Geblitzt auf der BAB 9, KM 38,1, FR Leipzig

Gransee

Bei Kilometer 38,1 auf der BAB 9 in Fahrtrichtung Leipzig besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h. Gemessen wird mit dem Einseitensensor Es3.0.

Aus sachverständiger Sicht bestehen auch bei dieser Messstelle Bedenken. Diese ergeben sich aus dem Aufbau der Messanlage, welche unter anderem aus dem Messsensor und den Kameras besteht. Die Kameras werden bei dieser Messstelle ungewöhnlich aufgestellt, so dass es dem Sachverständigen in der Regel verwehrt ist, eine Aussage darüber zu treffen, ob sich das Fahrzeug selbst mit der Fahrzeugfront an der Fotolinie befindet. Dies stellt jedoch ein wesentliches Kriterium dar, da eindeutig nachgewiesen werden muss, dass die Messung durch das Fahrzeug selbst und nicht durch andere Umstände (vorauslaufende Schatten etc.) ausgelöst wurde. Aus sachverständiger Sicht ist die Geschwindigkeitsmessung hier zumindest kritisch zu hinterfragen.

Grundsätzlich ist die Messung zumindest zweifelhaft und in Gänze zu überprüfen, sofern das Fahrzeug des Betroffenen die Fotolinie noch nicht erreicht hat. Gleiches muss jedoch gelten, wenn schon gar nicht festgestellt werden kann, ob das Fahrzeug weit vor oder an der Fotoline stand.

Das Messgerät funktioniert wie folgt:

Das Messgerät ES 3.0 (Einseitensensor) ist ein mobiler, rechnergesteuerter Einseitensensor. Die Messung der Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs erfolgt nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Das Gerät verfügt im Sensorkopf über fünf optische Helligkeitssensoren (siehe Abbildung), die mit ihren einzelnen Einseitensensoren einen bestimmten Hintergrundausschnitt überwachen. Durchfährt ein PKW diesen Bereich, wird durch die Helligkeitsdifferenz der einzelnen Sensoren die Geschwindigkeit errechnet. Gleichzeitig wird noch der Seitenabstand des jeweiligen Fahrzeugs ermittelt. Bei einem geräteinternen Abgleich wird die Plausibilität des gemessenen Geschwindigkeitswerts überprüft.

Überschreitet ein PKW den im Voraus bestimmten Geschwindigkeitswert, wird vom Messgerät aus ein Signal an eine vom Messgerät räumlich getrennte Einrichtung gesendet. Es erfolgt sodann eine digitale Fotoauslösung, wenn sich das Fahrzeug drei Meter hinter dem mittleren Sensor, der als Messlinie fungiert, befindet; es wird in diesem Moment geblitzt. Die Stelle bzw. Linie, an der das gemessene Fahrzeug abgebildet wird, wird als sog. Fotolinie bezeichnet. Gemäß der Gebrauchsanweisung des Herstellers müssen vor Beginn der Messungen Testfotos angefertigt werden, auf denen die Fotolinie dokumentiert wird. Für die richtige Dokumentation der Fotolinie muss diese visualisiert werden. Dies erfolgt beispielsweise durch eine Farblinie, Reflexfolie, einen Kreidestrich oder in häufigen Fällen durch einen Leitkegel.

Die für die Messung zuständigen Polizeibeamten müssen den Abstand zwischen Sensorkopf und Fahrbahnrand sowie die Fahrspurbreite protokollieren. Zudem ist eine aktuelle Softwareversion des Gerätes zu verwenden. Durch entsprechende Dokumente ist zudem zu belegen, dass das Gerät geeicht ist und die zuständigen Polizeibeamten in der Bedienung des Geräts geschult sind.

Schließlich sind die Messdaten und Beweisfotos mit einer bestimmten Signierung und Verschlüsselung zu speichern. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass die Messfotos von einer bestimmten Messanlage stammen und nicht nachträglich verändert oder manipuliert worden sind. Ob die Messdaten gesichert sind und damit die Echtheit gewahrt ist, kann nur durch Einsicht in die Messdaten ermittelt werden.

 

Fehlerquellen

  • Wird die Kameraposition während der Messzeit verändert, müssen die messenden Polizeibeamten auch die Fotolinie erneut dokumentieren. Erfolgt dies nicht, ist auch die Plausibilität der Geschwindigkeitsmessung nicht mehr gewährleistet. Hier müssen die Angaben im Messprotokoll mit denen auf dem Dokumentarfoto verglichen werden (siehe Abbildung 2)
  • Häufige Fehler ergeben sich auch beim Verwenden des Leitkegels, wenn dieser überhaupt nicht oder fehlerhaft zum Gerät aufgestellt wird. In einem solchen Fall sind die Beweisfotos nicht länger aussagekräftig, da die Abbildeposition des Fahrzeugs verfälscht sein  und der festgestellte Messwert nicht mehr sicher dem aufgenommenen Fahrzeug zugeordnet werden kann. Auch hier sind die Angaben im Messprotokoll mit denen auf dem Dokumentarfoto zu vergleichen. Das Gleiche gilt für die Überprüfung des Seitenabstandes Geräts zum Fahrbahnrand.
  • Neben den Eichscheinen sind auch die Schulungsnachweise der Polizeibeamten für das spezifisch bei der Messung verwendete Gerät ist genau zu überprüfen.

Sie wurden auf der Autobahn BAB 9 geblitzt? Unsere Verkehrsrechtsexperten schauen sich Ihre Messung vorab an und besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten sowie das weitere Vorgehen. Anhand der Ihnen von der Bußgeldbehörde Gransee / Brandenburg zur Verfügung gestellten Online – Einsicht kann eine erste Einschätzung vorgenommen werden.

Mehr Informationen erhalten Sie auch auf: www.geblitzt-auf-der-autobahn.de dem Service der Verkehrsanwälte

ES3.0 Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Das AG Landstuhl hat in seinem Urteil vom 03.05.12 die Betroffene freigesprochen, die mit dem Messgerät ES 3.0 wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit geahndet worden war. Damit wich das Gericht von seiner ursprünglichen Verurteilung der Betroffenen vom 10.02.2011 ab. Das OLG Zweibrücken hob das ursprüngliche Urteil nach Revision der Betroffenen auf und verwies die Sache zurück an das AG Landstuhl, das die Betroffene nun freisprach. „ES3.0 Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung“ weiterlesen

Geschwindigkeitsaufhebung nach Einmündung ?

Sachverhalt: Der Betroffene befuhr eine Straße in einer kleinen Ortschaft, für die eine zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h durch Zeichen 274 galt. Nachdem unser Mandant diese Geschwindigkeitsbegrenzung passiert hatte, überquerte er mit seinem Fahrzeug noch 2 Einmündungen, an denen jeweils keine Geschwindigkeitsbegrenzung in Form des Zeichens 274 eingerichtet wurde. Unser Mandant ging daher davon aus, dass nunmehr wieder die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h gelte und beschleunigte sein Tempo. Etwa 20 m nach der zweiten Einmündung war erneut ein geschwindigkeitsbegrenzendes Zeichen 274 eingerichtet, dass die Geschwindigkeit auf 30 reduzierte. Kurz hinter diesem Verkehrsschild stand ein fest installierter Blitzer (siehe Foto). Noch bevor unser Mandant das Verkehrsschild passierte, wurde er bei einer Geschwindigkeit von 48 km/h geblitzt.

Die Problematik dieses Falles liegt in der Geltungsreichweite eines die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichens wie dem des Zeichens 274. Ist ein solches Verkehrszeichen aufgestellt, löst es ein sogenanntes Streckenverbot aus. Auf dieser Strecke gilt somit die Geschwindigkeitsbegrenzung. Entscheidend wie in diesem Fall ist nun, wann dieses Streckenverbot bei Zeichen 274 endet. Um diese Frage gibt es jedoch immer wieder gerichtliche Uneinigkeit. Nach der StVO ist das Ende eines Streckenverbots entweder aufgrund der Örtlichkeit selbst oder wegen eines zusätzlichen Gefahrenzeichens gekennzeichnet.

Dagegen hat sich allerdings das LG Bonn mit Urteil vom 19.05.2003 ausgesprochen. Das Gericht war hier der Ansicht, dass eine Beschränkung der innerörtlichen Geschwindigkeit jeweils nur auf der Strecke bis zur nächsten einmündenden Straße bzw. Kreuzung gilt, wenn das Zeichen nicht wiederholt wird. Soll über eine längere Strecke innerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gelten, muss dies die Straßenverkehrsbehörde durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO einrichten. Ansonsten würde für einen Einbiegenden die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gelten, so dass auf derselben Fahrstrecke unterschiedliche Geschwindigkeitsregeln für den gleichen teilnehmenden Verkehr gelten würde. Ein solches Ergebnis widerspricht aber den Grundsätzen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

In einem solchen undeutlichen Fall muss daher aus unserer Sicht die nächsthöhere zulässige Geschwindigkeit gelten- hier dann 50 km/h. Die Geschwindigkeitsaufhebung nach Einmündungen wird allerdings weiter ein streitiges Thema bleiben.

Haltepflicht an Zebrastreifen

Autofahrer müssen grundsätzlich sofort anhalten, wenn sie sehen, dass Fußgänger einen Zebrastreifen betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalten Benutzungsabsicht anzeigen.
In seinem Beschluss vom 27.06.2011 (1 SS BS 30/11) bestätigte das OLG Jena die Verurteilung eines Autofahrers wegen Nichtermöglichens des Überquerens der Fahrbahn, obwohl ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen wollte, wobei das Gericht feststellte, dass die Tat fahrlässig begangen wurde. Der Autofahrer überquerte einen Zebrastreifen mit seinem Kraftfahrzeug, als sich eine Fußgängerin bereits deutlich auf dem Zebrastreifen befunden hatte. Auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn hatten bereits zwei Autos angehalten.
Das OLG stellte fest, dass Autofahrer gemäß § 26 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dazu verpflichtet sind, an Fußgängerüberwegen Fußgängern, die den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Sie dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und müssen, wenn nötig, warten.
Grundsätzlich müsse der Kraftfahrer nach dem OLG sofort anhalten, wenn er sehe, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalte Benutzungsabsicht anzeigen. Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger bei normalem Weitergehen überhaupt nicht beeinflussen, d.h. ihn in keiner Weise beeinträchtigen kann. Ein solcher Ausnahmefall sei entweder bei einem außergewöhnlich langen oder in der Mitte geteilten Überweg oder sonst nach Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Fußgänger denkbar.
(Autor: Referendar Julian Proft)

Gleichzeitige Vollstreckung verschiedener Fahrverbote nebeneinander

Mehrere Fahrverbote, die auf verschiedenen Bußgeldbescheiden beruhen, sind nebeneinander zu vollstrecken, wenn sie wegen der Rücknahme gegen sie erhobener Einsprüche zur gleichen Zeit Rechtskraft erlangen.

In seinem Beschluss vom 14.12.2011 (2 OWi 641/11) hat das Amtsgericht Hattingen entschieden, dass zwei dem Betroffenen auferlegte Fahrverbote, die auf verschiedenen Bußgeldbescheiden beruhten, die jedoch aufgrund einer gleichzeitigen Rücknahme der gegen sie vom Anwalt des Betroffenen erhobenen Einsprüche zur gleichen Zeit Rechtskraft erlangten, parallel zu vollstrecken seien. Der Betroffene habe die zwei Fahrverbote von jeweils einem Monat somit nicht nacheinander abzugelten. Vielmehr seien beide Fahrverbote nach dem Verstreichen eines Monats abgegolten.
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Hattingen seien zwar gemäß § 25 Abs. 2 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in dem Fall, dass gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden, die Fahrverbotsfristen grundsätzlich nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Jedoch handele es sich bei der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG um eine vom Gesetzgeber nachträglich eingeführte Ausnahmeregelung. Das Grundmuster der Vollstreckung sei daher die sogenannte Parallelvollstreckung. Liegen also die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 a StVG nicht vor, was nach Ansicht des Amtsgerichts Hattingen bei gleichzeitiger Rechtskraft mehrerer Bußgeldbescheide der Fall ist, so seien mehrere Fahrverbote parallel zu vollstrecken.

Schätzung der Rotlichtzeit bei einem Rotlichtverstoß zulässig?

Zum einen kann dies durch Messgeräte (z.B. Traffiphot III ) erfolgen, zum anderen durch sich vor Ort befindliche Polizeibeamte, die die Überschreitung der Rotlichtzeit mitzählen oder schätzen. Besonders die Schätzung der Rotlichzeit bei einem Rotlichtverstoß durch Polizeibeamte kann gravierende Auswirkungen auf den Betroffenen haben, wenn die Rotlichtzeit auf mehr als 1 Sekunde geschätzt wird, somit ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorläge und laut Bußgeldkatalogverordnung dann ein Fahrverbot droht.

Das OLG Köln (20.03.12, III 1 RBs 65/12) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene in einen Kreuzungsbereich eingefahren war, obwohl die für ihn geltende Lichtzeichenanlage schon auf Rotlicht geschaltet war. Dieser Sachverhalt beruhte auf den Aussagen der den Rotlichtverstoß messenden Polizeibeamten vor dem Amtsgericht. Einer der Polizeibeamten gab an, dass der Betroffene bei einer gezielten Rotlichtkontrolle die Haltelinie an der Lichtzeichenanlage überfahren hatte, als diese schon länger als eine Sekunde „Rot“ gezeigt hätte. Dieser Rückschluss wurde aus dem Umstand gezogen, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen 17 Meter vor der Haltelinie befunden habe, als die Lichtzeichenanlage von „Gelb“ auf „Rot“ schaltete. Die Rotlichtzeit wurde anhand von Fahrzeuglängen und für die zurückgelegte Strecke benötigte Zeit geschätzt.    

Dem OLG Köln genügten die Beweiserhebungen des Amtsgerichts nicht, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß hier anzunehmen. Wegen der erheblichen Auswirkungen durch ein drohendes Fahrverbot muss insbesondere auch die Feststellung, dass das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus der Beweiswürdigung hergeleitet werden. Dabei muss die Messmethode und deren Beweiskraft kritisch hinterfragt werden. Dies gilt insbesondere für Messungen anhand von visuellen Beobachtungen oder Schätzungen, da hier naturgemäß das Fehlerrisiko erhöht ist. Die Feststellungen über die Schätzung der Rotlichtzeit zum Beleg eines qualifizierten Rotlichtverstoßes haben dem OLG Köln nicht genügt. Es blieb beispielsweise offen, an welcher Art von „parkenden Fahrzeugen“ sich die Polizeibeamten orientierten.

Dieses Urteil ist zu begrüßen, da es berücksichtigt, welche erheblichen Folgen die Verhängung eines Fahrverbotes nach einem Rotlichtverstoß etwa für einen Berufstätigen haben kann, die ständig auf das Fahrzeug angewiesen sind. Der Ausspruch eines Fahrverbots kann daher nicht auf einer derart unsicheren Grundlage einer Schätzung beruhen. Gegebenenfalls sind durch das Gericht bei unsicherer Schätzung Abschläge bei der Rotlichtzeit zu machen.

Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung im Wildbrücke-Fall

Bis Dezember 2011 wurde im Baustellenbereich -Wildbrücke- auf der A 9 bei Kilometer 32,85 die Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert. Es handelt sich um eine sehr bekannte Messstelle im Land Brandenburg. Im Gegensatz zu –gewöhnlichen- Messstellen wurden hier übermäßig viele Geschwindigkeitsüberschreitungen registriert.

Es erfolgte dabei eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0. Nach Überprüfung der Messungen wurde uns diverse Fehler bekannt. Nach einer erneuten Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung eines unserer Mandanten durch einen Sachverständigen sind abermals Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen.

Der Sachverständige befasste sich unter anderem mit den Besonderheiten der Örtlichkeit an der „Wildbrücke“ und der Kameraaufstellung. Zu bemängeln war zunächst, dass die Bußgeldstelle Gransee vom Land Brandenburg die Messdateien nicht wie im üblichen eso.-Format zur Verfügung stellte, so dass nicht gewährleistet war, dass die Originaldateien nicht nachträglich verändert wurden. Der Sachverständige kritisierte zudem eine uneinheitliche Fotoliniendarstellung, die aufgrund einer zu tiefen Kameraeinstellung schwierig zu bestimmen war.

Durch Vergleich verschiedener Messbilder der Messreihe war zudem festzustellen, dass sich die Ausrichtung der Kamera im Verlauf des Messeinsatzes verändert hatte, da der Bildausschnitt der verglichenen Bilder nicht mehr übereinstimmte. Der Sachverständige vermutete einen Justierfehler der Kamera, die auf dem unbefestigten Seitenstreifen „wegsackte“. Diese Unstimmigkeiten der Messbilder hätten dem Messbeamten auffallen müssen.

Insofern war zu befürchten und technisch nicht auszuschließen, dass sich auch die Ausrichtung des Sensorkopfes, der auf dem gleichen Untergrund wie die Kamera steht, während des Messeinsatzes verändert hatte. Da die Ausrichtung des Sensorkopfes anhand der Längsneigung der Fahrbahn zu bestimmen ist, ist die ordnungsgemäße Sensorkopfausrichtung am Ende der Messung nochmals zu überprüfen. Dem Messbeamten hätten dann gegebenenfalls Differenzen auffallen müssen, was aufgrund der Vorgaben der Gebrauchsanweisung zu ES 3.0 eine erhebliche Annullierung von weit über 1000 Messungen an diesem Messtag zur Folge gehabt hätte. Eine solche Annullierung ist hier aber nicht erfolgt. Ob sich die Neigung des Sensorkopfes während des Messtages verändert hat, kann jedoch ausschließlich durch Befragung des Messbeamten ermittelt werden. Aus Sicht des Sachverständigen steht der Messbeamte hierbei in einem nicht unerheblichen Interessenkonflikt, da bei Annulierung tausende von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht verwertet und bußgeldrechtlich geahndet werden dürften.

Auffällig ist, dass auch an anderen Messtagen an dieser Messstelle die Kameras „wegsackten“, so dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. 

Letztlich kritisiert der Sachverständige, dass anhand der Bilder keine aussagekräftige Plausibilitätsprüfung der Fahrzeugposition des Betroffenen zur Fotolinie möglich ist. Es lässt sich nicht aufklären, ob der Betroffenen mit der Fahrzeugfront ordnungsgemäß an der Fotolinie abgebildet wurde, oder deutlich vor der Fotolinie. Dies hätte eine Nichtverwertbarkeit der Messung zur Folge, da nicht auszuschließen wäre, ob die Geschwindigkeitsmessung durch einen anderen Umstand, etwa einen Schatten, ausgelöst wurde. Im Zweifel war daher aus Sicht der Sachverständigen anzunehmen, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgte. Die Geschwindigkeitsmessung unseres Mandanten hätte demnach keinen Bestand haben dürfen.

Trunkenheitsradlern droht Idiotentest

Die Teilnahme als Radfahrer am Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr führt nach der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Anordnung einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, im Volksmund auch Idiotentest genannt) und kann als Folge dessen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.

Im Leitsatz seines Beschlusses vom 13.03.2012 (7 B 2863/12) hat das VG Oldenburg entschieden, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, der als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird.

Gemäß § 3 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.   Dabei hat der Gesetzgeber im Jahr 2010 die Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV in der Hinsicht verschärft, als dass nunmehr sämtliche Fahrzeuge umfasst sind. Das VG Oldenburg stellte in seinem Urteil fest, dass sich der Normgeber in Kenntnis des unterschiedlichen Bedeutungsgehaltes der Begriffe (Fahrzeug/Kraftfahrzeug) dazu entschlossen hat, für die Definition des Missbrauchs nur noch an das Führen von „Fahrzeugen“ und nicht – wie zuvor noch – an das Führen von „Kraftfahrzeugen“ anzuknüpfen.

Gemäß §§ 46 Absatz 3, 13 Nr. 2 c) FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen einer solchen Prüfung, für den Fall, dass ein Fahrzeug – und damit auch ein Fahrrad – im Straßenverkehr, bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr, geführt wurde, anzuordnen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist.   Nr. 1 f) der Anlage 15 zur FeV, welche die Durchführung der MPU konkretisiert, stellt klar, dass im Fall des § 13 FeV Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen ist. Insbesondere, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich nach dieser Norm die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann.   Hier liegt ein gewisser Widerspruch zur Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor. Denn auf der einen Seite wird von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Auf der anderen Seite wird in der diese Entscheidung vorbereitenden MPU lediglich geprüft, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann.

Da jedoch Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV die Entscheidende Norm ist, welche der Tatrichter bei seiner Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis befolgen muss, ist davon auszugehen, dass bei einer entsprechenden Verfolgung eines „Trunkenheitsradelns“ ab 1,6 Promille dem Betroffenen der Führerschein entzogen wird, sofern der Tatrichter überzeugt ist, dass der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann.   Dadurch, dass die MPU nach der aktuellen Gesetzeslage diese Frage, wie zuvor dargestellt, jedoch lediglich in Bezug auf Kraftfahrzeuge beantwortet, ist dem Richter die Möglichkeit, trotz einer positiv ausfallenden MPU die Fahrerlaubnis zu entziehen, vereinfacht.   Da auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. 5. 2008 (3 C 32/07) feststellte, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet, ist anzunehmen, dass die Tatrichter in Zukunft auch bei Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad häufig eine Entziehung der Fahrerlaubnis beschließen werden.

Autor: Rechtsreferendar Julian Proft

Geschwindigkeitsmessung mit Messgerät ES 1.0

In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Landstraße mit dem Messgerät ES 1.0 geblitzt. In einem zunächst ergangenen Anhörungsbogen wurde ihm vorgeworfen, die auf der Landstraße zulässige Geschwindigkeit von 70 km/h um 29 km/h überschritten zu haben. Nach Durchsicht der Ermittlungsakte ließen wir die Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen überprüfen. Das Messgerät ES 1.0 ähnelt in seiner Funktionsweise sehr seinem Nachfolgermodell ES 3.0, mit der Ausnahme, dass bei dem Messgerät ES 3.0 eine zusätzliche seitliche Abstandsmessung erfolgt.

Auch bei dem Messgerät ES 1.0 ergibt sich die Plausibilität der Geschwindigkeitsmessung aus der Rekonstruktion der Fotolinie. Allerdings waren bei den vorliegenden Beweisbildern gegen unseren Mandanten und anderer Messungen die für die Bestimmung der Fotolinie relevanten Vorderräder durch Gras oder ähnliches verdeckt. Dabei gibt die Gebrauchsanweisung zum Messgerät ES 1.0 vor, dass auf die zu messenden Fahrzeuge freie Sicht bestehen muss. Auffällig war zudem eine Annulierungsrate der Messungen in Höhe von über 50 %, woraus geschlossen werden konnte, dass die Messanlage nicht entsprechend den Bedienungsvorgaben aufgebaut wurde und somit ein Justierfehler vorlag. Dieser hätte durch Nachjustierung oder Wechseln der Messstelle gemäß der Gebrauchsanweisung gewechselt werden müssen. Im Zweifel sei bei einer ungewöhnlichen Häufung von Messwertannulierungen, die zweifelsohne bei einer Rate von 50 % vorliegt, auch ein Defekt des Messgerätes nicht auszuschließen.

Im vorliegenden Fall wurde die Messstelle jedoch nicht gewechselt, sondern einfach weiter gemessen. Die Fehlmessungen ließen sich anhand der Beweisbilder auch daran erkennen, dass bei einem Vergleich der Fotopositionen der gemessenen Fahrzeuge mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten diese sich dennoch auf gleicher Höhe befanden, was technisch ausgeschlossen ist. Aus der Sicht des Sachverständigen wurde der Verlauf der Fotolinie nicht ausreichend dokumentiert und war auch nicht rekonstruierbar, woraus sich im Ergebnis eine mangelhafte Dokumentation der Fotolinie ergab. Dem Amtsgericht wurde das Privatgutachten übergeben. Das Amtsgericht entschied sich aufgrund dessen, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Die Ergebnisse des Privatgutachtens wurden bestätigt. Das Verfahren endete schließlich mit einem Freispruch.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Geblitzt mit ES 3.0

Geblitzt mit ES 3.0 – Verfahrenseinstellung 

Geblitzt
Einseitensensor ES3.0

In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Bundesstraße mit dem Gerät ES3.0 geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 24 km/h überschritten.

Geblitzt wurde mit dem mobilen, rechnergesteuerten Einseitensensor ES 3.0. Seitens der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt. Zudem wurde die Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Darüber wurde die Messung durch einen Sachverständigen überprüft. Nach Akteneinsicht lagen bereits erste Auffälligkeiten vor.

Der Sachverständige überprüft bei Beauftragung in einem Gutachten, ob das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Diesem Gutachten unterliegt eine umfassende Überprüfung der gesamten Messung, deren Ablauf sich im Wesentlichen aus der Bußgeldakte ergibt. Nicht immer wird korrekt geblitzt, so dass eine Überprüfung sinnvoll erscheint.

Dabei werden unter anderem die Eichscheine des Gerätes, das Messprotokoll sowie die Ausbildungsnachweise überprüft. Besondere Bedeutung erlangt die Begutachtung der Plausibilität der Messung anhand der Fotoaufnahmen.

 

Der Sachverständige machte bei der Überprüfung der Fotoaufnahmen eine mangelhafte Umsetzung der gültigen Gebrauchsanweisung zum Messgerät ES 3.0 aus. Auf den Fotoaufnahmen, durch die die Messung des Betroffenen belegt wird, muss regelmäßig die so genannte Fotolinie dokumentiert und zu erkennen sein. Das ist die Linie, an der das gemessene Fahrzeug abgebildet wird. Diese Fotolinie muss sich auf allen Aufnahme der Messung an der gleichen Stellen befinden. Zu Visualisierung und Dokumentation der Fotolinie werden ortsfeste Markierungen verwendet- in diesem Fall ein gewöhnlicher Leitkegel. Der Sachverständige machte auf mehreren Aufnahmen aus, dass die Leitkegel nicht vollumfänglich abgebildet wurden. Dabei gibt die Gebrauchsanweisung des Herstellers zu ES 3.0 vor, dass der Auflagepunkt des Leitkegels auf der Straße sichtbar sein müsse. Es war nicht auszuschließen, dass sich der Leitkegel neben dem Straßenbelag befand.

Insofern konnte keine detaillierte Rekonstruktion des Verlaufs der Fotolinie vorgenommen werden, was zur Folge hatte, dass auch nicht festgestellt werden konnte, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß abgebildet und die Messung insofern plausibel erfolgte. Durch diesen Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung des Herstellers war die Messung unseres Mandanten als mangelhaft anzusehen. Nach Vorbringen dieser Einwände wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich durch Gerichtsbeschluss eingestellt.

      [info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

 

        Auch geblitzt? Wir überprüfen die Messung und den Bußgeldbescheid. [button url=“http://http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ ][/button] Mehr Informationen unter

www.in-brandenburg-geblitzt.de

 

 

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