Rücktritt vom Autokauf bei Motorausfall

Rücktritt Autokauf

Rücktritt vom Autokauf bei Motorausfall: Wann Käufer keine weitere Nachbesserung dulden müssen

OLG Brandenburg stärkt Verbraucherrechte bei sicherheitsrelevanten Fahrzeugmängeln – Rücktritt

Ein Fahrzeug, dessen Motor während der Fahrt plötzlich ausfällt, ist nicht nur mangelhaft – es ist potenziell lebensgefährlich. Genau diese Konstellation stand im Mittelpunkt einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgericht Brandenburg und führte zum Rücktritt.

Mit Urteil vom 13.11.2025 (Az. 10 U 70/24) hat das Gericht klargestellt:
Ein Autokäufer darf vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne weitere Nachbesserungsversuche zuzulassen, wenn der Mangel eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben darstellt.

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Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Bedeutung – nicht nur für Käufer, sondern auch für Autohändler, Werkstätten und Versicherer.


1. Der Sachverhalt: Wiederholter Motorausfall im Straßenverkehr

Ein Verbraucher erwarb bei einer gewerblichen Autohändlerin einen Neuwagen. Bereits kurze Zeit nach Übergabe kam es zu gravierenden Funktionsstörungen:

  • Das Fahrzeug reagierte plötzlich nicht mehr auf das Gaspedal

  • Der Motor ging während der Fahrt aus

  • Ein Neustart war nicht möglich

  • Das Fahrzeug musste mehrfach abgeschleppt werden

Besonders kritisch:
Der Motorausfall ereignete sich unter anderem auf der Autobahn. Nachfolgende Fahrzeuge mussten stark abbremsen; es kam nur aufgrund glücklicher Umstände zu keinem schweren Unfall.

In verschiedenen Werkstätten wurde stets derselbe Fehler im Kraftstoffsystem diagnostiziert. Trotz mehrerer Werkstattaufenthalte trat der Defekt erneut auf.

Der Käufer erklärte schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin verweigerte die Rückabwicklung.


2. Typische Verteidigungsargumente des Händlers – und warum sie scheiterten

Die Verkäuferin brachte mehrere, in der Praxis häufige Einwände vor:

❌ „Der Mangel lag bei Übergabe noch nicht vor“

Das Gericht stellte klar:
Bei einem Verbrauchsgüterkauf greift die gesetzliche Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Diese Vermutung konnte nicht widerlegt werden.

❌ „Es gab keine zwei Nachbesserungsversuche“

Unzutreffend. Entscheidend ist nicht, wie intensiv repariert wurde, sondern ob der Verkäufer Gelegenheit zur Nachbesserung hatte.
Auch eine erfolglose oder unterlassene Reparatur zählt.

❌ „Der Käufer hätte eine Frist setzen müssen“

Ebenfalls falsch. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn dem Käufer eine weitere Nachbesserung unzumutbar ist (§ 440 BGB).

❌ „Der Mangel ist geringfügig, ein Software-Update hätte genügt“

Das Argument verfing nicht, da:

  • zum Zeitpunkt des Rücktritts kein Update verfügbar war und

  • bei sicherheitsrelevanten Mängeln nicht auf Reparaturkosten, sondern auf das Risiko abzustellen ist.


3. Zentrale Rechtsfrage: Wann ist eine weitere Nachbesserung unzumutbar?

Der Kern der Entscheidung liegt in der Auslegung von § 440 BGB.

Nach der Rechtsprechung ist eine Nachbesserung für den Käufer unzumutbar, wenn:

  • der Verkäufer unzuverlässig agiert,

  • frühere Reparaturversuche erfolglos waren oder

  • der Mangel zu erheblichen Gefahren führt.

Das OLG Brandenburg betont ausdrücklich:

Ein Motorausfall während der Fahrt ist nicht harmlos, sondern birgt eine erhebliche Gefahr – insbesondere im fließenden Verkehr oder auf Autobahnen, wo ein Ausrollen oder sicheres Anhalten häufig nicht möglich ist.

Damit wird die Gefährdung von Leib und Leben zum entscheidenden Kriterium.


4. Sicherheitsrelevanter Mangel = sofortiges Rücktrittsrecht

Das Gericht stellt klar:

Je gefährlicher die Auswirkungen eines Mangels sind, desto geringer sind die Anforderungen an weitere Nachbesserungsversuche.

Der Käufer muss sich nicht mehrfach einer realen Unfallgefahr aussetzen, nur um dem Verkäufer weitere Reparaturchancen zu eröffnen.

Gerade bei:

  • Motorausfällen

  • Ausfall von Lenkung oder Bremsen

  • unkontrollierbaren Fahrzuständen

kann der Rücktritt bereits nach kurzer Zeit gerechtfertigt sein.


5. Verkäufer haftet auch für Reparaturen in Fremdwerkstätten

Ein besonders praxisrelevanter Punkt:

Das OLG stellt klar, dass Nachbesserungsversuche in Dritt- oder Vertragswerkstätten dem Verkäufer zuzurechnen sind, wenn er ihnen zustimmt.

Der Händler kann sich also nicht darauf zurückziehen,
dass die Reparatur „nicht bei ihm selbst“ durchgeführt wurde.

Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist für Käufer enorm wichtig.


6. Kein Ausschluss des Rücktritts wegen angeblich geringer Kosten

Auch § 323 Abs. 5 BGB half der Verkäuferin nicht weiter.

Denn:

  • Ein Mangel ist nicht geringfügig, wenn er das Fahrzeug unzuverlässig und gefährlich macht.

  • Die abstrakte Möglichkeit einer späteren, günstigen Reparatur reicht nicht aus.

  • Entscheidend ist die konkrete Situation zum Zeitpunkt des Rücktritts.


7. Rechtsfolgen: Rückzahlung des Kaufpreises

Das Gericht bestätigte die vollständige Rückabwicklung:

  • Rückzahlung des Kaufpreises

  • Abzug einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer

  • Rückgabe des Fahrzeugs Zug um Zug

Der Käufer erhielt damit den überwiegenden Teil des Kaufpreises zurück.


8. Bedeutung des Urteils für Autokäufer

Das Urteil ist ein starkes Signal:

✅ Käufer müssen gefährliche Fahrzeuge nicht „aussitzen“
✅ Sicherheit geht vor Reparaturversuchen
✅ Händler tragen das Risiko fehlgeschlagener Nachbesserung
✅ Fristen und Formalien treten zurück, wenn Leib und Leben gefährdet sind

Gerade bei modernen Fahrzeugen mit komplexer Technik ist diese Klarstellung von enormer Bedeutung.


9. Unsere Einschätzung aus dem Verkehrsrecht

In der anwaltlichen Praxis erleben wir häufig, dass Käufer:

  • monatelang vertröstet werden,

  • immer neue Werkstatttermine akzeptieren,

  • aus Angst vor Formfehlern keinen Rücktritt erklären.

Dieses Urteil zeigt deutlich:
Bei sicherheitsrelevanten Mängeln dürfen und sollten Käufer konsequent handeln.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidet oft darüber,
ob Ansprüche durchsetzbar sind oder verloren gehen.


10. Beratung im Verkehrs- und Kaufrecht

Wenn Ihr Fahrzeug:

  • wiederholt ausfällt,

  • während der Fahrt stehen bleibt,

  • oder sicherheitsrelevante Defekte zeigt,

prüfen wir für Sie:

  • Rücktritt vom Kaufvertrag

  • Kaufpreiserstattung

  • Nutzungsentschädigung

  • Schadensersatzansprüche

👉 Sprechen Sie uns an – wir vertreten Ihre Rechte konsequent und mit Augenmaß.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

  • Kaufrecht – Autokauf – Schadensersatz – Rücktritt vom Autokauf
    Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
  • Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
  • Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.
  • Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Haftungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf: Rechte, Pflichten und wichtige Urteile

Verschleiss

Haftungsausschluss im Gebrauchtwagenkaufvertrag: Was Sie wissen müssen

Der Gebrauchtwagenkauf bringt oft rechtliche Unsicherheiten mit sich. Was passiert, wenn später Mängel auftreten? Ein Haftungsausschluss kann Klarheit schaffen – vorausgesetzt, er ist korrekt formuliert. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte, getrennt nach Privat- und Gewerbeverkauf, sowie richtungsweisende Urteile, darunter des Oberlandesgerichts Köln (Az.: I-5 U 44/14) und des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 26/14).

Haftungsausschluss beim Privatverkauf

Grundsätze

Bei Privatverkäufen kann der Verkäufer die Haftung ausschließen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen:

  1. Keine Arglistige Täuschung: Der Verkäufer darf bekannte Mängel nicht verschweigen.
  2. Keine falschen Zusicherungen: Versprochene Eigenschaften müssen vorhanden sein.

Relevante Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Köln (Az.: I-5 U 44/14) entschied, dass die Klausel „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ im Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens die Sachmängelhaftung umfassend ausschließt.

Kernaussagen des Urteils:

  • Wirksamer Ausschluss: Die Klausel „Keine Garantie“ wird als Gewährleistungsausschluss gewertet.
  • Haftung für sichtbare Mängel: „Gekauft wie besichtigt und probegefahren“ schließt die Haftung für erkennbare Mängel aus.
  • Tachostand: Die Formulierung „Tachostand abgelesen“ stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Wichtige Hinweise für Privatverkäufer

  • Dokumentieren Sie alle bekannten Mängel im Vertrag.
  • Nutzen Sie präzise Formulierungen, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Seien Sie bei der Angabe von Eigenschaften wie Kilometerstand vorsichtig, um nicht unbeabsichtigt eine Garantie zu übernehmen.

Haftungsausschluss beim Gewerbeverkauf

Rechtliche Einschränkungen

Gewerbliche Verkäufer dürfen gegenüber Verbrauchern keinen umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren. Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten können jedoch wie folgt modifiziert werden:

  1. Verkürzung der Gewährleistungsfrist: Auf ein Jahr, sofern dies im Vertrag klar geregelt ist.
  2. Keine Haftungsausschlüsse bei grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden: Dies verstößt gegen das AGB-Recht und macht die Klausel unwirksam.

Relevante Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 26/14) stellte klar, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist, wenn er auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie grobes Verschulden gilt.

Wichtige Erkenntnisse:

  • Unwirksame Klauseln: Ein Ausschluss, der grobe Fahrlässigkeit oder Personenschäden umfasst, ist unwirksam.
  • Salvatorische Klauseln: Der Zusatz „soweit gesetzlich zulässig“ reicht nicht aus, um die Unwirksamkeit zu vermeiden.

Tipps für Gewerbliche Verkäufer

  • Verwenden Sie aktuelle Musterverträge, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  • Klären Sie Kunden über die verkürzte Gewährleistungsfrist auf.
  • Verzichten Sie auf pauschale Formulierungen wie „unter Ausschluss jeglicher Haftung“.

Formulierungen im Fokus

Die exakte Wortwahl im Kaufvertrag ist entscheidend. Eine pauschale Klausel wie „gekauft wie gesehen“ reicht oft nicht aus. Die Formulierung muss klar und eindeutig sein, um rechtswirksam zu sein. Wichtig ist auch, dass der Begriff „Garantie“ oft mit der gesetzlichen Gewährleistung verwechselt wird. Dies wurde vom OLG Köln und BGH ausführlich beleuchtet.

Die Rolle des Tachostands

Das OLG stellte klar, dass die Angabe „Tachostand abgelesen“ lediglich eine Dokumentation darstellt und keine Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung ist. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie zeigt, wie begrenzt die Haftung des Verkäufers sein kann, wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt.


Tipps für einen sicheren Gebrauchtwagenkauf

Für Käufer:

  • Führen Sie eine Probefahrt durch, prüfen Sie das Fahrzeug sorgfältig und lassen Sie es bei Unsicherheiten begutachten.
  • Lesen Sie den Vertrag genau und achten Sie auf Haftungsausschlussklauseln.

Für Verkäufer:

  • Dokumentieren Sie alle Mängel und formulieren Sie die Vertragsklauseln präzise.
  • Nutzen Sie Checklisten, um alle relevanten Punkte zu berücksichtigen.

Rechte des Käufers bei Mängeln

Wenn nach dem Kauf ein Mangel auftritt, hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung. Ist die Reparatur erfolglos, kann er den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Arglistig verschwiegene Mängel können sogar Schadensersatzansprüche begründen.

Praktische Auswirkungen der Urteile

Die Entscheidungen des OLG Köln und des BGH zeigen, wie wichtig eine klare Vertragsgestaltung ist. Für Verkäufer bedeutet dies, dass sie durch präzise Formulierungen im Vertrag ihre Haftung erheblich einschränken können. Für Käufer verdeutlicht es, wie notwendig eine sorgfältige Prüfung des Fahrzeugs vor Vertragsabschluss ist.

Fazit

Beim Gebrauchtwagenkauf sind Haftungsausschlussklauseln ein wichtiges Werkzeug, das jedoch rechtliche Fallstricke birgt. Die Urteile des OLG Köln und des BGH unterstreichen die Bedeutung klarer Formulierungen und einer genauen Prüfung. Ob als Käufer oder Verkäufer – unsere Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner unterstützt Sie kompetent bei der Vertragsgestaltung und im Streitfall.

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Bei Prof. Dr. Streich & Partner stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

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Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Probleme beim Autokauf

Fahrverbot

Ihre Rechte beim Autokauf: Garantie und Gewährleistung

Der Traum vom neuen Gebrauchten kann schnell zum Albtraum werden, wenn sich Mängel zeigen. Doch was können Käufer:innen tun? Hier erfahren Sie alles zu Ihren Rechten bei Sachmängeln, Gewährleistung und Garantien nach einem Autokauf aus Sicht unserer auf Verkehrsrecht spezialisierten Kanzlei.

Gebrauchtwagen gekauft – und plötzlich treten Mängel auf

Wenn ein Gebrauchtwagen nach einem Autokauf Mängel aufweist, richtet sich Ihr Anspruch auf Abhilfe danach, ob Sie das Fahrzeug von einem gewerblichen Händler oder einer Privatperson gekauft haben.


Gebrauchtwagen beim Händler gekauft

Beim Autokauf eines Gebrauchtwagens von einem gewerblichen Händler gilt die gesetzliche Sachmängelhaftung. Diese wird auch als Gewährleistung bezeichnet und sichert Ihre Rechte:

Dauer der Sachmängelhaftung:

  • Grundsätzlich zwei Jahre.
  • Verkürzung auf ein Jahr bei Gebrauchtwagen möglich.

Beweispflicht:

  • Innerhalb des ersten Jahres nach Kauf wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Danach müssen Sie das Gegenteil beweisen.

Ansprüche bei Mängeln (§ 437 BGB):

  • Nachbesserung: Der Händler muss den Mangel beseitigen.
  • Ersatzlieferung: Bei Gebrauchtwagen selten praktikabel.
  • Rücktritt oder Minderung: Wenn Nachbesserung scheitert.

Tipp: Geben Sie dem Verkäufer immer zuerst die Gelegenheit, den Mangel zu beheben.

Motorschaden nach Autokauf: Käufer von Gebrauchtwagen erleben häufig eine finanzielle Katastrophe, wenn ein Motorschaden vorliegt. Besonders bei Gebrauchtwagen kann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen. Hier ist entscheidend, ob der Schaden als Sachmangel zu werten ist:

  • Typische Ursachen: Zahnriemenriss, Ölmangel, Motorüberhitzung oder Turboschaden.
  • Haftung des Händlers: Tritt der Motorschaden innerhalb der ersten zwölf Monate auf, haftet der Händler, sofern keine Verschleißerscheinung vorliegt. Das Risiko für konstruktionsbedingte Mängel trägt der Händler.
  • Beweislast: Der Händler muss belegen, dass der Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch entstand, z. B. durch Überdrehen des Motors.

Gebrauchtwagen von privat gekauft

Fallbeispiel: Ein BGH-Urteil vom 10. April 2024 (Az. VIII ZR 161/23) unterstreicht die Bedeutung von Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein Käufer erwarb einen Mercedes-Benz 380 SL, dessen Klimaanlage als „einwandfrei funktionierend“ beworben wurde. Trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses entschied der BGH, dass dieser nicht für die vereinbarte Beschaffenheit gilt. Die Reparaturkosten in Höhe von 1.750 Euro musste der Verkäufer erstatten. Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, solche Zusicherungen zu dokumentieren und durchzusetzen.

Private Verkäufer können die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausschließen. Dennoch haften sie für:

  • Garantiezusagen: Wurde beim Autokauf eine Eigenschaft garantiert (z. B. „unfallfrei“), muss der Wagen diese aufweisen.
  • Arglistige Täuschung: Verschweigt der Verkäufer bewusst bekannte Mängel, kann er haftbar gemacht werden.

Beispiel: Der Verkäufer verschweigt einen übermäßigen Ölverbrauch, obwohl dieser bekannt war. Hier kann eine Haftung auch trotz Ausschlusses der Sachmängelhaftung greifen.


Was ist eine Gebrauchtwagen-Garantie?

Die Gebrauchtwagen-Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers oder eines Garantiegebers und gilt zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung.

Unterschied zur Sachmängelhaftung:

  • Deckt auch Mängel ab, die nach Kauf entstanden sind.
  • Gilt oft nur für bestimmte Bauteile.

Wichtige Punkte zur Garantie:

  • Laufzeit und Bedingungen variieren.
  • Oft ist eine Selbstbeteiligung vorgesehen.
  • Reparaturen müssen häufig in bestimmten Werkstätten erfolgen.

Gesetzliche Rechte bleiben bestehen:

  • Die Garantie schließt Ihre Ansprüche nach einem Autokauf aus der Sachmängelhaftung nicht aus.

Tipp: Prüfen Sie die Garantiebedingungen genau, insbesondere die Liste der abgedeckten Bauteile und mögliche Ausschlüsse.


Wie wir Ihnen helfen können

Probleme beim Autokauf sind komplex und oft emotional belastend. Ob Motorschaden, verschwiegene Mängel oder Garantiefragen – solche Fälle erfordern rechtliche Expertise und taktisches Geschick. Als erfahrene Anwälte im Verkehrsrecht stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen.

Unsere Kanzlei hat sich auf die Beratung und Vertretung von Mandant:innen spezialisiert, die nach einem Autokauf mit unerwarteten Problemen konfrontiert sind. Wir prüfen Verträge, Korrespondenz und technische Gutachten, um Ihre Ansprüche bestmöglich geltend zu machen.

Unsere Leistungen:

  • Rechtsberatung: Klärung Ihrer Rechte und Pflichten beim Gebrauchtwagenkauf.
  • Vertretung gegenüber Händlern und Privatpersonen: Durchsetzung von Nachbesserungsansprüchen oder Rücktritt vom Kaufvertrag.
  • Schadenersatzforderungen: Wir kämpfen für eine faire Entschädigung bei defekten Fahrzeugen.
  • Gutachtervermittlung: Wir arbeiten mit renommierten Sachverständigen zusammen, um technische Mängel und deren Ursachen eindeutig nachzuweisen.

Egal ob es um strittige Garantieleistungen oder die Beweisführung bei verschwiegenen Mängeln geht – wir kennen die rechtlichen Fallstricke und wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung. Als Experten im Verkehrsrecht helfen wir Ihnen bundesweit, schnell und unkompliziert. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Engagement, um Ihre Interessen zu vertreten.


Mit diesem Wissen sind Sie bestens gerüstet, um Ihre Ansprüche bei Mängeln am Gebrauchtwagen erfolgreich durchzusetzen. Egal ob Nachbesserung, Garantie oder Kaufpreis-Minderung – wir stehen Ihnen beratend und tatkräftig zur Seite!

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow –

Rechtsanwalt Thomas Brunow Verkehrsrecht Berlin Autokauf Eschwege Verkehrsunfall Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg – Noch Fragen zum Thema Verkehrsunfall und Haftung? Rufen Sie uns an:

030 / 226 357 113

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