Fahrtenbuchauflage für den gesamten Firmenfuhrpark

Fahrtenbuchauflage

Fahrtenbuchauflage für den gesamten Firmenfuhrpark – was das OVG Lüneburg entschieden hat und worauf Unternehmen achten sollten

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.09.2025 – 12 LA 8/24) hatte über eine Fahrtenbuchauflage zu entscheiden, die es in sich hatte: Eine Kapitalgesellschaft wurde verpflichtet, für sämtliche 15 Fahrzeuge ihres Firmenfuhrparks ein Fahrtenbuch zu führen – und zwar für die Dauer von zwölf Monaten.

Der Hintergrund: wiederholte, punktebewertete Verkehrsverstöße mit Firmenfahrzeugen, bei denen der jeweilige Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Trotz früherer, milderer Auflagen hatte das Unternehmen keine wirksame Organisation geschaffen, um Fahrer zuverlässig zuzuordnen. Das Gericht bestätigte die Entscheidung und nutzte den Fall, um die Maßstäbe für Fahrtenbuchauflagen bei Unternehmen zu präzisieren.


1. Rechtlicher Hintergrund

Nach § 31a StVZO kann die Behörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann.

Während bei Privatpersonen in der Regel nur das eigene Fahrzeug betroffen ist, kann sich die Anordnung bei Unternehmen – insbesondere bei Poolfahrzeugen oder größeren Fuhrparks – auf sämtliche Fahrzeuge erstrecken.

Das OVG Lüneburg hat klargestellt, dass eine solche Maßnahme jedenfalls dann zulässig ist, wenn bereits eine frühere Fahrtenbuchauflage ergangen war, der Halter trotz dieser Erfahrung keine tauglichen Identifikationsmaßnahmen eingeführt hat und weiterhin regelmäßig punktebewertete, aber unaufklärbare Verstöße mit Firmenfahrzeugen auftreten.

Die Fahrtenbuchauflage ist kein Sanktionsmittel, sondern dient der Gefahrenabwehr. Sie soll sicherstellen, dass künftige Verkehrsverstöße aufgeklärt werden können.


2. Organisationspflicht des Unternehmens

Besonders betont hat das Gericht die Pflicht von Kapitalgesellschaften, organisatorisch Vorsorge zu treffen, damit jederzeit nachvollziehbar bleibt, wer welches Fahrzeug geführt hat. Diese Obliegenheit ergibt sich nicht aus handelsrechtlichen Vorschriften, sondern aus dem allgemeinen Halterprinzip.

Wer seinen Mitarbeitern Fahrzeuge zur Verfügung stellt, muss sicherstellen, dass Verstöße im Nachhinein aufgeklärt werden können. Die Rechtsprechung erwartet daher ein Mindestmaß an Selbstorganisation, etwa durch:

  • Fahrerlisten oder Buchungssysteme bei Poolfahrzeugen,

  • Schlüsselvergabe mit Dokumentation,

  • Nutzungsprotokolle oder digitale Fahrtenbuchlösungen,

  • verbindliche Dienstanweisungen und regelmäßige Kontrolle.

Fehlen solche Strukturen, kann die Behörde von einem Mitwirkungsdefizit ausgehen und eine Fahrtenbuchauflage anordnen.


3. Zur Dauer und Reichweite der Fahrtenbuchauflage

Die zwölfmonatige Auflage für alle 15 Fahrzeuge hielt das OVG für verhältnismäßig. Eine derart weitreichende Maßnahme kann nach Auffassung des Gerichts auch über ein Jahr hinaus gerechtfertigt sein, wenn sich der Halter wiederholt und beharrlich weigert, seiner Identifikationspflicht nachzukommen.

Bemerkenswert ist auch der verfahrensrechtliche Aspekt: Der Landkreis hatte die Begründung zur Dauer der Auflage im Ausgangsbescheid nur knapp gehalten, diese im gerichtlichen Verfahren aber nachträglich ergänzt. Das OVG sah dies als zulässig an. Nach § 114 Satz 2 VwGO und § 45 VwVfG dürfen Ermessensgründe ergänzt oder präzisiert werden, solange die Behörde bereits beim Erlass der Verfügung entsprechende Überlegungen angestellt hatte.

Für die Praxis bedeutet das: Auch ein zunächst formell schwach begründeter Bescheid kann im gerichtlichen Verfahren noch „geheilt“ werden – ein Umstand, der bei der Verteidigung gegen solche Auflagen stets berücksichtigt werden sollte.


4. Was Unternehmen jetzt beachten sollten

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass sich Fahrtenbuchauflagen vermeiden lassen, wenn innerbetriebliche Strukturen vorhanden und dokumentiert sind. Empfehlenswert ist insbesondere:

  • Klare Zuweisung von Fahrzeugen: Wer darf was fahren?

  • Verlässliche Erfassung jedes Fahrers, etwa über elektronische Buchung oder eine einfache Liste.

  • Anweisung an Mitarbeiter, Verkehrsverstöße sofort zu melden.

  • Regelmäßige Kontrolle, ob das System tatsächlich funktioniert.

  • Datenschutzrechtliche Absicherung, insbesondere hinsichtlich Speicherfristen und Zugriffsrechten.

Gerade bei Poolfahrzeugen reicht es nicht, im Nachhinein zu spekulieren, wer am Steuer gesessen haben könnte. Die Behörden verlangen nachvollziehbare, objektive Aufzeichnungen – unabhängig davon, ob der Fahrer auf einem Blitzerfoto erkennbar ist.


5. Auch Privatpersonen sind betroffen

Auch private Fahrzeughalter können zur Fahrtenbuchführung verpflichtet werden, wenn sie wiederholt erklären, nicht mehr zu wissen, wer gefahren ist. Wer sein Fahrzeug regelmäßig an Dritte überlässt, sollte deshalb zumindest einfache Aufzeichnungen führen oder den Nutzerkreis klar begrenzen.


6. Warum anwaltliche Unterstützung frühzeitig sinnvoll ist

Ein Anwalt im Verkehrsrecht kann schon im frühen Stadium eines Verfahrens entscheidend dazu beitragen, eine Fahrtenbuchauflage zu vermeiden oder ihre Reichweite zu begrenzen.

Er prüft, ob die Ermittlungen der Bußgeldstelle ordnungsgemäß waren und ob die Voraussetzungen des § 31a StVZO tatsächlich vorliegen. Er kann die Kommunikation mit der Behörde so steuern, dass kein Mitwirkungsmangel entsteht, und gegebenenfalls auf eine einzelfahrzeugbezogene oder kürzere Auflage hinwirken.

Zudem kann der Anwalt prüfen, ob eine Fahrtenbuchauflage formal und inhaltlich ordnungsgemäß begründet wurde, ob die Behörde ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat und ob eine nachträgliche Ergänzung der Begründung überhaupt zulässig ist.

Schließlich kann im Vorfeld gemeinsam mit dem Unternehmen ein internes Organisationskonzept entwickelt werden, das rechtlich belastbar ist und künftige Verfahren von vornherein vermeidet.


Fazit

Das OVG Lüneburg hat die Anforderungen an Unternehmen mit Firmenfuhrparks deutlich geschärft. Wer seine Fahrzeuge regelmäßig unterschiedlichen Mitarbeitern überlässt, muss sicherstellen, dass die Fahrer jederzeit identifizierbar sind. Andernfalls droht eine umfassende und langwierige Fahrtenbuchauflage, die organisatorisch und wirtschaftlich erheblich belastet.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung hilft, die internen Strukturen so auszugestalten, dass es gar nicht erst zu einer solchen Anordnung kommt – und, falls sie bereits im Raum steht, die Verteidigung mit den richtigen juristischen Argumenten zu führen.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

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Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1

Teil 1: Die Neuerungen – wie funktioniert das neue Punktesystem?

Ab dem 1. Mai 2014 tritt das neue Fahreignungsregister (FAER) in Kraft. Mit zahlreichen Umstrukturierungen löst es das bisherige Verkehrszentralregister ab. Zukünftig sollen nur noch verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst werden. Das neue Punktesystem soll hier in 4 Teilen vorgestellt und erläutert werden. „Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1“ weiterlesen

Wie kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB abgewendet werden?

Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht in § 69 StGB Regelfälle vor, in denen der Täter eines Verkehrsdelikts als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird und ihm daher die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies betrifft insbesondere die Fahrerflucht nach § 142, die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 und die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Verwirklicht der Täter eines dieser Delikte, kann ihm die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden.

  • Fahrerflucht

So sollte bei der Fahrerflucht darauf geachtet werden, wie hoch der Sachschaden des Unfalles liegt. Einige Gerichte (z.B. das OLG Dresden und OLG Hamm) sehen als Wertgrenze einen Schadensbetrag von 1.300 € vor. Ist dieser Betrag unterschritten, kann zumindest nicht nur aufgrund des Sachschadens die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Feststellungen seiner Personalien innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall ermöglicht oder sogar unmittelbar nach der Fahrerflucht zur Unfallstelle zurückkehrt, da hier dann der Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sein soll (so LG Gera, NZV 06, 105; LG Köln, VA 2010, 65)

 

  • Trunkenheit im Verkehr

Hat sich der Täter der Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis vor allem dann verhindert werden, wenn der Täter nachweisbar und ernsthaft an einer Verkehrstherapie teilgenommen hat (LG Düsseldorf, DAR 2008, 597). In Betracht kommt dann noch gegebenenfalls ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten. Jede nachgewiesene Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme oder an einer Suchtberatung kann die Chance erhöhen, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird.

 

  • Straßenverkehrsgefährdung

Ähnliche Aspekte gelten auch für die Gefährdung des Straßenverkehrs: Auch hier kann die Teilnahme an einem Verkehrsseminar sich positiv auswirken. Positiv berücksichtigt wird auch häufig, wenn der Täter nach der Tat -vorausgesetzt, diese liegt mehrere Monate zurück- nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung tritt. Auch arbeitsrechtliche Aspekte können relevant werden, etwa wenn dem Täter als Außendienstmitarbeiter die Kündigung droht (AG Gemünden, VA 2012, 29).

Bundesfinanzhof: Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Fahrtenbuchauflage

Fahrtenbuch führen

Ein Fahrtenbuch kann aus unterschiedlichen Gründen geführt werden. Es kann einerseits als Auflage Fahrtenbuchnach einem verkehrsrechtlichen Verstoß nach § 31 StVZO verhängt werden, wenn der Fahrer zunächst nicht ermittelt werden konnte. Das Führen eines Fahrtenbuchs kann aber auch steuerliche Gründe haben. Welche Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich sind, hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 01.03.2012 (Az.: VI R 33/10) entschieden.

Demnach ist eine vollständige Aufzeichnung von Ausgangs- und Endpunkt einer jeden Fahrt vorzunehmen. Dazu gehören das jeweilige Datum, die konkreten Ortsangaben (Ziel- und Startadresse), der aufgesuchte Kunde bzw. Geschäftspartner und Gegenstand der dienstlichen Verrichtung sowie bei Abschluss der Fahrt der erreichte Gesamtkilometerstand. Außerdem sind weitere Fahrzwecke (z.B. „Tanken“)  und die gefahrenen Tageskilometer hinzuzufügen.

Insbesondere genügt es nicht, wenn Eintragungen nur nachträglich vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte das Fahrtenbuch nachträglich durch Eintragungen in einem Tageskalender ergänzt. Die Aufzeichnungen müssen aber zeitnah und fortlaufend vorgenommen werden, um Manipulationen auszuschließen. Im vorliegenden Fall erachtete der Bundesfinanzhof das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß.

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Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Fahrtenbuchauflage

Wer als Fahrzeughalter nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung den Behörden nicht bei der Ermittlung des Fahrers hilft, muss mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen.

Im Leitsatz seines Beschlusses vom 25.01.2012 (1 M 200/11) hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Fahrerermittlung nach einem Verkehrsverstoß für den Fahrzeughalter die Pflicht begründet, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dazu gehöre es, dass er den ihm bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördere.

Zwar kann der Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch machen. Diese Verweigerung der Aussage kann ihm aber dann von den Behörden als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden.

Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach den Ausführungen des OVG nicht. Denn ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

Das Fahreignungsregister- das neue Punktesystem

Nachdem schon im Februar bekannt wurde, dass das Flensburger Punktesystem reformiert werden soll, sind jetzt die „Eckpunkte“ des sogenannten Fahreignungsregisters vom Bundesverkehrsminister Ramsauer vorgestellt worden. Das Fahreignungsregister sieht eine Umstrukturierung des bisherigen Punktesystems vor und soll das Verkehrszentralregister ablösen.

  • Punktesystem

Das Fahreignungsregister soll das bisherige Punktesystem vereinfachen. Die bisher 7 Kategorien zur Einordnung der Verstöße werden auf zwei Kategorien reduziert. Und zwar aufgeteilt in schwere Verstöße, die mit einem 1 Punkt zu ahnden sind sowie besonders schwere Verstöße, die mit 2 Punkten bewertet werden. Der gewichtige Unterschied dieses Systems liegt darin, dass mit dem Fahreignungsregister schon bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Bei 6 und 7 Punkten sollen eine Verwarnung und ein Fahreignungsseminar (welches innerhalb von 3 Monaten absolviert werden muss) erfolgen, bei 4 und 5 eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungssystem, zwischen 0 und 3 lediglich eine Vormerkung im Register. Bei Verkehrsverstößen, die nicht den sicherheitsrelevanten Bereich des Verkehrs betreffen, kann auch von Punkten abgesehen werden.

 

  • Tilgungsfrist und Punkteabbau

Bisher konnten Punkte durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren nach § 4 Abs. 4 StVG die eigenen Punkte abbauen. Dies soll in Zukunft mit dem Fahreignungsregister ausgeschlossen sein. Der Sinn und Zweck liegt darin, notorische Raser und „Verkehrsrowdys“ aus dem Verkehr zu ziehen. Laut Schätzungen des Bundesverkehrsministeriums sollen durch diese Maßnahme 500 Verkehrsteilnehmern mehr die Fahrerlaubnis entzogen werden. Neben dieser beachtlichen Neuerung soll auch der Punkteabbau vereinfacht werden. Bisher war der Punkteabbau durch unterschiedliche Tilgungs- und Überliegefristen nicht mehr überschaubar gewesen. Dies soll nun dadurch geändert werden, dass jede Tat nach ihrer eigenen Tilgungsfrist von 2 ½ bzw. 5 Jahren verfällt. Insbesondere wird diese Frist nicht durch einen neuen Verstoß verlängert, wie es bisher der Fall sein konnte. Es kommt dabei stets auf den Zeitpunkt der Rechtskraft einer Tat an.

 

  • Umrechnung bzw. Übertragung der Punkte in das neue System

Selbstverständlich werden die bisher im Verkehrszentralregister bestehenden Punkten in das Fahreignungsregister übertragen.

„Altes System“ (Verkehrszentralregister) „Neues System“ (Fahreignungsregister)
  1-3  Punkte 1 Punkt
  4-5  Punkte 2 Punkte
  6-7  Punkte 3 Punkte
  8-10 Punkte 4 Punkte
11-13 Punkte 5 Punkte
14-15 Punkte 6 Punkte
16-17 Punkte 7 Punkte
     18 Punkte (Führerscheinentzug) 8 Punkte (Führerscheinentzug)

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Geschwindigkeitsmessung auf der A9 – ES 3.0

Seit August / September 2010 besteht auf der A 9 bei Kilometer 32,85 in beide Fahrtrichtungen eine Baustelle (Bau einer Grünbrücke, A9-Bauablauf Grünbrücke). Im Baustellenbereich wurde seitdem die  zunächst auf 100 km/h und sodann auf 80 km/h reduzierte Geschwindigkeit mit dem Gerät ES 3.0 kontrolliert. An Messtagen werden einige hundert Fahrzeuge mit überhöhter Geschwindigkeit (teilweise bis 2000) gemessen. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgt in Fahrtrichtung Leipzig bei Kilometer 32,35 (150 Meter hinter dem ersten 80 km/h Schild). „Geschwindigkeitsmessung auf der A9 – ES 3.0“ weiterlesen

Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage

VG Hannover vom 18.1.2011, 5 B 4932/10

Fahrtenbuchauflage

In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob dem Halter eines Fahrzeugs ein erneutes Fahrtenbuch auferlegt werden kann, wenn der Halter zuvor der Aufforderung nicht nach kam, das erstmalig auferlegte Fahrtenbuch vorzulegen.

Dem ging voraus, dass mit dem Fahrzeug des Halters eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, die nicht aufgeklärt werden konnte, da der Fahrer nicht zu ermitteln war. Es ist die gewöhnliche Konsequenz, dass in einem solchen Fall dem Halter des Fahrzeugs auf der Rechtsgrundlage von § 31a Absatz 1 S. 1 StVZO ein Fahrtenbuch auferlegt wird. Obwohl die für diesen Fall zuständige Behörde den Halter des Fahrzeugs mehrmals aufforderte, das Fahrtenbuch vorzulegen, ließ dieser die Frist, in der das Fahrtenbuch zu führen war, verstreichen. Daraufhin verordnete die Behörde die erneute Führung eines Fahrtenbuches und begründete dies mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr.

Das Verwaltungsgericht Hannover hat nun entschieden, dass auf der Grundlage von § 31a Absatz 1 S. 1 StVZO kein erneutes Fahrtenbuch verhängt werden darf, wenn das vorher verordnete Fahrtenbuch nicht vorgelegt wurde. Denn um die Anordnung durchzusetzen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass dies mit der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 50- 100 € geahndet werden kann. Darüber hinaus kann es zu einer Punkteeintragung im Verkehrszentralregister kommen, wenn die Vorlage des Fahrtenbuches verweigert wird.

-Verjährung von Bußgeldbescheiden

Verjährung – Allgemeines

Wenn ein Anspruch verjährt ist, kann derjenige, der den Anspruch eigentlich erfüllen müsste, zu Recht mit Hinweis auf die eingetretene Verjährung die Leistung verweigern. Im Strafrecht gilt nach § 78 StGB, dass die Verfolgungsverjährung die Ahndung der Tat ausschließt, nämlich die Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen. „-Verjährung von Bußgeldbescheiden“ weiterlesen

Bußgeldeinnahmen im Land Brandenburg sinken

In einer parlamentarischen Anfrage teilte Brandenburgs Innenminister Dietmarpanthermedia_01867105 Woidke mit, dass im Jahr 2010 45,9 Millionen Euro an Buß- und Verwarnungsgeldern eingenommen worden sind. Im Vergleich zu den Einnahmen im Jahr 2009 stellt das einen Verlust von ca. 6 Millionen Euro dar.

Demgegenüber soll sich die Zahl der infolge von Tempoverstößen ergangenen Bußgeldbescheide von 233.500 auf 236.000 erhöht haben.

Die Gelder fließen in den Landeshaushalt, wobei überschüssige Einnahmen im Wege innovativer Erneuerungen zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und zur Verstärkung des Verwaltungsbudgets verwendet werden. Offenbar konnte im vergangenen Jahr das Plansoll bei Bußgeldern nicht erfüllt werden. Nach Angaben Woidkes wurden in dem Haushaltsjahr 2010 keine Mittel aus den Bußgeldeinnahmen für Anschaffungen bei der Polizei verwendet.



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