Kein Absehen vom Fahrverbot aufgrund angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.2.2016, Az.: 3 Ws (B) 95/16)
Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung die drohende Kündigung des Arbeitgebers als unzureichenden Grund für das Absehen von einem Fahrverbot angesehen.
Ein angestellter Physiotherapeut hatte auf der Stadtautobahn von Berlin nachts die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h fahrlässig um 37 km/h überschritten. Die Behörde erließ daraufhin ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von 160 Euro. Hiergegen erhob der Autofahrer Einspruch. Er gab an, dass ihm bei Anordnung eines Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Denn er absolviere ausschließlich Hausbesuche, wozu er schwere Hilfsmittel transportieren müsse. Andere Angestellte könnten die Termine nicht entsprechend wahrnehmen.
Amtsgericht Tiergarten verzichtete auf das Fahrverbot
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten sah daraufhin von einem Fahrverbot ab und verdoppelte die Geldbuße stattdessen auf 320 Euro. Begünstigend würdigte es dabei auch, dass zur Nachtzeit nur ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht habe.
Kammergericht hebt Urteil auf – Berufliche Nachteile durch sind hinzunehmen
Diese Entscheidung hob das Kammergericht Berlin nun auf. Generell könne zwar unter besonderen Umständen bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte von einem Fahrverbot abgesehen werden. Solche sah es in dem Fall aber nicht als gegeben an. Denn berufliche Nachteile durch ein Fahrverbot seien hinzunehmen. Es sei nicht dargelegt worden, dass das Fahrverbot nicht durch Urlaub bzw. durch einen Fahrer oder ein Taxi hätte überbrückt werden können. Auch sei die Überschreitung der Geschwindigkeit zur Nachtzeit nicht begünstigend zu werten. Die Höchstgeschwindigkeit dürfe generell nicht um mehr als 50 Prozent überschritten werden. Die Beeinträchtigungen durch das Fahrverbot stellen nach Ansicht des Gerichts daher bloße Unannehmlichkeiten dar, die hinzunehmen seien.
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Verkehrsrecht Berlin Brandenburg
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ie Messstelle ist die Bußgeldstelle Göttingen. Gerichtsverfahren werden vor dem AG Hann. Münden verhandelt.
ausgewertet werden. Hier werden die Positionen aller Fahrzeuge verglichen und auf Plausibilität hin geprüft. Erst dann könnte abschließend geklärt werden, ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Funktionsweise oder Messwertbildung vorliegen.
in Höhe der Notrufsäule. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle liegt bei 100 km/h. Das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen befindet sich rund 440 m vor der Messstelle.
ein weiteres Fahrzeug befindet, welches ebenfalls geblitzt wurde. Der Auswerterahmen liegt fast exakt auf der Fahrzeugfront. Das Fahrzeug auf der linken Fahrspur wurde übrigens fast zeitgleich geblitzt. Da das Messgerät mehrere Fahrzeuge gleichzeitig lasern kann, war es auch wie hier möglich, dass beide Fahrzeuge kurz hintereinander geblitzt wurden. Auffällig ist lediglich, dass das Bild hier sehr dunkel ist. Das lag daran, dass das auf der linken Fahrspur gemessene Fahrzeug als erstes Fahrzeug geblitzt wurde und damit den Blitz auslöste. Bis zur zweiten Messung war der Blitz noch nicht wieder aufgeladen, so dass die Messung bzw. das Foto ohne Blitz aufgenommen wurde. Trotz aller Fakten die gegen den Betroffenen sprachen, war die Messung nicht gerichtsverwertbar. Grund dafür war, dass sich das Fahrzeug auf der linken Fahrspur zumindest minimal im Auswerterahmen des Betroffenen befand. In einem solchen Fall sind die Messungen nicht auszuwerten. Messungen mit Poliscan Speed bieten in der Regel umfassende Angriffspunkte, welche im Rahmen der Verteidigung geprüft und vorgetragen werden.
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