Schätzung der Rotlichtzeit bei einem Rotlichtverstoß zulässig?

Zum einen kann dies durch Messgeräte (z.B. Traffiphot III ) erfolgen, zum anderen durch sich vor Ort befindliche Polizeibeamte, die die Überschreitung der Rotlichtzeit mitzählen oder schätzen. Besonders die Schätzung der Rotlichzeit bei einem Rotlichtverstoß durch Polizeibeamte kann gravierende Auswirkungen auf den Betroffenen haben, wenn die Rotlichtzeit auf mehr als 1 Sekunde geschätzt wird, somit ein qualifizierter Rotlichtverstoß vorläge und laut Bußgeldkatalogverordnung dann ein Fahrverbot droht.

Das OLG Köln (20.03.12, III 1 RBs 65/12) hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem der Betroffene in einen Kreuzungsbereich eingefahren war, obwohl die für ihn geltende Lichtzeichenanlage schon auf Rotlicht geschaltet war. Dieser Sachverhalt beruhte auf den Aussagen der den Rotlichtverstoß messenden Polizeibeamten vor dem Amtsgericht. Einer der Polizeibeamten gab an, dass der Betroffene bei einer gezielten Rotlichtkontrolle die Haltelinie an der Lichtzeichenanlage überfahren hatte, als diese schon länger als eine Sekunde „Rot“ gezeigt hätte. Dieser Rückschluss wurde aus dem Umstand gezogen, dass sich das Fahrzeug des Betroffenen 17 Meter vor der Haltelinie befunden habe, als die Lichtzeichenanlage von „Gelb“ auf „Rot“ schaltete. Die Rotlichtzeit wurde anhand von Fahrzeuglängen und für die zurückgelegte Strecke benötigte Zeit geschätzt.    

Dem OLG Köln genügten die Beweiserhebungen des Amtsgerichts nicht, um einen qualifizierten Rotlichtverstoß hier anzunehmen. Wegen der erheblichen Auswirkungen durch ein drohendes Fahrverbot muss insbesondere auch die Feststellung, dass das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte, vom Tatrichter nachvollziehbar aus der Beweiswürdigung hergeleitet werden. Dabei muss die Messmethode und deren Beweiskraft kritisch hinterfragt werden. Dies gilt insbesondere für Messungen anhand von visuellen Beobachtungen oder Schätzungen, da hier naturgemäß das Fehlerrisiko erhöht ist. Die Feststellungen über die Schätzung der Rotlichtzeit zum Beleg eines qualifizierten Rotlichtverstoßes haben dem OLG Köln nicht genügt. Es blieb beispielsweise offen, an welcher Art von „parkenden Fahrzeugen“ sich die Polizeibeamten orientierten.

Dieses Urteil ist zu begrüßen, da es berücksichtigt, welche erheblichen Folgen die Verhängung eines Fahrverbotes nach einem Rotlichtverstoß etwa für einen Berufstätigen haben kann, die ständig auf das Fahrzeug angewiesen sind. Der Ausspruch eines Fahrverbots kann daher nicht auf einer derart unsicheren Grundlage einer Schätzung beruhen. Gegebenenfalls sind durch das Gericht bei unsicherer Schätzung Abschläge bei der Rotlichtzeit zu machen.

Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung im Wildbrücke-Fall

Bis Dezember 2011 wurde im Baustellenbereich -Wildbrücke- auf der A 9 bei Kilometer 32,85 die Geschwindigkeit auf 80 km/h reduziert. Es handelt sich um eine sehr bekannte Messstelle im Land Brandenburg. Im Gegensatz zu –gewöhnlichen- Messstellen wurden hier übermäßig viele Geschwindigkeitsüberschreitungen registriert.

Es erfolgte dabei eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ES 3.0. Nach Überprüfung der Messungen wurde uns diverse Fehler bekannt. Nach einer erneuten Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung eines unserer Mandanten durch einen Sachverständigen sind abermals Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen.

Der Sachverständige befasste sich unter anderem mit den Besonderheiten der Örtlichkeit an der „Wildbrücke“ und der Kameraaufstellung. Zu bemängeln war zunächst, dass die Bußgeldstelle Gransee vom Land Brandenburg die Messdateien nicht wie im üblichen eso.-Format zur Verfügung stellte, so dass nicht gewährleistet war, dass die Originaldateien nicht nachträglich verändert wurden. Der Sachverständige kritisierte zudem eine uneinheitliche Fotoliniendarstellung, die aufgrund einer zu tiefen Kameraeinstellung schwierig zu bestimmen war.

Durch Vergleich verschiedener Messbilder der Messreihe war zudem festzustellen, dass sich die Ausrichtung der Kamera im Verlauf des Messeinsatzes verändert hatte, da der Bildausschnitt der verglichenen Bilder nicht mehr übereinstimmte. Der Sachverständige vermutete einen Justierfehler der Kamera, die auf dem unbefestigten Seitenstreifen „wegsackte“. Diese Unstimmigkeiten der Messbilder hätten dem Messbeamten auffallen müssen.

Insofern war zu befürchten und technisch nicht auszuschließen, dass sich auch die Ausrichtung des Sensorkopfes, der auf dem gleichen Untergrund wie die Kamera steht, während des Messeinsatzes verändert hatte. Da die Ausrichtung des Sensorkopfes anhand der Längsneigung der Fahrbahn zu bestimmen ist, ist die ordnungsgemäße Sensorkopfausrichtung am Ende der Messung nochmals zu überprüfen. Dem Messbeamten hätten dann gegebenenfalls Differenzen auffallen müssen, was aufgrund der Vorgaben der Gebrauchsanweisung zu ES 3.0 eine erhebliche Annullierung von weit über 1000 Messungen an diesem Messtag zur Folge gehabt hätte. Eine solche Annullierung ist hier aber nicht erfolgt. Ob sich die Neigung des Sensorkopfes während des Messtages verändert hat, kann jedoch ausschließlich durch Befragung des Messbeamten ermittelt werden. Aus Sicht des Sachverständigen steht der Messbeamte hierbei in einem nicht unerheblichen Interessenkonflikt, da bei Annulierung tausende von Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht verwertet und bußgeldrechtlich geahndet werden dürften.

Auffällig ist, dass auch an anderen Messtagen an dieser Messstelle die Kameras „wegsackten“, so dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt. 

Letztlich kritisiert der Sachverständige, dass anhand der Bilder keine aussagekräftige Plausibilitätsprüfung der Fahrzeugposition des Betroffenen zur Fotolinie möglich ist. Es lässt sich nicht aufklären, ob der Betroffenen mit der Fahrzeugfront ordnungsgemäß an der Fotolinie abgebildet wurde, oder deutlich vor der Fotolinie. Dies hätte eine Nichtverwertbarkeit der Messung zur Folge, da nicht auszuschließen wäre, ob die Geschwindigkeitsmessung durch einen anderen Umstand, etwa einen Schatten, ausgelöst wurde. Im Zweifel war daher aus Sicht der Sachverständigen anzunehmen, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgte. Die Geschwindigkeitsmessung unseres Mandanten hätte demnach keinen Bestand haben dürfen.

Fahrtenbuchauflage nach Geschwindigkeitsüberschreitung

Wer als Fahrzeughalter nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung den Behörden nicht bei der Ermittlung des Fahrers hilft, muss mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen.

Im Leitsatz seines Beschlusses vom 25.01.2012 (1 M 200/11) hat das OVG Mecklenburg-Vorpommern entschieden, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Fahrerermittlung nach einem Verkehrsverstoß für den Fahrzeughalter die Pflicht begründet, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dazu gehöre es, dass er den ihm bekannten oder auf einem Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördere.

Zwar kann der Fahrzeughalter im Bußgeldverfahren von Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechten Gebrauch machen. Diese Verweigerung der Aussage kann ihm aber dann von den Behörden als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden.

Ein „doppeltes Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach den Ausführungen des OVG nicht. Denn ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO, der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen.

Das Fahreignungsregister- das neue Punktesystem

Nachdem schon im Februar bekannt wurde, dass das Flensburger Punktesystem reformiert werden soll, sind jetzt die „Eckpunkte“ des sogenannten Fahreignungsregisters vom Bundesverkehrsminister Ramsauer vorgestellt worden. Das Fahreignungsregister sieht eine Umstrukturierung des bisherigen Punktesystems vor und soll das Verkehrszentralregister ablösen.

  • Punktesystem

Das Fahreignungsregister soll das bisherige Punktesystem vereinfachen. Die bisher 7 Kategorien zur Einordnung der Verstöße werden auf zwei Kategorien reduziert. Und zwar aufgeteilt in schwere Verstöße, die mit einem 1 Punkt zu ahnden sind sowie besonders schwere Verstöße, die mit 2 Punkten bewertet werden. Der gewichtige Unterschied dieses Systems liegt darin, dass mit dem Fahreignungsregister schon bei 8 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. Bei 6 und 7 Punkten sollen eine Verwarnung und ein Fahreignungsseminar (welches innerhalb von 3 Monaten absolviert werden muss) erfolgen, bei 4 und 5 eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungssystem, zwischen 0 und 3 lediglich eine Vormerkung im Register. Bei Verkehrsverstößen, die nicht den sicherheitsrelevanten Bereich des Verkehrs betreffen, kann auch von Punkten abgesehen werden.

 

  • Tilgungsfrist und Punkteabbau

Bisher konnten Punkte durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren nach § 4 Abs. 4 StVG die eigenen Punkte abbauen. Dies soll in Zukunft mit dem Fahreignungsregister ausgeschlossen sein. Der Sinn und Zweck liegt darin, notorische Raser und „Verkehrsrowdys“ aus dem Verkehr zu ziehen. Laut Schätzungen des Bundesverkehrsministeriums sollen durch diese Maßnahme 500 Verkehrsteilnehmern mehr die Fahrerlaubnis entzogen werden. Neben dieser beachtlichen Neuerung soll auch der Punkteabbau vereinfacht werden. Bisher war der Punkteabbau durch unterschiedliche Tilgungs- und Überliegefristen nicht mehr überschaubar gewesen. Dies soll nun dadurch geändert werden, dass jede Tat nach ihrer eigenen Tilgungsfrist von 2 ½ bzw. 5 Jahren verfällt. Insbesondere wird diese Frist nicht durch einen neuen Verstoß verlängert, wie es bisher der Fall sein konnte. Es kommt dabei stets auf den Zeitpunkt der Rechtskraft einer Tat an.

 

  • Umrechnung bzw. Übertragung der Punkte in das neue System

Selbstverständlich werden die bisher im Verkehrszentralregister bestehenden Punkten in das Fahreignungsregister übertragen.

„Altes System“ (Verkehrszentralregister) „Neues System“ (Fahreignungsregister)
  1-3  Punkte 1 Punkt
  4-5  Punkte 2 Punkte
  6-7  Punkte 3 Punkte
  8-10 Punkte 4 Punkte
11-13 Punkte 5 Punkte
14-15 Punkte 6 Punkte
16-17 Punkte 7 Punkte
     18 Punkte (Führerscheinentzug) 8 Punkte (Führerscheinentzug)

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Geblitzt in Probezeit – Fahrverbot

Geblitzt in der Probezeit – Fahrverbot

Ein Geschwindigkeitsverstoß innerhalb der Probezeit hat erhebliche Folgen. Droht ein Fahrverbot darf gemäß OLG Bamberg (29.11.10

Probezeit

 3Ss Owi 1765/10) nicht mit der Begründung vom Fahrverbot abgesehen werden, dass sich der Fahranfänger in der Probezeit befindet und er bereits aus diesem Grund aufgrund der weitreichenden Konsequenzen der Fahrerlaubnisbehörde ohnehin bestraft werde. Im Rahmen des § 2a StVG hat der Verkehrsteilnehmer, der sich in der Probezeit befindet, vor allem mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit der Verlängerung der Probezeit zu rechnen.

Das OLG machte deutlich, dass die bußgeldrechtliche Sanktion in Gestalt des Fahrverbots gemäß § 25 StVG und die vor allem spezialpräventiv gestaltete Konsequenzen des § 2a StVG (Teilnahme am Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit) unterschiedliche Ziele verfolgen und damit nebeneinander anzuwenden sind. Die Folgen des § 2a StVG betreffen hierbei die Fahreignung des Verkehrsteilnehmers; das Fahrverbot habe dagegen Erziehungsfunktion. Aus genau diesem Grund dürfe nicht im Rahmen des Fahrverbot auf die ggf. Folge bezüglich der Probezeit abgestellt werde. Das OLG hat damit bereits seine Rechtsprechung bestätigt, ob der freiwillige Besuch an einem Aufbauseminar zum Wegfall des Fahrverbots führen könne.

Eine Überprüfung des Bußgeldbescheides und vor allem die Geschwindigkeitsmessung als solche sollte aufgrund der weitreichenden Folgen in Erwägung gezogen werden.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Geblitzt mit ES 3.0

Geblitzt mit ES 3.0 – Verfahrenseinstellung 

Geblitzt
Einseitensensor ES3.0

In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Bundesstraße mit dem Gerät ES3.0 geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 24 km/h überschritten.

Geblitzt wurde mit dem mobilen, rechnergesteuerten Einseitensensor ES 3.0. Seitens der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt. Zudem wurde die Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Darüber wurde die Messung durch einen Sachverständigen überprüft. Nach Akteneinsicht lagen bereits erste Auffälligkeiten vor.

Der Sachverständige überprüft bei Beauftragung in einem Gutachten, ob das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Diesem Gutachten unterliegt eine umfassende Überprüfung der gesamten Messung, deren Ablauf sich im Wesentlichen aus der Bußgeldakte ergibt. Nicht immer wird korrekt geblitzt, so dass eine Überprüfung sinnvoll erscheint.

Dabei werden unter anderem die Eichscheine des Gerätes, das Messprotokoll sowie die Ausbildungsnachweise überprüft. Besondere Bedeutung erlangt die Begutachtung der Plausibilität der Messung anhand der Fotoaufnahmen.

 

Der Sachverständige machte bei der Überprüfung der Fotoaufnahmen eine mangelhafte Umsetzung der gültigen Gebrauchsanweisung zum Messgerät ES 3.0 aus. Auf den Fotoaufnahmen, durch die die Messung des Betroffenen belegt wird, muss regelmäßig die so genannte Fotolinie dokumentiert und zu erkennen sein. Das ist die Linie, an der das gemessene Fahrzeug abgebildet wird. Diese Fotolinie muss sich auf allen Aufnahme der Messung an der gleichen Stellen befinden. Zu Visualisierung und Dokumentation der Fotolinie werden ortsfeste Markierungen verwendet- in diesem Fall ein gewöhnlicher Leitkegel. Der Sachverständige machte auf mehreren Aufnahmen aus, dass die Leitkegel nicht vollumfänglich abgebildet wurden. Dabei gibt die Gebrauchsanweisung des Herstellers zu ES 3.0 vor, dass der Auflagepunkt des Leitkegels auf der Straße sichtbar sein müsse. Es war nicht auszuschließen, dass sich der Leitkegel neben dem Straßenbelag befand.

Insofern konnte keine detaillierte Rekonstruktion des Verlaufs der Fotolinie vorgenommen werden, was zur Folge hatte, dass auch nicht festgestellt werden konnte, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß abgebildet und die Messung insofern plausibel erfolgte. Durch diesen Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung des Herstellers war die Messung unseres Mandanten als mangelhaft anzusehen. Nach Vorbringen dieser Einwände wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich durch Gerichtsbeschluss eingestellt.

      [info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

 

        Auch geblitzt? Wir überprüfen die Messung und den Bußgeldbescheid. [button url=“http://http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ ][/button] Mehr Informationen unter

www.in-brandenburg-geblitzt.de

 

 

Geblitzt auf der BAB 10, km 71,5

Am Kilometer 71,5 auf der Autobahn 10 zwischen Genshagen und AD Nuthetal wird mittels Einheitensensor ES 3.0Blitzer geblitzt. Die Besonderheit hier besteht unter anderem darin, dass sich der Blitzer lediglich 200 Meter von dem ersten geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen (120 km/h) entfernt befindet.

Im hier vorliegenden Fall befuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 220 km/h die Autobahn im zunächst unbeschränkten Bereich. Als der Betroffene das Verkehrszeichen wahrnahm, bremste er sein Fahrzeug ab und erreichte eine Geschwindigkeit von 165 km/h in Höhe des Blitzer, wo er geblitzt wurde. Die Bußgeldstelle Gransee erließ sodann nach erfolgter Anhörung einen Bußgeldbescheid, mit welchem neben einer Geldbuße von 160,- € ein Fahrverbot gem. § 25 StVG von einem Monat angeordnet wurde. Gegen diesen Bußgeldbescheid wurde ein Einspruch eingelegt und insbesondere daingehend begründet, dass es dem Betroffenen aufgrund seiner zuvor gefahrenden Geschwindigkeit nicht möglich war, innerhalb von 200 Metern hinter dem Verkehrzeichen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Der Einspruch wurde verworfen.

Das Amtsgericht Zossen entschied zumindest hinsichtlich des Fahrverbotes zu Gunsten des Betroffenen. Es konnte hier von dem Regelfahrverbot abgesehen werden, da der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zu Gunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufwies. Für das Absehen vom Fahrverbot war ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung mit minimalem Handlungsunwert erforderlich.

So lag der Fall hier. Die Messstelle war lediglich 200 Meter von dem Verkehrszeichen entfernt. Laut Auskunft des Messbeamten war bzw. ist dies die einzige Möglichkeit Messungen durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass der Bereich zuvor unbeschränkt war und das Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur durch eine Vollbremsung möglich gewesen wäre, war vom Fahrverbot abzusehen; auch wenn die Polizeirichtlinie lediglich einen Abstand von 150 Metern zum Verkehrszeichen fordert.

Da es keine Seltenheit ist, dass Blitzer in unmittelbarer Nähe zum Verkehrszeichen aufgestellt werden, lohnt sich eine Überprüfung der Bußgeldakte bzw. der Messung stets.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Verfolgungsverjährung

Verfolgungsverjährung nach Änderung des Bußgeldbescheides

Das Amtsgericht Tiergarten stellte mit Beschluss vom 7. März 2012 das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) gemäß § 206a StPO, § 46 OWiG ein, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Am 4. April 2011 wurde unser Mandant unmittelbar nach einem vorgeworfenen Rotlichtverstoß von einer Streife angehalten und zur Sache angehört. Nach Abschluss der Ermittlungen erließ die zuständige Behörde am 30. Juni 2011 (innerhalb der Verfolgungsverjährung) einen Bußgeldbescheid, mit welchem Sie unter anderem einen Monat Fahrverbot anordnete. Diesbezüglich bestimmte die Behörde, dass das Fahrverbot nicht mit der Rechtskraft, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten. Gegen den Bußgeldbescheid wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. „Verfolgungsverjährung“ weiterlesen

BAB 9, km 32,35, Baustelle Wildbrücke, in FR Leipzig

Die Baustelle „Neubau Grünbrücke“ zwischen AD Potsdam – Leipzig (BAB 9, km 32,35, Baustelle Wildbrücke, in FR Leipzig) sollte ursprünglich Ende August 2011 fertig gestellt werden. Zwischenzeitlich wurde die Baustelle Wildbrücke bis zum 15. November und nun bis zum 15. Dezember 2011 verlängert.

Im Bereich der Baustelle Wildbrücke in Fahrtrichtung Leipzig ist die Geschwindigkeit reduziert. Die Geschwindigkeit wird im Baustellenbereich kontrolliert. Wir berichteten bereits im Blog über diese Messstelle. Da der Baustellenbereich nunmehr weitestgehend entfernt ist und nach Angabe des Landesamtes für Straßenwesen Bauarbeiten auf der Brücke stattfinden, besteht keine spürbare Fahrbahnverengung, so dass Verkehrszeichen möglicherweise übersehen werden und es so zu einer hohen Anzahl von Verkehrsverstößen kommt. Aufgrund mehrfacher gutachterlicher Überprüfungen verschiedener Messungen an dieser Stelle erscheint es ratsam, den eigenen Geschwindigkeitsverstoß zumindest kritisch zu hinterfragen, da aus gutachterlicher Sicht diverse Fehlmessungen bekannt sind. Die Messung erfolgt an diesem Ort mit dem Einheitensensor ES 3.0. Die Funktionsweise des Gerätes finden Sie hier.

Sofern Sie Betroffener sind, beraten wir Sie gerne unverbindlich, ob und wie gegen die Messung vorgegangen werden sollte. Senden Sie uns eine Email unter Angabe des Benutzernamens und des Kennworts, welches sich auf der Anhörung befindet oder fügen Sie den Anhörungsbogen bei: Brunow@streich-anwaelte.de

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtverstoß

Begeht eine Person eine Geschwindigkeitsüberschreitung, kann von der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht unter bestimmten Umständen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG neben einer Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten angeordnet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene beharrlich gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verstoßen hat. Was unter einer „beharrlichen Pflichtverletzung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BkatV (Bußgeldkatalogverordnung). Der Führer eines Kraftfahrzeugs begeht dann einen beharrlichen Pflichtenverstoß, wenn gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Beharrliche Verkehrsverstöße sind gekennzeichnet durch ihre zeitnahe und wiederholte Begehung und lassen erkennen, dass es dem Täter an der rechtstreuen Gesinnung und der Einsicht fehlt, dass er mit seinem Verhalten gegen geltende Verkehrsvorschriften verstößt.

In einem Fall des OLG Bamberg ( 3 Ss OWi 384/11) hatte das Gericht über einen Kraftfahrzeugführer zu entscheiden, der am 06.06.2010 eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h begangen hatte und gegen den schon zuvor innerhalb der letzten 4 Jahre wegen vier weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 24 km/h Geldbußen festgesetzt worden sind. Das Gericht hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob in diesem Verhalten ein beharrlicher Pflichtenverstoß zu erkennen ist und damit ein Fahrverbot anzuordnen war. Im Ergebnis lag aus Sicht des Gerichts hier kein beharrlicher Pflichtenverstoß vor.

Das Gericht gab in seinem Urteil zu bedenken, dass nicht immer nur der Geschwindigkeitsverstoß die Schwelle von 26 km/h überschreiten muss, sondern dass auch andere Faktoren eine Rolle spielen können. Es führt dazu aus:

[…]eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 BkatV nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall der Überschreitung von 26 km/h entspricht. Das kann selbst dann der Fall sein, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung den Grenzwert von 26 km/h unterschreitet. Es kommt zusätzlich auf die Anzahl der Verstöße, den Zeitpunkt der Rechtskraft von Entscheidungen vorheriger Verstöße sowie die Rechtsfolgen der Entscheidungen (Anmerkung: z.B. Höhe der Geldbuße) und die Tatschwere an sich.

Die Verneinung eines beharrlichen Verkehrsverstoßes das Entfallen des Fahrverbot begründete das Gericht schließlich damit, dass in keinem der Fälle der Kraftfahrzeugführer den Richtwert von 26 km/h überschritten hatte und die Tatzeiten früherer Verurteilungen schon zum Teil 4 Jahre zurückliegen. Zudem müsse stets von den Gerichten erwogen werden, ob nicht zunächst durch eine erhöhte Geldbuße auf den Kraftfahrzeugführer eingewirkt werden könne.

Sollte ein Gericht in anderen Fällen doch einen beharrlichen Pflichtenverstoß feststellen, dürfen für die einzelnen Geschwindigkeitsverstoße nicht mehrere Fahrverbote addiert werden. Das entschied das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 04.01.2011 (53 Ss-OWi 546/10), da dem Fahrverbot in dem Sinne kein „Strafcharakter“ zukommt, sondern vielmehr damit auf den Täter eingewirkt werden soll, damit er sich in Zukunft verkehrsgerecht verhält. In dem konkreten Fall war der Fahrzeugführer innerhalb eines Jahres wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 29 und 33 km/h verurteilt worden. Da der Fahrzeugführer damit gesetzlich zum Einen einen beharrlichen Pflichtenverstoß und zum Anderen eine grobe Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 1 BKatV verwirklichte, ging das Amtsgericht in der Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass somit die für solche Verhaltensweisen vorgesehenen Fahrverbote zu 2 Monaten zu addieren seien. Tatsächlich müssen die Taten aber insgesamt gewürdigt werden. Es darf daher nur ein einheitliches Fahrverbot angeordnet werden. Im Strafrecht findet allgemein keine Addition von Rechtsfolgen statt.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

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