Auffahrunfall: Wann „Wer auffährt, hat Schuld“ nicht gilt

Auffahrunfall Anscheinsbeweis

OLG München: Grenzen des Anscheinsbeweises beim Auffahrunfall – Wann „Wer auffährt, hat Schuld“ nicht gilt

Der Auffahrunfall  gehört zu den Klassikern im Verkehrsrecht. Fast jeder kennt den Satz: „Wer auffährt, hat Schuld.“
Doch diese Faustregel hat Grenzen. Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 09.02.2022 – 10 U 1962/21, NJW-RR 2022, 893) zeigt, dass der Anscheinsbeweis nicht automatisch greift – vor allem dann nicht, wenn vor dem Unfall ein Spurwechsel feststeht, aber die genaue Ursache unklar bleibt.


Was bedeutet Anscheinsbeweis im Verkehrsrecht?

Der Anscheinsbeweis erlaubt es dem Gericht, aus einem typischen Unfallablauf auf ein typisches Fehlverhalten zu schließen – ohne dass jede Einzelheit bewiesen werden muss.
Beim Auffahrunfall lautet der Erfahrungssatz oft:

  • Der Auffahrende hat den Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 StVO) nicht eingehalten,

  • war unaufmerksam (§ 1 StVO) oder

  • fuhr zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO).

Aber: Dieser Schluss ist nur erlaubt, wenn das gesamte Unfallgeschehen typisch ist. Kommen besondere Umstände ins Spiel, kann der Anscheinsbeweis entfallen.


Der entscheidende Satz aus dem OLG-Urteil

Das OLG München formuliert in Rn. 18 unmissverständlich:

„Demnach wird einem Auffahrunfall die Typizität regelmäßig zu versagen sein, wenn zwar feststeht, dass vor dem Auffahren ein Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs stattgefunden hat, der Sachverhalt aber im Übrigen nicht aufklärbar ist und sowohl die Möglichkeit besteht, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs unter Verstoß gegen § 7 V StVO den Fahrstreifenwechsel durchgeführt hat, als auch die Möglichkeit, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion des auffahrenden Fahrers zurückzuführen ist.“

Mit anderen Worten:
Selbst wenn der Spurwechsel bewiesen ist, führt das nicht automatisch zu einem Schuldvorwurf gegen den Auffahrenden, wenn offen bleibt, ob der Spurwechsel verkehrswidrig war oder der Auffahrende einfach zu spät reagierte.


Der Fall: Auffahrunfall Motorradfahrer gegen Pkw auf der A9

Ein Motorradfahrer fuhr auf der linken Spur der A9 auf das Heck eines Pkw auf. Strittig war, ob der Pkw kurz vor dem Unfall von der mittleren auf die linke Spur gewechselt war.
Das Landgericht hatte zunächst eine 50:50-Haftungsverteilung angenommen.
Das OLG München sah das anders: Der Pkw-Fahrer konnte glaubhaft darlegen, dass er bereits längere Zeit spurgleich vorausfuhr. Der Motorradfahrer konnte den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttern – weder durch Zeugen noch durch andere Beweise.
Ergebnis: Alleinhaftung des Motorradfahrers.


Bedeutung für die Praxis

Das Urteil macht deutlich:

  • Für Auffahrende: Wer den Anscheinsbeweis kippen will, braucht klare und belastbare Beweise – bloße Vermutungen reichen nicht.

  • Für Vorausfahrende: Gelingt der Nachweis, dass Sie bereits länger spurgleich fuhren, kann Ihre eigene Haftung vollständig entfallen.

  • Für beide Seiten: Widersprüchliche oder unklare Zeugenaussagen helfen nicht – entscheidend ist eine stimmige, belegbare Darstellung des Unfallhergangs.


Praxistipps vom Verkehrsrechtsexperten

📌 Dashcams einsetzen – sie liefern im Zweifel den entscheidenden Beweis.
📌 Zeugen frühzeitig sichern – Gedächtnislücken entstehen schneller als man denkt.
📌 Fotos, Skizzen und Unfallberichte sorgfältig sammeln.

Gerade bei Autobahnunfällen mit Spurwechseln entscheiden oft Sekunden – und nur eine saubere Beweislage kann den Ausschlag geben.


Fazit: Der Satz „Wer auffährt, hat immer Schuld“ stimmt so nicht. Das OLG München zeigt: Wenn feststeht, dass vor dem Unfall ein Spurwechsel stattgefunden hat, aber unklar bleibt, ob dieser oder eine verspätete Reaktion die Ursache war, darf der Anscheinsbeweis nicht angewendet werden. Wer seine Position mit klaren Beweismitteln stützt, hat vor Gericht die besseren Chancen.

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Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ gilt auch für E-Autos – OLG Hamm 2025

in berlin geblitzt

Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ gilt auch für Elektroautos – OLG Hamm bestätigt Bußgeld

Kanzlei für Verkehrsrecht – Aktuelle Entscheidung aus dem Bußgeldrecht

In einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 10.06.2025 – 3 ORbs 57/25) hat das Oberlandesgericht Hammklargestellt: Auch Elektrofahrzeuge müssen sich an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten, die mit dem Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ versehen sind. Ein Irrtum über die Reichweite dieses Zusatzzeichens kann nicht dazu führen, dass ein Bußgeld aufgehoben wird – selbst dann nicht, wenn der Fahrer der Meinung ist, die Regelung diene nur der Reduzierung von Emissionen bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.


Hintergrund: Zusatzzeichen zur Luftreinhaltung

Das Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ kommt insbesondere in Umweltzonen oder an Strecken mit erhöhter Luftbelastung zum Einsatz. In Nordrhein-Westfalen ergibt sich seine Anordnung aus einem Erlass des Verkehrsministeriums vom 30.07.2020, der auf § 46 Abs. 2 StVO i.V.m. der Verwaltungsvorschrift zur StVO gestützt ist. Danach darf dieses Zusatzschild nur dann angebracht werden, wenn ein wissenschaftlicher Nachweis über die Wirksamkeit der Maßnahme zur Luftreinhaltung erbracht wurde.


Der Fall: Elektrofahrzeug, aber trotzdem geblitzt

Im zugrunde liegenden Fall war der Betroffene mit einem Elektrofahrzeug unterwegs und hatte die durch Zeichen 274 (Geschwindigkeitsbeschränkung) in Verbindung mit dem Zusatzzeichen „Luftreinhaltung“ angeordnete Höchstgeschwindigkeit überschritten. Er argumentierte, die Begrenzung diene der Luftreinhaltung und könne auf emissionsfreie Fahrzeuge keine Anwendung finden.

Diese Auffassung fand weder beim Amtsgericht Dortmund noch beim OLG Hamm Gehör. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung zugelassen.


OLG Hamm: Keine Sonderbehandlung für Elektrofahrzeuge

Das OLG Hamm stellte klar:

„Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt für alle Fahrzeuge, unabhängig von deren Antrieb.“

Die vom Betroffenen vertretene Rechtsansicht wird weder von der Rechtsprechung noch von der Literatur getragen. Vielmehr hat bereits die obergerichtliche Rechtsprechung – etwa das OLG Stuttgart, das Brandenburgische OLG und das OLG Oldenburg – klargestellt, dass Zusatzzeichen wie „Luftreinhaltung“ keine Differenzierung nach dem Antriebssystem vorsehen. Auch maßgebliche Fachkommentare – insbesondere König in Hentschel/König/Dauer und Krenberger in jurisPR-StrafR – schließen eine solche Differenzierung aus.


Rechtsbeschwerde unzulässig: Kein klärungsbedürftiger Einzelfall

Die Rechtsbeschwerde wurde durch das OLG Hamm nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da es sich nicht um eine bislang ungeklärte Rechtsfrage handelt. Die pauschale Behauptung eines Rechtsanwendungsfehlers (hier: angeblich fehlerhafte Feststellungen zur Vorsätzlichkeit) genügt ebenfalls nicht, um eine Zulassung zu rechtfertigen.


Fazit unserer Kanzlei: Vorsicht bei Zusatzzeichen – auch Elektrofahrzeuge sind nicht ausgenommen

Für Betroffene im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen bleibt festzuhalten: Eine vermeintliche Unklarheit über die Bedeutung eines Zusatzzeichens wie „Luftreinhaltung“ schützt nicht vor Sanktionen. Wer hier mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist – auch im Elektroauto – riskiert Bußgeld, Punkte und im Einzelfall ein Fahrverbot.

Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht unterstützt Sie bundesweit bei der Prüfung von Bußgeldbescheiden, insbesondere wenn es um verkehrsrechtlich relevante Zusatzzeichen, Messfehler oder Zweifel an der Beweiswürdigung geht.


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Kanzlei für Verkehrsrecht – Ihre Spezialisten bei Geschwindigkeitsverstößen, Fahrverbot & Bußgeld

Fahrverbot umgehen bei medizinischer Notlage oder Härtefall

Fahrverbot

OLG Oldenburg entscheidet: Fahrverbot kann entfallen – bei medizinischem Notfall, geringem Einkommen und hohem Alter

Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg zeigt, dass ein Fahrverbot nicht in jedem Fall verhängt werden muss. Wer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder eines anderen Verkehrsverstoßes verurteilt wurde, kann in besonderen Ausnahmefällen vom Fahrverbot befreit werden – etwa, wenn erhebliche persönliche oder gesundheitliche Härten vorliegen.

Unsere Kanzlei ist auf die Verteidigung im Verkehrsrecht spezialisiert und zeigt Ihnen anhand dieses Falls, wann und wie sich ein Fahrverbot vermeiden lässt – auch im Rahmen eines Bußgeldverfahrens.


🔍 Der Fall: Geschwindigkeitsverstoß mit Fahrverbot – aber besondere Umstände

Ein 86-jähriger Autofahrer wurde vom Amtsgericht Aurich wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 260 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Doch die Umstände waren besonders:

  • Der Mann war nachts gegen 23:50 Uhr auf dem Weg ins Krankenhaus, offenbar unter Schmerzen.

  • Er ist gesundheitlich eingeschränkt und kann nicht gut laufen.

  • Er muss regelmäßig ärztlich behandelt werden.

  • Seine monatliche Rente beträgt nur 312 € – Taxifahrten wären für ihn nicht bezahlbar.

  • Einträge im Fahreignungsregister hatte er nicht.

Der Fall landete schließlich beim OLG Oldenburg, das dasVerbot aufhob (Beschluss vom 15.08.2024 – 2 ORbs 114/24).


⚖️ Das sagt das Gericht: Fahrverbot kann bei unzumutbarer Härte entfallen

Das OLG Oldenburg hat das Fahrverbot mit Verweis auf § 79 Abs. 6 OWiG aufgehoben und entschieden, dass eine unzumutbare persönliche Härte vorliegt. Besonders relevant war:

  • Kein Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens

  • Medizinische Notlage zur Tatzeit

  • Extrem geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

  • Fehlende Alternativen zum eigenen Pkw für Arztbesuche

Außerdem betonte das Gericht, dass das Einkommen der Ehefrau für die Sanktionszumessung irrelevant sei – es komme allein auf die wirtschaftliche Lage des Betroffenen an.


📌 Wichtig für Betroffene: Auch bei Fahrverboten gibt es Ausnahmen

Viele Mandanten fragen sich, ob ein Fahrverbot „unausweichlich“ ist. Die Antwort lautet: Nicht immer.

Das Gesetz bietet Spielraum – insbesondere bei:

  • Altersbedingten Einschränkungen

  • Gesundheitlichen Problemen

  • Unzumutbaren sozialen Folgen (z. B. Verlust der ärztlichen Versorgung)

  • Existenzgefährdung bei beruflicher Abhängigkeit vom Fahrzeug

Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob ein Härtefall geltend gemacht werden kann – mit fundierter Argumentation und langjähriger Erfahrung im Verkehrsrecht.



Unsere Leistungen: Fahrverbot prüfen und abwehren

Als erfahrene Fachkanzlei im Verkehrsrecht prüfen wir für Sie individuell:

  • Ist das Verbot wirklich erforderlich oder liegt ein Härtefall vor?

  • Welche Alternativen bestehen ?

  • Sind Verfahrensfehler bei Bußgeldbescheid oder Urteilsfindung erkennbar?

  • Wie kann eine Rechtsbeschwerde oder ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolgreich durchgeführt werden?

Ob Fahrverbot wegen zu hoher Geschwindigkeit, Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung oder Alkohol am Steuer – wir setzen uns für Ihre Rechte ein.


📞 Jetzt beraten lassen – Sanktionen vermeiden!

Sie haben ein Fahrverbot erhalten oder befürchten, eins verhängt zu bekommen? Lassen Sie es nicht einfach auf sich beruhen. In vielen Fällen bestehen gute Chancen auf Reduzierung oder sogar vollständigen Wegfall der Sanktion – vorausgesetzt, die richtige Verteidigungsstrategie wird frühzeitig gewählt.

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Rechtsgrundlage:
OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.08.2024 – 2 ORbs 114/24
Fundstellen u.a. in: DAR 2024, 690 | NZV 2025, 90 | SVR 2025, 196

Anfahren aus zweiter Reihe: Wer haftet beim Unfall auf der Busspur?

Mithaftung

Busspur: Das Halten in zweiter Reihe ist im urbanen Straßenverkehr – insbesondere in Großstädten wie Berlin – ein alltägliches, aber oft unterschätztes Verkehrsdelikt. Es gefährdet nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern ist auch in vielen Fällen schlicht rechtswidrig, insbesondere wenn dies auf einem Bussonderfahrstreifen erfolgt. Kommt es beim Anfahren aus dieser Position zu einem Unfall, stellt sich regelmäßig die Frage: Wer haftet? Welche Sorgfaltspflichten gelten?

Mit Urteil vom 28. April 2025 (22 U 50/22) hat das Kammergericht Berlin hierzu eine für die Praxis wegweisende Entscheidung getroffen: Es bejaht eine volle Haftung des in zweiter Reihe stehenden und plötzlich anfahrenden Fahrers – und verneint ein Mitverschulden des querenden, fließenden Verkehrs.


Der Fall: Verkehrsunfall auf dem Kurfürstendamm

Im Zentrum des Verfahrens stand ein Verkehrsunfall auf dem Kurfürstendamm, einem der belebtesten Straßenabschnitte Berlins. Der Beklagte hatte dort mit seinem Fahrzeug in zweiter Reihe auf einem Bussonderfahrstreifen gehalten – ohne verkehrsbedingten Grund. Aus dem Fahrzeug wurde ein Schlüssel übergeben. Anschließend fuhr der Beklagte wieder an, wobei er mit dem Pkw des Klägers kollidierte, der ordnungsgemäß aus dem linken Fahrstreifen über die Busspur auf eine Rechtsabbiegerspur querte.

Während das Landgericht noch von einer Mithaftung des Klägers ausging, hob das Kammergericht dieses Urteil aufund entschied klar zugunsten des Klägers – mit umfangreicher Begründung.


Rechtliche Würdigung und Kernaussagen des Gerichts

1. Halten auf Bussonderfahrstreifen: Absolutes Verbot

Das Kammergericht stellt unmissverständlich fest:

„Das Halten auf einem Bussonderfahrstreifen ist grundsätzlich verboten.“
Gemäß Zeichen 245 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen Bussonderfahrstreifen nicht durch den Individualverkehr genutzt werden. Auch ein kurzes Halten – selbst mit eingeschaltetem Warnblinker – ist dort nicht zulässig, sofern es nicht durch berechtigte Ausnahmen gedeckt ist (z. B. Taxen an Haltestellen).

Die Verwaltungsvorschrift zur StVO betont ausdrücklich:

„Die Funktionsfähigkeit der Bussonderfahrstreifen hängt von ihrer völligen Freihaltung vom Individualverkehr ab.“

Das Parken oder Halten in zweiter Reihe auf der Busspur stellt daher einen klaren Verstoß gegen die StVO dar – und führt zu einer erheblichen Ausgangshaftung des Halters.


2. § 10 StVO analog: Gesteigerte Sorgfaltspflichten auch ohne Anfahren vom Fahrbahnrand

Zwar erfasst § 10 Satz 1 StVO dem Wortlaut nach nur das Anfahren vom Fahrbahnrand. Doch das Kammergericht überträgt die dort normierten Sorgfaltspflichten auf das Anfahren aus zweiter Reihe, weil es sich um eine vergleichbare Gefährdungslage handelt – teils mit erhöhter Unübersichtlichkeit für den fließenden Verkehr.

Daraus folgt:

  • Rückschaupflicht vor dem Anfahren

  • Blinkpflicht (mindestens 5 Sekunden vor Anfahren)

  • Beachtung des Vorrangs des fließenden Verkehrs

  • Anscheinsbeweis bei Kollision zulasten des Anfahrenden

„Derjenige, der aus zweiter Reihe anfährt, muss sich so verhalten, als würde er vom Fahrbahnrand aus in den fließenden Verkehr einfädeln.“

Diese Sichtweise findet sich auch in der Kommentarliteratur (z. B. Burmann/Heß/Jahnke/Burmann, § 10 StVO Rn. 12) und wird durch obergerichtliche Rechtsprechung gestützt.


3. Kein Vorrang für verbotswidrig haltende oder fahrende Verkehrsteilnehmer

Ein häufiger Irrtum: Wer auf der Busspur fährt oder hält, meint, ihm stünde Vorrang nach § 9 Abs. 3 Satz 2 StVO zu, wenn andere Fahrzeuge querende Bewegungen vornehmen. Doch das Kammergericht verneint dies konsequent:

„§ 9 Abs. 3 Satz 2 StVO privilegiert ausschließlich berechtigte Verkehrsteilnehmer auf Bussonderfahrstreifen – insbesondere Linienbusse.“

Für unberechtigte Nutzer – wie den Beklagten – besteht kein Vorrang. Der querende Kläger durfte den Bereich an der vorgesehenen Querung mit Zeichen 340 (Leitlinie) benutzen und hatte dem Beklagten weder Vorrang noch Rücksicht zu gewähren.


4. Keine Betriebsgefahr, kein Mitverschulden des Klägers

Der Kläger querte die Busspur an der durch Markierung freigegebenen Stelle. Eine Rücksichtspflicht auf den Beklagten bestand nicht, da dessen Fahrzeug dort rechtswidrig parkte.

Das Kammergericht betont:

  • Keine Pflicht zur Gefahrenabwendung nach § 1 Abs. 2 StVO

  • Keine Anwendung von § 7 Abs. 5 StVO auf den querenden Kläger

  • Grobe Sorgfaltspflichtverletzung allein durch den Beklagten

  • Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs tritt vollständig zurück

Damit verneint das Gericht eine Haftungsverteilung und spricht dem Kläger 100 % der Schadenssumme zu – inkl. Reparaturkosten, Wertminderung und pauschalen Auslagen.


Fazit: Wer rechtswidrig hält, haftet voll – besonders beim Anfahren

Das Urteil des Kammergerichts sendet ein deutliches Signal:
🚫 Das Halten in zweiter Reihe – vor allem auf Bussonderfahrstreifen – ist nicht nur ein Parkverstoß, sondern kann beim Anfahren gravierende Haftungsfolgen haben.

🚘 Wer aus dieser Position losfährt, unterliegt denselben (ggf. strengeren) Sorgfaltspflichten wie beim Anfahren vom Fahrbahnrand.

⚖️ Ein Mitverschulden des fließenden Verkehrs ist bei korrekt ausgeführtem Querungsmanöver regelmäßig ausgeschlossen.

Für Anwälte, Versicherer und Geschädigte bedeutet das: Die Haftungsfrage muss nicht mehr hälftig oder anteilig gelöst werden, nur weil der eine Teilnehmer „querte“. Entscheidend ist die Vorrangbeachtung und das Halteverhalten – insbesondere bei Missachtung klarer Halteverbote auf Busspuren.


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Regress nach Fahrerflucht

Fahrerflucht

Regress nach Fahrerflucht: Wann die Kfz-Haftpflichtversicherung vom Versicherungsnehmer Geld zurückverlangen darf

AG Brandenburg: Urteil vom 28.04.2025 – 31 C 159/24

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Einleitung: Wenn Versicherte selbst zum Gegner werden

Nach einem Unfall erwartet man von der eigenen Versicherung in erster Linie eines: Unterstützung. Doch was passiert, wenn der Versicherungsnehmer selbst gegen vertragliche Pflichten verstößt – etwa durch Fahrerflucht? In solchen Fällen kann die Versicherung nicht nur leistungsfrei sein, sondern sogar erfolgreich Regress gegen den eigenen Versicherten nehmen. Das Amtsgericht Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil vom 28.04.2025 (Az. 31 C 159/24) eine solche Regressforderung bestätigt – mit bemerkenswerter Klarheit.


Der Fall: Fahrerflucht trotz Zeugen und Lichtbildern

Am 04.07.2021 fuhr der Beklagte mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Mercedes-Benz rückwärts gegen einen geparkten BMW. Der Unfall ereignete sich in Anwesenheit von zwei unmittelbaren Zeugen, die den Fahrer direkt ansprachen und auf den Vorfall hinwiesen. Zudem fertigte der Fahrer selbst Lichtbilder der beschädigten Fahrzeuge an – eine Unfallbeteiligung war unstreitig dokumentiert.

Doch statt sich um die Schadensregulierung zu kümmern, verließ der Fahrer unerlaubt die Unfallstelle, ohne Angaben zu seiner Person zu machen – ein klassischer Fall der sogenannten Unfallflucht (§ 142 StGB).

Später bestritt der Versicherungsnehmer gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung jegliche Beteiligung am Unfall. Die Versicherung verweigerte zunächst die Schadensregulierung, wurde jedoch von der Geschädigten erfolgreich in Anspruch genommen. Im Anschluss forderte sie 2.500 € Regress vom eigenen Versicherungsnehmer – gestützt auf die einschlägigen Obliegenheitsverletzungen in den AKB.


Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg

Das Gericht gab der klagenden Versicherung recht – in allen Punkten. Besonders bedeutsam sind dabei folgende rechtliche Erwägungen:

1. Fahrerflucht als Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB)

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt nicht nur eine Straftat dar, sondern ist auch ein sogenanntes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Das bedeutet: Wer dagegen verstößt, kann auch zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden – unabhängig von vertraglichen Ansprüchen.

Das Amtsgericht betont, dass die Vorschrift des § 142 StGB gerade den Schutz der zivilrechtlichen Interessen der Unfallbeteiligten dient – namentlich der Aufklärung des Sachverhalts und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

2. Strafurteil als Beweis im Zivilprozess (§§ 286, 432 ZPO)

Die Versicherung stützte ihren Regressanspruch maßgeblich auf ein bereits rechtskräftiges Strafurteil wegen Fahrerflucht (AG Potsdam, Urteil vom 19.07.2022). Der Beklagte war demnach nicht nur strafrechtlich verurteilt worden, sondern hatte durch sein Verhalten nachweislich eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung begangen.

Das Gericht stellt klar: Strafurteile dürfen als Urkundenbeweis im Zivilprozess verwendet werden (§§ 286, 432 ZPO). Die Beweisführung der Versicherung war damit in vollem Umfang tragfähig.

3. Obliegenheitsverletzung nach den AKB berechtigt zum Regress

Die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) sehen vor, dass bei groben Obliegenheitsverletzungen – etwa durch Unfallflucht oder falsche Angaben – ein Rückgriff der Versicherung gegen den Versicherungsnehmer bis zu 5.000 € zulässig ist. Im konkreten Fall wurde nur ein Regress von 2.500 € geltend gemacht – also innerhalb der zulässigen Regressgrenze.

Die Obliegenheitsverletzung war evident:

  • Der Fahrer verließ die Unfallstelle unerlaubt.

  • Er verneinte die Unfallbeteiligung gegenüber der Versicherung.

  • Eine Aufklärung des Schadens wurde dadurch erheblich erschwert.

Folge: Die Versicherung durfte leistungsfrei bleiben bzw. die bereits geleistete Schadenssumme anteilig zurückfordern.


Fazit: Strafrechtliche Folgen können auch zivilrechtlich teuer werden

Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg ist rechtlich eindeutig und praktisch bedeutsam. Sie verdeutlicht:

  • Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern hat sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen.

  • Versicherer sind berechtigt, nach einer Obliegenheitsverletzung Rückgriff zu nehmen, wenn sie Schäden nur wegen der gesetzlichen Haftung (§ 115 VVG) regulieren mussten.

  • Ein Strafurteil kann im Zivilprozess verwertet werden, auch ohne erneute Beweisaufnahme zum Sachverhalt.

Versicherungsnehmer sollten sich daher im Fall eines Unfalls stets rechtlich beraten lassen und keinesfalls unüberlegt die Unfallstelle verlassen. Ansonsten drohen nicht nur Geldbuße und Führerscheinentzug, sondern auch erhebliche Rückforderungen durch die eigene Versicherung.


Praxis-Tipp für Versicherungsnehmer:

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind:

  • Bleiben Sie am Unfallort!

  • Warten Sie auf die Polizei oder versuchen Sie, den Geschädigten zu kontaktieren.

  • Informieren Sie Ihre Versicherung wahrheitsgemäß und vollständig.

Schon kleine Versäumnisse oder falsche Angaben können aus Sicht des Versicherungsrechts eine grobe Obliegenheitsverletzung darstellen – mit erheblichen finanziellen Folgen.


Sie haben Fragen zur Kfz-Haftpflichtversicherung oder zum Thema Regress?

Als erfahrene Kanzlei im Verkehrsrecht beraten wir Sie gern zu allen Fragen rund um:

  • Unfallregulierung

  • Obliegenheiten gegenüber der Versicherung

  • Fahrerflucht

  • Rückforderungen durch die Versicherung

  • und zu gerichtlichen Verfahren nach Verkehrsunfällen

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Fahrverbot bei Notlage? Urteil zur Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts

Vorsatz

Fahrverbot: Geschwindigkeitsüberschreitung aus Sorge um die Ehefrau – AG Frankfurt verneint rechtfertigenden Notstand

Besprechung zum Urteil des AG Frankfurt am Main vom 10.03.2020 – 971 OWi 955 Js 65423/19


Ein klassischer Fall aus dem Verkehrsalltag – mit besonderem Hintergrund

Im Mittelpunkt dieses Verfahrens steht ein Autofahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um erhebliche 50 km/h überschritten hatte; es drohte ein Fahrverbot. Die Besonderheit: Er berief sich auf eine Notlage – seine Ehefrau habe sich beim Kochen stark verletzt, weshalb er in Sorge und unter Zeitdruck gehandelt habe. Das Amtsgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, ob diese Umstände eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem derart gravierenden Umfang entschuldigen oder gar rechtfertigen konnten.


Der Sachverhalt im Überblick

Am 28. August 2019 fuhr der Betroffene um 18:23 Uhr mit seinem Pkw durch eine auf 30 km/h beschränkte Zone in Frankfurt – tatsächlich aber mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h. Das Messgerät (PoliScanSpeed) war ordnungsgemäß aufgestellt, geeicht und von einem geschulten Beamten bedient worden. Nach Abzug der gesetzlichen Toleranz von 3 km/h wurde ein Verstoß von exakt 50 km/h festgestellt.

Die maßgeblichen Verkehrszeichen (Zeichen 274 StVO) waren deutlich sichtbar angebracht – ca. 68 Meter vor der Messstelle. Die Messung wurde zudem fotografisch dokumentiert, das Verfahren entsprach den Anforderungen eines standardisierten Messverfahrens.


Vorbelastung und Einlassung des Betroffenen

Der Betroffene war verkehrsrechtlich nicht unbeschrieben. Zwei frühere Einträge im Fahreignungsregister – darunter ein Rotlichtverstoß mit Fahrverbot – lagen vor.

Zur Begründung seines Handelns trug er vor, seine Ehefrau habe sich beim Kochen eine tiefe Schnittwunde am Finger zugezogen. Aufgrund starker Blutung und einer früheren schlechten Erfahrung mit dem Rettungsdienst habe er entschieden, sie selbst ins Krankenhaus zu fahren – aus Sorge, aber auch in der Annahme, schneller Hilfe leisten zu können.


Keine Rechtfertigung durch Notstand

Das Gericht hat ausführlich geprüft, ob die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands (§ 16 OWiG) vorlagen – und dies verneint:

  • Eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben konnte nicht festgestellt werden. Die Verletzung war zwar unangenehm und schmerzhaft, aber nicht lebensbedrohlich.

  • Eine andere Handlungsmöglichkeit – insbesondere der Notruf – hätte dem Betroffenen objektiv zur Verfügung gestanden.

  • Auch unter Berücksichtigung seiner emotionalen Belastung war die Selbstfahrt mit 80 km/h durch eine 30er-Zone nicht angemessen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer.

Das Gericht wies darauf hin, dass eine ex-ante-Betrachtung durch einen sachkundigen Dritten maßgeblich sei – nicht die subjektive Einschätzung eines in der Situation emotional überforderten Betroffenen.


Rechtsfolgen: Geldbuße und Fahrverbot

Das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße in Höhe von 235 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dabei hielt es ausdrücklich fest, dass es sich um einen Regelfall handele, bei dem ein Fahrverbot regelmäßig anzuordnen sei (§ 25 Abs. 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 BKatV).

Ein Absehen vom Fahrverbot kam aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht. Die Tat sei nicht ausnahmsweise weniger schwerwiegend, und es lägen auch keine persönlichen Umstände vor, die eine besondere Härte begründen würden.

Auch eine Erhöhung der Geldbuße anstelle des Fahrverbots wurde abgelehnt – das Verhalten des Betroffenen weise keine relevanten Besonderheiten auf, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten.


Einordnung: Maß und Mitte im Straßenverkehr

Das Urteil zeigt exemplarisch, dass Gerichte bei Geschwindigkeitsverstößen innerhalb geschlossener Ortschaften klare Maßstäbe anlegen. Selbst wenn nachvollziehbare menschliche Motive vorgetragen werden – wie hier die Sorge um die Ehefrau –, steht die objektive Gefährdungslage im Vordergrund. Wer eine zulässige Geschwindigkeit derart überschreitet, muss mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen rechnen.

Auch macht die Entscheidung deutlich, dass ein subjektives Gefühl der Dringlichkeit nicht genügt. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Gefahr tatsächlich gegenwärtig war und ob sie nicht auf andere, weniger gefährdende Weise hätte abgewendet werden können.


Fazit

Eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung aus subjektiv empfundener Notlage heraus kann verständlich, aber rechtlich nicht entschuldbar sein. Das Amtsgericht Frankfurt hat mit nachvollziehbarer Begründung ein Fahrverbot verhängt – und damit die Rechtsprechung zur Gefahrenabwehr und Verkehrssicherheit konsequent angewendet.

Wenn Sie von einer Bußgelderhöhung betroffen sind oder ein Fahrverbot droht, sprechen Sie uns gern an. Wir vertreten Mandantinnen und Mandanten bundesweit im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht – fundiert, strategisch und mit klarem Blick auf das Ergebnis.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow AnscheinsbeweisRechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandesgenießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

✔ Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
✔ Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
✔ Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

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Warum Unfallflucht auch versicherungsrechtlich teuer enden kann

Fahrerflucht Unfallflucht

Wenn Flucht teuer wird – Warum Unfallflucht auch versicherungsrechtlich teuer enden kann

Viele Autofahrer unterschätzen die weitreichenden Folgen einer Unfallflucht. Nicht nur strafrechtlich drohen empfindliche Konsequenzen – auch zivilrechtlich und versicherungsrechtlich kann ein solches Verhalten erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen. Ein aktueller Fall zeigt, wie teuer es werden kann, wenn man nach einem Unfall einfach weiterfährt.

Ein Autofahrer verursachte in einer deutschen Großstadt einen erheblichen Schaden an einer baulichen Einrichtung, indem er mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abkam. Obwohl die Kollision offensichtlich war und ein Schaden im fünfstelligen Bereich entstand, verließ der Fahrer den Unfallort, ohne die Polizei zu rufen oder sonstige Feststellungen zu ermöglichen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden zunächst vollständig gegenüber dem Geschädigten. Danach verlangte sie jedoch vom eigenen Versicherungsnehmer die Rückzahlung eines Teilbetrags in Höhe von 5.000 Euro – gestützt auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dort ist regelmäßig geregelt, dass der Versicherer im Fall einer vorsätzlichen Verletzung von Obliegenheiten, wie etwa dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort, bis zu einer bestimmten Höhe Regress nehmen kann.

Der Fahrer weigerte sich zu zahlen. Er führte an, die Schwere des Schadens nicht erkannt zu haben, und bestritt, dass sein Verhalten die Regulierung des Schadens beeinträchtigt hätte. Die Versicherung argumentierte hingegen, dass gerade durch das unerlaubte Entfernen von der Unfallstelle mögliche Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt nicht mehr überprüft werden konnten. Damit habe der Fahrer auch die Möglichkeit vereitelt, dass der Versicherer – bei einem etwaigen Alkoholkonsum – einen erweiterten Regress hätte geltend machen können.

Das zuständige Amtsgericht folgte der Argumentation der Versicherung. Es stellte fest, dass der Fahrer seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Besonders ins Gewicht fiel dabei, dass der Fahrer selbst einräumte, sich vorrangig um sein Fahrzeug und mögliche öffentliche Reaktionen gesorgt zu haben – und nicht um die gebotene Klärung des Schadens. Das Gericht wertete dies als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Es sei unerheblich, ob der Schaden für den Fahrer subjektiv als schwerwiegend erkennbar war – entscheidend sei, dass er sich bewusst vom Unfallort entfernte, ohne seiner Anzeigepflicht nachzukommen.

Der Fall zeigt eindrücklich, dass eine Unfallflucht nicht nur strafrechtlich riskant ist. Auch versicherungsrechtlich droht eine spürbare finanzielle Belastung. Versicherer haben in solchen Fällen regelmäßig das Recht, einen Teil des regulierten Schadens zurückzufordern. Zudem können mögliche Beweismittel – etwa zur Klärung einer Alkoholisierung – verloren gehen, was wiederum zu einer Beweislastumkehr zulasten des Fahrers führen kann.

Fazit: Wer sich vom Unfallort entfernt, riskiert neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Regressansprüche. Auch die eigene Versicherung kann zur Kasse bitten – und das durchaus spürbar. Ein kurzer Moment der Flucht kann am Ende teuer werden. Wer nach einem Unfall richtig handelt, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch seine rechtlichen und finanziellen Interessen.

Verteidigung bei illegalem Straßenrennen: Anforderungen an den Nachweis von bedingtem Vorsatz

Straßenrennen

Bei schweren Unfällen bei einem illegalem Straßenrennen steht oft die Frage im Mittelpunkt, ob ein bedingter Verletzungs-, Tötungs- oder Gefährdungsvorsatz des Fahrers vorlag. Zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) aus den Jahren 2024 und 2025 bringen wichtige Klarstellungen für die Anforderungen an die Beweiswürdigung.

Gerade bei der Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren sind diese Grundsätze von großer Bedeutung. Wir fassen die Entscheidungen übersichtlich zusammen.


Bedingter Vorsatz im Verkehrsstrafrecht: Was bedeutet das?

Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolg seiner Handlung – etwa eine Körperverletzung oder den Tod eines Menschen – als mögliche Folge seines Verhaltens erkennt (Wissenselement) und ihn entweder billigend in Kauf nimmt oder sich mit ihm abfindet (Willenselement).

Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter ernsthaft darauf vertraut, dass der schädliche Erfolg nicht eintreten wird.

Im Straßenverkehr, insbesondere bei illegalen Rennen, ist die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit oft schwierig – und entscheidend für das Strafmaß.


1. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2024 – Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes bei illegalem Straßenrennen mit Todesfolge

In dem Verfahren vor dem Landgericht Landau in der Pfalz hatte ein junger Fahrer sein Fahrzeug bei Starkregen mit mindestens 179 km/h auf nasser Fahrbahn beschleunigt und war in einer Kurve wegen Aquaplanings verunglückt. Zwei seiner Mitfahrer starben.

Das Landgericht hatte bedingten Körperverletzungs- und Gefährdungsvorsatz angenommen. Der BGH hob die Verurteilung jedoch teilweise auf:

  • Das Landgericht habe nicht tragfähig festgestellt, dass der Fahrer sich der konkreten Gefahr bewusst war.

  • Es fehle eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Tatsache, dass der Fahrer sich selbst erheblich gefährdete– was gegen einen Vorsatz sprechen könnte.

  • Die bloße Bezugnahme auf die objektive Gefährlichkeit der Fahrweise reiche nicht: Eine individuelle Vorsatzprüfung unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters sei notwendig.

Ergebnis: Die Beweiswürdigung genügte den hohen Anforderungen des BGH nicht. Der Fall wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.


2. BGH, Urteil im „Moeser-Raser-Fall“ – Bedingter Tötungs- und Gefährdungsvorsatz bei illegalem Straßenrennen

In einem weiteren, besonders aufsehenerregenden Fall („Moeser-Raser-Fall“) hatte der Angeklagte bei einem innerstädtischen Straßenrennen mit 167 km/h auf der Gegenfahrbahn eine Vollbremsung eingeleitet, als ein Fahrzeug aus einer Seitenstraße kam – dennoch kam es zu einer tödlichen Kollision.

Das Landgericht hatte einen bedingten Tötungsvorsatz bei dem Straßenrennen verneint, aber bedingten Gefährdungsvorsatz bejaht (§ 315d Abs. 2 StGB).

Der BGH beanstandete dies:

  • Die Ausführungen des Landgerichts stünden in einem unaufgelösten Widerspruch: Einerseits sei der Angeklagte sich der tödlichen Gefahr bewusst gewesen, andererseits habe er darauf vertraut, es werde schon nichts passieren.

  • Das Willenselement des Vorsatzes – die Billigung des Erfolges – sei unzureichend geprüft worden.

  • Auch die Annahme eines bedingten Gefährdungsvorsatzes sei nicht tragfähig, weil nicht klar festgestellt worden sei, welche konkreten Beinaheunfallszenarien sich der Angeklagte vorgestellt habe.

Ergebnis: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil aufgehoben. Das neue Tatgericht muss präzisere Feststellungen treffen.


Zusammenfassung: Strenge Anforderungen an die Feststellung bedingten Vorsatzes bei illegalem Straßenrennen

Die aktuelle BGH-Rechtsprechung macht deutlich:

  • Objektive Gefährlichkeit alleine reicht nicht aus. Es muss ermittelt werden, ob der Fahrer subjektiv die Gefährlichkeit erkannt und billigend in Kauf genommen hat.

  • Die Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist eine Frage der konkreten Tatsituation und der inneren Einstellung des Fahrers.

  • Eigengefährdung des Täters spricht grundsätzlich gegen einen Vorsatz.

  • Widersprüchliche Beweiswürdigung führt zur Aufhebung von Urteilen.

Besonders bei illegalen Straßenrennen, aber auch bei extremen Verkehrsdelikten ohne explizite Abrede, ist die genaue Prüfung des subjektiven Tatbestandes entscheidend.


Unsere Kanzlei – Ihre Experten für Verkehrsstrafrecht

Unsere Kanzlei ist auf anspruchsvolle Fälle im Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Wir beraten und verteidigen Sie umfassend in Verfahren wegen:

  • Verbotenes Straßenrennen (§ 315d StGB)

  • Gefährdung des Straßenverkehrs

  • Fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung

  • Verdacht auf bedingten Tötungs- oder Verletzungsvorsatz

Mit fundierter Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und langjähriger Prozesserfahrung setzen wir uns kompetent für Ihre Rechte ein.

Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie individuell und engagiert!

Bußgelderhöhung durch Nachtatverhalten

Straßenrennen

Bußgelderhöhung durch Nachtatverhalten – worauf Betroffene achten sollten

Wer im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss mit einer Geldbuße rechnen. Was viele jedoch nicht wissen: Nicht nur der eigentliche Verstoß, etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung, kann die Höhe des Bußgeldes beeinflussen. Auch das Verhalten nach der Tat kann bei der Bemessung berücksichtigt werden – etwa während der Polizeikontrolle oder im weiteren Verlauf des Verfahrens. In der juristischen Praxis spricht man vom sogenannten Nachtatverhalten. Dieses kann im Einzelfall zu einer spürbaren Erhöhung der Geldbuße führen.

Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10. März 2025 (Az. 3 ORbs 20/25) verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist. Der Betroffene hatte innerorts deutlich zu schnell gefahren, in zwei Fällen wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen von 33 km/h bzw. 23 km/h festgestellt. Zudem führte er die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mit. Das Verhalten während der Kontrolle war aus Sicht des Gerichts auffällig: Der Mann zeigte sich provokativ, verweigerte zunächst Anweisungen und äußerte sich abschätzig gegenüber den Beamten. Das Amtsgericht wertete dieses Auftreten als Ausdruck mangelnder Einsicht und erhöhte die Regelgeldbußen um jeweils 25 %. Die Entscheidung wurde vom Kammergericht im Wesentlichen bestätigt.

Rechtlich ist diese Frage im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist bei der Höhe der Geldbuße insbesondere der sogenannte „Vorwurf, der den Täter trifft“ zu berücksichtigen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Umstände der Tat selbst, sondern auch das Verhalten danach – sofern es Rückschlüsse auf die Einstellung des Betroffenen zur Rechtsordnung zulässt. Zeigt sich jemand einsichtig und kooperativ, kann das bußgeldmindernd wirken. Tritt er dagegen respektlos oder aggressiv auf, kann dies bußgelderhöhend berücksichtigt werden.

Wichtig ist allerdings, dass nicht jedes Verhalten zu einer Erhöhung führen darf. Das Gericht hat sorgfältig zu prüfen, ob das Nachtatverhalten lediglich Ausdruck zulässiger Verteidigung ist. Schweigen zum Tatvorwurf, ein einfaches Bestreiten oder das Inanspruchnehmen anwaltlicher Hilfe dürfen selbstverständlich nicht negativ gewertet werden. Anders ist es, wenn sich der Betroffene bewusst unkooperativ, provokativ oder beleidigend verhält. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung zunehmend dazu über, dies bei der Bußgeldhöhe zu berücksichtigen. Grundlage ist dabei stets der Zweck der Geldbuße: Sie soll nicht nur das begangene Fehlverhalten sanktionieren, sondern den Betroffenen auch zur Beachtung der Verkehrsregeln in Zukunft anhalten.

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob die erhobenen Vorwürfe zum Nachtatverhalten überhaupt ausreichend dokumentiert sind. Aussagen von Polizeibeamten müssen konkret sein. Pauschale Hinweise auf „patziges Verhalten“ reichen nicht. Auch darf das Gericht keine rein rechnerische Erhöhung der Geldbuße vornehmen – etwa in Form einer festen Prozentzahl. Vielmehr ist im Einzelfall eine angemessene Bewertung vorzunehmen. Das Kammergericht betont in seiner Entscheidung, dass es keine mathematische Formel geben darf. Die Erhöhung muss begründet und verhältnismäßig sein.

Für Betroffene bedeutet das: Wer sich bei einer Verkehrskontrolle sachlich und ruhig verhält, kann negative Folgen vermeiden – selbst wenn er die Kontrolle als ungerecht empfindet. Die eigentliche rechtliche Auseinandersetzung beginnt erst im Anschluss. Wer glaubt, dass ein Bußgeld zu hoch ist oder rechtswidrig festgesetzt wurde, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Denn nicht jede Bußgelderhöhung aufgrund angeblichen Nachtatverhaltens ist auch rechtlich haltbar.

Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob die Voraussetzungen für eine Bußgelderhöhung überhaupt vorlagen. Wir klären, ob sich die Erhöhung auf zulässige Erwägungen stützt oder ob gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen wurde. Auch eine unangemessen hohe Geldbuße kann angreifbar sein – etwa wenn sie ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festgesetzt wurde.

Ein weiteres wichtiges Thema ist das Zusammenspiel von Geldbuße und Fahrverbot. Oft kann das Gericht nicht nur eine höhere Geldbuße, sondern auch ein Fahrverbot verhängen. In vielen Fällen kann jedoch erreicht werden, dass zumindest von einem Fahrverbot abgesehen wird – etwa bei drohender Existenzgefährdung oder besonderem beruflichem Bedarf. Auch hier gilt: Frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend.

Wenn Sie von einer Bußgelderhöhung betroffen sind oder ein Fahrverbot droht, sprechen Sie uns gern an. Wir vertreten Mandantinnen und Mandanten bundesweit im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht – fundiert, strategisch und mit klarem Blick auf das Ergebnis.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow AnscheinsbeweisRechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandesgenießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

📍 Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Nachfahren

Freispruch wegen fehlerhafter Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Urteil vom 17.10.2024 – AG Dortmund, Az. 729 OWi-267 Js 1305/24-100/24

Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Dortmund befasst sich mit einem häufig unterschätzten Aspekt im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht: der Unverwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, wenn grundlegende Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Gericht sprach die Betroffene vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung frei – ein Urteil mit Signalwirkung.


Was war passiert?

Der Betroffenen wurde zur Last gelegt, am 22. April 2024 gegen 0:20 Uhr auf der B 236 in Dortmund, im Bereich des Tunnels Wambel, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten zu haben. Nach Abzug einer Toleranz sollte eine Geschwindigkeit von 112 km/h festgestellt worden sein – ein Verstoß, der in der Regel mit einem Bußgeld sowie einem Punkt in Flensburg geahndet wird.

Die Messung erfolgte durch Nachfahren über eine Strecke von etwa 1,5 Kilometern durch ein ziviles Polizeifahrzeug – und genau hier liegt das Problem.


Die Messung durch Nachfahren – was lief schief?

Zwar war unstreitig, dass die Betroffene zum Tatzeitpunkt im Tunnel unterwegs war, jedoch konnte das Amtsgericht keine verwertbare Geschwindigkeitsmessung feststellen. Die Polizei hatte folgende Methode angewendet:

  • Nachfahren über die volle Tunnellänge

  • Schätzung der Geschwindigkeit anhand des Tachometers eines nicht geeichten Fahrzeugs

  • Beobachtung des Abstands zwischen dem Polizeifahrzeug und dem vorausfahrenden Fahrzeug

Das Gericht stellte in seiner Urteilsbegründung jedoch erhebliche Widersprüche zwischen der Aussage des Zeugen (Polizeibeamter) und dem offiziellen Messprotokoll fest:

  • Während der Zeuge von einem konstanten Abstand von ca. 200 m sprach, war im Protokoll ein Abstand von nur 50 m vermerkt.

  • Der Zeuge beschrieb eine Geschwindigkeit von etwa 140 km/h ± 5 km/h, während im Protokoll eine feste Geschwindigkeit von 140 km/h ohne Schwankung angegeben war.

  • Laut Protokoll soll sich der Abstand vergrößert haben – entgegen der Aussage des Zeugen, der von einem gleichbleibenden Abstand sprach.

Diese Unstimmigkeiten führten zu der Frage, ob überhaupt eine standardkonforme Nachfahrmessung durchgeführt wurde oder lediglich eine subjektive Schätzung, die im Nachhinein dokumentiert wurde.


Warum war die Messung durch Nachfahren unverwertbar?

Das Amtsgericht Dortmund stellte klar: Eine Messung durch Nachfahren muss bestimmten Anforderungen genügen, um vor Gericht verwertbar zu sein. Dazu gehört insbesondere:

  • Ein geeichter Tachometer

  • Dokumentation des Abstands

  • Konsistenz zwischen Aussage und Protokoll

  • Plausibilitätsprüfung z. B. durch Weg-Zeit-Berechnung

Im vorliegenden Fall fehlten alle diese Elemente oder waren widersprüchlich dokumentiert. Das Gericht konnte nicht einmal sicher feststellen, dass überhaupt eine echte Nachfahrmessung im juristischen Sinne stattgefunden hat. Vielmehr erschien es möglich, dass lediglich eine subjektive Geschwindigkeitsschätzung in die Akten eingegangen war.

Da keine verwertbare Grundlage für eine Geschwindigkeitsfeststellung vorlag, kam es aus tatsächlichen Gründen zum Freispruch (§ 46 OWiG i. V. m. § 467 StPO). Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.


Fazit: Eine Geschwindigkeitsmessung ist nur so gut wie ihre Dokumentation

Das Urteil zeigt exemplarisch, dass auch vermeintlich „einfache“ Verkehrsverstöße wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung rechtlich hochkomplex werden können, wenn die Messung nicht korrekt durchgeführt oder dokumentiert wurde.

Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren sind besonders fehleranfällig, da sie keine standardisierte Messmethode wie etwa durch stationäre Blitzer darstellen. Gerade bei nicht geeichten Fahrzeugen und fehlender Videoaufzeichnung kann eine Verurteilung allein auf Basis polizeilicher Schätzungen angreifbar sein.


Bußgeldbescheid nie ungeprüft akzeptieren

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten – etwa wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, eines Abstandsverstoßes oder Rotlichtverstoßes? Lassen Sie die Vorwürfe von einer spezialisierten Kanzlei überprüfen. Wir wissen, worauf bei der Messung, der Beweismittellage und der Dokumentation zu achten ist.

📩 Jetzt Kontakt aufnehmen – wir prüfen Ihren Fall unverbindlich und beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow Anscheinsbeweis

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandesgenießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

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