Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung im Wildbrücke-Fall

Bis Dezember 2011 wurde im Baustellenbereich -Wildbrücke- auf der A 9 bei Kilometer 32,85 die Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert. Es handelt sich um eine sehr bekannte Messstelle im Land Brandenburg. Im Gegensatz zu –gewöhnlichen- Messstellen wurden hier übermäßig viele Geschwindigkeitsüberschreitungen registriert.

Es erfolgte dabei eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0. Nach Überprüfung der Messungen wurde uns diverse Fehler bekannt. Nach einer erneuten Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung eines unserer Mandanten durch einen Sachverständigen sind abermals Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen.

Der Sachverständige befasste sich unter anderem mit den Besonderheiten der Örtlichkeit an der „Wildbrücke“ und der Kameraaufstellung. Zu bemängeln war zunächst, dass die Bußgeldstelle Gransee vom Land Brandenburg die Messdateien nicht wie im üblichen eso.-Format zur Verfügung stellte, so dass nicht gewährleistet war, dass die Originaldateien nicht nachträglich verändert wurden. Der Sachverständige kritisierte zudem eine uneinheitliche Fotoliniendarstellung, die aufgrund einer zu tiefen Kameraeinstellung schwierig zu bestimmen war.

Durch Vergleich verschiedener Messbilder der Messreihe war zudem festzustellen, dass sich die Ausrichtung der Kamera im Verlauf des Messeinsatzes verändert hatte, da der Bildausschnitt der verglichenen Bilder nicht mehr übereinstimmte. Der Sachverständige vermutete einen Justierfehler der Kamera, die auf dem unbefestigten Seitenstreifen „wegsackte“. Diese Unstimmigkeiten der Messbilder hätten dem Messbeamten auffallen müssen.

Insofern war zu befürchten und technisch nicht auszuschließen, dass sich auch die Ausrichtung des Sensorkopfes, der auf dem gleichen Untergrund wie die Kamera steht, während des Messeinsatzes verändert hatte. Da die Ausrichtung des Sensorkopfes anhand der Längsneigung der Fahrbahn zu bestimmen ist, ist die ordnungsgemäße Sensorkopfausrichtung am Ende der Messung nochmals zu überprüfen. Dem Messbeamten hätten dann gegebenenfalls Differenzen auffallen müssen, was aufgrund der Vorgaben der Gebrauchsanweisung zu ES 3.0 eine erhebliche Annullierung von weit über 1000 Messungen an diesem Messtag zur Folge gehabt hätte. Eine solche Annullierung ist hier aber nicht erfolgt. Ob sich die Neigung des Sensorkopfes während des Messtages verändert hat, kann jedoch ausschließlich durch Befragung des Messbeamten ermittelt werden. Aus Sicht des Sachverständigen steht der Messbeamte hierbei in einem nicht unerheblichen Interessenkonflikt, da bei Annulierung tausende von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht verwertet und bußgeldrechtlich geahndet werden dürften.

Auffällig ist, dass auch an anderen Messtagen an dieser Messstelle die Kameras „wegsackten“, so dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. 

Letztlich kritisiert der Sachverständige, dass anhand der Bilder keine aussagekräftige Plausibilitätsprüfung der Fahrzeugposition des Betroffenen zur Fotolinie möglich ist. Es lässt sich nicht aufklären, ob der Betroffenen mit der Fahrzeugfront ordnungsgemäß an der Fotolinie abgebildet wurde, oder deutlich vor der Fotolinie. Dies hätte eine Nichtverwertbarkeit der Messung zur Folge, da nicht auszuschließen wäre, ob die Geschwindigkeitsmessung durch einen anderen Umstand, etwa einen Schatten, ausgelöst wurde. Im Zweifel war daher aus Sicht der Sachverständigen anzunehmen, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgte. Die Geschwindigkeitsmessung unseres Mandanten hätte demnach keinen Bestand haben dürfen.

Trunkenheitsradlern droht Idiotentest

Die Teilnahme als Radfahrer am Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr führt nach der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Anordnung einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU, im Volksmund auch Idiotentest genannt) und kann als Folge dessen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen.

Im Leitsatz seines Beschlusses vom 13.03.2012 (7 B 2863/12) hat das VG Oldenburg entschieden, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, der als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat, die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn zu erwarten ist, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird.

Gemäß § 3 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) liegt eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.   Dabei hat der Gesetzgeber im Jahr 2010 die Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV in der Hinsicht verschärft, als dass nunmehr sämtliche Fahrzeuge umfasst sind. Das VG Oldenburg stellte in seinem Urteil fest, dass sich der Normgeber in Kenntnis des unterschiedlichen Bedeutungsgehaltes der Begriffe (Fahrzeug/Kraftfahrzeug) dazu entschlossen hat, für die Definition des Missbrauchs nur noch an das Führen von „Fahrzeugen“ und nicht – wie zuvor noch – an das Führen von „Kraftfahrzeugen“ anzuknüpfen.

Gemäß §§ 46 Absatz 3, 13 Nr. 2 c) FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen einer solchen Prüfung, für den Fall, dass ein Fahrzeug – und damit auch ein Fahrrad – im Straßenverkehr, bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr, geführt wurde, anzuordnen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist.   Nr. 1 f) der Anlage 15 zur FeV, welche die Durchführung der MPU konkretisiert, stellt klar, dass im Fall des § 13 FeV Gegenstand der Untersuchung auch das voraussichtliche künftige Verhalten des Betroffenen ist. Insbesondere, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene nicht oder nicht mehr ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln/Arzneimitteln führen wird. Bei Alkoholmissbrauch, ohne dass Abhängigkeit vorhanden war oder ist, muss sich nach dieser Norm die Untersuchung darauf erstrecken, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann.   Hier liegt ein gewisser Widerspruch zur Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor. Denn auf der einen Seite wird von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Auf der anderen Seite wird in der diese Entscheidung vorbereitenden MPU lediglich geprüft, ob der Betroffene den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr andererseits zuverlässig voneinander trennen kann.

Da jedoch Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV die Entscheidende Norm ist, welche der Tatrichter bei seiner Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis befolgen muss, ist davon auszugehen, dass bei einer entsprechenden Verfolgung eines „Trunkenheitsradelns“ ab 1,6 Promille dem Betroffenen der Führerschein entzogen wird, sofern der Tatrichter überzeugt ist, dass der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann.   Dadurch, dass die MPU nach der aktuellen Gesetzeslage diese Frage, wie zuvor dargestellt, jedoch lediglich in Bezug auf Kraftfahrzeuge beantwortet, ist dem Richter die Möglichkeit, trotz einer positiv ausfallenden MPU die Fahrerlaubnis zu entziehen, vereinfacht.   Da auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. 5. 2008 (3 C 32/07) feststellte, dass nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeutet, ist anzunehmen, dass die Tatrichter in Zukunft auch bei Trunkenheitsfahrten mit dem Fahrrad häufig eine Entziehung der Fahrerlaubnis beschließen werden.

Autor: Rechtsreferendar Julian Proft

Das Fahreignungsregister- das neue Punktesystem

Nachdem schon im Februar bekannt wurde, dass das Flensburger Punktesystem reformiert werden soll, sind jetzt die „Eckpunkte“ des sogenannten Fahreignungsregisters vom Bundesverkehrsminister Ramsauer vorgestellt worden. Das Fahreignungsregister sieht eine Umstrukturierung des bisherigen Punktesystems vor und soll das Verkehrszentralregister ablösen.

  • Punktesystem

Das Fahreignungsregister soll das bisherige Punktesystem vereinfachen. Die bisher 7 Kategorien zur Einordnung der Verstöße werden auf zwei Kategorien reduziert. Und zwar aufgeteilt in schwere Verstöße, die mit einem 1 Punkt zu ahnden sind sowie besonders schwere Verstöße, die mit 2 Punkten bewertet werden. Der gewichtige Unterschied dieses Systems liegt darin, dass mit dem Fahreignungsregister schon bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Bei 6 und 7 Punkten sollen eine Verwarnung und ein Fahreignungsseminar (welches innerhalb von 3 Monaten absolviert werden muss) erfolgen, bei 4 und 5 eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungssystem, zwischen 0 und 3 lediglich eine Vormerkung im Register. Bei Verkehrsverstößen, die nicht den sicherheitsrelevanten Bereich des Verkehrs betreffen, kann auch von Punkten abgesehen werden.

 

  • Tilgungsfrist und Punkteabbau

Bisher konnten Punkte durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren nach § 4 Abs. 4 StVG die eigenen Punkte abbauen. Dies soll in Zukunft mit dem Fahreignungsregister ausgeschlossen sein. Der Sinn und Zweck liegt darin, notorische Raser und „Verkehrsrowdys“ aus dem Verkehr zu ziehen. Laut Schätzungen des Bundesverkehrsministeriums sollen durch diese Maßnahme 500 Verkehrsteilnehmern mehr die Fahrerlaubnis entzogen werden. Neben dieser beachtlichen Neuerung soll auch der Punkteabbau vereinfacht werden. Bisher war der Punkteabbau durch unterschiedliche Tilgungs- und Überliegefristen nicht mehr überschaubar gewesen. Dies soll nun dadurch geändert werden, dass jede Tat nach ihrer eigenen Tilgungsfrist von 2 ½ bzw. 5 Jahren verfällt. Insbesondere wird diese Frist nicht durch einen neuen Verstoß verlängert, wie es bisher der Fall sein konnte. Es kommt dabei stets auf den Zeitpunkt der Rechtskraft einer Tat an.

 

  • Umrechnung bzw. Übertragung der Punkte in das neue System

Selbstverständlich werden die bisher im Verkehrszentralregister bestehenden Punkten in das Fahreignungsregister übertragen.

„Altes System“ (Verkehrszentralregister) „Neues System“ (Fahreignungsregister)
  1-3  Punkte 1 Punkt
  4-5  Punkte 2 Punkte
  6-7  Punkte 3 Punkte
  8-10 Punkte 4 Punkte
11-13 Punkte 5 Punkte
14-15 Punkte 6 Punkte
16-17 Punkte 7 Punkte
     18 Punkte (Führerscheinentzug) 8 Punkte (Führerscheinentzug)

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Geblitzt in Probezeit – Fahrverbot

Geblitzt in der Probezeit – Fahrverbot

Ein Geschwindigkeitsverstoß innerhalb der Probezeit hat erhebliche Folgen. Droht ein Fahrverbot darf gemäß OLG Bamberg (29.11.10

Probezeit

 3Ss Owi 1765/10) nicht mit der Begründung vom Fahrverbot abgesehen werden, dass sich der Fahranfänger in der Probezeit befindet und er bereits aus diesem Grund aufgrund der weitreichenden Konsequenzen der Fahrerlaubnisbehörde ohnehin bestraft werde. Im Rahmen des § 2a StVG hat der Verkehrsteilnehmer, der sich in der Probezeit befindet, vor allem mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit der Verlängerung der Probezeit zu rechnen.

Das OLG machte deutlich, dass die bußgeldrechtliche Sanktion in Gestalt des Fahrverbots gemäß § 25 StVG und die vor allem spezialpräventiv gestaltete Konsequenzen des § 2a StVG (Teilnahme am Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit) unterschiedliche Ziele verfolgen und damit nebeneinander anzuwenden sind. Die Folgen des § 2a StVG betreffen hierbei die Fahreignung des Verkehrsteilnehmers; das Fahrverbot habe dagegen Erziehungsfunktion. Aus genau diesem Grund dürfe nicht im Rahmen des Fahrverbot auf die ggf. Folge bezüglich der Probezeit abgestellt werde. Das OLG hat damit bereits seine Rechtsprechung bestätigt, ob der freiwillige Besuch an einem Aufbauseminar zum Wegfall des Fahrverbots führen könne.

Eine Überprüfung des Bußgeldbescheides und vor allem die Geschwindigkeitsmessung als solche sollte aufgrund der weitreichenden Folgen in Erwägung gezogen werden.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Geblitzt mit ES 3.0

Geblitzt mit ES 3.0 – Verfahrenseinstellung 

Geblitzt
Einseitensensor ES3.0

In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Bundesstraße mit dem Gerät ES3.0 geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 24 km/h überschritten.

Geblitzt wurde mit dem mobilen, rechnergesteuerten Einseitensensor ES 3.0. Seitens der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt. Zudem wurde die Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Darüber wurde die Messung durch einen Sachverständigen überprüft. Nach Akteneinsicht lagen bereits erste Auffälligkeiten vor.

Der Sachverständige überprüft bei Beauftragung in einem Gutachten, ob das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Diesem Gutachten unterliegt eine umfassende Überprüfung der gesamten Messung, deren Ablauf sich im Wesentlichen aus der Bußgeldakte ergibt. Nicht immer wird korrekt geblitzt, so dass eine Überprüfung sinnvoll erscheint.

Dabei werden unter anderem die Eichscheine des Gerätes, das Messprotokoll sowie die Ausbildungsnachweise überprüft. Besondere Bedeutung erlangt die Begutachtung der Plausibilität der Messung anhand der Fotoaufnahmen.

 

Der Sachverständige machte bei der Überprüfung der Fotoaufnahmen eine mangelhafte Umsetzung der gültigen Gebrauchsanweisung zum Messgerät ES 3.0 aus. Auf den Fotoaufnahmen, durch die die Messung des Betroffenen belegt wird, muss regelmäßig die so genannte Fotolinie dokumentiert und zu erkennen sein. Das ist die Linie, an der das gemessene Fahrzeug abgebildet wird. Diese Fotolinie muss sich auf allen Aufnahme der Messung an der gleichen Stellen befinden. Zu Visualisierung und Dokumentation der Fotolinie werden ortsfeste Markierungen verwendet- in diesem Fall ein gewöhnlicher Leitkegel. Der Sachverständige machte auf mehreren Aufnahmen aus, dass die Leitkegel nicht vollumfänglich abgebildet wurden. Dabei gibt die Gebrauchsanweisung des Herstellers zu ES 3.0 vor, dass der Auflagepunkt des Leitkegels auf der Straße sichtbar sein müsse. Es war nicht auszuschließen, dass sich der Leitkegel neben dem Straßenbelag befand.

Insofern konnte keine detaillierte Rekonstruktion des Verlaufs der Fotolinie vorgenommen werden, was zur Folge hatte, dass auch nicht festgestellt werden konnte, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß abgebildet und die Messung insofern plausibel erfolgte. Durch diesen Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung des Herstellers war die Messung unseres Mandanten als mangelhaft anzusehen. Nach Vorbringen dieser Einwände wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich durch Gerichtsbeschluss eingestellt.

      [info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

 

        Auch geblitzt? Wir überprüfen die Messung und den Bußgeldbescheid. [button url=“http://http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ ][/button] Mehr Informationen unter

www.in-brandenburg-geblitzt.de

 

 

Geblitzt auf der BAB 10, km 71,5

Am Kilometer 71,5 auf der Autobahn 10 zwischen Genshagen und AD Nuthetal wird mittels Einheitensensor ES 3.0Blitzer geblitzt. Die Besonderheit hier besteht unter anderem darin, dass sich der Blitzer lediglich 200 Meter von dem ersten geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen (120 km/h) entfernt befindet.

Im hier vorliegenden Fall befuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 220 km/h die Autobahn im zunächst unbeschränkten Bereich. Als der Betroffene das Verkehrszeichen wahrnahm, bremste er sein Fahrzeug ab und erreichte eine Geschwindigkeit von 165 km/h in Höhe des Blitzer, wo er geblitzt wurde. Die Bußgeldstelle Gransee erließ sodann nach erfolgter Anhörung einen Bußgeldbescheid, mit welchem neben einer Geldbuße von 160,- € ein Fahrverbot gem. § 25 StVG von einem Monat angeordnet wurde. Gegen diesen Bußgeldbescheid wurde ein Einspruch eingelegt und insbesondere daingehend begründet, dass es dem Betroffenen aufgrund seiner zuvor gefahrenden Geschwindigkeit nicht möglich war, innerhalb von 200 Metern hinter dem Verkehrzeichen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Der Einspruch wurde verworfen.

Das Amtsgericht Zossen entschied zumindest hinsichtlich des Fahrverbotes zu Gunsten des Betroffenen. Es konnte hier von dem Regelfahrverbot abgesehen werden, da der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zu Gunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufwies. Für das Absehen vom Fahrverbot war ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung mit minimalem Handlungsunwert erforderlich.

So lag der Fall hier. Die Messstelle war lediglich 200 Meter von dem Verkehrszeichen entfernt. Laut Auskunft des Messbeamten war bzw. ist dies die einzige Möglichkeit Messungen durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass der Bereich zuvor unbeschränkt war und das Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur durch eine Vollbremsung möglich gewesen wäre, war vom Fahrverbot abzusehen; auch wenn die Polizeirichtlinie lediglich einen Abstand von 150 Metern zum Verkehrszeichen fordert.

Da es keine Seltenheit ist, dass Blitzer in unmittelbarer Nähe zum Verkehrszeichen aufgestellt werden, lohnt sich eine Überprüfung der Bußgeldakte bzw. der Messung stets.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Absehen vom Fahrverbot

Begeht ein Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit- beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung- kann unter den Voraussetzungen des § 25 StVO und der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten verhängt werden. Allerdings kann in Einzelfällen die Behörde bzw. das Gericht im Bußgeldbescheid vom Fahrverbot absehen. „Absehen vom Fahrverbot“ weiterlesen

Vorläufige Führerscheinentziehung im Ermittlungsverfahren nach unbewusster Drogenaufnahme

Das OVG Rheinland-Pfalz hatte einem Fall zu entscheiden, in dem Polizeibeamten einem Autofahrer, der durch auffällige Fahrweise einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde, den Führerschein vorläufig entzogen, nachdem festgestellt wurde, dass sie unter Drogen stand.

Schon während des noch laufen Ermittlungsverfahrens kann der Führerschein für die Dauer des Verfahrens zu den Akten sichergestellt werden. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen wird (BVerfG VRS 90, 1).

Eine Ausnahmekonstellation von diesem Grundsatz kann bei unvorhersehbarer Alkoholwirkung oder bei heimlicher Drogenzuführung vorliegen (KG VRS 26, 198; OLG Oldenburg, DAR 1956, 253). Im vorliegenden Fall machte der Beschuldigte geltend, dass ihm während einer Feierlichkeit unbemerkt Amphetamine in das von ihm konsumierte Getränk gemischt wurden. Die Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen zur substanziellen Begründung solcher Schutzbehauptungen.

Das OVG Rheinland Pfalz setzt in solchen Fällen eine nachvollziehbare und überzeugende Darlegung des Sachverhalts durch den Beschuldigten voraus, der es ernsthaft möglich erscheinen lässt, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel tatsächlich unwissentlich zu sich genommen hat. Um nur eine Belassung der Fahrerlaubnis überhaupt in Erwägung zu ziehen, muss sich die Sachverhaltsdarstellung, also die unbemerkte Drogenzufuhr, als nachprüfbar und widerspruchsfrei darstellen, insbesondere in Hinblick auf die von drogenabhängigen Fahrerlaubnisinhabern ausgehende Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer.

Die Einlassung des Beschuldigten stellte sich nach Überzeugung des Gerichts hier jedoch als widersprüchlich dar, da er beispielsweise behauptet hatte, auf der Feierlichkeit keinen Alkohol zu sich genommen zu haben, doch tatsächlich eine, wenn auch geringe Blutalkoholkonzentration von 0,22 ‰ festgestellt wurde.

In der Regel ergibt sich daher bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes  ohne weiteres, also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder medizinische Begutachtung, die Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es besteht dann ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit, welches das Interesse des beschuldigten Autofahrers überwiegt.

      Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.

Fahrerflucht: Zahl der Vergehen in Berlin erhöht sich

Nach 2010 ist die Anzahl von flüchtigen Unfallverursachern in Berlin nochmals angestiegen. Bei insgesamt 130.463 Unfällen erfüllten 28.573 Unfallverursacher den Tatbestand der Fahrerflucht (§ 142 StGB). Das sind 900 Unfallflüchtige mehr als im Jahr 2010. Damit flüchtete jeder 5. Unfallverursacher vom Unfallort. Die Aufklärungsquote sank um 3 Prozentpunkte auf 43 %. „Fahrerflucht: Zahl der Vergehen in Berlin erhöht sich“ weiterlesen

Verfolgungsverjährung

Verfolgungsverjährung nach Änderung des Bußgeldbescheides

Das Amtsgericht Tiergarten stellte mit Beschluss vom 7. März 2012 das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) gemäß § 206a StPO, § 46 OWiG ein, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Am 4. April 2011 wurde unser Mandant unmittelbar nach einem vorgeworfenen Rotlichtverstoß von einer Streife angehalten und zur Sache angehört. Nach Abschluss der Ermittlungen erließ die zuständige Behörde am 30. Juni 2011 (innerhalb der Verfolgungsverjährung) einen Bußgeldbescheid, mit welchem Sie unter anderem einen Monat Fahrverbot anordnete. Diesbezüglich bestimmte die Behörde, dass das Fahrverbot nicht mit der Rechtskraft, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten. Gegen den Bußgeldbescheid wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. „Verfolgungsverjährung“ weiterlesen

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen