1,44 Promille auf dem E-Scooter – trotzdem kein Führerscheinentzug?
Es ist 3:50 Uhr am Morgen. Ein Mann fährt mit einem Leih-E-Scooter durch Potsdam. Die Strecke ist kurz, mindestens 150 Meter. Knapp eine Stunde später wird ihm Blut abgenommen. Das Ergebnis: 1,44 Promille.
Bei einer Autofahrt wäre die rechtliche Ausgangslage eindeutig: Ab 1,1 Promille gilt ein Kraftfahrzeugführer grundsätzlich als absolut fahruntüchtig. Eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr und die Entziehung der Fahrerlaubnis liegen dann regelmäßig nahe.
Doch hier ging es nicht um ein Auto, sondern um einen E-Scooter. Und genau dieser Unterschied reichte dem Landgericht Potsdam für eine Entscheidung, die mit der bisherigen Rechtsprechung bricht.
Der Führerschein wurde nicht vorläufig entzogen.
Die Staatsanwaltschaft wollte den Führerschein sofort einziehen
Der Beschuldigte war straf- und verkehrsrechtlich bislang nicht aufgefallen und besaß die Fahrerlaubnis der Klasse B. Wegen der Fahrt mit 1,44 Promille beantragte die Staatsanwaltschaft, ihm die Fahrerlaubnis bereits während des laufenden Strafverfahrens vorläufig zu entziehen. Außerdem sollte seine Wohnung durchsucht werden, falls er den Führerschein nicht freiwillig herausgeben würde.
Das Amtsgericht Potsdam lehnte dies ab. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein – ohne Erfolg.
Das Landgericht Potsdam bestätigte die Entscheidung mit Beschluss vom 18. September 2025 (Az. 25 Qs 7/25).
Der überraschende Kern der Entscheidung
Das Landgericht stellte zwei Grundannahmen infrage, die bislang in zahlreichen E-Scooter-Verfahren fast selbstverständlich angewandt wurden.
Erstens sei wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert, dass die für andere Kraftfahrzeuge geltende Grenze von 1,1 Promille ohne Weiteres auf E-Scooter übertragen werden könne. Für Elektrokleinstfahrzeuge fehle bislang ein eigenständiger, ausreichend abgesicherter Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit.
Zweitens vertritt das Gericht die Auffassung, dass § 69 StGB auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge schon grundsätzlich nicht anwendbar sei. Nach dieser Vorschrift wird einem Täter die Fahrerlaubnis entzogen, wenn sich aus einer rechtswidrigen Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
Die Konsequenz im konkreten Verfahren: Es lagen nach Ansicht der Kammer keine dringenden Gründe dafür vor, dass dem Beschuldigten später die Fahrerlaubnis entzogen werden würde. Damit fehlte zugleich die Grundlage für einen vorläufigen Führerscheinentzug nach § 111a StPO.
Bedeutet das: Alkohol auf dem E-Scooter ist erlaubt?
Nein. Die Entscheidung ist keine Freigabe für E-Scooter-Fahrten nach Alkoholkonsum.
Auch nach der Argumentation des Landgerichts kann eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr in Betracht kommen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Dazu können etwa Schlangenlinien, Stürze, Gleichgewichtsstörungen, riskante Fahrmanöver oder andere deutliche Fahrfehler gehören.
Zudem ist die Potsdamer Entscheidung innerhalb der Rechtsprechung hoch umstritten. Mehrere Oberlandesgerichte gehen weiterhin davon aus, dass ein E-Scooter ein Kraftfahrzeug ist und deshalb bereits ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt. Auch das Landgericht Köln hat in einem Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az. 321 Qs 38/26) ausdrücklich die Gegenposition vertreten: Für E-Scooter gelte die 1,1-Promille-Grenze; auch eine Entziehung der Fahrerlaubnis komme grundsätzlich in Betracht.
Wer mit Alkohol auf einem E-Scooter fährt, muss daher weiterhin mit einem Strafverfahren, einer Geldstrafe, Punkten, einem Fahrverbot und – je nach Gericht und Einzelfall – dem Verlust der Fahrerlaubnis rechnen.
Warum der Beschluss dennoch weitreichend ist
Der Beschluss zeigt, dass ein E-Scooter-Verfahren nicht schematisch wie eine Trunkenheitsfahrt mit einem Pkw behandelt werden muss.
Entscheidend können unter anderem sein:
- die gemessene Blutalkoholkonzentration,
- die Länge und der Verlauf der Fahrt,
- konkrete Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen,
- ein Unfall oder eine Gefährdung anderer,
- die Tageszeit und Verkehrslage,
- straf- und verkehrsrechtliche Vorbelastungen sowie
- die Frage, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis im konkreten Fall tatsächlich verhältnismäßig und rechtlich zulässig ist.
Gerade bei einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis zählt Zeit. Wer beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, kann durch die Maßnahme lange vor einem rechtskräftigen Urteil erheblich getroffen werden. Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 111a StPO wirklich vorliegen und ob die Besonderheiten eines E-Scooters ausreichend berücksichtigt wurden.
Eine offene Grundsatzfrage mit erheblichen Folgen
Das Besondere an der Entscheidung liegt nicht allein darin, dass der Beschuldigte seinen Führerschein zunächst behalten durfte. Das Landgericht Potsdam stellt vielmehr die rechtliche Grundlage infrage, auf der viele bisherige Verurteilungen und Fahrerlaubnisentziehungen beruhen.
Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht abschließend entschieden, ob für E-Scooter im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung zwingend der Grenzwert von 1,1 Promille gilt. Bis zu einer höchstrichterlichen Klärung bleibt deshalb Raum für eine differenzierte Verteidigung – aber auch ein erhebliches Risiko, weil andere Gerichte die Potsdamer Auffassung ausdrücklich ablehnen.
Die richtige Reaktion lautet daher weder „Der Führerschein ist auf jeden Fall weg“ noch „Auf dem E-Scooter kann nichts passieren“. Beides wäre zu pauschal.
Entscheidend ist der konkrete Fall.
Beschuldigt wegen einer E-Scooter-Fahrt unter Alkohol?
Wer nach einer E-Scooter-Fahrt mit Alkohol von der Polizei kontrolliert wurde, sollte zunächst keine Angaben zum Trinkverlauf, zur gefahrenen Strecke oder zu möglichen Ausfallerscheinungen machen. Auch vermeintlich harmlose Erklärungen können später für die Begründung einer relativen Fahruntüchtigkeit herangezogen werden.
Sinnvoll ist eine frühzeitige Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Beobachtungen die Polizeibeamten dokumentiert haben, ob die Blutentnahme und Berechnung nachvollziehbar sind und ob gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorgegangen werden kann.
Unsere Kanzlei verteidigt in Berlin und Brandenburg in Verkehrsstrafverfahren – insbesondere bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern, drohendem Führerscheinentzug und Maßnahmen nach § 111a StPO.
Häufige Fragen
Gilt auf dem E-Scooter die 1,1-Promille-Grenze?
Nach der überwiegenden Rechtsprechung ja. Das Landgericht Potsdam bezweifelt jedoch, dass dieser Grenzwert wissenschaftlich und rechtlich ohne Weiteres auf E-Scooter übertragen werden kann. Die Rechtsfrage ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.
Kann der Autoführerschein wegen einer E-Scooter-Fahrt entzogen werden?
Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist das grundsätzlich möglich. Das Landgericht Potsdam vertritt dagegen die Auffassung, § 69 StGB sei auf E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge nicht anwendbar. Welche Linie ein Gericht verfolgt, kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein.
Was droht bei Alkohol auf dem E-Scooter?
Je nach Blutalkoholwert, Fahrweise und weiteren Umständen drohen ein Bußgeld- oder Strafverfahren, Geldstrafe, Punkte, Fahrverbot sowie die vorläufige oder endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis.
Sollte ich mich gegenüber der Polizei äußern?
Beschuldigte sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Vor einer Einlassung sollte regelmäßig Akteneinsicht genommen und die Beweislage geprüft werden.
Hinweis: LG Potsdam, Beschluss vom 18.09.2025 – 25 Qs 7/25, veröffentlicht unter anderem in NZV 2026, 132 und BeckRS 2025, 25328. Rechtsstand: September 2026. Der Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
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Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.
Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandesgenießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.
