ES 3.0- Messung auf der A 9 (Wildbrücke)

In einem unserer aktuellen Fälle hatte unser Mandant an der schon vielfach zitierten „Baustelle Wildbrücke“ auf der BAB 9 in Fahrtrichtung Leipzig am 04.12.2011 die dortige zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritten. Neben der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 160,00 € wurde überdies ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt, welcher von der Bußgeldbehörde Gransee verworfen wurde. Die Sache wurde vor dem Amtsgericht Brandenburg verhandelt. „ES 3.0- Messung auf der A 9 (Wildbrücke)“ weiterlesen

Geblitzt mit es3.0 auf der BAB 2, km 5,3, in FR AD Werder

Geblitzt wird auf der BAB 2 bei Km 5,3 in Fahrtrichtung Werder / Berlin. Zum Einsatz kommt das Messgerät es3.0 der Firma eso. Die Geschwindigkeit wird hier zuvor mit einer VBA (Verkehrsbeeinflussungsanlage) gesteuert. Auf der vielbefahrenen A2 kommt es zu einer sehr hohen Zahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die geahndet werden. Nicht selten liegen die Überschreitungen im Fahrverbotsbereich.

Das Messgerät ist – ausgehend von der Fahrtrichtung Berlin – kurz hinter dem Ausfahrtsschild „Lehnin 1000 m“ aufgestellt (siehe Video) „Geblitzt mit es3.0 auf der BAB 2, km 5,3, in FR AD Werder“ weiterlesen

Fahrverbot: aktuelle Urteile

Fahrverbot

[marker ]Urteilsgründe bei Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,- € und eines Regelfahrverbots[/marker]

OLG Bremen vom 15. November 2012 (2 SS BS 82/11)

Bei einer Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250 € besteht für das erkennende Amtsgericht die Verpflichtung zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Wird vom Gericht jedoch eine in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelgeldbuße festgesetzt, ist für das Amtsgericht eine genaue Aufklärung der finanziellen Verhältnisse entbehrlich. Das Gericht zeigt in der Regel durch Angabe des ausgeübten Berufs des Betroffenen im Urteil, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus in Betracht gezogen wurden, sofern sich keine entgegenstehende Aspekte ergeben.
Das Amtsgericht muss sich ferner bei der Verhängung eines Regelfahrverbotes der Möglichkeit bewusst gewesen sein, von der Verhängung des Fahrverbots absehen zu können. Dagegen wird vom Tatrichter nicht verlangt, dass er in den Urteilsgründen zu erkennen gibt, sich der Möglichkeit bewusst gewesen zu sein, vom Fahrverbot nur aufgrund einer Erhöhung der Geldbuße absehen zu können.

[marker ]Urteilsgründe bei einem Absehen vom Regelfahrverbot bei Bedrohung der wirtschaftliche Existenz[/marker]

OLG Köln vom 7. September 2012 (III-1RBS 242/12): Sofern die Verhängung eines Fahrverbots eine existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen darstellt und keine alternativen Maßnahmen ersichtlich sind (z.B.: Beschränkung auf Fahrzeugklassen etc.), so ist ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen.

Aus den Urteilsgründen:… Nach einhelliger obergerichtlicher Rspr. rechtfertigt vielmehr nur eine Härte ganz aussergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, den Verzicht auf ein uneingeschränktes Fahrverbot. Das AG hat zwar mitgeteilt, der Betroffene (Betr.) habe am Tag mehrere spontane, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichende Kundentermine in einem Umkreis von 50 Kilometern wahrzunehmen. Es hat sich allerdings nicht mit der Frage befasst, inwieweit dem Betr. die Durchführung der hierfür erforderlichen Fahrten unter Zuhilfenahme von z.B. Taxen möglich und die Einstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbots zumutbar ist…

Im Bußgeldverfahren soll bei groben oder aber beharrlichen Pflichtverletzungen gemäß § 25 StVG neben einer Geldbuße ein 1-3 monatiges Fahrverbot angeordnet werden. Das Fahrverbot hiernach soll eine erzieherische Funktion haben. Der Betroffene soll folglich einen Denkzettel erhalten.

Der Bußgeldkatalog enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen über die Anordnung eines Fahrverbots, so unter anderem bei

[bullets icon=“0101.png“]

  • Rotlichtlichtverstoß
  • Rotzeit mehr als 1 Sekunde
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Überschreitung um mehr als 30 km/h innerorts
  • Überschreitung um mehr als 40 km/h außerorts
  • Abstandsverstoß
  • Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen
  • 0,5 Promille-Grenze
  • beharrlicher Pflichtenverstoß

[/bullets]

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Droht ein Fahrverbot“ href=“http://www.in-brandenburg-geblitzt.de/fahrverbot“ button_title=“Infos Fahrverbot“]Fragen Sie unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht[/biginfopane]

Geblitzt in Berlin

geblitzt

Jeder 15. wird in Berlin geblitzt

Laut einer Statistik der Polizei Berlin hat im Jahr 2011 jeder 15. die Geschwindigkeit überschritten. Grund genug die Messeinsätze hochzufahren. Im Jahr 2010 fanden noch 17.688 Einsätze statt; im Jahr 2011 waren es schon 19.690. Dabei wurden insgesamt im jahr 2011 über 12 Mio Fahrzeuge gemessen, wobei 6,81 % hiervon die Geschwindigkeit überschritten hatten und von der Polizei Berlin geblitzt worden sind.

Die Polizei Berlin hat im Jahr 2011 22 Messgeräte zur mobilen Dokumentation von Geschwindigkeitsverstößen im Bestand. Darüber hinaus verwendet die Polizei in Berlin insgesamt 62 Lasermessgeräte. Insbesondere für die Geschwindigkeitsmessung auf der Berliner Autobahn werden 21 Fahrzeuge eingesetzt, die die Geschwindigkeit durch Nachfahren ermitteln.

Ferner gibt es 17 Anlagen zur Überwachung von Rotlichtverstößen. Der Rotlichtverstoß ist jedoch im Jahr 2011 deutlich geschrumpft. 2010 wurde noch über 39.000 Rotlichtverstöße registriert. 2011 waren es nur noch 30.000. Die qualifizierten Rotlichtverstöße (> 1 Sek) sind von 3.832 (2010) auf 3.370 (2011) gesunken.

Geblitzt werden soll vor allem an

  • Unfallschwerpunkten
  • gefahrenträchtigen Stellen (Baustellen etc.)
  • Schulen, Kindergärten, Altersheime etc.

Geschwindigkeitsmessung in der Nähe der Geschwindigkeitsbeschränkung

Oftmals wird die Geschwindigkeitsmessung in der Nähe des beschränkenden Verkehrszeichens durchgeführt. Dies führt zumindest auf Autobahnen zu hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Für die Geschwindigkeitsmessungen gelten jedoch von den Bundesländern erlassene Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung. Hierin wird unter anderem geregelt, in welcher Entfernung zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Messung durchgeführt, also geblitzt werden darf. In Brandenburg beträgt die Mindestentfernung 150 Meter. Innerhalb dieses Bereiches soll vor und hinter dem Verkehrszeichen nicht geblitzt werden.

Hiervon darf nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. So unter anderem vor Schulen und Kindergärten. Abgewichen darf hiernach auch, wenn ein vor der Messstelle geeigneter Geschwindigkeitstrichter vorhanden ist (z.B. 120 – 100 – 80).

Ein Verstoß gegen die Richtlinie führt jedoch nicht  zur Unverwertbarkeit der Messung. Die Geschwindigkeitsmessung bleibt als solche grundsätzlich verwertbar. Die Rechtsfolgen jedoch können für den Betroffenen gemildert werden. Auswirkungen hat dies meist auf die Verhängung vom Fahrverbot, von welchem dann unter Umständen abgesehen werden kann. Auch eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit kann in Betracht kommen.

Problematisch stellt sich bei diesen Richtlinien dar, dass diese für Geschwindigkeitsmessungen innerorts wie außerorts gleichermaßen gelten. Auf Autobahnen ist die erlaubte Entfernung von 150  Metern aufgrund der hohen Geschwindigkeiten allerdings sehr gering, so dass bei Messungen mit einem Abstand von 150 Metern ein Abbremsen auf die erlaubte  Geschwindigkeit oftmals nicht möglich ist. Ist der Autobahnabschnitt zuvor unbeschränkt, so sind auch etwas weitere Entfernungen zum Einhalten der erlaubten Geschwindigkeit knapp bemessen. Hier lohnt es sich in jedem Fall bereits aus diesem Grund Akteneinsicht zu nehmen und anhand der Beschilderungspläne dem Bußgeldbescheid entgegenzutreten.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Geblitzt? Fahrverbot?“ href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ button_title=“Unverbindliche Anfrage“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung[/biginfopane]

Keine Fahrerlaubnisentziehung nach kurzer Alkoholfahrt

Fahrerlaubnis

Alkoholfahrt ist nicht gleich Alkoholfahrt. Unter Umständen kann auch bei absoluter Fahruntüchtigkeit trotz Alkoholfahrt von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.

So entschied das Amtsgericht Westerstede mit seinem Urteil vom 10. April 2012. Hier hat der Kraftfahrer bei absoluter Fahruntüchtigkeit sein Kraftfahrzeug von einem Behindertenparkplatz umgeparkt. Die Fahrtstrecke betrug hier 25 m. Das Gericht hat hier lediglich ein dreimonatige Fahrverbot verhängt.

Aus den Gründen:

…Zu Gunsten des Angeklagten war seine geständige Einlassung zu berücksichtigen und dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis ist abgesehen worden, weil eine charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung jedenfalls nicht mehr festzustellen war. Das Gericht hat es als ausreichend angesehen, gegen den Angeklagten gem. § 44 I StGB das Verbot auszusprechen, für die Dauer von noch drei Monaten keine Fahrzeuge im Strassenverkehr zu führen…

Die Entscheidung ist kein Freibrief für Alkoholfahrten macht jedoch deutlich, dass unter Umständen von einer Fahrerlaubnisentziehung durchaus abgesehen werden kann. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht beantworten Ihnen gerne Fragen und stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

 

[button href=“http://kanzlei-blog.de/?page_id=2116″ size=“large“ textcolor=“#ffffff“]Weitere Informationen zu Alkoholfahrten[/button]

 

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwalt für Verkehrsrecht“ href=“http://www.in-brandenburg-geblitzt.de/bussgeld“]Sie haben Fragen oder benötigen rechtlichen Beistand? Nutzen Sie die unverbindliche Online-Anfrage oder rufen Sie uns an: 030 226 35 71 13[/biginfopane]

BAB 115, km 13,4, zw. Nuthetal u. Berlin

geblitzt

Auf der BAB 115, km 13,4, zw. AD Nuthetal u.Berlin wird im Rahmen der Bauarbeiten auf der AVUS (BAB 115) die Geschwindigkeit auf 100 km/h reduziert und geblitzt. Über die Messstelle wurde bereits ausführlich berichtet (weiterlesen…). Nach Überprüfung diverser Messungen auf der BAB 115 treten Auffälligkeiten auf. Unter anderem scheint es offenbar Probleme mit der Abstandsberechnung zwischen Sensorkopf und Fahrzeug zu kommen. „BAB 115, km 13,4, zw. Nuthetal u. Berlin“ weiterlesen

Geblitzt auf der BAB 9, km 0,2, in FR Leipzig

[marker ]Geblitzt auf der BAB 9, km 0,2, in FR Leipzig[/marker]

Auf der BAB 9 bei Kilometer 0,2 in Fahrtrichtung Leipzig finden Geschwindigkeitsmessungen statt. Auf Höhe des Autobahndreiecks Potsdam besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h. Kurz hinter der Abzweigung von BAB 10 und BAB 9 wird mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ES 3.0 geblitzt.

„Geblitzt auf der BAB 9, km 0,2, in FR Leipzig“ weiterlesen

Darf die Polizei auf eigene Faust eine Blutentnahme durchführen?

Alkohol hat im Straßenverkehr nichts zu suchen. Wird ein Betroffener bei einer Alkoholfahrt erwischt, droht ihm je nach Grad der Alkoholisierung u.a. eine Geldstrafe und unter Umständen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Allerdings schreibt die Rechtsprechung genau vor, wie die Ermittlung der Alkoholisierung zu erfolgen hat.

Oft stellt sich die Frage, ob die Polizei  auf eigene Faust einen Bluttest durchführen darf. Nein, für die Blutentnahme ist unbedingt ein dementsprechender richterlicher Beschluss notwendig! D.h., dass bei einer Verkehrskontrolle die Polizei überhaupt nicht dazu berechtigt ist, ohne die freiwillige Zustimmung der kontrollierten Person eine Blutentnahme anzuordnen.

In einem vergleichbaren Fall, in dem die Polizei bei einem Betrunkenen auf eigene Faust, mit den Worten ,,bei Ordnungswidrigkeiten sind wir die anordnende Behörde“, einen solchen Bluttest durchgeführt hatte, entschied das AG Kempten, dass wegen ,,grober Verkennung der Zuständigkeitsvorschriften der Beweis (das abgenommene Blut des Betrunkenen) nicht verwertet werden dürfe. Der Beamte, der mit den oben zitierten Worten in bewundernswerter Konsequenz und Gelassenheit seinen Zuständigkeitsbereich um so manche Dimension ausweitet, ist nachweislich kein Einzelfall. Schlecht für die Strafverfolgung und „glücklich“ für den Betroffenen, der wegen des übereifrigen Handelns der Beamten wohl nicht für sein Trunkenheit haften musste.

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