Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter

Glättewarnung
Ein Autovermieter muss den Mieter nicht ausdrücklich auf die Sommerreifen eines Mietwagens hinweisen. In jedem Fall ist dies dann nicht erforderlich, wenn zum Zeitpunkt der Vermietung keine winterlichen Straßenverhältnisse herrschten und zu diesem Zeitpunkt ebenfalls kein kalendarischer Winter war.

Ist ein Mietfahrzeug mit Sommerreifen ausgestattet und verursacht der Fahrer des Mietwagens wegen winterlicher Straßenverhältnisse einen Verkehrsunfall, so kommt – nach einer Entscheidung des OLG Köln vom 13. Juli 2012 –  eine Mithaftung der Autovermietung nicht in Betracht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Der Autovermieter machte in diesem Fall Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend, nachdem dieser mit dem Mietwagen im November aufgrund des eingetretenen winterlichen Wetters ins Rutschen kam und schließlich mit dem Mietwagen verunfallte. Der Mieter machte ein Mitverschulden des Autovermieters geltend, da dieser ihn nicht über den Umstand aufgeklärt haben sollte, dass das Fahrzeug lediglich mit Sommerreifen ausgestattet war. „Keine Haftung des Autovermieters bei Sommerreifen im Winter“ weiterlesen

Mithaftung des Falschparkers

Obschon der Parkraum gerade in Großstädten sehr begrenzt ist, sollten Kraftfahrer darauf achten, gerade nicht unzulässig im 5 m-Bereich vor Einmündungen zu parken. Kommt es zu einem Unfall mit einem verbotswidrig abgestelltem Fahrzeug kann dies durchaus zu einer Mithaftung des Falschparkers führen, obschon das Fahrzeug des Falschparkers zum Unfallzeitpunkt stand. „Mithaftung des Falschparkers“ weiterlesen

Schäden durch Schlaglöcher – Wer haftet für den Schaden

Gerade im Winter und im Frühjahr, wenn die Straßen durch Witterungseinflüsse in Mitleidenschaft gezogen werden, kommt es oftmals zu teils hohen Schäden an Kraftfahrzeugen. Wer aber haftet, wenn Schäden am Fahrzeug durch Schlaglöcher entstehen? Das Landgericht Halle (4 O 774/11) sprach einem Autofahrer Schadensersatz zu, dessen Fahrzeug durch ein Schlagloch beschädigt wurde und auf der betroffenen Straße nicht vor Schlaglöchern gewarnt wurde. Der Kläger war hier mit seinem Kraftfahrzeug auf der Bundesautobahn 9 von München Richtung Halle unterwegs. Auf der Fahrbahn hatte sich aufgrund von so genanntem Betonfraß ein Schlagloch mit einem Ausmaß von 40 x 60 cm mit einer Tiefe von rund zehn cm gebildet. Der Kläger war zur Nachtzeit unterwegs und hatte keine Möglichkeit, das Schlagloch zu erkennen und den Schaden abzuwenden. Der Autobahnmeisterei war der Schaden hier bekannt. Nichtsdestotrotz hatte das zuständige Bundesland es unterlassen, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. „Schäden durch Schlaglöcher – Wer haftet für den Schaden“ weiterlesen

Haltepflicht an Zebrastreifen

Autofahrer müssen grundsätzlich sofort anhalten, wenn sie sehen, dass Fußgänger einen Zebrastreifen betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalten Benutzungsabsicht anzeigen.
In seinem Beschluss vom 27.06.2011 (1 SS BS 30/11) bestätigte das OLG Jena die Verurteilung eines Autofahrers wegen Nichtermöglichens des Überquerens der Fahrbahn, obwohl ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen wollte, wobei das Gericht feststellte, dass die Tat fahrlässig begangen wurde. Der Autofahrer überquerte einen Zebrastreifen mit seinem Kraftfahrzeug, als sich eine Fußgängerin bereits deutlich auf dem Zebrastreifen befunden hatte. Auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn hatten bereits zwei Autos angehalten.
Das OLG stellte fest, dass Autofahrer gemäß § 26 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu verpflichtet sind, an Fußgängerüberwegen Fußgängern, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen, wenn nötig, warten.
Grundsätzlich müsse der Kraftfahrer nach dem OLG sofort anhalten, wenn er sehe, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalte Benutzungsabsicht anzeigen. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger bei normalem Weitergehen überhaupt nicht beeinflussen, d.h. ihn in keiner Weise beeinträchtigen kann. Ein solcher Ausnahmefall sei entweder bei einem außergewöhnlich langen oder in der Mitte geteilten Überweg oder sonst nach Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Fußgänger denkbar.
(Autor: Referendar Julian Proft)

Haftungsverteilung nach Unfall bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt

Grundsätzlich besteht für jeden Kraftfahrzeugführer gemäß § 21a StVO während der Fahrt eine Anschnallpflicht („Die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein“). Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen diese Vorschrift und kommt es infolge eines Unfalls zu Körperschäden bei jenem Verkehrsteilnehmer, muss er sich dieses verkehrswidrige Verhalten bei der Bestimmung der Haftungsquote anrechnen lassen. „Haftungsverteilung nach Unfall bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt“ weiterlesen

Schaden am KfZ durch Schlaglöcher- wer haftet?

Im Frühjahr bilden sich regelmäßig auf vielen Straßen sogenannte Straßenausbrüche, umgangssprachlich auch Schlaglöcher genannt. Durch den häufigen Wechsel von Frost- und Tauperioden im Frühjahr gelangt Tauwasser in die bereits defekte oder nur oberflächlich sanierte Straßenoberfläche, in deren Folge es zu Frostaufbrüchen kommt. Diese bewirken knöcheltiefe Schlaglöcher mit teilweise bis zu 1 m Umfang. Die Schlaglöcher können sich unmittelbar auf den fließenden Verkehr auswirken. „Schaden am KfZ durch Schlaglöcher- wer haftet?“ weiterlesen

Haftungslage nach Schäden am Kraftfahrzeug in der Waschanlage

Bei der Benutzung einer Waschanlage kann es immer wieder zu Beschädigungen am eigenen Fahrzeug kommen. Für den Fahrzeugeigentümer stellt sich aber häufig als schwierig dar, den Schaden vom Waschanlagenbetreiber ersetzt zu bekommen.

Denn grundsätzlich obliegt dem Fahrzeugeigentümer die Darlegungs- und Beweispflicht, dass der PKW auch tatsächlich beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist und der Schaden damit aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt. Es ist daher wichtig, sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Reinigungsvorgang auf Schäden zu kontrollieren. Hilfreich können in einem etwaigen Zivilprozess Zeugen, zum Beispiel der Mitfahrer, sein, die sicher bestätigen können, dass der Schaden vor Einfahren in die Waschanlage noch nicht bestand. Ist es dem Fahrzeugeigentümer nicht möglich, diesen Beweis zu führen, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim ihm (OLG Hamm, 12 U 170/01). Wenn Schäden am Fahrzeug festgestellt werden, sollte dies vor Verlassen des Betriebsgrundstücks dem Waschanlagenbetreiber gemeldet werden. Nachträglich kann eine Beschädigung gegebenenfalls durch einen Sachverständigen festgestellt werden.

 

Kann bewiesen werden, dass der Schaden alleine aus dem Betrieb der Waschanlage herrührt, muss der Betreiber grundsätzlich für dafür entstehende Schäden haften. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Fahrzeugeigentümer die Anweisungen zur Benutzung der Waschanlage nicht ordnungsgemäß beachtet hat, etwa weil er das Fahrzeug falsch positioniert hat oder die Seitenspiegel nicht eingeklappt hat. Allerdings treffen den Waschanlagenbetreiber neben den allgemeinen Schutzpflichten auch Sicherungspflichten zum Schutz des Benutzers hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens, so dass der Waschanlagenbetreiber neben dem Mitverschulden des Waschanlagennutzers zumindest anteilig haftet (LG Aachen, 80 C 71/01).

Manche Waschanlagenbetreiber versuchen mit einem Haftungsausschluss in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung auf den Waschanlagenbenutzer abzuwälzen. Der BGH hat solche Haftungsausschlüsse nur insoweit gebilligt, als Schäden außen an der Karosserie entstehen (z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen). Solche Haftungsausschlüsse sind aber wiederum unwirksam, wenn den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – X ZR 133/03).

Anders kann sich dies bei Fahrzeugen mit Aufbauten darstellen. Wird bei einem Waschvorgang ein serienmäßig angebrachter Spoiler abgerissen, haftet der Betreiber nicht, wenn er die Haftung für zusätzliche Aufbauten wie Heck- und Dachspoiler ausgeschlossen hat und die Waschanlage erwiesenermaßen keine Fehlfunktion hat. Dann hat nämlich der Fahrzeugeigentümer durch eigenes Verhalten ein erhöhtes Risiko gesetzt (AG Haldensleben, Urt. v. 24.08.2011 – 17 C 631/10).

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

 

 

Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen bestätigt

In einem unserer aktuellen Fälle (AG Mitte, Az.: 25 C 3125/11) ging es um eine Zahlung für Nutzungsausfall, die unser Mandant nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallverursacher gerichtlich geltend machte.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines solchen Kraftfahrzeuges als sogenannter geldwerter Vorteil anzusehen ist. „Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen bestätigt“ weiterlesen

Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Für Konstellationen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, gibt es verschiedene typische Beispiele. Zu beachten ist, dass die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gleichbedeutend damit ist, dass der andere Unfallbeteiligte nun vollumfänglich haften muss. Vielmehr hängt die konkrete Haftungsverteilung bzw. Mithaftung von weiteren Umständen wie der Geschwindigkeit des Auffahrenden ab. „Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall“ weiterlesen

Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Der Auffahrunfall gehört in Deutschland zu den häufigsten Unfallkonstellationen. Die Gerichte haben für Auffahrunfälle in jahrzehntelanger Rechtsprechung einen Erfahrungssatz gebildet, der einen Hinweis darauf geben soll, wer in solchen Fällen haften muss- der sogenannte Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis wird generell im Zivilrecht als Beweisansatz herangezogen und spielt im Verkehrsrecht eine große Rolle. „Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall“ weiterlesen

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