Fahrerflucht – Unfall mit einem Einkaufswagen

Fahrerflucht

Fahrerflucht auf dem Supermarktparkplatz – wann das Strafrecht eingreift

OLG Naumburg, Beschluss vom 6. Mai 2024 – 1 ORs 38/24
Thema: Unfall im Straßenverkehr (§ 142 StGB) bei wegrollendem Einkaufswagen und Fahrerflucht 

Ein alltäglicher Vorfall – mit strafrechtlicher Dimension?

Fahrerflucht – Wer mit einem Einkaufswagen auf einem Supermarktparkplatz unterwegs ist, rechnet in der Regel nicht damit, ins Visier der Strafjustiz zu geraten. Doch genau das kann passieren, wie ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg zeigt. Danach kann auch ein Schaden, der durch einen unbeaufsichtigten Einkaufswagen verursacht wird, als „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 Strafgesetzbuch (StGB) gelten – mit der Folge, dass sich der Verursacher durch einfaches Weitergehen strafbar machen kann.

Der Fall zeigt exemplarisch, wie weitreichend und unbestimmt der Unfallbegriff im Strafrecht verstanden werden kann – und wie schnell ein sorgloses Verhalten auf dem Parkplatz zur Anzeige wegen Fahrerflucht führen kann.

Der Sachverhalt: Einkaufswagen rollt gegen geparktes Auto

Dem Verfahren lag folgender Geschehensablauf zugrunde: Der Angeklagte stellte seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts ab, holte einen Einkaufswagen und begab sich zurück zu seinem Auto. Als sich sein Hund plötzlich losriss, ließ er den Einkaufswagen los, um das Tier wieder anzuleinen. Der Wagen geriet daraufhin ins Rollen und stieß gegen ein anderes geparktes Fahrzeug. Es entstand eine sichtbare Delle sowie eine Lackschramme.

Der Angeklagte nahm den Vorfall zwar wahr, ging aber dennoch in den Supermarkt und verließ den Ort, ohne sich um die Regulierung des Schadens zu kümmern oder dem Geschädigten Informationen zu hinterlassen. Er wurde daraufhin vom Amtsgericht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung blieb erfolglos. In der Revision hob das OLG Naumburg das Urteil lediglich hinsichtlich der Strafzumessung auf – bestätigte jedoch im Übrigen den Schuldspruch.

Die zentrale Rechtsfrage: Ist ein wegrollender Einkaufswagen ein Fall für § 142 StGB?

§ 142 StGB stellt das „sich Entfernen vom Unfallort“ unter Strafe – allerdings nur, wenn es sich um einen Unfall im Straßenverkehr handelt. Was unter einem solchen Unfall zu verstehen ist, wird durch den Gesetzestext nicht näher definiert. Nach gefestigter Rechtsprechung ist ein „Unfall im Straßenverkehr“ gegeben, wenn sich ein plötzliches Ereignis mit einem nicht gänzlich belanglosen Sach- oder Personenschaden ereignet, und dieses Geschehen in einem straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang steht.

Daraus folgt: Nicht jeder Schadensfall im öffentlichen Raum ist automatisch ein Unfall im Sinne des § 142 StGB. Vielmehr verlangt die Norm einen Bezug zu den typischen Risiken des Straßenverkehrs – wie sie etwa beim Fahren, Parken oder Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen entstehen.

Im Fall des OLG Naumburg verneinte die Verteidigung – gestützt auf Entscheidungen des Amtsgerichts Dortmund und des Landgerichts Düsseldorf – einen solchen Zusammenhang. Die Argumentation: Ein Einkaufswagen sei kein Fahrzeug, die Bewegung sei nicht willensgesteuert gewesen, und es fehle der Bezug zur Fortbewegung im Straßenverkehr. Es handle sich daher nicht um einen Verkehrsunfall im Sinne der Strafnorm.

Das OLG Naumburg stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass auch Unfälle im sogenannten ruhenden Verkehr – also etwa beim Parken, Aussteigen oder Be- und Entladen – unter § 142 StGB fallen können. Nach Auffassung des Senats habe sich hier eine typische Gefahr des öffentlichen Verkehrsraums verwirklicht. Die Nutzung eines Einkaufswagens auf einem Kundenparkplatz sei ein normaler Vorgang im Straßenverkehr. Es genüge daher, dass sich das Geschehen auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ereignet habe und der Angeklagte dort als Verkehrsteilnehmer zu Fuß unterwegs war.

Kritik an der Entscheidung: Weite Auslegung ohne klare Grenze

Die Entscheidung des OLG Naumburg ist nicht unumstritten. In Literatur und Teilen der Rechtsprechung wird seit Jahren eine enger gefasste Auslegung des Unfallbegriffs gefordert. Teilweise wird etwa kritisiert, dass § 142 StGB ursprünglich zum Schutz der zivilrechtlichen Feststellungsinteressen nach Unfällen mit Fahrzeugen im Straßenverkehr geschaffen wurde – nicht aber zur Sanktionierung alltäglicher Missgeschicke mit Einkaufswagen, Mülltonnen oder anderen Gegenständen, die lediglich zufällig im öffentlichen Verkehrsraum eingesetzt werden.

Der § 142 StGB ist als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt ohnehin umstritten, da die Strafbarkeit nicht an einem konkreten Schaden oder Verschulden, sondern allein an der unterlassenen Mitwirkung bei der Feststellung der Personalien anknüpft. Vor diesem Hintergrund sollte die Norm nicht überdehnt werden.

Zudem ist fraglich, ob sich bei einem entgleiteten Einkaufswagen tatsächlich ein straßenverkehrsspezifisches Risiko verwirklicht. Vieles spricht dafür, dass es sich hierbei eher um ein allgemeines Alltagsrisiko handelt, das außerhalb des Schutzbereichs des § 142 StGB liegt. Zahlreiche Kommentatoren fordern deshalb, den Unfallbegriff enger auf Vorgänge zu beschränken, die mit der Fortbewegung von Fahrzeugen verbunden sind.

Fazit: Vorsicht auch im ruhenden Verkehr – Strafbarkeit nicht ausgeschlossen

Ob man die Entscheidung des OLG Naumburg für überzeugend hält oder nicht – sie zeigt in aller Deutlichkeit, wie schnell man sich auch im Bereich des ruhenden Verkehrs strafbar machen kann. Wer etwa nach einem Parkrempler, einem Einkaufswagen-Unfall oder einem ähnlichen Geschehen den Ort verlässt, ohne sich um die Feststellung seiner Person zu bemühen, riskiert ein Verfahren wegen Fahrerflucht.

Für Betroffene bedeutet das:

  • Auch geringfügige Vorfälle auf einem Supermarktparkplatz können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

  • Wer einen Schaden bemerkt – egal wodurch verursacht – sollte in jedem Fall entweder den Geschädigten aufsuchen oder die Polizei verständigen.

  • Ein einfaches Weitergehen kann bereits den Tatbestand des § 142 StGB erfüllen.

Verteidigung bei Fahrerflucht: Was wir für Sie tun können

Als erfahrene Kanzlei im Verkehrsstrafrecht vertreten wir regelmäßig Mandanten, denen eine unerlaubte Entfernung vom Unfallort vorgeworfen wird – auch in Fällen mit fraglichem Unfallbegriff. Wir prüfen für Sie, ob die Voraussetzungen des § 142 StGB tatsächlich vorliegen und ob das Ermittlungsverfahren eingestellt werden kann. Dabei greifen wir auf aktuelle Rechtsprechung und fundierte Argumentationsmuster zurück.

Sie haben eine Vorladung oder einen Strafbefehl erhalten? Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf – bevor Sie sich selbst äußern. Wir beraten Sie individuell und vertraulich.


Kanzlei für Verkehrsrecht und Strafverteidigung
Verteidigung mit Augenmaß. Beratung mit Weitblick.


Ihr Ansprechpartner für Verkehrsrecht in Berlin – Rechtsanwalt Thomas Brunow

Thomas BrunowRechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten – von der Schadenregulierung über Bußgeldverfahren bis hin zur Verteidigung in Verkehrsstrafsachen.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und seiner Tätigkeit als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er aktives Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Leistungen von Rechtsanwalt Thomas Brunow:

Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen – Durchsetzung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen.
Verteidigung in Verkehrsstrafsachen – Spezialisierung auf Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
Verteidigung in Bußgeldverfahren – Umfassende Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Mit Fachwissen, Erfahrung und Durchsetzungsstärke sorgt Rechtsanwalt Thomas Brunow für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

📍 Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner
📍 Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin
📞 Telefon: 030 226357113

Unfallflucht – bedeutender Schaden – Entzug der Fahrerlaubnis

Unfallflucht Verkehrsunfall vorschaden linksabbiegen

Wer nach einem Unfall weiterfährt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, begeht eine Unfallflucht (§ 142 StGB). Besonders schwerwiegend ist dieser Vorwurf dann, wenn nicht nur ein kleiner Blechschaden, sondern ein sogenannter „bedeutender Schaden“ entstanden ist.

Warum? Weil in diesen Fällen nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis im Regelfall angeordnet wird. Das bedeutet: Der Führerschein ist weg, eine Sperrfrist wird festgesetzt, und die Wiedererteilung dauert Monate.

Doch wann genau liegt ein „bedeutender Schaden“ vor? Die Rechtsprechung ist in Bewegung – und die Schwelle steigt.


Die gesetzliche Grundlage

  • § 69 Abs. 1 StGB: Entziehung, wenn der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

  • § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB: Regelfall bei Unfallflucht (§ 142 StGB), wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall

    • ein Mensch getötet,

    • erheblich verletzt oder

    • an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist.

Die Höhe dieses „bedeutenden Schadens“ ist nicht im Gesetz festgelegt. Sie wird durch die Rechtsprechung bestimmt – und passt sich den wirtschaftlichen Entwicklungen an.


Entwicklung der Wertgrenze in der Rechtsprechung

1. Frühe OLG-Rechtsprechung: 1.300 €

Seit den frühen 2000er Jahren war es herrschende Meinung, dass ein bedeutender Schaden bereits bei 1.300 € vorliegt. Hintergrund: Reparaturkosten auf diesem Niveau galten damals als klar spürbare Belastung.

2. Anhebung auf 1.500–1.600 €

Mit steigenden Preisen für Ersatzteile und Reparaturen hoben viele Gerichte die Grenze später auf 1.500–1.600 € an. Begründung: Inflation und Kostenentwicklung machten die frühere Grenze überholt.

3. BayObLG 2019: 1.903,89 € netto reichen

BayObLG, Beschluss vom 17.12.2019 – 204 StRR 1940/19 (DAR 2020, 268)
In diesem Fall ging es um einen Parkunfall, bei dem Reparaturkosten von 1.903,89 € netto anfielen. Das BayObLG stellte klar:

  • Ein solcher Betrag stellt jedenfalls einen bedeutenden Schaden dar.

  • Ein Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB lag vor → die Fahrerlaubnis wurde entzogen.

Das Gericht verzichtete bewusst darauf, eine feste neue Grenze zu ziehen, stellte aber klar, dass die 1.900 € im Ergebnis ausreichen.

4. LG Nürnberg-Fürth und LG Landshut: 2.500 €

Bereits seit Jahren sprechen sich LG Nürnberg-Fürth und LG Landshut für eine deutliche Anhebung auf 2.500 € netto aus. Argumente:

  • Reparaturkosten sind massiv gestiegen, insbesondere bei modernen Fahrzeugen mit komplexer Elektronik und verdeckten Schäden.

  • Es bedarf einer klaren und höheren Linie, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

5. LG Zwickau 2025: Bestätigung von 2.500 € netto

LG Zwickau, Urteil vom 24.04.2025 – 3 NBs 420 Js 8745/24
Die Strafkammer hat die Wertgrenze bei 2.500 € netto angesetzt und sich damit ausdrücklich der Linie des LG Nürnberg-Fürth angeschlossen.

Im entschiedenen Fall lag der Schaden darunter:

  • Entziehung der Fahrerlaubnis schied aus.

  • Stattdessen: Geldstrafe (50 Tagessätze à 40 €) und ein Fahrverbot von zwei Monaten (§ 44 StGB), das durch die Dauer des vorläufigen Entzugs bereits erledigt war.

Begründung:

  • Inflation,

  • allgemeine Einkommensentwicklung,

  • steigende Reparaturkosten.

Die Kammer betonte, dass die früheren Schwellen von 1.500–1.600 € nicht mehr zeitgemäß seien.


Fazit der Rechtsprechung: Uneinheitlich, aber mit steigender Tendenz

  • Früher: 1.300 €

  • später: 1.500–1.600 €

  • BayObLG: 1.900 € reichen

  • LG Nürnberg-Fürth, LG Landshut, LG Zwickau: 2.500 € netto

Die Linie ist eindeutig: Die Grenze steigt. Doch solange der Bundesgerichtshof nicht entscheidet, bleibt es bei einer zersplitterten Rechtsprechung. Für Betroffene hängt viel davon ab, vor welchem Gericht sie landen.


Praxisfolgen für Betroffene

  1. Grauzone zwischen 1.800 und 2.500 €: Hier bestehen realistische Chancen, einen Fahrerlaubnisentzug zu vermeiden – sei es durch Infragestellung der Reparaturkosten oder durch Betonung der subjektiven Erkennbarkeit.

  2. Subjektiver Maßstab entscheidend: § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB verlangt, dass der Täter weiß oder wissen kann, dass ein bedeutender Schaden entstanden ist. Nicht immer lässt sich das am Unfallort erkennen.

  3. Alternative Fahrverbot: Fällt der Regelfall weg, kann das Gericht statt der Entziehung ein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängen. Das ist in aller Regel die mildere Sanktion.

  4. Regionale Unterschiede: Während in Bayern schon bei unter 2.000 € der Führerschein gefährdet ist, wird in Sachsen oder Franken erst ab 2.500 € von einem Regelfall ausgegangen.


Zusammenfassung

Die Frage nach dem „bedeutenden Schaden“ ist weit mehr als eine juristische Feinheit: Sie entscheidet über den Führerscheinverlust. Die Entwicklung zeigt klar, dass die Grenze mit der wirtschaftlichen Realität Schritt hält – sie steigt. Doch einheitlich ist die Linie nicht, was Verteidigungsspielräume eröffnet.

Wer mit einem Schaden in der kritischen Spanne zwischen 1.800 und 2.500 € konfrontiert ist, sollte die Höhe der Reparaturkosten, die Berechnungsweise (netto/brutto) und die subjektive Erkennbarkeit durch den Fahrer genau prüfen lassen.


Beratung im Verkehrsrecht

Unsere Kanzlei berät Sie umfassend in Fällen von Unfallflucht, Fahrerlaubnisentzug und Fahrverbot. Gerade in Grenzfällen kann eine sorgfältige Verteidigung den Unterschied machen – zwischen einem zeitweisen Fahrverbot und dem vollständigen Verlust der Fahrerlaubnis.

Fahrerflucht und Fahrerlaubnisentzug: Aktuelle Urteile, Schadensgrenzen und Verteidigungsstrategien

Kaskoversicherung

Fahrerflucht und Fahrerlaubnisentziehung: Wie Gerichte über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheiden

Fahrerflucht – ein Moment der Panik, der gravierende rechtliche Konsequenzen haben kann. Doch wann genau droht die Entziehung der Fahrerlaubnis, und welche Umstände spielen dabei eine Rolle? Die Urteile zeigen: Es gibt Spielraum, und jeder Fall ist einzigartig.

Die Schadensgrenze: Kleiner Unterschied, große Wirkung

Ein bedeutender Schaden – ab wann ist dieser erreicht? Die Grenze ist nicht nur juristisch, sondern auch praktisch entscheidend. Das Landgericht Bielefeld hob in einem Beschluss vom 02.02.2024 (10 Qs 51/24) die Schadensgrenze auf 1.800 Euro an. Warum? Die allgemeine Preissteigerung und die Relation zu schwereren Unfallfolgen wie Verletzungen oder Tötungen erfordern eine Anpassung.

Im konkreten Fall lag der Schaden bei 1.675,38 Euro – knapp unter der Grenze. Das Gericht stellte klar: Ohne die Erreichung dieses Schwellenwerts ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gerechtfertigt. Entscheidend bleibt jedoch stets der Einzelfall. Selbst geringere Schäden können relevant sein, wenn besondere Umstände vorliegen. Doch was bedeutet das für Beschuldigte? Sie haben eine echte Chance, wenn die Schadenshöhe zweifelhaft ist.

Moralische Fragen: Charakterliche Ungeeignetheit

Panik am Unfallort: Ein Moment des Fehlverhaltens muss nicht zwangsläufig zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Das AG Itzehoe entschied, dass ein Fahrer, der sich nach anfänglichem Entfernen freiwillig der Polizei stellt, keine charakterliche Ungeeignetheit zeigt. Ein Fall von Menschlichkeit, der Hoffnung macht.

Zeit heilt Verfehlungen? Die Rolle des zeitlichen Abstands

Kann Zeit ein Vergehen mildern? Das AG Bautzen meint: Ja. Sechs Monate ohne weitere Verstöße – das war ausschlaggebend für die Entscheidung, einem Berufskraftfahrer die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen. Gerade für Menschen, die beruflich auf ihr Fahrzeug angewiesen sind, kann der Faktor Zeit entscheidend sein.

Harte Fakten: Fahrlässige Körperverletzung und Unfallflucht

Ein Radfahrer, ein riskantes Überholmanöver, ein Unfall – und dann Fahrerflucht. Was wie ein klares Fehlverhalten klingt, wurde differenziert betrachtet. Das AG Bautzen entschied, dass der zeitliche Abstand und die berufliche Situation des Angeklagten für ihn sprachen. Hier zeigt sich: Selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen gibt es Argumente, die zählen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Urteile lassen eines klar werden: Fahrerflucht ist kein Automatismus für die Entziehung der Fahrerlaubnis. Jeder Fall erfordert eine genaue Prüfung der Umstände. Entscheidend sind:

  • Die Schadenshöhe: Liegt der Schwellenwert von 1.800 Euro vor oder darunter?
  • Das Verhalten nach der Tat: Ein freiwilliges Stellen bei der Polizei kann positiv bewertet werden.
  • Zeit ohne weitere Verstöße: Lange Zeiträume sprechen für den Beschuldigten.
  • Berufliche Abhängigkeit: Für Berufskraftfahrer zählt jede Entlastung doppelt.

Ein Fazit mit Perspektive

Fahrerflucht ist ein heikles Thema – doch die Rechtsprechung zeigt, dass es Hoffnung gibt. Mit der richtigen Verteidigungsstrategie können Beschuldigte ihre Fahrerlaubnis oft retten. Die Botschaft ist klar: Aufgeben ist keine Option. Nutzen Sie die Spielräume, die das Recht bietet.

Jetzt Kontakt aufnehmen und Rechte sichern! Unser Rat: Bei einer Ordnungswidrigkeit sofort handeln!

Unser erfahrenes Team bei Prof. Dr. Streich & Partner unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte zu sichern und Bußgeld und Punkte abzuwehren.

📞 Rufen Sie uns an: 030 226357113
✉️ E-Mail: verkehrsrecht@streich-partner.de
📍 Adresse: Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Verkehrsrecht. Wir klären, wer haftet!

Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt umgehen: Möglichkeiten und Chancen im Verkehrsrecht

Fahrverbot Trunkenheitsfahrt umgehen

Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrt: Gibt es Chancen, das Fahrverbot zu umgehen?

Strenge Regeln, die oft unerbittlich scheinen – das Bayerische Oberste Landesgericht hat hohe Hürden für das Absehen vom Fahrverbot bei Trunkenheitsfahrten festgelegt. Doch die Praxis zeigt: Die Entscheidungsspielräume der Gerichte sind häufig größer, als man denkt. In unserer Kanzlei haben wir bereits einige Fälle begleitet, in denen das Fahrverbot trotz Alkoholkonsums vermieden werden konnte. Erfahren Sie hier, unter welchen Bedingungen eine Ausnahme möglich ist und wie Ihre individuelle Situation maßgeblich das Ergebnis beeinflussen kann.

Fahrverbot Trunkenheitsfahrt umgehen

Der Fall, der alles auf den Prüfstand stellt: Alkoholfahrt und trotzdem kein Fahrverbot?

Kürzlich entschied das Bayerische Oberste Landesgericht über einen Fall, der für viele brisant ist: Ein Betroffener war nach einem Junggesellenabschied mit 0,47 mg/l Atemalkohol auf einer kurzen Strecke unterwegs. Obwohl er dabei nahe an der absoluten Fahruntüchtigkeit von 0,5 mg/l lag, sprach das Amtsgericht kein Fahrverbot aus – der Betroffene fuhr lediglich 200 Meter und kehrte dann um. Diese Milde hob das Oberlandesgericht jedoch auf. Doch trotz dieses harten Urteils gibt es auch andere Ansätze.

Möglichkeiten für ein Absehen vom Fahrverbot: Wann lohnt sich die Prüfung?

Auch wenn Gesetze vermeintlich klar sind, kann im Einzelfall von den Sanktionen abgesehen werden. Laut § 24a Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 BKatV wird bei Trunkenheitsfahrten ein Fahrverbot verhängt. Jedoch eröffnen „ganz außergewöhnliche Härten“ oder „völlig atypische Umstände“ oft Spielräume. Doch welche Situationen zählen tatsächlich dazu? Genau hier setzt unsere spezialisierte Beratung an, um Chancen im Einzelfall aufzuzeigen.

Drei zentrale Argumente, die Gerichte umstimmen können

Die individuelle Fallbetrachtung spielt bei jeder gerichtlichen Entscheidung eine wesentliche Rolle. Hier einige Ansatzpunkte, die in unserer Praxis bereits zu positiven Ergebnissen geführt haben:

  1. Besondere Umstände im Verhalten des Fahrers:
    Wenn jemand nur eine sehr kurze Strecke fährt, eine psychische Ausnahmesituation erlebt oder direkt einsichtig ist, bewerten Gerichte dies teils milder. So haben wir Fälle erlebt, in denen die geringe Gefährdung oder das sofortige Einsehen des Fahrers ein Fahrverbot unnötig machte.
  2. Berufliche Existenzgefährdung: Gerade für Berufskraftfahrer oder andere Personen, die zwingend auf die Fahrerlaubnis angewiesen sind, kann der Verlust der Fahrerlaubnis existenziell sein. Wenn Beruf und Existenz auf dem Spiel stehen, sehen viele Gerichte ein Absehen als gerechtfertigt an – vorausgesetzt, die Notwendigkeit ist gut belegt.
  3. Einsicht und Kooperation des Betroffenen: Häufigkeit von Verkehrsverstößen, der Grad der Einsicht und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit wirken sich oft entscheidend aus. Eine detaillierte Schilderung der Umstände und ein kooperatives Verhalten im Verfahren tragen ebenfalls positiv zum Urteil bei.

Fazit: Maßgeschneiderte Argumentation kann den Unterschied machen

Auch wenn das Bayerische Oberste Landesgericht eine strikte Linie fährt, ist es möglich, eine differenzierte Betrachtung herbeizuführen. Unsere Erfahrung zeigt: Mit einer präzisen und fundierten Darstellung der Umstände und einer maßgeschneiderten Argumentation lässt sich auch in Trunkenheitsfällen ein Absehen vom Fahrverbot erreichen. Lassen Sie uns gemeinsam die Chancen für Ihre Situation analysieren und für Sie ein überzeugendes Konzept erarbeiten.

Zögern Sie nicht, sich frühzeitig beraten zu lassen. Ein guter Ausgang hängt oft an Details – Details, die im Falle einer professionellen Vertretung den entscheidenden Unterschied machen können.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

BGH bestätigt Urteil wegen schwerer Fahrerflucht und illegalem Autorennen

Fahrverbot

BGH bestätigt Urteil wegen schwerer Fahrerflucht und illegalem Autorennen

Am 1. August 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil (Az.: 4 StR 409/23) die Verurteilungen von drei Angeklagten bestätigt, die nach einem illegalen Autorennen an einer schweren Fahrerflucht beteiligt waren. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zuvor harte Strafen gegen die Angeklagten verhängt, darunter eine mehrjährige Haftstrafe für den Hauptangeklagten, der einen schweren Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen verursacht hatte und anschließend vom Unfallort floh. Die Revisionen der Angeklagten wurden vom BGH als unbegründet verworfen.

Fahrerflucht

Der Fall: Fahrerflucht nach schwerem Verkehrsunfall

Im Juli 2021 führten die Angeklagten ein illegales Autorennen durch, bei dem der Hauptangeklagte K. mit einem gestohlenen Fahrzeug in der Innenstadt von Frankfurt am Main unterwegs war. Als die Polizei eine Verkehrskontrolle durchführen wollte, beschleunigte K. das Fahrzeug und fuhr mit hoher Geschwindigkeit davon. Er durchbrach eine rote Ampel und kollidierte auf einer Kreuzung mit dem Fahrzeug des Geschädigten Dr. S., der durch den Unfall schwer verletzt wurde. Dr. S. erlitt mehrere Knochenbrüche und musste stationär behandelt werden. Die Verletzungen waren so schwer, dass er mehrere Monate arbeitsunfähig blieb.

Besonders dramatisch: Nach dem Unfall entschieden sich die drei Angeklagten dazu, gemeinsam zu flüchten. Sie verließen das Fahrzeug und entfernten sich vom Unfallort, ohne sich um den schwer verletzten Dr. S. zu kümmern. Diese Fahrerflucht war ein entscheidender Aspekt des späteren Strafverfahrens.

Die Urteile des Landgerichts: Strenge Strafen wegen Fahrerflucht

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Hauptangeklagten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Er wurde unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, und es wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festgesetzt.

Die Mitangeklagten Y. und M. erhielten Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und acht bzw. zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Beide wurden wegen Beihilfe zur Fahrerflucht verurteilt, da sie K. in seinem Entschluss, den Unfallort zu verlassen, unterstützt hatten.

Die Revisionen: Keine Erfolgsaussichten bei Fahrerflucht

Alle drei Angeklagten legten Revision gegen die Urteile ein. Sie rügten sowohl formelle als auch materielle Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass das Landgericht die Fahrerflucht sowie die weiteren Straftaten rechtlich einwandfrei beurteilt hatte. Besonders die Rolle der Mitangeklagten Y. und M., die K. aktiv bei der Fahrerflucht unterstützten, wurde durch den BGH bestätigt. Das Gericht erkannte darin eine psychische Beihilfe, da beide durch ihr Verhalten den Fluchtentschluss von K. verstärkten.

Der BGH stellte zudem fest, dass die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500 Euro durch den Hauptangeklagten K. nicht ausreichend war, um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu rechtfertigen. Der Angeklagte hatte nicht ausreichend Verantwortung für seine Tat übernommen, weshalb eine Strafmilderung nicht in Betracht kam.

Fahrerflucht: Strenge Ahndung durch den BGH

Dieses Urteil zeigt erneut, dass der BGH in Fällen von Unfalllucht eine klare Linie verfolgt. Wer nach einem Verkehrsunfall, insbesondere wenn dabei Personen schwer verletzt werden, den Unfallort verlässt, muss mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Fahrerflucht stellt eine schwere Verkehrsstraftat dar, die in Deutschland streng geahndet wird. In diesem Fall wurde die Flucht nach einem illegalen Autorennen besonders hart bestraft, da der Hauptangeklagte nicht nur einen schweren Unfall verursachte, sondern auch die Rettung des Opfers durch seine Flucht verzögerte.

Fazit: Harte Strafen bei Fahrerflucht und illegalem Autorennen

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung verdeutlicht, dass Unfallflucht kein Kavaliersdelikt ist. Die hohe Strafe für den Hauptangeklagten und die Verurteilungen der Mitangeklagten wegen Beihilfe zur Fahrerflucht zeigen, wie ernst die Justiz solche Fälle nimmt. Illegale Autorennen und Fahrerflucht stellen erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit dar und werden entsprechend mit hohen Freiheitsstrafen geahndet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung . Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

Gefährdung des Straßenverkehrs § 315 c StGB Medikamente und Alkohol

§ 315 c StGB

§ 315 c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs – Medikamente und Alkohol

Die Straftatbestände des § 316 und § 315c StGB setzen voraus, dass der Fahrer aufgrund des Konsums von berauschenden Mitteln fahruntüchtig ist. Fahruntüchtig ist, wer nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Für die Straßenverkehrsgefährdung kommt die rauschmittelbedingte Gefährdung des § 315c Abs. 1 am Ende StGB hinzu. Im Gegensatz zur Alkoholfahrt gibt es hier als Besonderheit zu beachten, dass eine absolute Fahruntüchtigkeit nicht existiert.Fahrerlaubnis

Berauschende Mittel beeinträchtigen das Hemmungsvermögen und die intellektuellen sowie motorischen Fähigkeiten des Fahrers, ähnlich wie Alkohol. Der Rauschbegriff beschreibt eine physiologisch wirksame, vorübergehende Beeinflussung der Gehirntätigkeit im Sinne einer subjektiv wahrnehmbaren Veränderung der Entstehung, Wahrnehmung, des Empfindens oder Verarbeitens von Reizen. Eine bloß generelle Eignung zur Beeinträchtigung des Bewusstseins oder der Reaktionsfähigkeit genügt deshalb nicht. Medikamente ohne Rauschwirkung sind deshalb nicht erfasst, diese müssen also berauschende Substanzen enthalten.

Aus der Fallbearbeitung:

Vorwurf: § 315 c StGB Gefährdung des Straßenverkehrs

Unserer Mandantin wurde vorgeworfen mit ihrem PKW eine Einbahnstraße verkehrswidrig also in entgegengesetzter Fahrtrichtung befahren zu haben. Als ihr ein Fahrzeug entgegenkam, versuchte sie seitlich auszuweichen, stieß dabei jedoch trotzdem gegen ein entgegenkommendes Fahrzeug. Dabei führte sie das Fahrzeug mit dem Wissen, zuvor Medikamente mit fahreignungsbeeinträchtigenden Wirkstoffen zu sich genommen zu haben. Die nach der Tat entnommene Blutprobe wies eine hohe Konzentration von Bromazepam sowie weiteren Medikamenten auf. Aufgrund dessen soll sie nicht mehr zum führen von Kraftfahrzeugen in der Lage gewesen sein.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – § 111 a StPO

Die Staatsanwaltschaft beantragte die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO bei dem zuständigen Amtsgericht. 

Die Verteidigung nahm auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte, den Antrag abzuweisen und eine Verfahrenseinstellung gemäß § 170 II StPO, hilfsweise gemäß 153 a StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage an eine gemeinnützige Institution.

Hintergrund für die Einnahme der Medikamente war eine Krebserkrankung unserer Mandantin. Die Medikamente durfte unsere Mandantin lediglich im Bedarfsfall einnehmen und durfte auch unmittelbar nach der Einnahme keine Kraftfahrzeuge führen. Tatsächlich nahm unsere Mandantin entsprechend Medikamente am Vorabend ein und fühlte sich am nächsten Morgen sicher, Kraftfahrzeuge zu führen. Der Grund für das Befahren der Einbahnstraße war aus Sicht unserer Mandantin eine zuvor erhaltene bewegende Nachricht.

Kein Zusammenhang zwischen Medikamentenkonsum und Fahrfehler

Diese hatte unsere Mandantin derart mitgenommen, dass sie versehentlich, die Einbahnstraße in verkehrte Fahrtrichtung einfuhr. Unmittelbar nach dem Einfahren in die Straße bemerkte sie den Fahrfehler und beabsichtigte an der nächsten Gelegenheit zu wenden. Allerdings kam ihr vor dem Wenden ein Fahrzeug entgegen. Sie versuchte noch auszuweichen, was ihr jedoch nicht gelang. Bei der ärztlichen Untersuchung nach der Blutentnahme machte unsere Mandantin nicht den Eindruck unter Medikamenteneinfluss zu stehen. Sämtliche Untersuchungen gelangen sicher. Lediglich die Stimmung unserer Mandantin wurde mit depressiv beschrieben, was ihren tatsächlichen Zustand auch passend beschrieb. Dem ärztlichen Bericht war demzufolge eine Beeinträchtigung der Fahreignung zum Tatzeitpunkt nicht zu entnehmen. Allerdings stand die ärztliche Untersuchung damit im Widerspruch zu den Feststellungen der Polizeibeamten.

Einstellung des Strafverfahrens wegen § 315 c StGB

Aus Sicht der Verteidigung war die Fahreignung war am Tattag nicht durch die Einnahme der Medikamente am Vorabend beeinträchtigt. Die verkehrswidrige Einfahrt in die Einbahnstraße hätte auch vollständig ohne Einnahme von Medikamenten passieren können. Die Verteidigung begründete die Stellungnahme sowie den Antrag ausführlich. Das Gericht wies den Antrag gemäß § 111 a StPO (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis) der Staatsanwaltschaft ab und folgte der Verteidigung hinsichtlich des Antrags auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 153 a StPO.

Es lohnt sich in jedem Fall einen Strafverteidiger zu konsultieren, der die Gesamtumstände des Falles beleuchtet und überprüft. Nicht jeder Fahrfehler ist alkohol- oder wie vorliegend medikamentenbedingt. Eine ausführliche Auseinandersetzung aller Umstände ist erforderlich, um voreilige Entscheidungen des Gerichts insbesondere eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow –

Rechtsanwalt Thomas Brunow Verkehrsrecht Berlin Brandenburg Eschwege VerkehrsunfallRechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg – Noch Fragen zum Thema Verkehrsunfall und Haftung? Rufen Sie uns an:

030 / 226 357 113

Illegales Straßenrennen

illegales Straßenrennen

Poserfahrt = Illegales Straßenrennen im Sinne des § 315 d StGB

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 5. Juli 2019 (2 RB 9/19 ‒ 3 Ss-OWi 91/18) entschieden, dass eine sogenannte “Poserfahrt” kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d StGB bzw. des § 29 StVO a. F. darstellt1. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen zuvor wegen Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen verurteilt, nachdem die Polizei ihn und einen anderen Fahrer bei einer Ampel beobachtet hatte. Beide Fahrzeuge ließen die Motoren aufheulen und fuhren mit hoher Drehzahl los. Das OLG hob das Urteil auf, da es sich nicht zwingend um ein Straßenrennen, sondern auch um eine Schaufahrt ohne kompetitiven Hintergrund gehandelt haben könnte. Ziel sei es, die Aufmerksamkeit von Passanten zu erregen und sich zu profilieren1.

§ 315 d StGB – Illegales Straßenrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Warum gibt es überhaupt den § 315 d StGB – Illegales Straßenrennen

Nachdem in den letzten Jahren  illegale Straßenrennen sehr oft zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer führten, wurde im Jahr 2017 mit § 315d Strafgesetzbuch (StGB) die Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen ins Gesetz aufgenommen.  Aufgrund der erheblichen Folgen bei einer Verurteilung wegen einem illegalem Straßenrennen sollte unbedingt auf einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zurückgegriffen werden. Nicht jedes Verhalten – welches vielleicht auf dem ersten Blick ein Straßenrennen sein könnte – fällt unter den Straftatbestand des § 315 d StGB.
Verkehrsrecht Rechtsanwalt Thomas Brunow Bester Anwalt

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg –  Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind

Schadenregulierungen nach Verkehrsunfällen

Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)

Verteidigung in Bußgeldverfahren (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Fahrtenbuchauflage etc.)

Fahrerflucht – Entziehung der Fahrerlaubnis

Fahrerflucht Unfallflucht

Fahrerflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis

Wer einen Unfall verursacht und sich vom Ort des Geschehens entfernt, ohne sich um die Folgen zu kümmern, macht sich nach § 142 StGB wegen Fahrerflucht strafbar. Außerdem kann er oder sie nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis verlieren, wenn der Unfall einen „bedeutenden Schaden“ nach sich zieht. Was als „bedeutend“ gilt, ist jedoch nicht eindeutig festgelegt, sondern muss von Fall zu Fall von den Gerichten beurteilt werden. So auch in diesem Fall.

Um die Höhe des Schadens zu ermitteln, werden meist ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag herangezogen. Wer bei einer Fahrerflucht einen „bedeutenden Sachschaden“ anrichtet, muss nach § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB damit rechnen, dass ihm oder ihr die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dieser Begriff wird jedoch von den Gerichten nicht einheitlich interpretiert und hat sich im Laufe der Zeit immer wieder geändert. So hat zum Beispiel das Landgericht Berlin im Jahr 2019 entschieden, dass ein Schaden erst ab 1300 Euro als „bedeutend“ anzusehen ist (Az. 534 Qs 23/19).

Das Landgericht Hamburg hat nun anders geurteilt und festgelegt, dass ein Schaden von mindestens 1800 Euro für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlich ist, damit er als „bedeutend“ im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gilt:

Im Oktober 2022 verursachte eine PKW-Fahrerin auf einem Parkplatz die Beschädigung eines anderen Fahrzeugs. Sie verließ den Unfallort, obwohl sie den Unfall bemerkt hatte. Die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs wurden laut einem Gutachten daraufhin auf etwa 1600 Euro geschätzt. Fraglich war zunächst damit, ob der Frau gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Fahrerlaubnis entzogen werden sollte. Das Amtsgericht Hamburg bejahte dies, indem es der Fahrerin gemäß § 111 a Abs. 1 StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzog. Die Fahrerin legte sodann dagegen Beschwerde ein.

Das Landgericht Hamburg entschied jedoch, dass eine Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht komme. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war damit nicht rechtens. Zwar verließ die Beschuldigte unerlaubt den Unfallort, jedoch läge kein bedeutender Sachschaden vor. Laut Gericht ist bei der Beurteilung des Schadens als „bedeutend“ die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommens­entwicklung zu beachten.

Bislang wurde ein bedeutender Sachschaden bei Fahrerflucht angenommen, wenn eine Wertgrenze von 1.500 Euro erreicht wurde (teilweise sogar noch 1.300 Euro). Die fortschreitende Entwicklung der Reparaturkosten und die Einkommensentwicklung rechtfertigen jedoch die Anhebung der Wertgrenze auf 1.800 Euro, so das Landgericht Hamburg. Da die Reparaturkosten auf etwa 1.600 Euro geschätzt wurden, wurde die Wertgrenze nicht überschritten, sodass die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht in Betracht kommt ( LG Hamburg, Beschl. v. 09.08.2023, Az. 612 Qs 75/23).

Fahrerflucht 24 Stunden – Regel

Fahrerflucht: Kann der Unfall auch noch nach Verlassen des Unfallorts gemeldet werden, um eine Unfallflucht zu vermeiden?

Fahrerflucht: Sofern der andere Unfallbeteiligte nicht an der Unfallstelle anwesend ist, stellt sich oft die Frage, wie lange man eigentlich am Unfallort warten muss, um eine Fahrerflucht zu vermeiden. Eine angemessene Wartezeit hängt wie so oft von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Schwere des Unfalls und natürlich von der Lage des Unfallortes.Fahrerflucht

Die Wartezeit auf einer einsamen Landstraße zur Nachtzeit wird kürzer zu bemessen sein, als bei Unfällen im innerstädtischen Bereich.

Aus unserer Fallbearbeitung im Bereich Fahrerflucht:

Sachverhalt:

Der Mandant wohnt in einem kleinen Dorf. Sein Fahrzeug parkte auf seinem Hof. Morgens um 5 Uhr wollte unser Mandant den Weg zu seiner Arbeit antreten. Beim Rückwärtsfahren stieß er mit einem auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkenden Fahrzeug zusammen. Er hielt sofort an, schaute sich sein Fahrzeug und das andere Fahrzeug an. Einen – aus seiner Sicht – kleinen Schaden stellte er bei dem anderen Fahrzeug fest. Den Eigentümer des Fahrzeugs kannte er, da es sich um die gegenüber wohnenden Nachbarn handelte. Er klingelte mehrfach an der Haustür, wobei niemand die Tür öffnete.

Sodann fuhr er zur Arbeit und verrichtete eine Doppelschicht, die bis ca. 19:30 Uhr ging. Um ca. 21:00 Ur begab er sich zur Polizei und meldete selbstständig den Unfall. Zwischenzeitlich wurde der Unfall allerdings schon von den Nachbarn gemeldet. Die Polizei leitete ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 I StGB (Unfallflucht) zunächst gegen unbekannt ein. Mit der Aussage meines Mandanten wurde das Verfahren nunmehr gegen ihn persönlich weitergeführt.

Der Unfallgegner ließ sein Fahrzeug gutachterlich bewerten. Der Gutachter ermittelte Reparaturkosten in Höhe von über 3.000 €. Diese Information wurde vom Geschädigten über die Polizei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Fahrerflucht gem. § 111 a StPO

Aufgrund des erheblichen Schadens beantragte die Staatsanwaltschaft aufgrund der Fahrerflucht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 a StPO. Das Amtsgericht zögerte nicht lange und erließ den Beschluss. Der Mandant durfte damit bis zur Hauptverhandlung kein Kraftfahrzeug mehr führen.

Einstellung des Verfahrens

In der kurz darauf durchgeführten Hauptverhandlung konnte das Verfahren gegen unseren Mandanten allerdings gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer geringen Geldauflage eingestellt werden. Der § 111 a StPO Beschluss wurde aufgehoben. Der Führerschein wurde noch in der Hauptverhandlung an unseren Mandanten zurückgegeben.

24 Stunden Regel nach der Fahrerflucht

Unser Mandant ging davon aus, dass er 24 Stunden Zeit hat, einen Schaden zu melden, um straffrei zu bleiben. Hier irrte unser Mandant.

Gemeint war § 142 Abs. 4 StGB: „Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).“

Zwar fand der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs statt; allerdings lag mit Reparaturkosten von über 3.000 € ein bedeutender Schaden vor. Dieser schließt die Anwendung des § 142 IV StGB aus.

Muss die Anwendbarkeit der Vorschrift über die tätige Reue wegen der Schadenshöhe abgelehnt werden, kann das Verhalten des Täters nach der Fahrerflucht dennoch die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit gemäß § 69 StGB zum Führen eines Fahrzeugs widerlegen.

So lag der Fall auch hier: Da der unser Mandant sich bereits unmittelbar nach seiner Arbeit stellte (und damit auch sein Hauptbelastungszeuge war)und sich weder im Bundeszentralregister noch im Verkehrszentralregister einschlägige Einträge befanden, ging das Gericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung lediglich von einem einmaligen Versagen aus. Dies führte dazu, dass das Verfahren gegen Zahlung einer kleinen Geldanlage eingestellt werden konnte. Der Mandant erhielt in der Verhandlung seinen Führerschein zurück und konnte sofort wieder Kraftfahrzeuge fahren.

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Rechtsanwälte für Verkehrsrecht“ href=“mailto:brunow@streich-partner.de?subject=Anfrage zum Thema Fahrerflucht“ button_title=“Email-Anfrage“]Sofern Sie zu diesem Thema weitere Fragen haben, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht gerne zur Verfügung – TEL 030 226 35 71 13 oder per mail[/biginfopane]

Prof. Dr. Streich & Partner Rechtsanwälte

Eichendorffstraße 14
Berlin, Berlin 10115
Deutschland
Telefon: 030226357113
Secondary phone: 01774077335
Fax: 030226357150
Email: brunow@streich-partner.de

Fahren ohne Fahrerlaubnis

geblitzt

Fahren ohne Fahrerlaubnis

Wer es fahrlässig anordnet oder zulässt, dass ein anderer ein Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt, macht sich strafbar. |

Das musste sich der Betriebsleiter einer Bäckerei vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Der Mann führte und leitete eine Bäckerei, zu der auch ein Auslieferungs-Lkw gehörte. Für diesen Lkw stellte der Mann einen Fahrer ein und überließ ihm das Fahrzeug. Er hatte jedoch nicht überprüft, ob der Fahrer auch eine ausreichende Fahrerlaubnis besitzt.

Bei einer Verkehrskontrolle stellte sich heraus, dass der Fahrer keine Erlaubnis hatte. Er besaß lediglich eine katarische Erlaubnis. Diese galt nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, weil der Fahrer am Tag der Kontrolle bereits seit mehr als sechs Monaten seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Der Halter muss prüfen, ob Fahrzeugführer eine Fahrerlaubnis hat

Vor Gericht gab der verurteilte Betriebsleiter an, er hätte nicht wissen können, dass die katarische Fahrerlaubnis in Deutschland nicht gilt. Die zuständige FahrerlaubnisRichterin hat ihn dennoch verurteilt. Der Mann habe sich zwar den Führerschein vorzeigen lassen. Er habe jedoch keine näheren Informationen eingeholt, ob dieser Führerschein mit der hiesigen Fahrerlaubnisvoraussetzung des C 1 übereinstimmt und ob die ausländische Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt gültig ist. Bei Anwendung der im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte er erkennen müssen und können, ggf. durch Nachfrage bei den Verwaltungsbehörden, ob der Fahrer am konkreten Tattag mit dem Firmen-Lkw zum Transport auf öffentlichen Straßen zugelassen werden darf.

Es gelte also: Der Fahrzeughalter, der einen Dritten mit seinem Kraftfahrzeug fahren lässt, muss vorher prüfen, ob dieser die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Hierbei sind an seine Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen zu stellen. Speziell bei ausländischen Fahrerlaubnissen muss sich der Halter vergewissern, ob der Führerschein in Deutschland gültig ist. Der Angeklagte hätte hierbei gegebenenfalls beim Landratsamt oder einem Automobilverband Rückfragen müssen, ob (der Fahrer) im Besitz einer gültigen deutschen Fahrerlaubnis ist.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 21.10.2016, 912 Cs 413 Js 141564/16, Abruf-Nr. unter www.iww.de.

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Prof. Dr. Streich & Partner

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen