Fahrerflucht – Entziehung der Fahrerlaubnis

Fahrerflucht

Fahrerflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis

Wer einen Unfall verursacht und sich vom Ort des Geschehens entfernt, ohne sich um die Folgen zu kümmern, macht sich nach § 142 StGB wegen Fahrerflucht strafbar. Außerdem kann er oder sie nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis verlieren, wenn der Unfall einen „bedeutenden Schaden“ nach sich zieht. Was als „bedeutend“ gilt, ist jedoch nicht eindeutig festgelegt, sondern muss von Fall zu Fall von den Gerichten beurteilt werden. So auch in diesem Fall.

Um die Höhe des Schadens zu ermitteln, werden meist ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag herangezogen. Wer bei einer Fahrerflucht einen „bedeutenden Sachschaden“ anrichtet, muss nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB damit rechnen, dass ihm oder ihr die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dieser Begriff wird jedoch von den Gerichten nicht einheitlich interpretiert und hat sich im Laufe der Zeit immer wieder geändert. So hat zum Beispiel das Landgericht Berlin im Jahr 2019 entschieden, dass ein Schaden erst ab 1300 Euro als „bedeutend“ anzusehen ist (Az. 534 Qs 23/19).

Das Landgericht Hamburg hat nun anders geurteilt und festgelegt, dass ein Schaden von mindestens 1800 Euro für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlich ist, damit er als „bedeutend“ im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gilt:

Im Oktober 2022 verursachte eine PKW-Fahrerin auf einem Parkplatz die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs. Sie verließ den Unfallort, obwohl sie den Unfall bemerkt hatte. Die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs wurden laut einem Gutachten daraufhin auf etwa 1600 Euro geschätzt. Fraglich war zunächst damit, ob der Frau gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte. Das Amtsgericht Hamburg bejahte dies, indem es der Fahrerin gemäß § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzog. Die Fahrerin legte sodann dagegen Beschwerde ein.

Das Landgericht Hamburg entschied jedoch, dass eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war damit nicht rechtens. Zwar verließ die Beschuldigte unerlaubt den Unfallort, jedoch läge kein bedeutender Sachschaden vor. Laut Gericht ist bei der Beurteilung des Schadens als „bedeutend“ die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommens­entwicklung zu beachten.

Bislang wurde ein bedeutender Sachschaden bei Fahrerflucht angenommen, wenn eine Wertgrenze von 1.500 Euro erreicht wurde (teilweise sogar noch 1.300 Euro). Die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung rechtfertigen jedoch die Anhebung der Wertgrenze auf 1.800 Euro, so das Landgericht Hamburg. Da die Reparaturkosten auf etwa 1.600 Euro geschätzt wurden, wurde die Wertgrenze nicht überschritten, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht kommt ( LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2023, Az. 612 Qs 75/23).

Fahrerflucht 24 Stunden – Regel

Fahrerflucht: Kann der Unfall auch noch nach Verlassen des Unfallorts gemeldet werden, um eine Unfallflucht zu vermeiden?

Fahrerflucht: Sofern der andere Unfallbeteiligte nicht an der Unfallstelle anwesend ist, stellt sich oft die Frage, wie lange man eigentlich am Unfallort warten muss, um eine Fahrerflucht zu vermeiden. Eine angemessene Wartezeit hängt wie so oft von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Schwere des Unfalls und natürlich von der Lage des Unfallortes.Fahrerflucht

Die Wartezeit auf einer einsamen Landstraße zur Nachtzeit wird kürzer zu bemessen sein, als bei Unfällen im innerstädtischen Bereich.

Aus unserer Fallbearbeitung im Bereich Fahrerflucht:

Sachverhalt:

Der Mandant wohnt in einem kleinen Dorf. Sein Fahrzeug parkte auf seinem Hof. Morgens um 5 Uhr wollte unser Mandant den Weg zu seiner Arbeit antreten. Beim Rückwärtsfahren stieß er mit einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkenden Fahrzeug zusammen. Er hielt sofort an, schaute sich sein Fahrzeug und das andere Fahrzeug an. Einen – aus seiner Sicht – kleinen Schaden stellte er bei dem anderen Fahrzeug fest. Den Eigentümer des Fahrzeugs kannte er, da es sich um die gegenüber wohnenden Nachbarn handelte. Er klingelte mehrfach an der Haustür, wobei niemand die Tür öffnete.

Sodann fuhr er zur Arbeit und verrichtete eine Doppelschicht, die bis ca. 19:30 Uhr ging. Um ca. 21:00 Ur begab er sich zur Polizei und meldete selbstständig den Unfall. Zwischenzeitlich wurde der Unfall allerdings schon von den Nachbarn gemeldet. Die Polizei leitete ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 I StGB (Unfallflucht) zunächst gegen unbekannt ein. Mit der Aussage meines Mandanten wurde das Verfahren nunmehr gegen ihn persönlich weitergeführt.

Der Unfallgegner ließ sein Fahrzeug gutachterlich bewerten. Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von über 3.000 €. Diese Information wurde vom Geschädigten über die Polizei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Fahrerflucht gem. § 111 a StPO

Aufgrund des erheblichen Schadens beantragte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Fahrerflucht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO. Das Amtsgericht zögerte nicht lange und erließ den Beschluss. Der Mandant durfte damit bis zur Hauptverhandlung kein Kraftfahrzeug mehr führen.

Einstellung des Verfahrens

In der kurz darauf durchgeführten Hauptverhandlung konnte das Verfahren gegen unseren Mandanten allerdings gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage eingestellt werden. Der § 111 a StPO Beschluss wurde aufgehoben. Der Führerschein wurde noch in der Hauptverhandlung an unseren Mandanten zurückgegeben.

24 Stunden Regel nach der Fahrerflucht

Unser Mandant ging davon aus, dass er 24 Stunden Zeit hat, einen Schaden zu melden, um straffrei zu bleiben. Hier irrte unser Mandant.

Gemeint war § 142 Abs. 4 StGB: „Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).“

Zwar fand der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs statt; allerdings lag mit Reparaturkosten von über 3.000 € ein bedeutender Schaden vor. Dieser schließt die Anwendung des § 142 IV StGB aus.

Muss die Anwendbarkeit der Vorschrift über die tätige Reue wegen der Schadenshöhe abgelehnt werden, kann das Verhalten des Täters nach der Fahrerflucht dennoch die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit gemäß § 69 StGB zum Führen eines Fahrzeugs widerlegen.

So lag der Fall auch hier: Da der unser Mandant sich bereits unmittelbar nach seiner Arbeit stellte (und damit auch sein Hauptbelastungszeuge war)und sich weder im Bundeszentralregister noch im Verkehrszentralregister einschlägige Einträge befanden, ging das Gericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung lediglich von einem einmaligen Versagen aus. Dies führte dazu, dass das Verfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldanlage eingestellt werden konnte. Der Mandant erhielt in der Verhandlung seinen Führerschein zurück und konnte sofort wieder Kraftfahrzeuge fahren.

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UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT

UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT (Fahrerflucht)

Private Waschstraße ist öffentlicher Verkehrsbereich

Zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S. des Strafgesetzes (Fahrerflucht § 142 StGB) zählt auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße. 

Fahrerflucht: So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Angeklagten entschieden, die mit ihrem Pkw von der falschen Seite in eine Waschstraße eingefahren war. Das hatte zu Schäden geführt. Sie hatte sich entfernt, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen. Das Amtsgericht hat sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Das OLG hat das bestätigt. Das Merkmal der Öffentlichkeit begründen die Richter damit, dass jedermann die mit einer Tankstelle verbundene automatische Autowaschanlage nutzen könne, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet. Deshalb gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Wasch- anlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird.

QUeLLe | OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.6.2018, 1 Ss 83/18, Abruf-Nr. 203007 unter www.iww.de.

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Fahrerflucht. Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte. Tel.: 030/226357113

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht.  Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

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Fahrerflucht: Was tun?

Fahrerflucht

Fahrerflucht Berlin:

Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner sind die Ansprechpartner, wenn es um Fahrerflucht geht. Regelmäßig veröffentlichen unsere Rechtsanwälte Urteile und Beschlüsse zum Thema Fahrerflucht:

kurze Rechtsprechungsübersicht

BGH 4 STR 259/14 vom 27.08.2014:

Ein Unfallbeteiligter darf sich berechtigt vom Unfallort entfernen um seine Verletzungen behandeln zu lassen.

Der BGH hat entschieden, dass eine Fahrerflucht nicht vorliegt, wenn der Beteiligte sich zumindest auch zum Zwecke der Behandlung seiner Verletzungen vom Unfallort entfernt. Im zugrunde liegenden Fall war der Angeklagte zunächst aus einem Fluchtimpuls vom Unfallort weggelaufen zu dem Fahrzeug seines Bekannten und bemerkte erst dort eine stark blutende Verletzung an seinem Finger. Daraufhin ließ er sich zum Krankenhaus fahren. Nachdem seine Verletzung behandelt worden war meldete er sich bei der Polizei. Hierbei sind zwei Aspekte zu beachten. Zum einen liegt eine Unfallflucht nicht vor, wenn sich der Unfallbeteiligte berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die notwendigen Angaben zu seiner Person nachholt. Zum anderen liegt eine Fahrerflucht erst bei einer räumlich-zeitlichen Distanz zum Unfallort vor, die eine Zuordnung nicht mehr möglich macht. Hier hatte das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seine Verletzung erst an dem Fahrzeug seines Bekannten bemerkte, was den Unfallbeteiligten berechtigt sich zu entfernen. Ob er zu diesem Zeitpunkt jedoch schon soweit entfernt war, dass eine Unfallflucht bereits vorlag, hat das Landgericht nicht festgestellt so dass die Revision insoweit Erfolg hatte.

KG Berlin 1 Ss 389/11 vom 21.12.2012:

Wer beim Einparken gegen ein anderes Fahrzeug stößt und die Lücke sofort wieder verlässt, macht das nicht zwingend in Kenntnis einer Fahrerflucht.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Angeklagte wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt und dazu festgestellt, dass sie beim Einparken gegen ein fremdes Fahrzeug gestoßen war und dies auch bemerkt hatte. Der § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist jedoch in seiner Anwendbarkeit reduziert auf Fälle mit nicht nur belanglosem Schaden. Unfälle ohne Schaden fallen gänzlich aus dem Anwendungsbereich, der die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sichern soll. Die Grenze der belanglosen Schäden liegt derzeit im Bereich von 25-50 €. Insofern kann also bei einem Anstoß beim Einparken mit sehr langsamer Geschwindigkeit ein unter dieser Grenze liegender Schaden oder gar kein Schaden entstehen. In solchen Fällen liegt eine Unfallflucht nicht vor. Da zu einer Verurteilung wegen Unfallflucht auch Vorsatz, also die subjektive Vorstellung der Tatverwirklichung, nötig ist, kommt es auch darauf an, von welchem Schaden der Angeklagte beim Entfernen ausgegangen ist. Es kommt daher auch nur auf den Angeklagten an und nicht auf den durchschnittlichen Autofahrer. Allgemeinbekannte Erfahrungssätze können herangezogen werden, doch hat das Kammergericht festgestellt, dass kein Erfahrungssatz existiert, aus dem zu schließen ist, dass ein Fahrer, der beim Einparken an ein fremdes Fahrzeug stößt und sich dann entfernt, von einem nicht unerheblichen Schaden ausgeht. Hierzu hätte es weiterer Feststellungen bedurft.

KG Berlin 1 Ss 87/08 vom 01.04.2008:

Das Schweigen nach Einspruch gegen einen Strafbefehl darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beschuldigte gegen den gegen ihn gerichteten Strafbefehl Einspruch erhoben. Im darauffolgen Verfahren vor dem Amtsgericht hat er sich nicht zur Sache eingelassen. Daraufhin hat das Amtsgericht die Geldstrafe erhöht und in den Gründen darauf verwiesen, dass bei einem Strafbefehl die Rechtsfolge die Geständnisfiktion erhalte. Diese führe zu einer Strafmilderung, die in einem folgenden Verfahren bei Schweigen des Angeklagten „selbstverständlich“ nicht bleiben könne. Damit hatte das Amtsgericht gegen den Grundsatz verstoßen, dass das Schweigen des Angeklagten nicht negativ berücksichtigt werden darf, denn der Angeklagte hat ein Recht darauf auch zu schweigen. Insoweit hatte die Revision des Angeklagten erfolg.

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Fahrerflucht Berlin – in Zahlen

Fahrerflucht in Berlin

Seit 2010 ist die Anzahl von flüchtigen Unfallverursachern in Berlin jährlich leicht angestiegen. Erfüllten 2010 bei insgesamt 130.463 Unfällen noch 28.573 (21 %) Unfallverursacher den Tatbestand der Fahrerflucht (§ 142 StGB), waren es im Jahr 2014 bei 132.718 Unfällen 29.203 (22 %) Kraftfahrer die Fahrerflucht begangen. Die Aufklärungsquote liegt seit Jahren bei rund 40 %.

Die Fahrerflucht ist grundsätzlich unter Strafe gestellt, um dem Geschädigten seine zivilrechtlichen Ersatzansprüche für etwaige Reparaturkosten zu sichern. Insbesondere soll der Unfallverursacher auch dazu angehalten werden, bei Personenschäden Hilfemaßnahme einzuleiten. Dennoch kam es im Jahr 2014 infolge von Fahrerflucht zu 3 Todesfällen und 127 Fällen mit schweren Verletzungen der Geschädigten; war es im Jahr 2013 noch ein Todesfall und 121 Fälle mit schweren Verletzungen.

Aus statistischen Berichten des Amts für Statistik Berlin Brandenburg geht hervor, dass zwar die Zahl der Gesamtunfälle in Berlin nur leicht  gestiegen ist, die Zahl der dabei getöteten Unfallbeteiligten aber von 2013 auf 2014 um 40 % auf insgesamt 52 Verkehrstote gestiegen ist und erreichte damit den traurigen Stand aus dem Jahre 2011. 

Der Fluchtgrund Nummer eins soll nach wie vor Alkohol sein. Daneben sollen Flüchtige teils Angst um ihren Versicherungsrabatt haben oder schlichtweg unüberlegt gehandelt haben. Vorraussetzung einer Fahrerflucht ist jedoch, dass der „Flüchtige“ den Unfall überhaupt bemerkt hat. Sofern wegen einer Fahrerflucht ermittelt wird, sollten zunächst keine Angaben gemacht werden. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht und Strafrecht in Berlin an. In einem ersten Gespräch erläutern Ihnen unsere Rechtsanwälte was zu tun ist.

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Freispruch nach Messung mit PoliscanSpeed 1.5.5

Wer mit dem Geschwindigkeitsessgerät PoliscanSpeed, Softwareversion 1.5.5, geblitzt wird, hat weiterhin gute Chancen, dass angestrengte Gerichtsverfahren entweder eingestellt werden oder es zum Freispruch kommt.Moderne Geschwindigkeitskontrolle

Wir berichteten zum einen, dass bereits mehrere Amtsgerichte Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät PoliscanSpeed nicht mehr zu den standardisierten Messverfahren zählen (zuletzt: AG Tiergarten). Zum anderen wurden bei der Nachfolge-Softwareversion 3.2.4 von PoliscanSpeed Unregelmäßigkeiten bei der Messwertbildung festgestellt, da Diskrepanzen zwischen dem tatsächlich ermitteltem Geschwindigkeitswert und dem angezeigten Wert in der Datenleiste bestanden. Da ein solcher Fehler der Messwertbildung auch bei der Vorgängersoftwareversion 1.5.5 nicht auszuschließen ist, wurde das Verfahren gegen den Betroffenen in einem unserer Fälle jüngst nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Mit dem Urteil des AG Friedberg vom 11.08.2014 (Az.: 45 a OWi – 205 Js 16236/14) ist nunmehr eine weitere technische Schwäche der Softwareversion 1.5.5 offenbar geworden.

In dem Fall soll der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Messung mit PoliscanSpeed 1.5.5 außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten haben.

Ausgangspunkt der Entscheidung war, dass die Softwareversion PoliscanSpeed 3.2.4 mit einer neuen Version 3.45.1 der Auswertungssoftware Tuff.Viewers versehen ist, welche bestimmte Geschwindigkeitsmessungen automatisch unterdrückt, wenn beispielsweise das betroffene Fahrzeug durch ein anderes Fahrzeug auf der Messaufnahme verdeckt wird oder andere technisch offensichtliche Messfehler vorliegen. In solchen Fällen entscheidet die neue Auswertesoftware über ein Tool automatisch, ob einzelne Messfälle geöffnet und zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden können, oder ob sie unterdrückt werden. Der in dem Gerichtsverfahren gehörte Sachverständige berichtete nun von Falldaten, die nach dem 23.07.2013 mit der Gerätesoftware 3.2.4 und mit der neuen Auswertesoftware ausgewertet wurden, wonach 21,7 % der Messungen aufgrund dieser Vorgehensweise nicht Gegenstand eines Bußgeldverfahrens werden.

Der entscheidende Umstand, der im vorliegenden Fall zum Freispruch des Betroffenen führte, lag darin, dass der Sachverständige nicht auszuschließen vermochte, dass eine ähnlich hohe Fehlerquote von rund 20% auch bei der Softwareversion von PoliscanSpeed 1.5.5 vorliegt, wo diese Messfehler mangels Auswertesoftware gerade nicht erkannt werden und somit zum Gegenstand eines Bußgeldverfahrens gemacht werden können. Dem Gericht fehlte es daher an der erforderlichen richterlichen Überzeugung, dass die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß und fehlerfrei durchgeführt wurde, weshalb es den Betroffenen freisprach.

Fahrerflucht: Verwertung der Angaben nach Belehrungsverstoß

Fahrerflucht

Fehlende Belehrung nach einer Fahrerflucht führt zur Unverwertbarkeit der Aussage

Sobald der verdächtige Fahrzeughalter nach einer Fahrerflucht bei einer Befragung durch die Polizei nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, so sind dessen Angaben gegenüber dem Beamten unverwertbar. Entsprechend entschied das OLG Nürnberg in der Entscheidung vom 4. Juli 2013.

Das OLG Nürnberg verlangt eine frühzeitige Belehrung des verdächtigen Fahrzeughalters bei einer Fahrerflucht gemäß §§ 163 a, 136 StPO. Diese Belehrung ist bereits dann erforderlich, wenn der Fahrzeughalter zumindest als möglicher Täter der Fahrerflucht in Betracht kommt. Wird diese Belehrung unterlassen, so besteht für die Angaben des Verdächtigen ein Beweisverwertungsverbot. Zu beachten ist, dass ein Beweisverwertungsverbot mit einemWiderspruch geltend zu machen ist. Der Widerspruch gegen die Verwertung sollte frühzeitig – bestenfalls schon im Ermittlungsverfahren erfolgen. Nur so können diverse Maßnahmen – wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – erst gar nicht angeordnet werden. In jedem Falle sollte bei einer Verkehrsstraftat stets ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.

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Kürzung der Versicherungsleistung nach einer Fahrerflucht

Fahrerflucht

Eine Fahrerflucht kann auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten nach sich ziehen. Im Falle eines Unfalls hat Ihr Versicherer für eine angemessene Schadensregulierung ein legitimes Interesse daran, jenen Unfall vollständig aufzuklären. Als Versicherungsnehmer müssen Sie zur Unfallaufklärung beitragen, weshalb Ihnen eine Aufklärungspflicht obliegt. Diese Aufklärungspflicht äußert sich darin, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Unfallereignisses die Obliegenheit hat,  alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Aufklärungspflicht  verletzt wird, wenn sie vom Unfallort flüchten. Mit Verwirklichung der Fahrerflucht nach § 142 StGB wird „als Reflex“ auch gleichzeitig das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt (BGH VersR 2000 S. 222). Das gilt im Übrigen auch bei eindeutiger Haftungslage.

Das Amtsgericht Hannover (Entscheidung vom 30.11.2012) hatte sich mit einem solchen Fall beschäftigt und der Versicherung lediglich 50 % des Schadens zugesprochen, welcher dieser durch den Verkehrsunfall entstanden ist. Der Versicherungsnehmer hatte hier den Schaden fahrlässig übersehen. Aus den Urteilsgründen: „…Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin jedoch nicht
vollständig von der Leistung frei. Einen arglistigen Verstoss gegen die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat angegeben, den Anstoss zwar bemerkt zu haben, bei der anschliessenden Inaugenscheinnahme des Touran des Geschädigten jedoch keinerlei Beschädigungen entdeckt zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben, die der Zeuge M gegenüber den mit der Sache befassten Polizeibeamten gemacht hat. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bleibt allerdings eine grob fahrlässige Verletzung der aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten. Der Bekl. hat den Anstoss bemerkt. Die Kl. ist nicht vollständig von der Leistung frei…“.

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Auswirkungen einer Fahrerflucht nach Unfall auf Kaskoversicherung

Der Bundesgerichtshof hatte jüngst in einem Fall (BGH, Az.: IV ZR 97/11) zu entscheiden, indem dem der spätere Kläger nach einem Ausweichmanöver aus der Rechtskurve einer

Landstraße abkam und mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum prallte. In der Folge ließ er sein beschädigtes Fahrzeug abschleppen und sich selbst von einem Bekannten abholen, allerdings ohne die Polizei oder das Straßenbauamt als Geschädigte aufgrund des beschädigten Baumes zu informieren. Aufgrund dessen wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Verfahren wegen Fahrerflucht gemäß § 142 StGB eingeleitet, welches jedoch später eingestellt wurde.

„Auswirkungen einer Fahrerflucht nach Unfall auf Kaskoversicherung“ weiterlesen

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrerflucht?

Wer eine Verkehrsstraftat -wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB oder Fahrerflucht gemäß § 142 StGB- begeht, kann auch schon während des Ermittlungsverfahrens in der Strafsache der Führerschein vorläufig entzogen werden, § 69 StGB. Dies geschieht in der Regel dann, wenn nach der Art und Schwere der Tat zu erwarten ist, dass dem Beschuldigten später im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. 

Über einen solchen Fall hatte das LG Aurich jüngst in einem Beschluss zu entscheiden (12 Qs 81/12). Hier war der spätere Beschuldigte bei einem Bahnübergang gegen eine Bahnschranke gefahren. Dabei war an dem Schrankenantrieb ein Schaden von 5.600,00 € entstanden. Nachdem dem Beschuldigten zunächst Passanten zur Hilfe geeilt waren, setzte dieser seine Fahrt zu einer Werkstatt fort. Erst 40 Minuten später, nachdem eine Passantin den Unfall bei der Polizei angezeigt hatte, meldete sich der Beschuldigte persönlich auf der örtlichen Polizeidienststelle und gab seine Verantwortung für den Unfall an der Bahnschranke vollumfänglich zu. Das zuständige Amtsgericht hatte dem Beschuldigten daraufhin im laufenden Verfahren den Führerschein vorläufig entzogen.

Dieser Entscheidung trat das LG Aurich in seinem Beschluss vom 06.07.2012 entgegen. Zwar sah das Gericht den Tatbestand der Fahrerflucht als erfüllt an und damit verbunden einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB rechtfertigen würde. Es würdigte allerdings auch das nachträgliche Aufklärungsverhalten des Beschuldigten. Aus Sicht des Gerichts war der Beschuldigte von Anfang an entschlossen, sich als Unfallverursacher erkennen zu geben und den Schaden zu begleichen. Das LG Aurich sah daher im Ergebnis von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ab.

Es sei allerdings nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte durch das vorzeitige Verlassen des Unfallortes, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, den Tatbestand der Fahrerflucht verwirklicht hat. Wegen dieses Vergehens muss er sich weiter vor Gericht verantworten.

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