Rotlichtverstoß trotz Grün? Fahrverbot!

Rotlichtverstoß

Rotlichtverstoß trotz Grün? – Wann das Überfahren der Haltelinie zu Problemen führt

Ein Rotlichtverstoß gehört zu den schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten. Neben einer hohen Geldbuße droht in vielen Fällen ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg und eine empfindliche Verlängerung der Probezeit.

Doch nicht immer ist der Fall so eindeutig, wie es zunächst scheint. Die Gerichte beschäftigen sich regelmäßig mit Konstellationen, in denen ein Autofahrer zwar bei Grün die Haltelinie überfährt, aber aufgrund von stockendem Verkehr oder Unsicherheit erst später in die Kreuzung einfährt – dann aber bereits bei Rot. Eine aktuelle Entscheidung verdeutlicht, wie schnell man sich in einer solchen Situation einem Rotlichtverstoß ausgesetzt sehen kann.


Der Ausgangsfall: Halt hinter der Ampel – Unfall beim Abbiegen

Eine Autofahrerin näherte sich in den frühen Morgenstunden einer Kreuzung. Sie überfuhr die Haltelinie noch bei Grün, kam jedoch kurz hinter der Ampel wegen zähfließenden Verkehrs zum Stehen.

Nach einigen Sekunden löste sich die Stockung. Währenddessen hatte der Querverkehr bereits mehrere Sekunden Grün und bewegte sich ungebremst durch die Kreuzung. Als die Fahrerin schließlich einbog, kollidierte sie mit einem bevorrechtigten Fahrzeug.

Das Amtsgericht verurteilte sie wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 240 € und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Auf ihre Rechtsbeschwerde hob das Obergericht dieses Urteil auf – allerdings nicht, weil es den Rotlichtverstoß für ausgeschlossen hielt, sondern weil die Feststellungen des Amtsgerichts lückenhaft waren.


Rechtlicher Hintergrund: Wann liegt ein Rotlichtverstoß vor?

Die Straßenverkehrs-Ordnung (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO) bestimmt klar: Bei Rot gilt Halt vor der Kreuzung.
Das bedeutet:

  1. Überfahren der Haltelinie allein genügt nicht. Ein Rotlichtverstoß liegt erst dann vor, wenn ein Fahrer in den durch das Rotlicht geschützten Kreuzungsbereich einfährt.

  2. Kreuzungsräumerprivileg: Wer bereits im Kreuzungsbereich steht, darf diesen grundsätzlich auch dann noch räumen, wenn die Ampel auf Rot schaltet. Das gilt nicht für Fahrer, die sich noch im Bereich zwischen Haltelinie und Kreuzung befinden.

  3. Pflicht zur Vorsicht bei verdeckter Ampel: Selbst wenn die Ampel aus der neuen Position nicht mehr sichtbar ist, muss der Fahrer damit rechnen, dass sie inzwischen auf Rot umgeschaltet hat.


Was zählt zum „Kreuzungsbereich“?

Entscheidend ist die Abgrenzung des Kreuzungsbereichs. Die Rechtsprechung orientiert sich hier an den sogenannten Fluchtlinien der Kreuzung. Dabei gilt:

  • Der geschützte Bereich umfasst nicht nur die Fahrbahn für Fahrzeuge, sondern auch Fußgängerüberwege und Radwege.

  • Wer sich bereits mit Teilen des Fahrzeugs in einer Fußgängerfurt oder auf einem Radweg befindet, hat den Kreuzungsbereich bereits erreicht.

  • Erst wenn sich das Fahrzeug vollständig außerhalb dieses Bereichs befindet, liegt noch kein Einfahren in den Kreuzungsbereich vor.

Die Gerichte müssen daher im Einzelfall präzise feststellen, wo genau sich das Fahrzeug beim Umschalten der Ampel befand. Diese Feststellungen fehlten im aufgehobenen Urteil – es blieb unklar, ob die Autofahrerin tatsächlich noch vor oder bereits im Kreuzungsbereich stand.


Warum das Urteil aufgehoben wurde

Das Obergericht bemängelte, dass das Amtsgericht die örtlichen Gegebenheiten nur unzureichend beschrieben hatte. Es hieß lediglich, das Fahrzeug habe nicht in die Querstraße „hineingeragt“. Doch das sagt nichts darüber aus, ob die Fahrerin vielleicht bereits eine Fußgängerfurt oder Radspur überfahren hatte.

Ohne diese Feststellungen ist eine rechtliche Prüfung nicht möglich. Denn:

  • Wenn sie noch vor dem Kreuzungsbereich stand, war ihr spätere Fahrt bei Rot ein Rotlichtverstoß.

  • Wenn sie bereits im Kreuzungsbereich war, konnte sie keinen Rotlichtverstoß mehr begehen, sondern hätte sich allenfalls eines Verstoßes gegen § 1 StVO (allgemeine Rücksichtnahme) schuldig gemacht.


Bedeutung für Autofahrer

Die Entscheidung zeigt:

  • Rotlichtverstöße sind keine bloßen Formalien. Die genaue Position des Fahrzeugs ist entscheidend.

  • Schon wenige Meter oder Zentimeter können bestimmen, ob ein Fahrverbot verhängt wird oder nicht.

  • Wer hinter der Ampel wartet, darf nicht automatisch davon ausgehen, dass er „sicher“ ist. Sobald die Ampel umschaltet, gilt das Rotlicht – auch wenn man es selbst nicht mehr sieht.


Verteidigungsmöglichkeiten im Bußgeldverfahren

Für Betroffene eröffnet sich ein Verteidigungsspielraum:

  • Fehlende Feststellungen: Wenn das Gericht nicht exakt klärt, wo sich das Fahrzeug beim Umschalten befand, kann das Urteil angreifbar sein.

  • Örtliche Gegebenheiten: Skizzen, Fotos oder Videos können helfen, die Position des Fahrzeugs zu belegen.

  • Zeugen und Unfallspuren: Auch Beobachtungen Dritter oder polizeiliche Unfallaufnahmen können entscheidend sein.

  • Alternativbewertung: Befand sich der Betroffene bereits im Kreuzungsbereich, kommt statt eines Rotlichtverstoßes nur ein anderer, oft milder zu ahndender Verstoß in Betracht.

Gerade in Verfahren mit Fahrverbot lohnt es sich, die Rechtslage genau prüfen zu lassen.


Fazit

Ein Rotlichtverstoß liegt nicht nur dann vor, wenn jemand bei Rot über die Haltelinie fährt. Auch das Überfahren bei Grün und das spätere Einfahren bei Rot kann zum Verstoß führen – sofern sich das Fahrzeug noch vor dem Kreuzungsbereich befand.

Für Autofahrer bedeutet das: Anhalten hinter der Ampel ist riskant. Wer erst später in die Kreuzung einfährt, kann hart bestraft werden. Gleichzeitig müssen die Gerichte sehr genau prüfen, wo das Fahrzeug tatsächlich stand. Diese Lücken bieten Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung.


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Unsere Kanzlei ist auf Verkehrsrecht spezialisiert. Wir prüfen, ob die Vorwürfe stichhaltig sind, ob das Fahrverbot rechtmäßig ist und welche Verteidigungsstrategien für Ihren Fall in Betracht kommen.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow

Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandesgenießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

📍 Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
📍 Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin
📞 Telefon: 030 226357113

Bußgelderhöhung durch Nachtatverhalten

Straßenrennen

Bußgelderhöhung durch Nachtatverhalten – worauf Betroffene achten sollten

Wer im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss mit einer Geldbuße rechnen. Was viele jedoch nicht wissen: Nicht nur der eigentliche Verstoß, etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung, kann die Höhe des Bußgeldes beeinflussen. Auch das Verhalten nach der Tat kann bei der Bemessung berücksichtigt werden – etwa während der Polizeikontrolle oder im weiteren Verlauf des Verfahrens. In der juristischen Praxis spricht man vom sogenannten Nachtatverhalten. Dieses kann im Einzelfall zu einer spürbaren Erhöhung der Geldbuße führen.

Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 10. März 2025 (Az. 3 ORbs 20/25) verdeutlicht, unter welchen Voraussetzungen das möglich ist. Der Betroffene hatte innerorts deutlich zu schnell gefahren, in zwei Fällen wurden Geschwindigkeitsüberschreitungen von 33 km/h bzw. 23 km/h festgestellt. Zudem führte er die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mit. Das Verhalten während der Kontrolle war aus Sicht des Gerichts auffällig: Der Mann zeigte sich provokativ, verweigerte zunächst Anweisungen und äußerte sich abschätzig gegenüber den Beamten. Das Amtsgericht wertete dieses Auftreten als Ausdruck mangelnder Einsicht und erhöhte die Regelgeldbußen um jeweils 25 %. Die Entscheidung wurde vom Kammergericht im Wesentlichen bestätigt.

Rechtlich ist diese Frage im Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist bei der Höhe der Geldbuße insbesondere der sogenannte „Vorwurf, der den Täter trifft“ zu berücksichtigen. Dieser Begriff ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur die Umstände der Tat selbst, sondern auch das Verhalten danach – sofern es Rückschlüsse auf die Einstellung des Betroffenen zur Rechtsordnung zulässt. Zeigt sich jemand einsichtig und kooperativ, kann das bußgeldmindernd wirken. Tritt er dagegen respektlos oder aggressiv auf, kann dies bußgelderhöhend berücksichtigt werden.

Wichtig ist allerdings, dass nicht jedes Verhalten zu einer Erhöhung führen darf. Das Gericht hat sorgfältig zu prüfen, ob das Nachtatverhalten lediglich Ausdruck zulässiger Verteidigung ist. Schweigen zum Tatvorwurf, ein einfaches Bestreiten oder das Inanspruchnehmen anwaltlicher Hilfe dürfen selbstverständlich nicht negativ gewertet werden. Anders ist es, wenn sich der Betroffene bewusst unkooperativ, provokativ oder beleidigend verhält. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung zunehmend dazu über, dies bei der Bußgeldhöhe zu berücksichtigen. Grundlage ist dabei stets der Zweck der Geldbuße: Sie soll nicht nur das begangene Fehlverhalten sanktionieren, sondern den Betroffenen auch zur Beachtung der Verkehrsregeln in Zukunft anhalten.

In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob die erhobenen Vorwürfe zum Nachtatverhalten überhaupt ausreichend dokumentiert sind. Aussagen von Polizeibeamten müssen konkret sein. Pauschale Hinweise auf „patziges Verhalten“ reichen nicht. Auch darf das Gericht keine rein rechnerische Erhöhung der Geldbuße vornehmen – etwa in Form einer festen Prozentzahl. Vielmehr ist im Einzelfall eine angemessene Bewertung vorzunehmen. Das Kammergericht betont in seiner Entscheidung, dass es keine mathematische Formel geben darf. Die Erhöhung muss begründet und verhältnismäßig sein.

Für Betroffene bedeutet das: Wer sich bei einer Verkehrskontrolle sachlich und ruhig verhält, kann negative Folgen vermeiden – selbst wenn er die Kontrolle als ungerecht empfindet. Die eigentliche rechtliche Auseinandersetzung beginnt erst im Anschluss. Wer glaubt, dass ein Bußgeld zu hoch ist oder rechtswidrig festgesetzt wurde, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen. Denn nicht jede Bußgelderhöhung aufgrund angeblichen Nachtatverhaltens ist auch rechtlich haltbar.

Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob die Voraussetzungen für eine Bußgelderhöhung überhaupt vorlagen. Wir klären, ob sich die Erhöhung auf zulässige Erwägungen stützt oder ob gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen wurde. Auch eine unangemessen hohe Geldbuße kann angreifbar sein – etwa wenn sie ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen festgesetzt wurde.

Ein weiteres wichtiges Thema ist das Zusammenspiel von Geldbuße und Fahrverbot. Oft kann das Gericht nicht nur eine höhere Geldbuße, sondern auch ein Fahrverbot verhängen. In vielen Fällen kann jedoch erreicht werden, dass zumindest von einem Fahrverbot abgesehen wird – etwa bei drohender Existenzgefährdung oder besonderem beruflichem Bedarf. Auch hier gilt: Frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend.

Wenn Sie von einer Bußgelderhöhung betroffen sind oder ein Fahrverbot droht, sprechen Sie uns gern an. Wir vertreten Mandantinnen und Mandanten bundesweit im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht – fundiert, strategisch und mit klarem Blick auf das Ergebnis.

Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas Brunow AnscheinsbeweisRechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandesgenießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

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Geblitzt in Berlin? Ihr Experte für Verkehrsrecht hilft!

in berlin geblitzt

Geblitzt in Berlin? Ihr Experte für Verkehrsrecht hilft!

Sind Sie in Berlin geblitzt worden? Ob Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsverstoß – ein Bußgeldbescheid kann erhebliche Konsequenzen haben. Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Verkehrsrecht und bietet Ihnen kompetente Unterstützung, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Geblitzt in Berlin – Was tun?

Wenn Sie in Berlin geblitzt wurden, sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Ein Bußgeldbescheid kann oft fehlerhaft sein – sei es durch fehlerhafte Messgeräte, falsche Standortkennzeichnungen oder unklare Beschilderungen. Unsere erfahrenen Anwälte prüfen Ihren Fall auf Herz und Nieren, um mögliche Fehlerquellen zu identifizieren.

Warum unsere Kanzlei?

  1. Spezialisiert auf Verkehrsrecht: Als erfahrene Anwälte aus Berlin kennen wir die Besonderheiten der Berliner Verkehrsüberwachung, einschließlich spezifischer Herausforderungen bei Blitzerstandorten wie dem Hardenbergplatz oder der Stadtautobahn.
  2. Individuelle Beratung: Jeder Fall ist einzigartig. Wir bieten maßgeschneiderte Lösungen, ob es um ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg oder die Abwehr eines Bußgelds geht.
  3. Erfolgreiche Verteidigung: Unsere Kanzlei in Berlin hat zahlreiche Verfahren eingestellt oder Bußgelder reduziert, insbesondere bei Messfehlern oder unklaren Verkehrsführungen.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Messfehler aufdecken: Wir prüfen die Messung auf technische Mängel und Messfehler.
  • Verkehrssituation analysieren: Unsere Experten analysieren die örtlichen Gegebenheiten und klären, ob eine Verstoß-Beschilderung korrekt war.
  • Einspruch einlegen: Wir vertreten Sie gegenüber Behörden und setzen Ihre Rechte konsequent durch.

Berlin: Typische Blitzerstandorte

In Berlin gibt es zahlreiche bekannte Blitzer, darunter die Messstellen an:

  • Stadtautobahn A100
  • Hardenbergplatz
  • Kaiserdamm
  • Potsdamer Platz
  • Osloer Straße/Koloniestraße (Rotlicht)
  • Ernst-Reuter-Platz (Rotlicht)
  • Suermondstraße
  • Urbanstraße
  • Wichertstraße
  • Andreasstraße
  • Bundesallee
  • und hunderte Messstellen mehr

In der Regel kommt es häufig zu Streitigkeiten über die korrekte Messung und Beschilderung. Auf vielen Straßen ist die Geschwindigkeit auf 30 km/7 reduziert. Dort wird vermehrt geblitzt in Berlin .

So unterstützen wir Sie bei einem Blitzer-Verstoß

  1. Prüfung des Bußgeldbescheids: Wir analysieren die Rechtslage und prüfen Messprotokolle sowie die Einspruchsfrist.
  2. Strategieentwicklung: Gemeinsam erarbeiten wir eine Verteidigungsstrategie – von der Anfechtung der Messung bis hin zur Vermeidung eines Fahrverbots.
  3. Vertretung vor Gericht: Sollte der Fall eskalieren, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise vor Gericht zur Seite.

Kontaktieren Sie uns – Ihr Partner bei Verkehrsrecht in Berlin

Lassen Sie uns Ihren Fall unverbindlich prüfen! Unsere Kanzlei ist Ihr verlässlicher Partner für Verkehrsrecht in Berlin. Egal, ob Sie geblitzt wurden oder ein Fahrverbot droht – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte zu wahren und unnötige Konsequenzen zu vermeiden.

Jetzt Beratung anfragen – Wir sind für Sie da! TEL.: 030 226 35 71 13

Qualifizierter Rotlichtverstoß – Fahrverbot ohne Gefährdung?

Rotlichtverstoß

Qualifizierter Rotlichtverstoß: Fahrverbot ohne Gefährdung?

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß wird oft mit harten Sanktionen geahndet. Dazu gehören hohe Geldbußen und Fahrverbote. Doch wie verhält es sich, wenn keine konkrete oder abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer besteht? Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hat in seinem Beschluss vom 24.01.2024 („21 ORbs 6/24“) wichtige Klarstellungen getroffen. Dieser Fall zeigt, wie differenziert Gerichte die Sachlage betrachten müssen.

Der Sachverhalt: Ein Rotlicht und zwei Fahrspuren

Am 26.09.2022 ereignete sich ein Vorfall, der den Ausgangspunkt dieses richtungsweisenden Urteils bildet. Der Betroffene war auf einer markierten Linksabbiegerspur unterwegs. Die Ampel zeigte bereits länger als eine Sekunde rot, als er in den Kreuzungsbereich einfuhr. Doch statt links abzubiegen, wechselte er auf die Geradeausspur, die grün zeigte, und setzte seine Fahrt fort.

Der Landkreis Vorpommern-Rügen ahndete den Verstoß mit einem Bußgeld von 280 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot. Das Amtsgericht Stralsund erhöhte die Sanktionen deutlich. Es verhängte eine Geldbuße von 2.000 Euro und ein Fahrverbot von drei Monaten. Begründet wurde dies mit dem Vorwurf eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes und weiteren tateinheitlichen Verkehrsverstoßen.

Der Betroffene legte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein – mit Erfolg. Das OLG Rostock hob den Rechtsfolgenausspruch des Urteils auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.

Relevante rechtliche Fragen

Der Fall wirft zwei wesentliche Fragen auf:

  1. Wie wird ein qualifizierter Rotlichtverstoß definiert? Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel länger als eine Sekunde rot zeigte. Dies indiziert eine grobe Pflichtverletzung, da sich potenziell Querverkehr im geschützten Bereich befinden könnte. Die Regelbuße beträgt mindestens 280 Euro, verbunden mit einem einmonatigen Fahrverbot.
  2. Welche Rolle spielt die Gefährdung? Ein Fahrverbot soll auch eine erzieherische Funktion haben. Doch wenn die Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen oder stark gemindert ist, müssen Gerichte diesen Umstand berücksichtigen. Hier zeigte die Geradeausspur grün, sodass keine abstrakte Gefährdung für kreuzenden Verkehr bestand.

Entscheidung des OLG Rostock

Das OLG Rostock stellte klar, dass:

  • Fehlende Gefährdung zu Gunsten des Betroffenen wirkt: Das Gericht bemängelte, dass das Amtsgericht Stralsund nicht berücksichtigt hatte, dass die Geradeausspur grün war. Dadurch war die Kreuzung für Querverkehr gesperrt, und eine abstrakte Gefahr bestand nicht.
  • Differenzierte Bewertung nötig ist: Die pauschale Anwendung eines Regelfahrverbots bei qualifiziertem Rotlichtverstoß wurde als unzureichend erachtet. Wenn besondere Umstände vorliegen, müssen Gerichte prüfen, ob mildere Sanktionen angemessen sind.

Lehren aus diesem Urteil

Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es ist, die spezifischen Umstände eines Rotlichtverstoßes zu analysieren. Als Kanzlei prüfen wir in solchen Fällen:

  • War die Gefährdung realistisch?
  • Welche Spurensignalisierung war gegeben?
  • Wurden mildernde Umstände ausreichend gewürdigt?

Die Entscheidung des OLG Rostock betont, dass selbst bei schwerwiegenden Verkehrsverstoßen keine automatischen Sanktionen verhängt werden sollten. Eine differenzierte Betrachtung ist erforderlich, um ein faires Urteil zu fällen.

Wie wir Ihnen helfen

Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht ist spezialisiert darauf, Ihre Rechte bei Rotlichtverstößen zu verteidigen. Wir analysieren jeden Aspekt Ihres Falls:

  • Prüfung der Messdaten: War das Messgerät korrekt kalibriert? Wurden Toleranzen beachtet?
  • Untersuchung der Verkehrssituation: War die Ampel deutlich sichtbar? Gab es ablenkende Umstände?
  • Verteidigungsstrategie: Sind alle rechtlich relevanten Feststellungen enthalten?

Mit einer klaren Strategie können wir helfen, Sanktionen zu reduzieren oder ganz abzuwenden.

Fazit: Ihre Verteidigung zählt

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß muss nicht automatisch zu harten Strafen führen. Mit der richtigen Verteidigung können Sie Ihre Rechte wahren und mögliche Konsequenzen minimieren. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung und erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben. Wir setzen uns für Ihr Recht ein!

Rotlichtverstoß und qualifizierter Rotlichtverstoß

Rotlichtverstoß

Rotlichtverstoß – Wissen, was zu tun ist

Ein Rotlichtverstoß kann weitreichende Folgen haben. Besonders bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß, wenn die Ampel bereits länger als eine Sekunde auf Rot stand, drohen hohe Geldbußen, Punkte und ein Fahrverbot. Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht ist spezialisiert darauf, Mandanten in solchen Fällen kompetent zu vertreten. Lesen Sie hier, worauf es ankommt und wie wir Ihnen helfen können.

Was bedeutet Rotlichtverstoß und qualifizierter Rotlichtverstoß?

Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die rote Ampel weniger als eine Sekunde lang ignoriert wird. Die Sanktionen sind oft milder, doch auch hier ist eine Verteidigung sinnvoll. Der qualifizierte Rotlichtverstoß hingegen wird strenger geahndet:

  • Geldbuße: Mindestens 200 Euro
  • Fahrverbot: Ein Monat
  • Punkte: Zwei Punkte im Fahreignungsregister

Die rechtliche Bewertung eines Rotlichtverstoßes hängt stark von den tatsächlichen Feststellungen im Urteil ab. Gerichte müssen genaue Angaben machen, damit die Entscheidung nachvollziehbar und rechtlich korrekt ist.

Entscheidung des OLG Karlsruhe: Klare Anforderungen an Urteilsgründe

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Beschluss vom 07.05.2024 („3 ORbs 330 SsBs 218/24“) die Anforderungen an Urteile bei Rotlichtverstoßen verdeutlicht. Folgende Punkte sind entscheidend:

  1. Tatörtlichkeit und verkehrstechnische Gestaltung
    • Wo genau ereignete sich der Verstoß? Welche Ampel war betroffen?
    • Wie ist der Bereich gestaltet? (Kreuzung, Fußgängerüberweg, Anzahl der Fahrstreifen)
    • Welche Verkehrsbereiche werden durch die Ampel geschützt?
  2. Einfahrt in den geschützten Bereich
    • Hat der Fahrer den geschützten Bereich befahren?
    • Stand das Fahrzeug vor oder hinter der Haltelinie?
  3. Technische Details des Messverfahrens
    • Welches Gerät wurde verwendet (z. B. Traffiphot III)?
    • Wurden Messergebnisse korrekt dokumentiert? Wurde die Rotlichtdauer richtig berechnet?
    • Wie wurden Toleranzwerte berücksichtigt?

Fehlen diese Angaben, kann das Urteil angreifbar sein. So wurde im genannten Fall das Urteil des Amtsgerichts Konstanz aufgehoben, weil es an wesentlichen Feststellungen mangelte.

Warum sind genaue Feststellungen so wichtig?

Ein Rotlichtverstoß beruht häufig auf standardisierten Messverfahren. Diese können Fehler aufweisen oder nicht ordnungsgemäß angewendet worden sein. Ohne konkrete Angaben zur Messmethode, zur technischen Ausstattung und zur Lage der Induktionsschleifen ist eine rechtliche Bewertung schwierig. Das kann die Grundlage für eine erfolgreiche Verteidigung bieten.

Wie unsere Kanzlei Sie unterstützt

Unsere Erfahrung im Verkehrsrecht hilft Ihnen, alle relevanten Aspekte eines Rotlichtverstoßes umfassend zu prüfen. Wir analysieren:

  • Messdaten: War das Messgerät korrekt kalibriert? Wurden Toleranzen beachtet?
  • Verkehrssituation: War die Ampel deutlich sichtbar? Gab es ablenkende Umstände?
  • Urteilsgründe: Sind alle rechtlich relevanten Feststellungen enthalten?

Auf dieser Basis entwickeln wir eine individuelle Verteidigungsstrategie, die auf Ihren Fall abgestimmt ist. Unsere Zielsetzung: Unnötige Sanktionen vermeiden und Ihre Rechte schützen.

Fazit: Ihre Verteidigung ist entscheidend

Ein Rotlichtverstoß ist kein Bagatelldelikt. Mit einer kompetenten Verteidigung können Sie jedoch Strafen reduzieren oder vermeiden. Unsere Kanzlei für Verkehrsrecht steht Ihnen zur Seite und kämpft für Ihre Rechte. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung und erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben.

Bußgeldbescheid und Verjährung: Was Sie wissen müssen

Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid und Verjährung: Was Sie wissen müssen

Ein Bußgeldbescheid unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen, um rechtswirksam zu sein. Eine der zentralen Fragen bei der Verteidigung gegen einen Bußgeldbescheid ist die Verjährung. Wie das Amtsgericht Augsburg im Beschluss vom 26.09.2024 (Az.: 45 OWi 605 Js 107352/24) feststellte, kann ein Bußgeldbescheid die Verjährung nur dann unterbrechen, wenn das Tatgeschehen hinreichend konkretisiert ist.

Die Bedeutung der Konkretisierung des Tatgeschehens

Laut dem Amtsgericht Augsburg muss der Bußgeldbescheid eindeutig darlegen, welcher Lebensvorgang dem Betroffenen vorgeworfen wird. Diese Konkretisierung ist erforderlich, um den Vorwurf von ähnlichen Sachverhalten abzugrenzen. Im vorliegenden Fall wurde der Tatort lediglich mit „Gersthofen, A8 West, Ri München, Abschnitt 340“ angegeben. Eine präzisierende Angabe, wie ein markanter Punkt oder eine Kilometerangabe, fehlte.

Die Richterin am Amtsgericht betonte, dass ohne eine genaue Lokalisierung des Tatortes der Vorwurf nicht hinreichend bestimmt sei. Ein Abschnitt von 2,5 Kilometern bietet viele Möglichkeiten für potenzielle Verstöße, die voneinander zu unterscheiden sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in früheren Entscheidungen (z.B. BGH, Beschluss vom 08.10.1970 – 4 StR 190/70) betont, dass gerade bei Verkehrsverstößen die Konkretisierung von entscheidender Bedeutung ist.

Verjährung: Wann erlischt der Bußgeldvorwurf?

Im konkreten Fall war die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit vom 14.10.2023 bereits bei Eingang der Akten am 22.02.2024 verjährt. Der Bußgeldbescheid vom 04.12.2023 war aufgrund mangelnder Konkretisierung nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

Die gesetzliche Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beträgt in der Regel drei Monate. Diese kann jedoch durch bestimmte Maßnahmen, wie z.B. die Erlass eines Bußgeldbescheides, unterbrochen werden – allerdings nur, wenn diese Maßnahmen den Anforderungen des § 33 OWiG genügen.

Fazit: Was bedeutet das für Betroffene?

Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg zeigt, wie wichtig eine sorgfältige Überprüfung der formellen Anforderungen eines Bußgeldbescheides ist. Für Betroffene bedeutet dies:

  • Prüfen Sie den Bußgeldbescheid auf genaue Angaben zum Tatgeschehen.
  • Beachten Sie die Verjährungsfrist und lassen Sie die Unterbrechungsmaßnahmen anwaltlich überprüfen.
  • Zögern Sie nicht, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen.

Unsere Kanzlei steht Ihnen mit umfassender Expertise im Verkehrsrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Erstberatung und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Erfolgsaussichten prüfen.

Fahrtenbuchauflage – Anforderungen

Fahrtenbuch

Fahrtenbuch: Verwaltungsgericht stellt strenge Anforderungen an Fahrtenbuchauflage

Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und den Halter verpflichten, ein Fahrtenbuch zu führen. Die Behörde muss vielmehr zunächst die Söhne des Halters befragen.

Fahrtenbuchauflage
Fahrtenbuchauflage

Dies stellte das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz im Fall eines Motorradhalters klar. Mit dessen Kraftrad war innerorts die Geschwindigkeit erheblich überschritten worden. Auf den Radarfotos ist das Gesicht des Fahrers aufgrund des Motorradhelms nicht zu erkennen. In dem Bußgeldverfahren teilte der Halter der Bußgeldstelle mit, er sei nicht der verantwortliche Fahrzeugführer. Einer seiner beiden Söhne habe das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gefahren. Im Übrigen mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Bußgeldstelle stellte daraufhin das Verfahren ein. Sie verpflichtete jedoch den Halter, für 15 Monate ein Fahrtenbuch zu führen. Gegen die Fahrtenbuchauflage erhob der Halter nach erfolglosem Widerspruch Klage.

Das VG gab der Klage statt. Es könne zwar eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden, wenn der Fahrzeugführer, der den in Rede stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte, nicht ermittelt werden könne. Hierfür komme es im Wesentlichen darauf an, ob die Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen habe, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht würden und erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Benenne der Fahrzeughalter einen überschaubaren Kreis von Angehörigen, die als Verantwortliche für den Verkehrsverstoß in Betracht kämen, müsse die Behörde diese Personen in der Regel befragen. Das erscheine nicht von vorneherein als aussichtslos.

Dies gelte auch, wenn wie hier der Fall die beiden Zwillingssöhne des Fahrzeughalters als Fahrer in Betracht kämen. Angesichts der Tatsache, dass die beiden Zwillingssöhne deutlich unterschiedliche Körpergrößen aufwiesen, sei es der Bußgeldstelle auch zumutbar gewesen, anhand der Radarfotos und der dort abgebildeten Kleidung sowie des Helms des Fahrers weitere Ermittlungen anzustellen. Diesem Ergebnis stehe nach Auffassung der Richter nicht entgegen, dass eine Befragung der Zwillingssöhne zu einer Strafbarkeit der Mitarbeiter der Bußgeldstelle wegen der Verfolgung Unschuldiger führen würde. Diese seien in Fällen wie dem vorliegenden nicht gehalten, die vom Fahrzeughalter benannten Personen unmittelbar als Betroffene anzuhören. Vielmehr seien zunächst gegebenenfalls unter Einschaltung der Polizei weitere Befragungen und Ermittlungen anzustellen. Ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen eine bestimmte Person sei hingegen erst dann einzuleiten, wenn sich ein konkreter Verdacht gegen diese ergebe.

Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 10.12.2019, 4 K 773/19.KO, Abruf-Nr. 213522 unter www.iww.de.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Bußgeld? Fahrtenbuchauflage“ href=“http://www.verkehrsrecht-berlin-brandenburg.de/unverbindliche-anfrage-busgeld/“ button_title=“Kontakt“]Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht sind für Sie da[/biginfopane]

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg[/infopane]

Rotlichtverstoß Elsenstraße / Puschkinallee Berlin

rotlichtverstoß

Geschwindigkeit und Rotlicht – Blitzer in Berlin

Geblitzt in Berlin Elsenstraße / Puschkinallee in Berlin

Sie fuhren in Berlin auf der Elsenstraße / Puschkinallee in Richtung Süd bei einer roten Ampel und wurden vom Rotlicht – Blitzer geblitzt. Sie haben nun Post vom Polizeipräsidenten Berlin erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic blitzt das Fahrzeug beim Rotlichtverstoß und Geschwindigkeitsverstoß. Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessungen werden auf allen Fahrspuren durchgeführt.

Messstelle

Berlin Elsenstraße / Puschkinallee Fahrtrichtung Süd

 

Der Blitzer befindet sich im Bereich der Elsenstraße in südliche Fahrtrichtung. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt die innerorts üblichen 50 km/h. Die Gelbphase dauert 3 Sekunden. Das Messgerät überwacht alle Fahrspuren. Je nachdem, auf welcher Fahrspur das Fahrzeug gemessen wird und je nachdem, welche Geschwindigkeit gemessen wird, ist nicht immer ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß nachweisbar. Auch die Geschwindigkeitsmessungen sind nicht immer korrekt. Eine Überprüfung ist bereits aus diesen Gründen empfehlenswert.

 

 


Messgerät: Lasermessgerät PoliScan Speed

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem, welches auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras Geschwindigkeitsmessungen und Rotlichtüberwachungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen und zu weiteren Fehlern bei Rotlichtverstößen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung (u.a. AG Mannheim) sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden. Wo noch geblitzt wird.[/infopane]


 

kostenlose Einschätzung zur Messung

Zuständig ist der Polizeipräsident Berlin. Sie haben schon Post vom Polizeipräsidenten in Berlin erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine völlig unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. Bislang konnte unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Verfahren zur Einstellung bringen, da der Behörde der Nachweis eines Rotlichtverstoßes trotz Existenz eines Messfotos nicht immer möglich war. [/one_half]

Rotlichtverstoß (Auszug aus dem Bußgeldkatalog)

Beschreibung   Bußgeld      Punkte    Fahrverbot
Rotlicht missachtet 90 Euro 1
mit Gefährdung 200 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 240 Euro 2 1 Monat
Rotlicht missachtet bei Rotphase länger
als 1 Sekunde
200 Euro 2 1 Monat
mit Gefährdung 320 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 360 Euro 2 1 Monat

Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht

innerorts geblitzt

Beschreibung Bußgeld    Punkte Fahrverbot
Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit mit PKW :
bis 10 km/h 15 Euro
11 bis 15 km/h 25 Euro
16 bis 20 km/h 35 Euro
21 bis 25 km/h 80 Euro 1
26 bis 30 km/h 100 Euro 1
31 bis 40 km/h 160 Euro 2 1 Monat
41 bis 50 km/h 200 Euro 2 1 Monat
51 bis 60 km/h 280 Euro 2 2 Monate
61 bis 70 km/h 480 Euro 2 3 Monate
über 70 km/h 680 Euro 2 3 Monate

Elsenstraße Rotlichtverstoß

[infopane color=“4″ icon=“0018.png“]Achtung: Der Bundesrat hat für die StVO Novelle grünes Licht gegeben, so dass die Rechtsfolgen deutlich verschärft werden. Sodann wird bereits bei einem Verstoß ab 21 km/h innerorts ein Fahrverbot angeordnet.[/infopane]

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte. Tel.: 030/226357113

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht.  Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

Qualifizierter Rotlichtverstoß

rotlichtverstoß

Was ist ein qualifizierter Rotlichtverstoß

Ein so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Rotphase beim Überfahren der Haltelinie bereits mehr als eine Sekunde andauert.

Rechtsfolge beim qualifizierten Rotlichtverstoß

Bei einem qualifiziertem Rotlichtverstoß droht eine Regelgeldbuße in Höhe von 240,- €, welche sich unter Umständen noch erhöhen kann; z.B. bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Darüber hinaus droht ein Fahrverbot von einem Monat. Zusätzlich werden 2 Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen, die erst nach 5 Jahre getilgt werden. Im Gegensatz zu einem einfachen Rotlichtverstoß, bei welchem nur ein Punkt und kein Fahrverbot droht, ist die Rechtsfolge erheblich.

Feststellung des qualifizierten Rotlichtverstoßes

Ein Rotlichtverstoß kann entweder mittels Verkehrsüberwachungsanlage oder aber durch Beobachtungen Polizeibeamten festgestellt werden. Naturgemäß sind die Fälle der schlichten Beobachtung besonders umstritten. Bei Überwachungsanlagen also bei einem Blitzer werden in der Regel zwei Fotos gefertigt. Auf dem ersten Foto soll sich das Fahrzeug des Betroffenen kurz hinter der bzw. im Bereich der Haltelinie befinden. Im zweiten Foto soll das Fahrzeug bestenfalls um Schutzbereich abgebildet sein; denn für den Vorwurf des Rotlichtverstoßes reicht es nicht aus, dass das Fahrzeug die Haltelinie bei rot überfahren hat. Vielmehr muss das Fahrzeug den Schutzbereich (Fußgängerfurt, Kreuzung…) erreicht haben.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei mangelnder Erinnerung des Polizeibeamten und nur vorliegenden schriftlichen Aufzeichnungen

Das Amtsgericht Dortmund kam in der Entscheidung vom 08.10.2018 (729 OWiG-252 JS 1513/18-250/18) zum Urteil, dass bei mangelnder Erinnerung kein qualifizierter Rotlichtverstoß anzunehmen ist. Kann sich der Polizeibeamte an einen von dem Betroffenen eingeräumten Rotlichtverstoß nicht wirklich erinnern und findet sich in der Akte keine weitere Schilderung des Vorfalles durch den Polizeibeamten, so kann die Zeit von einer Sekunde für den qualifizierten Rotlichtverstoß nicht allein daraus hergeleitet werden, dass in der Vorwurfsschilderung die entsprechende Tatbestandsnummer (1376018) eingetragen ist und lediglich eine Angabe „Rotlicht missachtet über eine Sekunde“ aufgenommen wurde.

Der Beamte muss im Falle eines qualifierten Rotlichtverstoßes detaillierte Angaben von dem Vorfall machen. Hierzu gehört unter anderem die Angabe, wo sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Umschalten auf die Rotphase befunden hat.

Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13

Rechtsanwälte

Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg


Geblitzt? Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht. Neben der juristischen Kompetenz verfügen unsere Anwälte über technisches Wissen und vor allem über eine regionale Kompetenz. Ferner kennen wir durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörde Gransee sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

Rotlicht: Ernst-Reuter-Platz

Ernst-Reuter-Platz

Rotlichtverstoß – Blitzer in Berlin

Geblitzt am Ernst-Reuter-Platz / Otto-Suhr-Allee in Fahrtrichtung West 

Rotlichtverstoß: Sie wurden in Berlin Ernst-Reuter-Platz / Otto-Suhr-Allee Fahrtrichtung West vom Rotlicht – Blitzer geblitzt und haben Post vom Polizeipräsidenten Berlin erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic blitzt das Fahrzeug beim Rotlichtverstoß. Rotlichtmessungen werden allerdings auf allen Fahrspuren durchgeführt.

Messstelle Rotlicht

Ernst-Reuter-Platz / Otto-Suhr-Allee in FR West

Das im konkreten Fall zum Einsatz gekommene Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsgerät ist in einer Messsäule montiert, welche auf dem westlichen Gehwegbereich aufgestellt ist. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt die innerorts üblichen 50 km/h. Die Gelbphase dauert 3 Sekunden. Das Messgerät überwacht drei Fahrspuren. Je nachdem, auf welcher Fahrspur das Fahrzeug gemessen wird und je nachdem, welche Geschwindigkeit gemessen wird, ist nicht immer ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß nachweisbar. Eine Überprüfung ist bereits aus diesen Gründen unbedingt empfehlenswert.

Ernst-Reuter-Platz rotlichtverstoß

 


Messgerät: Lasermessgerät PoliScan Speed

Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem, welches auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras Geschwindigkeitsmessungen und Rotlichtüberwachungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen und zu weiteren Fehlernbei Rotlichtverstößen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung (u.a. AG Mannheim) sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden. Wo noch geblitztwird.


kostenlose Einschätzung zur Messung

Zuständig ist der Polizeipräsident Berlin. Sie haben schon Post vom Polizeipräsidenten in Berlin erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine völlig unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. Bislang konnte unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Verfahren zur Einstellung bringen, da der Behörde der Nachweis eines Rotlichtverstoßes trotz Existenz eines Messfotos nicht immer möglich war.

Rotlichtverstoß (Auszug aus dem Bußgeldkatalog)

Beschreibung   Bußgeld      Punkte    Fahrverbot
Rotlicht missachtet 90 Euro 1
mit Gefährdung 200 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 240 Euro 2 1 Monat
Rotlicht missachtet bei Rotphase länger   
als 1 Sekunde
200 Euro 2 1 Monat
mit Gefährdung 320 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 360 Euro 2 1 Monat

Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg


Gemessen? Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte. Tel.: 030/226357113

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht.  Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

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