Fahrverbot vermeiden – Härtefall?

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Das OLG Naumburg zur Härtefallprüfung beim  Fahrverbot

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat mit seinem Beschluss vom 6. November 2024 ein wegweisendes Urteil gefällt, das nicht nur die Rechte von Betroffenen bei der Verhängung eines Fahrverbot stärkt, sondern auch die Grenzen richterlicher Ermessensausübung verdeutlicht. Dieser Fall steht exemplarisch für die Herausforderungen, denen sich Betroffene und ihre rechtlichen Vertreter in verkehrsrechtlichen Verfahren stellen müssen – ein Bereich, in dem auch unsere Kanzlei tagtäglich tätig ist.

Das Urteil: Ein Fall mit Signalwirkung

Das Urteil des OLG Naumburg (Az.: 1 ORbs 219/24) rückt die Härtefallprüfung bei einem Fahrverbot in den Fokus. Der Betroffene hatte eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts begangen und wurde vom Amtsgericht Weißenfels zu einer Geldbuße von 800 Euro sowie einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt. Seine Argumentation, dass das Fahrverbot seine neue berufliche Tätigkeit gefährden würde, wies das Amtsgericht mit dem Hinweis zurück, dass er das Fahrverbot während seiner vorherigen Arbeitslosigkeit hätte verbüßen können.

Das Oberlandesgericht korrigierte diese Entscheidung und hob das Urteil auf. Es betonte, dass das Amtsgericht mit seiner Argumentation die Verteidigungsrechte des Betroffenen unzulässig verkürzt und den Ermessensspielraum fehlerhaft ausgelegt habe.


Warum ist dieses Urteil so wichtig?

Das Urteil ist nicht nur ein Sieg für den Betroffenen, sondern auch ein starkes Signal für alle, die sich mit Bußgeldbescheiden und Fahrverboten konfrontiert sehen. Es zeigt, dass Härtefälle immer individuell geprüft werden müssen und dass Gerichte die persönliche Situation der Betroffenen ernst nehmen müssen.

Drei zentrale Lehren aus dem Urteil:

  1. Berufliche Härten müssen ernst genommen werden:
    Ein Betroffener, der auf seinen Führerschein angewiesen ist, um seine Existenz zu sichern, hat Anspruch auf eine sorgfältige Prüfung seiner individuellen Situation. Die bloße Tatsache, dass er theoretisch eine frühere Möglichkeit zur Verbüßung des Fahrverbots hatte, darf dabei keine Rolle spielen.
  2. Rechtsmittel dürfen nicht zu Nachteilen führen:
    Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem das Recht, sich gegen behördliche Entscheidungen zu wehren. Dieses Recht wird unterlaufen, wenn die Einlegung eines Einspruchs dem Betroffenen später negativ ausgelegt wird.
  3. Grenzen des Ermessens:
    Die Gerichte haben zwar einen gewissen Spielraum bei der Bewertung von Fahrverboten, doch dieser darf nicht zu einer pauschalen Abweisung von Härtefällen führen. Die individuelle Prüfung ist unabdingbar.

Was bedeutet das für Betroffene von Fahrverboten?

Fahrverbote stellen für viele Menschen weit mehr dar als eine Unannehmlichkeit. Für Berufskraftfahrer, Selbstständige und alle, die auf ihren Führerschein angewiesen sind, können sie existenzielle Konsequenzen haben. Dieses Urteil zeigt, dass es sich lohnt, gegen Entscheidungen vorzugehen, die individuelle Härten nicht ausreichend berücksichtigen.

Wie können wir Ihnen helfen?

Unsere Kanzlei ist auf Verkehrsrecht spezialisiert und setzt sich mit Nachdruck für die Rechte von Betroffenen ein. Wir kennen die Herausforderungen, die ein Bußgeldverfahren oder ein Fahrverbot mit sich bringen, und wissen, wie wichtig eine umfassende und sorgfältige Verteidigung ist.

Unser Ansatz:

  • Prüfung Ihrer individuellen Situation: Wir analysieren Ihren Fall im Detail und prüfen, ob berufliche oder persönliche Härten geltend gemacht werden können.
  • Strategische Verteidigung: Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine maßgeschneiderte Strategie, um Ihre Rechte zu wahren und Ihre Interessen zu schützen.
  • Engagement und Erfahrung: Mit umfassender Expertise und einem unermüdlichen Einsatz kämpfen wir für Sie – sei es im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, eines Fahrverbots oder anderer verkehrsrechtlicher Angelegenheiten.

Fahrverbot vermeiden? 

Das Verkehrsrecht ist ein komplexes Feld, das von ständiger Bewegung und neuen Entscheidungen geprägt ist. Ob es um Fahrverbote, Bußgeldverfahren, Unfallschäden oder Führerscheinentzug geht – jeder Fall ist anders, und oft stehen nicht nur rechtliche, sondern auch persönliche und existenzielle Fragen im Vordergrund.

Wir sind für Sie da, um in diesen oft schwierigen und emotional belastenden Situationen Klarheit zu schaffen. Unsere langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht ermöglicht es uns, auch in herausfordernden Fällen den Überblick zu behalten und die bestmögliche Lösung für unsere Mandanten zu erreichen.


Ein starker Partner an Ihrer Seite

Wir sind überzeugt: Wer im Verkehrsrecht erfolgreich sein will, braucht nicht nur juristisches Know-how, sondern auch ein tiefes Verständnis für die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen. Das Urteil des OLG Naumburg zeigt, dass es sich lohnt, für die eigenen Rechte einzustehen – und wir stehen bereit, um Ihnen dabei zu helfen.

Warum Sie uns vertrauen können:

  • Langjährige Expertise im Verkehrsrecht: Wir kennen die Fallstricke und Chancen, die sich in diesem Rechtsbereich ergeben.
  • Engagierte und persönliche Betreuung: Für uns sind Sie keine Akte, sondern ein Mensch mit einer Geschichte.
  • Erfolg durch Präzision: Wir setzen uns mit höchster Sorgfalt und Nachdruck für Ihre Rechte ein.

Kontaktieren Sie uns – Wir kämpfen für Sie!

Ob es um ein Fahrverbot, einen Bußgeldbescheid oder andere verkehrsrechtliche Fragen geht: Wir sind für Sie da. Unser Ziel ist es, Ihnen eine klare Perspektive zu bieten und Ihre Rechte durchzusetzen – mit Kompetenz, Engagement und einem klaren Blick für das Wesentliche.

Sie haben Fragen oder brauchen rechtlichen Beistand? Kontaktieren Sie uns noch heute. Gemeinsam finden wir den Weg zu Ihrer bestmöglichen Lösung.

Silvesterschäden an PKW – Wer zahlt?

Silvesterschäden an Pkw: Welche Versicherung zahlt?

Wenn das neue Jahr mit einem Krachen beginnt, geraten viele Autofahrer in Sorge: Was passiert, wenn das eigene Fahrzeug durch Böller oder Raketen beschädigt wird? In unserem Beitrag erfahren Sie, welche Versicherungen bei Silvesterschäden einspringen und wie Sie sich und Ihr Auto am besten schützen können.


Wer haftet bei Silvesterschäden?

In erster Linie haftet der Verursacher für den Schaden. Wer also einen Böller direkt auf ein Fahrzeug wirft oder Raketen in unmittelbarer Nähe parkender Autos zündet, muss für entstandene Schäden einstehen. Verfügt der Verantwortliche über eine private Haftpflichtversicherung, können die Kosten dort geltend gemacht werden. Doch was, wenn der Verursacher unbekannt bleibt?


Teilkasko oder Vollkasko: Welche Versicherung zahlt was?

  • Teilkaskoversicherung: Die Teilkasko kommt für Brand- und Explosionsschäden sowie für kaputte Scheiben auf. Beispielsweise, wenn eine Rakete auf dem Fahrzeug landet und dabei Lackschäden oder Glasbruch verursacht. Allerdings sind kleinere Kratzer oder Schmauchspuren oft nicht abgedeckt. Auch Stoffverdecke bei Cabrios werden nur ersetzt, wenn diese in Flammen stehen.
  • Vollkaskoversicherung: Bei Vandalismusschäden, etwa wenn ein Böller mutwillig gegen das Fahrzeug geworfen wurde, greift die Vollkasko. Sie deckt auch die Kosten, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann. Beachten Sie jedoch, dass eine Regulierung über die Vollkasko zu einer Rückstufung in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse führen kann.

Beeindruckende Zahlen zu Silvesterschäden

Nach Schätzungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) könnten Feuerwerkskörper zum Jahreswechsel 2024/2025 bis zu 1.000 kaskoversicherte Pkw in Brand setzen. Im Jahr 2022 zahlten die Kfz-Versicherer rund 93 Millionen Euro für 12.200 Fahrzeugbrände – durchschnittlich 7.600 Euro pro Brand. Diese Zahlen verdeutlichen die Risiken in der Silvesternacht.


Wie kann man sein Auto vor Silvester-Schäden schützen?

  1. Parkplatzwahl:
    • Stellen Sie Ihr Auto nach Möglichkeit in einer Garage oder auf einem privaten Stellplatz ab.
    • Vermeiden Sie Parkplätze in Gebieten mit hoher Feieraktivät, insbesondere in der Nähe von Kneipen oder größeren Plätzen.
  2. Schutzmaßnahmen:
    • Eine hochwertige Autoabdeckung kann kleinere Schmauchspuren abfangen.
    • Entfernen Sie leicht entflammbare Materialien, wie Stoffe oder Papier, aus dem Fahrzeug.
  3. Vorätige Dokumentation:
    • Fotografieren Sie Ihr Fahrzeug vor Silvester, um im Schadensfall einen vorherigen unversehrten Zustand nachweisen zu können.

Was tun im Schadensfall?

  • Schaden dokumentieren: Machen Sie aussagekräftige Fotos vom Schaden.
  • Anzeige erstatten: Bei mutwilliger Beschädigung oder unbekanntem Verursacher ist eine Anzeige bei der Polizei notwendig.
  • Versicherung informieren: Melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung. Halten Sie Ihre Versicherungsdaten und alle relevanten Belege bereit.

Fazit: Gut versichert ins neue Jahr starten

Schäden am Auto durch Silvesterfeuerwerk lassen sich oft vermeiden, wenn man einige Vorsichtsmaßnahmen trifft. Sollte es dennoch zu einem Schaden kommen, hilft die richtige Versicherung weiter. Die Teilkasko ist bei Brand- und Explosionsschäden unverzichtbar, während die Vollkasko bei Vandalismusschäden einen umfassenderen Schutz bietet. Wer sich in der Silvesternacht unachtsam verhält und in gefährdeten Bereichen parkt, riskiert im schlimmsten Fall, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

Haben Sie Fragen zur Schadensregulierung oder benötigen rechtlichen Beistand? Unsere Kanzlei steht Ihnen gerne beratend zur Seite.


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Wegweisendes Urteil: Rechte bei arglistig verschwiegenen Mängeln beim Gebrauchtwagenkauf

Fahrerflucht

Gebrauchtwagenkauf und Arglist: Ein wegweisendes Urteil des LG Heidelberg

Das Landgericht Heidelberg hat mit seinem Urteil vom 28.01.2015 (Az.: 1 S 22/13) eine Entscheidung getroffen, die weitreichende Bedeutung für einen Gebrauchtwagenkauf und den Umgang mit Sachmängeln hat. In einem Fall, in dem der Käufer die Rückabwicklung eines Kaufvertrags forderte, wurden wichtige Fragen zu arglistigem Verschweigen und Sachmängelhaftung geklärt. Hier sind die entscheidenden Punkte des Falls und die zentralen Aussagen des Gerichts:

Hintergrund des Falls

Am 14.05.2010 erwarb der Kläger bei dem Gebrauchtwagenkauf einen Gebrauchtwagen (Opel Tigra, Erstzulassung 1996) zum Preis von 2.800 Euro. Das Fahrzeug wurde in einer Online-Anzeige als „unfallfrei“ angeboten. Beim Kaufvertrag wurde jedoch vermerkt, dass die „Seitenwand hinten links nachlackiert“ sei, und die Sachmängelhaftung des Verkäufers wurde auf ein Jahr beschränkt.

Nach dem Gebrauchtwagenkauf stellte sich heraus, dass das Fahrzeug erhebliche Vorschäden hatte, darunter ein Riss im Fahrzeugrahmen und deutliche Deformationen an der linken Seitenwand. Der Kläger forderte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufvertrags und machte Schadensersatz geltend.

Die zentralen Streitpunkte

  1. Sachmängel und Arglist: Hatte der Verkäufer bei dem Gebrauchtwagenkauf Kenntnis von den Vorschäden, und hat er diese arglistig verschwiegen?
  2. Geltendmachung von Mängeln: War der Anspruch des Klägers verjährt?
  3. Berechnung des Nutzungsersatzes: Wie sind die Nutzungen des Fahrzeugs durch den Kläger bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen?

Die Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Heidelberg gab der Berufung des Klägers weitgehend statt und entschied zugunsten des Klägers:

  1. Vorliegen eines Sachmangels Das Gericht stellte fest, dass das Fahrzeug bei dem Gebrauchtwagenkauf zum Zeitpunkt der Übergabe erhebliche Mängel aufwies. Der Sachverständige hatte nachgewiesen, dass die linken Seitenteile unfachmännisch repariert worden waren und noch erhebliche Verformungen aufwiesen.
  2. Arglist des Verkäufers Der Verkäufer bei dem Gebrauchtwagenkauf hatte das Fahrzeug in der Online-Anzeige als „unfallfrei“ beschrieben. Obwohl die Angabe in der Anzeige versehentlich erfolgt sein könnte, wertete das Gericht diese Praxis als „ins Blaue hinein“ gemachte Angaben, was für die Annahme von Arglist ausreichend ist. Zudem hätte der Verkäufer den Käufer aktiv auf die erheblichen Vorschäden hinweisen müssen.
  3. Kein Verjährungseinwand Zwar war die Sachmängelhaftung vertraglich auf ein Jahr beschränkt, jedoch griff die dreijährige Verjährungsfrist aufgrund der Arglist. Der Kläger hatte die Klage rechtzeitig erhoben.
  4. Rückabwicklung und Nutzungsersatz Der Kläger konnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Das Gericht legte eine Nutzungsvergütung in Höhe von 217,31 Euro fest, basierend auf der Formel: Kaufpreis × gefahrene Kilometer / Restlaufleistung. Diese Berechnung berücksichtigte die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger.
  5. Kostenentscheidung Der Beklagte wurde verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zudem wurde festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 11.07.2012 in Annahmeverzug befand.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil unterstreicht die hohe Verantwortung von Verkäufern bei der Beschreibung von Gebrauchtfahrzeugen bei einem Gebrauchtwagenkauf. Wer unpräzise oder unrichtige Angaben macht, riskiert, wegen Arglist haftbar gemacht zu werden. Das Gericht zeigt zudem klar, dass Käufer bei arglistig verschwiegenen Mängeln umfassenden Schutz genießen, auch wenn vertragliche Beschränkungen der Sachmängelhaftung bestehen.

Fazit

Dieses Urteil des LG Heidelberg ist ein mahnendes Beispiel für Gebrauchtwagenverkäufer und eine Bestätigung für die Rechte von Käufern. Es verdeutlicht, dass Transparenz und Sorgfalt im Gebrauchtwagenhandel essenziell sind.

Wenn Sie in ähnlicher Weise von Sachmängeln betroffen sind, lohnt sich eine rechtliche Prüfung. Dieses Urteil könnte auch für Ihren Fall richtungsweisend sein.

Bei Prof. Dr. Streich & Partner stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

BGH-Urteil: Sachmängelhaftung und Beweislastumkehr beim Gebrauchtwagenkauf

Gebrauchtwagenkauf und Sachmängelhaftung: Was Sie wissen müssen

Der Gebrauchtwagenkauf birgt viele Chancen, aber auch Risiken. Besonders wichtig ist es, dass Käufer und Verkäufer ihre Rechte und Pflichten genau kennen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) beleuchtet die Frage, wann ein Sachmangel beim Gebrauchtwagenkauf vorliegt und welche Anforderungen an den Nachweis eines Mangels gestellt werden. Das Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 150/18 – bietet Orientierung für Verbraucher und Gebrauchtwagenhändler gleichermaßen.

Der Fall: Gebrauchtwagenkauf mit Streit um den Auspuff

Die Ausgangslage des Falls ist typisch für Konflikte beim Gebrauchtwagenkauf: Eine Verbraucherin kaufte einen über neun Jahre alten Peugeot 307 CC mit einer Laufleistung von rund 84.820 km zu einem Preis von 5.650 Euro von einer gewerblichen Gebrauchtwagenhändlerin. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass das Fahrzeug mit „TÜV/AU neu“ übergeben wird. Drei Tage vor der Fahrzeugübergabe erfolgte die Hauptuntersuchung ohne Beanstandungen.

Nach der Übergabe des Fahrzeugs traten jedoch Probleme auf. Insbesondere eine starke Geräuschentwicklung des Auspuffs führte zu umfangreichem Schriftverkehr zwischen den Parteien. Trotz durchgeführter Schweißarbeiten im Sommer 2014 blieb die Klägerin unzufrieden und erklärte Ende 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die rechtliche Bewertung: Verschleiß versus Sachmangel

Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Abgrenzung von normalem Verschleiß und einem Sachmangel. Laut BGH liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB nur vor, wenn das Fahrzeug nicht die vereinbarte oder zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Bei einem älteren Gebrauchtwagen ist altersbedingter Verschleiß jedoch grundsätzlich keine Abweichung von der üblicherweise zu erwartenden Beschaffenheit.

Das Gericht stellte klar:

  • Der Hinweis „TÜV/AU neu“ im Kaufvertrag bedeutet lediglich, dass sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Hauptuntersuchung in einem verkehrssicheren Zustand befand.
  • Normale Korrosionserscheinungen am Auspuff, wie sie bei einem neun Jahre alten Fahrzeug mit über 80.000 km Laufleistung zu erwarten sind, stellen keinen Sachmangel dar.

Beweislastumkehr: Grenzen der Verbraucherschutzregelungen

Nach § 476 BGB gilt bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr: Tritt ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. In diesem Fall konnte die Klägerin diese Vermutung jedoch nicht für sich nutzen. Der BGH führte aus, dass ein üblicher Verschleiß, wie er bei der Auspuffanlage festgestellt wurde, nicht unter diese Regelung fällt. Damit ist die Beweislastumkehr keine generelle Garantie für die Haltbarkeit eines Gebrauchtwagens.

Bedeutung für Gebrauchtwagenkäufer

Das Urteil hat weitreichende Implikationen für Verbraucher, die ein Gebrauchtfahrzeug erwerben:

  1. Prüfung vor dem Kauf: Potenzielle Käufer sollten vor dem Abschluss eines Kaufvertrags das Fahrzeug genau prüfen oder prüfen lassen, insbesondere auf Verschleißerscheinungen, die nicht sofort sichtbar sind.
  2. Dokumentation von Problemen: Falls nach dem Kauf Mängel auftreten, ist es wichtig, diese zeitnah und umfassend zu dokumentieren, um gegebenenfalls Ansprüche geltend machen zu können.
  3. Bewusstsein für Verschleiß: Verschleißteile wie Bremsen, Kupplung oder Auspuff unterliegen einer natürlichen Abnutzung. Diese wird vom Gesetz nicht als Sachmangel gewertet.

Tipps für Gebrauchtwagenhändler

Auch für gewerbliche Händler bietet das Urteil wichtige Hinweise:

  1. Transparenz im Verkaufsprozess: Eine klare und transparente Kommunikation über den Zustand des Fahrzeugs kann Streitigkeiten vermeiden.
  2. Sorgfältige Dokumentation: Insbesondere durchgeführte Arbeiten und deren Umfang sollten lückenlos dokumentiert werden, um spätere Auseinandersetzungen zu minimieren.
  3. Vermeidung von Missverständnissen: Formulierungen wie „TÜV/AU neu“ sollten eindeutig sein, damit Käufer keine falschen Erwartungen entwickeln.

Fazit: Ein wegweisendes Urteil

Das BGH-Urteil setzt wichtige Akzente für den Umgang mit Gewährleistungsansprüchen beim Gebrauchtwagenkauf. Es betont die Bedeutung einer differenzierten Betrachtung von Verschleiß und Sachmängeln und zeigt die Grenzen der Beweislastumkehr auf. Verbraucher sollten sich darüber im Klaren sein, dass der Kauf eines Gebrauchtwagens immer auch das Risiko von Verschleißerscheinungen birgt, die nicht zwangsläufig einen Mangel darstellen. Gleichzeitig erinnert es Händler daran, die Erwartungen der Käufer realistisch zu steuern und klar zu kommunizieren. Mit diesen Erkenntnissen können Käufer und Verkäufer Streitigkeiten vermeiden und ihre Interessen erfolgreich wahren.

Hinweis: Seit dem 01. Januar 2022 beträgt die Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 477 BGB nun ein Jahr. Diese Verlängerung bietet Verbrauchern zusätzlichen Schutz und erweitert ihre Möglichkeiten, Mängel geltend zu machen.

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– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
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Haftungsausschluss beim Gebrauchtwagenkauf: Rechte, Pflichten und wichtige Urteile

Verschleiss

Haftungsausschluss im Gebrauchtwagenkaufvertrag: Was Sie wissen müssen

Der Gebrauchtwagenkauf bringt oft rechtliche Unsicherheiten mit sich. Was passiert, wenn später Mängel auftreten? Ein Haftungsausschluss kann Klarheit schaffen – vorausgesetzt, er ist korrekt formuliert. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Aspekte, getrennt nach Privat- und Gewerbeverkauf, sowie richtungsweisende Urteile, darunter des Oberlandesgerichts Köln (Az.: I-5 U 44/14) und des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 26/14).

Haftungsausschluss beim Privatverkauf

Grundsätze

Bei Privatverkäufen kann der Verkäufer die Haftung ausschließen, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen:

  1. Keine Arglistige Täuschung: Der Verkäufer darf bekannte Mängel nicht verschweigen.
  2. Keine falschen Zusicherungen: Versprochene Eigenschaften müssen vorhanden sein.

Relevante Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Köln (Az.: I-5 U 44/14) entschied, dass die Klausel „Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie besichtigt und probegefahren“ im Kaufvertrag eines Gebrauchtwagens die Sachmängelhaftung umfassend ausschließt.

Kernaussagen des Urteils:

  • Wirksamer Ausschluss: Die Klausel „Keine Garantie“ wird als Gewährleistungsausschluss gewertet.
  • Haftung für sichtbare Mängel: „Gekauft wie besichtigt und probegefahren“ schließt die Haftung für erkennbare Mängel aus.
  • Tachostand: Die Formulierung „Tachostand abgelesen“ stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.

Wichtige Hinweise für Privatverkäufer

  • Dokumentieren Sie alle bekannten Mängel im Vertrag.
  • Nutzen Sie präzise Formulierungen, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Seien Sie bei der Angabe von Eigenschaften wie Kilometerstand vorsichtig, um nicht unbeabsichtigt eine Garantie zu übernehmen.

Haftungsausschluss beim Gewerbeverkauf

Rechtliche Einschränkungen

Gewerbliche Verkäufer dürfen gegenüber Verbrauchern keinen umfassenden Haftungsausschluss vereinbaren. Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten können jedoch wie folgt modifiziert werden:

  1. Verkürzung der Gewährleistungsfrist: Auf ein Jahr, sofern dies im Vertrag klar geregelt ist.
  2. Keine Haftungsausschlüsse bei grober Fahrlässigkeit oder Personenschäden: Dies verstößt gegen das AGB-Recht und macht die Klausel unwirksam.

Relevante Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 26/14) stellte klar, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam ist, wenn er auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie grobes Verschulden gilt.

Wichtige Erkenntnisse:

  • Unwirksame Klauseln: Ein Ausschluss, der grobe Fahrlässigkeit oder Personenschäden umfasst, ist unwirksam.
  • Salvatorische Klauseln: Der Zusatz „soweit gesetzlich zulässig“ reicht nicht aus, um die Unwirksamkeit zu vermeiden.

Tipps für Gewerbliche Verkäufer

  • Verwenden Sie aktuelle Musterverträge, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
  • Klären Sie Kunden über die verkürzte Gewährleistungsfrist auf.
  • Verzichten Sie auf pauschale Formulierungen wie „unter Ausschluss jeglicher Haftung“.

Formulierungen im Fokus

Die exakte Wortwahl im Kaufvertrag ist entscheidend. Eine pauschale Klausel wie „gekauft wie gesehen“ reicht oft nicht aus. Die Formulierung muss klar und eindeutig sein, um rechtswirksam zu sein. Wichtig ist auch, dass der Begriff „Garantie“ oft mit der gesetzlichen Gewährleistung verwechselt wird. Dies wurde vom OLG Köln und BGH ausführlich beleuchtet.

Die Rolle des Tachostands

Das OLG stellte klar, dass die Angabe „Tachostand abgelesen“ lediglich eine Dokumentation darstellt und keine Zusicherung der tatsächlichen Laufleistung ist. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie zeigt, wie begrenzt die Haftung des Verkäufers sein kann, wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt.


Tipps für einen sicheren Gebrauchtwagenkauf

Für Käufer:

  • Führen Sie eine Probefahrt durch, prüfen Sie das Fahrzeug sorgfältig und lassen Sie es bei Unsicherheiten begutachten.
  • Lesen Sie den Vertrag genau und achten Sie auf Haftungsausschlussklauseln.

Für Verkäufer:

  • Dokumentieren Sie alle Mängel und formulieren Sie die Vertragsklauseln präzise.
  • Nutzen Sie Checklisten, um alle relevanten Punkte zu berücksichtigen.

Rechte des Käufers bei Mängeln

Wenn nach dem Kauf ein Mangel auftritt, hat der Käufer das Recht auf Nachbesserung. Ist die Reparatur erfolglos, kann er den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Arglistig verschwiegene Mängel können sogar Schadensersatzansprüche begründen.

Praktische Auswirkungen der Urteile

Die Entscheidungen des OLG Köln und des BGH zeigen, wie wichtig eine klare Vertragsgestaltung ist. Für Verkäufer bedeutet dies, dass sie durch präzise Formulierungen im Vertrag ihre Haftung erheblich einschränken können. Für Käufer verdeutlicht es, wie notwendig eine sorgfältige Prüfung des Fahrzeugs vor Vertragsabschluss ist.

Fazit

Beim Gebrauchtwagenkauf sind Haftungsausschlussklauseln ein wichtiges Werkzeug, das jedoch rechtliche Fallstricke birgt. Die Urteile des OLG Köln und des BGH unterstreichen die Bedeutung klarer Formulierungen und einer genauen Prüfung. Ob als Käufer oder Verkäufer – unsere Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner unterstützt Sie kompetent bei der Vertragsgestaltung und im Streitfall.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

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Glättewarnung – Unfall bei Schnee und Glätte – Haftung

Glättewarnung

Glättewarnung und Wintereinbruch – Unfall ohne Winterreifen: Was Sie wissen sollten
Ihre Rechte und Pflichten bei Glätte, Schnee und falscher Bereifung

Der Winter kann Autofahrer plötzlich und unerwartet treffen. Während mancherorts die Sonne scheint, sorgen Glatteis, Schnee und Matsch anderswo für gefährliche Straßenverhältnisse. Wer in solchen Situationen mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch den Verlust seines Versicherungsschutzes. Was Autofahrer in puncto Winterreifenpflicht, Glättewarnung, Haftung bei Unfällen und Versicherungsschutz beachten müssen, erfahren Sie hier.


Winterreifenpflicht in Deutschland: Situativ statt starr

In Deutschland gilt keine starre Winterreifenpflicht. Die Straßenverkehrsordnung (§ 2 Abs. 3a StVO) schreibt eine situative Regelung vor: Fahrzeuge dürfen bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur mit wintertauglichen Reifen gefahren werden.

Als wintertauglich gelten:

  • Winterreifen mit dem Alpine-Symbol (Schneeflocke im Bergpiktogramm).
  • Ganzjahresreifen, sofern sie das Alpine-Symbol tragen.
  • Ältere M+S-Reifen (Matsch und Schnee), die vor dem 1. Januar 2018 produziert wurden. Diese sind noch bis 30. September 2024 zugelassen.

Glättewarnung beachten: Was ist der Witterung angemessen?

Die situative Winterreifenpflicht bedeutet, dass die Bereifung „der Witterung angemessen“ sein muss. Eine Glättewarnung sollte Autofahrer daher immer ernst nehmen, da sie ein klarer Hinweis auf winterliche Straßenverhältnisse ist. Solche Warnungen machen deutlich, dass Fahrzeuge nur mit Reifen unterwegs sein sollten, die:

  • Bessere Fahreigenschaften bei Schnee und Eis bieten.
  • Eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm haben (empfohlen: 4 mm).

Auch wenn die Straße bei Glättewarnung trocken erscheint, sind Sommerreifen häufig ungeeignet. Die Verwendung falscher Reifen erhöht nicht nur das Unfallrisiko, sondern kann auch Versicherungsprobleme mit sich bringen.


Ganzjahresreifen: Eine Alternative?

Ganzjahresreifen sind ein Kompromiss zwischen Sommer- und Winterreifen und bieten Vorteile für Gelegenheitsfahrer oder Städter. Sie eignen sich besonders für Regionen mit milden Wintern. Allerdings:

  • Neu produzierte Ganzjahresreifen müssen das Alpine-Symbol tragen.
  • Ältere M+S-Reifen dürfen nur noch bis Ende September 2024 verwendet werden.

Fehlen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen, riskieren Sie Bußgelder und möglicherweise den Verlust Ihres Versicherungsschutzes. Eine Glättewarnung kann zudem zum Maßstab dafür werden, ob der Einsatz von Ganzjahresreifen noch angemessen ist.


Bußgelder bei falscher Bereifung

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne geeignete Reifen unterwegs ist, muss mit empfindlichen Strafen rechnen:

  • 60 € Bußgeld und 1 Punkt in Flensburg für falsche Bereifung.
  • 80 € bei Verkehrsbehinderung.
  • 100 € bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
  • 120 € bei einem Unfall.

Achtung: Fahrzeughalter können ebenfalls belangt werden, wenn sie die Inbetriebnahme eines Kfz mit unzulässiger Bereifung zulassen – mit 75 € Bußgeld und 1 Punkt.


Grobe Fahrlässigkeit: Wann zahlt die Versicherung nicht?

Wenn ein Unfall bei Schnee oder Glätte passiert, prüft die Versicherung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Laut Bundesgerichtshof handelt grob fahrlässig, wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt“. Das ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • Ein Fahrer bei klar erkennbaren winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist.
  • Eine Glättewarnung ignoriert wurde, die auf Gefahrenstellen hinweist.

Die Versicherung darf ihre Leistung jedoch nur kürzen, wenn:

  1. Durchgehend winterliche Straßenverhältnisse herrschten.
  2. Der Unfall mit geeigneten Winterreifen hätte vermieden werden können.

Fallbeispiel: Unfall bei Glätte mit Sommerreifen – Ein Urteil mit Einschränkungen

Ein Autofahrer rutschte im Oktober auf der Mannheimer Jungbuschbrücke auf Glatteis in den Gegenverkehr. Obwohl er mit Sommerreifen unterwegs war, entschied das Amtsgericht Mannheim, dass die Regressforderung der Versicherung nicht berechtigt war (Az.: 3 C 308/14).

Die Begründung des Gerichts:

  • Es herrschten keine durchgehend winterlichen Verhältnisse, da umliegende Straßen eisfrei waren.
  • Die Versicherung konnte nicht nachweisen, dass der Unfall mit Winterreifen hätte vermieden werden können.
  • Auch die Wetterlage spielte eine entscheidende Rolle: Die Glätte trat plötzlich und lokal auf, und es lag keine aktive Glättewarnung für das Gebiet vor.

Kein Freibrief für Sommerreifen im Winter

Trotz dieses Urteils ist das Fahren mit Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen keinesfalls risikolos. Zwar gibt es in Deutschland keine generelle Winterreifenpflicht für einen festen Zeitraum, doch die Straßenverkehrsordnung verlangt, dass Fahrzeuge bei Glatteis, Schnee und ähnlichen Verhältnissen nur mit „geeigneter Bereifung“ unterwegs sein dürfen (§ 2 Abs. 3a StVO).

Wer diese Vorschrift missachtet, riskiert nicht nur ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg, sondern läuft Gefahr, bei einem Unfall von der Versicherung in Regress genommen zu werden.

So bewertete das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 3 U 182/02) das Fahren mit Sommerreifen im Winter als grob fahrlässig. Der betroffene Versicherte musste den Schaden an seinem Fahrzeug vollständig selbst tragen, da die Versicherung berechtigt war, ihre Leistungen zu verweigern.

Wann liegt grobe Fahrlässigkeit vor?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße verletzt wird – etwa durch offensichtliche Gefahren wie das Fahren mit Sommerreifen auf verschneiten oder vereisten Straßen. In solchen Fällen kann die Versicherung ihre Leistungen anteilig oder sogar vollständig kürzen. Insbesondere dann, wenn eine allgemeine Glättewarnung erfolgt.

Weitere Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:

  • Überfahren eines Stoppschilds.
  • Nicht an die Witterung angepasste Geschwindigkeit.
  • Ablenkung durch das Bedienen von Radio oder Navigationsgerät.

Wie Sie Ärger mit der Versicherung vermeiden

  • Reifen rechtzeitig wechseln: Spätestens im Oktober sollte auf Winterreifen gewechselt werden.
  • Reifen prüfen: Achten Sie auf eine Profiltiefe von mindestens 4 mm und das Alpine-Symbol.
  • Versicherungsvertrag anpassen: Viele Kfz-Tarife bieten mittlerweile den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit an – ein zusätzlicher Schutz, falls doch einmal ein Fehler passiert.

Auf der sicheren Seite sind Autofahrer, die sich frühzeitig an eine Glättewarnung halten und ihre Reifen entsprechend anpassen. So lassen sich nicht nur Bußgelder vermeiden, sondern auch Streitigkeiten mit der Versicherung im Falle eines Unfalls.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie uns, wenn Sie rechtliche Unterstützung bei Streitigkeiten mit Ihrer Versicherung benötigen. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klären, ob eine Leistungskürzung berechtigt ist.


Winterreifenpflicht in Europa: Uneinheitliche Regelungen

In Europa gibt es keine einheitliche Regelung zur Winterreifenpflicht. In manchen Ländern gelten starre Zeiträume, in anderen nur situative Vorschriften:

  • Österreich: Winterreifenpflicht vom 01.11. bis 15.04.
  • Tschechien: Vom 01.11. bis 31.03.
  • Schweden: Vom 01.12. bis 31.03., zusätzlich Frostschutzmittel und Schneeschaufel im Auto verpflichtend.
  • Belgien, Frankreich, Spanien: Keine generelle Winterreifenpflicht, nur situativ vorgeschrieben.

Die Bußgelder variieren ebenfalls stark: Während in Österreich Strafen von bis zu 5.000 € drohen, belaufen sich diese in Deutschland auf maximal 120 €.


Fazit: Sicher unterwegs trotz Glättewarnung

  • Wechseln Sie rechtzeitig auf Winterreifen oder Ganzjahresreifen mit Alpine-Symbol.
  • Achten Sie auf lokale Gefahrenstellen wie Brücken oder Waldstraßen.
  • Ignorieren Sie niemals eine Glättewarnung – sie schützt Sie und andere Verkehrsteilnehmer.
  • Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag auf Klauseln zur groben Fahrlässigkeit.

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Ärger mit der Versicherung haben oder Fragen zur Winterreifenpflicht und Haftung bei Unfällen nach Schnee oder Glättewarnung haben. Unsere Experten für Verkehrsrecht stehen Ihnen kompetent zur Seite!

Bei Prof. Dr. Streich & Partner stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Fahrerflucht: Strafen, Tipps & Hilfe beim Vorwurf der Unfallflucht

sichtbarkeitsgrundsatz

Fahrerflucht: Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten

Fahrerflucht, auch als Unfallflucht bekannt, ist ein ernstes Vergehen im Verkehrsrecht. Es reicht bereits ein kleiner Parkrempler, um strafrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, kann nicht nur hohe Geldstrafen und ein Fahrverbot riskieren, sondern auch den Entzug der Fahrerlaubnis. In diesem umfassenden Ratgeber finden Sie alles, was Sie über Fahrerflucht wissen müssen – von den rechtlichen Folgen bis hin zu wertvollen Tipps für Ihre Verteidigung.


Was genau ist Fahrerflucht?

Fahrerflucht liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne feststellungsbereiten Personen die erforderlichen Informationen zu geben. Dies betrifft sowohl Sach- als auch Personenschäden. Selbst das bloße Verlassen des Fahrzeugs und Entfernen von wenigen Metern kann bereits als Fahrerflucht gewertet werden.

„Ich habe doch einen Zettel hinterlassen“? Leider reicht das in den meisten Fällen nicht aus. Die Polizei und Gerichte sehen dies nicht als ausreichende Erfüllung der Feststellungspflichten an.


Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?

Die Bandbreite der Strafen ist groß und hängt vom entstandenen Schaden sowie den individuellen Umständen ab. Hier sind die möglichen Konsequenzen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe: Bei Sachschäden bis etwa 1.300 Euro droht in der Regel eine Geldstrafe. Bei schwereren Fällen kann es auch zu Freiheitsstrafen kommen.
  • Fahrverbot: Ein Fahrverbot von ein bis sechs Monaten kann als Nebenstrafe verhängt werden.
  • Entzug der Fahrerlaubnis: Bei einem bedeutenden Sachschaden ab etwa 1.300 Euro wird der Führerschein entzogen. Eine Sperrfrist für die Wiedererteilung kann bis zu fünf Jahre betragen.
  • Punkte in Flensburg: Fahrerflucht führt zu 2 Punkten bei einem Fahrverbot und zu 3 Punkten bei einem Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Versicherungsschutz: Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung kann den regulierten Schaden von Ihnen zurückfordern (Regress bis zu 5.000 Euro).
  • Probezeitmaßnahmen: Für Fahranfänger bedeutet Fahrerflucht die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie ein Aufbauseminar.

Wie erkenne ich, ob ich Fahrerflucht begangen habe?

Eine der häufigsten Fragen lautet: „Habe ich überhaupt Fahrerflucht begangen?“ Entscheidend ist, ob der Unfall bemerkt wurde oder hätte bemerkt werden können. Die Wahrnehmbarkeit eines Unfalls wird in drei Kategorien unterteilt:

  1. Visuell: War der Schaden sichtbar?
  2. Akustisch: Gab es ein auffälliges Geräusch?
  3. Taktil: War eine Erschütterung oder ein Stß spürbar?

Wenn der Unfall aus Ihrer Sicht nicht bemerkbar war, kann Ihnen der Vorsatz fehlen, der für eine strafrechtliche Verurteilung notwendig ist.


Wie verhalte ich mich nach einem Unfall richtig?

Um den Vorwurf der Fahrerflucht zu vermeiden, sollten Sie diese Schritte unbedingt beachten:

  1. Anhalten: Bleiben Sie sofort am Unfallort stehen.
  2. Sicherung der Unfallstelle: Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und stellen Sie ein Warndreieck auf.
  3. Feststellung ermöglichen: Geben Sie Ihren Namen, Anschrift und Fahrzeugdaten bekannt.
  4. Warten: Falls keine feststellungsbereiten Personen vor Ort sind, warten Sie eine angemessene Zeit (z. B. bis zu 60 Minuten auf einem Supermarktparkplatz).
  5. Polizei informieren: Sollten keine Personen erscheinen, melden Sie den Unfall unverzüglich der Polizei.Fahrerflucht

Kann Fahrerflucht nachträglich gemeldet werden?

Ja, eine sogenannte Selbstanzeige kann in bestimmten Fällen strafmildernd wirken. Diese Option besteht jedoch nur innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall mit geringem Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs („Parkrempler“). Die Grenze für einen nicht bedeutenden Schaden liegt bei etwa 1.300 Euro.


Welche Rolle spielt die Versicherung bei Fahrerflucht?

Nach einem Unfall reguliert Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst den Schaden des Unfallgegners. Wird Ihnen jedoch Fahrerflucht nachgewiesen, kann die Versicherung den regulierten Betrag bis zu einer Höchstgrenze von 5.000 Euro zurückfordern. Auch Ihr Schadenfreiheitsrabatt wird negativ beeinflusst. Wichtig: Eine Verurteilung kann dazu führen, dass die Rechtsschutzversicherung Ihre Anwaltskosten nicht übernimmt.


Was passiert bei Fahrerflucht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss?

Unfallflucht in Kombination mit Alkohol oder Drogen hat besonders schwerwiegende Konsequenzen. Neben den Strafen für die Unfallflucht selbst kommt meist ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs hinzu. Dies kann nicht nur zum Entzug der Fahrerlaubnis, sondern auch zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) führen.


Kann das Verfahren eingestellt werden?

Viele Verfahren wegen Fahrerflucht enden mit einer Einstellung. Dies ist möglich, wenn:

  • der Fahrer nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann,
  • die Beweislage unzureichend ist,
  • der Schaden gering ist,
  • der Beschuldigte kooperativ handelt oder
  • eine Einigung mit dem Unfallgegner erzielt wird.

Eine Einstellung kann oft auch gegen Zahlung einer Geldauflage erfolgen. Hierbei ist anwaltliche Unterstützung entscheidend.


Wie kann ein Anwalt helfen?

Ein erfahrener Anwalt kann:

  • die Ermittlungsakte einsehen und die Beweislage prüfen,
  • Zweifel an Ihrer Unfallbeteiligung oder Wahrnehmbarkeit des Unfalls aufzeigen,
  • eine Einstellung des Verfahrens anstreben und
  • Sie bei Gericht vertreten, um eine mögliche Strafe zu mindern.

Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerade bei Fahrerflucht hängt vieles von einer durchdachten Verteidigungsstrategie ab.


Ihr Ansprechpartner: Kanzlei für Verkehrsrecht Prof. Dr. Streich & Partner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung beim Vorwurf der Fahrerflucht? Kontaktieren Sie uns:

Kanzlei für Verkehrsrecht Prof. Dr. Streich & Partner
Eichendorffstraße 14
10115 Berlin
Telefon: 030 226 35 7113
E-Mail: verkehrsrecht@streich-partner.de

Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr: Strafen und Rechte

fahrlässige Körperverletzung

Strafe bei Anzeige: fahrlässige Körperverletzung nach Verkehrsunfall

Einleitung

Ein Verkehrsunfall kann weitreichende Konsequenzen haben – nicht nur finanzieller Natur, sondern auch rechtlicher. Wer dabei andere verletzt, muss sich möglicherweise mit einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung auseinandersetzen. Doch wann genau liegt dieser Straftatbestand vor, welche Strafen drohen und wie sollten Sie sich im Ermittlungsverfahren verhalten? Dieser Beitrag liefert Ihnen die Antworten.


Wann liegt bei einem Verkehrsunfall eine fahrlässige Körperverletzung vor?

Die rechtliche Grundlage für die fahrlässige Körperverletzung ist

Strafgesetzbuch (StGB). Dieser Tatbestand liegt vor, wenn eine Person durch Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine Körperverletzung verursacht. Dabei unterscheidet das Strafrecht zwei Formen der Fahrlässigkeit:

  1. Bewusste Fahrlässigkeit: Die Person erkennt die Gefahr, vertraut jedoch darauf, dass nichts passiert („wird schon gut gehen“).
  2. Unbewusste Fahrlässigkeit: Die Person erkennt die Gefahr nicht, hätte sie aber bei der gebotenen Sorgfalt erkennen können.

Beispiel: Ein Autofahrer übersieht einen Zebrastreifen und verletzt eine ältere Dame. Hätte er aufmerksam gefahren, wäre der Unfall vermeidbar gewesen.


Welche Strafe droht bei fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr?

Nach § 229 StGB reicht das Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Die genaue Strafe hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Schwere der Verletzungen: Leichte Verletzungen führen zu milderen Strafen.
  • Maß der Fahrlässigkeit: Ein geringes Maß kann strafmildernd wirken.
  • Mitverschulden des Verletzten: Dies reduziert die Schuld des Unfallverursachers.
  • Nachtatverhalten: Eine ernstgemeinte Entschuldigung kann strafmildernd wirken.

Ersttäter müssen meist mit einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen rechnen. Die Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen des Beschuldigten.


Wann wird wegen fahrlässiger Körperverletzung ermittelt?

Fahrlässige Körperverletzung ist ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Das bedeutet, dass ein Strafantrag des Geschädigten erforderlich ist, es sei denn, die Staatsanwaltschaft sieht ein öffentliches Interesse an der Verfolgung. Dies ist besonders bei schwereren Verletzungen, grober Pflichtverletzung oder Alkohol- und Drogeneinfluss der Fall.


Richtiges Verhalten im Ermittlungsverfahren

Wenn gegen Sie ermittelt wird:

  • Schweigen: Machen Sie keine Aussage ohne vorherige rechtliche Beratung.
  • Rechtsanwalt einschalten: Ein Anwalt für Verkehrsstrafrecht kann Akteneinsicht beantragen und die Verteidigungsstrategie mit Ihnen abstimmen.
  • Tadelloses Verhalten: Entschuldigen Sie sich bei den Geschädigten und unterstützen Sie die Schadensregulierung.

Viele Verfahren werden durch eine Einstellung mit oder ohne Geldauflage beendet, ohne dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommt.


Fahrverbot, Punkte und weitere Konsequenzen

Neben der Strafe drohen weitere Konsequenzen:

  1. Eintrag ins Führungszeugnis: Erst ab 90 Tagessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe.
  2. Punkte in Flensburg:
    • Zwei Punkte bei einem Fahrverbot von bis zu drei Monaten.
    • Drei Punkte bei Entzug der Fahrerlaubnis.
  3. Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug: Insbesondere bei Alkohol- oder Drogeneinfluss wahrscheinlich.

Hat der Verletzte Anspruch auf Schmerzensgeld?

Neben der strafrechtlichen Ahndung bestehen zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten. Schmerzensgeld wird bei schweren Verletzungen von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gezahlt. Bei Streitigkeiten entscheidet das Zivilgericht über die Höhe des Anspruchs.


Fazit

Fahrlässige Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall kann schwerwiegende Folgen haben, von Geldstrafen bis hin zu Fahrverboten und Punkten in Flensburg. Mit einem besonnenen Verhalten und rechtlicher Unterstützung lassen sich die Konsequenzen jedoch oft mildern. Sollten Sie in einen solchen Fall verwickelt sein, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Prof. Dr. Streich sind Experten im Verkehrsrecht und seit fast zwei Jahrzehnten für Mandanten da. Tausende Verfahren wurden erfolgreich geführt. Profitieren Sie von der Erfahrung und der Expertise.

Bei Prof. Dr. Streich & Partner stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Probleme beim Autokauf

Ihre Rechte beim Autokauf: Garantie und Gewährleistung

Der Traum vom neuen Gebrauchten kann schnell zum Albtraum werden, wenn sich Mängel zeigen. Doch was können Käufer:innen tun? Hier erfahren Sie alles zu Ihren Rechten bei Sachmängeln, Gewährleistung und Garantien nach einem Autokauf aus Sicht unserer auf Verkehrsrecht spezialisierten Kanzlei.

Gebrauchtwagen gekauft – und plötzlich treten Mängel auf

Wenn ein Gebrauchtwagen nach einem Autokauf Mängel aufweist, richtet sich Ihr Anspruch auf Abhilfe danach, ob Sie das Fahrzeug von einem gewerblichen Händler oder einer Privatperson gekauft haben.


Gebrauchtwagen beim Händler gekauft

Beim Autokauf eines Gebrauchtwagens von einem gewerblichen Händler gilt die gesetzliche Sachmängelhaftung. Diese wird auch als Gewährleistung bezeichnet und sichert Ihre Rechte:

Dauer der Sachmängelhaftung:

  • Grundsätzlich zwei Jahre.
  • Verkürzung auf ein Jahr bei Gebrauchtwagen möglich.

Beweispflicht:

  • Innerhalb des ersten Jahres nach Kauf wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Danach müssen Sie das Gegenteil beweisen.

Ansprüche bei Mängeln (§ 437 BGB):

  • Nachbesserung: Der Händler muss den Mangel beseitigen.
  • Ersatzlieferung: Bei Gebrauchtwagen selten praktikabel.
  • Rücktritt oder Minderung: Wenn Nachbesserung scheitert.

Tipp: Geben Sie dem Verkäufer immer zuerst die Gelegenheit, den Mangel zu beheben.

Motorschaden nach Autokauf: Käufer von Gebrauchtwagen erleben häufig eine finanzielle Katastrophe, wenn ein Motorschaden vorliegt. Besonders bei Gebrauchtwagen kann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen. Hier ist entscheidend, ob der Schaden als Sachmangel zu werten ist:

  • Typische Ursachen: Zahnriemenriss, Ölmangel, Motorüberhitzung oder Turboschaden.
  • Haftung des Händlers: Tritt der Motorschaden innerhalb der ersten zwölf Monate auf, haftet der Händler, sofern keine Verschleißerscheinung vorliegt. Das Risiko für konstruktionsbedingte Mängel trägt der Händler.
  • Beweislast: Der Händler muss belegen, dass der Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch entstand, z. B. durch Überdrehen des Motors.

Gebrauchtwagen von privat gekauft

Fallbeispiel: Ein BGH-Urteil vom 10. April 2024 (Az. VIII ZR 161/23) unterstreicht die Bedeutung von Beschaffenheitsvereinbarungen. Ein Käufer erwarb einen Mercedes-Benz 380 SL, dessen Klimaanlage als „einwandfrei funktionierend“ beworben wurde. Trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses entschied der BGH, dass dieser nicht für die vereinbarte Beschaffenheit gilt. Die Reparaturkosten in Höhe von 1.750 Euro musste der Verkäufer erstatten. Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, solche Zusicherungen zu dokumentieren und durchzusetzen.

Private Verkäufer können die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag ausschließen. Dennoch haften sie für:

  • Garantiezusagen: Wurde beim Autokauf eine Eigenschaft garantiert (z. B. „unfallfrei“), muss der Wagen diese aufweisen.
  • Arglistige Täuschung: Verschweigt der Verkäufer bewusst bekannte Mängel, kann er haftbar gemacht werden.

Beispiel: Der Verkäufer verschweigt einen übermäßigen Ölverbrauch, obwohl dieser bekannt war. Hier kann eine Haftung auch trotz Ausschlusses der Sachmängelhaftung greifen.


Was ist eine Gebrauchtwagen-Garantie?

Die Gebrauchtwagen-Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Verkäufers oder eines Garantiegebers und gilt zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung.

Unterschied zur Sachmängelhaftung:

  • Deckt auch Mängel ab, die nach Kauf entstanden sind.
  • Gilt oft nur für bestimmte Bauteile.

Wichtige Punkte zur Garantie:

  • Laufzeit und Bedingungen variieren.
  • Oft ist eine Selbstbeteiligung vorgesehen.
  • Reparaturen müssen häufig in bestimmten Werkstätten erfolgen.

Gesetzliche Rechte bleiben bestehen:

  • Die Garantie schließt Ihre Ansprüche nach einem Autokauf aus der Sachmängelhaftung nicht aus.

Tipp: Prüfen Sie die Garantiebedingungen genau, insbesondere die Liste der abgedeckten Bauteile und mögliche Ausschlüsse.


Wie wir Ihnen helfen können

Probleme beim Autokauf sind komplex und oft emotional belastend. Ob Motorschaden, verschwiegene Mängel oder Garantiefragen – solche Fälle erfordern rechtliche Expertise und taktisches Geschick. Als erfahrene Anwälte im Verkehrsrecht stehen wir Ihnen zur Seite, um Ihre Rechte durchzusetzen.

Unsere Kanzlei hat sich auf die Beratung und Vertretung von Mandant:innen spezialisiert, die nach einem Autokauf mit unerwarteten Problemen konfrontiert sind. Wir prüfen Verträge, Korrespondenz und technische Gutachten, um Ihre Ansprüche bestmöglich geltend zu machen.

Unsere Leistungen:

  • Rechtsberatung: Klärung Ihrer Rechte und Pflichten beim Gebrauchtwagenkauf.
  • Vertretung gegenüber Händlern und Privatpersonen: Durchsetzung von Nachbesserungsansprüchen oder Rücktritt vom Kaufvertrag.
  • Schadenersatzforderungen: Wir kämpfen für eine faire Entschädigung bei defekten Fahrzeugen.
  • Gutachtervermittlung: Wir arbeiten mit renommierten Sachverständigen zusammen, um technische Mängel und deren Ursachen eindeutig nachzuweisen.

Egal ob es um strittige Garantieleistungen oder die Beweisführung bei verschwiegenen Mängeln geht – wir kennen die rechtlichen Fallstricke und wissen, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung?

Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung. Als Experten im Verkehrsrecht helfen wir Ihnen bundesweit, schnell und unkompliziert. Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung und unser Engagement, um Ihre Interessen zu vertreten.


Mit diesem Wissen sind Sie bestens gerüstet, um Ihre Ansprüche bei Mängeln am Gebrauchtwagen erfolgreich durchzusetzen. Egal ob Nachbesserung, Garantie oder Kaufpreis-Minderung – wir stehen Ihnen beratend und tatkräftig zur Seite!

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow –

Rechtsanwalt Thomas Brunow Verkehrsrecht Berlin Autokauf Eschwege Verkehrsunfall Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg – Noch Fragen zum Thema Verkehrsunfall und Haftung? Rufen Sie uns an:

030 / 226 357 113

Weiternutzungsfall beim Autounfall: Restwert ‚null‘, Gutachten und Versicherungsangebote einfach erklärt

Fahrerflucht

Weiternutzungsfall: Restwert „null“ und Überangebot vom Versicherer – Was Geschädigte und Gutachter nach einem Autounfall wissen müssen – Unfall Berlin

Ein Verkehrsunfall ist oft der Auftakt zu einem rechtlichen Marathon. Ein aktueller Fall wirft dabei eine Vielzahl interessanter Fragen auf: Was passiert, wenn ein Schadengutachten den Restwert eines Fahrzeugs mit „null“ beziffert und der Versicherer dennoch ein Angebot von 2.100 Euro aus einer weit entfernten Stadt vorlegt? Ein Blick in die Details gibt Aufschluss.

Der Ausgangspunkt

Eine Leserin schildert: Nach einem Autounfall stellt der Gutachter fest, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (WBW) deutlich übersteigen. Er inseriert das Fahrzeug in einer Restwertbörse mit regionaler Begrenzung – das Ergebnis: kein Gebot. Folglich weist das Gutachten einen Restwert von null Euro aus. Der Versicherer jedoch präsentiert ein Angebot aus einer über 300 Kilometer entfernten Stadt – 2.100 Euro.

Der Geschädigte entscheidet sich nach dem Autounfall, sein Fahrzeug verkehrssicher zu machen und weiter zu nutzen. Nach sechs Monaten fordert er vorsichtshalber die 2.100 Euro vom Versicherer ein, doch dieser lehnt ab. Was nun?

1. Die Rechtslage bei Weiternutzung

Die Entscheidung des Geschädigten, das Fahrzeug weiter zu nutzen, bringt rechtlich eine Besonderheit mit sich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt es in solchen Fällen keinen „Überbietungswettlauf“. Maßgeblich ist der im Gutachten angegebene Restwert (BGH, VI ZR 120/06; VI ZR 217/06; VI ZR 318/08).

Anders verhält es sich bei der Abschaffung des Fahrzeugs. Hier darf der Geschädigte das Gutachten als Grundlage nehmen, der Versicherer kann jedoch ein überhöhtes Angebot geltend machen, solange das Fahrzeug noch nicht verkauft wurde (§ 254 Abs. 2 BGB). Im Weiternutzungsfall entfällt diese Verpflichtung, denn der Geschädigte repariert das Fahrzeug selbst und nutzt es weiter. Ein späteres Zurückgreifen auf Angebote des Versicherers ist nicht möglich, da diese meist zeitlich begrenzt sind.

2. „Sechs Monate“ – Mythos oder Realität?

Wie lange muss der Geschädigte sein Fahrzeug nach einem Autounfall weiter nutzen, um rechtlich abgesichert zu sein? Der BGH hat hier keine abschließende Entscheidung getroffen. Doch ein Blick in die bisherige Rechtsprechung zeigt, dass sechs Monate als ausreichend gelten (BGH, VI ZR 192/05). Die Dauer soll dokumentieren, dass der Geschädigte ein ernsthaftes Interesse an der Weiternutzung hat.

Praktisch betrachtet können die sechs Monate nach einem Autounfall  sinnvoll sein, da sie oftmals schneller vergehen, als der Versicherer oder die Gerichte entscheiden. Geschädigte, die ihre Weiternutzungsabsicht erklären, können jedoch die volle Entschädigung sofort verlangen, sofern kein Gegenbeweis durch den Versicherer erbracht wird (BGH, VI ZB 22/08).

3. Ist das „Null Euro“-Gutachten tragfähig?

Ein „null“-Restwert im Gutachten ist nicht per se problematisch – vorausgesetzt, der Gutachter hat nachvollziehbar gearbeitet. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Geschädigte erkennen kann, wie der Gutachter zu diesem Ergebnis gekommen ist. Idealerweise benennt der Gutachter drei Angebote aus dem regionalen Markt und beschreibt seine Suche.

Im geschilderten Fall basiert das Gutachten lediglich auf einem Ergebnisblatt der Restwertbörse mit regionaler Begrenzung und einer kurzen Einstelldauer. Zwar ist das knapp, doch es genügt den Anforderungen, da der Gutachter das Lokalitätsgebot des BGH beachtet hat. Geschädigte können darauf vertrauen, dass dieses Vorgehen tragfähig ist.

4. Das Angebot des Versicherers: Rechtens oder nicht?

Der Versicherer argumentiert, dass sein Angebot über 2.100 Euro beachtet werden müsse. Dieses stammt jedoch aus einer Stadt in der Nähe der Grenze zu Polen, was in der Praxis oft der Fall ist, wenn Restwertbörsen ohne regionale Begrenzung genutzt werden. Der BGH lehnt solche Angebote ab, wenn sie für den Geschädigten unzumutbar sind (BGH, VI ZR 358/18).

Entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach einem Autounfall bei einem ortsnahen Händler in Zahlung geben kann – ein Punkt, den überregionale Restwertanbieter nicht erfüllen. Das OLG München bestätigt dies und sortiert Angebote von Restwertspezialisten aus, selbst wenn sie „örtlich“ erscheinen (OLG München, 10 U 516/22).

Fazit: Für Geschädigte und Gutachter

Dieser Fall zeigt, wie wichtig eine klare Dokumentation und fundierte Entscheidungen sind. Geschädigte sollten sich nicht von „Null Euro“-Gutachten oder überregionalen Angeboten verunsichern lassen. Kfz-Gutachter wiederum sollten ihre Recherche nachvollziehbar gestalten, um das Vertrauen der Geschädigten und der Gerichte zu sichern.

Letztlich bleibt der Grundsatz: Geschädigte nach einem Autounfall dürfen in eigener Regie über ihr Fahrzeug entscheiden – und das sollten sie selbstbewusst tun.

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