Vom Regelfahrverbot bei Alkoholfahrten mit E-Scootern – BayObLG verschärft Anforderungen
BayObLG, Beschluss vom 30.06.2025 – 201 ObOWi 405/25
Der Fall
Ein Betroffener war mit einem E-Scooter unterwegs, als er von der Polizei kontrolliert wurde. Die Atemalkoholmessung ergab 0,40 mg/l, also deutlich über der Grenze des § 24a Abs. 1 StVG. Die Bußgeldstelle verhängte eine Geldbuße von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat.
Im gerichtlichen Verfahren beschränkte der Betroffene seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen. Das Amtsgericht verdoppelte daraufhin die Geldbuße auf 1.000 €, sah aber vom Fahrverbot ab – mit der Begründung, die Fahrt sei nur mit einem E-Scooter erfolgt und der Betroffene sei beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen.
Die Staatsanwaltschaft legte Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg.
Die Entscheidung des BayObLG
Das BayObLG hob das amtsgerichtliche Urteil auf. Die Begründung:
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E-Scooter sind keine „milderen Fahrzeuge“. Auch wenn ihre Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h begrenzt ist, bergen sie aufgrund ihrer Masse und Instabilität ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial – für den Fahrer wie auch für andere Verkehrsteilnehmer. Das bloße Argument, man sei „nur“ mit einem E-Scooter unterwegs gewesen, trägt ein Absehen vom Fahrverbot daher nicht.
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Fahrverbote sind Regelfolge. Ein Absehen kommt nur bei besonderen Härten oder außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Solche lagen hier nicht vor.
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Existenzgefährdung muss substantiiert dargelegt werden. Der Hinweis des Betroffenen, er könne durch das Fahrverbot seinen Arbeitsplatz verlieren, reichte nicht. Das Gericht betont ausdrücklich, dass solche Behauptungen im Ordnungswidrigkeitenrecht vom Tatrichter kritisch zu prüfen und gegebenenfalls zu hinterfragen sind. Andernfalls wäre der Missbrauch durch pauschale Behauptungen Tür und Tor geöffnet.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung zeigt deutlich:
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E-Scooter sind keine „Schonräume“ im Straßenverkehr. Wer alkoholisiert fährt, muss mit denselben Rechtsfolgen rechnen wie Autofahrer.
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Das Regelfahrverbot gilt – unabhängig vom Fahrzeugtyp.
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Härtefallbehauptungen (z. B. drohender Arbeitsplatzverlust) müssen detailliert belegt werden und dürfen von Gerichten nicht ungeprüft übernommen werden.
Gerade weil Alkoholverstöße mit E-Scootern in der Praxis häufig verharmlost werden, ist der Beschluss des BayObLG eine klare Mahnung: Das Fahrverbot bleibt die Regel, Ausnahmen sind die absolute Ausnahme.
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