MPU nach Alkoholfahrt: Bindung an das Strafurteil?

MPU

Keine Bindung an das Strafurteil: MPU und Fahrerlaubnisentziehung trotz Fahrverbot

Die Entscheidung des VGH München (Beschluss vom 24.09.2025 – 11 CS 25.1412) zeigt sehr eindrücklich, wie deutlich Strafverfahren und Fahrerlaubnisverfahren auseinanderfallen können. Für viele Betroffene wirkt es zunächst widersprüchlich: Das Strafgericht verhängt nur ein einmonatiges Fahrverbot, später ordnet die Fahrerlaubnisbehörde jedoch eine MPU an – und wenn diese nicht fristgerecht beigebracht wird, wird die Fahrerlaubnis vollständig entzogen. Der Eindruck, die Sache sei doch „schon vor Gericht erledigt“, ist weit verbreitet. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall, wenn das Strafurteil keine ausdrückliche Prüfung und Bewertung der Fahreignung enthält.

Ausgangspunkt war eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,86 ‰ in nächtlicher Situation und auf kurzer Strecke. Das Strafgericht verzichtete auf die Entziehung der Fahrerlaubnis und beschränkte sich auf ein Fahrverbot und eine Geldstrafe. In den schriftlichen Urteilsgründen fand sich lediglich der knappe Hinweis, eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei „nicht angezeigt“. Diese Formulierung klingt für viele Laien wie eine Entscheidung zugunsten der Fahreignung – tatsächlich sagt sie über eine solche Prüfung jedoch nichts aus.


Warum das Strafurteil die Behörde nicht bindet

Das Fahrerlaubnisrecht verlangt für eine Bindung an das Strafurteil eine erkennbare und inhaltlich nachvollziehbare Fahreignungsprüfung durch das Strafgericht. Das heißt, das Strafgericht müsste ausführen, warum es trotz der Alkoholfahrt davon ausgeht, dass die betroffene Person künftig in der Lage ist, Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig voneinander zu trennen. Erst wenn diese Überlegung im Urteil nachvollziehbar dokumentiert ist, hat sie Bindungswirkung.

Genau das aber fehlte. Die Aussage, eine Entziehung der Fahrerlaubnis sei „nicht angezeigt“, bleibt rein strafzumessungsbezogen und eröffnet keinerlei Einblick in eine eigenständige Eignungsbeurteilung. Der VGH weist ausdrücklich darauf hin, dass Strafgerichte in solchen Fällen häufig – bewusst oder unbewusst – gerade keineEignungsprüfung durchführen. Das hat Gründe: Strafgerichte urteilen nach dem Schuldprinzip und unterliegen dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“. Die Prüfung der Fahreignung findet dort oft nur am Rande statt. Eine medizinisch-psychologische Begutachtung kann das Strafgericht ohnehin nicht anordnen. In der Praxis führt dies dazu, dass die strafrechtliche Entscheidung regelmäßig keine abschließende Aussage über die Eignung enthält.

Genau hier setzt das Fahrerlaubnisrecht an. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Pflicht, die Verkehrssicherheit umfassend zu schützen. Bei einer Alkoholfahrt ab 1,6 ‰ – unabhängig davon, ob mit PKW, Fahrrad oder E-Scooter – muss deshalb eine MPU angeordnet werden. Wird dabei kein Gutachten vorgelegt, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 FeV folgern, dass eine fehlende Fahreignung vorliegt. Diese Rechtsfolge ist zwingend und lässt keinen Ermessensspielraum zu. Es genügt also nicht, sich auf das frühere Strafurteil zu berufen – die Nichtvorlage der MPU führt als eigenständiger rechtlicher Grund zur Entziehung der Fahrerlaubnis.


Was diese Entscheidung für die Praxis bedeutet

Die Entscheidung macht erneut deutlich, dass die größte Gefahr nach einer Alkoholfahrt nicht im Strafverfahren liegt, sondern im Fahrerlaubnisrecht. Selbst ein vergleichsweise mildes strafrechtliches Urteil kann keinerlei Schutzwirkung entfalten, wenn es keine tragfähige, schriftlich erkennbare Feststellung der Fahreignung enthält – und das ist in der überwiegenden Zahl aller Verfahren der Fall.

Wer glaubt, „ein Monat Fahrverbot und dann ist es vorbei“, riskiert wenige Wochen später ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde mit der Aufforderung, eine MPU beizubringen. Erfolgt dann keine strategische, gut vorbereitete Reaktion, steht am Ende regelmäßig der Verlust der Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit.

Deshalb sollte die Frage der Fahreignung bereits während oder sogar vor dem Strafverfahren mitbedacht werden. Die Abstimmung zwischen Strafverteidigung und Fahrerlaubnisrecht entscheidet in solchen Fällen oft über den gesamten weiteren Verlauf: Wird rechtzeitig gegengesteuert, kann die MPU vorbereitet, strukturiert angelegt oder in manchen Konstellationen sogar vermieden werden. Wird erst reagiert, wenn die Begutachtung bereits angeordnet ist, ist der Spielraum in der Regel sehr viel kleiner.

Wir beraten und begleiten Mandantinnen und Mandanten sowohl im strafrechtlichen Verfahren wegen Trunkenheitsfahrten als auch im anschließenden Fahrerlaubnisverfahren, insbesondere bei MPU-Anordnungen und Fragen der Abstinenz- oder Trennungsfähigkeit. Eine frühzeitige strategische Ausrichtung erspart häufig erhebliche Folgekosten und verhindert den Verlust der Fahrerlaubnis.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandesgenießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflage n.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

📍 Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
📍 Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin
📞 Telefon: 030 226357113

Fahrtenbuchauflage für den gesamten Firmenfuhrpark

Fahrtenbuchauflage

Fahrtenbuchauflage für den gesamten Firmenfuhrpark – was das OVG Lüneburg entschieden hat und worauf Unternehmen achten sollten

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.09.2025 – 12 LA 8/24) hatte über eine Fahrtenbuchauflage zu entscheiden, die es in sich hatte: Eine Kapitalgesellschaft wurde verpflichtet, für sämtliche 15 Fahrzeuge ihres Firmenfuhrparks ein Fahrtenbuch zu führen – und zwar für die Dauer von zwölf Monaten.

Der Hintergrund: wiederholte, punktebewertete Verkehrsverstöße mit Firmenfahrzeugen, bei denen der jeweilige Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Trotz früherer, milderer Auflagen hatte das Unternehmen keine wirksame Organisation geschaffen, um Fahrer zuverlässig zuzuordnen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung und nutzte den Fall, um die Maßstäbe für Fahrtenbuchauflagen bei Unternehmen zu präzisieren.


1. Rechtlicher Hintergrund

Nach § 31a StVZO kann die Behörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann.

Während bei Privatpersonen in der Regel nur das eigene Fahrzeug betroffen ist, kann sich die Anordnung bei Unternehmen – insbesondere bei Poolfahrzeugen oder größeren Fuhrparks – auf sämtliche Fahrzeuge erstrecken.

Das OVG Lüneburg hat klargestellt, dass eine solche Maßnahme jedenfalls dann zulässig ist, wenn bereits eine frühere Fahrtenbuchauflage ergangen war, der Halter trotz dieser Erfahrung keine tauglichen Identifikationsmaßnahmen eingeführt hat und weiterhin regelmäßig punktebewertete, aber unaufklärbare Verstöße mit Firmenfahrzeugen auftreten.

Die Fahrtenbuchauflage ist kein Sanktionsmittel, sondern dient der Gefahrenabwehr. Sie soll sicherstellen, dass künftige Verkehrsverstöße aufgeklärt werden können.


2. Organisationspflicht des Unternehmens

Besonders betont hat das Gericht die Pflicht von Kapitalgesellschaften, organisatorisch Vorsorge zu treffen, damit jederzeit nachvollziehbar bleibt, wer welches Fahrzeug geführt hat. Diese Obliegenheit ergibt sich nicht aus handelsrechtlichen Vorschriften, sondern aus dem allgemeinen Halterprinzip.

Wer seinen Mitarbeitern Fahrzeuge zur Verfügung stellt, muss sicherstellen, dass Verstöße im Nachhinein aufgeklärt werden können. Die Rechtsprechung erwartet daher ein Mindestmaß an Selbstorganisation, etwa durch:

  • Fahrerlisten oder Buchungssysteme bei Poolfahrzeugen,

  • Schlüsselvergabe mit Dokumentation,

  • Nutzungsprotokolle oder digitale Fahrtenbuchlösungen,

  • verbindliche Dienstanweisungen und regelmäßige Kontrolle.

Fehlen solche Strukturen, kann die Behörde von einem Mitwirkungsdefizit ausgehen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen.


3. Zur Dauer und Reichweite der Fahrtenbuchauflage

Die zwölfmonatige Auflage für alle 15 Fahrzeuge hielt das OVG für verhältnismäßig. Eine derart weitreichende Maßnahme kann nach Auffassung des Gerichts auch über ein Jahr hinaus gerechtfertigt sein, wenn sich der Halter wiederholt und beharrlich weigert, seiner Identifikationspflicht nachzukommen.

Bemerkenswert ist auch der verfahrensrechtliche Aspekt: Der Landkreis hatte die Begründung zur Dauer der Auflage im Ausgangsbescheid nur knapp gehalten, diese im gerichtlichen Verfahren aber nachträglich ergänzt. Das OVG sah dies als zulässig an. Nach § 114 Satz 2 VwGO und § 45 VwVfG dürfen Ermessensgründe ergänzt oder präzisiert werden, solange die Behörde bereits beim Erlass der Verfügung entsprechende Überlegungen angestellt hatte.

Für die Praxis bedeutet das: Auch ein zunächst formell schwach begründeter Bescheid kann im gerichtlichen Verfahren noch „geheilt“ werden – ein Umstand, der bei der Verteidigung gegen solche Auflagen stets berücksichtigt werden sollte.


4. Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass sich Fahrtenbuchauflagen vermeiden lassen, wenn innerbetriebliche Strukturen vorhanden und dokumentiert sind. Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Klare Zuweisung von Fahrzeugen: Wer darf was fahren?

  • Verlässliche Erfassung jedes Fahrers, etwa über elektronische Buchung oder eine einfache Liste.

  • Anweisung an Mitarbeiter, Verkehrsverstöße sofort zu melden.

  • Regelmäßige Kontrolle, ob das System tatsächlich funktioniert.

  • Datenschutzrechtliche Absicherung, insbesondere hinsichtlich Speicherfristen und Zugriffsrechten.

Gerade bei Poolfahrzeugen reicht es nicht, im Nachhinein zu spekulieren, wer am Steuer gesessen haben könnte. Die Behörden verlangen nachvollziehbare, objektive Aufzeichnungen – unabhängig davon, ob der Fahrer auf einem Blitzerfoto erkennbar ist.


5. Auch Privatpersonen sind betroffen

Auch private Fahrzeughalter können zur Fahrtenbuchführung verpflichtet werden, wenn sie wiederholt erklären, nicht mehr zu wissen, wer gefahren ist. Wer sein Fahrzeug regelmäßig an Dritte überlässt, sollte deshalb zumindest einfache Aufzeichnungen führen oder den Nutzerkreis klar begrenzen.


6. Warum anwaltliche Unterstützung frühzeitig sinnvoll ist

Ein Anwalt im Verkehrsrecht kann schon im frühen Stadium eines Verfahrens entscheidend dazu beitragen, eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden oder ihre Reichweite zu begrenzen.

Er prüft, ob die Ermittlungen der Bußgeldstelle ordnungsgemäß waren und ob die Voraussetzungen des § 31a StVZO tatsächlich vorliegen. Er kann die Kommunikation mit der Behörde so steuern, dass kein Mitwirkungsmangel entsteht, und gegebenenfalls auf eine einzelfahrzeugbezogene oder kürzere Auflage hinwirken.

Zudem kann der Anwalt prüfen, ob eine Fahrtenbuchauflage formal und inhaltlich ordnungsgemäß begründet wurde, ob die Behörde ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat und ob eine nachträgliche Ergänzung der Begründung überhaupt zulässig ist.

Schließlich kann im Vorfeld gemeinsam mit dem Unternehmen ein internes Organisationskonzept entwickelt werden, das rechtlich belastbar ist und künftige Verfahren von vornherein vermeidet.


Fazit

Das OVG Lüneburg hat die Anforderungen an Unternehmen mit Firmenfuhrparks deutlich geschärft. Wer seine Fahrzeuge regelmäßig unterschiedlichen Mitarbeitern überlässt, muss sicherstellen, dass die Fahrer jederzeit identifizierbar sind. Andernfalls droht eine umfassende und langwierige Fahrtenbuchauflage, die organisatorisch und wirtschaftlich erheblich belastet.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, die internen Strukturen so auszugestalten, dass es gar nicht erst zu einer solchen Anordnung kommt – und, falls sie bereits im Raum steht, die Verteidigung mit den richtigen juristischen Argumenten zu führen.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandesgenießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflage n.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

📍 Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
📍 Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin
📞 Telefon: 030 226357113

Auffahrunfall nach Spurwechsel – wer haftet?

Auffahrunfall Anscheinsbeweis

Auffahrunfall nach Spurwechsel – wer haftet?

LG Lübeck: 40/60-Quote bei Auffahrunfall nach riskantem Spurwechsel (Urteil vom 26.09.2024 – 14 S 40/23)

Ein Moment der Unachtsamkeit, ein schneller Spurwechsel – und schon kracht es: Auffahrunfälle gehören zu den häufigsten Verkehrsunfällen in Deutschland. In der Regel gilt: Der Auffahrende ist schuld. Doch ganz so einfach ist es nicht immer. Besonders dann, wenn dem Auffahrunfall ein fehlerhafter Fahrstreifenwechsel vorausgeht, stellt sich die Frage: Wer trägt die Verantwortung, und in welchem Umfang?

Mit dieser Konstellation befasste sich das Landgericht Lübeck in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 26.09.2024 – 14 S 40/23) und kam zu einer differenzierten Haftungsverteilung. Das Urteil ist für alle Verkehrsteilnehmer und insbesondere für Unfallgeschädigte von großer Bedeutung.


Typische Ausgangslage: Auffahrunfall, Spurwechsel und Anscheinsbeweis

Bei Auffahrunfällen gilt zunächst ein Anscheinsbeweis: Wer auffährt, war entweder zu schnell oder hat den Sicherheitsabstand nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht eingehalten. Die Gerichte gehen regelmäßig davon aus, dass der Auffahrende den Unfall vermeiden konnte und daher haftet.

Dieser Grundsatz ist jedoch nicht absolut. Er wird durchbrochen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Unfall maßgeblich beeinflusst haben – wie z. B. ein plötzlicher Spurwechsel.


Der Fall vor dem LG Lübeck

Im entschiedenen Fall wechselte die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs knapp vor einem anderen Wagen die Spur. Dieses Fahrzeug konnte noch rechtzeitig bremsen und eine Kollision vermeiden.
Die Klägerin, die sich hinter diesem Fahrzeug befand, konnte nicht mehr reagieren und fuhr auf.

Das Amtsgericht Ahrensburg sah die Alleinhaftung bei der Auffahrenden und wies die Klage ab. Doch das Landgericht Lübeck bewertete die Situation anders: Es stellte fest, dass beide Fahrerinnen Verkehrsverstöße begangen hatten.


Verstöße beider Beteiligter

  • Klägerin (Auffahrende): Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO, da der Abstand nicht ausreichte, um auf das Bremsen des Vordermanns zu reagieren.

  • Beklagte (Spurwechslerin): Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO, weil ein Spurwechsel nur erlaubt ist, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Hier wurde knapp vor einem anderen Fahrzeug eingeschert, möglicherweise ohne Blinken.

Damit lagen auf beiden Seiten schuldhafte Verursachungsbeiträge vor.


Die Haftungsabwägung: 40 % zu 60 %

Nach § 17 StVG müssen die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile gegeneinander abgewogen werden.

Das Landgericht argumentierte:

  • Der Spurwechsel war fehlerhaft und mitursächlich für den Unfall. Ohne das Einscheren wäre es gar nicht zum Auffahren gekommen.

  • Dennoch fuhr die Klägerin nicht direkt hinter dem Beklagtenfahrzeug, sondern auf das dazwischenfahrende Auto auf. Dieses konnte rechtzeitig reagieren – die Klägerin hingegen nicht.

  • Deshalb sei das Geschehen „mehr auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen“, aber der Spurwechsel dürfe nicht völlig außer Betracht bleiben.

Ergebnis: Haftungsquote 40 % zu Lasten der Spurwechslerin, 60 % zu Lasten der Auffahrenden.


Höherstufungsschaden in der Kaskoversicherung

Ein weiterer wichtiger Punkt: Das Gericht bestätigte auch den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Prämienmehrkosten in ihrer Vollkaskoversicherung.
Wenn ein Versicherungsnehmer nach einem unfallbedingten Schaden von seiner Versicherung zurückgestuft wird, kann er den daraus resultierenden finanziellen Nachteil als Höherstufungsschaden geltend machen – soweit der Unfallgegner (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) dafür mitverantwortlich ist.

Das Landgericht Lübeck stellte klar: Auch dieser Schaden ist von der Beklagten anteilig (40 %) zu erstatten.


Praxisbedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung zeigt deutlich:

  • Der Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall kann entkräftet oder relativiert werden, wenn ein fehlerhafter Spurwechsel vorliegt.

  • Der Spurwechsler haftet mit, wenn sein Fahrverhalten in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall steht.

  • Die Haftungsquote hängt stark von den konkreten Umständen ab. Typische Quoten in solchen Konstellationen bewegen sich zwischen 30/70 und 50/50.

  • Auch Versicherungsfolgen wie der Höherstufungsschaden können geltend gemacht werden – ein Aspekt, den viele Geschädigte übersehen.


Unser Fazit

Das Urteil des LG Lübeck verdeutlicht, dass die Alleinhaftung des Auffahrenden nicht in Stein gemeißelt ist. Spurwechsel mit unzureichender Sorgfalt können zu einer Mithaftung führen – und zwar auch dann, wenn der Auffahrende objektiv den Abstand nicht eingehalten hat.

Für Unfallbeteiligte bedeutet das:

  • Dokumentieren Sie den Unfallhergang sorgfältig. Fotos, Zeugenaussagen und Angaben zum Blinken sind entscheidend.

  • Prüfen Sie Ansprüche umfassend – nicht nur Reparaturkosten, sondern auch Nutzungsausfall und mögliche Versicherungsmehrkosten.

  • Lassen Sie die Haftungsfrage anwaltlich überprüfen. Schon kleine Unterschiede im Sachverhalt können die Quote erheblich verschieben.


Sie hatten einen Auffahrunfall nach Spurwechsel?

📞 Kontaktieren Sie uns noch heute – wir prüfen Ihren Fall schnell und kompetent.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas BrunowRechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandesgenießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

📍 Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
📍 Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin
📞 Telefon: 030 226357113

Rotlichtverstoß trotz Grün? Fahrverbot!

Rotlichtverstoß

Rotlichtverstoß trotz Grün? – Wann das Überfahren der Haltelinie zu Problemen führt

Ein Rotlichtverstoß gehört zu den schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten. Neben einer hohen Geldbuße droht in vielen Fällen ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg und eine empfindliche Verlängerung der Probezeit.

Doch nicht immer ist der Fall so eindeutig, wie es zunächst scheint. Die Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit Konstellationen, in denen ein Autofahrer zwar bei Grün die Haltelinie überfährt, aber aufgrund von stockendem Verkehr oder Unsicherheit erst später in die Kreuzung einfährt – dann aber bereits bei Rot. Eine aktuelle Entscheidung verdeutlicht, wie schnell man sich in einer solchen Situation einem Rotlichtverstoß ausgesetzt sehen kann.


Der Ausgangsfall: Halt hinter der Ampel – Unfall beim Abbiegen

Eine Autofahrerin näherte sich in den frühen Morgenstunden einer Kreuzung. Sie überfuhr die Haltelinie noch bei Grün, kam jedoch kurz hinter der Ampel wegen zähfließenden Verkehrs zum Stehen.

Nach einigen Sekunden löste sich die Stockung. Währenddessen hatte der Querverkehr bereits mehrere Sekunden Grün und bewegte sich ungebremst durch die Kreuzung. Als die Fahrerin schließlich einbog, kollidierte sie mit einem bevorrechtigten Fahrzeug.

Das Amtsgericht verurteilte sie wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 240 € und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Auf ihre Rechtsbeschwerde hob das Obergericht dieses Urteil auf – allerdings nicht, weil es den Rotlichtverstoß für ausgeschlossen hielt, sondern weil die Feststellungen des Amtsgerichts lückenhaft waren.


Rechtlicher Hintergrund: Wann liegt ein Rotlichtverstoß vor?

Die Straßenverkehrs-Ordnung (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO) bestimmt klar: Bei Rot gilt Halt vor der Kreuzung.
Das bedeutet:

  1. Überfahren der Haltelinie allein genügt nicht. Ein Rotlichtverstoß liegt erst dann vor, wenn ein Fahrer in den durch das Rotlicht geschützten Kreuzungsbereich einfährt.

  2. Kreuzungsräumerprivileg: Wer bereits im Kreuzungsbereich steht, darf diesen grundsätzlich auch dann noch räumen, wenn die Ampel auf Rot schaltet. Das gilt nicht für Fahrer, die sich noch im Bereich zwischen Haltelinie und Kreuzung befinden.

  3. Pflicht zur Vorsicht bei verdeckter Ampel: Selbst wenn die Ampel aus der neuen Position nicht mehr sichtbar ist, muss der Fahrer damit rechnen, dass sie inzwischen auf Rot umgeschaltet hat.


Was zählt zum „Kreuzungsbereich“?

Entscheidend ist die Abgrenzung des Kreuzungsbereichs. Die Rechtsprechung orientiert sich hier an den sogenannten Fluchtlinien der Kreuzung. Dabei gilt:

  • Der geschützte Bereich umfasst nicht nur die Fahrbahn für Fahrzeuge, sondern auch Fußgängerüberwege und Radwege.

  • Wer sich bereits mit Teilen des Fahrzeugs in einer Fußgängerfurt oder auf einem Radweg befindet, hat den Kreuzungsbereich bereits erreicht.

  • Erst wenn sich das Fahrzeug vollständig außerhalb dieses Bereichs befindet, liegt noch kein Einfahren in den Kreuzungsbereich vor.

Die Gerichte müssen daher im Einzelfall präzise feststellen, wo genau sich das Fahrzeug beim Umschalten der Ampel befand. Diese Feststellungen fehlten im aufgehobenen Urteil – es blieb unklar, ob die Autofahrerin tatsächlich noch vor oder bereits im Kreuzungsbereich stand.


Warum das Urteil aufgehoben wurde

Das Obergericht bemängelte, dass das Amtsgericht die örtlichen Gegebenheiten nur unzureichend beschrieben hatte. Es hieß lediglich, das Fahrzeug habe nicht in die Querstraße „hineingeragt“. Doch das sagt nichts darüber aus, ob die Fahrerin vielleicht bereits eine Fußgängerfurt oder Radspur überfahren hatte.

Ohne diese Feststellungen ist eine rechtliche Prüfung nicht möglich. Denn:

  • Wenn sie noch vor dem Kreuzungsbereich stand, war ihr spätere Fahrt bei Rot ein Rotlichtverstoß.

  • Wenn sie bereits im Kreuzungsbereich war, konnte sie keinen Rotlichtverstoß mehr begehen, sondern hätte sich allenfalls eines Verstoßes gegen § 1 StVO (allgemeine Rücksichtnahme) schuldig gemacht.


Bedeutung für Autofahrer

Die Entscheidung zeigt:

  • Rotlichtverstöße sind keine bloßen Formalien. Die genaue Position des Fahrzeugs ist entscheidend.

  • Schon wenige Meter oder Zentimeter können bestimmen, ob ein Fahrverbot verhängt wird oder nicht.

  • Wer hinter der Ampel wartet, darf nicht automatisch davon ausgehen, dass er „sicher“ ist. Sobald die Ampel umschaltet, gilt das Rotlicht – auch wenn man es selbst nicht mehr sieht.


Verteidigungsmöglichkeiten im Bußgeldverfahren

Für Betroffene eröffnet sich ein Verteidigungsspielraum:

  • Fehlende Feststellungen: Wenn das Gericht nicht exakt klärt, wo sich das Fahrzeug beim Umschalten befand, kann das Urteil angreifbar sein.

  • Örtliche Gegebenheiten: Skizzen, Fotos oder Videos können helfen, die Position des Fahrzeugs zu belegen.

  • Zeugen und Unfallspuren: Auch Beobachtungen Dritter oder polizeiliche Unfallaufnahmen können entscheidend sein.

  • Alternativbewertung: Befand sich der Betroffene bereits im Kreuzungsbereich, kommt statt eines Rotlichtverstoßes nur ein anderer, oft milder zu ahndender Verstoß in Betracht.

Gerade in Verfahren mit Fahrverbot lohnt es sich, die Rechtslage genau prüfen zu lassen.


Fazit

Ein Rotlichtverstoß liegt nicht nur dann vor, wenn jemand bei Rot über die Haltelinie fährt. Auch das Überfahren bei Grün und das spätere Einfahren bei Rot kann zum Verstoß führen – sofern sich das Fahrzeug noch vor dem Kreuzungsbereich befand.

Für Autofahrer bedeutet das: Anhalten hinter der Ampel ist riskant. Wer erst später in die Kreuzung einfährt, kann hart bestraft werden. Gleichzeitig müssen die Gerichte sehr genau prüfen, wo das Fahrzeug tatsächlich stand. Diese Lücken bieten Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung.


👉 Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes erhalten?
Unsere Kanzlei ist auf Verkehrsrecht spezialisiert. Wir prüfen, ob die Vorwürfe stichhaltig sind, ob das Fahrverbot rechtmäßig ist und welche Verteidigungsstrategien für Ihren Fall in Betracht kommen.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandesgenießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

📍 Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
📍 Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin
📞 Telefon: 030 226357113

Fahrerflucht – Unfall mit einem Einkaufswagen

Fahrerflucht

Fahrerflucht auf dem Supermarktparkplatz – wann das Strafrecht eingreift

OLG Naumburg, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 1 ORs 38/24
Thema: Unfall im Straßenverkehr (§ 142 StGB) bei wegrollendem Einkaufswagen und Fahrerflucht 

Ein alltäglicher Vorfall – mit strafrechtlicher Dimension?

Fahrerflucht – Wer mit einem Einkaufswagen auf einem Supermarktparkplatz unterwegs ist, rechnet in der Regel nicht damit, ins Visier der Strafjustiz zu geraten. Doch genau das kann passieren, wie ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg zeigt. Danach kann auch ein Schaden, der durch einen unbeaufsichtigten Einkaufswagen verursacht wird, als „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 Strafgesetzbuch (StGB) gelten – mit der Folge, dass sich der Verursacher durch einfaches Weitergehen strafbar machen kann.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie weitreichend und unbestimmt der Unfallbegriff im Strafrecht verstanden werden kann – und wie schnell ein sorgloses Verhalten auf dem Parkplatz zur Anzeige wegen Fahrerflucht führen kann.

Der Sachverhalt: Einkaufswagen rollt gegen geparktes Auto

Dem Verfahren lag folgender Geschehensablauf zugrunde: Der Angeklagte stellte seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts ab, holte einen Einkaufswagen und begab sich zurück zu seinem Auto. Als sich sein Hund plötzlich losriss, ließ er den Einkaufswagen los, um das Tier wieder anzuleinen. Der Wagen geriet daraufhin ins Rollen und stieß gegen ein anderes geparktes Fahrzeug. Es entstand eine sichtbare Delle sowie eine Lackschramme.

Der Angeklagte nahm den Vorfall zwar wahr, ging aber dennoch in den Supermarkt und verließ den Ort, ohne sich um die Regulierung des Schadens zu kümmern oder dem Geschädigten Informationen zu hinterlassen. Er wurde daraufhin vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung blieb erfolglos. In der Revision hob das OLG Naumburg das Urteil lediglich hinsichtlich der Strafzumessung auf – bestätigte jedoch im Übrigen den Schuldspruch.

Die zentrale Rechtsfrage: Ist ein wegrollender Einkaufswagen ein Fall für § 142 StGB?

§ 142 StGB stellt das „sich Entfernen vom Unfallort“ unter Strafe – allerdings nur, wenn es sich um einen Unfall im Straßenverkehr handelt. Was unter einem solchen Unfall zu verstehen ist, wird durch den Gesetzestext nicht näher definiert. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein „Unfall im Straßenverkehr“ gegeben, wenn sich ein plötzliches Ereignis mit einem nicht gänzlich belanglosen Sach- oder Personenschaden ereignet, und dieses Geschehen in einem straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang steht.

Daraus folgt: Nicht jeder Schadensfall im öffentlichen Raum ist automatisch ein Unfall im Sinne des § 142 StGB. Vielmehr verlangt die Norm einen Bezug zu den typischen Risiken des Straßenverkehrs – wie sie etwa beim Fahren, Parken oder Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen entstehen.

Im Fall des OLG Naumburg verneinte die Verteidigung – gestützt auf Entscheidungen des Amtsgerichts Dortmund und des Landgerichts Düsseldorf – einen solchen Zusammenhang. Die Argumentation: Ein Einkaufswagen sei kein Fahrzeug, die Bewegung sei nicht willensgesteuert gewesen, und es fehle der Bezug zur Fortbewegung im Straßenverkehr. Es handle sich daher nicht um einen Verkehrsunfall im Sinne der Strafnorm.

Das OLG Naumburg stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass auch Unfälle im sogenannten ruhenden Verkehr – also etwa beim Parken, Aussteigen oder Be- und Entladen – unter § 142 StGB fallen können. Nach Auffassung des Senats habe sich hier eine typische Gefahr des öffentlichen Verkehrsraums verwirklicht. Die Nutzung eines Einkaufswagens auf einem Kundenparkplatz sei ein normaler Vorgang im Straßenverkehr. Es genüge daher, dass sich das Geschehen auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ereignet habe und der Angeklagte dort als Verkehrsteilnehmer zu Fuß unterwegs war.

Kritik an der Entscheidung: Weite Auslegung ohne klare Grenze

Die Entscheidung des OLG Naumburg ist nicht unumstritten. In Literatur und Teilen der Rechtsprechung wird seit Jahren eine enger gefasste Auslegung des Unfallbegriffs gefordert. Teilweise wird etwa kritisiert, dass § 142 StGB ursprünglich zum Schutz der zivilrechtlichen Feststellungsinteressen nach Unfällen mit Fahrzeugen im Straßenverkehr geschaffen wurde – nicht aber zur Sanktionierung alltäglicher Missgeschicke mit Einkaufswagen, Mülltonnen oder anderen Gegenständen, die lediglich zufällig im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden.

Der § 142 StGB ist als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt ohnehin umstritten, da die Strafbarkeit nicht an einem konkreten Schaden oder Verschulden, sondern allein an der unterlassenen Mitwirkung bei der Feststellung der Personalien anknüpft. Vor diesem Hintergrund sollte die Norm nicht überdehnt werden.

Zudem ist fraglich, ob sich bei einem entgleiteten Einkaufswagen tatsächlich ein straßenverkehrsspezifisches Risiko verwirklicht. Vieles spricht dafür, dass es sich hierbei eher um ein allgemeines Alltagsrisiko handelt, das außerhalb des Schutzbereichs des § 142 StGB liegt. Zahlreiche Kommentatoren fordern deshalb, den Unfallbegriff enger auf Vorgänge zu beschränken, die mit der Fortbewegung von Fahrzeugen verbunden sind.

Fazit: Vorsicht auch im ruhenden Verkehr – Strafbarkeit nicht ausgeschlossen

Ob man die Entscheidung des OLG Naumburg für überzeugend hält oder nicht – sie zeigt in aller Deutlichkeit, wie schnell man sich auch im Bereich des ruhenden Verkehrs strafbar machen kann. Wer etwa nach einem Parkrempler, einem Einkaufswagen-Unfall oder einem ähnlichen Geschehen den Ort verlässt, ohne sich um die Feststellung seiner Person zu bemühen, riskiert ein Verfahren wegen Fahrerflucht.

Für Betroffene bedeutet das:

  • Auch geringfügige Vorfälle auf einem Supermarktparkplatz können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Wer einen Schaden bemerkt – egal wodurch verursacht – sollte in jedem Fall entweder den Geschädigten aufsuchen oder die Polizei verständigen.

  • Ein einfaches Weitergehen kann bereits den Tatbestand des § 142 StGB erfüllen.

Verteidigung bei Fahrerflucht: Was wir für Sie tun können

Als erfahrene Kanzlei im Verkehrsstrafrecht vertreten wir regelmäßig Mandanten, denen eine unerlaubte Entfernung vom Unfallort vorgeworfen wird – auch in Fällen mit fraglichem Unfallbegriff. Wir prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen des § 142 StGB tatsächlich vorliegen und ob das Ermittlungsverfahren eingestellt werden kann. Dabei greifen wir auf aktuelle Rechtsprechung und fundierte Argumentationsmuster zurück.

Sie haben eine Vorladung oder einen Strafbefehl erhalten? Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf – bevor Sie sich selbst äußern. Wir beraten Sie individuell und vertraulich.


Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafverteidigung
Verteidigung mit Augenmaß. Beratung mit Weitblick.


Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas BrunowRechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

📍 Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
📍 Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin
📞 Telefon: 030 226357113

Unfallflucht – bedeutender Schaden – Entzug der Fahrerlaubnis

Unfallflucht Verkehrsunfall vorschaden linksabbiegen

Wer nach einem Unfall weiterfährt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, begeht eine Unfallflucht (§ 142 StGB). Besonders schwerwiegend ist dieser Vorwurf dann, wenn nicht nur ein kleiner Blechschaden, sondern ein sogenannter „bedeutender Schaden“ entstanden ist.

Warum? Weil in diesen Fällen nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis im Regelfall angeordnet wird. Das bedeutet: Der Führerschein ist weg, eine Sperrfrist wird festgesetzt, und die Wiedererteilung dauert Monate.

Doch wann genau liegt ein „bedeutender Schaden“ vor? Die Rechtsprechung ist in Bewegung – und die Schwelle steigt.


Die gesetzliche Grundlage

  • § 69 Abs. 1 StGB: Entziehung, wenn der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

  • § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB: Regelfall bei Unfallflucht (§ 142 StGB), wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall

    • ein Mensch getötet,

    • erheblich verletzt oder

    • an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist.

Die Höhe dieses „bedeutenden Schadens“ ist nicht im Gesetz festgelegt. Sie wird durch die Rechtsprechung bestimmt – und passt sich den wirtschaftlichen Entwicklungen an.


Entwicklung der Wertgrenze in der Rechtsprechung

1. Frühe OLG-Rechtsprechung: 1.300 €

Seit den frühen 2000er Jahren war es herrschende Meinung, dass ein bedeutender Schaden bereits bei 1.300 € vorliegt. Hintergrund: Reparaturkosten auf diesem Niveau galten damals als klar spürbare Belastung.

2. Anhebung auf 1.500–1.600 €

Mit steigenden Preisen für Ersatzteile und Reparaturen hoben viele Gerichte die Grenze später auf 1.500–1.600 € an. Begründung: Inflation und Kostenentwicklung machten die frühere Grenze überholt.

3. BayObLG 2019: 1.903,89 € netto reichen

BayObLG, Beschluss vom 17.12.2019 – 204 StRR 1940/19 (DAR 2020, 268)
In diesem Fall ging es um einen Parkunfall, bei dem Reparaturkosten von 1.903,89 € netto anfielen. Das BayObLG stellte klar:

  • Ein solcher Betrag stellt jedenfalls einen bedeutenden Schaden dar.

  • Ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB lag vor → die Fahrerlaubnis wurde entzogen.

Das Gericht verzichtete bewusst darauf, eine feste neue Grenze zu ziehen, stellte aber klar, dass die 1.900 € im Ergebnis ausreichen.

4. LG Nürnberg-Fürth und LG Landshut: 2.500 €

Bereits seit Jahren sprechen sich LG Nürnberg-Fürth und LG Landshut für eine deutliche Anhebung auf 2.500 € netto aus. Argumente:

  • Reparaturkosten sind massiv gestiegen, insbesondere bei modernen Fahrzeugen mit komplexer Elektronik und verdeckten Schäden.

  • Es bedarf einer klaren und höheren Linie, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

5. LG Zwickau 2025: Bestätigung von 2.500 € netto

LG Zwickau, Urteil vom 24.04.2025 – 3 NBs 420 Js 8745/24
Die Strafkammer hat die Wertgrenze bei 2.500 € netto angesetzt und sich damit ausdrücklich der Linie des LG Nürnberg-Fürth angeschlossen.

Im entschiedenen Fall lag der Schaden darunter:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis schied aus.

  • Stattdessen: Geldstrafe (50 Tagessätze à 40 €) und ein Fahrverbot von zwei Monaten (§ 44 StGB), das durch die Dauer des vorläufigen Entzugs bereits erledigt war.

Begründung:

  • Inflation,

  • allgemeine Einkommensentwicklung,

  • steigende Reparaturkosten.

Die Kammer betonte, dass die früheren Schwellen von 1.500–1.600 € nicht mehr zeitgemäß seien.


Fazit der Rechtsprechung: Uneinheitlich, aber mit steigender Tendenz

  • Früher: 1.300 €

  • später: 1.500–1.600 €

  • BayObLG: 1.900 € reichen

  • LG Nürnberg-Fürth, LG Landshut, LG Zwickau: 2.500 € netto

Die Linie ist eindeutig: Die Grenze steigt. Doch solange der Bundesgerichtshof nicht entscheidet, bleibt es bei einer zersplitterten Rechtsprechung. Für Betroffene hängt viel davon ab, vor welchem Gericht sie landen.


Praxisfolgen für Betroffene

  1. Grauzone zwischen 1.800 und 2.500 €: Hier bestehen realistische Chancen, einen Fahrerlaubnisentzug zu vermeiden – sei es durch Infragestellung der Reparaturkosten oder durch Betonung der subjektiven Erkennbarkeit.

  2. Subjektiver Maßstab entscheidend: § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist. Nicht immer lässt sich das am Unfallort erkennen.

  3. Alternative Fahrverbot: Fällt der Regelfall weg, kann das Gericht statt der Entziehung ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängen. Das ist in aller Regel die mildere Sanktion.

  4. Regionale Unterschiede: Während in Bayern schon bei unter 2.000 € der Führerschein gefährdet ist, wird in Sachsen oder Franken erst ab 2.500 € von einem Regelfall ausgegangen.


Zusammenfassung

Die Frage nach dem „bedeutenden Schaden“ ist weit mehr als eine juristische Feinheit: Sie entscheidet über den Führerscheinverlust. Die Entwicklung zeigt klar, dass die Grenze mit der wirtschaftlichen Realität Schritt hält – sie steigt. Doch einheitlich ist die Linie nicht, was Verteidigungsspielräume eröffnet.

Wer mit einem Schaden in der kritischen Spanne zwischen 1.800 und 2.500 € konfrontiert ist, sollte die Höhe der Reparaturkosten, die Berechnungsweise (netto/brutto) und die subjektive Erkennbarkeit durch den Fahrer genau prüfen lassen.


Beratung im Verkehrsrecht

Unsere Kanzlei berät Sie umfassend in Fällen von Unfallflucht, Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot. Gerade in Grenzfällen kann eine sorgfältige Verteidigung den Unterschied machen – zwischen einem zeitweisen Fahrverbot und dem vollständigen Verlust der Fahrerlaubnis.

Fahrverbot bei Fahrt mit dem E-Scooter

Alkohol Fahrverbot

Vom Regelfahrverbot bei Alkoholfahrten mit E-Scootern – BayObLG verschärft Anforderungen

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2025 – 201 ObOWi 405/25

Der Fall

Ein Betroffener war mit einem E-Scooter unterwegs, als er von der Polizei kontrolliert wurde. Die Atemalkoholmessung ergab 0,40 mg/l, also deutlich über der Grenze des § 24a Abs. 1 StVG. Die Bußgeldstelle verhängte eine Geldbuße von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat.

Im gerichtlichen Verfahren beschränkte der Betroffene seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen. Das Amtsgericht verdoppelte daraufhin die Geldbuße auf 1.000 €, sah aber vom Fahrverbot ab – mit der Begründung, die Fahrt sei nur mit einem E-Scooter erfolgt und der Betroffene sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.

Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg.

Die Entscheidung des BayObLG

Das BayObLG hob das amtsgerichtliche Urteil auf. Die Begründung:

  • E-Scooter sind keine „milderen Fahrzeuge“. Auch wenn ihre Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt ist, bergen sie aufgrund ihrer Masse und Instabilität ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial – für den Fahrer wie auch für andere Verkehrsteilnehmer. Das bloße Argument, man sei „nur“ mit einem E-Scooter unterwegs gewesen, trägt ein Absehen vom Fahrverbot daher nicht.

  • Fahrverbote sind Regelfolge. Ein Absehen kommt nur bei besonderen Härten oder außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Solche lagen hier nicht vor.

  • Existenzgefährdung muss substantiiert dargelegt werden. Der Hinweis des Betroffenen, er könne durch das Fahrverbot seinen Arbeitsplatz verlieren, reichte nicht. Das Gericht betont ausdrücklich, dass solche Behauptungen im Ordnungswidrigkeitenrecht vom Tatrichter kritisch zu prüfen und gegebenenfalls zu hinterfragen sind. Andernfalls wäre der Missbrauch durch pauschale Behauptungen Tür und Tor geöffnet.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung zeigt deutlich:

  • E-Scooter sind keine „Schonräume“ im Straßenverkehr. Wer alkoholisiert fährt, muss mit denselben Rechtsfolgen rechnen wie Autofahrer.

  • Das Regelfahrverbot gilt – unabhängig vom Fahrzeugtyp.

  • Härtefallbehauptungen (z. B. drohender Arbeitsplatzverlust) müssen detailliert belegt werden und dürfen von Gerichten nicht ungeprüft übernommen werden.

Gerade weil Alkoholverstöße mit E-Scootern in der Praxis häufig verharmlost werden, ist der Beschluss des BayObLG eine klare Mahnung: Das Fahrverbot bleibt die Regel, Ausnahmen sind die absolute Ausnahme.

Unsere Leistungen: Fahrverbot prüfen und abwehren

Als erfahrene Fachkanzlei im Verkehrsrecht prüfen wir für Sie individuell:

  • Ist das Verbot wirklich erforderlich oder liegt ein Härtefall vor?

  • Welche Alternativen bestehen ?

  • Sind Verfahrensfehler bei Bußgeldbescheid oder Urteilsfindung erkennbar?

  • Wie kann eine Rechtsbeschwerde oder ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolgreich durchgeführt werden?

Ob Fahrverbot wegen zu hoher Geschwindigkeit, Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung oder Alkohol am Steuer – wir setzen uns für Ihre Rechte ein.


📞 Jetzt beraten lassen – Sanktionen vermeiden!

Sie haben ein Fahrverbot erhalten oder befürchten, eins verhängt zu bekommen? Lassen Sie es nicht einfach auf sich beruhen. In vielen Fällen bestehen gute Chancen auf Reduzierung oder sogar vollständigen Wegfall der Sanktion – vorausgesetzt, die richtige Verteidigungsstrategie wird frühzeitig gewählt.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin zur kostenlosen Ersteinschätzung.
Wir beraten Sie bundesweit, kompetent und diskret.

030 226 3571 13

Auffahrunfall: Wann „Wer auffährt, hat Schuld“ nicht gilt

Auffahrunfall Anscheinsbeweis

OLG München: Grenzen des Anscheinsbeweises beim Auffahrunfall – Wann „Wer auffährt, hat Schuld“ nicht gilt

Der Auffahrunfall  gehört zu den Klassikern im Verkehrsrecht. Fast jeder kennt den Satz: „Wer auffährt, hat Schuld.“
Doch diese Faustregel hat Grenzen. Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 09.02.2022 – 10 U 1962/21, NJW-RR 2022, 893) zeigt, dass der Anscheinsbeweis nicht automatisch greift – vor allem dann nicht, wenn vor dem Unfall ein Spurwechsel feststeht, aber die genaue Ursache unklar bleibt.


Was bedeutet Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht?

Der Anscheinsbeweis erlaubt es dem Gericht, aus einem typischen Unfallablauf auf ein typisches Fehlverhalten zu schließen – ohne dass jede Einzelheit bewiesen werden muss.
Beim Auffahrunfall lautet der Erfahrungssatz oft:

  • Der Auffahrende hat den Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 StVO) nicht eingehalten,

  • war unaufmerksam (§ 1 StVO) oder

  • fuhr zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO).

Aber: Dieser Schluss ist nur erlaubt, wenn das gesamte Unfallgeschehen typisch ist. Kommen besondere Umstände ins Spiel, kann der Anscheinsbeweis entfallen.


Der entscheidende Satz aus dem OLG-Urteil

Das OLG München formuliert in Rn. 18 unmissverständlich:

„Demnach wird einem Auffahrunfall die Typizität regelmäßig zu versagen sein, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahren ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 V StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist.“

Mit anderen Worten:
Selbst wenn der Spurwechsel bewiesen ist, führt das nicht automatisch zu einem Schuldvorwurf gegen den Auffahrenden, wenn offen bleibt, ob der Spurwechsel verkehrswidrig war oder der Auffahrende einfach zu spät reagierte.


Der Fall: Auffahrunfall Motorradfahrer gegen Pkw auf der A9

Ein Motorradfahrer fuhr auf der linken Spur der A9 auf das Heck eines Pkw auf. Strittig war, ob der Pkw kurz vor dem Unfall von der mittleren auf die linke Spur gewechselt war.
Das Landgericht hatte zunächst eine 50:50-Haftungsverteilung angenommen.
Das OLG München sah das anders: Der Pkw-Fahrer konnte glaubhaft darlegen, dass er bereits längere Zeit spurgleich vorausfuhr. Der Motorradfahrer konnte den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern – weder durch Zeugen noch durch andere Beweise.
Ergebnis: Alleinhaftung des Motorradfahrers.


Bedeutung für die Praxis

Das Urteil macht deutlich:

  • Für Auffahrende: Wer den Anscheinsbeweis kippen will, braucht klare und belastbare Beweise – bloße Vermutungen reichen nicht.

  • Für Vorausfahrende: Gelingt der Nachweis, dass Sie bereits länger spurgleich fuhren, kann Ihre eigene Haftung vollständig entfallen.

  • Für beide Seiten: Widersprüchliche oder unklare Zeugenaussagen helfen nicht – entscheidend ist eine stimmige, belegbare Darstellung des Unfallhergangs.


Praxistipps vom Verkehrsrechtsexperten

📌 Dashcams einsetzen – sie liefern im Zweifel den entscheidenden Beweis.
📌 Zeugen frühzeitig sichern – Gedächtnislücken entstehen schneller als man denkt.
📌 Fotos, Skizzen und Unfallberichte sorgfältig sammeln.

Gerade bei Autobahnunfällen mit Spurwechseln entscheiden oft Sekunden – und nur eine saubere Beweislage kann den Ausschlag geben.


Fazit: Der Satz „Wer auffährt, hat immer Schuld“ stimmt so nicht. Das OLG München zeigt: Wenn feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel stattgefunden hat, aber unklar bleibt, ob dieser oder eine verspätete Reaktion die Ursache war, darf der Anscheinsbeweis nicht angewendet werden. Wer seine Position mit klaren Beweismitteln stützt, hat vor Gericht die besseren Chancen.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht

Sie sind in einen ähnlichen Fall verwickelt oder möchten wissen, wie Ihre rechtlichen Chancen stehen? Unsere Kanzlei berät und vertritt Mandanten deutschlandweit in allen Fragen des Verkehrsrechts – fundiert, erfahren und lösungsorientiert.

📞 Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
📍 Eichendorffstraße 14 – 10115 Berlin
📧 verkehrsrecht@streich-partner.de
🌐 www.streich-partner.de

TEL 030 226 35 7113

Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ gilt auch für E-Autos – OLG Hamm 2025

in berlin geblitzt

Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ gilt auch für Elektroautos – OLG Hamm bestätigt Bußgeld

Kanzlei für Verkehrsrecht – Aktuelle Entscheidung aus dem Bußgeldrecht

In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 10.06.2025 – 3 ORbs 57/25) hat das Oberlandesgericht Hammklargestellt: Auch Elektrofahrzeuge müssen sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten, die mit dem Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ versehen sind. Ein Irrtum über die Reichweite dieses Zusatzzeichens kann nicht dazu führen, dass ein Bußgeld aufgehoben wird – selbst dann nicht, wenn der Fahrer der Meinung ist, die Regelung diene nur der Reduzierung von Emissionen bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.


Hintergrund: Zusatzzeichen zur Luftreinhaltung

Das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ kommt insbesondere in Umweltzonen oder an Strecken mit erhöhter Luftbelastung zum Einsatz. In Nordrhein-Westfalen ergibt sich seine Anordnung aus einem Erlass des Verkehrsministeriums vom 30.07.2020, der auf § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift zur StVO gestützt ist. Danach darf dieses Zusatzschild nur dann angebracht werden, wenn ein wissenschaftlicher Nachweis über die Wirksamkeit der Maßnahme zur Luftreinhaltung erbracht wurde.


Der Fall: Elektrofahrzeug, aber trotzdem geblitzt

Im zugrunde liegenden Fall war der Betroffene mit einem Elektrofahrzeug unterwegs und hatte die durch Zeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschritten. Er argumentierte, die Begrenzung diene der Luftreinhaltung und könne auf emissionsfreie Fahrzeuge keine Anwendung finden.

Diese Auffassung fand weder beim Amtsgericht Dortmund noch beim OLG Hamm Gehör. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung zugelassen.


OLG Hamm: Keine Sonderbehandlung für Elektrofahrzeuge

Das OLG Hamm stellte klar:

„Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt für alle Fahrzeuge, unabhängig von deren Antrieb.“

Die vom Betroffenen vertretene Rechtsansicht wird weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur getragen. Vielmehr hat bereits die obergerichtliche Rechtsprechung – etwa das OLG Stuttgart, das Brandenburgische OLG und das OLG Oldenburg – klargestellt, dass Zusatzzeichen wie „Luftreinhaltung“ keine Differenzierung nach dem Antriebssystem vorsehen. Auch maßgebliche Fachkommentare – insbesondere König in Hentschel/König/Dauer und Krenberger in jurisPR-StrafR – schließen eine solche Differenzierung aus.


Rechtsbeschwerde unzulässig: Kein klärungsbedürftiger Einzelfall

Die Rechtsbeschwerde wurde durch das OLG Hamm nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da es sich nicht um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage handelt. Die pauschale Behauptung eines Rechtsanwendungsfehlers (hier: angeblich fehlerhafte Feststellungen zur Vorsätzlichkeit) genügt ebenfalls nicht, um eine Zulassung zu rechtfertigen.


Fazit unserer Kanzlei: Vorsicht bei Zusatzzeichen – auch Elektrofahrzeuge sind nicht ausgenommen

Für Betroffene im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen bleibt festzuhalten: Eine vermeintliche Unklarheit über die Bedeutung eines Zusatzzeichens wie „Luftreinhaltung“ schützt nicht vor Sanktionen. Wer hier mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist – auch im Elektroauto – riskiert Bußgeld, Punkte und im Einzelfall ein Fahrverbot.

Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht unterstützt Sie bundesweit bei der Prüfung von Bußgeldbescheiden, insbesondere wenn es um verkehrsrechtlich relevante Zusatzzeichen, Messfehler oder Zweifel an der Beweiswürdigung geht.


Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten?

Wir prüfen Ihren Fall kostenfrei und unverbindlich auf Erfolgsaussichten! Kontaktieren Sie uns:

📞 Telefon: 030 22635 7113
📧 E-Mail: verkehrsrecht@streich-partner.de
📍 Standort: Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin

Kanzlei für Verkehrsrecht – Ihre Spezialisten bei Geschwindigkeitsverstößen, Fahrverbot & Bußgeld

Fahrverbot umgehen bei medizinischer Notlage oder Härtefall

Fahrverbot

OLG Oldenburg entscheidet: Fahrverbot kann entfallen – bei medizinischem Notfall, geringem Einkommen und hohem Alter

Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt, dass ein Fahrverbot nicht in jedem Fall verhängt werden muss. Wer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines anderen Verkehrsverstoßes verurteilt wurde, kann in besonderen Ausnahmefällen vom Fahrverbot befreit werden – etwa, wenn erhebliche persönliche oder gesundheitliche Härten vorliegen.

Unsere Kanzlei ist auf die Verteidigung im Verkehrsrecht spezialisiert und zeigt Ihnen anhand dieses Falls, wann und wie sich ein Fahrverbot vermeiden lässt – auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens.


🔍 Der Fall: Geschwindigkeitsverstoß mit Fahrverbot – aber besondere Umstände

Ein 86-jähriger Autofahrer wurde vom Amtsgericht Aurich wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 260 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Doch die Umstände waren besonders:

  • Der Mann war nachts gegen 23:50 Uhr auf dem Weg ins Krankenhaus, offenbar unter Schmerzen.

  • Er ist gesundheitlich eingeschränkt und kann nicht gut laufen.

  • Er muss regelmäßig ärztlich behandelt werden.

  • Seine monatliche Rente beträgt nur 312 € – Taxifahrten wären für ihn nicht bezahlbar.

  • Einträge im Fahreignungsregister hatte er nicht.

Der Fall landete schließlich beim OLG Oldenburg, das dasVerbot aufhob (Beschluss vom 15.08.2024 – 2 ORbs 114/24).


⚖️ Das sagt das Gericht: Fahrverbot kann bei unzumutbarer Härte entfallen

Das OLG Oldenburg hat das Fahrverbot mit Verweis auf § 79 Abs. 6 OWiG aufgehoben und entschieden, dass eine unzumutbare persönliche Härte vorliegt. Besonders relevant war:

  • Kein Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens

  • Medizinische Notlage zur Tatzeit

  • Extrem geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

  • Fehlende Alternativen zum eigenen Pkw für Arztbesuche

Außerdem betonte das Gericht, dass das Einkommen der Ehefrau für die Sanktionszumessung irrelevant sei – es komme allein auf die wirtschaftliche Lage des Betroffenen an.


📌 Wichtig für Betroffene: Auch bei Fahrverboten gibt es Ausnahmen

Viele Mandanten fragen sich, ob ein Fahrverbot „unausweichlich“ ist. Die Antwort lautet: Nicht immer.

Das Gesetz bietet Spielraum – insbesondere bei:

  • Altersbedingten Einschränkungen

  • Gesundheitlichen Problemen

  • Unzumutbaren sozialen Folgen (z. B. Verlust der ärztlichen Versorgung)

  • Existenzgefährdung bei beruflicher Abhängigkeit vom Fahrzeug

Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob ein Härtefall geltend gemacht werden kann – mit fundierter Argumentation und langjähriger Erfahrung im Verkehrsrecht.



Unsere Leistungen: Fahrverbot prüfen und abwehren

Als erfahrene Fachkanzlei im Verkehrsrecht prüfen wir für Sie individuell:

  • Ist das Verbot wirklich erforderlich oder liegt ein Härtefall vor?

  • Welche Alternativen bestehen ?

  • Sind Verfahrensfehler bei Bußgeldbescheid oder Urteilsfindung erkennbar?

  • Wie kann eine Rechtsbeschwerde oder ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolgreich durchgeführt werden?

Ob Fahrverbot wegen zu hoher Geschwindigkeit, Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung oder Alkohol am Steuer – wir setzen uns für Ihre Rechte ein.


📞 Jetzt beraten lassen – Sanktionen vermeiden!

Sie haben ein Fahrverbot erhalten oder befürchten, eins verhängt zu bekommen? Lassen Sie es nicht einfach auf sich beruhen. In vielen Fällen bestehen gute Chancen auf Reduzierung oder sogar vollständigen Wegfall der Sanktion – vorausgesetzt, die richtige Verteidigungsstrategie wird frühzeitig gewählt.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin zur kostenlosen Ersteinschätzung.
Wir beraten Sie bundesweit, kompetent und diskret.

030 226 3571 13


Rechtsgrundlage:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.08.2024 – 2 ORbs 114/24
Fundstellen u.a. in: DAR 2024, 690 | NZV 2025, 90 | SVR 2025, 196

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen