Voraussetzungen an die vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

 Relevant wird die Entscheidung, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, für die Bemessung des Bußgeldes, da dieses bei Vorsatz in der Regel verdoppelt wird.

In vorliegenden Fall hatte ein LKW-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46,48 % überschritten. Die Besonderheit lag darin, dass der Betroffene eine Bundesautobahn befuhr, die zum Berliner Stadtgebiet zählt (Bundesstraße 113). Der Betroffene ließ sich dahingehend auf die Sache und brachte vor, nicht geahnt zu haben, dass er sich schon im Berliner Raum aufhalte und er zudem das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild übersehen habe.

Zur Ermittlung der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung war die Höhe der Geschwindigkeit allein nicht ausschlaggebend. Vielmehr müssen noch zusätzliche Umstände hinzutreten, die auf ein vorsätzliches Handeln schließen lassen. Dafür spielen insbesondere die örtlichen Gegebenheiten eine große Rolle. Zum einen kann sich ein KfZ-Fahrer nicht entlasten, die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gekannt zu haben, wenn er innerorts auf einer Straße mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fährt. Die gleichen Erwägungen gelten bei Geschwindigkeitsbegrenzungen im Bereich von Baustellen, da es sich hier für den Betroffenen aus den optischen Gegebenheiten geradezu aufdrängt, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Zudem kommt in Betracht, dass dem KfZ-Fahrer nachgewiesen werden kann, dass er das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen wahrgenommen hat. Es genügt beispielsweise nicht, wenn er lediglich vorgibt, ein Verkehrszeichen aus einfacher Fahrlässigkeit heraus übersehen zu haben, da auch hier zusätzliche Umstände hinzutreten müssen, die diese Angaben glaubhaft machen.

Weiterführende Hinweise und eine Rechtsprechungsübersicht zur Abgrenzung von vorsätzlicher und fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung finden sie hier.

Geblitzt auf der BAB 10, km 166,4 Poliscan

Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, auf der BAB 10 bei Kilometer 166,4 in Fahrtrichtung Berlin die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 22 km/h überschritten zu haben. Hierfür drohte ihm ein Bußgeld von 125 € (Erhöhung aufgrund Voreintragungen) sowie ein Punkt. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Gemessen wurde hier mit dem Messgerät Poliscan Speed.

Während der Hauptverhandlung wurde seitens der Vereidigung eingewandt, dass die Messung nicht korrekt erfolgte. So war
auffällig, dass der Auswerterahmen nach rechts verschoben war. Im Übrigen wurde bemängelt, dass die Rahmenhöhe die herstellerseitig angegebene Höhe überschritten hätte (dies konnte jedoch nur geschätzt werden, da eine detaillierte Überprüfung nur durch Sachverständige für Messtechnik möglich ist). Das Gericht hatte aufgrund der Einwendungen einen Sachverständigen mit der Überprüfung der Messung beauftragt. Das Messgerät Poliscan Speed war hier mit der neuen Software 1.5.5 ausgestattet. Der Sachverständige überprüfte die komplette Messreihe.

Der Sachverständige stellte fest, dass die Darstellung des Fahrzeugs unseres Mandanten auf dem Beweisfoto alle Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers für das Vorliegen einer gerichtsverwertbaren Messung erfüllte. Der Auswerterahmen befand sich erkennbar auf der Höhe der Front des PKW und überdeckte dabei Teile der Fahrzeugfront und des Kennzeichens. Ferner lag die untere Begrenzung des Auswerterahmens unterhalb der Radaufstandspunkte der Vorderachse des PKW. Auch nach Durchsicht der gesamten Messreihe stellte der Sachverständige keine Messbilder fest, die auf eine fehlerhafte Messwertbildung schließen ließen.

[pullquote style=“left“]Messgerät vor Messung durch Umkippen beschädigt?[/pullquote]

Allerdings stellte der Sachverständige fest, dass der Auswerterahmen bei fast allen Fahrzeugen von im linken Fahrstreifen

fahrenden Fahrzeugen teilweise sogar deutlich nach rechts fiel. Aus sachverständiger Sicht ließen sich die Rahmenverschiebungen nach rechts nicht allein durch dynamische Querbewegungen der Fahrzeuge erklären. Als Ursache für das festgestellte Geräteschielen konnte eine mechanische Beschädigung (Umkippen des Messgeräts) nicht ausgeschlossen werden. Zwar lag nicht unbedingt eine fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung durch den verschobenen Auswerterahmen vor, jedoch war in diesem Fall nicht mehr von einem  standardisierten Messverfahren auszugehen, da die festgestellte Rahmenverschiebung nach rechts deutlich über das zulässige Maß hinaus gingen. Damit lagen der Messung zumindest zwei Fehlerquellen zugrunde. Wäre das Messgerät tatsächlich zu einem früheren Zeitpunkt umgekippt, so hätte diese repariert zumindest jedoch neu geeicht werden müssen. Weder lag ein Reparaturnachweis noch eine Neueichung vor. Zum anderen lag der Schielwinkel hier in einem Bereich von über 8mrad und damit deutlich über den zulässigen Schielwinkel, so dass von einem standardisierten Messverfahren nicht mehr auszugehen war.

Der Sachverständige führte jedoch aus, dass die Unregelmäßigkeiten in der Rahmenposition nicht zur Darstellung fehlerhafter Geschwindigkeitswerte führte.

Aufgrund der vorgenannten Auffälligkeiten wurde von dem Bußgeld und der Eintragung der Punkte jedoch abgesehen und lediglich ein Verwarngeld von 35,- € ausgesprochen.

[message type=“success“]Nach Auskunft des Sachverständigen lagen bei diesem Gerät über einen längeren Zeitraum die Auffälligkeiten bei Messungen  auf der BAB 10 vor. Eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung ist zumindest dann in Erwägung zu ziehen, sofern Punkte drohen. Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung

Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auch auf die „Lebensakte“ des Messgerätes

Blitzer

Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren muss erkennen können, aus welchen Erwägungen heraus eine bestimmte Entscheidung getroffen wird und auf welchen Tatsachen sie beruht. Diese Ausführungen gelten ebenso für das StrafverfahrenBlitzer, das sich auf alle Bestandteile bezieht, die zur Entscheidung der Behörde oder des Gerichts beitragen können.

Das umfassende Recht auf Akteneinsicht spielt besonders in Fällen von Geschwindigkeitsmessungen eine große Rolle. Hierbei können nicht nur Verfahrensfehler bei der Messung, sondern auch die Mangelhaftigkeit des Messgerätes selbst festgestellt werden, was dann zur Unverwertbarkeit der konkreten Messung führt. Häufige Angriffspunkte hinsichtlich des Messgerätes bieten dabei fehlende Eichungsnachweise, mangelhafte technische Bedienung durch die Messbeamten oder der schlichte technische Defekt des Messgerätes selbst. Wird bei einem Messgerät ein technischer Defekt vermutet, kann die Funktionsfähigkeit durch einen Blick in die „Lebensakte“ des Messgerätes festgestellt werden. Hier wird unter anderem auch verzeichnet, wenn Reparaturen an dem Messgerät vorgenommen wurden. Da nach Reparaturen regelmäßig eine neue Eichung erfolgen muss, aber die Möglichkeit besteht, dass diese unterlassen wurde, kann die Lebensakte relevant dafür sein, ob die gesamte Messung wiederum verwertbar ist. Daher erstreckt sich das Recht auf Akteneinsicht auch auf die Lebensakte des jeweiligen Geschwindigkeitsmessgerätes (AG Erfurt, 64 OWi 624/10). Allerdings wird teilweise, besonders von Behördenseite, die Existenz solcher „Lebensakten“ bestritten.

Die Verwaltungsbehörde ist dennoch nicht berechtigt, die Herausgabe der „Lebensakte“ des Messgerätes zu verweigern. Sollte die Behörde vorbringen, dass eine solche „Lebensakte nicht existiert, hat sie aber zumindest über die relevanten Informationen, etwa eine an dem Messgerät vorgenommene Reparatur, Auskunft zu geben. Das umfassende Recht auf Akteneinsicht bietet somit eine gute Möglichkeit, effektiv für die Interessen des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitsverfahren einzutreten.

Geblitzt auf der BAB 9, KM 38,1, FR Leipzig

Gransee

Bei Kilometer 38,1 auf der BAB 9 in Fahrtrichtung Leipzig besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h. Gemessen wird mit dem Einseitensensor Es3.0.

Aus sachverständiger Sicht bestehen auch bei dieser Messstelle Bedenken. Diese ergeben sich aus dem Aufbau der Messanlage, welche unter anderem aus dem Messsensor und den Kameras besteht. Die Kameras werden bei dieser Messstelle ungewöhnlich aufgestellt, so dass es dem Sachverständigen in der Regel verwehrt ist, eine Aussage darüber zu treffen, ob sich das Fahrzeug selbst mit der Fahrzeugfront an der Fotolinie befindet. Dies stellt jedoch ein wesentliches Kriterium dar, da eindeutig nachgewiesen werden muss, dass die Messung durch das Fahrzeug selbst und nicht durch andere Umstände (vorauslaufende Schatten etc.) ausgelöst wurde. Aus sachverständiger Sicht ist die Geschwindigkeitsmessung hier zumindest kritisch zu hinterfragen.

Grundsätzlich ist die Messung zumindest zweifelhaft und in Gänze zu überprüfen, sofern das Fahrzeug des Betroffenen die Fotolinie noch nicht erreicht hat. Gleiches muss jedoch gelten, wenn schon gar nicht festgestellt werden kann, ob das Fahrzeug weit vor oder an der Fotoline stand.

Das Messgerät funktioniert wie folgt:

Das Messgerät ES 3.0 (Einseitensensor) ist ein mobiler, rechnergesteuerter Einseitensensor. Die Messung der Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs erfolgt nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Das Gerät verfügt im Sensorkopf über fünf optische Helligkeitssensoren (siehe Abbildung), die mit ihren einzelnen Einseitensensoren einen bestimmten Hintergrundausschnitt überwachen. Durchfährt ein PKW diesen Bereich, wird durch die Helligkeitsdifferenz der einzelnen Sensoren die Geschwindigkeit errechnet. Gleichzeitig wird noch der Seitenabstand des jeweiligen Fahrzeugs ermittelt. Bei einem geräteinternen Abgleich wird die Plausibilität des gemessenen Geschwindigkeitswerts überprüft.

Überschreitet ein PKW den im Voraus bestimmten Geschwindigkeitswert, wird vom Messgerät aus ein Signal an eine vom Messgerät räumlich getrennte Einrichtung gesendet. Es erfolgt sodann eine digitale Fotoauslösung, wenn sich das Fahrzeug drei Meter hinter dem mittleren Sensor, der als Messlinie fungiert, befindet; es wird in diesem Moment geblitzt. Die Stelle bzw. Linie, an der das gemessene Fahrzeug abgebildet wird, wird als sog. Fotolinie bezeichnet. Gemäß der Gebrauchsanweisung des Herstellers müssen vor Beginn der Messungen Testfotos angefertigt werden, auf denen die Fotolinie dokumentiert wird. Für die richtige Dokumentation der Fotolinie muss diese visualisiert werden. Dies erfolgt beispielsweise durch eine Farblinie, Reflexfolie, einen Kreidestrich oder in häufigen Fällen durch einen Leitkegel.

Die für die Messung zuständigen Polizeibeamten müssen den Abstand zwischen Sensorkopf und Fahrbahnrand sowie die Fahrspurbreite protokollieren. Zudem ist eine aktuelle Softwareversion des Gerätes zu verwenden. Durch entsprechende Dokumente ist zudem zu belegen, dass das Gerät geeicht ist und die zuständigen Polizeibeamten in der Bedienung des Geräts geschult sind.

Schließlich sind die Messdaten und Beweisfotos mit einer bestimmten Signierung und Verschlüsselung zu speichern. Nur dadurch kann gewährleistet werden, dass die Messfotos von einer bestimmten Messanlage stammen und nicht nachträglich verändert oder manipuliert worden sind. Ob die Messdaten gesichert sind und damit die Echtheit gewahrt ist, kann nur durch Einsicht in die Messdaten ermittelt werden.

 

Fehlerquellen

  • Wird die Kameraposition während der Messzeit verändert, müssen die messenden Polizeibeamten auch die Fotolinie erneut dokumentieren. Erfolgt dies nicht, ist auch die Plausibilität der Geschwindigkeitsmessung nicht mehr gewährleistet. Hier müssen die Angaben im Messprotokoll mit denen auf dem Dokumentarfoto verglichen werden (siehe Abbildung 2)
  • Häufige Fehler ergeben sich auch beim Verwenden des Leitkegels, wenn dieser überhaupt nicht oder fehlerhaft zum Gerät aufgestellt wird. In einem solchen Fall sind die Beweisfotos nicht länger aussagekräftig, da die Abbildeposition des Fahrzeugs verfälscht sein  und der festgestellte Messwert nicht mehr sicher dem aufgenommenen Fahrzeug zugeordnet werden kann. Auch hier sind die Angaben im Messprotokoll mit denen auf dem Dokumentarfoto zu vergleichen. Das Gleiche gilt für die Überprüfung des Seitenabstandes Geräts zum Fahrbahnrand.
  • Neben den Eichscheinen sind auch die Schulungsnachweise der Polizeibeamten für das spezifisch bei der Messung verwendete Gerät ist genau zu überprüfen.

Sie wurden auf der Autobahn BAB 9 geblitzt? Unsere Verkehrsrechtsexperten schauen sich Ihre Messung vorab an und besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten sowie das weitere Vorgehen. Anhand der Ihnen von der Bußgeldbehörde Gransee / Brandenburg zur Verfügung gestellten Online – Einsicht kann eine erste Einschätzung vorgenommen werden.

Mehr Informationen erhalten Sie auch auf: www.geblitzt-auf-der-autobahn.de dem Service der Verkehrsanwälte

ES3.0 Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Das AG Landstuhl hat in seinem Urteil vom 03.05.12 die Betroffene freigesprochen, die mit dem Messgerät ES 3.0 wegen vorsätzlicher Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit geahndet worden war. Damit wich das Gericht von seiner ursprünglichen Verurteilung der Betroffenen vom 10.02.2011 ab. Das OLG Zweibrücken hob das ursprüngliche Urteil nach Revision der Betroffenen auf und verwies die Sache zurück an das AG Landstuhl, das die Betroffene nun freisprach. „ES3.0 Freispruch nach Geschwindigkeitsüberschreitung“ weiterlesen

Bundesfinanzhof: Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Fahrtenbuch führen

Ein Fahrtenbuch kann aus unterschiedlichen Gründen geführt werden. Es kann einerseits als Auflage Fahrtenbuchnach einem verkehrsrechtlichen Verstoß nach § 31 StVZO verhängt werden, wenn der Fahrer zunächst nicht ermittelt werden konnte. Das Führen eines Fahrtenbuchs kann aber auch steuerliche Gründe haben. Welche Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich sind, hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 01.03.2012 (Az.: VI R 33/10) entschieden.

Demnach ist eine vollständige Aufzeichnung von Ausgangs- und Endpunkt einer jeden Fahrt vorzunehmen. Dazu gehören das jeweilige Datum, die konkreten Ortsangaben (Ziel- und Startadresse), der aufgesuchte Kunde bzw. Geschäftspartner und Gegenstand der dienstlichen Verrichtung sowie bei Abschluss der Fahrt der erreichte Gesamtkilometerstand. Außerdem sind weitere Fahrzwecke (z.B. „Tanken“)  und die gefahrenen Tageskilometer hinzuzufügen.

Insbesondere genügt es nicht, wenn Eintragungen nur nachträglich vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte das Fahrtenbuch nachträglich durch Eintragungen in einem Tageskalender ergänzt. Die Aufzeichnungen müssen aber zeitnah und fortlaufend vorgenommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Im vorliegenden Fall erachtete der Bundesfinanzhof das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß.

Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13


Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Geschwindigkeitsaufhebung nach Einmündung ?

Sachverhalt: Der Betroffene befuhr eine Straße in einer kleinen Ortschaft, für die eine zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h durch Zeichen 274 galt. Nachdem unser Mandant diese Geschwindigkeitsbegrenzung passiert hatte, überquerte er mit seinem Fahrzeug noch 2 Einmündungen, an denen jeweils keine Geschwindigkeitsbegrenzung in Form des Zeichens 274 eingerichtet wurde. Unser Mandant ging daher davon aus, dass nunmehr wieder die zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h gelte und beschleunigte sein Tempo. Etwa 20 m nach der zweiten Einmündung war erneut ein geschwindigkeitsbegrenzendes Zeichen 274 eingerichtet, dass die Geschwindigkeit auf 30 reduzierte. Kurz hinter diesem Verkehrsschild stand ein fest installierter Blitzer (siehe Foto). Noch bevor unser Mandant das Verkehrsschild passierte, wurde er bei einer Geschwindigkeit von 48 km/h geblitzt.

Die Problematik dieses Falles liegt in der Geltungsreichweite eines die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichens wie dem des Zeichens 274. Ist ein solches Verkehrszeichen aufgestellt, löst es ein sogenanntes Streckenverbot aus. Auf dieser Strecke gilt somit die Geschwindigkeitsbegrenzung. Entscheidend wie in diesem Fall ist nun, wann dieses Streckenverbot bei Zeichen 274 endet. Um diese Frage gibt es jedoch immer wieder gerichtliche Uneinigkeit. Nach der StVO ist das Ende eines Streckenverbots entweder aufgrund der Örtlichkeit selbst oder wegen eines zusätzlichen Gefahrenzeichens gekennzeichnet.

Dagegen hat sich allerdings das LG Bonn mit Urteil vom 19.05.2003 ausgesprochen. Das Gericht war hier der Ansicht, dass eine Beschränkung der innerörtlichen Geschwindigkeit jeweils nur auf der Strecke bis zur nächsten einmündenden Straße bzw. Kreuzung gilt, wenn das Zeichen nicht wiederholt wird. Soll über eine längere Strecke innerorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h gelten, muss dies die Straßenverkehrsbehörde durch Einrichtung einer Tempo 30-Zone gemäß Zeichen 274.1 zur StVO einrichten. Ansonsten würde für einen Einbiegenden die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gelten, so dass auf derselben Fahrstrecke unterschiedliche Geschwindigkeitsregeln für den gleichen teilnehmenden Verkehr gelten würde. Ein solches Ergebnis widerspricht aber den Grundsätzen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

In einem solchen undeutlichen Fall muss daher aus unserer Sicht die nächsthöhere zulässige Geschwindigkeit gelten- hier dann 50 km/h. Die Geschwindigkeitsaufhebung nach Einmündungen wird allerdings weiter ein streitiges Thema bleiben.

Gleichzeitige Vollstreckung verschiedener Fahrverbote nebeneinander

Mehrere Fahrverbote, die auf verschiedenen Bußgeldbescheiden beruhen, sind nebeneinander zu vollstrecken, wenn sie wegen der Rücknahme gegen sie erhobener Einsprüche zur gleichen Zeit Rechtskraft erlangen.

In seinem Beschluss vom 14.12.2011 (2 OWi 641/11) hat das Amtsgericht Hattingen entschieden, dass zwei dem Betroffenen auferlegte Fahrverbote, die auf verschiedenen Bußgeldbescheiden beruhten, die jedoch aufgrund einer gleichzeitigen Rücknahme der gegen sie vom Anwalt des Betroffenen erhobenen Einsprüche zur gleichen Zeit Rechtskraft erlangten, parallel zu vollstrecken seien. Der Betroffene habe die zwei Fahrverbote von jeweils einem Monat somit nicht nacheinander abzugelten. Vielmehr seien beide Fahrverbote nach dem Verstreichen eines Monats abgegolten.
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Hattingen seien zwar gemäß § 25 Abs. 2 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in dem Fall, dass gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden, die Fahrverbotsfristen grundsätzlich nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Jedoch handele es sich bei der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG um eine vom Gesetzgeber nachträglich eingeführte Ausnahmeregelung. Das Grundmuster der Vollstreckung sei daher die sogenannte Parallelvollstreckung. Liegen also die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 a StVG nicht vor, was nach Ansicht des Amtsgerichts Hattingen bei gleichzeitiger Rechtskraft mehrerer Bußgeldbescheide der Fall ist, so seien mehrere Fahrverbote parallel zu vollstrecken.

Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung im Wildbrücke-Fall

Bis Dezember 2011 wurde im Baustellenbereich -Wildbrücke- auf der A 9 bei Kilometer 32,85 die Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert. Es handelt sich um eine sehr bekannte Messstelle im Land Brandenburg. Im Gegensatz zu –gewöhnlichen- Messstellen wurden hier übermäßig viele Geschwindigkeitsüberschreitungen registriert.

Es erfolgte dabei eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0. Nach Überprüfung der Messungen wurde uns diverse Fehler bekannt. Nach einer erneuten Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung eines unserer Mandanten durch einen Sachverständigen sind abermals Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen.

Der Sachverständige befasste sich unter anderem mit den Besonderheiten der Örtlichkeit an der „Wildbrücke“ und der Kameraaufstellung. Zu bemängeln war zunächst, dass die Bußgeldstelle Gransee vom Land Brandenburg die Messdateien nicht wie im üblichen eso.-Format zur Verfügung stellte, so dass nicht gewährleistet war, dass die Originaldateien nicht nachträglich verändert wurden. Der Sachverständige kritisierte zudem eine uneinheitliche Fotoliniendarstellung, die aufgrund einer zu tiefen Kameraeinstellung schwierig zu bestimmen war.

Durch Vergleich verschiedener Messbilder der Messreihe war zudem festzustellen, dass sich die Ausrichtung der Kamera im Verlauf des Messeinsatzes verändert hatte, da der Bildausschnitt der verglichenen Bilder nicht mehr übereinstimmte. Der Sachverständige vermutete einen Justierfehler der Kamera, die auf dem unbefestigten Seitenstreifen „wegsackte“. Diese Unstimmigkeiten der Messbilder hätten dem Messbeamten auffallen müssen.

Insofern war zu befürchten und technisch nicht auszuschließen, dass sich auch die Ausrichtung des Sensorkopfes, der auf dem gleichen Untergrund wie die Kamera steht, während des Messeinsatzes verändert hatte. Da die Ausrichtung des Sensorkopfes anhand der Längsneigung der Fahrbahn zu bestimmen ist, ist die ordnungsgemäße Sensorkopfausrichtung am Ende der Messung nochmals zu überprüfen. Dem Messbeamten hätten dann gegebenenfalls Differenzen auffallen müssen, was aufgrund der Vorgaben der Gebrauchsanweisung zu ES 3.0 eine erhebliche Annullierung von weit über 1000 Messungen an diesem Messtag zur Folge gehabt hätte. Eine solche Annullierung ist hier aber nicht erfolgt. Ob sich die Neigung des Sensorkopfes während des Messtages verändert hat, kann jedoch ausschließlich durch Befragung des Messbeamten ermittelt werden. Aus Sicht des Sachverständigen steht der Messbeamte hierbei in einem nicht unerheblichen Interessenkonflikt, da bei Annulierung tausende von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht verwertet und bußgeldrechtlich geahndet werden dürften.

Auffällig ist, dass auch an anderen Messtagen an dieser Messstelle die Kameras „wegsackten“, so dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. 

Letztlich kritisiert der Sachverständige, dass anhand der Bilder keine aussagekräftige Plausibilitätsprüfung der Fahrzeugposition des Betroffenen zur Fotolinie möglich ist. Es lässt sich nicht aufklären, ob der Betroffenen mit der Fahrzeugfront ordnungsgemäß an der Fotolinie abgebildet wurde, oder deutlich vor der Fotolinie. Dies hätte eine Nichtverwertbarkeit der Messung zur Folge, da nicht auszuschließen wäre, ob die Geschwindigkeitsmessung durch einen anderen Umstand, etwa einen Schatten, ausgelöst wurde. Im Zweifel war daher aus Sicht der Sachverständigen anzunehmen, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgte. Die Geschwindigkeitsmessung unseres Mandanten hätte demnach keinen Bestand haben dürfen.

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