Geblitzt in Probezeit – Fahrverbot

Geblitzt in der Probezeit – Fahrverbot

Ein Geschwindigkeitsverstoß innerhalb der Probezeit hat erhebliche Folgen. Droht ein Fahrverbot darf gemäß OLG Bamberg (29.11.10

Probezeit

 3Ss Owi 1765/10) nicht mit der Begründung vom Fahrverbot abgesehen werden, dass sich der Fahranfänger in der Probezeit befindet und er bereits aus diesem Grund aufgrund der weitreichenden Konsequenzen der Fahrerlaubnisbehörde ohnehin bestraft werde. Im Rahmen des § 2a StVG hat der Verkehrsteilnehmer, der sich in der Probezeit befindet, vor allem mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit der Verlängerung der Probezeit zu rechnen.

Das OLG machte deutlich, dass die bußgeldrechtliche Sanktion in Gestalt des Fahrverbots gemäß § 25 StVG und die vor allem spezialpräventiv gestaltete Konsequenzen des § 2a StVG (Teilnahme am Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit) unterschiedliche Ziele verfolgen und damit nebeneinander anzuwenden sind. Die Folgen des § 2a StVG betreffen hierbei die Fahreignung des Verkehrsteilnehmers; das Fahrverbot habe dagegen Erziehungsfunktion. Aus genau diesem Grund dürfe nicht im Rahmen des Fahrverbot auf die ggf. Folge bezüglich der Probezeit abgestellt werde. Das OLG hat damit bereits seine Rechtsprechung bestätigt, ob der freiwillige Besuch an einem Aufbauseminar zum Wegfall des Fahrverbots führen könne.

Eine Überprüfung des Bußgeldbescheides und vor allem die Geschwindigkeitsmessung als solche sollte aufgrund der weitreichenden Folgen in Erwägung gezogen werden.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Vorläufige Führerscheinentziehung im Ermittlungsverfahren nach unbewusster Drogenaufnahme

Das OVG Rheinland-Pfalz hatte einem Fall zu entscheiden, in dem Polizeibeamten einem Autofahrer, der durch auffällige Fahrweise einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde, den Führerschein vorläufig entzogen, nachdem festgestellt wurde, dass sie unter Drogen stand.

Schon während des noch laufen Ermittlungsverfahrens kann der Führerschein für die Dauer des Verfahrens zu den Akten sichergestellt werden. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen wird (BVerfG VRS 90, 1).

Eine Ausnahmekonstellation von diesem Grundsatz kann bei unvorhersehbarer Alkoholwirkung oder bei heimlicher Drogenzuführung vorliegen (KG VRS 26, 198; OLG Oldenburg, DAR 1956, 253). Im vorliegenden Fall machte der Beschuldigte geltend, dass ihm während einer Feierlichkeit unbemerkt Amphetamine in das von ihm konsumierte Getränk gemischt wurden. Die Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen zur substanziellen Begründung solcher Schutzbehauptungen.

Das OVG Rheinland Pfalz setzt in solchen Fällen eine nachvollziehbare und überzeugende Darlegung des Sachverhalts durch den Beschuldigten voraus, der es ernsthaft möglich erscheinen lässt, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel tatsächlich unwissentlich zu sich genommen hat. Um nur eine Belassung der Fahrerlaubnis überhaupt in Erwägung zu ziehen, muss sich die Sachverhaltsdarstellung, also die unbemerkte Drogenzufuhr, als nachprüfbar und widerspruchsfrei darstellen, insbesondere in Hinblick auf die von drogenabhängigen Fahrerlaubnisinhabern ausgehende Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer.

Die Einlassung des Beschuldigten stellte sich nach Überzeugung des Gerichts hier jedoch als widersprüchlich dar, da er beispielsweise behauptet hatte, auf der Feierlichkeit keinen Alkohol zu sich genommen zu haben, doch tatsächlich eine, wenn auch geringe Blutalkoholkonzentration von 0,22 ‰ festgestellt wurde.

In der Regel ergibt sich daher bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes  ohne weiteres, also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder medizinische Begutachtung, die Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es besteht dann ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit, welches das Interesse des beschuldigten Autofahrers überwiegt.

      Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.

Fahrerflucht: Zahl der Vergehen in Berlin erhöht sich

Nach 2010 ist die Anzahl von flüchtigen Unfallverursachern in Berlin nochmals angestiegen. Bei insgesamt 130.463 Unfällen erfüllten 28.573 Unfallverursacher den Tatbestand der Fahrerflucht (§ 142 StGB). Das sind 900 Unfallflüchtige mehr als im Jahr 2010. Damit flüchtete jeder 5. Unfallverursacher vom Unfallort. Die Aufklärungsquote sank um 3 Prozentpunkte auf 43 %. „Fahrerflucht: Zahl der Vergehen in Berlin erhöht sich“ weiterlesen

Verfolgungsverjährung

Verfolgungsverjährung nach Änderung des Bußgeldbescheides

Das Amtsgericht Tiergarten stellte mit Beschluss vom 7. März 2012 das Verfahren gegen unseren Mandanten wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) gemäß § 206a StPO, § 46 OWiG ein, weil Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Am 4. April 2011 wurde unser Mandant unmittelbar nach einem vorgeworfenen Rotlichtverstoß von einer Streife angehalten und zur Sache angehört. Nach Abschluss der Ermittlungen erließ die zuständige Behörde am 30. Juni 2011 (innerhalb der Verfolgungsverjährung) einen Bußgeldbescheid, mit welchem Sie unter anderem einen Monat Fahrverbot anordnete. Diesbezüglich bestimmte die Behörde, dass das Fahrverbot nicht mit der Rechtskraft, sondern erst dann wirksam wird, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens nach Ablauf von vier Monaten. Gegen den Bußgeldbescheid wurde form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. „Verfolgungsverjährung“ weiterlesen

Flensburger Punktesystem wird reformiert

Aus übereinstimmenden Medienberichten wurde in den letzten Tagen bekannt, dass das Bundesverkehrsministerium um Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer eine Reform der Verkehrssünderdatei in Flensburg anstrebt. Detaillierte Inhalten sollen Ende Februar bekannt gegeben werden.

Die wesentlichste Änderung stellt wohl die neue Staffelung der Punktevergabe für unterschiedlich schwere Verkehrsverstöße dar. „Flensburger Punktesystem wird reformiert“ weiterlesen

BAB 9, km 32,35, Baustelle Wildbrücke, in FR Leipzig

Die Baustelle „Neubau Grünbrücke“ zwischen AD Potsdam – Leipzig (BAB 9, km 32,35, Baustelle Wildbrücke, in FR Leipzig) sollte ursprünglich Ende August 2011 fertig gestellt werden. Zwischenzeitlich wurde die Baustelle Wildbrücke bis zum 15. November und nun bis zum 15. Dezember 2011 verlängert.

Im Bereich der Baustelle Wildbrücke in Fahrtrichtung Leipzig ist die Geschwindigkeit reduziert. Die Geschwindigkeit wird im Baustellenbereich kontrolliert. Wir berichteten bereits im Blog über diese Messstelle. Da der Baustellenbereich nunmehr weitestgehend entfernt ist und nach Angabe des Landesamtes für Straßenwesen Bauarbeiten auf der Brücke stattfinden, besteht keine spürbare Fahrbahnverengung, so dass Verkehrszeichen möglicherweise übersehen werden und es so zu einer hohen Anzahl von Verkehrsverstößen kommt. Aufgrund mehrfacher gutachterlicher Überprüfungen verschiedener Messungen an dieser Stelle erscheint es ratsam, den eigenen Geschwindigkeitsverstoß zumindest kritisch zu hinterfragen, da aus gutachterlicher Sicht diverse Fehlmessungen bekannt sind. Die Messung erfolgt an diesem Ort mit dem Einheitensensor ES 3.0. Die Funktionsweise des Gerätes finden Sie hier.

Sofern Sie Betroffener sind, beraten wir Sie gerne unverbindlich, ob und wie gegen die Messung vorgegangen werden sollte. Senden Sie uns eine Email unter Angabe des Benutzernamens und des Kennworts, welches sich auf der Anhörung befindet oder fügen Sie den Anhörungsbogen bei: Brunow@streich-anwaelte.de

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Entzug der Fahrerlaubnis Verkürzung der Sperrfrist

FahrerlaubnisEntzug der Fahrerlaubnis – Verkürzung der Sperrzeit

Bei gröberen Verkehrsverstößen kann ein Fahrverbot oder aber gar der Entzug der Fahrerlaubnis (oftmals fälschlicherweise als Führerscheinentzug bezeichnet) drohen.

Steht eine Verkehrsstraftat im Raum (Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrt u.a.) kann das Strafgericht dem Betroffenen neben einer Geld- oder Haftstrafe auch die Fahrerlaubnis entziehen. Dies ist geregelt in den §§ 69 ff. StGB.
Ziel dieser Maßnahme ist es, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr auszuschließen. Ungeeignetheit liegt bei dem vor, der aufgrund seiner körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen.

In § 69 Abs. 2 Nr. 1- 4 StGB sind vier Regelfälle vorgesehen, in denen die fehlende Eignung vermutet wird. 

 Hierzu gehören:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB (Fahrerflucht)
  • Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB
  • und der Vollrausch gem. § 323 a StGB

 Sofern dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird, darf dieser mit Rechtskraft der Entscheidung keine Kraftfahrzeuge führen, für die eine Führerscheinpflicht besteht (auch Mofas). Vielfach wird übersehen, dass bei Entziehung auch mit einem ausländischen Führerschein kein Fahrzeug geführt werden darf.

Das Gericht spricht ferner eine Sperrfrist aus. Hiermit wird festgelegt, dass der Betroffene erst nach einem bestimmten Zeitraum die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen darf. Die Sperrfrist kann in der Regel zwischen 6 Monaten bis zu 5 Jahren ausgesprochen werden. Nur wenn gegen den Betroffenen in den letzten 3 Jahren vor der in Frage stehenden Tat bereits eine Sperre angeordnet wurde erhöht sich das Mindestmaß auf 1 Jahr.

 Verkürzung der Sperrfrist

Eine Besonderheit bei der Sperrfrist regelt § 69 a VII StGB. Eine einmal verhängte Sperrfrist kann gemäß  § 69 a Abs. 7 StGB nachträglich verkürzt werden, sofern sich aufgrund neuer Tatsachen, die im Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht vorgelegen haben, ergibt, dass der Betroffene nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Das Landgericht Erfurt hat in seiner Entscheidung vom 25. Ma 2011 eine Sperre aufgehoben, da der Verurteilte eine Bescheinigung vorlegte, in welcher ihm die erfolgreiche Teilname an einer verkehrspsychologischen Maßnahme bescheinigt wurde. Die Maßnahme zielte auf die Verbesserung des verkehrsgerechten Verhaltens ab, um die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Trunkenheitsfahrt zu mindern. Ebenso hatte zuvor das Landgericht Berlin entschieden.

Hinweis: Der Antrag auf Wiedererteilung sollte 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden, da Betroffene mit langen Bearbeitungszeiten rechnen müssen. Unter Umständen ist zudem eine Teilnahme an einer MPU erforderlich.Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.

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Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch

mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de

und NEU: www.verkehrsanwaelte-24.de
Tel.: 030 / 226 35 71 13

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Fahrerlaubnisentzug nach Fahrerflucht

Wird jemand wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt, kann es zusätzlich unter bestimmten Umständen zu einem Fahrerlaubnisentzug kommen. Im Fall einer Fahrerflucht richtet sich dies nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wenn zusätzlich ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder ein bedeutender Fremdsachschaden entstanden ist. Das Gericht kann gemäß § 111a StPO auch bis zur Verkündung des Urteils die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe vorhanden sind, die vermuten lassen, dass die Fahrerlaubnis auch nach Urteil entzogen werden wird. „Fahrerlaubnisentzug nach Fahrerflucht“ weiterlesen

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