Recht auf Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Atemalkoholgeräts im Rahmen eines Verfahrens wegen Trunkenheitsfahrt

Das AG Königs-Wusterhausen hat in einem Beschluss festgelegt, dass sich das Akteneinsichtsrecht eines Beschuldigten bzw. seines Rechtsanwalts auch auf die Kopie der Bedienungsanleitung des verwendeten Atemalkoholgeräts erstrecken muss.

Aus Sicht des Gerichts ergibt sich dies schon aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Unschuldsvermutung und dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens. Daher kann die das Verfahren führende Behörde den Betroffenen auch nicht darauf verweisen, sich die Bedienungsanleitung vom Hersteller selbst auf seine Kosten zu beschaffen. Damit würde sonst eine Schuldvermutung impliziert werden. Zudem muss dem Betroffenen bzw. seinem rechtsanwalt die Möglichkeit zur Verfügung stehen, zu überprüfen, ob die die Alkoholmessung durchführenden Beamten auch entsprechend der Bedienungsanleitung gehandelt haben, da Abweichungen zur Unverwertbarkeit führen können. Darüber hinaus müssen dem Betroffenen alle Erwägungen, die die Verfolgung bzw. die spätere Sanktion begründen, zugänglich gemacht werden.

Die Behörde kommt aus Sicht des AG Königs-Wusterhausen dann ihrem Akteneinsichtsgebot nach, wenn die Bedienungsanleitung zur Gerichtsakte gelangt. Die Art und Weise der Form der Akteneinsicht wird noch nicht einheitlich beurteilt. Insbesondere soll nicht verlangt werden können, eine Kopie zuzusenden. Das AG Osnabrück hat demgegenüber in einer jüngst ergangenen Entscheidung angenommen, dass eine Kopie der Bedienungsanleitung auch per CD an den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger übersandt werden kann.

ES3.0 Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Das AG Landstuhl hat in seinem Urteil vom 03.05.12 die Betroffene freigesprochen, die mit dem Messgerät ES 3.0 wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit geahndet worden war. Damit wich das Gericht von seiner ursprünglichen Verurteilung der Betroffenen vom 10.02.2011 ab. Das OLG Zweibrücken hob das ursprüngliche Urteil nach Revision der Betroffenen auf und verwies die Sache zurück an das AG Landstuhl, das die Betroffene nun freisprach. „ES3.0 Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung“ weiterlesen

Hohe BAK gibt keinen Rückschluss auf Vorsatz für Trunkenheit im Verkehr

Probezeit

In seinem Beschluss vom 16.02.2012 (3 RVs 8/12) hatte das OLG Hamm sich mit dem Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu beschäftigen. Der Fahrzeugführer eines PKW wird nach § 316 bestraft, wenn er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr fahrtüchtig ist. Für die Annahme der Fahruntüchtigkeit unterscheidet man zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit. Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird ab einem BAK-WeProbezeitrt von 1,1 Promille angenommen. Für eine relative Fahruntüchtigkeit genügt schon ein BAK-Wert von 0,3 Promille, wenn zusätzlich noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Autofahren hinzukommen (z.B. Schlangenlinienfahren).

In diesem Fall wurde die Angeklagte, die bereits wegen mehrfacher Trunkenheitsfahrten vorbestraft war, von der Vorinstanz wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Bei der Angeklagten wurde nach einer Polizeikontrolle eine Blutalkoholkonzentration von 2,39 ‰ festgestellt. Darüber hinaus beleidigte die Angeklagte die Polizeibeamten und versuchte ihre Fahrereigenschaft zu bestreiten.   

Das OLG Hamm hob dennoch nach der Revision der Angeklagten das Urteil auf. Das Gericht kritisierte, dass die Feststellungen zum genauen Tatablauf nicht ausreichend getroffen wurden. So blieb die Frage offen, wann die Angeklagte genau zu trinken begonnen hatte und wie sie ihre eigene Fahrtüchtigkeit zu Zeitpunkt des Fahrtantritts einschätzte. Für die vorsätzliche Verwirklichung der Trunkenheit im Verkehr kommt es entscheidend darauf an, ob der Täter selbst Kenntnis seiner Fahrtuntüchtigkeit hatte. Die vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr könne gerade nicht aus einem hohen Blutalkoholkonzentrationswert geschlossen werden. Ebenso wenig dürfen bei dieser Erwägung etwaige Vorstrafen des Täters eine Rolle spielen. Das Gericht hat vielmehr Feststellungen zur Täterpersönlichkeit und vor allem zum Trinkverlauf zu treffen und gegebenenfalls durch Zeugenbefragung zu ermitteln, ob der Täter schon bei Fahrantritt hätte erkennen können, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist.

Bei einem wie hier derart hohen BAK-Wert muss berücksichtigt werden, ob beim Täter nicht schon durch die fortgeschrittene Alkoholisierung die Einschätzungs- und Selbstkritikfähigkeit so weit herabgesetzt war, dass er seine Fahruntüchtigkeit gar nicht mehr erkennen konnte. Darauf deutete auch vorliegend das agressive Verhalten der Angeklagten während der Polizeikontrolle hin. In einem solchen Fall ist dann allenfalls von einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr auszugehen. Das OLG Hamm hob das Urteil daher auf.

Haltepflicht an Zebrastreifen

Autofahrer müssen grundsätzlich sofort anhalten, wenn sie sehen, dass Fußgänger einen Zebrastreifen betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalten Benutzungsabsicht anzeigen.
In seinem Beschluss vom 27.06.2011 (1 SS BS 30/11) bestätigte das OLG Jena die Verurteilung eines Autofahrers wegen Nichtermöglichens des Überquerens der Fahrbahn, obwohl ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen wollte, wobei das Gericht feststellte, dass die Tat fahrlässig begangen wurde. Der Autofahrer überquerte einen Zebrastreifen mit seinem Kraftfahrzeug, als sich eine Fußgängerin bereits deutlich auf dem Zebrastreifen befunden hatte. Auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn hatten bereits zwei Autos angehalten.
Das OLG stellte fest, dass Autofahrer gemäß § 26 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu verpflichtet sind, an Fußgängerüberwegen Fußgängern, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen, wenn nötig, warten.
Grundsätzlich müsse der Kraftfahrer nach dem OLG sofort anhalten, wenn er sehe, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalte Benutzungsabsicht anzeigen. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger bei normalem Weitergehen überhaupt nicht beeinflussen, d.h. ihn in keiner Weise beeinträchtigen kann. Ein solcher Ausnahmefall sei entweder bei einem außergewöhnlich langen oder in der Mitte geteilten Überweg oder sonst nach Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Fußgänger denkbar.
(Autor: Referendar Julian Proft)

Fahrerflucht: Auswirkungen auf die Haftpflichtversicherung

Fahrerflucht

Die Fahrerflucht kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer nach einem Unfall mit Sachschaden Fahrerflucht begeht, kann zwar diesen Schaden der Gegenseite durch seine Haftpflichtversicherung zunächst regulieren lassen. Allerdings kann diese in der Regel seinen Versicherer, der sich der Fahrerflucht schuldig gemacht hat, in Regress nehmen und den Schadensbetrag zurückverlangen. Denn nach dem [quote align=“left“ color=“#000000″]Wegfall des Versicherungsschutz nach einer Fahrerflucht?[/quote] Versicherungsvertrag werden dem Versicherten bestimmte Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten auferlegt. Begeht ein Versicherter eine Fahrerflucht, so stellt dies regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall dar, da der Versicherte dann gegen seine Aufklärungspflicht zur Schadens- und Personenfeststellung verstoßen hat.

Über einen solchen Fall hatte das LG Hamburg (331 S 71/10) zu entscheiden. Hier war die Versicherte beim Ausparken mit einem geparkten Fahrzeug kollidiert. Allerdings verständigte sie nicht die Polizei zur Unfallaufnahme, sondern hinterließ eine Visitenkarte in einer Plastikhülle mit Name, Adresse, Kennzeichen und Telefonnummer unter dem Scheibenwischer. Darüber hinaus dokumentierte sie mit ihrem Ehemann den Unfall durch Fotoaufnahmen der Position der Fahrzeuge und den festgestellten Schäden. Die Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden der Gegenseite in Höhe von 2.000 €, nahm in der Folge aber die Versicherte für die Kosten in Regress. Das LG Hamburg hatte nun die gewichtige Frage zu klären, ob die Versicherte mit ihrem Verhalten eine Fahrerflucht begangen habe, womit dann auch eine Obliegenheitsverletzung vorläge. Aus Sicht des Gerichts lag jedoch in diesem Fall keine Fahrerflucht vor. Zwar habe sich die Versicherte unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellungen zu ermöglichen. Aber durch ihr Verhalten nach dem Unfall habe die Versicherte gezeigt, dass Sie ihre Aufklärungspflicht nicht verletzen wollte. Das Gericht war der Meinung, dass auch ein Polizeibeamter den Unfall nicht besser hätte dokumentieren können. Dadurch konnte ein vorsätzliches Verhalten für die Fahrerflucht nicht nachgewiesen werden.

Der Anspruch der Haftpflichtversicherung wurde daher im Ergebnis abgelehnt. Dennoch ist dieses Urteil mit Vorsicht zu genießen. Nicht jedes Gericht würde das Verhalten der Versicherten genügen lassen, um eine Fahrerflucht abzulehnen. Es ist daher zu empfehlen, den Unfall durch die Polizei aufnehmen zu lassen. Dies vermeidet auch Beweisschwierigkeiten in einem zivilrechtlichen Prozess gegen die Haftpflichtversicherung, wie dieser Fall zeigt.

Schätzung der Rotlichtzeit bei einem Rotlichtverstoß zulässig?

Zum einen kann dies durch Messgeräte (z.B. Traffiphot III ) erfolgen, zum anderen durch sich vor Ort befindliche Polizeibeamte, die die Überschreitung der Rotlichtzeit mitzählen oder schätzen. Besonders die Schätzung der Rotlichzeit bei einem Rotlichtverstoß durch Polizeibeamte kann gravierende Auswirkungen auf den Betroffenen haben, wenn die Rotlichtzeit auf mehr als 1 Sekunde geschätzt wird, somit ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorläge und laut Bußgeldkatalogverordnung dann ein Fahrverbot droht.

Das OLG Köln (20.03.12, III 1 RBs 65/12) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene in einen Kreuzungsbereich eingefahren war, obwohl die für ihn geltende Lichtzeichenanlage schon auf Rotlicht geschaltet war. Dieser Sachverhalt beruhte auf den Aussagen der den Rotlichtverstoß messenden Polizeibeamten vor dem Amtsgericht. Einer der Polizeibeamten gab an, dass der Betroffene bei einer gezielten Rotlichtkontrolle die Haltelinie an der Lichtzeichenanlage überfahren hatte, als diese schon länger als eine Sekunde „Rot“ gezeigt hätte. Dieser Rückschluss wurde aus dem Umstand gezogen, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen 17 Meter vor der Haltelinie befunden habe, als die Lichtzeichenanlage von „Gelb“ auf „Rot“ schaltete. Die Rotlichtzeit wurde anhand von Fahrzeuglängen und für die zurückgelegte Strecke benötigte Zeit geschätzt.    

Dem OLG Köln genügten die Beweiserhebungen des Amtsgerichts nicht, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß hier anzunehmen. Wegen der erheblichen Auswirkungen durch ein drohendes Fahrverbot muss insbesondere auch die Feststellung, dass das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus der Beweiswürdigung hergeleitet werden. Dabei muss die Messmethode und deren Beweiskraft kritisch hinterfragt werden. Dies gilt insbesondere für Messungen anhand von visuellen Beobachtungen oder Schätzungen, da hier naturgemäß das Fehlerrisiko erhöht ist. Die Feststellungen über die Schätzung der Rotlichtzeit zum Beleg eines qualifizierten Rotlichtverstoßes haben dem OLG Köln nicht genügt. Es blieb beispielsweise offen, an welcher Art von „parkenden Fahrzeugen“ sich die Polizeibeamten orientierten.

Dieses Urteil ist zu begrüßen, da es berücksichtigt, welche erheblichen Folgen die Verhängung eines Fahrverbotes nach einem Rotlichtverstoß etwa für einen Berufstätigen haben kann, die ständig auf das Fahrzeug angewiesen sind. Der Ausspruch eines Fahrverbots kann daher nicht auf einer derart unsicheren Grundlage einer Schätzung beruhen. Gegebenenfalls sind durch das Gericht bei unsicherer Schätzung Abschläge bei der Rotlichtzeit zu machen.

Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung im Wildbrücke-Fall

Bis Dezember 2011 wurde im Baustellenbereich -Wildbrücke- auf der A 9 bei Kilometer 32,85 die Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert. Es handelt sich um eine sehr bekannte Messstelle im Land Brandenburg. Im Gegensatz zu –gewöhnlichen- Messstellen wurden hier übermäßig viele Geschwindigkeitsüberschreitungen registriert.

Es erfolgte dabei eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0. Nach Überprüfung der Messungen wurde uns diverse Fehler bekannt. Nach einer erneuten Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung eines unserer Mandanten durch einen Sachverständigen sind abermals Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen.

Der Sachverständige befasste sich unter anderem mit den Besonderheiten der Örtlichkeit an der „Wildbrücke“ und der Kameraaufstellung. Zu bemängeln war zunächst, dass die Bußgeldstelle Gransee vom Land Brandenburg die Messdateien nicht wie im üblichen eso.-Format zur Verfügung stellte, so dass nicht gewährleistet war, dass die Originaldateien nicht nachträglich verändert wurden. Der Sachverständige kritisierte zudem eine uneinheitliche Fotoliniendarstellung, die aufgrund einer zu tiefen Kameraeinstellung schwierig zu bestimmen war.

Durch Vergleich verschiedener Messbilder der Messreihe war zudem festzustellen, dass sich die Ausrichtung der Kamera im Verlauf des Messeinsatzes verändert hatte, da der Bildausschnitt der verglichenen Bilder nicht mehr übereinstimmte. Der Sachverständige vermutete einen Justierfehler der Kamera, die auf dem unbefestigten Seitenstreifen „wegsackte“. Diese Unstimmigkeiten der Messbilder hätten dem Messbeamten auffallen müssen.

Insofern war zu befürchten und technisch nicht auszuschließen, dass sich auch die Ausrichtung des Sensorkopfes, der auf dem gleichen Untergrund wie die Kamera steht, während des Messeinsatzes verändert hatte. Da die Ausrichtung des Sensorkopfes anhand der Längsneigung der Fahrbahn zu bestimmen ist, ist die ordnungsgemäße Sensorkopfausrichtung am Ende der Messung nochmals zu überprüfen. Dem Messbeamten hätten dann gegebenenfalls Differenzen auffallen müssen, was aufgrund der Vorgaben der Gebrauchsanweisung zu ES 3.0 eine erhebliche Annullierung von weit über 1000 Messungen an diesem Messtag zur Folge gehabt hätte. Eine solche Annullierung ist hier aber nicht erfolgt. Ob sich die Neigung des Sensorkopfes während des Messtages verändert hat, kann jedoch ausschließlich durch Befragung des Messbeamten ermittelt werden. Aus Sicht des Sachverständigen steht der Messbeamte hierbei in einem nicht unerheblichen Interessenkonflikt, da bei Annulierung tausende von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht verwertet und bußgeldrechtlich geahndet werden dürften.

Auffällig ist, dass auch an anderen Messtagen an dieser Messstelle die Kameras „wegsackten“, so dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. 

Letztlich kritisiert der Sachverständige, dass anhand der Bilder keine aussagekräftige Plausibilitätsprüfung der Fahrzeugposition des Betroffenen zur Fotolinie möglich ist. Es lässt sich nicht aufklären, ob der Betroffenen mit der Fahrzeugfront ordnungsgemäß an der Fotolinie abgebildet wurde, oder deutlich vor der Fotolinie. Dies hätte eine Nichtverwertbarkeit der Messung zur Folge, da nicht auszuschließen wäre, ob die Geschwindigkeitsmessung durch einen anderen Umstand, etwa einen Schatten, ausgelöst wurde. Im Zweifel war daher aus Sicht der Sachverständigen anzunehmen, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgte. Die Geschwindigkeitsmessung unseres Mandanten hätte demnach keinen Bestand haben dürfen.

Vorläufige Führerscheinentziehung im Ermittlungsverfahren nach unbewusster Drogenaufnahme

Das OVG Rheinland-Pfalz hatte einem Fall zu entscheiden, in dem Polizeibeamten einem Autofahrer, der durch auffällige Fahrweise einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde, den Führerschein vorläufig entzogen, nachdem festgestellt wurde, dass sie unter Drogen stand.

Schon während des noch laufen Ermittlungsverfahrens kann der Führerschein für die Dauer des Verfahrens zu den Akten sichergestellt werden. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen wird (BVerfG VRS 90, 1).

Eine Ausnahmekonstellation von diesem Grundsatz kann bei unvorhersehbarer Alkoholwirkung oder bei heimlicher Drogenzuführung vorliegen (KG VRS 26, 198; OLG Oldenburg, DAR 1956, 253). Im vorliegenden Fall machte der Beschuldigte geltend, dass ihm während einer Feierlichkeit unbemerkt Amphetamine in das von ihm konsumierte Getränk gemischt wurden. Die Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen zur substanziellen Begründung solcher Schutzbehauptungen.

Das OVG Rheinland Pfalz setzt in solchen Fällen eine nachvollziehbare und überzeugende Darlegung des Sachverhalts durch den Beschuldigten voraus, der es ernsthaft möglich erscheinen lässt, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel tatsächlich unwissentlich zu sich genommen hat. Um nur eine Belassung der Fahrerlaubnis überhaupt in Erwägung zu ziehen, muss sich die Sachverhaltsdarstellung, also die unbemerkte Drogenzufuhr, als nachprüfbar und widerspruchsfrei darstellen, insbesondere in Hinblick auf die von drogenabhängigen Fahrerlaubnisinhabern ausgehende Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer.

Die Einlassung des Beschuldigten stellte sich nach Überzeugung des Gerichts hier jedoch als widersprüchlich dar, da er beispielsweise behauptet hatte, auf der Feierlichkeit keinen Alkohol zu sich genommen zu haben, doch tatsächlich eine, wenn auch geringe Blutalkoholkonzentration von 0,22 ‰ festgestellt wurde.

In der Regel ergibt sich daher bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes  ohne weiteres, also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder medizinische Begutachtung, die Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es besteht dann ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit, welches das Interesse des beschuldigten Autofahrers überwiegt.

      Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.

Flensburger Punktesystem wird reformiert

Aus übereinstimmenden Medienberichten wurde in den letzten Tagen bekannt, dass das Bundesverkehrsministerium um Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer eine Reform der Verkehrssünderdatei in Flensburg anstrebt. Detaillierte Inhalten sollen Ende Februar bekannt gegeben werden.

Die wesentlichste Änderung stellt wohl die neue Staffelung der Punktevergabe für unterschiedlich schwere Verkehrsverstöße dar. „Flensburger Punktesystem wird reformiert“ weiterlesen

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