Regress nach Fahrerflucht

Fahrerflucht

Regress nach Fahrerflucht: Wann die Kfz-Haftpflichtversicherung vom Versicherungsnehmer Geld zurückverlangen darf

AG Brandenburg: Urteil vom 28.04.2025 – 31 C 159/24

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Einleitung: Wenn Versicherte selbst zum Gegner werden

Nach einem Unfall erwartet man von der eigenen Versicherung in erster Linie eines: Unterstützung. Doch was passiert, wenn der Versicherungsnehmer selbst gegen vertragliche Pflichten verstößt – etwa durch Fahrerflucht? In solchen Fällen kann die Versicherung nicht nur leistungsfrei sein, sondern sogar erfolgreich Regress gegen den eigenen Versicherten nehmen. Das Amtsgericht Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil vom 28.04.2025 (Az. 31 C 159/24) eine solche Regressforderung bestätigt – mit bemerkenswerter Klarheit.


Der Fall: Fahrerflucht trotz Zeugen und Lichtbildern

Am 04.07.2021 fuhr der Beklagte mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Mercedes-Benz rückwärts gegen einen geparkten BMW. Der Unfall ereignete sich in Anwesenheit von zwei unmittelbaren Zeugen, die den Fahrer direkt ansprachen und auf den Vorfall hinwiesen. Zudem fertigte der Fahrer selbst Lichtbilder der beschädigten Fahrzeuge an – eine Unfallbeteiligung war unstreitig dokumentiert.

Doch statt sich um die Schadensregulierung zu kümmern, verließ der Fahrer unerlaubt die Unfallstelle, ohne Angaben zu seiner Person zu machen – ein klassischer Fall der sogenannten Unfallflucht (§ 142 StGB).

Später bestritt der Versicherungsnehmer gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung jegliche Beteiligung am Unfall. Die Versicherung verweigerte zunächst die Schadensregulierung, wurde jedoch von der Geschädigten erfolgreich in Anspruch genommen. Im Anschluss forderte sie 2.500 € Regress vom eigenen Versicherungsnehmer – gestützt auf die einschlägigen Obliegenheitsverletzungen in den AKB.


Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg

Das Gericht gab der klagenden Versicherung recht – in allen Punkten. Besonders bedeutsam sind dabei folgende rechtliche Erwägungen:

1. Fahrerflucht als Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB)

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt nicht nur eine Straftat dar, sondern ist auch ein sogenanntes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Das bedeutet: Wer dagegen verstößt, kann auch zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden – unabhängig von vertraglichen Ansprüchen.

Das Amtsgericht betont, dass die Vorschrift des § 142 StGB gerade den Schutz der zivilrechtlichen Interessen der Unfallbeteiligten dient – namentlich der Aufklärung des Sachverhalts und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

2. Strafurteil als Beweis im Zivilprozess (§§ 286, 432 ZPO)

Die Versicherung stützte ihren Regressanspruch maßgeblich auf ein bereits rechtskräftiges Strafurteil wegen Fahrerflucht (AG Potsdam, Urteil vom 19.07.2022). Der Beklagte war demnach nicht nur strafrechtlich verurteilt worden, sondern hatte durch sein Verhalten nachweislich eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung begangen.

Das Gericht stellt klar: Strafurteile dürfen als Urkundenbeweis im Zivilprozess verwendet werden (§§ 286, 432 ZPO). Die Beweisführung der Versicherung war damit in vollem Umfang tragfähig.

3. Obliegenheitsverletzung nach den AKB berechtigt zum Regress

Die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) sehen vor, dass bei groben Obliegenheitsverletzungen – etwa durch Unfallflucht oder falsche Angaben – ein Rückgriff der Versicherung gegen den Versicherungsnehmer bis zu 5.000 € zulässig ist. Im konkreten Fall wurde nur ein Regress von 2.500 € geltend gemacht – also innerhalb der zulässigen Regressgrenze.

Die Obliegenheitsverletzung war evident:

  • Der Fahrer verließ die Unfallstelle unerlaubt.

  • Er verneinte die Unfallbeteiligung gegenüber der Versicherung.

  • Eine Aufklärung des Schadens wurde dadurch erheblich erschwert.

Folge: Die Versicherung durfte leistungsfrei bleiben bzw. die bereits geleistete Schadenssumme anteilig zurückfordern.


Fazit: Strafrechtliche Folgen können auch zivilrechtlich teuer werden

Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg ist rechtlich eindeutig und praktisch bedeutsam. Sie verdeutlicht:

  • Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern hat sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen.

  • Versicherer sind berechtigt, nach einer Obliegenheitsverletzung Rückgriff zu nehmen, wenn sie Schäden nur wegen der gesetzlichen Haftung (§ 115 VVG) regulieren mussten.

  • Ein Strafurteil kann im Zivilprozess verwertet werden, auch ohne erneute Beweisaufnahme zum Sachverhalt.

Versicherungsnehmer sollten sich daher im Fall eines Unfalls stets rechtlich beraten lassen und keinesfalls unüberlegt die Unfallstelle verlassen. Ansonsten drohen nicht nur Geldbuße und Führerscheinentzug, sondern auch erhebliche Rückforderungen durch die eigene Versicherung.


Praxis-Tipp für Versicherungsnehmer:

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind:

  • Bleiben Sie am Unfallort!

  • Warten Sie auf die Polizei oder versuchen Sie, den Geschädigten zu kontaktieren.

  • Informieren Sie Ihre Versicherung wahrheitsgemäß und vollständig.

Schon kleine Versäumnisse oder falsche Angaben können aus Sicht des Versicherungsrechts eine grobe Obliegenheitsverletzung darstellen – mit erheblichen finanziellen Folgen.


Sie haben Fragen zur Kfz-Haftpflichtversicherung oder zum Thema Regress?

Als erfahrene Kanzlei im Verkehrsrecht beraten wir Sie gern zu allen Fragen rund um:

  • Unfallregulierung

  • Obliegenheiten gegenüber der Versicherung

  • Fahrerflucht

  • Rückforderungen durch die Versicherung

  • und zu gerichtlichen Verfahren nach Verkehrsunfällen

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Bußgelderhöhung durch Nachtatverhalten

Straßenrennen

Bußgelderhöhung durch Nachtatverhalten – worauf Betroffene achten sollten

Wer im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss mit einer Geldbuße rechnen. Was viele jedoch nicht wissen: Nicht nur der eigentliche Verstoß, etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung, kann die Höhe des Bußgeldes beeinflussen. Auch das Verhalten nach der Tat kann bei der Bemessung berücksichtigt werden – etwa während der Polizeikontrolle oder im weiteren Verlauf des Verfahrens. In der juristischen Praxis spricht man vom sogenannten Nachtatverhalten. Dieses kann im Einzelfall zu einer spürbaren Erhöhung der Geldbuße führen.

Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10. März 2025 (Az. 3 ORbs 20/25) verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist. Der Betroffene hatte innerorts deutlich zu schnell gefahren, in zwei Fällen wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen von 33 km/h bzw. 23 km/h festgestellt. Zudem führte er die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mit. Das Verhalten während der Kontrolle war aus Sicht des Gerichts auffällig: Der Mann zeigte sich provokativ, verweigerte zunächst Anweisungen und äußerte sich abschätzig gegenüber den Beamten. Das Amtsgericht wertete dieses Auftreten als Ausdruck mangelnder Einsicht und erhöhte die Regelgeldbußen um jeweils 25 %. Die Entscheidung wurde vom Kammergericht im Wesentlichen bestätigt.

Rechtlich ist diese Frage im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist bei der Höhe der Geldbuße insbesondere der sogenannte „Vorwurf, der den Täter trifft“ zu berücksichtigen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Umstände der Tat selbst, sondern auch das Verhalten danach – sofern es Rückschlüsse auf die Einstellung des Betroffenen zur Rechtsordnung zulässt. Zeigt sich jemand einsichtig und kooperativ, kann das bußgeldmindernd wirken. Tritt er dagegen respektlos oder aggressiv auf, kann dies bußgelderhöhend berücksichtigt werden.

Wichtig ist allerdings, dass nicht jedes Verhalten zu einer Erhöhung führen darf. Das Gericht hat sorgfältig zu prüfen, ob das Nachtatverhalten lediglich Ausdruck zulässiger Verteidigung ist. Schweigen zum Tatvorwurf, ein einfaches Bestreiten oder das Inanspruchnehmen anwaltlicher Hilfe dürfen selbstverständlich nicht negativ gewertet werden. Anders ist es, wenn sich der Betroffene bewusst unkooperativ, provokativ oder beleidigend verhält. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung zunehmend dazu über, dies bei der Bußgeldhöhe zu berücksichtigen. Grundlage ist dabei stets der Zweck der Geldbuße: Sie soll nicht nur das begangene Fehlverhalten sanktionieren, sondern den Betroffenen auch zur Beachtung der Verkehrsregeln in Zukunft anhalten.

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob die erhobenen Vorwürfe zum Nachtatverhalten überhaupt ausreichend dokumentiert sind. Aussagen von Polizeibeamten müssen konkret sein. Pauschale Hinweise auf „patziges Verhalten“ reichen nicht. Auch darf das Gericht keine rein rechnerische Erhöhung der Geldbuße vornehmen – etwa in Form einer festen Prozentzahl. Vielmehr ist im Einzelfall eine angemessene Bewertung vorzunehmen. Das Kammergericht betont in seiner Entscheidung, dass es keine mathematische Formel geben darf. Die Erhöhung muss begründet und verhältnismäßig sein.

Für Betroffene bedeutet das: Wer sich bei einer Verkehrskontrolle sachlich und ruhig verhält, kann negative Folgen vermeiden – selbst wenn er die Kontrolle als ungerecht empfindet. Die eigentliche rechtliche Auseinandersetzung beginnt erst im Anschluss. Wer glaubt, dass ein Bußgeld zu hoch ist oder rechtswidrig festgesetzt wurde, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Denn nicht jede Bußgelderhöhung aufgrund angeblichen Nachtatverhaltens ist auch rechtlich haltbar.

Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob die Voraussetzungen für eine Bußgelderhöhung überhaupt vorlagen. Wir klären, ob sich die Erhöhung auf zulässige Erwägungen stützt oder ob gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen wurde. Auch eine unangemessen hohe Geldbuße kann angreifbar sein – etwa wenn sie ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festgesetzt wurde.

Ein weiteres wichtiges Thema ist das Zusammenspiel von Geldbuße und Fahrverbot. Oft kann das Gericht nicht nur eine höhere Geldbuße, sondern auch ein Fahrverbot verhängen. In vielen Fällen kann jedoch erreicht werden, dass zumindest von einem Fahrverbot abgesehen wird – etwa bei drohender Existenzgefährdung oder besonderem beruflichem Bedarf. Auch hier gilt: Frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend.

Wenn Sie von einer Bußgelderhöhung betroffen sind oder ein Fahrverbot droht, sprechen Sie uns gern an. Wir vertreten Mandantinnen und Mandanten bundesweit im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht – fundiert, strategisch und mit klarem Blick auf das Ergebnis.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow AnscheinsbeweisRechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandesgenießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Nachfahren

Freispruch wegen fehlerhafter Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Urteil vom 17.10.2024 – AG Dortmund, Az. 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Dortmund befasst sich mit einem häufig unterschätzten Aspekt im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht: der Unverwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, wenn grundlegende Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Gericht sprach die Betroffene vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei – ein Urteil mit Signalwirkung.


Was war passiert?

Der Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 22. April 2024 gegen 0:20 Uhr auf der B 236 in Dortmund, im Bereich des Tunnels Wambel, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten zu haben. Nach Abzug einer Toleranz sollte eine Geschwindigkeit von 112 km/h festgestellt worden sein – ein Verstoß, der in der Regel mit einem Bußgeld sowie einem Punkt in Flensburg geahndet wird.

Die Messung erfolgte durch Nachfahren über eine Strecke von etwa 1,5 Kilometern durch ein ziviles Polizeifahrzeug – und genau hier liegt das Problem.


Die Messung durch Nachfahren – was lief schief?

Zwar war unstreitig, dass die Betroffene zum Tatzeitpunkt im Tunnel unterwegs war, jedoch konnte das Amtsgericht keine verwertbare Geschwindigkeitsmessung feststellen. Die Polizei hatte folgende Methode angewendet:

  • Nachfahren über die volle Tunnellänge

  • Schätzung der Geschwindigkeit anhand des Tachometers eines nicht geeichten Fahrzeugs

  • Beobachtung des Abstands zwischen dem Polizeifahrzeug und dem vorausfahrenden Fahrzeug

Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung jedoch erhebliche Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen (Polizeibeamter) und dem offiziellen Messprotokoll fest:

  • Während der Zeuge von einem konstanten Abstand von ca. 200 m sprach, war im Protokoll ein Abstand von nur 50 m vermerkt.

  • Der Zeuge beschrieb eine Geschwindigkeit von etwa 140 km/h ± 5 km/h, während im Protokoll eine feste Geschwindigkeit von 140 km/h ohne Schwankung angegeben war.

  • Laut Protokoll soll sich der Abstand vergrößert haben – entgegen der Aussage des Zeugen, der von einem gleichbleibenden Abstand sprach.

Diese Unstimmigkeiten führten zu der Frage, ob überhaupt eine standardkonforme Nachfahrmessung durchgeführt wurde oder lediglich eine subjektive Schätzung, die im Nachhinein dokumentiert wurde.


Warum war die Messung durch Nachfahren unverwertbar?

Das Amtsgericht Dortmund stellte klar: Eine Messung durch Nachfahren muss bestimmten Anforderungen genügen, um vor Gericht verwertbar zu sein. Dazu gehört insbesondere:

  • Ein geeichter Tachometer

  • Dokumentation des Abstands

  • Konsistenz zwischen Aussage und Protokoll

  • Plausibilitätsprüfung z. B. durch Weg-Zeit-Berechnung

Im vorliegenden Fall fehlten alle diese Elemente oder waren widersprüchlich dokumentiert. Das Gericht konnte nicht einmal sicher feststellen, dass überhaupt eine echte Nachfahrmessung im juristischen Sinne stattgefunden hat. Vielmehr erschien es möglich, dass lediglich eine subjektive Geschwindigkeitsschätzung in die Akten eingegangen war.

Da keine verwertbare Grundlage für eine Geschwindigkeitsfeststellung vorlag, kam es aus tatsächlichen Gründen zum Freispruch (§ 46 OWiG i. V. m. § 467 StPO). Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.


Fazit: Eine Geschwindigkeitsmessung ist nur so gut wie ihre Dokumentation

Das Urteil zeigt exemplarisch, dass auch vermeintlich „einfache“ Verkehrsverstöße wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung rechtlich hochkomplex werden können, wenn die Messung nicht korrekt durchgeführt oder dokumentiert wurde.

Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren sind besonders fehleranfällig, da sie keine standardisierte Messmethode wie etwa durch stationäre Blitzer darstellen. Gerade bei nicht geeichten Fahrzeugen und fehlender Videoaufzeichnung kann eine Verurteilung allein auf Basis polizeilicher Schätzungen angreifbar sein.


Bußgeldbescheid nie ungeprüft akzeptieren

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten – etwa wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eines Abstandsverstoßes oder Rotlichtverstoßes? Lassen Sie die Vorwürfe von einer spezialisierten Kanzlei überprüfen. Wir wissen, worauf bei der Messung, der Beweismittellage und der Dokumentation zu achten ist.

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Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

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Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn

vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn: Wichtige Urteile und Verteidigungsstrategien

Die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen, insbesondere in Baustellenbereichen, ist ein zentrales Anliegen der Verkehrssicherheit. Doch gerade hier geschehen viele Verstöße, oft mit schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, insbesondere bei einer Messung in einem Baustellenbereich, und zeigt Verteidigungsstrategien auf.

Das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 202 ObOWi 1234/24) zeigt, wie schnell aus einer vermeintlich fahrlässigen Tat eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung wird. Dies hat erhebliche Konsequenzen für den Betroffenen. Die Entscheidung betont zudem, dass sich Fahrer in Baustellenbereichen besonders aufmerksam verhalten müssen, da Gerichte in solchen Fällen oft streng urteilen.

1. Wann liegt eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor?

Ein vorsätzlich begangener Geschwindigkeitsverstoß liegt vor, wenn der Fahrer sich der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung bewusst war, sie jedoch nicht beachtet hat. In Baustellenbereichen werden die zulässigen Geschwindigkeiten häufig in einem sogenannten „Geschwindigkeitstrichter“ sukzessive reduziert. Dadurch hat der Fahrer mehrere Hinweise auf die Begrenzung.

Das Gericht geht dann von Vorsatz aus, wenn der Betroffene diese mehrfachen Verkehrszeichen passiert hat. Eine hohe Überschreitung der Geschwindigkeit ist oft ein starkes Indiz dafür, dass die Begrenzung bewusst missachtet wurde. Gerichte argumentieren in solchen Fällen, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein Fahrer wiederholt aufgestellte Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht bemerkt.

2. Entscheidung des Gerichts: Verschärfung von fahrlässig auf vorsätzlich

In einem aktuellen Fall hatte das Amtsgericht den Betroffenen zunächst wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 90 km/h zu einer Geldbuße von 1.400 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte eine Korrektur des Urteils, da von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen sei. Das Oberlandesgericht München korrigierte daraufhin die Entscheidung und stellte fest: Der Betroffene hat vorsätzlich gehandelt. Die Folge: Verdopplung der Geldbuße auf 2.800 Euro.

Das Gericht führte aus, dass es sich um eine gut erkennbare Baustelle handelte, in der die Geschwindigkeitsbegrenzung mehrfach angekündigt wurde. Der Fahrer hätte die Zeichen sehen müssen, daher wurde Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Besonders im Baustellenbereich gehen Gerichte oft von Vorsatz aus, da hier hohe Unfallgefahr besteht und die Verkehrsschilder meist verstärkt aufgestellt werden.

3. Verteidigungsstrategien gegen den Vorwurf des Vorsatzes

Obwohl Gerichte bei hohen Überschreitungen oft Vorsatz annehmen, gibt es dennoch effektive Verteidigungsansätze:

  • Fehlende Sichtbarkeit der Verkehrszeichen: Falls Verkehrszeichen durch LKWs, Bäume oder andere Hindernisse verdeckt waren, kann dies gegen eine bewusste Missachtung sprechen.
  • Falsche oder unklare Beschilderung: Falls die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eindeutig war oder ein Geschwindigkeitstrichter unvollständig ausgeschildert wurde, könnte dies als Argument gegen Vorsatz herangezogen werden.
  • Unzureichende gerichtliche Erörterung: Falls das Gericht die Möglichkeit, dass der Fahrer die Schilder übersehen hat, nicht ausreichend erörtert, kann dies ein Anhaltspunkt für eine erfolgreiche Revision sein.
  • Fehlende Identifikation des Fahrers: Falls Zweifel bestehen, ob der Fahrer tatsächlich der Betroffene ist, kann die Fahrereigenschaft bestritten werden.

Wichtig ist, dass eine wirksame Verteidigung frühzeitig beginnt. Sobald ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, sollte ein erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht die Erfolgschancen einer Anfechtung prüfen.

4. Folgen eines Urteils wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Entscheidung des Gerichts kann schwerwiegende Konsequenzen haben:

  • Höhere Geldbuße: Eine Verdopplung der Bußgeldhöhe ist die Regel.
  • Fahrverbot: Bei hohen Überschreitungen droht ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.
  • Eintrag im Fahreignungsregister: Punkte in Flensburg sind eine direkte Folge.
  • Probleme mit der Versicherung: Manche Versicherungen könnten eine vorsätzliche Verkehrsordnungswidrigkeit als Anlass nehmen, Leistungen zu kürzen oder zu verweigern.
  • Auswirkungen auf den Führerschein: Wer wiederholt vorsätzlich gegen Verkehrsregeln verstößt, kann als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs eingestuft werden, was im schlimmsten Fall zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.

Ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß kann auch negative Auswirkungen auf die Probezeit von Fahranfängern oder auf berufliche Fahrer haben. In manchen Fällen können Arbeitgeber Konsequenzen ziehen, wenn ein Fahrer wegen grober Verstöße ein Fahrverbot erhält.

5. Fazit: Bei Geschwindigkeitsverstoß in Baustellenbereichen ist Vorsicht geboten

Wer auf der Autobahn eine Geschwindigkeitsbegrenzung ignoriert, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Besonders in Baustellenbereichen, wo Geschwindigkeitsbegrenzungen oft stufenweise herabgesetzt werden, gehen Gerichte schnell von Vorsatz aus.

Baustellen sind hochsensible Verkehrsbereiche, in denen oft Arbeiter direkt neben der Fahrbahn tätig sind. Die Vorschriften dienen also nicht nur der Verkehrsregelung, sondern auch dem Schutz von Menschenleben. Eine Missachtung kann daher nicht nur juristische, sondern auch moralische Folgen haben.

Für Betroffene ist es daher entscheidend, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann prüfen, ob eine Verteidigung gegen den Vorwurf des Vorsatzes möglich ist. Gerade wenn es um hohe Bußgelder oder ein Fahrverbot geht, lohnt es sich, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Falls Sie mit einem entsprechenden Bußgeldbescheid oder Fahrverbot konfrontiert sind, nehmen Sie umgehend Kontakt zu uns auf. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Verkehrsrecht prüfen Ihren Fall sorgfältig und setzen sich für Ihre Rechte ein. Wir analysieren Ihre Situation genau und erarbeiten die bestmögliche Verteidigungsstrategie, um Ihnen eine unnötige Bestrafung zu ersparen.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

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Geblitzt in Berlin? Ihr Experte für Verkehrsrecht hilft!

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Geblitzt in Berlin? Ihr Experte für Verkehrsrecht hilft!

Sind Sie in Berlin geblitzt worden? Ob Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsverstoß – ein Bußgeldbescheid kann erhebliche Konsequenzen haben. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Verkehrsrecht und bietet Ihnen kompetente Unterstützung, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Geblitzt in Berlin – Was tun?

Wenn Sie in Berlin geblitzt wurden, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Ein Bußgeldbescheid kann oft fehlerhaft sein – sei es durch fehlerhafte Messgeräte, falsche Standortkennzeichnungen oder unklare Beschilderungen. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihren Fall auf Herz und Nieren, um mögliche Fehlerquellen zu identifizieren.

Warum unsere Kanzlei?

  1. Spezialisiert auf Verkehrsrecht: Als erfahrene Anwälte aus Berlin kennen wir die Besonderheiten der Berliner Verkehrsüberwachung, einschließlich spezifischer Herausforderungen bei Blitzerstandorten wie dem Hardenbergplatz oder der Stadtautobahn.
  2. Individuelle Beratung: Jeder Fall ist einzigartig. Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen, ob es um ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg oder die Abwehr eines Bußgelds geht.
  3. Erfolgreiche Verteidigung: Unsere Kanzlei in Berlin hat zahlreiche Verfahren eingestellt oder Bußgelder reduziert, insbesondere bei Messfehlern oder unklaren Verkehrsführungen.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Messfehler aufdecken: Wir prüfen die Messung auf technische Mängel und Messfehler.
  • Verkehrssituation analysieren: Unsere Experten analysieren die örtlichen Gegebenheiten und klären, ob eine Verstoß-Beschilderung korrekt war.
  • Einspruch einlegen: Wir vertreten Sie gegenüber Behörden und setzen Ihre Rechte konsequent durch.

Berlin: Typische Blitzerstandorte

In Berlin gibt es zahlreiche bekannte Blitzer, darunter die Messstellen an:

  • Stadtautobahn A100
  • Hardenbergplatz
  • Kaiserdamm
  • Potsdamer Platz
  • Osloer Straße/Koloniestraße (Rotlicht)
  • Ernst-Reuter-Platz (Rotlicht)
  • Suermondstraße
  • Urbanstraße
  • Wichertstraße
  • Andreasstraße
  • Bundesallee
  • und hunderte Messstellen mehr

In der Regel kommt es häufig zu Streitigkeiten über die korrekte Messung und Beschilderung. Auf vielen Straßen ist die Geschwindigkeit auf 30 km/7 reduziert. Dort wird vermehrt geblitzt in Berlin .

So unterstützen wir Sie bei einem Blitzer-Verstoß

  1. Prüfung des Bußgeldbescheids: Wir analysieren die Rechtslage und prüfen Messprotokolle sowie die Einspruchsfrist.
  2. Strategieentwicklung: Gemeinsam erarbeiten wir eine Verteidigungsstrategie – von der Anfechtung der Messung bis hin zur Vermeidung eines Fahrverbots.
  3. Vertretung vor Gericht: Sollte der Fall eskalieren, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise vor Gericht zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – Ihr Partner bei Verkehrsrecht in Berlin

Lassen Sie uns Ihren Fall unverbindlich prüfen! Unsere Kanzlei ist Ihr verlässlicher Partner für Verkehrsrecht in Berlin. Egal, ob Sie geblitzt wurden oder ein Fahrverbot droht – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und unnötige Konsequenzen zu vermeiden.

Jetzt Beratung anfragen – Wir sind für Sie da! TEL.: 030 226 35 71 13

Qualifizierter Rotlichtverstoß: Kein Fahrverbot

rotlichtverstoß

Qualifizierter Rotlichtverstoß: Kein Fahrverbot bei fehlender abstrakter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 24.01.2024 – Aktenzeichen: 21 ORbs 6/24

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat in einem wegweisenden Beschluss erneut die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung von Verkehrsordnungswidrigkeiten hervorgehoben. Besonders bei qualifizierten Rotlichtverstößen, die häufig mit einem Fahrverbot geahndet werden, muss die individuelle Verkehrssituation umfassend gewürdigt werden. Der Beschluss zeigt eindrücklich, dass eine starre Anwendung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) nicht in jedem Fall angemessen ist.


Hintergrund des Falls: Rotlichtverstoß auf der Linksabbiegerspur

Der Betroffene war auf einer markierten Linksabbiegerspur bei Rot in eine Kreuzung eingefahren. Statt jedoch abzubiegen, wechselte er im Kreuzungsbereich auf eine Geradeausspur, die durch ein grünes Signallicht freigegeben war. In der Folge wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, der eine Geldbuße von 280 € und ein Fahrverbot von einem Monat vorsah.

Das Amtsgericht Stralsund verschärfte die Strafe im anschließenden Verfahren erheblich: Es verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 2.000 € und einem Fahrverbot von drei Monaten. Das Gericht begründete dies mit Voreintragungen im Fahreignungsregister sowie weiteren Verkehrsverstößen des Betroffenen, ohne jedoch näher auf die konkrete Verkehrssituation einzugehen.


Die Entscheidung des OLG Rostock

Das OLG Rostock hob den Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Es stellte fest, dass eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Umstände erforderlich ist, wenn ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.

Kernpunkte der Entscheidung:

  1. Ordnungswidrigkeit grundsätzlich gegeben
    Das Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht auf der Linksabbiegerspur stellt gemäß § 37 Abs. 2 StVO eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, auch wenn der Betroffene anschließend auf eine durch Grünlicht freigegebene Geradeausspur wechselte.
  2. Fehlende abstrakte Gefährdung
    Entscheidend für die Rechtsfolgen ist, dass durch das grüne Signallicht auf der Geradeausspur eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Die Kreuzung war für Querverkehr gesperrt, sodass weder querende Fahrzeuge noch Fußgänger gefährdet wurden.
  3. Erforderliche Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots
    Das Regelfahrverbot gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV dient dazu, Gefahren durch Querverkehr bei Rotlichtverstößen zu verhindern. Liegen jedoch besondere Umstände vor, die eine solche Gefahr ausschließen, muss das Gericht prüfen, ob ein Fahrverbot dennoch verhältnismäßig ist.

Praktische Relevanz für Verkehrsteilnehmer und Anwälte

Die Entscheidung des OLG Rostock verdeutlicht, dass qualifizierte Rotlichtverstöße nicht pauschal mit der Verhängung eines Fahrverbots geahndet werden dürfen. Vielmehr sind die individuellen Umstände der Verkehrssituation sorgfältig zu würdigen. Besonders bei außergewöhnlichen Konstellationen, wie einem Wechsel auf eine grün freigegebene Fahrspur, kann die abstrakte Gefährdung fehlen.

Für Verteidiger in Bußgeldverfahren ergibt sich aus dem Beschluss die Möglichkeit, die Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots gezielt anzufechten. Argumente wie das Fehlen einer abstrakten Gefährdung oder die konkrete Verkehrssituation können dazu beitragen, dass Fahrverbote vermieden oder Geldbußen reduziert werden.


Warum ist die Entscheidung so wichtig?

Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht bei qualifizierten Rotlichtverstößen, bei denen die Rotphase länger als eine Sekunde andauerte, regelmäßig ein Fahrverbot vor. Das OLG Rostock betonte jedoch, dass Gerichte verpflichtet sind, die Verkehrssituation detailliert zu prüfen.

Dieser Beschluss zeigt, dass selbst ein schwerwiegender Verkehrsverstoß wie ein qualifizierter Rotlichtverstoß differenziert bewertet werden muss, um ein gerechtes Urteil zu gewährleisten.


Fazit: Keine pauschalen Fahrverbote bei Rotlichtverstößen

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann schwerwiegende Folgen haben, insbesondere ein Fahrverbot und hohe Geldbußen. Der Beschluss des OLG Rostock zeigt jedoch, dass Gerichte in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Ohne eine solche Gefährdung ist die Verhängung eines Fahrverbots möglicherweise unverhältnismäßig.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes erhalten? Wir beraten Sie umfassend zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und setzen uns für Ihre Interessen ein.

Handy am Steuer: Nur händisches Ausschalten des Motors erlaubt Nutzung

Handyverstoß

Handy am Steuer: Nur händisches Ausschalten des Motors erlaubt die Nutzung – Ein wegweisendes Urteil

Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin (3 ORbs 139/24 – 122 Ss Rs 32/24) sorgt für Klarheit in einem häufig diskutierten Bereich des Verkehrsrechts und der Frage Handy am Steuer: das Handyverbot während der Fahrt (§ 23 Abs. 1a StVO). Das Gericht hat entschieden, dass das Verbot nur dann suspendiert wird, wenn der Fahrzeugführer den Motor bewusst händisch abschaltet. Automatische Motorabschaltungen – wie etwa durch Start-Stopp-Systeme – reichen hierfür nicht aus.

Der Ausgangspunkt: Was war passiert?

Der Fall begann mit einer vermeintlich kleinen Verkehrsordnungswidrigkeit, die für den betroffenen Autofahrer jedoch erhebliche Folgen hatte. Während einer Fahrt nutzte er sein Handy, als sein Fahrzeug an einer Ampel stand und der Motor durch die Start-Stopp-Automatik abgeschaltet wurde. Die Verkehrsüberwachung verhängte ein Bußgeld. Der Fahrer argumentierte, dass das automatische Abschalten des Motors die Nutzung des Handys erlaubt hätte, da der Motor „ausgeschaltet“ sei – ein Argument, das in der Vergangenheit immer wieder für Kontroversen sorgte.

Das Amtsgericht Tiergarten urteilte jedoch anders und stellte fest, dass die Start-Stopp-Funktion nicht mit einem bewussten Abschalten des Motors gleichzusetzen sei. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, die das Kammergericht nun zurückgewiesen hat.

Die Entscheidung des Kammergerichts: Warum zählt nur das händische Abschalten?

Das Kammergericht hat klargestellt, dass nach § 23 Abs. 1a StVO lediglich das händische Ausschalten des Motors ausreicht, um das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte zu suspendieren. Das Gericht bezieht sich dabei auf eine klare und bereits gefestigte Rechtsprechung. Der Wortlaut des Gesetzes legt fest, dass der Motor „ausgeschaltet“ sein muss. Ein solcher Vorgang setzt eine aktive Handlung des Fahrers voraus, wie das Drehen des Zündschlüssels oder das Betätigen eines entsprechenden Schalters bei Fahrzeugen mit elektronischer Zündung.

Die automatische Abschaltung durch ein Start-Stopp-System erfüllt diese Voraussetzung nicht. Diese Systeme sind lediglich technische Assistenzfunktionen, die das Fahrzeug kurzzeitig in den Ruhezustand versetzen, ohne dass der Motor tatsächlich ausgeschaltet wird. Der Fahrer bleibt weiterhin in der Verantwortung und muss sich der Verkehrssituation widmen.

Einblick in die Rechtsbeschwerde: Wo liegen die Grenzen?

Der betroffene Autofahrer hatte im Rahmen der Rechtsbeschwerde argumentiert, dass das Amtsgericht Tiergarten sein rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe. Er behauptete, das Gericht habe nicht hinreichend geprüft, ob er den Motor manuell oder automatisch abgeschaltet habe. Das Kammergericht wies diese Rüge jedoch mit einer klaren Begründung zurück:

  1. Formelle Anforderungen nicht erfüllt: Die Rechtsbeschwerde war unzulässig, da der Betroffene nicht ausreichend konkretisiert hatte, was er auf eine hypothetische Frage zur Art der Motorabschaltung geantwortet hätte. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen Rügen im Bußgeldverfahren detailliert vorgetragen werden, was hier nicht der Fall war.
  2. Keine grundsätzliche Relevanz: Selbst wenn die Sachaufklärung fehlerhaft gewesen wäre, hätte dies keinen Zulassungsgrund dargestellt, da die Rechtsbeschwerde nur in den engen Grenzen des § 80 OWiG zulässig ist. Eine extensive oder analoge Auslegung dieser Vorschrift ist unzulässig, wie das Kammergericht ausführlich darlegt.

Bedeutung für die Praxis: Vorsicht bei Start-Stopp-Systemen

Das Urteil hat erhebliche praktische Auswirkungen für alle Autofahrer, die sich auf Start-Stopp-Systeme verlassen. Diese Assistenzsysteme, die in modernen Fahrzeugen weit verbreitet sind, wurden entwickelt, um Kraftstoff zu sparen und Emissionen zu reduzieren. Sie ersetzen jedoch nicht die Verantwortung des Fahrers. Wer bei aktiviertem Start-Stopp-System ein Handy benutzt, verstößt nach wie vor gegen das Handyverbot und riskiert ein Bußgeld sowie Punkte in Flensburg.

Weiterer Kontext: Fairness und rechtliches Gehör

Neben der technischen Frage zur Motorabschaltung beleuchtet das Urteil auch einen zentralen Grundsatz des Rechtsstaats: das rechtliche Gehör. Der Betroffene hatte behauptet, dass seine Argumente vor dem Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das Kammergericht betonte jedoch, dass dies nicht der Fall war und der Betroffene keinen Beleg für eine solche Verletzung vorgelegt hatte. Damit verdeutlicht das Urteil auch, dass Gerichte verpflichtet sind, alle Argumente sorgfältig zu prüfen, es jedoch in der Verantwortung der Verteidigung liegt, diese klar und strukturiert vorzubringen.

Fazit: Verantwortung bleibt beim Fahrer – Handy am Steuer

Das Urteil des Kammergerichts ist ein weiterer Schritt in der Präzisierung der Verkehrsregeln. Es zeigt, dass technische Fortschritte wie Start-Stopp-Systeme nicht zu einer Entlastung der Fahrerpflichten führen. Nur das bewusste und händische Ausschalten des Motors gibt Autofahrern die Freiheit, kurzzeitig elektronische Geräte zu nutzen. Alle anderen Szenarien bleiben durch das Handyverbot gedeckt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema Handy am Steuer haben oder Unterstützung bei der Verteidigung gegen Bußgeldbescheide benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Unsere Kanzlei bietet Ihnen umfassende Beratung und Vertretung, um Ihre Rechte im Verkehrsrecht zu wahren. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihren Fall – kompetent, engagiert und mit Blick auf Ihre individuellen Bedürfnisse.

Fahrverbot vermeiden – Härtefall?

Nachfahren

Das OLG Naumburg zur Härtefallprüfung beim  Fahrverbot

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat mit seinem Beschluss vom 6. November 2024 ein wegweisendes Urteil gefällt, das nicht nur die Rechte von Betroffenen bei der Verhängung eines Fahrverbot stärkt, sondern auch die Grenzen richterlicher Ermessensausübung verdeutlicht. Dieser Fall steht exemplarisch für die Herausforderungen, denen sich Betroffene und ihre rechtlichen Vertreter in verkehrsrechtlichen Verfahren stellen müssen – ein Bereich, in dem auch unsere Kanzlei tagtäglich tätig ist.

Das Urteil: Ein Fall mit Signalwirkung

Das Urteil des OLG Naumburg (Az.: 1 ORbs 219/24) rückt die Härtefallprüfung bei einem Fahrverbot in den Fokus. Der Betroffene hatte eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts begangen und wurde vom Amtsgericht Weißenfels zu einer Geldbuße von 800 Euro sowie einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt. Seine Argumentation, dass das Fahrverbot seine neue berufliche Tätigkeit gefährden würde, wies das Amtsgericht mit dem Hinweis zurück, dass er das Fahrverbot während seiner vorherigen Arbeitslosigkeit hätte verbüßen können.

Das Oberlandesgericht korrigierte diese Entscheidung und hob das Urteil auf. Es betonte, dass das Amtsgericht mit seiner Argumentation die Verteidigungsrechte des Betroffenen unzulässig verkürzt und den Ermessensspielraum fehlerhaft ausgelegt habe.


Warum ist dieses Urteil so wichtig?

Das Urteil ist nicht nur ein Sieg für den Betroffenen, sondern auch ein starkes Signal für alle, die sich mit Bußgeldbescheiden und Fahrverboten konfrontiert sehen. Es zeigt, dass Härtefälle immer individuell geprüft werden müssen und dass Gerichte die persönliche Situation der Betroffenen ernst nehmen müssen.

Drei zentrale Lehren aus dem Urteil:

  1. Berufliche Härten müssen ernst genommen werden:
    Ein Betroffener, der auf seinen Führerschein angewiesen ist, um seine Existenz zu sichern, hat Anspruch auf eine sorgfältige Prüfung seiner individuellen Situation. Die bloße Tatsache, dass er theoretisch eine frühere Möglichkeit zur Verbüßung des Fahrverbots hatte, darf dabei keine Rolle spielen.
  2. Rechtsmittel dürfen nicht zu Nachteilen führen:
    Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem das Recht, sich gegen behördliche Entscheidungen zu wehren. Dieses Recht wird unterlaufen, wenn die Einlegung eines Einspruchs dem Betroffenen später negativ ausgelegt wird.
  3. Grenzen des Ermessens:
    Die Gerichte haben zwar einen gewissen Spielraum bei der Bewertung von Fahrverboten, doch dieser darf nicht zu einer pauschalen Abweisung von Härtefällen führen. Die individuelle Prüfung ist unabdingbar.

Was bedeutet das für Betroffene von Fahrverboten?

Fahrverbote stellen für viele Menschen weit mehr dar als eine Unannehmlichkeit. Für Berufskraftfahrer, Selbstständige und alle, die auf ihren Führerschein angewiesen sind, können sie existenzielle Konsequenzen haben. Dieses Urteil zeigt, dass es sich lohnt, gegen Entscheidungen vorzugehen, die individuelle Härten nicht ausreichend berücksichtigen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Unsere Kanzlei ist auf Verkehrsrecht spezialisiert und setzt sich mit Nachdruck für die Rechte von Betroffenen ein. Wir kennen die Herausforderungen, die ein Bußgeldverfahren oder ein Fahrverbot mit sich bringen, und wissen, wie wichtig eine umfassende und sorgfältige Verteidigung ist.

Unser Ansatz:

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Fahrverbot vermeiden? 

Das Verkehrsrecht ist ein komplexes Feld, das von ständiger Bewegung und neuen Entscheidungen geprägt ist. Ob es um Fahrverbote, Bußgeldverfahren, Unfallschäden oder Führerscheinentzug geht – jeder Fall ist anders, und oft stehen nicht nur rechtliche, sondern auch persönliche und existenzielle Fragen im Vordergrund.

Wir sind für Sie da, um in diesen oft schwierigen und emotional belastenden Situationen Klarheit zu schaffen. Unsere langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht ermöglicht es uns, auch in herausfordernden Fällen den Überblick zu behalten und die bestmögliche Lösung für unsere Mandanten zu erreichen.


Ein starker Partner an Ihrer Seite

Wir sind überzeugt: Wer im Verkehrsrecht erfolgreich sein will, braucht nicht nur juristisches Know-how, sondern auch ein tiefes Verständnis für die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen. Das Urteil des OLG Naumburg zeigt, dass es sich lohnt, für die eigenen Rechte einzustehen – und wir stehen bereit, um Ihnen dabei zu helfen.

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Verjährung Bußgeld: Alles Wichtige zu Rotlichtverstößen, Geschwindigkeit und Alkohol

Fahrverbot

Verjährung Bußgeld: Was Sie wissen müssen (Rotlicht, Geschwindigkeit, Alkohol, Fahrerflucht)

Wer kennt es nicht? Nach einem Blitzerfoto bleibt die Hoffnung, dass kein Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Diese Hoffnung ist nicht unbegründet, denn viele Bußgeldverfahren verjähren schnell. In diesem umfassenden Ratgeber klären wir, was Sie über die Verjährung von Bußgeldbescheiden wissen müssen und wie Sie Ihre Rechte geltend machen können. Nutzen Sie dieses Wissen, um unnötige Zahlungen zu vermeiden.

Was bedeutet Verjährung bei Bußgeldern?

Die Verjährung eines Bußgeldes bedeutet, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist keine rechtliche Verfolgung mehr möglich ist. Für Verkehrsverstöße regeln das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die genauen Fristen.

1. Verjährungsfristen bei Verkehrsverstößen: Rotlicht und Geschwindigkeit

Die Verfolgungsverjährung für Verstöße wie das Überfahren einer roten Ampel oder Geschwindigkeitsüberschreitungen beträgt grundsätzlich drei Monate. Gemäß § 26 Absatz 3 StVG beginnt die Frist am Tag des Verkehrsverstoßes.

Beispiel für die Berechnung der Verjährung

Ein Verstoß am 30.06.2024 bedeutet, dass die Verjährung am 29.09.2024 endet. Wichtig: Es zählt das Ausstellungsdatum des Bußgeldbescheides. Wird der Bescheid jedoch erst mehr als zwei Wochen nach der Ausstellung zugestellt, ist der Zugang entscheidend.

Unterbrechung der Verjährung durch Anhörungsbogen

Ein Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung, und die Frist beginnt von neuem. Maximal kann die Verjährung dann sechs Monate betragen. Entscheidend ist, dass der Anhörungsbogen eine konkrete Person und Tat nennt.

Gemäß § 33 OWiG gibt es weitere Gründe für eine Unterbrechung der Verjährung, darunter:

  • Vorläufige Einstellung des Verfahrens
  • Behördeninterne Vorgänge
  • Ermittlungen zur Adressklärung

Nur ein Anwalt kann nach Akteneinsicht prüfen, ob Verjährung eingetreten ist.

2. Verjährung Bußgeld

Nach Ausstellung eines Bußgeldbescheides beträgt die Verjährung sechs Monate. Wird innerhalb dieser Frist Einspruch eingelegt, beginnt die Frist erneut. Erfolgt keine Bearbeitung oder kein Vollstreckungsbescheid, verjährt der Bescheid.

Vollstreckungsverjährung bei Bußgeldern

  • Bußgeld bis 1.000 Euro: Verjährung nach drei Jahren
  • Bußgeld über 1.000 Euro: Verjährung nach fünf Jahren

3. Verjährung Bußgeld bei Fahrerflucht und Alkohol am Steuer

Fahrerflucht

Fahrerflucht (§ 142 StGB) ist eine Straftat. Die Verjährung richtet sich nach dem Höchstmaß der Strafe. Bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Alkohol am Steuer

  • Ordnungswidrigkeit: Blutalkoholwert zwischen 0,5‰ und 1,09‰ ohne Ausfallerscheinungen. Verjährung: zwei Jahre.
  • Straftat: Ab 1,1‰ Blutalkoholwert oder bei Ausfallerscheinungen gilt eine Verjährung von bis zu fünf Jahren.

4. Was tun bei einem verjährten Bußgeldbescheid?

Ein verjährter Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt wird. Selbst bei eingetretener Verjährung müssen Betroffene aktiv werden.

Tipp: Prüfen Sie bei Erhalt eines Bußgeldbescheides immer das Ausstellungsdatum und lassen Sie die Verjährung von einem Anwalt beurteilen.

5. Fazit zum Thema Verjährung Bußgeld: So setzen Sie Ihre Rechte durch

  • Kurze Fristen beachten: Verkehrsverstöße wie Rotlicht und Geschwindigkeit verjähren meist nach drei Monaten.
  • Unterbrechungen berücksichtigen: Anhörungsbögen oder andere behördliche Maßnahmen setzen die Verjährung zurück.
  • Längere Fristen bei Straftaten: Fahrerflucht und schwere Alkoholverstöße haben Verjährungsfristen von bis zu fünf Jahren.
  • Rechtsbeistand einholen: Nur ein Anwalt kann nach Akteneinsicht eindeutig klären, ob eine Verjährung vorliegt.

Mit diesem Wissen rund um die Verjährung von Bußgeldbescheiden können Sie Ihre Rechte aktiv wahren. Nutzen Sie die Möglichkeiten und vermeiden Sie unnötige Kosten durch ein rechtzeitiges Handeln!

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Rettungsgasse – Einsatzfahrzeuge blockiert? Bußgeld und Fahrverbot drohen – Was Sie wissen müssen!

Rettungsgasse

Fahrlässigkeit beim Freimachen der Spur für Einsatzfahrzeuge (Rettungsgasse): Wann drohen Bußgeld und Fahrverbot?

In Deutschland ist die Pflicht, Einsatzfahrzeugen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unverzüglich freie Bahn zu schaffen, in § 38 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) klar geregelt. Dennoch kommt es immer wieder zu Situationen, in denen Verkehrsteilnehmer diese Vorschrift missachten – sei es aus Unachtsamkeit, mangelnder Aufmerksamkeit oder bewusster Ignoranz. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wie Gerichte solche Fälle bewerten und was Sie als Betroffener tun können, erläutern wir anhand eines aktuellen Urteils des Amtsgerichts Landstuhl.


Gesetzliche Grundlage: Was § 38 StVO verlangt

Die Vorschrift ist eindeutig:

„Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu schützen. Es ordnet an: ‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.‘“

Das bedeutet, dass jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist, Einsatzfahrzeugen sofort Platz zu machen – und zwar ohne Verzögerung. Versäumnisse können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und in schwerwiegenden Fällen sogar ein Fahrverbot nach sich ziehen.


Der Fall: Fehlverhalten auf der Autobahn

Ein Autofahrer war auf der linken Spur einer zweispurigen Autobahn unterwegs, als sich ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn näherte. Obwohl das Einsatzfahrzeug mehrfach Lichthupe und Sirene einsetzte, reagierte der Fahrer erst nach einiger Zeit und wechselte schließlich abrupt auf die rechte Spur. Seine Erklärung: Er habe Radio gehört und sich unterhalten, wodurch er das Einsatzfahrzeug nicht bemerkt habe.

Das Gericht bewertete dies als fahrlässigen Verstoß gegen § 38 StVO und verhängte eine Geldbuße sowie ein Fahrverbot gemäß § 4 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV).


Warum Fahrlässigkeit auch hart bestraft wird

Das Amtsgericht führte aus, dass der Betroffene zwar nicht vorsätzlich gehandelt habe, seine verspätete Reaktion jedoch auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen sei. In solchen Fällen gilt: Jeder Verkehrsteilnehmer muss dafür sorgen, dass er Einsatzfahrzeuge rechtzeitig wahrnehmen kann. Das Gericht verwies auf mehrere ähnliche Urteile, die verdeutlichen, dass Ablenkungen wie laute Musik oder intensive Gespräche die Wahrnehmungsfähigkeit stark beeinträchtigen können.


Ein Fahrverbot als Signal

Das Gericht betonte, dass das Fahrverbot nicht nur eine Strafe, sondern auch eine Mahnung an den Betroffenen sei, künftig aufmerksamer im Straßenverkehr zu agieren und stets eine Rettungsgasse zu bilden. Eine Ausnahme vom Regelfahrverbot ist nur bei unzumutbaren Härten möglich, etwa wenn ein Fahrverbot existenzbedrohende Konsequenzen hätte. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass öffentliche Verkehrsmittel oder andere Alternativen zumutbar seien.


Unsere Meinung: Strenge Maßnahme, aber rechtlich vertretbar

Die Entscheidung entspricht der Rechtsprechung, wirft jedoch die Frage auf, ob angesichts der Gesamtumstände eine mildere Sanktion – beispielsweise eine Geldbuße ohne Fahrverbot – ausreichend gewesen wäre. Die Begründung des Gerichts, dass der Betroffene weder Reue noch Einsicht gezeigt habe, mag erklären, warum das Fahrverbot verhängt wurde. Es bleibt jedoch Raum für Diskussionen, ob eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Auflage nicht angemessener gewesen wäre.


Praxis-Tipps: So vermeiden Sie rechtliche Konsequenzen 

Damit Sie nicht in ähnliche Situationen geraten, sollten Sie diese Grundregeln beim Bilden einer Rettungsgasse beachten:

  1. Ablenkungen vermeiden: Radio nur auf niedriger Lautstärke hören und Gespräche während der Fahrt minimieren.
  2. Vorausschauend fahren: Regelmäßig die Spiegel prüfen, insbesondere auf der linken Spur.
  3. Einsatzfahrzeuge rechtzeitig erkennen: Achten Sie auf Blaulicht und Martinshorn, und reagieren Sie sofort.

Sollten Sie dennoch in einen solchen Fall verwickelt werden, ist es entscheidend, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Eine professionelle Verteidigung kann oft das Strafmaß mildern oder ein Fahrverbot abwenden.


Unsere Empfehlung: Einsicht zeigen – Strafen vermeiden

Als erfahrene Kanzlei im Verkehrsrecht raten wir Mandanten in vergleichbaren Fällen: Zeigen Sie Einsicht und Reue! Dies kann wesentlich dazu beitragen, dass Gerichte milder entscheiden. Ein kooperativer Auftritt, gepaart mit einer professionellen Verteidigung, ist der Schlüssel zu einer positiven Verfahrensbeendigung.


Fazit: Aufmerksamkeit und das Bilden einer Rettungsgasse rettet nicht nur Leben – sondern auch den Führerschein

Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, stets wachsam und aufmerksam im Straßenverkehr zu sein. Einsatzfahrzeuge haben nicht nur Vorrang – ihre Behinderung kann ernsthafte Konsequenzen für den Betroffenen haben. Sollten Sie sich in einer solchen Situation wiederfinden, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise im Verkehrsrecht zur Seite. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Rechte wahren.

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