Fahrlehrer telefoniert als Beifahrer- Ordnungswidrigkeit?

Handyverstoß

Ein Fahrlehrer, der auf einer Ausbildungsfahrt neben seinem Fahrschüler auf dem Beifahrersitz sitzt und mit seinem Mobiltelefon am Ohr telefoniert, begeht grundsätzlich keine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer. Dies entschied das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 04. Juli 2013 (Az.: IV-1 RBs 80/13). Im Ausgangsfall hatte ein Fahrlehrer während der Ausbildungsfahrt einer fortgeschrittenen Fahrschülerin als Beifahrer mit seinem Mobiltelefon telefoniert, weswegen er vom Amtsgericht Neuss wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO (Verbot der Nutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer) zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt wurde. Nachdem der Fahrlehrer hiergegen Rechtsbeschwerde eingelegt hatte, hob das OLG Düsseldorf die Verurteilung auf.Telefonieren am Steuer

Das OLG Düsseldorf begründete seine Entscheidung damit, dass der Fahrlehrer insbesondere in der Tatsituation nicht als „Kraftfahrzeugführer“ im Sinne der StVO anzusehen gewesen sei. Gegen § 23 Abs. 1a StVO könne nur verstoßen, wer das Fahrzeug in Bewegung setzt und während der Fahrbewegung aktiv lenkt. Zwar war in einem früheren Urteil das OLG Bamberg der Meinung, der Fahrlehrer sei deshalb Kraftfahrzeugführer, da er seinen Fahrschüler ständig beobachten und kontrollieren sowie gegebenenfalls in dessen Fahrverhalten eingreifen müsse. Aus Sicht des OLG Düsseldorf sei dies aber gerade bei Fahrlehrern, die ihren Fahrschülern nur mündliche Anweisungen geben, nicht der Fall, da sie nicht manuell die Steuerung des Wagens eingreifen. Das OLG Düsseldorf lässt aber offen, wie derselbe Fall zu beurteilen sei, wenn sich um einen Fahrschüler handelt, der am Beginn seiner Fahrausbildung steht.

OLG Frankfurt: Kein zwingendes Akteneinsichtsrecht in Bedienungsanleitung

Fahrverbot

Nachdem wir zuletzt über ein Urteil des AG Heidelberg berichteten, wonach dem Betroffenen und dessen Verteidiger auch ein Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitung des Messgerätes grundsätzlich zustehen soll, hat sich nun auch das OLG Frankfurt jüngst in einem Beschluss zu dieser Frage geäußert.

Während das AG Heidelberg die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung als zwingendes Erfordernis für eine effektive Verteidigungsausübung und als umfassendes Akteneinsichtsrecht versteht, ist das OLG Frankfurt dieser Ansicht nun entgegengetreten.

Das OLG Frankfurt geht grundsätzlich davon aus, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, auf Antrag der Verteidigung Unterlagen, die zur Bedienungsanleitung gehören, von dem Hersteller des Messgerätes oder der Polizei herauszufordern und zur Akte beizuziehen und damit dem Betroffenen zugänglich zu machen. Es begründet seine Ansicht damit, dass die Bedienungsanleitung als Beweismittel nur dann notwendig sei, wenn das Gericht meint, seine Urteilsbildung insbesondere auf den Aussagen der Bedienungsanleitung stützen zu müssen. Als nicht notwendig wird die Beiziehung der Bedienungsanleitung insbesondere dann betrachtet, wenn eine Zeugenaussage des Messbeamten über die konkrete Vornahme des Messvorgangs vorliegt, die aus der Sicht des Gerichts zur Sachverhaltsaufklärung ausreichend ist. Demnach soll es genügen, wenn das Gericht nach der Aussage des Messbeamten den Eindruck gewonnen hat, das Messgerät sei ordnungsgemäß aufgebaut worden. Es müssten schon begründete Zweifel oder tatsachenbelegte Anhaltspunkte vorliegen, die einen Rückgriff auf die Bedienungsanleitung rechtfertigen würden.

Während das AG Heidelberg noch argumentierte, dem Verteidiger müsse es möglich sein, durch Einsichtnahme in die Bedienungsanleitung sachgerechte Fragen zu stellen, weist das OLG Frankfurt diesen Argumentationsstrang ab. Es legt dar, dass im Bußgeldverfahren keine erhöhten Anforderungen an die Urteilsgründe gestellt werden dürfen und das Gericht abstrakten Beweisanträgen ohne Anhaltspunkte nicht nachzugehen braucht.

Der Beschluss des OLG Frankfurt ist äußerst kritisch zu betrachten. Die Gerichte sollen sich ausschließlich auf die Zeugenaussagen damit geübter Messbeamten stützen, die die korrekte Darstellung eines Messvorgangs durch zahlreiche Zeugenaussagen verinnerlicht haben. Kritische Nachfragen sind ohne Hintergrundwissen zu den Messverfahren und dessen Anforderungen nur schwer möglich. Es erscheint auch sehr fragwürdig, für eine Hinzuziehung der Bedienungsanleitung „begründete Zweifel“ an der Ordnungsgemäßheit der Messung zu fordern. Solche Zweifel können sich gerade erst dann ergeben, wenn alle Unterlagen zur Überprüfung der Messung hingezogen worden sind, die für ihre Beurteilung erheblich werden können.

Verkehrsgerichtstag in Goslar: Erneute Kritik am Fahreignungsregister

Der deutsche Verkehrsgerichtstag ist eine jährlich in Goslar stattfindende Konferenz zum Straßenverkehrsrecht, bei der Fachleute, die sich aus Richtern, Anwälten, Polizisten und Gutachtern zusammensetzen, die Entwicklung des Verkehrsrechts diskutieren und Gesetzesvorschläge ausarbeiten oder bewerten.

Bei der diesjährigen Konferenz steht insbesondere das von Bundesverkehrsminister Ramsauer geplante Fahreignungsregister im Rampenlicht. Nachdem das Bundeskabinett die Reform zum Fahreignungsregister akzeptiert hatte, scheint es so, als sei die verkehrsrechtliche Fachwelt von den Reformplänen nicht überzeugt.

Schon im Vorfeld des Verkehrsgerichtstages in Goslar hatte der Präsident des Deutschen Verkehrsgerichtstages, der ehemalige Generalbundesanwalt Kay Nehm, das geplante Fahreignungsregister kritisiert. Er beanstandete vor allem die fehlende Möglichkeit, durch Seminare Punkte wieder abzubauen. Zudem sei es aus seiner Sicht nicht nachzuvollziehen, dass eine Verurteilung wegen eines Verkehrsdelikts zu maximal 90 Tagessätzen Geldstrafe zwar nach 5 Jahren aus dem Bundeszentralregister gelöscht werde, die Eintragung aber im Verkehrszentralregister 10 Jahre bestehen soll. Es besteht darüber hinaus die Befürchtung, dass der Entzug der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten besonders Berufspendler und Vielfahrer trifft und insofern berufliche Existenzen bedroht werden. Grundsätzlich begrüßenswert ist allerdings das vorwiegende Ziel des Fahreignungsregisters, Verkehrsrowdys schneller aus dem Verkehr zu ziehen.

Diese Kritik am Fahreignungsregister wurde nun am ersten Konferenztag des Verkehrsgerichtstages erneuert. Die Mehrheit der Anwesenden sprach sich gegen die Reform des Fahreignungsregisters in dieser Form aus. Dabei wurde die Punkteeinteilung hinterfragt und zudem kritisiert, dass weniger gravierende Vergehen nun gar nicht mehr mit Punkten belegt werden sollen.

Die Vorschläge und das Stimmungsbild des Verkehrsgerichtstages sind allerdings nicht bindend für die Umsetzung des Gesetzes. Der Bundesrat soll am 01.02.2013 über das Fahreignungsregister abstimmen. Angesichts der derzeitigen Kontroverse ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die geplante Reform in seiner derzeitigen Fassung zum Gesetz umgesetzt wird.

Statistik zu Verkehrsverstößen für das Jahr 2011

Das Kraftfahrtbundesamt veröffentlicht jährlich eine Statistik zu den verkehrsrechtlichen Verstößen.

  • Laut der Verkehrszentralregister-Geschäftsstatistik waren am 01.01.2012 9.027.000 verkehrsauffällige Personen deutschlandweit registriert.
  • Als Zuwiderhandlungen wurden insgesamt
  1. über 4 Millionen Ordnungswidrigkeiten (2 % mehr als 2010) registriert, wobei davon sowohl bei Männern als auch bei Frauen die Geschwindigkeitsüberschreitung die am häufigsten begangene Ordnungswidrigkeit darstellt (insgesamt knapp 3 Millionen Geschwindigkeitsverstöße).
  2. 268.000 Straftaten registriert, wobei davon allein auf die Fahrerflucht nach § 142 StGB 37.000 Eintragungen entfallen, was einem Anstieg von 4 % im Vergleich zum Vorjahr 2010 entspricht. Demgegenüber ist in der Deliktsgruppe „Alkohol und Drogen“ ein Rückgang von 3 % im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen.
  3. 78 % der Eintragungen im Verkehrszentralregister werden Männern zugeordnet.
  4. Während in Brandenburg 13 % mehr Bußgeldbescheide im Vergleich zum Vorjahr verhängt wurden, ist in Berlin kein Anstieg zu verzeichnen. In Berlin wurden zudem 3 % weniger Personen im Verkehrszentralregister registriert als noch 2010. In Brandenburg hingegen sind es 4 % mehr als 2010.
  • Fahrerlaubnismaßnahmen
  1. Im Jahr 2011 betrafen 70 % aller Fahrerlaubnismaßnahmen die Verhängung eines Fahrverbotes. Dies entspricht insgesamt bundesweit 440.000 verhängten Fahrverboten. Am häufigsten sind dabei Männern und Frauen im Alter zwischen 25 und 44 Jahren betroffen. In Berlin wurden im Jahr 16.000 Fahrverbote verhängt, in Brandenburg 14.000, was jeweils einem Anstieg von 8% im Vergleich zum Vorjahr entspricht.
  2. Im Jahr 2011 kam es zudem zu knapp 110.000 Entziehungen der Fahrerlaubnis, was einem Anteil von rund 17 % aller Maßnahmen entspricht. Auch hier sind am häufigsten Männer und Frauen im Alter zwischen 25 und 44 Jahren betroffen. In Berlin ist mit knapp 5.000 Fahrerlaubnisentziehungen ein Anstieg von 2 % im Vergleich zum Jahr 2010 verzeichnen, während es in Brandenburg mit einer Zahl von 3.200 zu mehr als 5 % weniger Fahrerlaubnisentziehungen kommt.
  3. Der häufigste Grund für die Verhängung eines Fahrverbotes ist die Geschwindigkeitsüberschreitung.

Urteil zur Streupflicht von Gemeinden und Landkreisen

Glättewarnung

Das LG Coburg (Urteil vom 6. Juli 2012 – 22 O 729/11) hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden, in dem der Sohn der Klägerin nachts auf einer Landstraße bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h durch Glätte mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen war und es zu einem Sachschaden von 7.500,00 € kam, den die Klägerin von der Gemeinde ersetzt verlangte. Sie begründete dies damit, dass die Gemeinde ihrer Streupflicht trotz überfrierender Nässe und damit einhergehender Glätte nicht nachgekommen sei. „Urteil zur Streupflicht von Gemeinden und Landkreisen“ weiterlesen

Auswirkungen einer Fahrerflucht nach Unfall auf Kaskoversicherung

Der Bundesgerichtshof hatte jüngst in einem Fall (BGH, Az.: IV ZR 97/11) zu entscheiden, indem dem der spätere Kläger nach einem Ausweichmanöver aus der Rechtskurve einer

Landstraße abkam und mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum prallte. In der Folge ließ er sein beschädigtes Fahrzeug abschleppen und sich selbst von einem Bekannten abholen, allerdings ohne die Polizei oder das Straßenbauamt als Geschädigte aufgrund des beschädigten Baumes zu informieren. Aufgrund dessen wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Verfahren wegen Fahrerflucht gemäß § 142 StGB eingeleitet, welches jedoch später eingestellt wurde.

„Auswirkungen einer Fahrerflucht nach Unfall auf Kaskoversicherung“ weiterlesen

Muss ein rechtswidrig aufgestelltes Verkehrsschild beachtet werden?

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.08.2012 – 14 K 2727/12) hatte sich jüngst mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Kosten für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs von dem KfZ-Halter wegen Falschparkens verlangt werden können, obwohl sich das Verkehrsschild im Nachhinein als rechtswidrig herausgestellt hat. „Muss ein rechtswidrig aufgestelltes Verkehrsschild beachtet werden?“ weiterlesen

Geblitzt mit dem Einseitensensor es3.0 – Der Spiegel berichtet über den Fall Oliver Kahn

Der Spiegel berichtet in seiner aktuellen Ausgabe Nr.43 vom 22. Oktober 2012 über die Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsmessgeräten; insbesondere dem auf oft auf Autobahnen eingesetzten Einseitensensor Es3.0 der Firma eso. Der Artikel nimmt Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung von Oliver Kahn, der im Jahr 2009 geblitzt wurde. Ein Sachverständiger stellte damals fest, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgte, da nicht auszuschließen war, dass die Geschwindigkeitsmessung durch einen Lichtreflex ausgelöst wurde. Das Ergebnis des Sachverständigen wurde durch einen weiteren Sachverständigen bestätigt, der nach der Rechtsbeschwerde beim OLG beauftragt wurde. Oliver Kahns Mercedes befand sich ca. 1,5 Meter vor der so genannten Fotolinie. Also stellten sich die Sachverständigen die Frage, was denn dann die Messung ausgelöst haben könnte. Hier wurde die Messung offensichtlich durch einen Lichtreflex ausgelöst. Im Übrigen befanden sich noch 40 weitere Fahrzeuge, welche in der selben Messreihe wie Oliver Kahn gemessen wurden, in einer nicht plausiblen Position. Der Sachverständige stellte sich hier jedoch eine entscheidende Frage, nämlich, ob ein Messgerät dann noch seinen bestimmungsgemäßen Zweck entspricht, wenn nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Lichtreflexe Messungen auslösen und am Ende nicht mehr festgestellt werden kann, was für die Messung verantwortlich war. Der Hersteller, die Firma eso, hält die Annahme des Sachverständigen für Unsinn. Gegenüber dem Spiegel wollte sich die Firma eso gar nicht äußern.

Das Messgerät ES3.0 wird vor allem auf Autobahnen eingesetzt. In Brandenburg finden sich die Messgeräte vor allem südlich von Berlin auf der A2, A9A10 und A115. Im Fall Oliver Kahn handelt es sich nicht um einen Prominentenbonus, sondern um ein nicht so selten vorkommendes Phänomen. Es kommt tatsächlich vor, wie der Sachverständige im Fall Oliver Kahn berichtet, dass Fahrzeuge in einer nicht plausiblen Position abgebildet werden und dann die Frage aufkommt, wer oder was die Messung ausgelöst hat. Das Fahrzeug soll sich nämlich 3 Meter hinter dem mittleren Sensorkopf befinden, sobald die Kameras ausgelöst werden (an dieser Stelle wird die so genannte Fotolinie dokumentiert). Sobald das Fahrzeug am Sensor vorbeifährt, wird eine vorläufige Geschwindigkeit ermittelt. Anhand dieser Geschwindigkeit wird ein Signal an die Kameras gesendet. Sobald sich das Fahrzeug mit der vorläufig ermittelten Geschwindigkeit drei Meter bewegt hat, werden die Kameras ausgelöst (geblitzt) und bestätigen damit wohl die vorläufige Geschwindigkeit.  Im Fall Kahn befand sich das Fahrzeug jedoch noch ganze 1,5 Meter vor der Fotolinie, bevor es geblitzt wurde.

Das Messgerät ES3.0 hat jedoch nicht nur mit dem Problem der Lichtreflexe, sondern mittlerweile gleichfalls mit dem Problem der Datensicherheit zu kämpfen.

Sie wurden  geblitzt? Unsere Verkehrsrechtsexperten schauen sich Ihre Messung vorab kostenlos an und besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten sowie das weitere Vorgehen. Sollte die Geschwindigkeitsmessung in Brandenburg erfolgt sein, so kann anhand der Ihnen von der Bußgeldbehörde Gransee / Brandenburg zur Verfügung gestellten Online – Einsicht eine erste Einschätzung vorgenommen werden (Bußgeld online melden!).

Recht auf Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Atemalkoholgeräts im Rahmen eines Verfahrens wegen Trunkenheitsfahrt

Das AG Königs-Wusterhausen hat in einem Beschluss festgelegt, dass sich das Akteneinsichtsrecht eines Beschuldigten bzw. seines Rechtsanwalts auch auf die Kopie der Bedienungsanleitung des verwendeten Atemalkoholgeräts erstrecken muss.

Aus Sicht des Gerichts ergibt sich dies schon aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Unschuldsvermutung und dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens. Daher kann die das Verfahren führende Behörde den Betroffenen auch nicht darauf verweisen, sich die Bedienungsanleitung vom Hersteller selbst auf seine Kosten zu beschaffen. Damit würde sonst eine Schuldvermutung impliziert werden. Zudem muss dem Betroffenen bzw. seinem rechtsanwalt die Möglichkeit zur Verfügung stehen, zu überprüfen, ob die die Alkoholmessung durchführenden Beamten auch entsprechend der Bedienungsanleitung gehandelt haben, da Abweichungen zur Unverwertbarkeit führen können. Darüber hinaus müssen dem Betroffenen alle Erwägungen, die die Verfolgung bzw. die spätere Sanktion begründen, zugänglich gemacht werden.

Die Behörde kommt aus Sicht des AG Königs-Wusterhausen dann ihrem Akteneinsichtsgebot nach, wenn die Bedienungsanleitung zur Gerichtsakte gelangt. Die Art und Weise der Form der Akteneinsicht wird noch nicht einheitlich beurteilt. Insbesondere soll nicht verlangt werden können, eine Kopie zuzusenden. Das AG Osnabrück hat demgegenüber in einer jüngst ergangenen Entscheidung angenommen, dass eine Kopie der Bedienungsanleitung auch per CD an den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger übersandt werden kann.

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