Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Vorsatz

Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

Bedeutung und Grenzen der 40-Prozent-Rechtsprechung

Die Frage, wann eine Geschwindigkeitsüberschreitung als vorsätzlich gilt, ist im Bußgeldverfahren sehr wichtig. Für Betroffene hat diese Einordnung große Folgen. Wird Vorsatz angenommen, verdoppelt sich meist die Geldbuße. Auch ein Fahrverbot rückt dann näher.

In der Praxis berufen sich Behörden und Gerichte häufig auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2019. Diese Entscheidung wird jedoch oft zu weit verstanden und zu schematisch angewendet.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht entschied mit Beschluss vom 06.03.2019 über eine Rechtsbeschwerde. Der Betroffene war wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Zusätzlich hatte er seinen Führerschein nicht mitgeführt.

Die Messung erfolgte innerorts. Der Betroffene fuhr deutlich schneller als erlaubt. Er hatte selbst eingeräumt, bewusst zu schnell gefahren zu sein. Über das genaue Ausmaß bestand jedoch Streit.

Das Kammergericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts. Es führte aus, dass sich bei sehr deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen Vorsatz regelmäßig aufdränge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats könne bei einer Überschreitung von 40 % grundsätzlich von Vorsatz ausgegangen werden. Das gelte allerdings nur, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprächen.

Im konkreten Fall hatte der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach Toleranzabzug um 37 km/h überschritten. Er fuhr damit rund 67 km/h. Nach Auffassung des Kammergerichts spreche ein solcher Wert dafür, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit wahrnehme und sich der Überschreitung bewusst sei.

Diese Aussage war als Regel mit Ausnahmen gemeint. In der Praxis wurde sie jedoch häufig als feste Grenze verstanden.

Vorsatz ist kein Zahlenwert

Rechtlich ist Vorsatz immer etwas Subjektives. Der Fahrer muss wissen, dass er zu schnell fährt. Er muss dies zumindest in Kauf nehmen. Die gemessene Geschwindigkeit ist dagegen nur ein objektiver Wert.

Eine hohe Geschwindigkeit kann ein Hinweis auf Vorsatz sein. Sie beweist ihn aber nicht automatisch. Trotzdem beschränken sich viele Entscheidungen allein auf den Prozentwert der Überschreitung.

Weitere Umstände werden dann oft nicht geprüft. Genau hier liegt das Problem.

Besondere Schwierigkeiten bei niedrigen Tempolimits

Die Schwächen dieser Praxis zeigen sich besonders bei niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Das gilt vor allem innerorts, etwa bei Tempo 30 oder Tempo 20.

Schon geringe Abweichungen führen hier zu hohen Prozentwerten. Wer bei erlaubten 30 km/h mit 46 km/h gemessen wird, überschreitet das Limit rechnerisch um mehr als 50 %.

Daraus folgt aber nicht automatisch, dass der Fahrer seine Geschwindigkeit bewusst falsch eingeschätzt hat. Eine reine Prozentrechnung greift hier oft zu kurz.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl

Einen wichtigen Gegenpunkt setzt das Amtsgericht Landstuhl mit Beschluss vom 07.08.2025. Das Gericht stellte klar, dass eine Überschreitung von 40 % bei niedrigen Tempolimits nicht automatisch Vorsatz bedeutet.

Nach Auffassung des Gerichts müssen weitere Anzeichen hinzukommen. Dazu kann etwa eine deutlich höhere absolute Geschwindigkeit gehören. Allein die Wahrnehmung eines Verkehrsschildes reicht nicht aus.

Wer ein Tempolimit kennt, weiß damit noch nicht zwingend, wie schnell er tatsächlich fährt. Genau diese Unterscheidung hebt das Gericht hervor.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des Amtsgerichts Landstuhl widerspricht dem Kammergericht nicht. Sie zeigt aber deutlich, dass die 40-Prozent-Regel keine starre Grenze ist. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden.

Gerade bei niedrigen Tempolimits ist Zurückhaltung geboten. Gerichte müssen prüfen, ob es wirklich Anzeichen für eine bewusste Geschwindigkeitsüberschreitung gibt.

Bedeutung für Betroffene

Für Betroffene ist diese Frage oft entscheidend. Vorsatz oder Fahrlässigkeit machen einen großen Unterschied. Es geht um Geldbuße, Punkte und häufig auch um ein Fahrverbot.

In vielen innerörtlichen Blitzerfällen gibt es gute Argumente gegen den Vorsatzvorwurf. Das gilt besonders dann, wenn sich die Begründung nur auf Prozentzahlen stützt.

Die Entscheidung des Kammergerichts hat die Praxis stark geprägt. Sie rechtfertigt jedoch keine schematische Vorsatzannahme. Vorsatz ist keine Rechenfrage. Er muss aus den Umständen des Einzelfalls abgeleitet werden.

Gerade dort, wo Behörden pauschal argumentieren, lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung. Sie kann darüber entscheiden, ob ein Verstoß als fahrlässig oder vorsätzlich gewertet wird – mit erheblichen Folgen für den Betroffenen.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

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✔ Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
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Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

📍 Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
📍 Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin
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Geblitzt auf der BAB 2 bei km 29,7

Geblitzt an der Messstelle auf der BAB 2, km 29,7, in FR Hannover

Sie wurden in Brandenburg auf der BAB 2 bei km 20,9 in Fahrtrichtung Hannover geblitzt und haben Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Geblitzt wird hier mit dem Messgerät ES 3.0 der Firma Eso. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt derzeit 100 km/h!

Messort BAB 2, km 29,7 in FR Hannover

Der Blitzer befindet sich auf der BAB 2 ca. 2 Kilometer hinter der Abfahrt Wollin in Fahrtrichtung Hannover. Die Autobahn ist an dieser Stelle dreispurig und eigentlich gut ausgebaut. Die Geschwindigkeit wurde aufgrund von Fahrbahnschäden beschränkt. Die Geschwindigkeit ist ab der AS Brandenburg bis zur Landesgrenze auf 100 km/h beschränkt.

BAB 2, km 29,7
© OpenStreetMap – BAB 2, km 29,7

 

Messgerät: Es3.0

geblitzt
Messfehler ES3.0

Das Messgerät ES 3.0 (Einseitensensor) ist ein mobiler, rechnergesteuerter Einseitensensor. Die Messung der Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs erfolgt bei diesem Blitzer nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Der Blitzer verfügt im Sensorkopf über fünf optische Helligkeitssensoren (siehe Abbildung), die mit ihren einzelnen Einseitensensoren einen bestimmten Hintergrundausschnitt überwachen. Durchfährt ein PKW diesen Bereich, wird durch die Helligkeitsdifferenz der einzelnen Sensoren die Geschwindigkeit errechnet. Gleichzeitig wird noch der Seitenabstand des jeweiligen Fahrzeugs ermittelt. Bei einem geräteinternen Abgleich wird die Plausibilität des gemessenen Geschwindigkeitswerts überprüft. Fehlerquellen


kostenlose Einschätzung zur Messung

Zuständig in Brandenburg ist die zentrale Bußgeldstelle in Gransee. Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee (Brandenburg) erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Geblitzt : Fahrerfoto undeutlich

vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Geblitzt : Fahrer nicht zu erkennen

TÄTERIDENTIFIZIERUNG

Bei schlechtem Lichtbild muss Tatrichter besonders gut begründen

| Wird man geblitzt und sind im Verfahren die Fragen der Fahrereigenschaft des Betroffenen im Streit, bestehen in der Praxis häufig gute Chancen auf einen Freispruch oder zumindest, dass ein Urteil in der Rechtsbeschwerde aufgehoben wird. Folge ist ein Zeitgewinn. |

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen eines Lichtbilds verurteilt, das nach Auffassung des OLG von sehr schlechter Qualität war. Nachdem der Betroffene geblitzt wurde, war das Foto sehr unscharf und kontrastarm. Die Konturen des aufgenommenen Gesichts waren flach und kaum erkennbar, die Körnung des Fotos war grob. Zudem war die linke Gesichtshälfte der aufgenommenen Person fast vollständig verdeckt. Das OLG sagt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Bestehen Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, muss der Tatrichter erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Das hatte der Amtsrichter hier nicht getan. Das OLG hat das Urteil daher aufgehoben.

Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 2.2.2016, (2 B) 53 Ss-OWi 664/15, Abruf-Nr. 146514 unter www.iww.de.


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Fahrverbot trotz Kündigung

Fahrverbot

Kein Absehen vom Fahrverbot aufgrund angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.2.2016, Az.: 3 Ws (B) 95/16)

Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung die drohende Kündigung des Arbeitgebers als unzureichenden Grund für das Absehen von einem Fahrverbot angesehen.

Ein angestellter Physiotherapeut hatte auf der Stadtautobahn von Berlin nachts die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h fahrlässig um 37 km/h überschritten. Die Behörde erließ daraufhin ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von 160 Euro. Hiergegen erhob der Autofahrer Einspruch. Er gab an, dass ihm bei Anordnung eines Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Denn er absolviere ausschließlich Hausbesuche, wozu er schwere Hilfsmittel transportieren müsse. Andere Angestellte könnten die Termine nicht entsprechend wahrnehmen.

Amtsgericht Tiergarten verzichtete auf das Fahrverbot

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sah daraufhin von einem Fahrverbot ab und verdoppelte die Geldbuße stattdessen auf 320 Euro. Begünstigend würdigte es dabei auch, dass zur Nachtzeit nur ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht habe.

Kammergericht hebt Urteil auf – Berufliche Nachteile durch sind hinzunehmen

Diese Entscheidung hob das Kammergericht Berlin nun auf. Generell könne zwar unter besonderen Umständen bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte von einem Fahrverbot abgesehen werden. Solche sah es in dem Fall aber nicht als gegeben an. Denn berufliche Nachteile durch ein Fahrverbot seien hinzunehmen. Es sei nicht dargelegt worden, dass das Fahrverbot nicht durch Urlaub bzw. durch einen Fahrer oder ein Taxi hätte überbrückt werden können. Auch sei die Überschreitung der Geschwindigkeit zur Nachtzeit nicht begünstigend zu werten. Die Höchstgeschwindigkeit dürfe generell nicht um mehr als 50 Prozent überschritten werden. Die Beeinträchtigungen durch das Fahrverbot stellen nach Ansicht des Gerichts daher bloße Unannehmlichkeiten dar, die hinzunehmen seien.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13


Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

 

Geblitzt? Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg

Geblitzt mit es3.0 – Freispruch

Fahrverbot

Geblitzt mit dem Einseitensensor es3.0

Freispruch: Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät ES 3.0 dürfen nicht verwertet werden

Bei Geschwindigkeitsübertretungen im Straßenverkehr versteht die Bußgeldbehörde keinen Spaß: Schlägt irgendwo der Blitzer zu, warten Geldbußen, Punkte in Flensburg und im schlimmsten Fall sogar Fahrverbote auf die Verkehrssünder. Doch solche Messungen, die mit dem Gerät „ES 3.0“ der Firma „eso“ durchgeführt werden, dürfen gerichtlich nicht verwertet werden. So entschied das AG Meißen in seinem Urteil vom 29.05.2015 (Az.: 13 OWi 703 Js 21114/14). Dieses wegweisende Urteil ist die Chance für Autofahrer, nochmal mit einem „blauen Auge“ davonzukommen!

Ungenaue Messergebnisse wegen „bauartbedingter Fehlerquellen“

Der Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde liegt, ist schnell erklärt: Ein Temposünder drückte zu stark auf’s Gaspedal, wurde geblitzt und bekam Post von der Bußgeldbehörde. Es folgte ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, das schließlich vor Gericht landete.

Obwohl es sich hier „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit handelte, gab sich das Gericht große Mühe und arbeitete ein 112 Seiten starkes Urteil aus mit dem Ergebnis, dass der Kraftfahrer freigesprochen wurde.

Zunächst einmal kritisierte das Gericht, dass die Blitzer-Geräte „ES 3.0“ der Firma „eso“ bauartbedingte Fehlerquellen beinhalten würden. Demnach käme es zu fehlerhaften Messungen, die nicht mehr „innerhalb der zulässigen Verkehrsfehlergrenze“ seien und die auch nicht durch einen größeren Toleranzwert ausgeglichen werden könnten.

Im Klartext: Das „eso“-Gerät eignet sich nicht für ein standardisiertes Messverfahren.

Rüffel für die Physikalisch-Technische Bundesanstalt

Das Gericht kritisierte zudem die Physikalisch-Technische Bundesanstalt als verantwortliche Zulassungsstelle für Blitzer-Geräte. Nach Auffassung des Gerichts hätte die Bauart des „ES 3.0“ überhaupt nicht zugelassen werden dürfen. Die PTB habe das Messverfahren nicht ordnungsgemäß geprüft. Im Endeffekt sei nicht gewährleistet, dass unter gleichen Voraussetzungen auch tatsächlich gleiche Messergebnisse zu erwarten sind.

Auch den vorgebrachten Einwand, dass das betreffende Messverfahren schließlich massenhafte Verwendung finde, bügelte das Gericht ab. In der Urteilsbegründung heißt es dazu lapidar, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, ein bestimmtes Geschwindigkeitsmessverfahren zu „retten“.

Jetzt die Chancen nutzen und Bußgeldbescheide juristisch angreifen!

Werden Sie im Straßenverkehr geblitzt, haben Sie dank des oben dargestellten Urteils nun wesentlich bessere Chancen, dem drohenden Bußgeld, Eintrag ins Fahreignungsregister oder Fahrverbot zu entkommen, indem Sie gegen den Bescheid der Bußgeldbehörde rechtlich vorgehen. Kontrollieren Sie auf jeden Fall Ihren Bußgeldbescheid darauf, mit welchem Gerät die Messung erfolgte. War das Messgerät ein „ES 3.0“, sollten Sie die Messung unbedingt juristisch angreifen.

Das Urteil des AG Meißen hat natürlich keine Bindungswirkung, so dass andere Amtsgerichte weiterhin an dem Messgerät Es 3.0 festhalten können und voraussichtlich zunächst auch werden. In Sachsen scheinen die Amtsgerichte jedoch dem Urteil des AG Meißen zu folgen. Da sich die Argumentation des AG Meißen durchaus hören läßt, wird es wohl nur eine Frage der Zeit sein, wann sich andere Amtsgerichte anschließen.

Wenn Sie geblitzt werden und einen Bußgeldbescheid bekommen, der eventuell nicht rechtmäßig ergangen ist, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Gerne können Sie sich dann mit uns in Verbindung setzen. Wir prüfen den Sachverhalt, geben Ihnen eine erste Einschätzung und beraten mit Ihnen zusammen die nächsten Schritte, die Sie unternehmen können. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, werden die Rechtsanwalts-Kosten in nahezu allen Fällen von der Versicherung übernommen.

(Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

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Geblitzt auf der BAB 2, km 3,4, in FR Hannover

Geschwindigkeitsüberschreitung Brandenburg

Geblitzt an der Messstelle auf der BAB 2, km 3,4, in FR Hannover

Sie wurden auf der BAB 2 bei km 3,4 in Fahrtrichtung Hannover geblitzt und haben Post von der Bußgeldstelle  Gransee erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Geblitzt wird hier mit dem Messgerät ES 3.0 der Firma Eso. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wechselt derzeit zwischen 100 km/h und 120 km/h !

Messort BAB 2, km 3,4 in FR Hannover

Der Blitzer befindet auf der BAB 2 sich kurz vor der Abfahrt Lehnin. Die Autobahn ist an dieser Stelle dreispurig und sehr gut ausgebaut.

 

Messgerät: Es3.0

Das Messgerät ES 3.0 (Einseitensensor) ist ein mobiler, rechnergesteuerter Einseitensensor. Die Messung der Geschwindigkeit des betroffenen Fahrzeugs erfolgt bei diesem Blitzer nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Der Blitzer verfügt im Sensorkopf über fünf optische Helligkeitssensoren (siehe Abbildung), die mit ihren einzelnen Einseitensensoren einen bestimmten Hintergrundausschnitt überwachen. Durchfährt ein PKW diesen Bereich, wird durch die Helligkeitsdifferenz der einzelnen Sensoren die Geschwindigkeit errechnet. Gleichzeitig wird noch der Seitenabstand des jeweiligen Fahrzeugs ermittelt. Bei einem geräteinternen Abgleich wird die Plausibilität des gemessenen Geschwindigkeitswerts überprüft. Fehlerquellen (Quelle: Verkehrsrecht Brandenburg)


kostenlose Einschätzung zur Messung

Zuständig ist die zentrale Bußgeldstelle in Gransee. Sie haben schon Post von der Zentralen Bußgeldstelle Gransee (Brandenburg) erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Fahrtenbuchauflage

Wer als Fahrzeughalter nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung den Behörden nicht bei der Ermittlung des Fahrers hilft, muss mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen.

Im Leitsatz seines Beschlusses vom 25.01.2012 (1 M 200/11) hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Fahrerermittlung nach einem Verkehrsverstoß für den Fahrzeughalter die Pflicht begründet, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dazu gehöre es, dass er den ihm bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördere.

Zwar kann der Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch machen. Diese Verweigerung der Aussage kann ihm aber dann von den Behörden als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden.

Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach den Ausführungen des OVG nicht. Denn ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

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