Das Fahreignungsregister Vor- und Nachteile

Am 12.12.2012 hat das Bundeskabinett einen Gesetz- und Verordnungsentwurf über die Neuregelung für das Punktsystem beschlossen. Ziel des neuen Fahreignungsregisters soll laut dem Bundesverkehrsministerium eine einfachere, transparentere und verhältnismäßigere Regelung der Punkteeintragung sein. Die Erfahrung mit dem bisherigen Verkehrszentralregister habe laut Ramsauer gezeigt, dass das System nicht akzeptiert wird, wenn gerade unbelehrbare Wiederholungstäter Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungen besuchen, um ihre Punkte abzubauen, ohne aber ihr Verhalten wirklich zu ändern. „Das Fahreignungsregister Vor- und Nachteile“ weiterlesen

BAB 115, km 13,4, zw. Nuthetal u. Berlin

geblitzt

Auf der BAB 115, km 13,4, zw. AD Nuthetal u.Berlin wird im Rahmen der Bauarbeiten auf der AVUS (BAB 115) die Geschwindigkeit auf 100 km/h reduziert und geblitzt. Über die Messstelle wurde bereits ausführlich berichtet (weiterlesen…). Nach Überprüfung diverser Messungen auf der BAB 115 treten Auffälligkeiten auf. Unter anderem scheint es offenbar Probleme mit der Abstandsberechnung zwischen Sensorkopf und Fahrzeug zu kommen. „BAB 115, km 13,4, zw. Nuthetal u. Berlin“ weiterlesen

Geblitzt auf der BAB 9, km 0,2, in FR Leipzig

[marker ]Geblitzt auf der BAB 9, km 0,2, in FR Leipzig[/marker]

Auf der BAB 9 bei Kilometer 0,2 in Fahrtrichtung Leipzig finden Geschwindigkeitsmessungen statt. Auf Höhe des Autobahndreiecks Potsdam besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h. Kurz hinter der Abzweigung von BAB 10 und BAB 9 wird mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ES 3.0 geblitzt.

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Geblitzt mit dem Einseitensensor es3.0 – Der Spiegel berichtet über den Fall Oliver Kahn

Der Spiegel berichtet in seiner aktuellen Ausgabe Nr.43 vom 22. Oktober 2012 über die Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsmessgeräten; insbesondere dem auf oft auf Autobahnen eingesetzten Einseitensensor Es3.0 der Firma eso. Der Artikel nimmt Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung von Oliver Kahn, der im Jahr 2009 geblitzt wurde. Ein Sachverständiger stellte damals fest, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgte, da nicht auszuschließen war, dass die Geschwindigkeitsmessung durch einen Lichtreflex ausgelöst wurde. Das Ergebnis des Sachverständigen wurde durch einen weiteren Sachverständigen bestätigt, der nach der Rechtsbeschwerde beim OLG beauftragt wurde. Oliver Kahns Mercedes befand sich ca. 1,5 Meter vor der so genannten Fotolinie. Also stellten sich die Sachverständigen die Frage, was denn dann die Messung ausgelöst haben könnte. Hier wurde die Messung offensichtlich durch einen Lichtreflex ausgelöst. Im Übrigen befanden sich noch 40 weitere Fahrzeuge, welche in der selben Messreihe wie Oliver Kahn gemessen wurden, in einer nicht plausiblen Position. Der Sachverständige stellte sich hier jedoch eine entscheidende Frage, nämlich, ob ein Messgerät dann noch seinen bestimmungsgemäßen Zweck entspricht, wenn nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Lichtreflexe Messungen auslösen und am Ende nicht mehr festgestellt werden kann, was für die Messung verantwortlich war. Der Hersteller, die Firma eso, hält die Annahme des Sachverständigen für Unsinn. Gegenüber dem Spiegel wollte sich die Firma eso gar nicht äußern.

Das Messgerät ES3.0 wird vor allem auf Autobahnen eingesetzt. In Brandenburg finden sich die Messgeräte vor allem südlich von Berlin auf der A2, A9A10 und A115. Im Fall Oliver Kahn handelt es sich nicht um einen Prominentenbonus, sondern um ein nicht so selten vorkommendes Phänomen. Es kommt tatsächlich vor, wie der Sachverständige im Fall Oliver Kahn berichtet, dass Fahrzeuge in einer nicht plausiblen Position abgebildet werden und dann die Frage aufkommt, wer oder was die Messung ausgelöst hat. Das Fahrzeug soll sich nämlich 3 Meter hinter dem mittleren Sensorkopf befinden, sobald die Kameras ausgelöst werden (an dieser Stelle wird die so genannte Fotolinie dokumentiert). Sobald das Fahrzeug am Sensor vorbeifährt, wird eine vorläufige Geschwindigkeit ermittelt. Anhand dieser Geschwindigkeit wird ein Signal an die Kameras gesendet. Sobald sich das Fahrzeug mit der vorläufig ermittelten Geschwindigkeit drei Meter bewegt hat, werden die Kameras ausgelöst (geblitzt) und bestätigen damit wohl die vorläufige Geschwindigkeit.  Im Fall Kahn befand sich das Fahrzeug jedoch noch ganze 1,5 Meter vor der Fotolinie, bevor es geblitzt wurde.

Das Messgerät ES3.0 hat jedoch nicht nur mit dem Problem der Lichtreflexe, sondern mittlerweile gleichfalls mit dem Problem der Datensicherheit zu kämpfen.

Sie wurden  geblitzt? Unsere Verkehrsrechtsexperten schauen sich Ihre Messung vorab kostenlos an und besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten sowie das weitere Vorgehen. Sollte die Geschwindigkeitsmessung in Brandenburg erfolgt sein, so kann anhand der Ihnen von der Bußgeldbehörde Gransee / Brandenburg zur Verfügung gestellten Online – Einsicht eine erste Einschätzung vorgenommen werden (Bußgeld online melden!).

Geblitzt auf der BAB 115

Geblitzt auf der BAB 115.

Im Rahmen der Bauarbeiten auf der A115 (Avus) in Berlin führt die Polizei Brandenburg eine Geschwindigkeitskontrolle kurz vor Berlin durch. Die Geschwindigkeit ist von der sonst üblichen Beschränkung auf 120 km/h zunächst auf 100 km/h reduziert. Die Beschränkung einige Kilometer vor der Baustelle soll Auffahrunfälle durch eventuelle Rückstaus vermeiden. Ob die Beschränkung an dieser Stelle sinnvoll ist, darüber kann gestritten werden. Geblitzt wird schließlich kurz vor der

Autobahnabfahrt Kleinmachnow (siehe Bild Blitzer.de). Laut Angaben der Messbeamten soll es hier zu überdurchschnittlich vielen Verkehrsverstößen kommen. Dies liegt wohl daran, dass der Kraftfahrer entweder die Verkehrszeichen nicht wahrnimmt oder aber ein sichtlicher Grund für die Beschränkung an dieser Stelle nicht erkennbar ist, da die Baustelle noch einige Kilometer hinter der Messstelle liegt. „Geblitzt auf der BAB 115“ weiterlesen

Augenblicksversagen auf Probefahrt und Folge von Abweichungen von Verkehrsüberwachungsrichtlinien

Ein Urteil des OLG Bamberg (3 SS OWI 944/12)hat in zweierlei Hinsicht neue interessante Erkenntnisse für die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen und deren Sanktion gebracht.

Zum einenging es in der Entscheidung um Auswirkungen einer Abweichung von den polizeirechtlichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien. In vorliegenden Fall wurde in einem nicht genügenden Abstand von dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschild gemessen. Dieser erforderliche Abstand divergiert abhängig von Bundesland zu Bundesland zwischen 150m und 200m. Ein hiergegen gerichteter Verstoß führt aber keineswegs zur Unverwertbarkeit der Messung. Allerdings kann von einem etwaig vorgesehenen Fahrverbot in solchen Fällen abgesehen werden. Liegt ein solcher Verstoß gegen die Verkehrsüberwachungsrichtlinien vor, muss das Gericht aus Sicht des OLG Bamberg noch zusätzliche Feststellungen treffen, ob die Geschwindigkeitsmessung genau an dieser Stelle aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (etwa als Unfallschwerpunkt oder innerorts in der Nähe von Schulen) oder anderer gefahrerhöhender Umstände (etwa bei Baustellen) nicht doch sachlich angebracht war. Ist dies der Fall, kann auch nicht einfach vom Fahrverbot abgesehen werden.

Zum anderen trat in diesem Fall hinzu, dass der Betroffene eine Probefahrt mit einen ihm unbekannten  Fahrzeug unternahm, als er geblitzt wurde. Er machte daher ein Augenblicksversagen geltend.Von einem sog. Augenblicksversagen spricht man dann, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann. Das OLG Bamberg hat dazu ausgeführt, dass bei Probefahrten mit einem neuen KfZ nicht von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden kann. Denn hier liegt ein grob sorgfaltswidriges Verhalten vor, da jeder, der sich auf einer Probefahrt befindet, aufgrund der technisch ungewohnten und fremden Fahrsituation mit dem neuen Fahrzeug sich gerade dann besonders auf den Straßenverkehr und seine Umständen konzentrieren muss. Kommt es dennoch zu einer Geschwindigkeitsmessung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der KfZ-Fahrer seine Aufmerksamkeit auf die Verkehrslage gerichtet hat.

Recht auf Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Atemalkoholgeräts im Rahmen eines Verfahrens wegen Trunkenheitsfahrt

Das AG Königs-Wusterhausen hat in einem Beschluss festgelegt, dass sich das Akteneinsichtsrecht eines Beschuldigten bzw. seines Rechtsanwalts auch auf die Kopie der Bedienungsanleitung des verwendeten Atemalkoholgeräts erstrecken muss.

Aus Sicht des Gerichts ergibt sich dies schon aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Unschuldsvermutung und dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens. Daher kann die das Verfahren führende Behörde den Betroffenen auch nicht darauf verweisen, sich die Bedienungsanleitung vom Hersteller selbst auf seine Kosten zu beschaffen. Damit würde sonst eine Schuldvermutung impliziert werden. Zudem muss dem Betroffenen bzw. seinem rechtsanwalt die Möglichkeit zur Verfügung stehen, zu überprüfen, ob die die Alkoholmessung durchführenden Beamten auch entsprechend der Bedienungsanleitung gehandelt haben, da Abweichungen zur Unverwertbarkeit führen können. Darüber hinaus müssen dem Betroffenen alle Erwägungen, die die Verfolgung bzw. die spätere Sanktion begründen, zugänglich gemacht werden.

Die Behörde kommt aus Sicht des AG Königs-Wusterhausen dann ihrem Akteneinsichtsgebot nach, wenn die Bedienungsanleitung zur Gerichtsakte gelangt. Die Art und Weise der Form der Akteneinsicht wird noch nicht einheitlich beurteilt. Insbesondere soll nicht verlangt werden können, eine Kopie zuzusenden. Das AG Osnabrück hat demgegenüber in einer jüngst ergangenen Entscheidung angenommen, dass eine Kopie der Bedienungsanleitung auch per CD an den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger übersandt werden kann.

Voraussetzungen an die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

 Relevant wird die Entscheidung, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, für die Bemessung des Bußgeldes, da dieses bei Vorsatz in der Regel verdoppelt wird.

In vorliegenden Fall hatte ein LKW-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46,48 % überschritten. Die Besonderheit lag darin, dass der Betroffene eine Bundesautobahn befuhr, die zum Berliner Stadtgebiet zählt (Bundesstraße 113). Der Betroffene ließ sich dahingehend auf die Sache und brachte vor, nicht geahnt zu haben, dass er sich schon im Berliner Raum aufhalte und er zudem das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild übersehen habe.

Zur Ermittlung der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung war die Höhe der Geschwindigkeit allein nicht ausschlaggebend. Vielmehr müssen noch zusätzliche Umstände hinzutreten, die auf ein vorsätzliches Handeln schließen lassen. Dafür spielen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten eine große Rolle. Zum einen kann sich ein KfZ-Fahrer nicht entlasten, die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gekannt zu haben, wenn er innerorts auf einer Straße mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fährt. Die gleichen Erwägungen gelten bei Geschwindigkeitsbegrenzungen im Bereich von Baustellen, da es sich hier für den Betroffenen aus den optischen Gegebenheiten geradezu aufdrängt, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Zudem kommt in Betracht, dass dem KfZ-Fahrer nachgewiesen werden kann, dass er das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen wahrgenommen hat. Es genügt beispielsweise nicht, wenn er lediglich vorgibt, ein Verkehrszeichen aus einfacher Fahrlässigkeit heraus übersehen zu haben, da auch hier zusätzliche Umstände hinzutreten müssen, die diese Angaben glaubhaft machen.

Weiterführende Hinweise und eine Rechtsprechungsübersicht zur Abgrenzung von vorsätzlicher und fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung finden sie hier.

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