Haftung einer Tankstelle bei falschem Kraftstoff

Wer haftet bei vertauschtem Kraftstoff?

Im einem Fall vor dem Landgericht Waldshut-Tiengenbestellte die Tankstellenbetreiberin bei einer Mineralölgesellschaft Kraftstoff. Diese wiederum beauftragte einen Frachtführer mit der Auslieferung. Die Anlieferung und das Bedanken nahm der Frachtführer selbst vorHonsel Tankstelle Wehretal Reichensachsen Falschbetankung

In den Kraftstofftanks befanden sich noch erhebliche Restmengen. Der Fahrer füllte sodann versehentlich Diesel in den Benzintank und umgekehrt, so dass es zu einer Vermischung kam. Zwei Tage nach dem Betanken meldeten sich Kunden mit entsprechenden Schäden. Die Betreiberin hatte in diesem Fall von dem Gemisch schon jeweils mehr als 10.000 Liter verkauft. Daraufhin musste die Tankstelle für zwei Tage schließen, der Kraftstoff abgepumpt werden. Ferner kam es zu erheblichen Schadensersatzforderungen der Autofahrer.

Für diese entstandenen Schäden haftet in diesem Fall ausschließlich der Lieferant. Die Betreiberin der Tankstelle war nicht verpflichtet zu prüfen, ob richtig betankt wurde. Es oblag der Sorgfalt des Lieferanten, die richtigen Tanks auszuwählen (Landgericht Waldshut-Tiengen Urteil vom 07.07.2016
Az. 1 O 45/16).

Die Falschbetankung aus technischer Sicht

Im Gegensatz zu älteren Dieselmotoren aus den achtziger Jahren mit indirekter Einspritzung, die kaum noch auf dem Markt vorhanden sein dürften, vertragen moderne Dieselfahrzeuge keine Fehlbetankung mit Benzin. Während Dieseltreibstoff spezielle Schmiereigenschaften besitzt, die verhindern, dass die präzisen Bauteile in den mit Hochdruck arbeitenden Ein- spritzsystemen moderner Dieselmotoren blockieren, hat Benzin genau die gegenteilige Eigenschaft.

Bereits bei geringen Beimischungen von Benzin kann daher der Schmierfilm reißen. Falls man die Falschbetankung noch rechtzeitig bemerkt, sollte man auf keinen Fall  losfahren. Der Motor sollte – selbst wenn es nur einige Meter bis zur nächsten Werkstatt sind – auch nicht einmal mehr gestartet werden. Der Treibstoff muss aus dem Tank abgesaugt werden.

Schadensersatzansprüche der Autofahrer

Wird tatsächlich mal wie im Fall vor dem LG Waldshut Tiengen Kraftstoff beim Befüllen der Tankstellentanks der Kraftstoff verwechselt und tankt ein Kraftfahrer im guten Glauben einen diesen falschen Kraftstoff löst dies sofort Schadensersatzansprüche aus. Grundsätzlich haftet hier zunächst der Tankstellenbetreiber als Vertragspartner des Kraftfahrers. Grundsätzlich ist der Tankstelenbetreiber sowie dessen Lieferant gegen solche Fälle versichert, so dass die Schadenmeldung und Bezifferung in der Folge direkt an die Haftpflichtversicherung gestellt werden.

Welche Ansprüche hat der Autofahrer gegen die Tankstelle bzw. den Lieferanten?

Zunächst muss das falschbetankte Fahrzeug unverzüglich in die Werkstatt. Da das Fahrzeug nicht bewegt werden darf, entstehen zunächst Abschleppkosten. Sodann wird die Werkstatt das Fahrzeug untersuchen und den Kraftstofftank und den Motor reinigen. Stellt die Werkstatt in diesem Zuge fest, dass ein Motorschaden oder ein anderer Schaden eingetreten ist, ist eine Reparatur erforderlich. In Grenzfällen könnte gar ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen (Reparatur höher als der Wiederbeschaffungswert). In diesem Fall wäre zudem ein Sachverständigengutachten erforderlich. Überdies steht dem Geschädigten für die Zeit des reparaturbedingten Ausfalls ein Mietwagen oder aber eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Ggf. können im Einzelfall weitere Ansprüche entstanden sein. Zusammengefasst können u.a. folgende Ansprüche geltend gemacht werden:

  • Abschleppkosten
  • Reinigungskosten
  • Reparaturkosten
  • Kosten für ein Gutachten
  • Nutzungsausfallentschädigung
  • Mietwagen

In der Regel werden Autofahrer bei einer Falschbetankung durch öffentliche Bekanntmachung den Medien (Zeitungen, Internet, Radio und Fernsehen) aufmerksam gemacht, um weitere Schäden zu vermeiden und den Autofahrer aufmerksam zu machen.

Zuletzt berichtete RTL und die Tagesschau und u.a. die Werra Rundschau

über eine Falschbetankung der Tankstelle in Reichensachsen (Wehretal) mit erheblichen Folgen für Kraftfahrer.

Als Kanzlei für Verkehrsrecht setzen wir uns für die Rechte von Kraftfahrern ein und verhelfen zu den berechtigten Schadensersatzansprüchen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow –

Rechtsanwalt Thomas Brunow Verkehrsrecht Berlin Brandenburg Eschwege VerkehrsunfallRechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin

und Brandenburg – Noch Fragen zum Thema Verkehrsunfall und Haftung? Rufen Sie uns an: 030 / 226 357 113 oder 05651 / 3337876 /(Zweigstelle Eschwege)

 

AUTOKAUF: „Gekauft wie gesehen“ gilt nicht bei Arglist

AUTOKAUF: „Gekauft wie gesehen“ gilt nicht bei Arglist

| Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen gebrauchten Pkw wegen arg­listiger Täuschung des Käufers hatte vor dem Landgericht (LG) Coburg überwiegend Erfolg. Nur für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer musste der Kläger Abzüge hinnehmen. |

Sachverhalt:

Der Kläger hatte im Jahr 2018 vom Beklagten einen damals sieben Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von 122.000 km zum Preis von 10.500 Euro gekauft und hierbei auch einen Gewähr­ leistungsausschluss vereinbart. Zugleich hatte der beklagte Verkäufer dem Kläger jedoch zugesichert, dass das Fahrzeug keinen Unfallschaden erlitten habe, solange es im Eigentum des Beklagten war und dass mit Ausnahme eines Schadens an der Frontstoßstange keine weiteren Beschädigungen vorlägen. In der Folgezeit wurde der Pkw nach einem Unfall des Klägers begutachtet. Dabei wurden verschiedene unreparierte und auch reparierte Vorschäden festgestellt. Tatsächlich war das Fahrzeug nämlich schon vor dessen Erwerb durch den Beklagten, dem späteren Verkäufer, bei einem Unfall beschädigt worden und musste für mehr als 5.000 Euro repariert werden.

Daraufhin focht der Kläger den Kaufvertrag an und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises. Er behauptete, der Verkäufer habe das Fahrzeug von seinem Bruder gekauft und sei in dem ihn betreffenden Kaufvertrag auf einen reparierten Unfallschaden hingewiesen worden. Der Beklagte berief sich darauf, die Unfallfreiheit des Fahrzeuges nur für die Zeit seines Besitzes zugesichert zu haben. Zu der Frage, ob der Beklagte von dem Unfall des Fahrzeugs während der Besitzzeit seines Bruders wusste, machte der Beklagte teilweise widersprüchliche Angaben. Außerdem sei der Schaden repariert worden und der Kläger hätte ausreichend Gelegenheit zur Besichtigung des Pkw vor dem Kauf gehabt. Eine arglistige Täuschung durch das Verschweigen des Unfallschadens stritt der beklagte Verkäufer ab.

Landgericht erkennt arglistige täuschung

Das LG sah im Verhalten des Beklagten eine arglistige Täuschung und gab der KIage über­ wiegend statt. Danach besteht für den Verkäufer eines gebrauchten Kraftfahrzeugs die Verpflichtung, den potenziellen Käufer auch ungefragt auf bekannte Mängel oder frühere Unfallschäden hinzuweisen, selbst dann, wenn der Schaden bereits fachgerecht repariert wurde. Eine Ausnahme gilt nur für sogenannte Bagatellschäden, also ganz geringfügige äußere Schäden, beispielsweise im Lack. Angesichts der Reparaturkosten von mehr als 5.000 Euro liegt eine solche Ausnahme hier jedoch nicht vor, sodass eine Aufklärung des Klägers über diesen Unfallschaden auch geboten war.

Weil dem Beklagten aber dieser frühere Unfallschaden tatsächlich bekannt war, handelte er nach der Entscheidung des LG auch arglistig, als er den Käufer nicht darüber informierte. Dafür ist es ausreichend, dass es der Verkäufer zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer bei wahrheitsgemäßer Information den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt oder zu diesem Preis geschlossen hätte. Die Vertragsanfechtung des Klägers war damit wirk­ sam und der Kaufvertrag war rückgängig zu machen.

Der beklagte Verkäufer musste deshalb das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis an den Kläger zurückzahlen. Hierbei war jedoch ein Abzug für die vom Kläger zwischenzeitlich gefah­ renen fast 20.000 Kilometer im Wege des sogenannten „Vorteilsausgleichs“ vorzunehmen, ein Betrag von knapp 2.700 Euro. Außerdem wurde der Beklagte zur Zahlung von Zinsen und Rechtsanwaltskosten des Klägers verurteilt.

QUeLLe | LG Coburg, Urteil vom 24.9.2020, 15 O 68/19

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