Keine Unfallflucht mit Einkaufswagen 

Unfallflucht

Fahrerflucht auf dem Parkplatz

Keine Unfallflucht mit Einkaufswagen 

| Wird auf dem Parkplatz eines Supermarkts ein Pkw durch einen wegrollenden Einkaufs­wagen beschädigt, macht sich der Schädiger nicht wegen Unfallflucht (Fahrerflucht gem. § 142 StGB) strafbar, wenn er sich von der Unfallstelle entfernt, ohne Feststellungen zu ermöglichen. Das hat jetzt das Amts­gericht (AG) Dortmund klargestellt. | 

Während der Schädiger auf dem Parkplatz eines Einkaufszentrums seine Einkäufe in den Kofferraum seines Pkw lud, rollte der von ihm genutzte Einkaufswagen gegen das Fahrzeug­heck des gegenüber geparkten Pkw. An dessen Heckklappe entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 1.300 Euro. Obwohl der Schädiger den Unfall bemerkte und den Einkaufswagen vom beschädigten PKW zurückholte, entfernte er sich von der Unfallstelle, ohne die erforderlich gewordenen Feststellungen zu ermöglichen. 

Das AG lehnte es jedoch ab, einen Strafbefehl zu erlassen. Es bestehe kein hinreichender Verdacht einer Straftat, insbesondere nicht auf ein sog. „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Bei dem zugrunde liegenden Vorfall handelt es sich nämlich nicht um einen Unfall im Straßen­verkehr im Sinne des Strafrechts. 

Unter einem „Unfall im Straßenverkehr“ ist nach allgemeiner Ansicht ein plötzliches, unerwar­tetes Ereignis im Verkehr zu verstehen, in dem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und das einen nicht nur völlig belanglosen Personen­ oder Sachschaden zur Folge hat. Allgemein anerkannt ist hierbei, dass für die Annahme eines Unfalls im Straßenverkehr „nicht jedwede ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit dem Verkehrsgeschehen“ ausreicht. Vielmehr ist ein straßenverkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang zu verlangen. Es müssen sich also in dem Verkehrsunfall gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben. An einem solchen straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang fehlt es nach Auffassung des AG in „Einkaufswagen“­-Fällen. Der Unfall ist nicht spezifisch Ausdruck jener Gefahren, die mit der Fortbewegung eines Fahrzeugs im Sinne der Straßenverkehr­sordnung verbunden sind. 

Ein Unfall im Straßenverkehr kann nur dort angenommen werden, wo das Unglück Folge willentlicher Fortbewegung wenigstens eines Beteiligten ist. Denn „Verkehr“ findet nicht bereits dort statt, wo Gegenstände (mögen sie auch grundsätzlich Fortbewegungszwecken dienen) – etwa aufgrund unzureichender Sicherung, äußerer Witterungseinflüsse u.ä. – „von sich aus“ in Bewegung geraten; sie „verkehren“ damit noch nicht. Dies ist vielmehr erst der Fall, wenn ihre Bewegung von einem entsprechenden menschlichen Fortbewegungswillen getragen wird. 

Quelle iww.de | AG Dortmund, Beschluss vom 1.9.2020, 723 CS – 268 Js 1007/20 – 276/20


§ 142 I StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Fahrerflucht

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Verkehrsrecht Berlin – Verkehrsstrafrecht – Fahrerflucht – Die Experten im Verkehrsrecht

Verkehrsrecht Rechtsanwalt Thomas Brunow Bester Anwalt

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg –  Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind

Schadenregulierungen nach Verkehrsunfällen

Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)

Fahrtenbuchauflage – Anforderungen

Fahrtenbuch

Fahrtenbuch: Verwaltungsgericht stellt strenge Anforderungen an Fahrtenbuchauflage

Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und den Halter verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Behörde muss vielmehr zunächst die Söhne des Halters befragen.

Fahrtenbuchauflage
Fahrtenbuchauflage

Dies stellte das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Motorradhalters klar. Mit dessen Kraftrad war innerorts die Geschwindigkeit erheblich überschritten worden. Auf den Radarfotos ist das Gesicht des Fahrers aufgrund des Motorradhelms nicht zu erkennen. In dem Bußgeldverfahren teilte der Halter der Bußgeldstelle mit, er sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer. Einer seiner beiden Söhne habe das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gefahren. Im Übrigen mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Bußgeldstelle stellte daraufhin das Verfahren ein. Sie verpflichtete jedoch den Halter, für 15 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Gegen die Fahrtenbuchauflage erhob der Halter nach erfolglosem Widerspruch Klage.

Das VG gab der Klage statt. Es könne zwar eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden, wenn der Fahrzeugführer, der den in Rede stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte, nicht ermittelt werden könne. Hierfür komme es im Wesentlichen darauf an, ob die Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen habe, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht würden und erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Benenne der Fahrzeughalter einen überschaubaren Kreis von Angehörigen, die als Verantwortliche für den Verkehrsverstoß in Betracht kämen, müsse die Behörde diese Personen in der Regel befragen. Das erscheine nicht von vorneherein als aussichtslos.

Dies gelte auch, wenn wie hier der Fall die beiden Zwillingssöhne des Fahrzeughalters als Fahrer in Betracht kämen. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Zwillingssöhne deutlich unterschiedliche Körpergrößen aufwiesen, sei es der Bußgeldstelle auch zumutbar gewesen, anhand der Radarfotos und der dort abgebildeten Kleidung sowie des Helms des Fahrers weitere Ermittlungen anzustellen. Diesem Ergebnis stehe nach Auffassung der Richter nicht entgegen, dass eine Befragung der Zwillingssöhne zu einer Strafbarkeit der Mitarbeiter der Bußgeldstelle wegen der Verfolgung Unschuldiger führen würde. Diese seien in Fällen wie dem vorliegenden nicht gehalten, die vom Fahrzeughalter benannten Personen unmittelbar als Betroffene anzuhören. Vielmehr seien zunächst gegebenenfalls unter Einschaltung der Polizei weitere Befragungen und Ermittlungen anzustellen. Ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person sei hingegen erst dann einzuleiten, wenn sich ein konkreter Verdacht gegen diese ergebe.

Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 10.12.2019, 4 K 773/19.KO, Abruf-Nr. 213522 unter www.iww.de.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Bußgeld? Fahrtenbuchauflage“ href=“http://www.verkehrsrecht-berlin-brandenburg.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Kontakt“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht sind für Sie da[/biginfopane]

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg[/infopane]

Rotlichtverstoß Elsenstraße / Puschkinallee Berlin

rotlichtverstoß

Geschwindigkeit und Rotlicht – Blitzer in Berlin

Geblitzt in Berlin Elsenstraße / Puschkinallee in Berlin

Sie fuhren in Berlin auf der Elsenstraße / Puschkinallee in Richtung Süd bei einer roten Ampel und wurden vom Rotlicht – Blitzer geblitzt. Sie haben nun Post vom Polizeipräsidenten Berlin erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic blitzt das Fahrzeug beim Rotlichtverstoß und Geschwindigkeitsverstoß. Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessungen werden auf allen Fahrspuren durchgeführt.

Messstelle

Berlin Elsenstraße / Puschkinallee Fahrtrichtung Süd

 

Der Blitzer befindet sich im Bereich der Elsenstraße in südliche Fahrtrichtung. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt die innerorts üblichen 50 km/h. Die Gelbphase dauert 3 Sekunden. Das Messgerät überwacht alle Fahrspuren. Je nachdem, auf welcher Fahrspur das Fahrzeug gemessen wird und je nachdem, welche Geschwindigkeit gemessen wird, ist nicht immer ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß nachweisbar. Auch die Geschwindigkeitsmessungen sind nicht immer korrekt. Eine Überprüfung ist bereits aus diesen Gründen empfehlenswert.

 

 


Messgerät: Lasermessgerät PoliScan Speed

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem, welches auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras Geschwindigkeitsmessungen und Rotlichtüberwachungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen und zu weiteren Fehlern bei Rotlichtverstößen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung (u.a. AG Mannheim) sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden. Wo noch geblitzt wird.[/infopane]


 

kostenlose Einschätzung zur Messung

Zuständig ist der Polizeipräsident Berlin. Sie haben schon Post vom Polizeipräsidenten in Berlin erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine völlig unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. Bislang konnte unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Verfahren zur Einstellung bringen, da der Behörde der Nachweis eines Rotlichtverstoßes trotz Existenz eines Messfotos nicht immer möglich war. [/one_half]

Rotlichtverstoß (Auszug aus dem Bußgeldkatalog)

Beschreibung   Bußgeld      Punkte    Fahrverbot
Rotlicht missachtet 90 Euro 1
mit Gefährdung 200 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 240 Euro 2 1 Monat
Rotlicht missachtet bei Rotphase länger
als 1 Sekunde
200 Euro 2 1 Monat
mit Gefährdung 320 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 360 Euro 2 1 Monat

Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht

innerorts geblitzt

Beschreibung Bußgeld    Punkte Fahrverbot
Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit mit PKW :
bis 10 km/h 15 Euro
11 bis 15 km/h 25 Euro
16 bis 20 km/h 35 Euro
21 bis 25 km/h 80 Euro 1
26 bis 30 km/h 100 Euro 1
31 bis 40 km/h 160 Euro 2 1 Monat
41 bis 50 km/h 200 Euro 2 1 Monat
51 bis 60 km/h 280 Euro 2 2 Monate
61 bis 70 km/h 480 Euro 2 3 Monate
über 70 km/h 680 Euro 2 3 Monate

Elsenstraße Rotlichtverstoß

[infopane color=“4″ icon=“0018.png“]Achtung: Der Bundesrat hat für die StVO Novelle grünes Licht gegeben, so dass die Rechtsfolgen deutlich verschärft werden. Sodann wird bereits bei einem Verstoß ab 21 km/h innerorts ein Fahrverbot angeordnet.[/infopane]

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte. Tel.: 030/226357113

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht.  Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

Handyverstoß: in der Hand halten

Handyverstoß

Bußgeld: Handyverstoß § 23 Abs. 1a StVO – Bußgeldverfahren

„Handyverstoß“ nach neuem Recht: In der Hand halten reicht (nicht immer)

| Der neue § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es dem Fahrzeugführer, während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu nutzen. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nicht darauf an, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde. |

Bußgeld Handyverstoß
Handyverstoß – Halten und Benutzen

So entschied es das Kammergericht (KG) in Berlin im Fall eines Autofahrers. Der hatte sich dahin eingelassen, dass es erforderlich war, das heiß gelaufene Mobiltelefon mit der Hand vor die Kühlung zu halten. Nur so hätte er das laufende Telefonat während der Fahrt über die akti­vierte Freisprechanlage fortsetzen können. Das KG stellte auf den Zweck der Gesetzesvorschrift ab. Es sah darin eine zu ahnende Tätigkeit. Diese verhinderte nicht nur, dass dem Betroffenen beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung standen. Sie erforderte auch – wie das Führen eines Telefonats – eine erhöhte Konzentration (§ 23 Abs. 1a StVO)

QUeLLe | KG, Urteil vom 13.2.2019, 3 Ws (B) 50/19, Abruf-Nr. 209571 unter www.iww.de.

Vorliegend wurde der Betroffene jedoch nur deshalb verurteilt, da er das Handy nicht nur lediglich festgehalten hatte, sondern dieses beim Festhalten verwendete.

Handyverstoß liegt aber nicht bei reinem Halten vor – Kein Bußgeld – Kein Punkt

Dass das bloße Halten des Mobilfunktelefons nicht ausreicht, zeigen die Entscheidungen des OLG Stuttgart und OLG Celle: Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt das OLG Celle dessen Auffassung, wonach es für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht ausreicht, das Gerät in der Hand zu halten, ohne es zu bedienen bzw. zu benutzen. Vorliegend konnte die Zeugin nur bekunden, dass der Betroffene sein Telefon in der Hand hielt, allerdings keine Angaben zu Sprechbewegungen machen. Das Amtsgericht sei dann rechtsfehlerhaft davon ausgegangen,d ass bereits das Halten des Geräts den Tatbestand des Handyverstoß erfülle. Hinzukommen müsse ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer Bedienfunktion, also der Kommunikation, Information oder Organisation. Ein Verstoß liege insbesondere nicht vor, wenn das Gerät lediglich aufgenommen werde, um es andernorts wieder abzulegen.

Gemäß § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24, StVG; 246.1 BKat droht dem Betroffenen bei verbotswidriger Nutzung seines Handys ein Bußgeld in Höhe von 100 € und der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister. Übrigens: Auch ein Handyverstoß auf einem Fahrrad ist verboten und führt bei Missachtung zu einem Bußgeld in Höhe von 55 €!

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Geblitzt? Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

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Geblitzt? Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts (Handyverstoß, Geschwindigkeit, Rotlichtverstoß…), Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht. Neben der juristischen Kompetenz verfügen unsere Anwälte über technisches Wissen und vor allem über eine regionale Kompetenz. Ferner kennen wir durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörde Gransee sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

Qualifizierter Rotlichtverstoß

rotlichtverstoß

Was ist ein qualifizierter Rotlichtverstoß

Ein so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Rotphase beim Überfahren der Haltelinie bereits mehr als eine Sekunde andauert.

Rechtsfolge beim qualifizierten Rotlichtverstoß

Bei einem qualifiziertem Rotlichtverstoß droht eine Regelgeldbuße in Höhe von 240,- €, welche sich unter Umständen noch erhöhen kann; z.B. bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus droht ein Fahrverbot von einem Monat. Zusätzlich werden 2 Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen, die erst nach 5 Jahre getilgt werden. Im Gegensatz zu einem einfachen Rotlichtverstoß, bei welchem nur ein Punkt und kein Fahrverbot droht, ist die Rechtsfolge erheblich.

Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes

Ein Rotlichtverstoß kann entweder mittels Verkehrsüberwachungsanlage oder aber durch Beobachtungen Polizeibeamten festgestellt werden. Naturgemäß sind die Fälle der schlichten Beobachtung besonders umstritten. Bei Überwachungsanlagen also bei einem Blitzer werden in der Regel zwei Fotos gefertigt. Auf dem ersten Foto soll sich das Fahrzeug des Betroffenen kurz hinter der bzw. im Bereich der Haltelinie befinden. Im zweiten Foto soll das Fahrzeug bestenfalls um Schutzbereich abgebildet sein; denn für den Vorwurf des Rotlichtverstoßes reicht es nicht aus, dass das Fahrzeug die Haltelinie bei rot überfahren hat. Vielmehr muss das Fahrzeug den Schutzbereich (Fußgängerfurt, Kreuzung…) erreicht haben.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei mangelnder Erinnerung des Polizeibeamten und nur vorliegenden schriftlichen Aufzeichnungen

Das Amtsgericht Dortmund kam in der Entscheidung vom 08.10.2018 (729 OWiG-252 JS 1513/18-250/18) zum Urteil, dass bei mangelnder Erinnerung kein qualifizierter Rotlichtverstoß anzunehmen ist. Kann sich der Polizeibeamte an einen von dem Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern und findet sich in der Akte keine weitere Schilderung des Vorfalles durch den Polizeibeamten, so kann die Zeit von einer Sekunde für den qualifizierten Rotlichtverstoß nicht allein daraus hergeleitet werden, dass in der Vorwurfsschilderung die entsprechende Tatbestandsnummer (1376018) eingetragen ist und lediglich eine Angabe „Rotlicht missachtet über eine Sekunde“ aufgenommen wurde.

Der Beamte muss im Falle eines qualifierten Rotlichtverstoßes detaillierte Angaben von dem Vorfall machen. Hierzu gehört unter anderem die Angabe, wo sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Umschalten auf die Rotphase befunden hat.

Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13

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UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT

UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT (Fahrerflucht)

Private Waschstraße ist öffentlicher Verkehrsbereich

Zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S. des Strafgesetzes (Fahrerflucht § 142 StGB) zählt auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße. 

Fahrerflucht: So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Angeklagten entschieden, die mit ihrem Pkw von der falschen Seite in eine Waschstraße eingefahren war. Das hatte zu Schäden geführt. Sie hatte sich entfernt, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen. Das Amtsgericht hat sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Das OLG hat das bestätigt. Das Merkmal der Öffentlichkeit begründen die Richter damit, dass jedermann die mit einer Tankstelle verbundene automatische Autowaschanlage nutzen könne, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet. Deshalb gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Wasch- anlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird.

QUeLLe | OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.6.2018, 1 Ss 83/18, Abruf-Nr. 203007 unter www.iww.de.

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Rotlicht: Ernst-Reuter-Platz

Ernst-Reuter-Platz

Rotlichtverstoß – Blitzer in Berlin

Geblitzt am Ernst-Reuter-Platz / Otto-Suhr-Allee in Fahrtrichtung West 

Rotlichtverstoß: Sie wurden in Berlin Ernst-Reuter-Platz / Otto-Suhr-Allee Fahrtrichtung West vom Rotlicht – Blitzer geblitzt und haben Post vom Polizeipräsidenten Berlin erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic blitzt das Fahrzeug beim Rotlichtverstoß. Rotlichtmessungen werden allerdings auf allen Fahrspuren durchgeführt.

Messstelle Rotlicht

Ernst-Reuter-Platz / Otto-Suhr-Allee in FR West

Das im konkreten Fall zum Einsatz gekommene Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsgerät ist in einer Messsäule montiert, welche auf dem westlichen Gehwegbereich aufgestellt ist. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt die innerorts üblichen 50 km/h. Die Gelbphase dauert 3 Sekunden. Das Messgerät überwacht drei Fahrspuren. Je nachdem, auf welcher Fahrspur das Fahrzeug gemessen wird und je nachdem, welche Geschwindigkeit gemessen wird, ist nicht immer ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß nachweisbar. Eine Überprüfung ist bereits aus diesen Gründen unbedingt empfehlenswert.

Ernst-Reuter-Platz rotlichtverstoß

 


Messgerät: Lasermessgerät PoliScan Speed

Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem, welches auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras Geschwindigkeitsmessungen und Rotlichtüberwachungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen und zu weiteren Fehlernbei Rotlichtverstößen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung (u.a. AG Mannheim) sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden. Wo noch geblitztwird.


kostenlose Einschätzung zur Messung

Zuständig ist der Polizeipräsident Berlin. Sie haben schon Post vom Polizeipräsidenten in Berlin erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine völlig unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. Bislang konnte unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Verfahren zur Einstellung bringen, da der Behörde der Nachweis eines Rotlichtverstoßes trotz Existenz eines Messfotos nicht immer möglich war.

Rotlichtverstoß (Auszug aus dem Bußgeldkatalog)

Beschreibung   Bußgeld      Punkte    Fahrverbot
Rotlicht missachtet 90 Euro 1
mit Gefährdung 200 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 240 Euro 2 1 Monat
Rotlicht missachtet bei Rotphase länger   
als 1 Sekunde
200 Euro 2 1 Monat
mit Gefährdung 320 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 360 Euro 2 1 Monat

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Autokauf – scheckheftgepflegt

Autokauf

Autokauf – Anfechtung

Ein Autokauf – Vertrag kann angefochten werden, wenn das Auto gar nicht scheckheftgepflegt ist.

Täuscht der Verkäufer bewusst wahrheitswidrig vor, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt, kann der Käufer den Kaufvertrag anfechten.

Amtsgericht München: Sachverhalt Autokauf

So entschied es das Amtsgericht München und verurteilte den Autoverkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises von 4.500 EUR Zug um Zug gegen Übergabe des Mercedes Benz Sprinter. Der Beklagte hatte im Internet unter seinem Namen einen Gebrauchtwagen inseriert. Die Parteien einigten sich auf einen Preis von 4.500 EUR. Abends trafen sie sich in der Wohnung des Käufers. Dort war auch der Vater des Käufers zugegen. Unstreitig übergab der Beklagte bei diesem Treffen dem Käufer alle Fahrzeugpapiere und Schlüssel und überließ ihm auch das Fahrzeug selbst. Es wurde ein Kaufvertrag ausgefüllt und von beiden Parteien unterschrieben, vom Beklagten unter der Bezeichnung „Verkäufer“.

Der Käufer meint, der Beklagte selbst sei sein Vertragspartner gewesen. Von einer dahinter­ stehenden dritten Person sei nie die Rede gewesen. Der Käufer trägt weiter vor, bereits in der Internetanzeige sei gestanden, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei, und der Beklagte habe ihm dies auch bei den mündlichen Verkaufsgesprächen nochmals ausdrücklich versi­chert. Er habe den vereinbarten Kaufpreis an den Beklagten ausbezahlt, und zwar habe er ihm 4.500 EUR in bar in seiner Wohnung übergeben.

Der Beklagte ist der Auffassung, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner des Klägers, da dieser der Eigentümer des Fahrzeugs gewesen sei. Der Beklagte habe es nur in dessen Auf­trag verkauft. Er habe auch kein Geld erhalten, insbesondere nicht in der Wohnung des Klägers. Das Fahrzeug sei ohne Garantie und Gewährleistung verkauft worden. Er habe nie behauptet, dass der Sprinter scheckheftgepflegt sei.

Die Richterin gab dem Kläger recht. Beide Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass das Verkaufsinserat Namen und Kontaktdaten des Beklagten selbst enthielt und keinen Hin­weis auf dessen Vater. Die Behauptung des Beklagten, er habe im Verkaufsgespräch gesagt, im Auftrag zu handeln, ist bestritten. Beweis hierfür hat er nicht angeboten. Der Beklagte hat auch den Kaufvertrag ausdrücklich mit dem Zusatz „Verkäufer“ unterschrieben. Er ist also selbst als Verkäufer und nicht nur als Vertreter aufgetreten.

Zusätzlich zur Aussage des Zeugen stützen weitere Indizien die Angabe des Käufers, dass die Geldübergabe stattgefunden hat. Erstens hat er durch Vorlage eines Kontoauszugs belegt, dass er an dem betreffenden Tag tatsächlich genau 4.500 EUR von seinem Konto abgehoben hat. Das belegt zwar nicht, dass auch eine Geldübergabe stattgefunden hat. Es handelt sich aber auch nicht um eine Summe, die man üblicherweise anlasslos abhebt. Zweitens spricht für die Über­gabe des Geldes auch, dass der Beklagte dem Kläger bei derselben Gelegenheit sämtliche Fahrzeugpapiere, die Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug selbst überlassen hat. Hätte er dies ohne Geldübergabe getan, hätte er keinerlei Sicherheit mehr gehabt.

Scheckheftgepflegt ist wertbildendes Merkmal

Der Zeuge habe glaubhaft bestätigt, dass das Onlineinserat die Angabe „scheckheftgepflegt“ enthielt. Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wert­bildendes Merkmal. Daher kann wegen arglistiger Täuschung angefochten werden, wenn wahr­heitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 10.1.2018, 142 C 10499/17, Abruf-Nr. 204202 unter www.iww.de.

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BAB 2, km 9,8 zwischen Magdeburg und AD Werder

Geblitzt

Geblitzt auf der BAB 2 km 9,8 zwischen Magdeburg und AD Werder in Brandenburg

Sie wurden auf der BAB 2, km 9,8 zwischen Magdeburg und AD Werder in Brandenburg geblitzt. Und Sie haben Post von der Zentralen Bußgeldstelle  Gransee erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät es3.0 der Firma eso blitzt hier die Fahrzeuge. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt zur Zeit 80 km/h! Wir kennen die Messstelle, das Messgerät und die zuständigen Behörden. Aufgrund einer Vielzahl an Verfahren und Erfahrungen mit Messstellen und Blitzervertreten wir vor allem Betroffene, die im Land Brandenburg und Berlin zu schnell unterwegs waren.

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Messstelle BAB 2, km 9,8 zwischen Magdeburg und AD Werder

Der Blitzer steht auf der BAB 2 zwischen den Abfahrten Brandenburg und Netzen. Zuvor wurde am Kilometer 11,1 (absteigend) die Geschwindigkeit auf 130 km/h beschränkt. Wobei diese BeschränkungBAB 2, km 9,8ab der Landesgrenze bis ca. Kilometer 7 (elektronische VBA) galt. Seit Ende Juli Anfang August 2018 soll die Geschwindigkeit nun auf 80 km/h beschränkt sein. Aufgrund von äußerst vielen und auch deutlichen Überschreitungen wird die Messstelle derzeit von unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht überprüft. Hohe Bußgelder mit Fahrverbot sind hier die Folge. Die erforderlichen Daten wie der Beschilderungsplan und die verkehrsrechtliche Anordnung liegen derzeit noch nicht vor. Diese Informationen sind allerdings von besonderer Bedeutung, um die ordnungsgemäße bzw. fehlerhafte Beschilderung feststellen zu können.


BAB 2, km 9,8


Messgerät: Es3.0

Das Messgerät ES 3.0 (Einseitensensor) ist ein mobiler, rechnergesteuerter Einseitensensor. Die Messung der Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs erfolgt bei diesem Blitzer nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Der Blitzer verfügt im Sensorkopf über fünf optische Helligkeitssensoren. Diese überwachen mit ihren einzelnen Einseitensensoren einen bestimmten Hintergrundausschnitt. Durchfährt ein PKW diesen Bereich, wird durch die Helligkeitsdifferenz der einzelnen Sensoren die Geschwindigkeit errechnet. Gleichzeitig wird noch der Seitenabstand des jeweiligen Fahrzeugs ermittelt. Bei einem geräteinternen Abgleich wird die Plausibilität des gemessenen Geschwindigkeitswerts überprüft. Fehlerquellen


In Brandenburg auf BAB 2, km 9,8 geblitzt? Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee(Brandenburg) erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg eine kostenlose Ersteinschätzung.


Rechtsanwälte

Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg


 

Gemessen? Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht. Neben der juristischen Kompetenz verfügen unsere Anwälte über technisches Wissen und vor allem über eine regionale Kompetenz. Ferner kennen wir durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörde Gransee sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

 

(Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de)

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Infos zum begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum begleiteten Fahren ab 17

Mit Einführung des begleiteten Fahren ab 17 wurde das Mindestalter für den Führerscheinerwerb zumindest für die Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. Allerdings dürfen Kraftfahrzeuge bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer in der Prüfbescheinigung eingetragenen Person geführt werden.


Beginn der Ausbildung in einer Fahrschule

Der Jugendliche kann sich 6 Monate vor Vollendung seines 17. Geburtstags in einer Fahrschule zur Ausbildung anmelden und den Antrag bei der Behörde stellen. Die theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung einen Monat vor Vollendung des 17.  Geburtstags abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung erhält der Jugendliche eine sogenannte Prüfbescheinigung. Der Führerschein muss beantragt werden. Dieser wird erst mit Vollendung des 18. Lebensjahr ausgehändigt.

Fahren nur im Inland

Die Prüfbescheinigung gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland. Im Ausland – mit Ausnahme von Österreich – darf nicht gefahren werden.begleiteten Fahren

Probezeit

Die Probezeit beginnt nach § 2a StVG sofort mit Aushändigung der Prüfbescheinigung und beträgt 2 Jahre. Weitere Infos

Auflagen zum begleiteten Fahren

Bei jeder Fahrt muss eine in der Prüfbescheinigung eingetragene Person mitfahren. Diese muss mindestens 30 Jahre alt sein. Ferner darf diese zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfbescheinigung nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister haben. Überdies muss diese Person seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Gleichzeitig darf die Person nicht mehr als 0,5 Promille Blutalkohol während der Fahrt haben.

Sofern vor der Antragstellung ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß) anhängig ist, lohnt es unabhängig von den weiteren Erfolgsaussichten auf Zeit zu spielen, um den Eintrag in das Fahreignungsregister zu verzögern.

Fahren ohne den Begleiter

Fährt der Jugendliche ohne einen eingetragenen Begleiter, so droht eine Geldbuße von 70 € sowie der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister. Überdies wird die Fahrerlaubnis widerrufen, da es sich um einen schwerwiegenden Verstoß innerhalb der Probezeit handelt, darf eine Neuerteilung erst nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen.

 

 


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