Fahrverbot bei Fahrt mit dem E-Scooter

Alkohol Fahrverbot

Vom Regelfahrverbot bei Alkoholfahrten mit E-Scootern – BayObLG verschärft Anforderungen

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2025 – 201 ObOWi 405/25

Der Fall

Ein Betroffener war mit einem E-Scooter unterwegs, als er von der Polizei kontrolliert wurde. Die Atemalkoholmessung ergab 0,40 mg/l, also deutlich über der Grenze des § 24a Abs. 1 StVG. Die Bußgeldstelle verhängte eine Geldbuße von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Im gerichtlichen Verfahren beschränkte der Betroffene seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen. Das Amtsgericht verdoppelte daraufhin die Geldbuße auf 1.000 €, sah aber vom Fahrverbot ab – mit der Begründung, die Fahrt sei nur mit einem E-Scooter erfolgt und der Betroffene sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg.

Die Entscheidung des BayObLG

Das BayObLG hob das amtsgerichtliche Urteil auf. Die Begründung:

  • E-Scooter sind keine „milderen Fahrzeuge“. Auch wenn ihre Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt ist, bergen sie aufgrund ihrer Masse und Instabilität ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial – für den Fahrer wie auch für andere Verkehrsteilnehmer. Das bloße Argument, man sei „nur“ mit einem E-Scooter unterwegs gewesen, trägt ein Absehen vom Fahrverbot daher nicht.

  • Fahrverbote sind Regelfolge. Ein Absehen kommt nur bei besonderen Härten oder außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Solche lagen hier nicht vor.

  • Existenzgefährdung muss substantiiert dargelegt werden. Der Hinweis des Betroffenen, er könne durch das Fahrverbot seinen Arbeitsplatz verlieren, reichte nicht. Das Gericht betont ausdrücklich, dass solche Behauptungen im Ordnungswidrigkeitenrecht vom Tatrichter kritisch zu prüfen und gegebenenfalls zu hinterfragen sind. Andernfalls wäre der Missbrauch durch pauschale Behauptungen Tür und Tor geöffnet.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt deutlich:

  • E-Scooter sind keine „Schonräume“ im Straßenverkehr. Wer alkoholisiert fährt, muss mit denselben Rechtsfolgen rechnen wie Autofahrer.

  • Das Regelfahrverbot gilt – unabhängig vom Fahrzeugtyp.

  • Härtefallbehauptungen (z. B. drohender Arbeitsplatzverlust) müssen detailliert belegt werden und dürfen von Gerichten nicht ungeprüft übernommen werden.

Gerade weil Alkoholverstöße mit E-Scootern in der Praxis häufig verharmlost werden, ist der Beschluss des BayObLG eine klare Mahnung: Das Fahrverbot bleibt die Regel, Ausnahmen sind die absolute Ausnahme.

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Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ gilt auch für E-Autos – OLG Hamm 2025

in berlin geblitzt

Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ gilt auch für Elektroautos – OLG Hamm bestätigt Bußgeld

Kanzlei für Verkehrsrecht – Aktuelle Entscheidung aus dem Bußgeldrecht

In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 10.06.2025 – 3 ORbs 57/25) hat das Oberlandesgericht Hammklargestellt: Auch Elektrofahrzeuge müssen sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten, die mit dem Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ versehen sind. Ein Irrtum über die Reichweite dieses Zusatzzeichens kann nicht dazu führen, dass ein Bußgeld aufgehoben wird – selbst dann nicht, wenn der Fahrer der Meinung ist, die Regelung diene nur der Reduzierung von Emissionen bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.


Hintergrund: Zusatzzeichen zur Luftreinhaltung

Das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ kommt insbesondere in Umweltzonen oder an Strecken mit erhöhter Luftbelastung zum Einsatz. In Nordrhein-Westfalen ergibt sich seine Anordnung aus einem Erlass des Verkehrsministeriums vom 30.07.2020, der auf § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift zur StVO gestützt ist. Danach darf dieses Zusatzschild nur dann angebracht werden, wenn ein wissenschaftlicher Nachweis über die Wirksamkeit der Maßnahme zur Luftreinhaltung erbracht wurde.


Der Fall: Elektrofahrzeug, aber trotzdem geblitzt

Im zugrunde liegenden Fall war der Betroffene mit einem Elektrofahrzeug unterwegs und hatte die durch Zeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschritten. Er argumentierte, die Begrenzung diene der Luftreinhaltung und könne auf emissionsfreie Fahrzeuge keine Anwendung finden.

Diese Auffassung fand weder beim Amtsgericht Dortmund noch beim OLG Hamm Gehör. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung zugelassen.


OLG Hamm: Keine Sonderbehandlung für Elektrofahrzeuge

Das OLG Hamm stellte klar:

„Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt für alle Fahrzeuge, unabhängig von deren Antrieb.“

Die vom Betroffenen vertretene Rechtsansicht wird weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur getragen. Vielmehr hat bereits die obergerichtliche Rechtsprechung – etwa das OLG Stuttgart, das Brandenburgische OLG und das OLG Oldenburg – klargestellt, dass Zusatzzeichen wie „Luftreinhaltung“ keine Differenzierung nach dem Antriebssystem vorsehen. Auch maßgebliche Fachkommentare – insbesondere König in Hentschel/König/Dauer und Krenberger in jurisPR-StrafR – schließen eine solche Differenzierung aus.


Rechtsbeschwerde unzulässig: Kein klärungsbedürftiger Einzelfall

Die Rechtsbeschwerde wurde durch das OLG Hamm nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da es sich nicht um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage handelt. Die pauschale Behauptung eines Rechtsanwendungsfehlers (hier: angeblich fehlerhafte Feststellungen zur Vorsätzlichkeit) genügt ebenfalls nicht, um eine Zulassung zu rechtfertigen.


Fazit unserer Kanzlei: Vorsicht bei Zusatzzeichen – auch Elektrofahrzeuge sind nicht ausgenommen

Für Betroffene im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen bleibt festzuhalten: Eine vermeintliche Unklarheit über die Bedeutung eines Zusatzzeichens wie „Luftreinhaltung“ schützt nicht vor Sanktionen. Wer hier mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist – auch im Elektroauto – riskiert Bußgeld, Punkte und im Einzelfall ein Fahrverbot.

Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht unterstützt Sie bundesweit bei der Prüfung von Bußgeldbescheiden, insbesondere wenn es um verkehrsrechtlich relevante Zusatzzeichen, Messfehler oder Zweifel an der Beweiswürdigung geht.


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Kanzlei für Verkehrsrecht – Ihre Spezialisten bei Geschwindigkeitsverstößen, Fahrverbot & Bußgeld

Fahrverbot umgehen bei medizinischer Notlage oder Härtefall

Fahrverbot

OLG Oldenburg entscheidet: Fahrverbot kann entfallen – bei medizinischem Notfall, geringem Einkommen und hohem Alter

Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt, dass ein Fahrverbot nicht in jedem Fall verhängt werden muss. Wer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines anderen Verkehrsverstoßes verurteilt wurde, kann in besonderen Ausnahmefällen vom Fahrverbot befreit werden – etwa, wenn erhebliche persönliche oder gesundheitliche Härten vorliegen.

Unsere Kanzlei ist auf die Verteidigung im Verkehrsrecht spezialisiert und zeigt Ihnen anhand dieses Falls, wann und wie sich ein Fahrverbot vermeiden lässt – auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens.


🔍 Der Fall: Geschwindigkeitsverstoß mit Fahrverbot – aber besondere Umstände

Ein 86-jähriger Autofahrer wurde vom Amtsgericht Aurich wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 260 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Doch die Umstände waren besonders:

  • Der Mann war nachts gegen 23:50 Uhr auf dem Weg ins Krankenhaus, offenbar unter Schmerzen.

  • Er ist gesundheitlich eingeschränkt und kann nicht gut laufen.

  • Er muss regelmäßig ärztlich behandelt werden.

  • Seine monatliche Rente beträgt nur 312 € – Taxifahrten wären für ihn nicht bezahlbar.

  • Einträge im Fahreignungsregister hatte er nicht.

Der Fall landete schließlich beim OLG Oldenburg, das dasVerbot aufhob (Beschluss vom 15.08.2024 – 2 ORbs 114/24).


⚖️ Das sagt das Gericht: Fahrverbot kann bei unzumutbarer Härte entfallen

Das OLG Oldenburg hat das Fahrverbot mit Verweis auf § 79 Abs. 6 OWiG aufgehoben und entschieden, dass eine unzumutbare persönliche Härte vorliegt. Besonders relevant war:

  • Kein Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens

  • Medizinische Notlage zur Tatzeit

  • Extrem geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

  • Fehlende Alternativen zum eigenen Pkw für Arztbesuche

Außerdem betonte das Gericht, dass das Einkommen der Ehefrau für die Sanktionszumessung irrelevant sei – es komme allein auf die wirtschaftliche Lage des Betroffenen an.


📌 Wichtig für Betroffene: Auch bei Fahrverboten gibt es Ausnahmen

Viele Mandanten fragen sich, ob ein Fahrverbot „unausweichlich“ ist. Die Antwort lautet: Nicht immer.

Das Gesetz bietet Spielraum – insbesondere bei:

  • Altersbedingten Einschränkungen

  • Gesundheitlichen Problemen

  • Unzumutbaren sozialen Folgen (z. B. Verlust der ärztlichen Versorgung)

  • Existenzgefährdung bei beruflicher Abhängigkeit vom Fahrzeug

Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob ein Härtefall geltend gemacht werden kann – mit fundierter Argumentation und langjähriger Erfahrung im Verkehrsrecht.



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Rechtsgrundlage:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.08.2024 – 2 ORbs 114/24
Fundstellen u.a. in: DAR 2024, 690 | NZV 2025, 90 | SVR 2025, 196

Fahrverbot bei Notlage? Urteil zur Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts

Fahrverbot

Fahrverbot: Geschwindigkeitsüberschreitung aus Sorge um die Ehefrau – AG Frankfurt verneint rechtfertigenden Notstand

Besprechung zum Urteil des AG Frankfurt am Main vom 10.03.2020 – 971 OWi 955 Js 65423/19


Ein klassischer Fall aus dem Verkehrsalltag – mit besonderem Hintergrund

Im Mittelpunkt dieses Verfahrens steht ein Autofahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um erhebliche 50 km/h überschritten hatte; es drohte ein Fahrverbot. Die Besonderheit: Er berief sich auf eine Notlage – seine Ehefrau habe sich beim Kochen stark verletzt, weshalb er in Sorge und unter Zeitdruck gehandelt habe. Das Amtsgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, ob diese Umstände eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem derart gravierenden Umfang entschuldigen oder gar rechtfertigen konnten.


Der Sachverhalt im Überblick

Am 28. August 2019 fuhr der Betroffene um 18:23 Uhr mit seinem Pkw durch eine auf 30 km/h beschränkte Zone in Frankfurt – tatsächlich aber mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h. Das Messgerät (PoliScanSpeed) war ordnungsgemäß aufgestellt, geeicht und von einem geschulten Beamten bedient worden. Nach Abzug der gesetzlichen Toleranz von 3 km/h wurde ein Verstoß von exakt 50 km/h festgestellt.

Die maßgeblichen Verkehrszeichen (Zeichen 274 StVO) waren deutlich sichtbar angebracht – ca. 68 Meter vor der Messstelle. Die Messung wurde zudem fotografisch dokumentiert, das Verfahren entsprach den Anforderungen eines standardisierten Messverfahrens.


Vorbelastung und Einlassung des Betroffenen

Der Betroffene war verkehrsrechtlich nicht unbeschrieben. Zwei frühere Einträge im Fahreignungsregister – darunter ein Rotlichtverstoß mit Fahrverbot – lagen vor.

Zur Begründung seines Handelns trug er vor, seine Ehefrau habe sich beim Kochen eine tiefe Schnittwunde am Finger zugezogen. Aufgrund starker Blutung und einer früheren schlechten Erfahrung mit dem Rettungsdienst habe er entschieden, sie selbst ins Krankenhaus zu fahren – aus Sorge, aber auch in der Annahme, schneller Hilfe leisten zu können.


Keine Rechtfertigung durch Notstand

Das Gericht hat ausführlich geprüft, ob die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands (§ 16 OWiG) vorlagen – und dies verneint:

  • Eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben konnte nicht festgestellt werden. Die Verletzung war zwar unangenehm und schmerzhaft, aber nicht lebensbedrohlich.

  • Eine andere Handlungsmöglichkeit – insbesondere der Notruf – hätte dem Betroffenen objektiv zur Verfügung gestanden.

  • Auch unter Berücksichtigung seiner emotionalen Belastung war die Selbstfahrt mit 80 km/h durch eine 30er-Zone nicht angemessen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine ex-ante-Betrachtung durch einen sachkundigen Dritten maßgeblich sei – nicht die subjektive Einschätzung eines in der Situation emotional überforderten Betroffenen.


Rechtsfolgen: Geldbuße und Fahrverbot

Das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße in Höhe von 235 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dabei hielt es ausdrücklich fest, dass es sich um einen Regelfall handele, bei dem ein Fahrverbot regelmäßig anzuordnen sei (§ 25 Abs. 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 BKatV).

Ein Absehen vom Fahrverbot kam aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht. Die Tat sei nicht ausnahmsweise weniger schwerwiegend, und es lägen auch keine persönlichen Umstände vor, die eine besondere Härte begründen würden.

Auch eine Erhöhung der Geldbuße anstelle des Fahrverbots wurde abgelehnt – das Verhalten des Betroffenen weise keine relevanten Besonderheiten auf, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten.


Einordnung: Maß und Mitte im Straßenverkehr

Das Urteil zeigt exemplarisch, dass Gerichte bei Geschwindigkeitsverstößen innerhalb geschlossener Ortschaften klare Maßstäbe anlegen. Selbst wenn nachvollziehbare menschliche Motive vorgetragen werden – wie hier die Sorge um die Ehefrau –, steht die objektive Gefährdungslage im Vordergrund. Wer eine zulässige Geschwindigkeit derart überschreitet, muss mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Auch macht die Entscheidung deutlich, dass ein subjektives Gefühl der Dringlichkeit nicht genügt. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Gefahr tatsächlich gegenwärtig war und ob sie nicht auf andere, weniger gefährdende Weise hätte abgewendet werden können.


Fazit

Eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung aus subjektiv empfundener Notlage heraus kann verständlich, aber rechtlich nicht entschuldbar sein. Das Amtsgericht Frankfurt hat mit nachvollziehbarer Begründung ein Fahrverbot verhängt – und damit die Rechtsprechung zur Gefahrenabwehr und Verkehrssicherheit konsequent angewendet.

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Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow AnscheinsbeweisRechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

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Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

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Bußgelderhöhung durch Nachtatverhalten

Straßenrennen

Bußgelderhöhung durch Nachtatverhalten – worauf Betroffene achten sollten

Wer im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss mit einer Geldbuße rechnen. Was viele jedoch nicht wissen: Nicht nur der eigentliche Verstoß, etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung, kann die Höhe des Bußgeldes beeinflussen. Auch das Verhalten nach der Tat kann bei der Bemessung berücksichtigt werden – etwa während der Polizeikontrolle oder im weiteren Verlauf des Verfahrens. In der juristischen Praxis spricht man vom sogenannten Nachtatverhalten. Dieses kann im Einzelfall zu einer spürbaren Erhöhung der Geldbuße führen.

Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10. März 2025 (Az. 3 ORbs 20/25) verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist. Der Betroffene hatte innerorts deutlich zu schnell gefahren, in zwei Fällen wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen von 33 km/h bzw. 23 km/h festgestellt. Zudem führte er die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mit. Das Verhalten während der Kontrolle war aus Sicht des Gerichts auffällig: Der Mann zeigte sich provokativ, verweigerte zunächst Anweisungen und äußerte sich abschätzig gegenüber den Beamten. Das Amtsgericht wertete dieses Auftreten als Ausdruck mangelnder Einsicht und erhöhte die Regelgeldbußen um jeweils 25 %. Die Entscheidung wurde vom Kammergericht im Wesentlichen bestätigt.

Rechtlich ist diese Frage im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist bei der Höhe der Geldbuße insbesondere der sogenannte „Vorwurf, der den Täter trifft“ zu berücksichtigen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Umstände der Tat selbst, sondern auch das Verhalten danach – sofern es Rückschlüsse auf die Einstellung des Betroffenen zur Rechtsordnung zulässt. Zeigt sich jemand einsichtig und kooperativ, kann das bußgeldmindernd wirken. Tritt er dagegen respektlos oder aggressiv auf, kann dies bußgelderhöhend berücksichtigt werden.

Wichtig ist allerdings, dass nicht jedes Verhalten zu einer Erhöhung führen darf. Das Gericht hat sorgfältig zu prüfen, ob das Nachtatverhalten lediglich Ausdruck zulässiger Verteidigung ist. Schweigen zum Tatvorwurf, ein einfaches Bestreiten oder das Inanspruchnehmen anwaltlicher Hilfe dürfen selbstverständlich nicht negativ gewertet werden. Anders ist es, wenn sich der Betroffene bewusst unkooperativ, provokativ oder beleidigend verhält. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung zunehmend dazu über, dies bei der Bußgeldhöhe zu berücksichtigen. Grundlage ist dabei stets der Zweck der Geldbuße: Sie soll nicht nur das begangene Fehlverhalten sanktionieren, sondern den Betroffenen auch zur Beachtung der Verkehrsregeln in Zukunft anhalten.

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob die erhobenen Vorwürfe zum Nachtatverhalten überhaupt ausreichend dokumentiert sind. Aussagen von Polizeibeamten müssen konkret sein. Pauschale Hinweise auf „patziges Verhalten“ reichen nicht. Auch darf das Gericht keine rein rechnerische Erhöhung der Geldbuße vornehmen – etwa in Form einer festen Prozentzahl. Vielmehr ist im Einzelfall eine angemessene Bewertung vorzunehmen. Das Kammergericht betont in seiner Entscheidung, dass es keine mathematische Formel geben darf. Die Erhöhung muss begründet und verhältnismäßig sein.

Für Betroffene bedeutet das: Wer sich bei einer Verkehrskontrolle sachlich und ruhig verhält, kann negative Folgen vermeiden – selbst wenn er die Kontrolle als ungerecht empfindet. Die eigentliche rechtliche Auseinandersetzung beginnt erst im Anschluss. Wer glaubt, dass ein Bußgeld zu hoch ist oder rechtswidrig festgesetzt wurde, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Denn nicht jede Bußgelderhöhung aufgrund angeblichen Nachtatverhaltens ist auch rechtlich haltbar.

Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob die Voraussetzungen für eine Bußgelderhöhung überhaupt vorlagen. Wir klären, ob sich die Erhöhung auf zulässige Erwägungen stützt oder ob gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen wurde. Auch eine unangemessen hohe Geldbuße kann angreifbar sein – etwa wenn sie ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festgesetzt wurde.

Ein weiteres wichtiges Thema ist das Zusammenspiel von Geldbuße und Fahrverbot. Oft kann das Gericht nicht nur eine höhere Geldbuße, sondern auch ein Fahrverbot verhängen. In vielen Fällen kann jedoch erreicht werden, dass zumindest von einem Fahrverbot abgesehen wird – etwa bei drohender Existenzgefährdung oder besonderem beruflichem Bedarf. Auch hier gilt: Frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend.

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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Nachfahren

Freispruch wegen fehlerhafter Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Urteil vom 17.10.2024 – AG Dortmund, Az. 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Dortmund befasst sich mit einem häufig unterschätzten Aspekt im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht: der Unverwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, wenn grundlegende Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Gericht sprach die Betroffene vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei – ein Urteil mit Signalwirkung.


Was war passiert?

Der Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 22. April 2024 gegen 0:20 Uhr auf der B 236 in Dortmund, im Bereich des Tunnels Wambel, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten zu haben. Nach Abzug einer Toleranz sollte eine Geschwindigkeit von 112 km/h festgestellt worden sein – ein Verstoß, der in der Regel mit einem Bußgeld sowie einem Punkt in Flensburg geahndet wird.

Die Messung erfolgte durch Nachfahren über eine Strecke von etwa 1,5 Kilometern durch ein ziviles Polizeifahrzeug – und genau hier liegt das Problem.


Die Messung durch Nachfahren – was lief schief?

Zwar war unstreitig, dass die Betroffene zum Tatzeitpunkt im Tunnel unterwegs war, jedoch konnte das Amtsgericht keine verwertbare Geschwindigkeitsmessung feststellen. Die Polizei hatte folgende Methode angewendet:

  • Nachfahren über die volle Tunnellänge

  • Schätzung der Geschwindigkeit anhand des Tachometers eines nicht geeichten Fahrzeugs

  • Beobachtung des Abstands zwischen dem Polizeifahrzeug und dem vorausfahrenden Fahrzeug

Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung jedoch erhebliche Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen (Polizeibeamter) und dem offiziellen Messprotokoll fest:

  • Während der Zeuge von einem konstanten Abstand von ca. 200 m sprach, war im Protokoll ein Abstand von nur 50 m vermerkt.

  • Der Zeuge beschrieb eine Geschwindigkeit von etwa 140 km/h ± 5 km/h, während im Protokoll eine feste Geschwindigkeit von 140 km/h ohne Schwankung angegeben war.

  • Laut Protokoll soll sich der Abstand vergrößert haben – entgegen der Aussage des Zeugen, der von einem gleichbleibenden Abstand sprach.

Diese Unstimmigkeiten führten zu der Frage, ob überhaupt eine standardkonforme Nachfahrmessung durchgeführt wurde oder lediglich eine subjektive Schätzung, die im Nachhinein dokumentiert wurde.


Warum war die Messung durch Nachfahren unverwertbar?

Das Amtsgericht Dortmund stellte klar: Eine Messung durch Nachfahren muss bestimmten Anforderungen genügen, um vor Gericht verwertbar zu sein. Dazu gehört insbesondere:

  • Ein geeichter Tachometer

  • Dokumentation des Abstands

  • Konsistenz zwischen Aussage und Protokoll

  • Plausibilitätsprüfung z. B. durch Weg-Zeit-Berechnung

Im vorliegenden Fall fehlten alle diese Elemente oder waren widersprüchlich dokumentiert. Das Gericht konnte nicht einmal sicher feststellen, dass überhaupt eine echte Nachfahrmessung im juristischen Sinne stattgefunden hat. Vielmehr erschien es möglich, dass lediglich eine subjektive Geschwindigkeitsschätzung in die Akten eingegangen war.

Da keine verwertbare Grundlage für eine Geschwindigkeitsfeststellung vorlag, kam es aus tatsächlichen Gründen zum Freispruch (§ 46 OWiG i. V. m. § 467 StPO). Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.


Fazit: Eine Geschwindigkeitsmessung ist nur so gut wie ihre Dokumentation

Das Urteil zeigt exemplarisch, dass auch vermeintlich „einfache“ Verkehrsverstöße wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung rechtlich hochkomplex werden können, wenn die Messung nicht korrekt durchgeführt oder dokumentiert wurde.

Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren sind besonders fehleranfällig, da sie keine standardisierte Messmethode wie etwa durch stationäre Blitzer darstellen. Gerade bei nicht geeichten Fahrzeugen und fehlender Videoaufzeichnung kann eine Verurteilung allein auf Basis polizeilicher Schätzungen angreifbar sein.


Bußgeldbescheid nie ungeprüft akzeptieren

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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn

vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn: Wichtige Urteile und Verteidigungsstrategien

Die Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen, insbesondere in Baustellenbereichen, ist ein zentrales Anliegen der Verkehrssicherheit. Doch gerade hier geschehen viele Verstöße, oft mit schwerwiegenden Konsequenzen für die Betroffenen. Dieser Artikel beleuchtet die rechtlichen Aspekte einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung, insbesondere bei einer Messung in einem Baustellenbereich, und zeigt Verteidigungsstrategien auf.

Das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichts München (Az. 202 ObOWi 1234/24) zeigt, wie schnell aus einer vermeintlich fahrlässigen Tat eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung wird. Dies hat erhebliche Konsequenzen für den Betroffenen. Die Entscheidung betont zudem, dass sich Fahrer in Baustellenbereichen besonders aufmerksam verhalten müssen, da Gerichte in solchen Fällen oft streng urteilen.

1. Wann liegt eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor?

Ein vorsätzlich begangener Geschwindigkeitsverstoß liegt vor, wenn der Fahrer sich der geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung bewusst war, sie jedoch nicht beachtet hat. In Baustellenbereichen werden die zulässigen Geschwindigkeiten häufig in einem sogenannten „Geschwindigkeitstrichter“ sukzessive reduziert. Dadurch hat der Fahrer mehrere Hinweise auf die Begrenzung.

Das Gericht geht dann von Vorsatz aus, wenn der Betroffene diese mehrfachen Verkehrszeichen passiert hat. Eine hohe Überschreitung der Geschwindigkeit ist oft ein starkes Indiz dafür, dass die Begrenzung bewusst missachtet wurde. Gerichte argumentieren in solchen Fällen, dass es unwahrscheinlich sei, dass ein Fahrer wiederholt aufgestellte Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht bemerkt.

2. Entscheidung des Gerichts: Verschärfung von fahrlässig auf vorsätzlich

In einem aktuellen Fall hatte das Amtsgericht den Betroffenen zunächst wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung um 90 km/h zu einer Geldbuße von 1.400 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte eine Korrektur des Urteils, da von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen sei. Das Oberlandesgericht München korrigierte daraufhin die Entscheidung und stellte fest: Der Betroffene hat vorsätzlich gehandelt. Die Folge: Verdopplung der Geldbuße auf 2.800 Euro.

Das Gericht führte aus, dass es sich um eine gut erkennbare Baustelle handelte, in der die Geschwindigkeitsbegrenzung mehrfach angekündigt wurde. Der Fahrer hätte die Zeichen sehen müssen, daher wurde Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Besonders im Baustellenbereich gehen Gerichte oft von Vorsatz aus, da hier hohe Unfallgefahr besteht und die Verkehrsschilder meist verstärkt aufgestellt werden.

3. Verteidigungsstrategien gegen den Vorwurf des Vorsatzes

Obwohl Gerichte bei hohen Überschreitungen oft Vorsatz annehmen, gibt es dennoch effektive Verteidigungsansätze:

  • Fehlende Sichtbarkeit der Verkehrszeichen: Falls Verkehrszeichen durch LKWs, Bäume oder andere Hindernisse verdeckt waren, kann dies gegen eine bewusste Missachtung sprechen.
  • Falsche oder unklare Beschilderung: Falls die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht eindeutig war oder ein Geschwindigkeitstrichter unvollständig ausgeschildert wurde, könnte dies als Argument gegen Vorsatz herangezogen werden.
  • Unzureichende gerichtliche Erörterung: Falls das Gericht die Möglichkeit, dass der Fahrer die Schilder übersehen hat, nicht ausreichend erörtert, kann dies ein Anhaltspunkt für eine erfolgreiche Revision sein.
  • Fehlende Identifikation des Fahrers: Falls Zweifel bestehen, ob der Fahrer tatsächlich der Betroffene ist, kann die Fahrereigenschaft bestritten werden.

Wichtig ist, dass eine wirksame Verteidigung frühzeitig beginnt. Sobald ein Bußgeldbescheid zugestellt wurde, sollte ein erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht die Erfolgschancen einer Anfechtung prüfen.

4. Folgen eines Urteils wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

Die Entscheidung des Gerichts kann schwerwiegende Konsequenzen haben:

  • Höhere Geldbuße: Eine Verdopplung der Bußgeldhöhe ist die Regel.
  • Fahrverbot: Bei hohen Überschreitungen droht ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten.
  • Eintrag im Fahreignungsregister: Punkte in Flensburg sind eine direkte Folge.
  • Probleme mit der Versicherung: Manche Versicherungen könnten eine vorsätzliche Verkehrsordnungswidrigkeit als Anlass nehmen, Leistungen zu kürzen oder zu verweigern.
  • Auswirkungen auf den Führerschein: Wer wiederholt vorsätzlich gegen Verkehrsregeln verstößt, kann als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs eingestuft werden, was im schlimmsten Fall zum Entzug der Fahrerlaubnis führt.

Ein vorsätzlicher Geschwindigkeitsverstoß kann auch negative Auswirkungen auf die Probezeit von Fahranfängern oder auf berufliche Fahrer haben. In manchen Fällen können Arbeitgeber Konsequenzen ziehen, wenn ein Fahrer wegen grober Verstöße ein Fahrverbot erhält.

5. Fazit: Bei Geschwindigkeitsverstoß in Baustellenbereichen ist Vorsicht geboten

Wer auf der Autobahn eine Geschwindigkeitsbegrenzung ignoriert, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Besonders in Baustellenbereichen, wo Geschwindigkeitsbegrenzungen oft stufenweise herabgesetzt werden, gehen Gerichte schnell von Vorsatz aus.

Baustellen sind hochsensible Verkehrsbereiche, in denen oft Arbeiter direkt neben der Fahrbahn tätig sind. Die Vorschriften dienen also nicht nur der Verkehrsregelung, sondern auch dem Schutz von Menschenleben. Eine Missachtung kann daher nicht nur juristische, sondern auch moralische Folgen haben.

Für Betroffene ist es daher entscheidend, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann prüfen, ob eine Verteidigung gegen den Vorwurf des Vorsatzes möglich ist. Gerade wenn es um hohe Bußgelder oder ein Fahrverbot geht, lohnt es sich, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Falls Sie mit einem entsprechenden Bußgeldbescheid oder Fahrverbot konfrontiert sind, nehmen Sie umgehend Kontakt zu uns auf. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Verkehrsrecht prüfen Ihren Fall sorgfältig und setzen sich für Ihre Rechte ein. Wir analysieren Ihre Situation genau und erarbeiten die bestmögliche Verteidigungsstrategie, um Ihnen eine unnötige Bestrafung zu ersparen.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas BrunowRechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

📍 Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
📍 Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin
📞 Telefon: 030 226357113

Fahrverbot nach langer Verfahrensdauer – Wann kann es entfallen?

Fahrverbot

Fahrverbot nach langer Verfahrensdauer – Wann kann es entfallen?

Das Fahrverbot stellt eine der einschneidendsten Sanktionen im Verkehrsrecht dar. Es soll Verkehrsteilnehmer sensibilisieren und durch eine spürbare Einschränkung eine erzieherische Wirkung entfalten. Doch wie verhält es sich, wenn zwischen dem Verkehrsverstoß und der gerichtlichen Entscheidung mehrere Jahre vergangen sind?

Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 20.01.2025, ORbs 24 SsBs 192/24)auseinandersetzen. Es kam zu dem Ergebnis, dass ein Fahrverbot seinen eigentlichen Zweck verfehlen kann, wenn eine überlange Verfahrensdauer vorliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat.

Das Fahrverbot als Denkzettel – eine Maßnahme mit zeitlicher Grenze

Nach § 25 Abs. 1 StVG ist das Verbot als erzieherische Maßnahme ausgestaltet. Es soll betroffene Fahrer dazu anhalten, ihr zukünftiges Verhalten im Straßenverkehr zu überdenken.

Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass diese Erziehungsfunktion mit zunehmendem Zeitablauf ihre Legitimation verlieren kann. Insbesondere dann, wenn:

  • Seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind,
  • die lange Verfahrensdauer nicht durch den Betroffenen verschuldet wurde,
  • in der Zwischenzeit keine weiteren Verkehrsverstöße begangen wurden.

Diese Grundsätze wurden bereits in mehreren obergerichtlichen Entscheidungen anerkannt (u. a. OLG Saarbrücken, NJOZ 2014, 1545 ff.).

Die Entscheidung des OLG Dresden: Fahrverbot aufgehoben nach drei Jahren Verfahrensdauer

In dem entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht ursprünglich ein Fahrverbot verhängt. Der Betroffene legte jedoch Rechtsbeschwerde ein. Das Oberlandesgericht Dresden entschied, dass das Fahrverbot nicht mehr gerechtfertigt sei, da zwischen dem Verkehrsverstoß und der Entscheidung mehr als drei Jahre lagen.

Besonders ausschlaggebend war:

  • 1 Jahr und 4 Monate des Zeitablaufs entfielen auf die Zeit nach der erstinstanzlichen Entscheidung.
  • Der Betroffene hatte sich in dieser Zeit verkehrsgerecht verhalten.
  • Die Verzögerung war nicht auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen.

Das Gericht stellte fest, dass unter diesen Umständen das Fahrverbot seinen ursprünglichen Zweck – die erzieherische Wirkung – nicht mehr erfüllen könne.

Rechtsschutz bei langen Verfahrensdauern

Das Recht auf ein faires Verfahren ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Rechtsstaatsprinzips und ergibt sich aus Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip. Dazu gehört auch das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit.

Verzögerungen im Bußgeldverfahren können nicht nur zur Aufhebung eines Verbots führen, sondern in bestimmten Fällen sogar eine Milderung der Geldbuße oder eine Verfahrenseinstellung begründen.

Auch wenn die Verzögerung nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen eingreifen, falls der Betroffene aufgrund der verspäteten Entscheidung unverhältnismäßig benachteiligtwürde.

Welche Möglichkeiten bestehen, um gegen ein drohendes Fahrverbot vorzugehen?

Betroffene, die sich mit einem drohenden Fahrverbot konfrontiert sehen, sollten prüfen lassen, ob eine unangemessen lange Verfahrensdauer vorliegt. Insbesondere wenn:

  • der Verkehrsverstoß mehr als zwei Jahre zurückliegt,
  • das Verfahren sich ohne eigenes Zutun verzögert hat,
  • keine weiteren Verkehrsverstöße hinzugekommen sind,
  • die persönlichen oder beruflichen Umstände besonders nachteilig betroffen wären.

In vielen Fällen lassen sich auf dieser Grundlage erfolgversprechende Verteidigungsstrategien entwickeln.

Fazit: Eine lange Verfahrensdauer kann das Fahrverbot entfallen lassen

Die Entscheidung des OLG Dresden verdeutlicht, dass ein Fahrverbot nicht mehr zwangsläufig verhängt werden muss, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß bereits lange zurückliegt. Maßgeblich ist hierbei die Zeitspanne bis zur letzten tatrichterlichen Entscheidung.

Betroffene sollten daher nicht vorschnell ein Fahrverbot hinnehmen, sondern prüfen lassen, ob es aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer entfallen kann.

Falls Sie mit einem drohenden Fahrverbot konfrontiert sind, beraten wir Sie gerne zu den Erfolgsaussichten einer Verteidigung.

📞 Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung.

Geblitzt in Berlin? Ihr Experte für Verkehrsrecht hilft!

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Geblitzt in Berlin? Ihr Experte für Verkehrsrecht hilft!

Sind Sie in Berlin geblitzt worden? Ob Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsverstoß – ein Bußgeldbescheid kann erhebliche Konsequenzen haben. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Verkehrsrecht und bietet Ihnen kompetente Unterstützung, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Geblitzt in Berlin – Was tun?

Wenn Sie in Berlin geblitzt wurden, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Ein Bußgeldbescheid kann oft fehlerhaft sein – sei es durch fehlerhafte Messgeräte, falsche Standortkennzeichnungen oder unklare Beschilderungen. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihren Fall auf Herz und Nieren, um mögliche Fehlerquellen zu identifizieren.

Warum unsere Kanzlei?

  1. Spezialisiert auf Verkehrsrecht: Als erfahrene Anwälte aus Berlin kennen wir die Besonderheiten der Berliner Verkehrsüberwachung, einschließlich spezifischer Herausforderungen bei Blitzerstandorten wie dem Hardenbergplatz oder der Stadtautobahn.
  2. Individuelle Beratung: Jeder Fall ist einzigartig. Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen, ob es um ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg oder die Abwehr eines Bußgelds geht.
  3. Erfolgreiche Verteidigung: Unsere Kanzlei in Berlin hat zahlreiche Verfahren eingestellt oder Bußgelder reduziert, insbesondere bei Messfehlern oder unklaren Verkehrsführungen.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Messfehler aufdecken: Wir prüfen die Messung auf technische Mängel und Messfehler.
  • Verkehrssituation analysieren: Unsere Experten analysieren die örtlichen Gegebenheiten und klären, ob eine Verstoß-Beschilderung korrekt war.
  • Einspruch einlegen: Wir vertreten Sie gegenüber Behörden und setzen Ihre Rechte konsequent durch.

Berlin: Typische Blitzerstandorte

In Berlin gibt es zahlreiche bekannte Blitzer, darunter die Messstellen an:

  • Stadtautobahn A100
  • Hardenbergplatz
  • Kaiserdamm
  • Potsdamer Platz
  • Osloer Straße/Koloniestraße (Rotlicht)
  • Ernst-Reuter-Platz (Rotlicht)
  • Suermondstraße
  • Urbanstraße
  • Wichertstraße
  • Andreasstraße
  • Bundesallee
  • und hunderte Messstellen mehr

In der Regel kommt es häufig zu Streitigkeiten über die korrekte Messung und Beschilderung. Auf vielen Straßen ist die Geschwindigkeit auf 30 km/7 reduziert. Dort wird vermehrt geblitzt in Berlin .

So unterstützen wir Sie bei einem Blitzer-Verstoß

  1. Prüfung des Bußgeldbescheids: Wir analysieren die Rechtslage und prüfen Messprotokolle sowie die Einspruchsfrist.
  2. Strategieentwicklung: Gemeinsam erarbeiten wir eine Verteidigungsstrategie – von der Anfechtung der Messung bis hin zur Vermeidung eines Fahrverbots.
  3. Vertretung vor Gericht: Sollte der Fall eskalieren, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise vor Gericht zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – Ihr Partner bei Verkehrsrecht in Berlin

Lassen Sie uns Ihren Fall unverbindlich prüfen! Unsere Kanzlei ist Ihr verlässlicher Partner für Verkehrsrecht in Berlin. Egal, ob Sie geblitzt wurden oder ein Fahrverbot droht – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und unnötige Konsequenzen zu vermeiden.

Jetzt Beratung anfragen – Wir sind für Sie da! TEL.: 030 226 35 71 13

Qualifizierter Rotlichtverstoß: Kein Fahrverbot

rotlichtverstoß

Qualifizierter Rotlichtverstoß: Kein Fahrverbot bei fehlender abstrakter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 24.01.2024 – Aktenzeichen: 21 ORbs 6/24

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat in einem wegweisenden Beschluss erneut die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung von Verkehrsordnungswidrigkeiten hervorgehoben. Besonders bei qualifizierten Rotlichtverstößen, die häufig mit einem Fahrverbot geahndet werden, muss die individuelle Verkehrssituation umfassend gewürdigt werden. Der Beschluss zeigt eindrücklich, dass eine starre Anwendung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) nicht in jedem Fall angemessen ist.


Hintergrund des Falls: Rotlichtverstoß auf der Linksabbiegerspur

Der Betroffene war auf einer markierten Linksabbiegerspur bei Rot in eine Kreuzung eingefahren. Statt jedoch abzubiegen, wechselte er im Kreuzungsbereich auf eine Geradeausspur, die durch ein grünes Signallicht freigegeben war. In der Folge wurde ein Bußgeldbescheid erlassen, der eine Geldbuße von 280 € und ein Fahrverbot von einem Monat vorsah.

Das Amtsgericht Stralsund verschärfte die Strafe im anschließenden Verfahren erheblich: Es verurteilte den Betroffenen zu einer Geldbuße von 2.000 € und einem Fahrverbot von drei Monaten. Das Gericht begründete dies mit Voreintragungen im Fahreignungsregister sowie weiteren Verkehrsverstößen des Betroffenen, ohne jedoch näher auf die konkrete Verkehrssituation einzugehen.


Die Entscheidung des OLG Rostock

Das OLG Rostock hob den Rechtsfolgenausspruch des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zurück. Es stellte fest, dass eine sorgfältige Prüfung der tatsächlichen Umstände erforderlich ist, wenn ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorliegt.

Kernpunkte der Entscheidung:

  1. Ordnungswidrigkeit grundsätzlich gegeben
    Das Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht auf der Linksabbiegerspur stellt gemäß § 37 Abs. 2 StVO eine Verkehrsordnungswidrigkeit dar, auch wenn der Betroffene anschließend auf eine durch Grünlicht freigegebene Geradeausspur wechselte.
  2. Fehlende abstrakte Gefährdung
    Entscheidend für die Rechtsfolgen ist, dass durch das grüne Signallicht auf der Geradeausspur eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Die Kreuzung war für Querverkehr gesperrt, sodass weder querende Fahrzeuge noch Fußgänger gefährdet wurden.
  3. Erforderliche Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots
    Das Regelfahrverbot gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV dient dazu, Gefahren durch Querverkehr bei Rotlichtverstößen zu verhindern. Liegen jedoch besondere Umstände vor, die eine solche Gefahr ausschließen, muss das Gericht prüfen, ob ein Fahrverbot dennoch verhältnismäßig ist.

Praktische Relevanz für Verkehrsteilnehmer und Anwälte

Die Entscheidung des OLG Rostock verdeutlicht, dass qualifizierte Rotlichtverstöße nicht pauschal mit der Verhängung eines Fahrverbots geahndet werden dürfen. Vielmehr sind die individuellen Umstände der Verkehrssituation sorgfältig zu würdigen. Besonders bei außergewöhnlichen Konstellationen, wie einem Wechsel auf eine grün freigegebene Fahrspur, kann die abstrakte Gefährdung fehlen.

Für Verteidiger in Bußgeldverfahren ergibt sich aus dem Beschluss die Möglichkeit, die Verhältnismäßigkeit eines Fahrverbots gezielt anzufechten. Argumente wie das Fehlen einer abstrakten Gefährdung oder die konkrete Verkehrssituation können dazu beitragen, dass Fahrverbote vermieden oder Geldbußen reduziert werden.


Warum ist die Entscheidung so wichtig?

Die Bußgeldkatalog-Verordnung sieht bei qualifizierten Rotlichtverstößen, bei denen die Rotphase länger als eine Sekunde andauerte, regelmäßig ein Fahrverbot vor. Das OLG Rostock betonte jedoch, dass Gerichte verpflichtet sind, die Verkehrssituation detailliert zu prüfen.

Dieser Beschluss zeigt, dass selbst ein schwerwiegender Verkehrsverstoß wie ein qualifizierter Rotlichtverstoß differenziert bewertet werden muss, um ein gerechtes Urteil zu gewährleisten.


Fazit: Keine pauschalen Fahrverbote bei Rotlichtverstößen

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann schwerwiegende Folgen haben, insbesondere ein Fahrverbot und hohe Geldbußen. Der Beschluss des OLG Rostock zeigt jedoch, dass Gerichte in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt. Ohne eine solche Gefährdung ist die Verhängung eines Fahrverbots möglicherweise unverhältnismäßig.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes erhalten? Wir beraten Sie umfassend zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und setzen uns für Ihre Interessen ein.

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