Auf der BAB 115, km 13,4, zw. AD Nuthetal u.Berlin wird im Rahmen der Bauarbeiten auf der AVUS (BAB 115) die Geschwindigkeit auf 100 km/h reduziert und geblitzt. Über die Messstelle wurde bereits ausführlich berichtet (weiterlesen…). Nach Überprüfung diverser Messungen auf der BAB 115 treten Auffälligkeiten auf. Unter anderem scheint es offenbar Probleme mit der Abstandsberechnung zwischen Sensorkopf und Fahrzeug zu kommen. „BAB 115, km 13,4, zw. Nuthetal u. Berlin“ weiterlesen
Geblitzt auf der BAB 9, km 0,2, in FR Leipzig
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Auf der BAB 9 bei Kilometer 0,2 in Fahrtrichtung Leipzig finden Geschwindigkeitsmessungen statt. Auf Höhe des Autobahndreiecks Potsdam besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h. Kurz hinter der Abzweigung von BAB 10 und BAB 9 wird mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einseitensensor ES 3.0 geblitzt.
Geblitzt mit dem Einseitensensor es3.0 – Der Spiegel berichtet über den Fall Oliver Kahn
Der Spiegel berichtet in seiner aktuellen Ausgabe Nr.43 vom 22. Oktober 2012 über die Zuverlässigkeit von Geschwindigkeitsmessgeräten; insbesondere dem auf oft auf Autobahnen eingesetzten Einseitensensor Es3.0 der Firma eso. Der Artikel nimmt Bezug auf die Geschwindigkeitsmessung von Oliver Kahn, der im Jahr 2009 geblitzt wurde. Ein Sachverständiger stellte damals fest, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgte, da nicht auszuschließen war, dass die Geschwindigkeitsmessung durch einen Lichtreflex ausgelöst wurde. Das Ergebnis des Sachverständigen wurde durch einen weiteren Sachverständigen bestätigt, der nach der Rechtsbeschwerde beim OLG beauftragt wurde. Oliver Kahns Mercedes befand sich ca. 1,5 Meter vor der so genannten Fotolinie. Also stellten sich die Sachverständigen die Frage, was denn dann die Messung ausgelöst haben könnte. Hier wurde die Messung offensichtlich durch einen Lichtreflex ausgelöst. Im Übrigen befanden sich noch 40 weitere Fahrzeuge, welche in der selben Messreihe wie Oliver Kahn gemessen wurden, in einer nicht plausiblen Position. Der Sachverständige stellte sich hier jedoch eine entscheidende Frage, nämlich, ob ein Messgerät dann noch seinen bestimmungsgemäßen Zweck entspricht, wenn nicht nur Fahrzeuge, sondern auch Lichtreflexe Messungen auslösen und am Ende nicht mehr festgestellt werden kann, was für die Messung verantwortlich war. Der Hersteller, die Firma eso, hält die Annahme des Sachverständigen für Unsinn. Gegenüber dem Spiegel wollte sich die Firma eso gar nicht äußern.
Das Messgerät ES3.0 wird vor allem auf Autobahnen eingesetzt. In Brandenburg finden sich die Messgeräte vor allem südlich von Berlin auf der A2, A9, A10 und A115. Im Fall Oliver Kahn handelt es sich nicht um einen Prominentenbonus, sondern um ein nicht so selten vorkommendes Phänomen. Es kommt tatsächlich vor, wie der Sachverständige im Fall Oliver Kahn berichtet, dass Fahrzeuge in einer nicht plausiblen Position abgebildet werden und dann die Frage aufkommt, wer oder was die Messung ausgelöst hat. Das Fahrzeug soll sich nämlich 3 Meter hinter dem mittleren Sensorkopf befinden, sobald die Kameras ausgelöst werden (an dieser Stelle wird die so genannte Fotolinie dokumentiert). Sobald das Fahrzeug am Sensor vorbeifährt, wird eine vorläufige Geschwindigkeit ermittelt. Anhand dieser Geschwindigkeit wird ein Signal an die Kameras gesendet. Sobald sich das Fahrzeug mit der vorläufig ermittelten Geschwindigkeit drei Meter bewegt hat, werden die Kameras ausgelöst (geblitzt) und bestätigen damit wohl die vorläufige Geschwindigkeit. Im Fall Kahn befand sich das Fahrzeug jedoch noch ganze 1,5 Meter vor der Fotolinie, bevor es geblitzt wurde.
Das Messgerät ES3.0 hat jedoch nicht nur mit dem Problem der Lichtreflexe, sondern mittlerweile gleichfalls mit dem Problem der Datensicherheit zu kämpfen.
Sie wurden geblitzt? Unsere Verkehrsrechtsexperten schauen sich Ihre Messung vorab kostenlos an und besprechen mit Ihnen die Erfolgsaussichten sowie das weitere Vorgehen. Sollte die Geschwindigkeitsmessung in Brandenburg erfolgt sein, so kann anhand der Ihnen von der Bußgeldbehörde Gransee / Brandenburg zur Verfügung gestellten Online – Einsicht eine erste Einschätzung vorgenommen werden (Bußgeld online melden!).
Augenblicksversagen auf Probefahrt und Folge von Abweichungen von Verkehrsüberwachungsrichtlinien
Ein Urteil des OLG Bamberg (3 SS OWI 944/12)hat in zweierlei Hinsicht neue interessante Erkenntnisse für die Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen und deren Sanktion gebracht.
Zum einenging es in der Entscheidung um Auswirkungen einer Abweichung von den polizeirechtlichen Verkehrsüberwachungsrichtlinien. In vorliegenden Fall wurde in einem nicht genügenden Abstand von dem die Geschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschild gemessen. Dieser erforderliche Abstand divergiert abhängig von Bundesland zu Bundesland zwischen 150m und 200m. Ein hiergegen gerichteter Verstoß führt aber keineswegs zur Unverwertbarkeit der Messung. Allerdings kann von einem etwaig vorgesehenen Fahrverbot in solchen Fällen abgesehen werden. Liegt ein solcher Verstoß gegen die Verkehrsüberwachungsrichtlinien vor, muss das Gericht aus Sicht des OLG Bamberg noch zusätzliche Feststellungen treffen, ob die Geschwindigkeitsmessung genau an dieser Stelle aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse (etwa als Unfallschwerpunkt oder innerorts in der Nähe von Schulen) oder anderer gefahrerhöhender Umstände (etwa bei Baustellen) nicht doch sachlich angebracht war. Ist dies der Fall, kann auch nicht einfach vom Fahrverbot abgesehen werden.
Zum anderen trat in diesem Fall hinzu, dass der Betroffene eine Probefahrt mit einen ihm unbekannten Fahrzeug unternahm, als er geblitzt wurde. Er machte daher ein Augenblicksversagen geltend.Von einem sog. Augenblicksversagen spricht man dann, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen Verkehrsteilnehmer unterlaufen kann. Das OLG Bamberg hat dazu ausgeführt, dass bei Probefahrten mit einem neuen KfZ nicht von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden kann. Denn hier liegt ein grob sorgfaltswidriges Verhalten vor, da jeder, der sich auf einer Probefahrt befindet, aufgrund der technisch ungewohnten und fremden Fahrsituation mit dem neuen Fahrzeug sich gerade dann besonders auf den Straßenverkehr und seine Umständen konzentrieren muss. Kommt es dennoch zu einer Geschwindigkeitsmessung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der KfZ-Fahrer seine Aufmerksamkeit auf die Verkehrslage gerichtet hat.
Recht auf Einsicht in die Bedienungsanleitung eines Atemalkoholgeräts im Rahmen eines Verfahrens wegen Trunkenheitsfahrt
Das AG Königs-Wusterhausen hat in einem Beschluss festgelegt, dass sich das Akteneinsichtsrecht eines Beschuldigten bzw. seines Rechtsanwalts auch auf die Kopie der Bedienungsanleitung des verwendeten Atemalkoholgeräts erstrecken muss.
Aus Sicht des Gerichts ergibt sich dies schon aus dem rechtsstaatlichen Gebot der Unschuldsvermutung und dem Erfordernis eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens. Daher kann die das Verfahren führende Behörde den Betroffenen auch nicht darauf verweisen, sich die Bedienungsanleitung vom Hersteller selbst auf seine Kosten zu beschaffen. Damit würde sonst eine Schuldvermutung impliziert werden. Zudem muss dem Betroffenen bzw. seinem rechtsanwalt die Möglichkeit zur Verfügung stehen, zu überprüfen, ob die die Alkoholmessung durchführenden Beamten auch entsprechend der Bedienungsanleitung gehandelt haben, da Abweichungen zur Unverwertbarkeit führen können. Darüber hinaus müssen dem Betroffenen alle Erwägungen, die die Verfolgung bzw. die spätere Sanktion begründen, zugänglich gemacht werden.
Die Behörde kommt aus Sicht des AG Königs-Wusterhausen dann ihrem Akteneinsichtsgebot nach, wenn die Bedienungsanleitung zur Gerichtsakte gelangt. Die Art und Weise der Form der Akteneinsicht wird noch nicht einheitlich beurteilt. Insbesondere soll nicht verlangt werden können, eine Kopie zuzusenden. Das AG Osnabrück hat demgegenüber in einer jüngst ergangenen Entscheidung angenommen, dass eine Kopie der Bedienungsanleitung auch per CD an den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger übersandt werden kann.
Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich auch auf die „Lebensakte“ des Messgerätes
Der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren muss erkennen können, aus welchen Erwägungen heraus eine bestimmte Entscheidung getroffen wird und auf welchen Tatsachen sie beruht. Diese Ausführungen gelten ebenso für das Strafverfahren, das sich auf alle Bestandteile bezieht, die zur Entscheidung der Behörde oder des Gerichts beitragen können.
Das umfassende Recht auf Akteneinsicht spielt besonders in Fällen von Geschwindigkeitsmessungen eine große Rolle. Hierbei können nicht nur Verfahrensfehler bei der Messung, sondern auch die Mangelhaftigkeit des Messgerätes selbst festgestellt werden, was dann zur Unverwertbarkeit der konkreten Messung führt. Häufige Angriffspunkte hinsichtlich des Messgerätes bieten dabei fehlende Eichungsnachweise, mangelhafte technische Bedienung durch die Messbeamten oder der schlichte technische Defekt des Messgerätes selbst. Wird bei einem Messgerät ein technischer Defekt vermutet, kann die Funktionsfähigkeit durch einen Blick in die „Lebensakte“ des Messgerätes festgestellt werden. Hier wird unter anderem auch verzeichnet, wenn Reparaturen an dem Messgerät vorgenommen wurden. Da nach Reparaturen regelmäßig eine neue Eichung erfolgen muss, aber die Möglichkeit besteht, dass diese unterlassen wurde, kann die Lebensakte relevant dafür sein, ob die gesamte Messung wiederum verwertbar ist. Daher erstreckt sich das Recht auf Akteneinsicht auch auf die Lebensakte des jeweiligen Geschwindigkeitsmessgerätes (AG Erfurt, 64 OWi 624/10). Allerdings wird teilweise, besonders von Behördenseite, die Existenz solcher „Lebensakten“ bestritten.
Die Verwaltungsbehörde ist dennoch nicht berechtigt, die Herausgabe der „Lebensakte“ des Messgerätes zu verweigern. Sollte die Behörde vorbringen, dass eine solche „Lebensakte nicht existiert, hat sie aber zumindest über die relevanten Informationen, etwa eine an dem Messgerät vorgenommene Reparatur, Auskunft zu geben. Das umfassende Recht auf Akteneinsicht bietet somit eine gute Möglichkeit, effektiv für die Interessen des Betroffenen im Ordnungswidrigkeitsverfahren einzutreten.
Haltepflicht an Zebrastreifen
Gleichzeitige Vollstreckung verschiedener Fahrverbote nebeneinander
Mehrere Fahrverbote, die auf verschiedenen Bußgeldbescheiden beruhen, sind nebeneinander zu vollstrecken, wenn sie wegen der Rücknahme gegen sie erhobener Einsprüche zur gleichen Zeit Rechtskraft erlangen.
Schätzung der Rotlichtzeit bei einem Rotlichtverstoß zulässig?
Zum einen kann dies durch Messgeräte (z.B. Traffiphot III ) erfolgen, zum anderen durch sich vor Ort befindliche Polizeibeamte, die die Überschreitung der Rotlichtzeit mitzählen oder schätzen. Besonders die Schätzung der Rotlichzeit bei einem Rotlichtverstoß durch Polizeibeamte kann gravierende Auswirkungen auf den Betroffenen haben, wenn die Rotlichtzeit auf mehr als 1 Sekunde geschätzt wird, somit ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorläge und laut Bußgeldkatalogverordnung dann ein Fahrverbot droht.
Das OLG Köln (20.03.12, III 1 RBs 65/12) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene in einen Kreuzungsbereich eingefahren war, obwohl die für ihn geltende Lichtzeichenanlage schon auf Rotlicht geschaltet war. Dieser Sachverhalt beruhte auf den Aussagen der den Rotlichtverstoß messenden Polizeibeamten vor dem Amtsgericht. Einer der Polizeibeamten gab an, dass der Betroffene bei einer gezielten Rotlichtkontrolle die Haltelinie an der Lichtzeichenanlage überfahren hatte, als diese schon länger als eine Sekunde „Rot“ gezeigt hätte. Dieser Rückschluss wurde aus dem Umstand gezogen, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen 17 Meter vor der Haltelinie befunden habe, als die Lichtzeichenanlage von „Gelb“ auf „Rot“ schaltete. Die Rotlichtzeit wurde anhand von Fahrzeuglängen und für die zurückgelegte Strecke benötigte Zeit geschätzt.
Dem OLG Köln genügten die Beweiserhebungen des Amtsgerichts nicht, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß hier anzunehmen. Wegen der erheblichen Auswirkungen durch ein drohendes Fahrverbot muss insbesondere auch die Feststellung, dass das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus der Beweiswürdigung hergeleitet werden. Dabei muss die Messmethode und deren Beweiskraft kritisch hinterfragt werden. Dies gilt insbesondere für Messungen anhand von visuellen Beobachtungen oder Schätzungen, da hier naturgemäß das Fehlerrisiko erhöht ist. Die Feststellungen über die Schätzung der Rotlichtzeit zum Beleg eines qualifizierten Rotlichtverstoßes haben dem OLG Köln nicht genügt. Es blieb beispielsweise offen, an welcher Art von „parkenden Fahrzeugen“ sich die Polizeibeamten orientierten.
Dieses Urteil ist zu begrüßen, da es berücksichtigt, welche erheblichen Folgen die Verhängung eines Fahrverbotes nach einem Rotlichtverstoß etwa für einen Berufstätigen haben kann, die ständig auf das Fahrzeug angewiesen sind. Der Ausspruch eines Fahrverbots kann daher nicht auf einer derart unsicheren Grundlage einer Schätzung beruhen. Gegebenenfalls sind durch das Gericht bei unsicherer Schätzung Abschläge bei der Rotlichtzeit zu machen.
Geblitzt in Probezeit – Fahrverbot
Geblitzt in der Probezeit – Fahrverbot
Ein Geschwindigkeitsverstoß innerhalb der Probezeit hat erhebliche Folgen. Droht ein Fahrverbot darf gemäß OLG Bamberg (29.11.10
3Ss Owi 1765/10) nicht mit der Begründung vom Fahrverbot abgesehen werden, dass sich der Fahranfänger in der Probezeit befindet und er bereits aus diesem Grund aufgrund der weitreichenden Konsequenzen der Fahrerlaubnisbehörde ohnehin bestraft werde. Im Rahmen des § 2a StVG hat der Verkehrsteilnehmer, der sich in der Probezeit befindet, vor allem mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit der Verlängerung der Probezeit zu rechnen.
Das OLG machte deutlich, dass die bußgeldrechtliche Sanktion in Gestalt des Fahrverbots gemäß § 25 StVG und die vor allem spezialpräventiv gestaltete Konsequenzen des § 2a StVG (Teilnahme am Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit) unterschiedliche Ziele verfolgen und damit nebeneinander anzuwenden sind. Die Folgen des § 2a StVG betreffen hierbei die Fahreignung des Verkehrsteilnehmers; das Fahrverbot habe dagegen Erziehungsfunktion. Aus genau diesem Grund dürfe nicht im Rahmen des Fahrverbot auf die ggf. Folge bezüglich der Probezeit abgestellt werde. Das OLG hat damit bereits seine Rechtsprechung bestätigt, ob der freiwillige Besuch an einem Aufbauseminar zum Wegfall des Fahrverbots führen könne.
Eine Überprüfung des Bußgeldbescheides und vor allem die Geschwindigkeitsmessung als solche sollte aufgrund der weitreichenden Folgen in Erwägung gezogen werden.
[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.[/info]
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