Rücktritt vom Autokauf bei Motorausfall

Rücktritt vom Autokauf bei Motorausfall: Wann Käufer keine weitere Nachbesserung dulden müssen

OLG Brandenburg stärkt Verbraucherrechte bei sicherheitsrelevanten Fahrzeugmängeln – Rücktritt

Ein Fahrzeug, dessen Motor während der Fahrt plötzlich ausfällt, ist nicht nur mangelhaft – es ist potenziell lebensgefährlich. Genau diese Konstellation stand im Mittelpunkt einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg und führte zum Rücktritt.

Mit Urteil vom 13.11.2025 (Az. 10 U 70/24) hat das Gericht klargestellt:
Ein Autokäufer darf vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne weitere Nachbesserungsversuche zuzulassen, wenn der Mangel eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben darstellt.

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Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung – nicht nur für Käufer, sondern auch für Autohändler, Werkstätten und Versicherer.


1. Der Sachverhalt: Wiederholter Motorausfall im Straßenverkehr

Ein Verbraucher erwarb bei einer gewerblichen Autohändlerin einen Neuwagen. Bereits kurze Zeit nach Übergabe kam es zu gravierenden Funktionsstörungen:

  • Das Fahrzeug reagierte plötzlich nicht mehr auf das Gaspedal

  • Der Motor ging während der Fahrt aus

  • Ein Neustart war nicht möglich

  • Das Fahrzeug musste mehrfach abgeschleppt werden

Besonders kritisch:
Der Motorausfall ereignete sich unter anderem auf der Autobahn. Nachfolgende Fahrzeuge mussten stark abbremsen; es kam nur aufgrund glücklicher Umstände zu keinem schweren Unfall.

In verschiedenen Werkstätten wurde stets derselbe Fehler im Kraftstoffsystem diagnostiziert. Trotz mehrerer Werkstattaufenthalte trat der Defekt erneut auf.

Der Käufer erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin verweigerte die Rückabwicklung.


2. Typische Verteidigungsargumente des Händlers – und warum sie scheiterten

Die Verkäuferin brachte mehrere, in der Praxis häufige Einwände vor:

❌ „Der Mangel lag bei Übergabe noch nicht vor“

Das Gericht stellte klar:
Bei einem Verbrauchsgüterkauf greift die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Diese Vermutung konnte nicht widerlegt werden.

❌ „Es gab keine zwei Nachbesserungsversuche“

Unzutreffend. Entscheidend ist nicht, wie intensiv repariert wurde, sondern ob der Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung hatte.
Auch eine erfolglose oder unterlassene Reparatur zählt.

❌ „Der Käufer hätte eine Frist setzen müssen“

Ebenfalls falsch. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn dem Käufer eine weitere Nachbesserung unzumutbar ist (§ 440 BGB).

❌ „Der Mangel ist geringfügig, ein Software-Update hätte genügt“

Das Argument verfing nicht, da:

  • zum Zeitpunkt des Rücktritts kein Update verfügbar war und

  • bei sicherheitsrelevanten Mängeln nicht auf Reparaturkosten, sondern auf das Risiko abzustellen ist.


3. Zentrale Rechtsfrage: Wann ist eine weitere Nachbesserung unzumutbar?

Der Kern der Entscheidung liegt in der Auslegung von § 440 BGB.

Nach der Rechtsprechung ist eine Nachbesserung für den Käufer unzumutbar, wenn:

  • der Verkäufer unzuverlässig agiert,

  • frühere Reparaturversuche erfolglos waren oder

  • der Mangel zu erheblichen Gefahren führt.

Das OLG Brandenburg betont ausdrücklich:

Ein Motorausfall während der Fahrt ist nicht harmlos, sondern birgt eine erhebliche Gefahr – insbesondere im fließenden Verkehr oder auf Autobahnen, wo ein Ausrollen oder sicheres Anhalten häufig nicht möglich ist.

Damit wird die Gefährdung von Leib und Leben zum entscheidenden Kriterium.


4. Sicherheitsrelevanter Mangel = sofortiges Rücktrittsrecht

Das Gericht stellt klar:

Je gefährlicher die Auswirkungen eines Mangels sind, desto geringer sind die Anforderungen an weitere Nachbesserungsversuche.

Der Käufer muss sich nicht mehrfach einer realen Unfallgefahr aussetzen, nur um dem Verkäufer weitere Reparaturchancen zu eröffnen.

Gerade bei:

  • Motorausfällen

  • Ausfall von Lenkung oder Bremsen

  • unkontrollierbaren Fahrzuständen

kann der Rücktritt bereits nach kurzer Zeit gerechtfertigt sein.


5. Verkäufer haftet auch für Reparaturen in Fremdwerkstätten

Ein besonders praxisrelevanter Punkt:

Das OLG stellt klar, dass Nachbesserungsversuche in Dritt- oder Vertragswerkstätten dem Verkäufer zuzurechnen sind, wenn er ihnen zustimmt.

Der Händler kann sich also nicht darauf zurückziehen,
dass die Reparatur „nicht bei ihm selbst“ durchgeführt wurde.

Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist für Käufer enorm wichtig.


6. Kein Ausschluss des Rücktritts wegen angeblich geringer Kosten

Auch § 323 Abs. 5 BGB half der Verkäuferin nicht weiter.

Denn:

  • Ein Mangel ist nicht geringfügig, wenn er das Fahrzeug unzuverlässig und gefährlich macht.

  • Die abstrakte Möglichkeit einer späteren, günstigen Reparatur reicht nicht aus.

  • Entscheidend ist die konkrete Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts.


7. Rechtsfolgen: Rückzahlung des Kaufpreises

Das Gericht bestätigte die vollständige Rückabwicklung:

  • Rückzahlung des Kaufpreises

  • Abzug einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer

  • Rückgabe des Fahrzeugs Zug um Zug

Der Käufer erhielt damit den überwiegenden Teil des Kaufpreises zurück.


8. Bedeutung des Urteils für Autokäufer

Das Urteil ist ein starkes Signal:

✅ Käufer müssen gefährliche Fahrzeuge nicht „aussitzen“
✅ Sicherheit geht vor Reparaturversuchen
✅ Händler tragen das Risiko fehlgeschlagener Nachbesserung
✅ Fristen und Formalien treten zurück, wenn Leib und Leben gefährdet sind

Gerade bei modernen Fahrzeugen mit komplexer Technik ist diese Klarstellung von enormer Bedeutung.


9. Unsere Einschätzung aus dem Verkehrsrecht

In der anwaltlichen Praxis erleben wir häufig, dass Käufer:

  • monatelang vertröstet werden,

  • immer neue Werkstatttermine akzeptieren,

  • aus Angst vor Formfehlern keinen Rücktritt erklären.

Dieses Urteil zeigt deutlich:
Bei sicherheitsrelevanten Mängeln dürfen und sollten Käufer konsequent handeln.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidet oft darüber,
ob Ansprüche durchsetzbar sind oder verloren gehen.


10. Beratung im Verkehrs- und Kaufrecht

Wenn Ihr Fahrzeug:

  • wiederholt ausfällt,

  • während der Fahrt stehen bleibt,

  • oder sicherheitsrelevante Defekte zeigt,

prüfen wir für Sie:

  • Rücktritt vom Kaufvertrag

  • Kaufpreiserstattung

  • Nutzungsentschädigung

  • Schadensersatzansprüche

👉 Sprechen Sie uns an – wir vertreten Ihre Rechte konsequent und mit Augenmaß.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

  • Kaufrecht – Autokauf – Schadensersatz – Rücktritt vom Autokauf
    Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
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