Wegweisendes Urteil: Rechte bei arglistig verschwiegenen Mängeln beim Gebrauchtwagenkauf

Fahrerflucht

Gebrauchtwagenkauf und Arglist: Ein wegweisendes Urteil des LG Heidelberg

Das Landgericht Heidelberg hat mit seinem Urteil vom 28.01.2015 (Az.: 1 S 22/13) eine Entscheidung getroffen, die weitreichende Bedeutung für einen Gebrauchtwagenkauf und den Umgang mit Sachmängeln hat. In einem Fall, in dem der Käufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrags forderte, wurden wichtige Fragen zu arglistigem Verschweigen und Sachmängelhaftung geklärt. Hier sind die entscheidenden Punkte des Falls und die zentralen Aussagen des Gerichts:

Hintergrund des Falls

Am 14.05.2010 erwarb der Kläger bei dem Gebrauchtwagenkauf einen Gebrauchtwagen (Opel Tigra, Erstzulassung 1996) zum Preis von 2.800 Euro. Das Fahrzeug wurde in einer Online-Anzeige als „unfallfrei“ angeboten. Beim Kaufvertrag wurde jedoch vermerkt, dass die „Seitenwand hinten links nachlackiert“ sei, und die Sachmängelhaftung des Verkäufers wurde auf ein Jahr beschränkt.

Nach dem Gebrauchtwagenkauf stellte sich heraus, dass das Fahrzeug erhebliche Vorschäden hatte, darunter ein Riss im Fahrzeugrahmen und deutliche Deformationen an der linken Seitenwand. Der Kläger forderte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags und machte Schadensersatz geltend.

Die zentralen Streitpunkte

  1. Sachmängel und Arglist: Hatte der Verkäufer bei dem Gebrauchtwagenkauf Kenntnis von den Vorschäden, und hat er diese arglistig verschwiegen?
  2. Geltendmachung von Mängeln: War der Anspruch des Klägers verjährt?
  3. Berechnung des Nutzungsersatzes: Wie sind die Nutzungen des Fahrzeugs durch den Kläger bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen?

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Heidelberg gab der Berufung des Klägers weitgehend statt und entschied zugunsten des Klägers:

  1. Vorliegen eines Sachmangels Das Gericht stellte fest, dass das Fahrzeug bei dem Gebrauchtwagenkauf zum Zeitpunkt der Übergabe erhebliche Mängel aufwies. Der Sachverständige hatte nachgewiesen, dass die linken Seitenteile unfachmännisch repariert worden waren und noch erhebliche Verformungen aufwiesen.
  2. Arglist des Verkäufers Der Verkäufer bei dem Gebrauchtwagenkauf hatte das Fahrzeug in der Online-Anzeige als „unfallfrei“ beschrieben. Obwohl die Angabe in der Anzeige versehentlich erfolgt sein könnte, wertete das Gericht diese Praxis als „ins Blaue hinein“ gemachte Angaben, was für die Annahme von Arglist ausreichend ist. Zudem hätte der Verkäufer den Käufer aktiv auf die erheblichen Vorschäden hinweisen müssen.
  3. Kein Verjährungseinwand Zwar war die Sachmängelhaftung vertraglich auf ein Jahr beschränkt, jedoch griff die dreijährige Verjährungsfrist aufgrund der Arglist. Der Kläger hatte die Klage rechtzeitig erhoben.
  4. Rückabwicklung und Nutzungsersatz Der Kläger konnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Das Gericht legte eine Nutzungsvergütung in Höhe von 217,31 Euro fest, basierend auf der Formel: Kaufpreis × gefahrene Kilometer / Restlaufleistung. Diese Berechnung berücksichtigte die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger.
  5. Kostenentscheidung Der Beklagte wurde verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zudem wurde festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 11.07.2012 in Annahmeverzug befand.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil unterstreicht die hohe Verantwortung von Verkäufern bei der Beschreibung von Gebrauchtfahrzeugen bei einem Gebrauchtwagenkauf. Wer unpräzise oder unrichtige Angaben macht, riskiert, wegen Arglist haftbar gemacht zu werden. Das Gericht zeigt zudem klar, dass Käufer bei arglistig verschwiegenen Mängeln umfassenden Schutz genießen, auch wenn vertragliche Beschränkungen der Sachmängelhaftung bestehen.

Fazit

Dieses Urteil des LG Heidelberg ist ein mahnendes Beispiel für Gebrauchtwagenverkäufer und eine Bestätigung für die Rechte von Käufern. Es verdeutlicht, dass Transparenz und Sorgfalt im Gebrauchtwagenhandel essenziell sind.

Wenn Sie in ähnlicher Weise von Sachmängeln betroffen sind, lohnt sich eine rechtliche Prüfung. Dieses Urteil könnte auch für Ihren Fall richtungsweisend sein.

Bei Prof. Dr. Streich & Partner stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

BGH-Urteil: Sachmängelhaftung und Beweislastumkehr beim Gebrauchtwagenkauf

Gebrauchtwagenkauf und Sachmängelhaftung: Was Sie wissen müssen

Der Gebrauchtwagenkauf birgt viele Chancen, aber auch Risiken. Besonders wichtig ist es, dass Käufer und Verkäufer ihre Rechte und Pflichten genau kennen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beleuchtet die Frage, wann ein Sachmangel beim Gebrauchtwagenkauf vorliegt und welche Anforderungen an den Nachweis eines Mangels gestellt werden. Das Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18 – bietet Orientierung für Verbraucher und Gebrauchtwagenhändler gleichermaßen.

Der Fall: Gebrauchtwagenkauf mit Streit um den Auspuff

Die Ausgangslage des Falls ist typisch für Konflikte beim Gebrauchtwagenkauf: Eine Verbraucherin kaufte einen über neun Jahre alten Peugeot 307 CC mit einer Laufleistung von rund 84.820 km zu einem Preis von 5.650 Euro von einer gewerblichen Gebrauchtwagenhändlerin. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass das Fahrzeug mit „TÜV/AU neu“ übergeben wird. Drei Tage vor der Fahrzeugübergabe erfolgte die Hauptuntersuchung ohne Beanstandungen.

Nach der Übergabe des Fahrzeugs traten jedoch Probleme auf. Insbesondere eine starke Geräuschentwicklung des Auspuffs führte zu umfangreichem Schriftverkehr zwischen den Parteien. Trotz durchgeführter Schweißarbeiten im Sommer 2014 blieb die Klägerin unzufrieden und erklärte Ende 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die rechtliche Bewertung: Verschleiß versus Sachmangel

Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Abgrenzung von normalem Verschleiß und einem Sachmangel. Laut BGH liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB nur vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte oder zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Bei einem älteren Gebrauchtwagen ist altersbedingter Verschleiß jedoch grundsätzlich keine Abweichung von der üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit.

Das Gericht stellte klar:

  • Der Hinweis „TÜV/AU neu“ im Kaufvertrag bedeutet lediglich, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Hauptuntersuchung in einem verkehrssicheren Zustand befand.
  • Normale Korrosionserscheinungen am Auspuff, wie sie bei einem neun Jahre alten Fahrzeug mit über 80.000 km Laufleistung zu erwarten sind, stellen keinen Sachmangel dar.

Beweislastumkehr: Grenzen der Verbraucherschutzregelungen

Nach § 476 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr: Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. In diesem Fall konnte die Klägerin diese Vermutung jedoch nicht für sich nutzen. Der BGH führte aus, dass ein üblicher Verschleiß, wie er bei der Auspuffanlage festgestellt wurde, nicht unter diese Regelung fällt. Damit ist die Beweislastumkehr keine generelle Garantie für die Haltbarkeit eines Gebrauchtwagens.

Bedeutung für Gebrauchtwagenkäufer

Das Urteil hat weitreichende Implikationen für Verbraucher, die ein Gebrauchtfahrzeug erwerben:

  1. Prüfung vor dem Kauf: Potenzielle Käufer sollten vor dem Abschluss eines Kaufvertrags das Fahrzeug genau prüfen oder prüfen lassen, insbesondere auf Verschleißerscheinungen, die nicht sofort sichtbar sind.
  2. Dokumentation von Problemen: Falls nach dem Kauf Mängel auftreten, ist es wichtig, diese zeitnah und umfassend zu dokumentieren, um gegebenenfalls Ansprüche geltend machen zu können.
  3. Bewusstsein für Verschleiß: Verschleißteile wie Bremsen, Kupplung oder Auspuff unterliegen einer natürlichen Abnutzung. Diese wird vom Gesetz nicht als Sachmangel gewertet.

Tipps für Gebrauchtwagenhändler

Auch für gewerbliche Händler bietet das Urteil wichtige Hinweise:

  1. Transparenz im Verkaufsprozess: Eine klare und transparente Kommunikation über den Zustand des Fahrzeugs kann Streitigkeiten vermeiden.
  2. Sorgfältige Dokumentation: Insbesondere durchgeführte Arbeiten und deren Umfang sollten lückenlos dokumentiert werden, um spätere Auseinandersetzungen zu minimieren.
  3. Vermeidung von Missverständnissen: Formulierungen wie „TÜV/AU neu“ sollten eindeutig sein, damit Käufer keine falschen Erwartungen entwickeln.

Fazit: Ein wegweisendes Urteil

Das BGH-Urteil setzt wichtige Akzente für den Umgang mit Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf. Es betont die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung von Verschleiß und Sachmängeln und zeigt die Grenzen der Beweislastumkehr auf. Verbraucher sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Kauf eines Gebrauchtwagens immer auch das Risiko von Verschleißerscheinungen birgt, die nicht zwangsläufig einen Mangel darstellen. Gleichzeitig erinnert es Händler daran, die Erwartungen der Käufer realistisch zu steuern und klar zu kommunizieren. Mit diesen Erkenntnissen können Käufer und Verkäufer Streitigkeiten vermeiden und ihre Interessen erfolgreich wahren.

Hinweis: Seit dem 01. Januar 2022 beträgt die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 477 BGB nun ein Jahr. Diese Verlängerung bietet Verbrauchern zusätzlichen Schutz und erweitert ihre Möglichkeiten, Mängel geltend zu machen.

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Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

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Haftungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf: Rechte, Pflichten und wichtige Urteile

Verschleiss

Haftungsausschluss im Gebrauchtwagenkaufvertrag: Was Sie wissen müssen

Der Gebrauchtwagenkauf bringt oft rechtliche Unsicherheiten mit sich. Was passiert, wenn später Mängel auftreten? Ein Haftungsausschluss kann Klarheit schaffen – vorausgesetzt, er ist korrekt formuliert. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte, getrennt nach Privat- und Gewerbeverkauf, sowie richtungsweisende Urteile, darunter des Oberlandesgerichts Köln (Az.: I-5 U 44/14) und des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 26/14).

Haftungsausschluss beim Privatverkauf

Grundsätze

Bei Privatverkäufen kann der Verkäufer die Haftung ausschließen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen:

  1. Keine Arglistige Täuschung: Der Verkäufer darf bekannte Mängel nicht verschweigen.
  2. Keine falschen Zusicherungen: Versprochene Eigenschaften müssen vorhanden sein.

Relevante Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Köln (Az.: I-5 U 44/14) entschied, dass die Klausel „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ im Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens die Sachmängelhaftung umfassend ausschließt.

Kernaussagen des Urteils:

  • Wirksamer Ausschluss: Die Klausel „Keine Garantie“ wird als Gewährleistungsausschluss gewertet.
  • Haftung für sichtbare Mängel: „Gekauft wie besichtigt und probegefahren“ schließt die Haftung für erkennbare Mängel aus.
  • Tachostand: Die Formulierung „Tachostand abgelesen“ stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Wichtige Hinweise für Privatverkäufer

  • Dokumentieren Sie alle bekannten Mängel im Vertrag.
  • Nutzen Sie präzise Formulierungen, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Seien Sie bei der Angabe von Eigenschaften wie Kilometerstand vorsichtig, um nicht unbeabsichtigt eine Garantie zu übernehmen.

Haftungsausschluss beim Gewerbeverkauf

Rechtliche Einschränkungen

Gewerbliche Verkäufer dürfen gegenüber Verbrauchern keinen umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren. Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten können jedoch wie folgt modifiziert werden:

  1. Verkürzung der Gewährleistungsfrist: Auf ein Jahr, sofern dies im Vertrag klar geregelt ist.
  2. Keine Haftungsausschlüsse bei grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden: Dies verstößt gegen das AGB-Recht und macht die Klausel unwirksam.

Relevante Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 26/14) stellte klar, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist, wenn er auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie grobes Verschulden gilt.

Wichtige Erkenntnisse:

  • Unwirksame Klauseln: Ein Ausschluss, der grobe Fahrlässigkeit oder Personenschäden umfasst, ist unwirksam.
  • Salvatorische Klauseln: Der Zusatz „soweit gesetzlich zulässig“ reicht nicht aus, um die Unwirksamkeit zu vermeiden.

Tipps für Gewerbliche Verkäufer

  • Verwenden Sie aktuelle Musterverträge, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  • Klären Sie Kunden über die verkürzte Gewährleistungsfrist auf.
  • Verzichten Sie auf pauschale Formulierungen wie „unter Ausschluss jeglicher Haftung“.

Formulierungen im Fokus

Die exakte Wortwahl im Kaufvertrag ist entscheidend. Eine pauschale Klausel wie „gekauft wie gesehen“ reicht oft nicht aus. Die Formulierung muss klar und eindeutig sein, um rechtswirksam zu sein. Wichtig ist auch, dass der Begriff „Garantie“ oft mit der gesetzlichen Gewährleistung verwechselt wird. Dies wurde vom OLG Köln und BGH ausführlich beleuchtet.

Die Rolle des Tachostands

Das OLG stellte klar, dass die Angabe „Tachostand abgelesen“ lediglich eine Dokumentation darstellt und keine Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung ist. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie zeigt, wie begrenzt die Haftung des Verkäufers sein kann, wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt.


Tipps für einen sicheren Gebrauchtwagenkauf

Für Käufer:

  • Führen Sie eine Probefahrt durch, prüfen Sie das Fahrzeug sorgfältig und lassen Sie es bei Unsicherheiten begutachten.
  • Lesen Sie den Vertrag genau und achten Sie auf Haftungsausschlussklauseln.

Für Verkäufer:

  • Dokumentieren Sie alle Mängel und formulieren Sie die Vertragsklauseln präzise.
  • Nutzen Sie Checklisten, um alle relevanten Punkte zu berücksichtigen.

Rechte des Käufers bei Mängeln

Wenn nach dem Kauf ein Mangel auftritt, hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung. Ist die Reparatur erfolglos, kann er den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Arglistig verschwiegene Mängel können sogar Schadensersatzansprüche begründen.

Praktische Auswirkungen der Urteile

Die Entscheidungen des OLG Köln und des BGH zeigen, wie wichtig eine klare Vertragsgestaltung ist. Für Verkäufer bedeutet dies, dass sie durch präzise Formulierungen im Vertrag ihre Haftung erheblich einschränken können. Für Käufer verdeutlicht es, wie notwendig eine sorgfältige Prüfung des Fahrzeugs vor Vertragsabschluss ist.

Fazit

Beim Gebrauchtwagenkauf sind Haftungsausschlussklauseln ein wichtiges Werkzeug, das jedoch rechtliche Fallstricke birgt. Die Urteile des OLG Köln und des BGH unterstreichen die Bedeutung klarer Formulierungen und einer genauen Prüfung. Ob als Käufer oder Verkäufer – unsere Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner unterstützt Sie kompetent bei der Vertragsgestaltung und im Streitfall.

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Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
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Probleme beim Autokauf

Fahrverbot

Ihre Rechte beim Autokauf: Garantie und Gewährleistung

Der Traum vom neuen Gebrauchten kann schnell zum Albtraum werden, wenn sich Mängel zeigen. Doch was können Käufer:innen tun? Hier erfahren Sie alles zu Ihren Rechten bei Sachmängeln, Gewährleistung und Garantien nach einem Autokauf aus Sicht unserer auf Verkehrsrecht spezialisierten Kanzlei.

Gebrauchtwagen gekauft – und plötzlich treten Mängel auf

Wenn ein Gebrauchtwagen nach einem Autokauf Mängel aufweist, richtet sich Ihr Anspruch auf Abhilfe danach, ob Sie das Fahrzeug von einem gewerblichen Händler oder einer Privatperson gekauft haben.


Gebrauchtwagen beim Händler gekauft

Beim Autokauf eines Gebrauchtwagens von einem gewerblichen Händler gilt die gesetzliche Sachmängelhaftung. Diese wird auch als Gewährleistung bezeichnet und sichert Ihre Rechte:

Dauer der Sachmängelhaftung:

  • Grundsätzlich zwei Jahre.
  • Verkürzung auf ein Jahr bei Gebrauchtwagen möglich.

Beweispflicht:

  • Innerhalb des ersten Jahres nach Kauf wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Danach müssen Sie das Gegenteil beweisen.

Ansprüche bei Mängeln (§ 437 BGB):

  • Nachbesserung: Der Händler muss den Mangel beseitigen.
  • Ersatzlieferung: Bei Gebrauchtwagen selten praktikabel.
  • Rücktritt oder Minderung: Wenn Nachbesserung scheitert.

Tipp: Geben Sie dem Verkäufer immer zuerst die Gelegenheit, den Mangel zu beheben.

Motorschaden nach Autokauf: Käufer von Gebrauchtwagen erleben häufig eine finanzielle Katastrophe, wenn ein Motorschaden vorliegt. Besonders bei Gebrauchtwagen kann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen. Hier ist entscheidend, ob der Schaden als Sachmangel zu werten ist:

  • Typische Ursachen: Zahnriemenriss, Ölmangel, Motorüberhitzung oder Turboschaden.
  • Haftung des Händlers: Tritt der Motorschaden innerhalb der ersten zwölf Monate auf, haftet der Händler, sofern keine Verschleißerscheinung vorliegt. Das Risiko für konstruktionsbedingte Mängel trägt der Händler.
  • Beweislast: Der Händler muss belegen, dass der Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch entstand, z. B. durch Überdrehen des Motors.

Gebrauchtwagen von privat gekauft

Fallbeispiel: Ein BGH-Urteil vom 10. April 2024 (Az. VIII ZR 161/23) unterstreicht die Bedeutung von Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein Käufer erwarb einen Mercedes-Benz 380 SL, dessen Klimaanlage als „einwandfrei funktionierend“ beworben wurde. Trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses entschied der BGH, dass dieser nicht für die vereinbarte Beschaffenheit gilt. Die Reparaturkosten in Höhe von 1.750 Euro musste der Verkäufer erstatten. Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, solche Zusicherungen zu dokumentieren und durchzusetzen.

Private Verkäufer können die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausschließen. Dennoch haften sie für:

  • Garantiezusagen: Wurde beim Autokauf eine Eigenschaft garantiert (z. B. „unfallfrei“), muss der Wagen diese aufweisen.
  • Arglistige Täuschung: Verschweigt der Verkäufer bewusst bekannte Mängel, kann er haftbar gemacht werden.

Beispiel: Der Verkäufer verschweigt einen übermäßigen Ölverbrauch, obwohl dieser bekannt war. Hier kann eine Haftung auch trotz Ausschlusses der Sachmängelhaftung greifen.


Was ist eine Gebrauchtwagen-Garantie?

Die Gebrauchtwagen-Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers oder eines Garantiegebers und gilt zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung.

Unterschied zur Sachmängelhaftung:

  • Deckt auch Mängel ab, die nach Kauf entstanden sind.
  • Gilt oft nur für bestimmte Bauteile.

Wichtige Punkte zur Garantie:

  • Laufzeit und Bedingungen variieren.
  • Oft ist eine Selbstbeteiligung vorgesehen.
  • Reparaturen müssen häufig in bestimmten Werkstätten erfolgen.

Gesetzliche Rechte bleiben bestehen:

  • Die Garantie schließt Ihre Ansprüche nach einem Autokauf aus der Sachmängelhaftung nicht aus.

Tipp: Prüfen Sie die Garantiebedingungen genau, insbesondere die Liste der abgedeckten Bauteile und mögliche Ausschlüsse.


Wie wir Ihnen helfen können

Probleme beim Autokauf sind komplex und oft emotional belastend. Ob Motorschaden, verschwiegene Mängel oder Garantiefragen – solche Fälle erfordern rechtliche Expertise und taktisches Geschick. Als erfahrene Anwälte im Verkehrsrecht stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen.

Unsere Kanzlei hat sich auf die Beratung und Vertretung von Mandant:innen spezialisiert, die nach einem Autokauf mit unerwarteten Problemen konfrontiert sind. Wir prüfen Verträge, Korrespondenz und technische Gutachten, um Ihre Ansprüche bestmöglich geltend zu machen.

Unsere Leistungen:

  • Rechtsberatung: Klärung Ihrer Rechte und Pflichten beim Gebrauchtwagenkauf.
  • Vertretung gegenüber Händlern und Privatpersonen: Durchsetzung von Nachbesserungsansprüchen oder Rücktritt vom Kaufvertrag.
  • Schadenersatzforderungen: Wir kämpfen für eine faire Entschädigung bei defekten Fahrzeugen.
  • Gutachtervermittlung: Wir arbeiten mit renommierten Sachverständigen zusammen, um technische Mängel und deren Ursachen eindeutig nachzuweisen.

Egal ob es um strittige Garantieleistungen oder die Beweisführung bei verschwiegenen Mängeln geht – wir kennen die rechtlichen Fallstricke und wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung. Als Experten im Verkehrsrecht helfen wir Ihnen bundesweit, schnell und unkompliziert. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Engagement, um Ihre Interessen zu vertreten.


Mit diesem Wissen sind Sie bestens gerüstet, um Ihre Ansprüche bei Mängeln am Gebrauchtwagen erfolgreich durchzusetzen. Egal ob Nachbesserung, Garantie oder Kaufpreis-Minderung – wir stehen Ihnen beratend und tatkräftig zur Seite!

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow –

Rechtsanwalt Thomas Brunow Verkehrsrecht Berlin Autokauf Eschwege Verkehrsunfall Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg – Noch Fragen zum Thema Verkehrsunfall und Haftung? Rufen Sie uns an:

030 / 226 357 113

Fahrerflucht: Ihre Rechte, Konsequenzen und effektive Verteidigung

Fahrerflucht

Fahrerflucht – Was tun, wenn der Vorwurf im Raum steht?

Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit oder ein kleiner Missgeschick, und schon droht der Vorwurf der Fahrerflucht. Schnell kann ein solcher Vorfall weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Doch was bedeutet Fahrerflucht genau, welche Folgen drohen, und wie sollten Betroffene handeln?

Was gilt als Fahrerflucht?

Fahrerflucht, auch als „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ bezeichnet, ist in § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne den gesetzlichen Pflichten nachzukommen, z. B.:

  • Angaben zur Person und zum Fahrzeug zu machen, oder
  • eine angemessene Zeit zu warten, wenn kein Ansprechpartner vor Ort ist.

Selbst bei vermeintlich geringfügigen Sachschäden, etwa auf einem Parkplatz, kann der Vorwurf der Fahrerflucht im Raum stehen, wenn der Vorfall nicht gemeldet wird.

Mögliche Konsequenzen bei Fahrerflucht

Ein solcher Vorwurf kann gravierende Folgen haben, sowohl strafrechtlich als auch verkehrsrechtlich:

  1. Strafrechtliche Folgen:
    • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre, abhängig von der Schwere des Vorfalls.
    • Eintrag ins Führungszeugnis bei schwerwiegenden Fällen.
  2. Verkehrsrechtliche Folgen:
    • Punkte in Flensburg (mindestens 2).
    • Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis (mindestens 6 Monate).
  3. Zivilrechtliche Konsequenzen:
    • Regressforderungen der Versicherung, wenn diese aufgrund der Fahrerflucht die Schadensregulierung ablehnt.

Wie sollten Betroffene reagieren?

Ein Vorwurf der Fahrerflucht kann überwältigend sein. Daher ist es entscheidend, von Anfang an richtig zu handeln:

  1. Schweigen bewahren: Machen Sie keine voreiligen Aussagen gegenüber der Polizei oder Dritten.
  2. Rechtsbeistand suchen: Kontaktieren Sie sofort einen spezialisierten Anwalt, der Ihre Rechte vertritt und Akteneinsicht beantragt.
  3. Beweise sichern: Fotografieren Sie den Unfallort und dokumentieren Sie, was passiert ist.
  4. Versicherung informieren: Melden Sie den Vorfall Ihrer Kfz-Versicherung, aber vermeiden Sie Schuldeingeständnisse.

Ihre Verteidigung bei Fahrerflucht – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Die Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist seit über 20 Jahren auf Verkehrsrecht spezialisiert und bietet kompetente Unterstützung bei Vorwürfen der Fahrerflucht. Unser Team aus erfahrenen Rechtsanwälten prüft die Sachlage gründlich, setzt sich für Ihre Rechte ein und entwickelt eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.

Unsere Leistungen:

  • Verteidigung im Strafverfahren und Prüfung der Beweislage.
  • Unterstützung bei der Kommunikation mit Versicherungen.
  • Strategien zur Vermeidung von Fahrverboten oder Fahrerlaubnisentzügen.

Warum Prof. Dr. Streich & Partner?
Mit Hauptsitz in Berlin Mitte und einer Zweigstelle in Eschwege sind wir bundesweit tätig. Unsere Philosophie: schnelle, klare und effiziente Lösungen für unsere Mandanten.

Kontaktieren Sie uns:

Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt – wir kämpfen für Ihr Recht!

BGH-Urteil: Betreiber haftet für Schäden in Waschanlage – Verbraucherrechte gestärkt

Waschanlage

Waschanlage Haftung: Betreiber einer Waschanlage haftet für abgerissene Anbauteile: Ein richtungsweisendes Urteil des BGH

21.11.2024 · Nachricht · Haftungsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. November 2024 ein wichtiges Urteil im Haftungsrecht gefällt: Betreiber von Waschanlagen haften für Schäden an serienmäßigen Fahrzeugteilen, wenn diese während des Waschvorgangs beschädigt werden. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und definiert klare Pflichten für Betreiber von Autowaschanlagen.

Hintergrund des Falls

Ein Fahrzeugbesitzer hatte seinen Land Rover in einer Portalwaschanlage gereinigt. Während des Waschvorgangs wurde der serienmäßige Heckspoiler abgerissen, was einen Schaden von 3.219,31 Euro sowie weitere Folgekosten verursachte. Der Betreiber der Waschanlage wies jegliche Haftung von sich und verwies auf Haftungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie auf Warnhinweise, die vor möglichen Schäden an Anbauteilen warnten.

Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich: Während das Amtsgericht den Betreiber zur Zahlung des Schadensersatzes verurteilte, wies das Landgericht die Klage ab. Der Kläger legte daraufhin Revision beim BGH ein – mit Erfolg.


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte klar: Die Haftung für Schäden an serienmäßigen Fahrzeugteilen kann nicht durch allgemeine Hinweise oder unklare Haftungsausschlüsse ausgeschlossen werden.Betreiber tragen die Verantwortung, sicherzustellen, dass ihre Anlagen für marktübliche Fahrzeuge geeignet sind.

Der BGH begründete dies wie folgt:

  1. Vertragliche Schutzpflichten des Betreibers
    Der Vertrag über die Fahrzeugreinigung umfasst nicht nur die Reinigung selbst, sondern auch die Nebenpflicht, das Fahrzeug des Kunden vor Schäden zu bewahren. Das Risiko, dass eine Waschanlage nicht für serienmäßige Fahrzeugteile geeignet ist, liegt im Verantwortungsbereich des Betreibers.
  2. Beweislast des Betreibers
    Der Anlagenbetreiber muss darlegen und beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft. Dies umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Anlage für marktübliche Fahrzeuge mit serienmäßigen Anbauteilen geeignet ist. Der Betreiber konnte diese Entlastungspflicht im vorliegenden Fall nicht erfüllen.
  3. Unzureichende Hinweise
    Die vom Betreiber angebrachten Warnschilder reichten nicht aus, um den Haftungsausschluss wirksam zu machen. Ein Schild, das sich explizit nur auf „nicht serienmäßige Fahrzeugteile“ bezieht, schafft ein berechtigtes Vertrauen der Kunden, dass serienmäßige Teile wie der Heckspoiler gefahrlos gereinigt werden können.

Folgen für Betreiber und Kunden

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen:

  • Betreiber von Waschanlagen müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen für marktübliche Fahrzeuge geeignet sind. Andernfalls könnten sie für Schäden haftbar gemacht werden.
  • Kunden können berechtigt darauf vertrauen, dass ihr Fahrzeug – einschließlich serienmäßiger Anbauteile – unbeschädigt bleibt, solange es sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Fazit

Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz und mahnt Betreiber von Waschanlagen zur Sorgfalt. Klar formulierte Haftungsausschlüsse allein genügen nicht, um die Verantwortung für Schäden abzuweisen. Stattdessen sind technische Prüfungen und klare Risikohinweise erforderlich.

Haben Sie ähnliche Fragen oder benötigen rechtlichen Beistand?
Unsere Kanzlei steht Ihnen als erfahrener Partner im Verkehrs- und Haftungsrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen!

Haftung einer Tankstelle bei falschem Kraftstoff

Wer haftet bei vertauschtem Kraftstoff?

Im einem Fall vor dem Landgericht Waldshut-Tiengenbestellte die Tankstellenbetreiberin bei einer Mineralölgesellschaft Kraftstoff. Diese wiederum beauftragte einen Frachtführer mit der Auslieferung. Die Anlieferung und das Bedanken nahm der Frachtführer selbst vorHonsel Tankstelle Wehretal Reichensachsen Falschbetankung

In den Kraftstofftanks befanden sich noch erhebliche Restmengen. Der Fahrer füllte sodann versehentlich Diesel in den Benzintank und umgekehrt, so dass es zu einer Vermischung kam. Zwei Tage nach dem Betanken meldeten sich Kunden mit entsprechenden Schäden. Die Betreiberin hatte in diesem Fall von dem Gemisch schon jeweils mehr als 10.000 Liter verkauft. Daraufhin musste die Tankstelle für zwei Tage schließen, der Kraftstoff abgepumpt werden. Ferner kam es zu erheblichen Schadensersatzforderungen der Autofahrer.

Für diese entstandenen Schäden haftet in diesem Fall ausschließlich der Lieferant. Die Betreiberin der Tankstelle war nicht verpflichtet zu prüfen, ob richtig betankt wurde. Es oblag der Sorgfalt des Lieferanten, die richtigen Tanks auszuwählen (Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil vom 07.07.2016
Az. 1 O 45/16).

Die Falschbetankung aus technischer Sicht

Im Gegensatz zu älteren Dieselmotoren aus den achtziger Jahren mit indirekter Einspritzung, die kaum noch auf dem Markt vorhanden sein dürften, vertragen moderne Dieselfahrzeuge keine Fehlbetankung mit Benzin. Während Dieseltreibstoff spezielle Schmiereigenschaften besitzt, die verhindern, dass die präzisen Bauteile in den mit Hochdruck arbeitenden Ein- spritzsystemen moderner Dieselmotoren blockieren, hat Benzin genau die gegenteilige Eigenschaft.

Bereits bei geringen Beimischungen von Benzin kann daher der Schmierfilm reißen. Falls man die Falschbetankung noch rechtzeitig bemerkt, sollte man auf keinen Fall  losfahren. Der Motor sollte – selbst wenn es nur einige Meter bis zur nächsten Werkstatt sind – auch nicht einmal mehr gestartet werden. Der Treibstoff muss aus dem Tank abgesaugt werden.

Schadensersatzansprüche der Autofahrer

Wird tatsächlich mal wie im Fall vor dem LG Waldshut Tiengen Kraftstoff beim Befüllen der Tankstellentanks der Kraftstoff verwechselt und tankt ein Kraftfahrer im guten Glauben einen diesen falschen Kraftstoff löst dies sofort Schadensersatzansprüche aus. Grundsätzlich haftet hier zunächst der Tankstellenbetreiber als Vertragspartner des Kraftfahrers. Grundsätzlich ist der Tankstelenbetreiber sowie dessen Lieferant gegen solche Fälle versichert, so dass die Schadenmeldung und Bezifferung in der Folge direkt an die Haftpflichtversicherung gestellt werden.

Welche Ansprüche hat der Autofahrer gegen die Tankstelle bzw. den Lieferanten?

Zunächst muss das falschbetankte Fahrzeug unverzüglich in die Werkstatt. Da das Fahrzeug nicht bewegt werden darf, entstehen zunächst Abschleppkosten. Sodann wird die Werkstatt das Fahrzeug untersuchen und den Kraftstofftank und den Motor reinigen. Stellt die Werkstatt in diesem Zuge fest, dass ein Motorschaden oder ein anderer Schaden eingetreten ist, ist eine Reparatur erforderlich. In Grenzfällen könnte gar ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen (Reparatur höher als der Wiederbeschaffungswert). In diesem Fall wäre zudem ein Sachverständigengutachten erforderlich. Überdies steht dem Geschädigten für die Zeit des reparaturbedingten Ausfalls ein Mietwagen oder aber eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Ggf. können im Einzelfall weitere Ansprüche entstanden sein. Zusammengefasst können u.a. folgende Ansprüche geltend gemacht werden:

  • Abschleppkosten
  • Reinigungskosten
  • Reparaturkosten
  • Kosten für ein Gutachten
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • Mietwagen

In der Regel werden Autofahrer bei einer Falschbetankung durch öffentliche Bekanntmachung den Medien (Zeitungen, Internet, Radio und Fernsehen) aufmerksam gemacht, um weitere Schäden zu vermeiden und den Autofahrer aufmerksam zu machen.

Zuletzt berichtete RTL und die Tagesschau und u.a. die Werra Rundschau

über eine Falschbetankung der Tankstelle in Reichensachsen (Wehretal) mit erheblichen Folgen für Kraftfahrer.

Als Kanzlei für Verkehrsrecht setzen wir uns für die Rechte von Kraftfahrern ein und verhelfen zu den berechtigten Schadensersatzansprüchen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow –

Rechtsanwalt Thomas Brunow Verkehrsrecht Berlin Brandenburg Eschwege VerkehrsunfallRechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin

und Brandenburg – Noch Fragen zum Thema Verkehrsunfall und Haftung? Rufen Sie uns an: 030 / 226 357 113 oder 05651 / 3337876 /(Zweigstelle Eschwege)

 

AUTOKAUF: „Gekauft wie gesehen“ gilt nicht bei Arglist

Fahrverbot

AUTOKAUF: „Gekauft wie gesehen“ gilt nicht bei Arglist

| Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw wegen arg­listiger Täuschung des Käufers hatte vor dem Landgericht (LG) Coburg überwiegend Erfolg. Nur für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer musste der Kläger Abzüge hinnehmen. |

Sachverhalt:

Der Kläger hatte im Jahr 2018 vom Beklagten einen damals sieben Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 122.000 km zum Preis von 10.500 Euro gekauft und hierbei auch einen Gewähr­ leistungsausschluss vereinbart. Zugleich hatte der beklagte Verkäufer dem Kläger jedoch zugesichert, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, solange es im Eigentum des Beklagten war und dass mit Ausnahme eines Schadens an der Frontstoßstange keine weiteren Beschädigungen vorlägen. In der Folgezeit wurde der Pkw nach einem Unfall des Klägers begutachtet. Dabei wurden verschiedene unreparierte und auch reparierte Vorschäden festgestellt. Tatsächlich war das Fahrzeug nämlich schon vor dessen Erwerb durch den Beklagten, dem späteren Verkäufer, bei einem Unfall beschädigt worden und musste für mehr als 5.000 Euro repariert werden.

Daraufhin focht der Kläger den Kaufvertrag an und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er behauptete, der Verkäufer habe das Fahrzeug von seinem Bruder gekauft und sei in dem ihn betreffenden Kaufvertrag auf einen reparierten Unfallschaden hingewiesen worden. Der Beklagte berief sich darauf, die Unfallfreiheit des Fahrzeuges nur für die Zeit seines Besitzes zugesichert zu haben. Zu der Frage, ob der Beklagte von dem Unfall des Fahrzeugs während der Besitzzeit seines Bruders wusste, machte der Beklagte teilweise widersprüchliche Angaben. Außerdem sei der Schaden repariert worden und der Kläger hätte ausreichend Gelegenheit zur Besichtigung des Pkw vor dem Kauf gehabt. Eine arglistige Täuschung durch das Verschweigen des Unfallschadens stritt der beklagte Verkäufer ab.

Landgericht erkennt arglistige täuschung

Das LG sah im Verhalten des Beklagten eine arglistige Täuschung und gab der KIage über­ wiegend statt. Danach besteht für den Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs die Verpflichtung, den potenziellen Käufer auch ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere Unfallschäden hinzuweisen, selbst dann, wenn der Schaden bereits fachgerecht repariert wurde. Eine Ausnahme gilt nur für sogenannte Bagatellschäden, also ganz geringfügige äußere Schäden, beispielsweise im Lack. Angesichts der Reparaturkosten von mehr als 5.000 Euro liegt eine solche Ausnahme hier jedoch nicht vor, sodass eine Aufklärung des Klägers über diesen Unfallschaden auch geboten war.

Weil dem Beklagten aber dieser frühere Unfallschaden tatsächlich bekannt war, handelte er nach der Entscheidung des LG auch arglistig, als er den Käufer nicht darüber informierte. Dafür ist es ausreichend, dass es der Verkäufer zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer bei wahrheitsgemäßer Information den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt oder zu diesem Preis geschlossen hätte. Die Vertragsanfechtung des Klägers war damit wirk­ sam und der Kaufvertrag war rückgängig zu machen.

Der beklagte Verkäufer musste deshalb das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis an den Kläger zurückzahlen. Hierbei war jedoch ein Abzug für die vom Kläger zwischenzeitlich gefah­ renen fast 20.000 Kilometer im Wege des sogenannten „Vorteilsausgleichs“ vorzunehmen, ein Betrag von knapp 2.700 Euro. Außerdem wurde der Beklagte zur Zahlung von Zinsen und Rechtsanwaltskosten des Klägers verurteilt.

QUeLLe | LG Coburg, Urteil vom 24.9.2020, 15 O 68/19

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