Wird von einer Bußgeldbehörde nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung dem Betroffenen ein Fahrverbot auferlegt, hat das Gericht im Falle eines Einspruchs des Betroffenen stets zu erwägen, ob nicht aufgrund bestimmter Umstände von dem Fahrverbot abgesehen werden kann.
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BAB 115, km 13,4, zw. Nuthetal u. Berlin
Auf der BAB 115, km 13,4, zw. AD Nuthetal u.Berlin wird im Rahmen der Bauarbeiten auf der AVUS (BAB 115) die Geschwindigkeit auf 100 km/h reduziert und geblitzt. Über die Messstelle wurde bereits ausführlich berichtet (weiterlesen…). Nach Überprüfung diverser Messungen auf der BAB 115 treten Auffälligkeiten auf. Unter anderem scheint es offenbar Probleme mit der Abstandsberechnung zwischen Sensorkopf und Fahrzeug zu kommen. „BAB 115, km 13,4, zw. Nuthetal u. Berlin“ weiterlesen
Geblitzt auf der BAB 9, km 0,2, in FR Leipzig
[marker ]Geblitzt auf der BAB 9, km 0,2, in FR Leipzig[/marker]
Auf der BAB 9 bei Kilometer 0,2 in Fahrtrichtung Leipzig finden Geschwindigkeitsmessungen statt. Auf Höhe des Autobahndreiecks Potsdam besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h. Kurz hinter der Abzweigung von BAB 10 und BAB 9 wird mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ES 3.0 geblitzt.
Kein Fahrverbot nach langer Verfahrensdauer
Kein Fahrverbot nach langer Verfahrensdauer
Das OLG Hamm (Entscheidung vom 24. Juli 2012 III-2RVS 37/12) hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, sobald zwischen der Tat und der Verhandlung über zwei Jahre liegen. Hervorzuheben in dieser Entscheidung ist jedoch, dass nicht die amtsgerichtliche Verhandlung, sondern vielmehr die Rechtsmittelverhandlung zur Berechnung des Zeitraums herangezogen wurde. Das Fahrverbot hat einen spezialpräventiven Charakter, der nach einem Zeitablauf von über 2 Jahren nicht mehr greifen kann. Das OLG betont jedoch, dass etwas anders dann gelten kann, wenn der Betroffene in vorwerfbarer Weise das Verfahren verzögert und erst dadurch den Zeitablauf erwirkt.
Allerdings zählt hierzu selbstverständlich das Ausschöpfen der von Rechtsmitteln sowie jeglichen strafprozessualen Rechten des Betroffenen nicht.
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Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner
Verkehrsrecht Berlin Brandenburg
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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg
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Hausdurchsuchung nach Geschwindigkeitsverstoß
Grundsätzlich ist eine Hausdurchsuchung/Beschlagnahmung nach einem mit einem Blitzer erfassten Geschwindigkeitsverstoß zulässig. Allerdings muss dabei
1. eine klare [marker ]Verhältnismäßigkeit[/marker] zwischen der Schwere des Vergehens und dem Ausmaß der Maßnahme bestehen (BVerfG NJW 06, 3411) und
2. eine solche Maßnahme zielführend sein.
Letzteres bedeutet, dass eine Hausdurchsuchung oder eine Beschlagnahmung persönlicher Gegenstände der/s Betroffenen nur erfolgen kann, wenn der Tatverdächtige auf dem Messfoto (Blitzerfoto) nicht klar zu identifizieren ist und der Bußgeldrichter sich durch die o.g. Maßnahme mehr Aufschluss über die Identität (z.B. anhand auffälliger Kleidungsstücke, Physiognomie etc.) des Geblitzten erhofft. „Hausdurchsuchung nach Geschwindigkeitsverstoß“ weiterlesen
Geblitzt auf der BAB 115
Geblitzt auf der BAB 115.
Im Rahmen der Bauarbeiten auf der A115 (Avus) in Berlin führt die Polizei Brandenburg eine Geschwindigkeitskontrolle kurz vor Berlin durch. Die Geschwindigkeit ist von der sonst üblichen Beschränkung auf 120 km/h zunächst auf 100 km/h reduziert. Die Beschränkung einige Kilometer vor der Baustelle soll Auffahrunfälle durch eventuelle Rückstaus vermeiden. Ob die Beschränkung an dieser Stelle sinnvoll ist, darüber kann gestritten werden. Geblitzt wird schließlich kurz vor der
Autobahnabfahrt Kleinmachnow (siehe Bild Blitzer.de). Laut Angaben der Messbeamten soll es hier zu überdurchschnittlich vielen Verkehrsverstößen kommen. Dies liegt wohl daran, dass der Kraftfahrer entweder die Verkehrszeichen nicht wahrnimmt oder aber ein sichtlicher Grund für die Beschränkung an dieser Stelle nicht erkennbar ist, da die Baustelle noch einige Kilometer hinter der Messstelle liegt. „Geblitzt auf der BAB 115“ weiterlesen
Genügt qualitativ schlechtes Radarfoto zur Verurteilung?
Das von dem Geschwindigkeitsmessgerät regelmäßig aufgenommene Radarfoto wird in der Regel im Verfahren als Augenschein dafür verwendet, um zu gewährleisten, dass es sich bei dem Betroffenen auch tatsächlich um den Fahrer handelt. Aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen ist gewährleistet, dass jeder nur für seine eigene Schuld bestraft wird. Daher muss auch bei Bußgeldsachen in Fällen von Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Grundsatz gewahrt werden. Insofern kommt der Qualität des Radarfotos eine besondere Bedeutung zu, um die Identität des Fahrers nicht nur anhand des Kennzeichens festzustellen.
Das OLG Düsseldorf (Az.: IV-4 RBs 29/11) hatte in einem Fall zu entscheiden, in welchem dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 57 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn von 120 km/h vorgeworfen wurde. Allerdings war das vorliegende Radarfoto von außerordentlich schlechter Qualität. Zum einen war das Radarfoto unscharf, zum anderen waren Stirn und Haaransatz des Kfz-Fahrers vollständig durch den Rückspiegel verdeckt. Dennoch verurteilte der Amtsrichter den Betroffenen.
Das OLG Düsseldorf hob dieses Urteil auf, da das Amtsgericht zusätzliche Feststellungen hätte treffen müssen, aus denen sichergestellt hätte werden können, dass es sich bei dem Fahrer auch tatsächlich um den Betroffenen handelt. Bei einem Vergleich der sich in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder mit dem Radarfoto hätte charakteristische Merkmale der Gesichtszüge zur Identitätsfeststellung getroffen werden müssen.
Augenblicksversagen auf Probefahrt und Folge von Abweichungen von Verkehrsüberwachungsrichtlinien
Ein Urteil des OLG Bamberg (3 SS OWI 944/12)hat in zweierlei Hinsicht neue interessante Erkenntnisse für die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen und deren Sanktion gebracht.
Zum einenging es in der Entscheidung um Auswirkungen einer Abweichung von den polizeirechtlichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien. In vorliegenden Fall wurde in einem nicht genügenden Abstand von dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschild gemessen. Dieser erforderliche Abstand divergiert abhängig von Bundesland zu Bundesland zwischen 150m und 200m. Ein hiergegen gerichteter Verstoß führt aber keineswegs zur Unverwertbarkeit der Messung. Allerdings kann von einem etwaig vorgesehenen Fahrverbot in solchen Fällen abgesehen werden. Liegt ein solcher Verstoß gegen die Verkehrsüberwachungsrichtlinien vor, muss das Gericht aus Sicht des OLG Bamberg noch zusätzliche Feststellungen treffen, ob die Geschwindigkeitsmessung genau an dieser Stelle aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (etwa als Unfallschwerpunkt oder innerorts in der Nähe von Schulen) oder anderer gefahrerhöhender Umstände (etwa bei Baustellen) nicht doch sachlich angebracht war. Ist dies der Fall, kann auch nicht einfach vom Fahrverbot abgesehen werden.
Zum anderen trat in diesem Fall hinzu, dass der Betroffene eine Probefahrt mit einen ihm unbekannten Fahrzeug unternahm, als er geblitzt wurde. Er machte daher ein Augenblicksversagen geltend.Von einem sog. Augenblicksversagen spricht man dann, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann. Das OLG Bamberg hat dazu ausgeführt, dass bei Probefahrten mit einem neuen KfZ nicht von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden kann. Denn hier liegt ein grob sorgfaltswidriges Verhalten vor, da jeder, der sich auf einer Probefahrt befindet, aufgrund der technisch ungewohnten und fremden Fahrsituation mit dem neuen Fahrzeug sich gerade dann besonders auf den Straßenverkehr und seine Umständen konzentrieren muss. Kommt es dennoch zu einer Geschwindigkeitsmessung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der KfZ-Fahrer seine Aufmerksamkeit auf die Verkehrslage gerichtet hat.
Absehen von Fahrverbot bei Irrtum über Geltung von Verkehrszeichen
Jeder Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 39 StVO aufgestellte Verkehrszeichen zu beachten. Diese gehen zudem den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Dabei sind verschiedene Verkehrszeichen zu unterscheiden. Verkehrszeichen können Gefahrzeichen, Vorschriftszeichen, Richtzeichen und darüber hinaus Zusatzzeichen. Es ist dabei nicht ungewöhnlich, dass mehrere dieser Schilder an einer Schilderstange angebracht werden. Dem Autofahrer stellt sich dann häufig die Frage, welches Verkehrszeichen denn nun genau für ihn gilt.
Über einen solchen Fall hatte jüngst das OLG Bamberg zu entscheiden (Az.:2 SS OWI 563/12). In dem Verfahren wurde dem Betroffenen vorgeworfen, eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Der Betroffene hatte angegeben, eine Schilderstange mit mehreren Verkehrsschildern passiert zu haben- ganz oben ein die Geschwindigkeit begrenztes Zeichen (274), darunter ein Überholverbotszeichen (276) und ganz unten ein Zusatzzeichen der Nummer 1049-13. Dieses Zusatzzeichen bezieht sich ausschließlich auf LKW (1048-12), Kraftomnibusse (1048-16) und PKW mit Anhänger (1048-11). Der Betroffene ging bei Wahrnehmung dieser Verkehrszeichen davon aus, dass sich sowohl die Geschwindigkeitsbegrenzung als auch das Überholverbot ausschließlich auf LKW, – Kraftomnibus,- und PKW-Anhänger-Fahrer erstrecken würde.
Tatsächlich bestimmt § 39 Abs. 3 S. 3 StVO, dass sich die Zusatzzeichen nur jeweils über das darüber befindliche Verkehrszeichen beziehen. Demnach hätte sich auch der Betroffene an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten müssen. Darüber hatte sich der Betroffene geirrt. Das Gericht sah aufgrund des Irrtums über die Geltung der Geschwindigkeitsbegrenzung, der überzeugend dargelegt wurde, von der Verhängung des Fahrverbots ab.
Voraussetzungen an die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung
Relevant wird die Entscheidung, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, für die Bemessung des Bußgeldes, da dieses bei Vorsatz in der Regel verdoppelt wird.
In vorliegenden Fall hatte ein LKW-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46,48 % überschritten. Die Besonderheit lag darin, dass der Betroffene eine Bundesautobahn befuhr, die zum Berliner Stadtgebiet zählt (Bundesstraße 113). Der Betroffene ließ sich dahingehend auf die Sache und brachte vor, nicht geahnt zu haben, dass er sich schon im Berliner Raum aufhalte und er zudem das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild übersehen habe.
Zur Ermittlung der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung war die Höhe der Geschwindigkeit allein nicht ausschlaggebend. Vielmehr müssen noch zusätzliche Umstände hinzutreten, die auf ein vorsätzliches Handeln schließen lassen. Dafür spielen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten eine große Rolle. Zum einen kann sich ein KfZ-Fahrer nicht entlasten, die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gekannt zu haben, wenn er innerorts auf einer Straße mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fährt. Die gleichen Erwägungen gelten bei Geschwindigkeitsbegrenzungen im Bereich von Baustellen, da es sich hier für den Betroffenen aus den optischen Gegebenheiten geradezu aufdrängt, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Zudem kommt in Betracht, dass dem KfZ-Fahrer nachgewiesen werden kann, dass er das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen wahrgenommen hat. Es genügt beispielsweise nicht, wenn er lediglich vorgibt, ein Verkehrszeichen aus einfacher Fahrlässigkeit heraus übersehen zu haben, da auch hier zusätzliche Umstände hinzutreten müssen, die diese Angaben glaubhaft machen.
Weiterführende Hinweise und eine Rechtsprechungsübersicht zur Abgrenzung von vorsätzlicher und fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung finden sie hier.
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