Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ gilt auch für Elektroautos – OLG Hamm bestätigt Bußgeld
Kanzlei für Verkehrsrecht – Aktuelle Entscheidung aus dem Bußgeldrecht
In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 10.06.2025 – 3 ORbs 57/25) hat das Oberlandesgericht Hammklargestellt: Auch Elektrofahrzeuge müssen sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten, die mit dem Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ versehen sind. Ein Irrtum über die Reichweite dieses Zusatzzeichens kann nicht dazu führen, dass ein Bußgeld aufgehoben wird – selbst dann nicht, wenn der Fahrer der Meinung ist, die Regelung diene nur der Reduzierung von Emissionen bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.
Hintergrund: Zusatzzeichen zur Luftreinhaltung
Das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ kommt insbesondere in Umweltzonen oder an Strecken mit erhöhter Luftbelastung zum Einsatz. In Nordrhein-Westfalen ergibt sich seine Anordnung aus einem Erlass des Verkehrsministeriums vom 30.07.2020, der auf § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift zur StVO gestützt ist. Danach darf dieses Zusatzschild nur dann angebracht werden, wenn ein wissenschaftlicher Nachweis über die Wirksamkeit der Maßnahme zur Luftreinhaltung erbracht wurde.
Der Fall: Elektrofahrzeug, aber trotzdem geblitzt
Im zugrunde liegenden Fall war der Betroffene mit einem Elektrofahrzeug unterwegs und hatte die durch Zeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschritten. Er argumentierte, die Begrenzung diene der Luftreinhaltung und könne auf emissionsfreie Fahrzeuge keine Anwendung finden.
Diese Auffassung fand weder beim Amtsgericht Dortmund noch beim OLG Hamm Gehör. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung zugelassen.
OLG Hamm: Keine Sonderbehandlung für Elektrofahrzeuge
Das OLG Hamm stellte klar:
„Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt für alle Fahrzeuge, unabhängig von deren Antrieb.“
Die vom Betroffenen vertretene Rechtsansicht wird weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur getragen. Vielmehr hat bereits die obergerichtliche Rechtsprechung – etwa das OLG Stuttgart, das Brandenburgische OLG und das OLG Oldenburg – klargestellt, dass Zusatzzeichen wie „Luftreinhaltung“ keine Differenzierung nach dem Antriebssystem vorsehen. Auch maßgebliche Fachkommentare – insbesondere König in Hentschel/König/Dauer und Krenberger in jurisPR-StrafR – schließen eine solche Differenzierung aus.
Rechtsbeschwerde unzulässig: Kein klärungsbedürftiger Einzelfall
Die Rechtsbeschwerde wurde durch das OLG Hamm nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da es sich nicht um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage handelt. Die pauschale Behauptung eines Rechtsanwendungsfehlers (hier: angeblich fehlerhafte Feststellungen zur Vorsätzlichkeit) genügt ebenfalls nicht, um eine Zulassung zu rechtfertigen.
Fazit unserer Kanzlei: Vorsicht bei Zusatzzeichen – auch Elektrofahrzeuge sind nicht ausgenommen
Für Betroffene im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen bleibt festzuhalten: Eine vermeintliche Unklarheit über die Bedeutung eines Zusatzzeichens wie „Luftreinhaltung“ schützt nicht vor Sanktionen. Wer hier mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist – auch im Elektroauto – riskiert Bußgeld, Punkte und im Einzelfall ein Fahrverbot.
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