Schaden am KfZ durch Schlaglöcher- wer haftet?

Im Frühjahr bilden sich regelmäßig auf vielen Straßen sogenannte Straßenausbrüche, umgangssprachlich auch Schlaglöcher genannt. Durch den häufigen Wechsel von Frost- und Tauperioden im Frühjahr gelangt Tauwasser in die bereits defekte oder nur oberflächlich sanierte Straßenoberfläche, in deren Folge es zu Frostaufbrüchen kommt. Diese bewirken knöcheltiefe Schlaglöcher mit teilweise bis zu 1 m Umfang. Die Schlaglöcher können sich unmittelbar auf den fließenden Verkehr auswirken. „Schaden am KfZ durch Schlaglöcher- wer haftet?“ weiterlesen

Haftungslage nach Schäden am Kraftfahrzeug in der Waschanlage

Bei der Benutzung einer Waschanlage kann es immer wieder zu Beschädigungen am eigenen Fahrzeug kommen. Für den Fahrzeugeigentümer stellt sich aber häufig als schwierig dar, den Schaden vom Waschanlagenbetreiber ersetzt zu bekommen.

Denn grundsätzlich obliegt dem Fahrzeugeigentümer die Darlegungs- und Beweispflicht, dass der PKW auch tatsächlich beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist und der Schaden damit aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt. Es ist daher wichtig, sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Reinigungsvorgang auf Schäden zu kontrollieren. Hilfreich können in einem etwaigen Zivilprozess Zeugen, zum Beispiel der Mitfahrer, sein, die sicher bestätigen können, dass der Schaden vor Einfahren in die Waschanlage noch nicht bestand. Ist es dem Fahrzeugeigentümer nicht möglich, diesen Beweis zu führen, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim ihm (OLG Hamm, 12 U 170/01). Wenn Schäden am Fahrzeug festgestellt werden, sollte dies vor Verlassen des Betriebsgrundstücks dem Waschanlagenbetreiber gemeldet werden. Nachträglich kann eine Beschädigung gegebenenfalls durch einen Sachverständigen festgestellt werden.

 

Kann bewiesen werden, dass der Schaden alleine aus dem Betrieb der Waschanlage herrührt, muss der Betreiber grundsätzlich für dafür entstehende Schäden haften. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Fahrzeugeigentümer die Anweisungen zur Benutzung der Waschanlage nicht ordnungsgemäß beachtet hat, etwa weil er das Fahrzeug falsch positioniert hat oder die Seitenspiegel nicht eingeklappt hat. Allerdings treffen den Waschanlagenbetreiber neben den allgemeinen Schutzpflichten auch Sicherungspflichten zum Schutz des Benutzers hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens, so dass der Waschanlagenbetreiber neben dem Mitverschulden des Waschanlagennutzers zumindest anteilig haftet (LG Aachen, 80 C 71/01).

Manche Waschanlagenbetreiber versuchen mit einem Haftungsausschluss in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung auf den Waschanlagenbenutzer abzuwälzen. Der BGH hat solche Haftungsausschlüsse nur insoweit gebilligt, als Schäden außen an der Karosserie entstehen (z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen). Solche Haftungsausschlüsse sind aber wiederum unwirksam, wenn den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – X ZR 133/03).

Anders kann sich dies bei Fahrzeugen mit Aufbauten darstellen. Wird bei einem Waschvorgang ein serienmäßig angebrachter Spoiler abgerissen, haftet der Betreiber nicht, wenn er die Haftung für zusätzliche Aufbauten wie Heck- und Dachspoiler ausgeschlossen hat und die Waschanlage erwiesenermaßen keine Fehlfunktion hat. Dann hat nämlich der Fahrzeugeigentümer durch eigenes Verhalten ein erhöhtes Risiko gesetzt (AG Haldensleben, Urt. v. 24.08.2011 – 17 C 631/10).

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

 

 

Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen bestätigt

In einem unserer aktuellen Fälle (AG Mitte, Az.: 25 C 3125/11) ging es um eine Zahlung für Nutzungsausfall, die unser Mandant nach einem Verkehrsunfall gegenüber dem Unfallverursacher gerichtlich geltend machte.
Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Der unfallbedingte Ausfall eines privatgenutzten Kraftfahrzeuges stellt nach ständiger Rechtssprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar, weil die ständige Verfügbarkeit eines solchen Kraftfahrzeuges als sogenannter geldwerter Vorteil anzusehen ist. „Nutzungsausfall für eine Dauer von 85 Tagen bestätigt“ weiterlesen

Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Für Konstellationen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, gibt es verschiedene typische Beispiele. Zu beachten ist, dass die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gleichbedeutend damit ist, dass der andere Unfallbeteiligte nun vollumfänglich haften muss. Vielmehr hängt die konkrete Haftungsverteilung bzw. Mithaftung von weiteren Umständen wie der Geschwindigkeit des Auffahrenden ab. „Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall“ weiterlesen

Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Der Auffahrunfall gehört in Deutschland zu den häufigsten Unfallkonstellationen. Die Gerichte haben für Auffahrunfälle in jahrzehntelanger Rechtsprechung einen Erfahrungssatz gebildet, der einen Hinweis darauf geben soll, wer in solchen Fällen haften muss- der sogenannte Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis wird generell im Zivilrecht als Beweisansatz herangezogen und spielt im Verkehrsrecht eine große Rolle. „Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall“ weiterlesen

Nutzungsausfall auch für Fahrradfahrer

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat grundsätzlich für die Zeit, in der er sein Kraftfahrzeug nicht nutzen konnte, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sofern er auf einen Mietwagen verzichtet. Der Anspruch steht ihm auch bei Reparaturschäden bis zur Fertigstellung der Reparatur zu.

Das Landgericht Lübeck hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall eine Nutzungsausfallentschädigung für sein beschädigtes und nicht mehr brauchbares Fahrrad geltend machte. „Nutzungsausfall auch für Fahrradfahrer“ weiterlesen

Hälftige Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Überholer

Bei Unfällen zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer spielt die Haftungsverteilung eine entscheidende Rolle. Da dem Abbiegenden besondere Sorgfaltspflichten beim Abbiegevorgang zukommen, spricht der sogenannte „Anscheinsbeweis“ zunächst gegen den links abbiegenden Kraftfahrer. „Hälftige Haftungsverteilung nach Unfall zwischen Linksabbieger und Überholer“ weiterlesen

Eingeschränkte Versicherungszahlung bei nicht repariertem KfZ- Altschaden

Das Amtsgericht München (Az.: Urt. v. 14.04.2011 – 271 C 10327/10) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem bei einem Fahrzeug auf Gutachtenbasis ein Hagelschaden in Höhe von 2.409 € abgerechnet und von der Versicherung auch ersetzt wurde. Der KfZ-Besitzer reparierte den Schaden jedoch nicht. Nach einem weiteren Hagelschaden ein Jahr später wollte er auf dieselbe Art und Weise bei der Versicherung abrechnen. Der beauftragte Gutachter stellte ohne Kenntnis vom Altschaden einen Schaden von 2.625 € fest. Die Versicherung zahlte diesmal jedoch nur 66,00 € unter Berücksichtigung des Altschadens und einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Daraufhin klagte der KfZ-Besitzer gegen die Versicherung. „Eingeschränkte Versicherungszahlung bei nicht repariertem KfZ- Altschaden“ weiterlesen

Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten bei Mitverschulden

In einem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 05.04.2011 (Az.: 22 U 67/09) ging es um die Ersatzfähigkeit von Kosten aus einem Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall.panthermedia_04203302

Ein Sachverständigengutachten im Falle eines Verkehrsunfalls dient dazu, Art und Umfang eingetretener Schäden am KfZ feststellen zu lassen und darüber hinaus etwaige Schadenspositionen wie Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert eines KfZ zu bestimmen. Hat der Schädiger den Unfall allein verursacht und haftet demnach zu 100 %, dürfte unstreitig sein, dass der Geschädigte auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten komplett ersetzt verlangen kann.

In dem Urteil des OLG Frankfurt am Main ging es nun um die Konstellation, dass das Gericht in diesem Fall eine quotenanteilige Haftung des Geschädigten festgestellt hatte. Aus der Sicht des OLG Frankfurt am Main sind aber auch in solchen Fällen der Haftungsverteilung die Kosten für ein Sachverständigengutachten in vollem Umfang zu erstatten.

Diese Ansicht wird nicht von allen obergerichtlichen Instanzen in Deutschland geteilt. So urteilte das OLG Düsseldorf im März 2011 (Az.: 1 U 152/10), dass die Sachverständigenkosten nur anteilig der Haftungsquote erstattungsfähig sind, da es ohne die Mitverantwortung bzw. die Unfallbeteiligung des Geschädigten auch nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens gekommen wäre. Dagegen spricht sich nun das OLG Frankfurt am Main, wie schon vorher das OLG Rostock (Az.: 5 U 144/10) und das AG Siegburg (Az.: 111 C 10/10), aus.

Das OLG Frankfurt am Main führt hierzu aus: Bei den Sachverständigenkosten handelt es sich um solche Kosten, die der Schadensfeststellung dienen, also ausschließlich erforderlich sind, um den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger erstattet zu bekommen. Im Gegensatz zu den Reparaturkosten fallen Sachverständigenkosten regelmässig überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat…

Der Geschädigte könne auch dann die Sachverständigenkosten in voller Höhe verlangen, wenn er beispielsweise zu 50 % haftet, da diese Kosten auch dann entstehen, wenn der Geschädigte seine anteiligen Schadenspositionen beziffern muss. Ein Sachverständigengutachten dient somit nur der Schadensfeststellung und ist nicht mit den üblichen Schadenspositionen wie den Reparaturkosten vergleichbar.

Aufgrund der Uneinigkeit der Oberlandesgerichte wird eine richtungsweisende Entscheidung des BGH erwartet. Die Sache des OLG Frankfurt am Main ist nunmehr unter dem Aktenzeichen VI ZR 133/11 beim 6. Zivilsenat des BGH anhängig.

(stud. jur. N. Schaeffer)

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen dem Linksabbieger und Überholern

Das Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 27 C 7234/10) hat in seinem Urteil vom 13.05.2011 die einheitliche Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen Linksabbieger und Überholern bestätigt.

In diesem Fall hatte die Klägerin auf der ihr gegenüberliegenden Fahrseite eine Parklücke entdeckt, in die sie einparken wollte. Als sie dafür nach links abbog, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten, der versucht hatte, das Fahrzeug der Klägerin zu überholen. Der Klägerin war durch Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie durch einen Nutzungsausfallschaden ein Gesamtschaden in Höhe von 2.157,77 € entstanden. Diesen Betrag machte sie als Schadensersatz geltend.

 

„Zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen dem Linksabbieger und Überholern“ weiterlesen

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen