Das Fahreignungsregister- das neue Punktesystem

Nachdem schon im Februar bekannt wurde, dass das Flensburger Punktesystem reformiert werden soll, sind jetzt die „Eckpunkte“ des sogenannten Fahreignungsregisters vom Bundesverkehrsminister Ramsauer vorgestellt worden. Das Fahreignungsregister sieht eine Umstrukturierung des bisherigen Punktesystems vor und soll das Verkehrszentralregister ablösen.

  • Punktesystem

Das Fahreignungsregister soll das bisherige Punktesystem vereinfachen. Die bisher 7 Kategorien zur Einordnung der Verstöße werden auf zwei Kategorien reduziert. Und zwar aufgeteilt in schwere Verstöße, die mit einem 1 Punkt zu ahnden sind sowie besonders schwere Verstöße, die mit 2 Punkten bewertet werden. Der gewichtige Unterschied dieses Systems liegt darin, dass mit dem Fahreignungsregister schon bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Bei 6 und 7 Punkten sollen eine Verwarnung und ein Fahreignungsseminar (welches innerhalb von 3 Monaten absolviert werden muss) erfolgen, bei 4 und 5 eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungssystem, zwischen 0 und 3 lediglich eine Vormerkung im Register. Bei Verkehrsverstößen, die nicht den sicherheitsrelevanten Bereich des Verkehrs betreffen, kann auch von Punkten abgesehen werden.

 

  • Tilgungsfrist und Punkteabbau

Bisher konnten Punkte durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren nach § 4 Abs. 4 StVG die eigenen Punkte abbauen. Dies soll in Zukunft mit dem Fahreignungsregister ausgeschlossen sein. Der Sinn und Zweck liegt darin, notorische Raser und „Verkehrsrowdys“ aus dem Verkehr zu ziehen. Laut Schätzungen des Bundesverkehrsministeriums sollen durch diese Maßnahme 500 Verkehrsteilnehmern mehr die Fahrerlaubnis entzogen werden. Neben dieser beachtlichen Neuerung soll auch der Punkteabbau vereinfacht werden. Bisher war der Punkteabbau durch unterschiedliche Tilgungs- und Überliegefristen nicht mehr überschaubar gewesen. Dies soll nun dadurch geändert werden, dass jede Tat nach ihrer eigenen Tilgungsfrist von 2 ½ bzw. 5 Jahren verfällt. Insbesondere wird diese Frist nicht durch einen neuen Verstoß verlängert, wie es bisher der Fall sein konnte. Es kommt dabei stets auf den Zeitpunkt der Rechtskraft einer Tat an.

 

  • Umrechnung bzw. Übertragung der Punkte in das neue System

Selbstverständlich werden die bisher im Verkehrszentralregister bestehenden Punkten in das Fahreignungsregister übertragen.

„Altes System“ (Verkehrszentralregister) „Neues System“ (Fahreignungsregister)
  1-3  Punkte 1 Punkt
  4-5  Punkte 2 Punkte
  6-7  Punkte 3 Punkte
  8-10 Punkte 4 Punkte
11-13 Punkte 5 Punkte
14-15 Punkte 6 Punkte
16-17 Punkte 7 Punkte
     18 Punkte (Führerscheinentzug) 8 Punkte (Führerscheinentzug)

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Absehen vom Fahrverbot

Begeht ein Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit- beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung- kann unter den Voraussetzungen des § 25 StVO und der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten verhängt werden. Allerdings kann in Einzelfällen die Behörde bzw. das Gericht im Bußgeldbescheid vom Fahrverbot absehen. „Absehen vom Fahrverbot“ weiterlesen

Verfolgungsverjährung

Verfolgungsverjährung nach Änderung des Bußgeldbescheides

Das Amtsgericht Tiergarten stellte mit Beschluss vom 7. März 2012 das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) gemäß § 206a StPO, § 46 OWiG ein, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Am 4. April 2011 wurde unser Mandant unmittelbar nach einem vorgeworfenen Rotlichtverstoß von einer Streife angehalten und zur Sache angehört. Nach Abschluss der Ermittlungen erließ die zuständige Behörde am 30. Juni 2011 (innerhalb der Verfolgungsverjährung) einen Bußgeldbescheid, mit welchem Sie unter anderem einen Monat Fahrverbot anordnete. Diesbezüglich bestimmte die Behörde, dass das Fahrverbot nicht mit der Rechtskraft, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten. Gegen den Bußgeldbescheid wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. „Verfolgungsverjährung“ weiterlesen

Flensburger Punktesystem wird reformiert

Aus übereinstimmenden Medienberichten wurde in den letzten Tagen bekannt, dass das Bundesverkehrsministerium um Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer eine Reform der Verkehrssünderdatei in Flensburg anstrebt. Detaillierte Inhalten sollen Ende Februar bekannt gegeben werden.

Die wesentlichste Änderung stellt wohl die neue Staffelung der Punktevergabe für unterschiedlich schwere Verkehrsverstöße dar. „Flensburger Punktesystem wird reformiert“ weiterlesen

Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

Für Konstellationen, in denen der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann, gibt es verschiedene typische Beispiele. Zu beachten ist, dass die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht gleichbedeutend damit ist, dass der andere Unfallbeteiligte nun vollumfänglich haften muss. Vielmehr hängt die konkrete Haftungsverteilung bzw. Mithaftung von weiteren Umständen wie der Geschwindigkeit des Auffahrenden ab. „Ausnahmen vom Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall“ weiterlesen

Radarwarner im Smartphone oder Navigationsgerät


Autofahrer können durch verschiedene technische Mittel bevorstehende Radarkontrollen frühzeitig erkennen und somit einer Ahndung entkommen. Häufig wird dafür das klassische Radarwarngerät verwendet, wobei zunehmend auf Smartphones oder Navigationsgeräte zurückgegriffen wird, auf denen eine Software zur Radarwarnung installiert ist. „Radarwarner im Smartphone oder Navigationsgerät“ weiterlesen

Geschwindigkeitsmessung auf der A9 – ES 3.0

Seit August / September 2010 besteht auf der A 9 bei Kilometer 32,85 in beide Fahrtrichtungen eine Baustelle (Bau einer Grünbrücke, A9-Bauablauf Grünbrücke). Im Baustellenbereich wurde seitdem die  zunächst auf 100 km/h und sodann auf 80 km/h reduzierte Geschwindigkeit mit dem Gerät ES 3.0 kontrolliert. An Messtagen werden einige hundert Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit (teilweise bis 2000) gemessen. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt in Fahrtrichtung Leipzig bei Kilometer 32,35 (150 Meter hinter dem ersten 80 km/h Schild). „Geschwindigkeitsmessung auf der A9 – ES 3.0“ weiterlesen

Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage

VG Hannover vom 18.1.2011, 5 B 4932/10

Fahrtenbuchauflage

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob dem Halter eines Fahrzeugs ein erneutes Fahrtenbuch auferlegt werden kann, wenn der Halter zuvor der Aufforderung nicht nach kam, das erstmalig auferlegte Fahrtenbuch vorzulegen.

Dem ging voraus, dass mit dem Fahrzeug des Halters eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, die nicht aufgeklärt werden konnte, da der Fahrer nicht zu ermitteln war. Es ist die gewöhnliche Konsequenz, dass in einem solchen Fall dem Halter des Fahrzeugs auf der Rechtsgrundlage von § 31a Absatz 1 S. 1 StVZO ein Fahrtenbuch auferlegt wird. Obwohl die für diesen Fall zuständige Behörde den Halter des Fahrzeugs mehrmals aufforderte, das Fahrtenbuch vorzulegen, ließ dieser die Frist, in der das Fahrtenbuch zu führen war, verstreichen. Daraufhin verordnete die Behörde die erneute Führung eines Fahrtenbuches und begründete dies mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat nun entschieden, dass auf der Grundlage von § 31a Absatz 1 S. 1 StVZO kein erneutes Fahrtenbuch verhängt werden darf, wenn das vorher verordnete Fahrtenbuch nicht vorgelegt wurde. Denn um die Anordnung durchzusetzen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass dies mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 50- 100 € geahndet werden kann. Darüber hinaus kann es zu einer Punkteeintragung im Verkehrszentralregister kommen, wenn die Vorlage des Fahrtenbuches verweigert wird.

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