Fahrerflucht – Unfall mit einem Einkaufswagen

Fahrerflucht

Fahrerflucht auf dem Supermarktparkplatz – wann das Strafrecht eingreift

OLG Naumburg, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 1 ORs 38/24
Thema: Unfall im Straßenverkehr (§ 142 StGB) bei wegrollendem Einkaufswagen und Fahrerflucht 

Ein alltäglicher Vorfall – mit strafrechtlicher Dimension?

Fahrerflucht – Wer mit einem Einkaufswagen auf einem Supermarktparkplatz unterwegs ist, rechnet in der Regel nicht damit, ins Visier der Strafjustiz zu geraten. Doch genau das kann passieren, wie ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg zeigt. Danach kann auch ein Schaden, der durch einen unbeaufsichtigten Einkaufswagen verursacht wird, als „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 Strafgesetzbuch (StGB) gelten – mit der Folge, dass sich der Verursacher durch einfaches Weitergehen strafbar machen kann.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie weitreichend und unbestimmt der Unfallbegriff im Strafrecht verstanden werden kann – und wie schnell ein sorgloses Verhalten auf dem Parkplatz zur Anzeige wegen Fahrerflucht führen kann.

Der Sachverhalt: Einkaufswagen rollt gegen geparktes Auto

Dem Verfahren lag folgender Geschehensablauf zugrunde: Der Angeklagte stellte seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts ab, holte einen Einkaufswagen und begab sich zurück zu seinem Auto. Als sich sein Hund plötzlich losriss, ließ er den Einkaufswagen los, um das Tier wieder anzuleinen. Der Wagen geriet daraufhin ins Rollen und stieß gegen ein anderes geparktes Fahrzeug. Es entstand eine sichtbare Delle sowie eine Lackschramme.

Der Angeklagte nahm den Vorfall zwar wahr, ging aber dennoch in den Supermarkt und verließ den Ort, ohne sich um die Regulierung des Schadens zu kümmern oder dem Geschädigten Informationen zu hinterlassen. Er wurde daraufhin vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung blieb erfolglos. In der Revision hob das OLG Naumburg das Urteil lediglich hinsichtlich der Strafzumessung auf – bestätigte jedoch im Übrigen den Schuldspruch.

Die zentrale Rechtsfrage: Ist ein wegrollender Einkaufswagen ein Fall für § 142 StGB?

§ 142 StGB stellt das „sich Entfernen vom Unfallort“ unter Strafe – allerdings nur, wenn es sich um einen Unfall im Straßenverkehr handelt. Was unter einem solchen Unfall zu verstehen ist, wird durch den Gesetzestext nicht näher definiert. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein „Unfall im Straßenverkehr“ gegeben, wenn sich ein plötzliches Ereignis mit einem nicht gänzlich belanglosen Sach- oder Personenschaden ereignet, und dieses Geschehen in einem straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang steht.

Daraus folgt: Nicht jeder Schadensfall im öffentlichen Raum ist automatisch ein Unfall im Sinne des § 142 StGB. Vielmehr verlangt die Norm einen Bezug zu den typischen Risiken des Straßenverkehrs – wie sie etwa beim Fahren, Parken oder Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen entstehen.

Im Fall des OLG Naumburg verneinte die Verteidigung – gestützt auf Entscheidungen des Amtsgerichts Dortmund und des Landgerichts Düsseldorf – einen solchen Zusammenhang. Die Argumentation: Ein Einkaufswagen sei kein Fahrzeug, die Bewegung sei nicht willensgesteuert gewesen, und es fehle der Bezug zur Fortbewegung im Straßenverkehr. Es handle sich daher nicht um einen Verkehrsunfall im Sinne der Strafnorm.

Das OLG Naumburg stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass auch Unfälle im sogenannten ruhenden Verkehr – also etwa beim Parken, Aussteigen oder Be- und Entladen – unter § 142 StGB fallen können. Nach Auffassung des Senats habe sich hier eine typische Gefahr des öffentlichen Verkehrsraums verwirklicht. Die Nutzung eines Einkaufswagens auf einem Kundenparkplatz sei ein normaler Vorgang im Straßenverkehr. Es genüge daher, dass sich das Geschehen auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ereignet habe und der Angeklagte dort als Verkehrsteilnehmer zu Fuß unterwegs war.

Kritik an der Entscheidung: Weite Auslegung ohne klare Grenze

Die Entscheidung des OLG Naumburg ist nicht unumstritten. In Literatur und Teilen der Rechtsprechung wird seit Jahren eine enger gefasste Auslegung des Unfallbegriffs gefordert. Teilweise wird etwa kritisiert, dass § 142 StGB ursprünglich zum Schutz der zivilrechtlichen Feststellungsinteressen nach Unfällen mit Fahrzeugen im Straßenverkehr geschaffen wurde – nicht aber zur Sanktionierung alltäglicher Missgeschicke mit Einkaufswagen, Mülltonnen oder anderen Gegenständen, die lediglich zufällig im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden.

Der § 142 StGB ist als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt ohnehin umstritten, da die Strafbarkeit nicht an einem konkreten Schaden oder Verschulden, sondern allein an der unterlassenen Mitwirkung bei der Feststellung der Personalien anknüpft. Vor diesem Hintergrund sollte die Norm nicht überdehnt werden.

Zudem ist fraglich, ob sich bei einem entgleiteten Einkaufswagen tatsächlich ein straßenverkehrsspezifisches Risiko verwirklicht. Vieles spricht dafür, dass es sich hierbei eher um ein allgemeines Alltagsrisiko handelt, das außerhalb des Schutzbereichs des § 142 StGB liegt. Zahlreiche Kommentatoren fordern deshalb, den Unfallbegriff enger auf Vorgänge zu beschränken, die mit der Fortbewegung von Fahrzeugen verbunden sind.

Fazit: Vorsicht auch im ruhenden Verkehr – Strafbarkeit nicht ausgeschlossen

Ob man die Entscheidung des OLG Naumburg für überzeugend hält oder nicht – sie zeigt in aller Deutlichkeit, wie schnell man sich auch im Bereich des ruhenden Verkehrs strafbar machen kann. Wer etwa nach einem Parkrempler, einem Einkaufswagen-Unfall oder einem ähnlichen Geschehen den Ort verlässt, ohne sich um die Feststellung seiner Person zu bemühen, riskiert ein Verfahren wegen Fahrerflucht.

Für Betroffene bedeutet das:

  • Auch geringfügige Vorfälle auf einem Supermarktparkplatz können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Wer einen Schaden bemerkt – egal wodurch verursacht – sollte in jedem Fall entweder den Geschädigten aufsuchen oder die Polizei verständigen.

  • Ein einfaches Weitergehen kann bereits den Tatbestand des § 142 StGB erfüllen.

Verteidigung bei Fahrerflucht: Was wir für Sie tun können

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Unfallflucht – bedeutender Schaden – Entzug der Fahrerlaubnis

Unfallflucht Verkehrsunfall vorschaden linksabbiegen

Wer nach einem Unfall weiterfährt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, begeht eine Unfallflucht (§ 142 StGB). Besonders schwerwiegend ist dieser Vorwurf dann, wenn nicht nur ein kleiner Blechschaden, sondern ein sogenannter „bedeutender Schaden“ entstanden ist.

Warum? Weil in diesen Fällen nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis im Regelfall angeordnet wird. Das bedeutet: Der Führerschein ist weg, eine Sperrfrist wird festgesetzt, und die Wiedererteilung dauert Monate.

Doch wann genau liegt ein „bedeutender Schaden“ vor? Die Rechtsprechung ist in Bewegung – und die Schwelle steigt.


Die gesetzliche Grundlage

  • § 69 Abs. 1 StGB: Entziehung, wenn der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

  • § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB: Regelfall bei Unfallflucht (§ 142 StGB), wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall

    • ein Mensch getötet,

    • erheblich verletzt oder

    • an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist.

Die Höhe dieses „bedeutenden Schadens“ ist nicht im Gesetz festgelegt. Sie wird durch die Rechtsprechung bestimmt – und passt sich den wirtschaftlichen Entwicklungen an.


Entwicklung der Wertgrenze in der Rechtsprechung

1. Frühe OLG-Rechtsprechung: 1.300 €

Seit den frühen 2000er Jahren war es herrschende Meinung, dass ein bedeutender Schaden bereits bei 1.300 € vorliegt. Hintergrund: Reparaturkosten auf diesem Niveau galten damals als klar spürbare Belastung.

2. Anhebung auf 1.500–1.600 €

Mit steigenden Preisen für Ersatzteile und Reparaturen hoben viele Gerichte die Grenze später auf 1.500–1.600 € an. Begründung: Inflation und Kostenentwicklung machten die frühere Grenze überholt.

3. BayObLG 2019: 1.903,89 € netto reichen

BayObLG, Beschluss vom 17.12.2019 – 204 StRR 1940/19 (DAR 2020, 268)
In diesem Fall ging es um einen Parkunfall, bei dem Reparaturkosten von 1.903,89 € netto anfielen. Das BayObLG stellte klar:

  • Ein solcher Betrag stellt jedenfalls einen bedeutenden Schaden dar.

  • Ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB lag vor → die Fahrerlaubnis wurde entzogen.

Das Gericht verzichtete bewusst darauf, eine feste neue Grenze zu ziehen, stellte aber klar, dass die 1.900 € im Ergebnis ausreichen.

4. LG Nürnberg-Fürth und LG Landshut: 2.500 €

Bereits seit Jahren sprechen sich LG Nürnberg-Fürth und LG Landshut für eine deutliche Anhebung auf 2.500 € netto aus. Argumente:

  • Reparaturkosten sind massiv gestiegen, insbesondere bei modernen Fahrzeugen mit komplexer Elektronik und verdeckten Schäden.

  • Es bedarf einer klaren und höheren Linie, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

5. LG Zwickau 2025: Bestätigung von 2.500 € netto

LG Zwickau, Urteil vom 24.04.2025 – 3 NBs 420 Js 8745/24
Die Strafkammer hat die Wertgrenze bei 2.500 € netto angesetzt und sich damit ausdrücklich der Linie des LG Nürnberg-Fürth angeschlossen.

Im entschiedenen Fall lag der Schaden darunter:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis schied aus.

  • Stattdessen: Geldstrafe (50 Tagessätze à 40 €) und ein Fahrverbot von zwei Monaten (§ 44 StGB), das durch die Dauer des vorläufigen Entzugs bereits erledigt war.

Begründung:

  • Inflation,

  • allgemeine Einkommensentwicklung,

  • steigende Reparaturkosten.

Die Kammer betonte, dass die früheren Schwellen von 1.500–1.600 € nicht mehr zeitgemäß seien.


Fazit der Rechtsprechung: Uneinheitlich, aber mit steigender Tendenz

  • Früher: 1.300 €

  • später: 1.500–1.600 €

  • BayObLG: 1.900 € reichen

  • LG Nürnberg-Fürth, LG Landshut, LG Zwickau: 2.500 € netto

Die Linie ist eindeutig: Die Grenze steigt. Doch solange der Bundesgerichtshof nicht entscheidet, bleibt es bei einer zersplitterten Rechtsprechung. Für Betroffene hängt viel davon ab, vor welchem Gericht sie landen.


Praxisfolgen für Betroffene

  1. Grauzone zwischen 1.800 und 2.500 €: Hier bestehen realistische Chancen, einen Fahrerlaubnisentzug zu vermeiden – sei es durch Infragestellung der Reparaturkosten oder durch Betonung der subjektiven Erkennbarkeit.

  2. Subjektiver Maßstab entscheidend: § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist. Nicht immer lässt sich das am Unfallort erkennen.

  3. Alternative Fahrverbot: Fällt der Regelfall weg, kann das Gericht statt der Entziehung ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängen. Das ist in aller Regel die mildere Sanktion.

  4. Regionale Unterschiede: Während in Bayern schon bei unter 2.000 € der Führerschein gefährdet ist, wird in Sachsen oder Franken erst ab 2.500 € von einem Regelfall ausgegangen.


Zusammenfassung

Die Frage nach dem „bedeutenden Schaden“ ist weit mehr als eine juristische Feinheit: Sie entscheidet über den Führerscheinverlust. Die Entwicklung zeigt klar, dass die Grenze mit der wirtschaftlichen Realität Schritt hält – sie steigt. Doch einheitlich ist die Linie nicht, was Verteidigungsspielräume eröffnet.

Wer mit einem Schaden in der kritischen Spanne zwischen 1.800 und 2.500 € konfrontiert ist, sollte die Höhe der Reparaturkosten, die Berechnungsweise (netto/brutto) und die subjektive Erkennbarkeit durch den Fahrer genau prüfen lassen.


Beratung im Verkehrsrecht

Unsere Kanzlei berät Sie umfassend in Fällen von Unfallflucht, Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot. Gerade in Grenzfällen kann eine sorgfältige Verteidigung den Unterschied machen – zwischen einem zeitweisen Fahrverbot und dem vollständigen Verlust der Fahrerlaubnis.

Regress nach Fahrerflucht

Fahrerflucht

Regress nach Fahrerflucht: Wann die Kfz-Haftpflichtversicherung vom Versicherungsnehmer Geld zurückverlangen darf

AG Brandenburg: Urteil vom 28.04.2025 – 31 C 159/24

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Einleitung: Wenn Versicherte selbst zum Gegner werden

Nach einem Unfall erwartet man von der eigenen Versicherung in erster Linie eines: Unterstützung. Doch was passiert, wenn der Versicherungsnehmer selbst gegen vertragliche Pflichten verstößt – etwa durch Fahrerflucht? In solchen Fällen kann die Versicherung nicht nur leistungsfrei sein, sondern sogar erfolgreich Regress gegen den eigenen Versicherten nehmen. Das Amtsgericht Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil vom 28.04.2025 (Az. 31 C 159/24) eine solche Regressforderung bestätigt – mit bemerkenswerter Klarheit.


Der Fall: Fahrerflucht trotz Zeugen und Lichtbildern

Am 04.07.2021 fuhr der Beklagte mit einem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Mercedes-Benz rückwärts gegen einen geparkten BMW. Der Unfall ereignete sich in Anwesenheit von zwei unmittelbaren Zeugen, die den Fahrer direkt ansprachen und auf den Vorfall hinwiesen. Zudem fertigte der Fahrer selbst Lichtbilder der beschädigten Fahrzeuge an – eine Unfallbeteiligung war unstreitig dokumentiert.

Doch statt sich um die Schadensregulierung zu kümmern, verließ der Fahrer unerlaubt die Unfallstelle, ohne Angaben zu seiner Person zu machen – ein klassischer Fall der sogenannten Unfallflucht (§ 142 StGB).

Später bestritt der Versicherungsnehmer gegenüber der eigenen Kfz-Haftpflichtversicherung jegliche Beteiligung am Unfall. Die Versicherung verweigerte zunächst die Schadensregulierung, wurde jedoch von der Geschädigten erfolgreich in Anspruch genommen. Im Anschluss forderte sie 2.500 € Regress vom eigenen Versicherungsnehmer – gestützt auf die einschlägigen Obliegenheitsverletzungen in den AKB.


Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg

Das Gericht gab der klagenden Versicherung recht – in allen Punkten. Besonders bedeutsam sind dabei folgende rechtliche Erwägungen:

1. Fahrerflucht als Verletzung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB)

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort stellt nicht nur eine Straftat dar, sondern ist auch ein sogenanntes Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Das bedeutet: Wer dagegen verstößt, kann auch zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden – unabhängig von vertraglichen Ansprüchen.

Das Amtsgericht betont, dass die Vorschrift des § 142 StGB gerade den Schutz der zivilrechtlichen Interessen der Unfallbeteiligten dient – namentlich der Aufklärung des Sachverhalts und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.

2. Strafurteil als Beweis im Zivilprozess (§§ 286, 432 ZPO)

Die Versicherung stützte ihren Regressanspruch maßgeblich auf ein bereits rechtskräftiges Strafurteil wegen Fahrerflucht (AG Potsdam, Urteil vom 19.07.2022). Der Beklagte war demnach nicht nur strafrechtlich verurteilt worden, sondern hatte durch sein Verhalten nachweislich eine schwerwiegende Obliegenheitsverletzung begangen.

Das Gericht stellt klar: Strafurteile dürfen als Urkundenbeweis im Zivilprozess verwendet werden (§§ 286, 432 ZPO). Die Beweisführung der Versicherung war damit in vollem Umfang tragfähig.

3. Obliegenheitsverletzung nach den AKB berechtigt zum Regress

Die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) sehen vor, dass bei groben Obliegenheitsverletzungen – etwa durch Unfallflucht oder falsche Angaben – ein Rückgriff der Versicherung gegen den Versicherungsnehmer bis zu 5.000 € zulässig ist. Im konkreten Fall wurde nur ein Regress von 2.500 € geltend gemacht – also innerhalb der zulässigen Regressgrenze.

Die Obliegenheitsverletzung war evident:

  • Der Fahrer verließ die Unfallstelle unerlaubt.

  • Er verneinte die Unfallbeteiligung gegenüber der Versicherung.

  • Eine Aufklärung des Schadens wurde dadurch erheblich erschwert.

Folge: Die Versicherung durfte leistungsfrei bleiben bzw. die bereits geleistete Schadenssumme anteilig zurückfordern.


Fazit: Strafrechtliche Folgen können auch zivilrechtlich teuer werden

Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg ist rechtlich eindeutig und praktisch bedeutsam. Sie verdeutlicht:

  • Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt, sondern hat sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen.

  • Versicherer sind berechtigt, nach einer Obliegenheitsverletzung Rückgriff zu nehmen, wenn sie Schäden nur wegen der gesetzlichen Haftung (§ 115 VVG) regulieren mussten.

  • Ein Strafurteil kann im Zivilprozess verwertet werden, auch ohne erneute Beweisaufnahme zum Sachverhalt.

Versicherungsnehmer sollten sich daher im Fall eines Unfalls stets rechtlich beraten lassen und keinesfalls unüberlegt die Unfallstelle verlassen. Ansonsten drohen nicht nur Geldbuße und Führerscheinentzug, sondern auch erhebliche Rückforderungen durch die eigene Versicherung.


Praxis-Tipp für Versicherungsnehmer:

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind:

  • Bleiben Sie am Unfallort!

  • Warten Sie auf die Polizei oder versuchen Sie, den Geschädigten zu kontaktieren.

  • Informieren Sie Ihre Versicherung wahrheitsgemäß und vollständig.

Schon kleine Versäumnisse oder falsche Angaben können aus Sicht des Versicherungsrechts eine grobe Obliegenheitsverletzung darstellen – mit erheblichen finanziellen Folgen.


Sie haben Fragen zur Kfz-Haftpflichtversicherung oder zum Thema Regress?

Als erfahrene Kanzlei im Verkehrsrecht beraten wir Sie gern zu allen Fragen rund um:

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Warum Unfallflucht auch versicherungsrechtlich teuer enden kann

Fahrerflucht Unfallflucht

Wenn Flucht teuer wird – Warum Unfallflucht auch versicherungsrechtlich teuer enden kann

Viele Autofahrer unterschätzen die weitreichenden Folgen einer Unfallflucht. Nicht nur strafrechtlich drohen empfindliche Konsequenzen – auch zivilrechtlich und versicherungsrechtlich kann ein solches Verhalten erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen. Ein aktueller Fall zeigt, wie teuer es werden kann, wenn man nach einem Unfall einfach weiterfährt.

Ein Autofahrer verursachte in einer deutschen Großstadt einen erheblichen Schaden an einer baulichen Einrichtung, indem er mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn abkam. Obwohl die Kollision offensichtlich war und ein Schaden im fünfstelligen Bereich entstand, verließ der Fahrer den Unfallort, ohne die Polizei zu rufen oder sonstige Feststellungen zu ermöglichen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden zunächst vollständig gegenüber dem Geschädigten. Danach verlangte sie jedoch vom eigenen Versicherungsnehmer die Rückzahlung eines Teilbetrags in Höhe von 5.000 Euro – gestützt auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dort ist regelmäßig geregelt, dass der Versicherer im Fall einer vorsätzlichen Verletzung von Obliegenheiten, wie etwa dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort, bis zu einer bestimmten Höhe Regress nehmen kann.

Der Fahrer weigerte sich zu zahlen. Er führte an, die Schwere des Schadens nicht erkannt zu haben, und bestritt, dass sein Verhalten die Regulierung des Schadens beeinträchtigt hätte. Die Versicherung argumentierte hingegen, dass gerade durch das unerlaubte Entfernen von der Unfallstelle mögliche Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt nicht mehr überprüft werden konnten. Damit habe der Fahrer auch die Möglichkeit vereitelt, dass der Versicherer – bei einem etwaigen Alkoholkonsum – einen erweiterten Regress hätte geltend machen können.

Das zuständige Amtsgericht folgte der Argumentation der Versicherung. Es stellte fest, dass der Fahrer seine vertraglichen Pflichten verletzt habe. Besonders ins Gewicht fiel dabei, dass der Fahrer selbst einräumte, sich vorrangig um sein Fahrzeug und mögliche öffentliche Reaktionen gesorgt zu haben – und nicht um die gebotene Klärung des Schadens. Das Gericht wertete dies als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Es sei unerheblich, ob der Schaden für den Fahrer subjektiv als schwerwiegend erkennbar war – entscheidend sei, dass er sich bewusst vom Unfallort entfernte, ohne seiner Anzeigepflicht nachzukommen.

Der Fall zeigt eindrücklich, dass eine Unfallflucht nicht nur strafrechtlich riskant ist. Auch versicherungsrechtlich droht eine spürbare finanzielle Belastung. Versicherer haben in solchen Fällen regelmäßig das Recht, einen Teil des regulierten Schadens zurückzufordern. Zudem können mögliche Beweismittel – etwa zur Klärung einer Alkoholisierung – verloren gehen, was wiederum zu einer Beweislastumkehr zulasten des Fahrers führen kann.

Fazit: Wer sich vom Unfallort entfernt, riskiert neben den strafrechtlichen Konsequenzen auch zivilrechtliche Regressansprüche. Auch die eigene Versicherung kann zur Kasse bitten – und das durchaus spürbar. Ein kurzer Moment der Flucht kann am Ende teuer werden. Wer nach einem Unfall richtig handelt, schützt nicht nur sich selbst, sondern auch seine rechtlichen und finanziellen Interessen.

Fahrerflucht: Strafen, Tipps & Hilfe beim Vorwurf der Unfallflucht

Fahrverbot

Fahrerflucht: Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten

Fahrerflucht, auch als Unfallflucht bekannt, ist ein ernstes Vergehen im Verkehrsrecht. Es reicht bereits ein kleiner Parkrempler, um strafrechtliche Konsequenzen nach sich zu ziehen. Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, kann nicht nur hohe Geldstrafen und ein Fahrverbot riskieren, sondern auch den Entzug der Fahrerlaubnis. In diesem umfassenden Ratgeber finden Sie alles, was Sie über Fahrerflucht wissen müssen – von den rechtlichen Folgen bis hin zu wertvollen Tipps für Ihre Verteidigung.


Was genau ist Fahrerflucht?

Fahrerflucht liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, ohne feststellungsbereiten Personen die erforderlichen Informationen zu geben. Dies betrifft sowohl Sach- als auch Personenschäden. Selbst das bloße Verlassen des Fahrzeugs und Entfernen von wenigen Metern kann bereits als Fahrerflucht gewertet werden.

„Ich habe doch einen Zettel hinterlassen“? Leider reicht das in den meisten Fällen nicht aus. Die Polizei und Gerichte sehen dies nicht als ausreichende Erfüllung der Feststellungspflichten an.


Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?

Die Bandbreite der Strafen ist groß und hängt vom entstandenen Schaden sowie den individuellen Umständen ab. Hier sind die möglichen Konsequenzen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe: Bei Sachschäden bis etwa 1.300 Euro droht in der Regel eine Geldstrafe. Bei schwereren Fällen kann es auch zu Freiheitsstrafen kommen.
  • Fahrverbot: Ein Fahrverbot von ein bis sechs Monaten kann als Nebenstrafe verhängt werden.
  • Entzug der Fahrerlaubnis: Bei einem bedeutenden Sachschaden ab etwa 1.300 Euro wird der Führerschein entzogen. Eine Sperrfrist für die Wiedererteilung kann bis zu fünf Jahre betragen.
  • Punkte in Flensburg: Fahrerflucht führt zu 2 Punkten bei einem Fahrverbot und zu 3 Punkten bei einem Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Versicherungsschutz: Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung kann den regulierten Schaden von Ihnen zurückfordern (Regress bis zu 5.000 Euro).
  • Probezeitmaßnahmen: Für Fahranfänger bedeutet Fahrerflucht die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie ein Aufbauseminar.

Wie erkenne ich, ob ich Fahrerflucht begangen habe?

Eine der häufigsten Fragen lautet: „Habe ich überhaupt Fahrerflucht begangen?“ Entscheidend ist, ob der Unfall bemerkt wurde oder hätte bemerkt werden können. Die Wahrnehmbarkeit eines Unfalls wird in drei Kategorien unterteilt:

  1. Visuell: War der Schaden sichtbar?
  2. Akustisch: Gab es ein auffälliges Geräusch?
  3. Taktil: War eine Erschütterung oder ein Stß spürbar?

Wenn der Unfall aus Ihrer Sicht nicht bemerkbar war, kann Ihnen der Vorsatz fehlen, der für eine strafrechtliche Verurteilung notwendig ist.


Wie verhalte ich mich nach einem Unfall richtig?

Um den Vorwurf der Fahrerflucht zu vermeiden, sollten Sie diese Schritte unbedingt beachten:

  1. Anhalten: Bleiben Sie sofort am Unfallort stehen.
  2. Sicherung der Unfallstelle: Schalten Sie die Warnblinkanlage ein und stellen Sie ein Warndreieck auf.
  3. Feststellung ermöglichen: Geben Sie Ihren Namen, Anschrift und Fahrzeugdaten bekannt.
  4. Warten: Falls keine feststellungsbereiten Personen vor Ort sind, warten Sie eine angemessene Zeit (z. B. bis zu 60 Minuten auf einem Supermarktparkplatz).
  5. Polizei informieren: Sollten keine Personen erscheinen, melden Sie den Unfall unverzüglich der Polizei.Fahrerflucht

Kann Fahrerflucht nachträglich gemeldet werden?

Ja, eine sogenannte Selbstanzeige kann in bestimmten Fällen strafmildernd wirken. Diese Option besteht jedoch nur innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall mit geringem Sachschaden außerhalb des fließenden Verkehrs („Parkrempler“). Die Grenze für einen nicht bedeutenden Schaden liegt bei etwa 1.300 Euro.


Welche Rolle spielt die Versicherung bei Fahrerflucht?

Nach einem Unfall reguliert Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung zunächst den Schaden des Unfallgegners. Wird Ihnen jedoch Fahrerflucht nachgewiesen, kann die Versicherung den regulierten Betrag bis zu einer Höchstgrenze von 5.000 Euro zurückfordern. Auch Ihr Schadenfreiheitsrabatt wird negativ beeinflusst. Wichtig: Eine Verurteilung kann dazu führen, dass die Rechtsschutzversicherung Ihre Anwaltskosten nicht übernimmt.


Was passiert bei Fahrerflucht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss?

Unfallflucht in Kombination mit Alkohol oder Drogen hat besonders schwerwiegende Konsequenzen. Neben den Strafen für die Unfallflucht selbst kommt meist ein Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr oder Gefährdung des Straßenverkehrs hinzu. Dies kann nicht nur zum Entzug der Fahrerlaubnis, sondern auch zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) führen.


Kann das Verfahren eingestellt werden?

Viele Verfahren wegen Fahrerflucht enden mit einer Einstellung. Dies ist möglich, wenn:

  • der Fahrer nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann,
  • die Beweislage unzureichend ist,
  • der Schaden gering ist,
  • der Beschuldigte kooperativ handelt oder
  • eine Einigung mit dem Unfallgegner erzielt wird.

Eine Einstellung kann oft auch gegen Zahlung einer Geldauflage erfolgen. Hierbei ist anwaltliche Unterstützung entscheidend.


Wie kann ein Anwalt helfen?

Ein erfahrener Anwalt kann:

  • die Ermittlungsakte einsehen und die Beweislage prüfen,
  • Zweifel an Ihrer Unfallbeteiligung oder Wahrnehmbarkeit des Unfalls aufzeigen,
  • eine Einstellung des Verfahrens anstreben und
  • Sie bei Gericht vertreten, um eine mögliche Strafe zu mindern.

Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gerade bei Fahrerflucht hängt vieles von einer durchdachten Verteidigungsstrategie ab.


Ihr Ansprechpartner: Kanzlei für Verkehrsrecht Prof. Dr. Streich & Partner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung beim Vorwurf der Fahrerflucht? Kontaktieren Sie uns:

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Fahrerflucht und Fahrerlaubnisentzug: Aktuelle Urteile, Schadensgrenzen und Verteidigungsstrategien

Kaskoversicherung

Fahrerflucht und Fahrerlaubnisentziehung: Wie Gerichte über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden

Fahrerflucht – ein Moment der Panik, der gravierende rechtliche Konsequenzen haben kann. Doch wann genau droht die Entziehung der Fahrerlaubnis, und welche Umstände spielen dabei eine Rolle? Die Urteile zeigen: Es gibt Spielraum, und jeder Fall ist einzigartig.

Die Schadensgrenze: Kleiner Unterschied, große Wirkung

Ein bedeutender Schaden – ab wann ist dieser erreicht? Die Grenze ist nicht nur juristisch, sondern auch praktisch entscheidend. Das Landgericht Bielefeld hob in einem Beschluss vom 02.02.2024 (10 Qs 51/24) die Schadensgrenze auf 1.800 Euro an. Warum? Die allgemeine Preissteigerung und die Relation zu schwereren Unfallfolgen wie Verletzungen oder Tötungen erfordern eine Anpassung.

Im konkreten Fall lag der Schaden bei 1.675,38 Euro – knapp unter der Grenze. Das Gericht stellte klar: Ohne die Erreichung dieses Schwellenwerts ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt. Entscheidend bleibt jedoch stets der Einzelfall. Selbst geringere Schäden können relevant sein, wenn besondere Umstände vorliegen. Doch was bedeutet das für Beschuldigte? Sie haben eine echte Chance, wenn die Schadenshöhe zweifelhaft ist.

Moralische Fragen: Charakterliche Ungeeignetheit

Panik am Unfallort: Ein Moment des Fehlverhaltens muss nicht zwangsläufig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Das AG Itzehoe entschied, dass ein Fahrer, der sich nach anfänglichem Entfernen freiwillig der Polizei stellt, keine charakterliche Ungeeignetheit zeigt. Ein Fall von Menschlichkeit, der Hoffnung macht.

Zeit heilt Verfehlungen? Die Rolle des zeitlichen Abstands

Kann Zeit ein Vergehen mildern? Das AG Bautzen meint: Ja. Sechs Monate ohne weitere Verstöße – das war ausschlaggebend für die Entscheidung, einem Berufskraftfahrer die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen. Gerade für Menschen, die beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, kann der Faktor Zeit entscheidend sein.

Harte Fakten: Fahrlässige Körperverletzung und Unfallflucht

Ein Radfahrer, ein riskantes Überholmanöver, ein Unfall – und dann Fahrerflucht. Was wie ein klares Fehlverhalten klingt, wurde differenziert betrachtet. Das AG Bautzen entschied, dass der zeitliche Abstand und die berufliche Situation des Angeklagten für ihn sprachen. Hier zeigt sich: Selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen gibt es Argumente, die zählen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Urteile lassen eines klar werden: Fahrerflucht ist kein Automatismus für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Jeder Fall erfordert eine genaue Prüfung der Umstände. Entscheidend sind:

  • Die Schadenshöhe: Liegt der Schwellenwert von 1.800 Euro vor oder darunter?
  • Das Verhalten nach der Tat: Ein freiwilliges Stellen bei der Polizei kann positiv bewertet werden.
  • Zeit ohne weitere Verstöße: Lange Zeiträume sprechen für den Beschuldigten.
  • Berufliche Abhängigkeit: Für Berufskraftfahrer zählt jede Entlastung doppelt.

Ein Fazit mit Perspektive

Fahrerflucht ist ein heikles Thema – doch die Rechtsprechung zeigt, dass es Hoffnung gibt. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie können Beschuldigte ihre Fahrerlaubnis oft retten. Die Botschaft ist klar: Aufgeben ist keine Option. Nutzen Sie die Spielräume, die das Recht bietet.

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BGH bestätigt Urteil wegen schwerer Fahrerflucht und illegalem Autorennen

Fahrverbot

BGH bestätigt Urteil wegen schwerer Fahrerflucht und illegalem Autorennen

Am 1. August 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil (Az.: 4 StR 409/23) die Verurteilungen von drei Angeklagten bestätigt, die nach einem illegalen Autorennen an einer schweren Fahrerflucht beteiligt waren. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zuvor harte Strafen gegen die Angeklagten verhängt, darunter eine mehrjährige Haftstrafe für den Hauptangeklagten, der einen schweren Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen verursacht hatte und anschließend vom Unfallort floh. Die Revisionen der Angeklagten wurden vom BGH als unbegründet verworfen.

Fahrerflucht

Der Fall: Fahrerflucht nach schwerem Verkehrsunfall

Im Juli 2021 führten die Angeklagten ein illegales Autorennen durch, bei dem der Hauptangeklagte K. mit einem gestohlenen Fahrzeug in der Innenstadt von Frankfurt am Main unterwegs war. Als die Polizei eine Verkehrskontrolle durchführen wollte, beschleunigte K. das Fahrzeug und fuhr mit hoher Geschwindigkeit davon. Er durchbrach eine rote Ampel und kollidierte auf einer Kreuzung mit dem Fahrzeug des Geschädigten Dr. S., der durch den Unfall schwer verletzt wurde. Dr. S. erlitt mehrere Knochenbrüche und musste stationär behandelt werden. Die Verletzungen waren so schwer, dass er mehrere Monate arbeitsunfähig blieb.

Besonders dramatisch: Nach dem Unfall entschieden sich die drei Angeklagten dazu, gemeinsam zu flüchten. Sie verließen das Fahrzeug und entfernten sich vom Unfallort, ohne sich um den schwer verletzten Dr. S. zu kümmern. Diese Fahrerflucht war ein entscheidender Aspekt des späteren Strafverfahrens.

Die Urteile des Landgerichts: Strenge Strafen wegen Fahrerflucht

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Hauptangeklagten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Er wurde unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, und es wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festgesetzt.

Die Mitangeklagten Y. und M. erhielten Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und acht bzw. zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Beide wurden wegen Beihilfe zur Fahrerflucht verurteilt, da sie K. in seinem Entschluss, den Unfallort zu verlassen, unterstützt hatten.

Die Revisionen: Keine Erfolgsaussichten bei Fahrerflucht

Alle drei Angeklagten legten Revision gegen die Urteile ein. Sie rügten sowohl formelle als auch materielle Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass das Landgericht die Fahrerflucht sowie die weiteren Straftaten rechtlich einwandfrei beurteilt hatte. Besonders die Rolle der Mitangeklagten Y. und M., die K. aktiv bei der Fahrerflucht unterstützten, wurde durch den BGH bestätigt. Das Gericht erkannte darin eine psychische Beihilfe, da beide durch ihr Verhalten den Fluchtentschluss von K. verstärkten.

Der BGH stellte zudem fest, dass die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500 Euro durch den Hauptangeklagten K. nicht ausreichend war, um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu rechtfertigen. Der Angeklagte hatte nicht ausreichend Verantwortung für seine Tat übernommen, weshalb eine Strafmilderung nicht in Betracht kam.

Fahrerflucht: Strenge Ahndung durch den BGH

Dieses Urteil zeigt erneut, dass der BGH in Fällen von Unfalllucht eine klare Linie verfolgt. Wer nach einem Verkehrsunfall, insbesondere wenn dabei Personen schwer verletzt werden, den Unfallort verlässt, muss mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Fahrerflucht stellt eine schwere Verkehrsstraftat dar, die in Deutschland streng geahndet wird. In diesem Fall wurde die Flucht nach einem illegalen Autorennen besonders hart bestraft, da der Hauptangeklagte nicht nur einen schweren Unfall verursachte, sondern auch die Rettung des Opfers durch seine Flucht verzögerte.

Fazit: Harte Strafen bei Fahrerflucht und illegalem Autorennen

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung verdeutlicht, dass Unfallflucht kein Kavaliersdelikt ist. Die hohe Strafe für den Hauptangeklagten und die Verurteilungen der Mitangeklagten wegen Beihilfe zur Fahrerflucht zeigen, wie ernst die Justiz solche Fälle nimmt. Illegale Autorennen und Fahrerflucht stellen erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit dar und werden entsprechend mit hohen Freiheitsstrafen geahndet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung . Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

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Fahrerflucht – Entziehung der Fahrerlaubnis

Fahrerflucht Unfallflucht

Fahrerflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis

Wer einen Unfall verursacht und sich vom Ort des Geschehens entfernt, ohne sich um die Folgen zu kümmern, macht sich nach § 142 StGB wegen Fahrerflucht strafbar. Außerdem kann er oder sie nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis verlieren, wenn der Unfall einen „bedeutenden Schaden“ nach sich zieht. Was als „bedeutend“ gilt, ist jedoch nicht eindeutig festgelegt, sondern muss von Fall zu Fall von den Gerichten beurteilt werden. So auch in diesem Fall.

Um die Höhe des Schadens zu ermitteln, werden meist ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag herangezogen. Wer bei einer Fahrerflucht einen „bedeutenden Sachschaden“ anrichtet, muss nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB damit rechnen, dass ihm oder ihr die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dieser Begriff wird jedoch von den Gerichten nicht einheitlich interpretiert und hat sich im Laufe der Zeit immer wieder geändert. So hat zum Beispiel das Landgericht Berlin im Jahr 2019 entschieden, dass ein Schaden erst ab 1300 Euro als „bedeutend“ anzusehen ist (Az. 534 Qs 23/19).

Das Landgericht Hamburg hat nun anders geurteilt und festgelegt, dass ein Schaden von mindestens 1800 Euro für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlich ist, damit er als „bedeutend“ im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gilt:

Im Oktober 2022 verursachte eine PKW-Fahrerin auf einem Parkplatz die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs. Sie verließ den Unfallort, obwohl sie den Unfall bemerkt hatte. Die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs wurden laut einem Gutachten daraufhin auf etwa 1600 Euro geschätzt. Fraglich war zunächst damit, ob der Frau gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte. Das Amtsgericht Hamburg bejahte dies, indem es der Fahrerin gemäß § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzog. Die Fahrerin legte sodann dagegen Beschwerde ein.

Das Landgericht Hamburg entschied jedoch, dass eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war damit nicht rechtens. Zwar verließ die Beschuldigte unerlaubt den Unfallort, jedoch läge kein bedeutender Sachschaden vor. Laut Gericht ist bei der Beurteilung des Schadens als „bedeutend“ die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommens­entwicklung zu beachten.

Bislang wurde ein bedeutender Sachschaden bei Fahrerflucht angenommen, wenn eine Wertgrenze von 1.500 Euro erreicht wurde (teilweise sogar noch 1.300 Euro). Die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung rechtfertigen jedoch die Anhebung der Wertgrenze auf 1.800 Euro, so das Landgericht Hamburg. Da die Reparaturkosten auf etwa 1.600 Euro geschätzt wurden, wurde die Wertgrenze nicht überschritten, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht kommt ( LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2023, Az. 612 Qs 75/23).

Fahrerflucht 24 Stunden – Regel

Fahrerflucht: Kann der Unfall auch noch nach Verlassen des Unfallorts gemeldet werden, um eine Unfallflucht zu vermeiden?

Fahrerflucht: Sofern der andere Unfallbeteiligte nicht an der Unfallstelle anwesend ist, stellt sich oft die Frage, wie lange man eigentlich am Unfallort warten muss, um eine Fahrerflucht zu vermeiden. Eine angemessene Wartezeit hängt wie so oft von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Schwere des Unfalls und natürlich von der Lage des Unfallortes.Fahrerflucht

Die Wartezeit auf einer einsamen Landstraße zur Nachtzeit wird kürzer zu bemessen sein, als bei Unfällen im innerstädtischen Bereich.

Aus unserer Fallbearbeitung im Bereich Fahrerflucht:

Sachverhalt:

Der Mandant wohnt in einem kleinen Dorf. Sein Fahrzeug parkte auf seinem Hof. Morgens um 5 Uhr wollte unser Mandant den Weg zu seiner Arbeit antreten. Beim Rückwärtsfahren stieß er mit einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkenden Fahrzeug zusammen. Er hielt sofort an, schaute sich sein Fahrzeug und das andere Fahrzeug an. Einen – aus seiner Sicht – kleinen Schaden stellte er bei dem anderen Fahrzeug fest. Den Eigentümer des Fahrzeugs kannte er, da es sich um die gegenüber wohnenden Nachbarn handelte. Er klingelte mehrfach an der Haustür, wobei niemand die Tür öffnete.

Sodann fuhr er zur Arbeit und verrichtete eine Doppelschicht, die bis ca. 19:30 Uhr ging. Um ca. 21:00 Ur begab er sich zur Polizei und meldete selbstständig den Unfall. Zwischenzeitlich wurde der Unfall allerdings schon von den Nachbarn gemeldet. Die Polizei leitete ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 I StGB (Unfallflucht) zunächst gegen unbekannt ein. Mit der Aussage meines Mandanten wurde das Verfahren nunmehr gegen ihn persönlich weitergeführt.

Der Unfallgegner ließ sein Fahrzeug gutachterlich bewerten. Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von über 3.000 €. Diese Information wurde vom Geschädigten über die Polizei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Fahrerflucht gem. § 111 a StPO

Aufgrund des erheblichen Schadens beantragte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Fahrerflucht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO. Das Amtsgericht zögerte nicht lange und erließ den Beschluss. Der Mandant durfte damit bis zur Hauptverhandlung kein Kraftfahrzeug mehr führen.

Einstellung des Verfahrens

In der kurz darauf durchgeführten Hauptverhandlung konnte das Verfahren gegen unseren Mandanten allerdings gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage eingestellt werden. Der § 111 a StPO Beschluss wurde aufgehoben. Der Führerschein wurde noch in der Hauptverhandlung an unseren Mandanten zurückgegeben.

24 Stunden Regel nach der Fahrerflucht

Unser Mandant ging davon aus, dass er 24 Stunden Zeit hat, einen Schaden zu melden, um straffrei zu bleiben. Hier irrte unser Mandant.

Gemeint war § 142 Abs. 4 StGB: „Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).“

Zwar fand der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs statt; allerdings lag mit Reparaturkosten von über 3.000 € ein bedeutender Schaden vor. Dieser schließt die Anwendung des § 142 IV StGB aus.

Muss die Anwendbarkeit der Vorschrift über die tätige Reue wegen der Schadenshöhe abgelehnt werden, kann das Verhalten des Täters nach der Fahrerflucht dennoch die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit gemäß § 69 StGB zum Führen eines Fahrzeugs widerlegen.

So lag der Fall auch hier: Da der unser Mandant sich bereits unmittelbar nach seiner Arbeit stellte (und damit auch sein Hauptbelastungszeuge war)und sich weder im Bundeszentralregister noch im Verkehrszentralregister einschlägige Einträge befanden, ging das Gericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung lediglich von einem einmaligen Versagen aus. Dies führte dazu, dass das Verfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldanlage eingestellt werden konnte. Der Mandant erhielt in der Verhandlung seinen Führerschein zurück und konnte sofort wieder Kraftfahrzeuge fahren.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwälte für Verkehrsrecht“ href=“mailto:brunow@streich-partner.de?subject=Anfrage zum Thema Fahrerflucht“ button_title=“Email-Anfrage“]Sofern Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung – TEL 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

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UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT

Unfallflucht Verkehrsunfall vorschaden linksabbiegen

UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT (Fahrerflucht)

Private Waschstraße ist öffentlicher Verkehrsbereich

Zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S. des Strafgesetzes (Fahrerflucht § 142 StGB) zählt auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße. 

Fahrerflucht: So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Angeklagten entschieden, die mit ihrem Pkw von der falschen Seite in eine Waschstraße eingefahren war. Das hatte zu Schäden geführt. Sie hatte sich entfernt, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen. Das Amtsgericht hat sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Das OLG hat das bestätigt. Das Merkmal der Öffentlichkeit begründen die Richter damit, dass jedermann die mit einer Tankstelle verbundene automatische Autowaschanlage nutzen könne, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet. Deshalb gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Wasch- anlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird.

QUeLLe | OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.6.2018, 1 Ss 83/18, Abruf-Nr. 203007 unter www.iww.de.

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