Gleichzeitige Vollstreckung verschiedener Fahrverbote nebeneinander

vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Mehrere Fahrverbote, die auf verschiedenen Bußgeldbescheiden beruhen, sind nebeneinander zu vollstrecken, wenn sie wegen der Rücknahme gegen sie erhobener Einsprüche zur gleichen Zeit Rechtskraft erlangen.

In seinem Beschluss vom 14.12.2011 (2 OWi 641/11) hat das Amtsgericht Hattingen entschieden, dass zwei dem Betroffenen auferlegte Fahrverbote, die auf verschiedenen Bußgeldbescheiden beruhten, die jedoch aufgrund einer gleichzeitigen Rücknahme der gegen sie vom Anwalt des Betroffenen erhobenen Einsprüche zur gleichen Zeit Rechtskraft erlangten, parallel zu vollstrecken seien. Der Betroffene habe die zwei Fahrverbote von jeweils einem Monat somit nicht nacheinander abzugelten. Vielmehr seien beide Fahrverbote nach dem Verstreichen eines Monats abgegolten.
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Hattingen seien zwar gemäß § 25 Abs. 2 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in dem Fall, dass gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt werden, die Fahrverbotsfristen grundsätzlich nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu berechnen. Jedoch handele es sich bei der Vorschrift des § 25 Abs. 2 a StVG um eine vom Gesetzgeber nachträglich eingeführte Ausnahmeregelung. Das Grundmuster der Vollstreckung sei daher die sogenannte Parallelvollstreckung. Liegen also die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2 a StVG nicht vor, was nach Ansicht des Amtsgerichts Hattingen bei gleichzeitiger Rechtskraft mehrerer Bußgeldbescheide der Fall ist, so seien mehrere Fahrverbote parallel zu vollstrecken.

Geblitzt in Probezeit – Fahrverbot

Geblitzt in der Probezeit – Fahrverbot

Ein Geschwindigkeitsverstoß innerhalb der Probezeit hat erhebliche Folgen. Droht ein Fahrverbot darf gemäß OLG Bamberg (29.11.10

Probezeit

 3Ss Owi 1765/10) nicht mit der Begründung vom Fahrverbot abgesehen werden, dass sich der Fahranfänger in der Probezeit befindet und er bereits aus diesem Grund aufgrund der weitreichenden Konsequenzen der Fahrerlaubnisbehörde ohnehin bestraft werde. Im Rahmen des § 2a StVG hat der Verkehrsteilnehmer, der sich in der Probezeit befindet, vor allem mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit der Verlängerung der Probezeit zu rechnen.

Das OLG machte deutlich, dass die bußgeldrechtliche Sanktion in Gestalt des Fahrverbots gemäß § 25 StVG und die vor allem spezialpräventiv gestaltete Konsequenzen des § 2a StVG (Teilnahme am Aufbauseminar, Verlängerung der Probezeit) unterschiedliche Ziele verfolgen und damit nebeneinander anzuwenden sind. Die Folgen des § 2a StVG betreffen hierbei die Fahreignung des Verkehrsteilnehmers; das Fahrverbot habe dagegen Erziehungsfunktion. Aus genau diesem Grund dürfe nicht im Rahmen des Fahrverbot auf die ggf. Folge bezüglich der Probezeit abgestellt werde. Das OLG hat damit bereits seine Rechtsprechung bestätigt, ob der freiwillige Besuch an einem Aufbauseminar zum Wegfall des Fahrverbots führen könne.

Eine Überprüfung des Bußgeldbescheides und vor allem die Geschwindigkeitsmessung als solche sollte aufgrund der weitreichenden Folgen in Erwägung gezogen werden.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Geblitzt mit ES 3.0

Geblitzt mit ES 3.0 – Verfahrenseinstellung 

Geblitzt
Einseitensensor ES3.0

In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Bundesstraße mit dem Gerät ES3.0 geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 24 km/h überschritten.

Geblitzt wurde mit dem mobilen, rechnergesteuerten Einseitensensor ES 3.0. Seitens der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt. Zudem wurde die Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Darüber wurde die Messung durch einen Sachverständigen überprüft. Nach Akteneinsicht lagen bereits erste Auffälligkeiten vor.

Der Sachverständige überprüft bei Beauftragung in einem Gutachten, ob das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Diesem Gutachten unterliegt eine umfassende Überprüfung der gesamten Messung, deren Ablauf sich im Wesentlichen aus der Bußgeldakte ergibt. Nicht immer wird korrekt geblitzt, so dass eine Überprüfung sinnvoll erscheint.

Dabei werden unter anderem die Eichscheine des Gerätes, das Messprotokoll sowie die Ausbildungsnachweise überprüft. Besondere Bedeutung erlangt die Begutachtung der Plausibilität der Messung anhand der Fotoaufnahmen.

 

Der Sachverständige machte bei der Überprüfung der Fotoaufnahmen eine mangelhafte Umsetzung der gültigen Gebrauchsanweisung zum Messgerät ES 3.0 aus. Auf den Fotoaufnahmen, durch die die Messung des Betroffenen belegt wird, muss regelmäßig die so genannte Fotolinie dokumentiert und zu erkennen sein. Das ist die Linie, an der das gemessene Fahrzeug abgebildet wird. Diese Fotolinie muss sich auf allen Aufnahme der Messung an der gleichen Stellen befinden. Zu Visualisierung und Dokumentation der Fotolinie werden ortsfeste Markierungen verwendet- in diesem Fall ein gewöhnlicher Leitkegel. Der Sachverständige machte auf mehreren Aufnahmen aus, dass die Leitkegel nicht vollumfänglich abgebildet wurden. Dabei gibt die Gebrauchsanweisung des Herstellers zu ES 3.0 vor, dass der Auflagepunkt des Leitkegels auf der Straße sichtbar sein müsse. Es war nicht auszuschließen, dass sich der Leitkegel neben dem Straßenbelag befand.

Insofern konnte keine detaillierte Rekonstruktion des Verlaufs der Fotolinie vorgenommen werden, was zur Folge hatte, dass auch nicht festgestellt werden konnte, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß abgebildet und die Messung insofern plausibel erfolgte. Durch diesen Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung des Herstellers war die Messung unseres Mandanten als mangelhaft anzusehen. Nach Vorbringen dieser Einwände wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich durch Gerichtsbeschluss eingestellt.

      [info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

 

        Auch geblitzt? Wir überprüfen die Messung und den Bußgeldbescheid. [button url=“http://http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ ][/button] Mehr Informationen unter

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Geblitzt auf der BAB 10, km 71,5

Am Kilometer 71,5 auf der Autobahn 10 zwischen Genshagen und AD Nuthetal wird mittels Einheitensensor ES 3.0Blitzer geblitzt. Die Besonderheit hier besteht unter anderem darin, dass sich der Blitzer lediglich 200 Meter von dem ersten geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen (120 km/h) entfernt befindet.

Im hier vorliegenden Fall befuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 220 km/h die Autobahn im zunächst unbeschränkten Bereich. Als der Betroffene das Verkehrszeichen wahrnahm, bremste er sein Fahrzeug ab und erreichte eine Geschwindigkeit von 165 km/h in Höhe des Blitzer, wo er geblitzt wurde. Die Bußgeldstelle Gransee erließ sodann nach erfolgter Anhörung einen Bußgeldbescheid, mit welchem neben einer Geldbuße von 160,- € ein Fahrverbot gem. § 25 StVG von einem Monat angeordnet wurde. Gegen diesen Bußgeldbescheid wurde ein Einspruch eingelegt und insbesondere daingehend begründet, dass es dem Betroffenen aufgrund seiner zuvor gefahrenden Geschwindigkeit nicht möglich war, innerhalb von 200 Metern hinter dem Verkehrzeichen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Der Einspruch wurde verworfen.

Das Amtsgericht Zossen entschied zumindest hinsichtlich des Fahrverbotes zu Gunsten des Betroffenen. Es konnte hier von dem Regelfahrverbot abgesehen werden, da der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zu Gunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufwies. Für das Absehen vom Fahrverbot war ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung mit minimalem Handlungsunwert erforderlich.

So lag der Fall hier. Die Messstelle war lediglich 200 Meter von dem Verkehrszeichen entfernt. Laut Auskunft des Messbeamten war bzw. ist dies die einzige Möglichkeit Messungen durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass der Bereich zuvor unbeschränkt war und das Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur durch eine Vollbremsung möglich gewesen wäre, war vom Fahrverbot abzusehen; auch wenn die Polizeirichtlinie lediglich einen Abstand von 150 Metern zum Verkehrszeichen fordert.

Da es keine Seltenheit ist, dass Blitzer in unmittelbarer Nähe zum Verkehrszeichen aufgestellt werden, lohnt sich eine Überprüfung der Bußgeldakte bzw. der Messung stets.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Absehen vom Fahrverbot

Begeht ein Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit- beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung- kann unter den Voraussetzungen des § 25 StVO und der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten verhängt werden. Allerdings kann in Einzelfällen die Behörde bzw. das Gericht im Bußgeldbescheid vom Fahrverbot absehen. „Absehen vom Fahrverbot“ weiterlesen

Flensburger Punktesystem wird reformiert

Aus übereinstimmenden Medienberichten wurde in den letzten Tagen bekannt, dass das Bundesverkehrsministerium um Bundesverkehrsminister Peter Ramsauer eine Reform der Verkehrssünderdatei in Flensburg anstrebt. Detaillierte Inhalten sollen Ende Februar bekannt gegeben werden.

Die wesentlichste Änderung stellt wohl die neue Staffelung der Punktevergabe für unterschiedlich schwere Verkehrsverstöße dar. „Flensburger Punktesystem wird reformiert“ weiterlesen

BAB 9, km 32,35, Baustelle Wildbrücke, in FR Leipzig

Die Baustelle „Neubau Grünbrücke“ zwischen AD Potsdam – Leipzig (BAB 9, km 32,35, Baustelle Wildbrücke, in FR Leipzig) sollte ursprünglich Ende August 2011 fertig gestellt werden. Zwischenzeitlich wurde die Baustelle Wildbrücke bis zum 15. November und nun bis zum 15. Dezember 2011 verlängert.

Im Bereich der Baustelle Wildbrücke in Fahrtrichtung Leipzig ist die Geschwindigkeit reduziert. Die Geschwindigkeit wird im Baustellenbereich kontrolliert. Wir berichteten bereits im Blog über diese Messstelle. Da der Baustellenbereich nunmehr weitestgehend entfernt ist und nach Angabe des Landesamtes für Straßenwesen Bauarbeiten auf der Brücke stattfinden, besteht keine spürbare Fahrbahnverengung, so dass Verkehrszeichen möglicherweise übersehen werden und es so zu einer hohen Anzahl von Verkehrsverstößen kommt. Aufgrund mehrfacher gutachterlicher Überprüfungen verschiedener Messungen an dieser Stelle erscheint es ratsam, den eigenen Geschwindigkeitsverstoß zumindest kritisch zu hinterfragen, da aus gutachterlicher Sicht diverse Fehlmessungen bekannt sind. Die Messung erfolgt an diesem Ort mit dem Einheitensensor ES 3.0. Die Funktionsweise des Gerätes finden Sie hier.

Sofern Sie Betroffener sind, beraten wir Sie gerne unverbindlich, ob und wie gegen die Messung vorgegangen werden sollte. Senden Sie uns eine Email unter Angabe des Benutzernamens und des Kennworts, welches sich auf der Anhörung befindet oder fügen Sie den Anhörungsbogen bei: Brunow@streich-anwaelte.de

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Häufig werden Geschwindigkeitsverstöße dadurch festgestellt, dass die Polizeibeamten mittels eines Tachometers in einem gleichbleibenden Abstand über eine längere Fahrstrecke hinter dem Betroffenen herfahren und in diesem Zuge die Geschwindigkeitsmessung durchführen. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich allerdings nicht um ein standardisiertesVideowagen Messverfahren, da die Verlässlichkeit der Geschwindigkeitsmessung entscheidend davon abhängt, dass der Abstand zu dem gemessenen Fahrzeug konstant bleibt. Neben der Beachtung des Abstandes  sind außerdem Feststellungen zur Länge der Messstrecke, der Justierung des Tachometers bzw. des mobilen Messgerätes sowie zur Höhe des Sicherheitsabschlages zu treffen.

Das OLG Hamm hat durch Urteil vom 15.09.2011 (Az.: III-2 RBs 108/11) nunmehr bestätigt, dass die Anforderungen an eine korrekte Geschwindigkeitsmessung bei Dunkelheit erhöht sind. Durch die schlechteren Sichtverhältnisse bei Nacht müssen die messenden Polizeibeamten nähere Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen machen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Abstand zu dem gemessenen Fahrzeug durch bestimmte Scheinwerfer oder andere Sichtquellen aufgehellt werden konnte. Denn nur dann sei aus Sicht des Gerichts gewährleistet, dass die Polizeibeamten durch erkennbare Orientierungspunkte den Abstand zum Fahrzeug beim Nachfahren gleichhalten und die Geschwindigkeitsmessung korrekt verläuft. Als ein solcher Orientierungspunkt genügen aber laut Urteil gerade nicht die Rücklichter. Vielmehr müssen noch die Umrisse des Fahrzeugs zu erkennen sein.

Ob die Polizeibeamten diese Erfordernisse auch einhalten, lässt sich nur durch Befragung ermitteln. Im vorliegenden Fall hatten die Polizeibeamten angegeben, „Sichtkontakt zum Fahrzeug“ gehabt zu haben. Der Abstand habe dabei „vier bis fünf Fahrzeuglängen betragen“. Für das OLG Hamm reichten diese Angaben nicht aus, um den genauen Ablauf der Geschwindigkeitsmessung nachvollziehen zu können. Daher wurde das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Schwerte gegen den Betroffenen aufgehoben.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch[/info]

Geschwindigkeitsbegrenzung nach Parkplatz gilt fort

Geschwindigkeitsbegrenzung gilt nach der Ausfahrt eines Parkplatzes auch ohne Geschwindigkeitsschild fort

Das OLG Oldenburg hatte am 16.09.2011 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Autofahrer die zulässige Geschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten hatte, woraufhin er vom Amtsgericht Bersenbrück zu einer Geldbuße von 80,00 € verurteilt wurde.

Gegen das Urteil wendete sich der Autofahrer mit seiner Rechtsbeschwerde und begründete dies damit, dass er vor der Messung längere Zeit auf einem Parkplatz eines Schwimmbads geparkt hatte und – nachdem er den Parkplatz wieder verlassen hatte – bis zur Messstelle kein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung passiert hatte. Zwar hatte er bei der Hinfahrt zum Schwimmbad unmittelbar vor dem Parkplatz ein Schild passiert, auf dem die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt wurde. Der Autofahrer gab aber an, die angeordnete Geschwindigkeit vergessen zu haben und war der Ansicht, dass nach Verlassen des Parkplatzes ein erneutes Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung hätte aufgestellt werden müssen.

Nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Zudem sollen Verkehrsschilder mit Geschwindigkeitsbegrenzungen nach jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden.

Das Gericht ging hier aber davon aus, dass der Autofahrer bei der Hinfahrt zum Schwimmbad die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen haben musste. Durch den Parkplatz habe dieses Verkehrsschild auch nicht seinen Geltungsbereich verloren sondern vielmehr seine Wirkung behalten. Zudem sind Parkplätze nicht als „Einmündungen“ einzustufen, weshalb auch keine gesetzliche Notwendigkeit dafür besteht, ein Verkehrsschild nach der Ausfahrt eines Parkplatzes aufzustellen. Zudem könne sich ein Autofahrer dann auch nicht darauf berufen, die angeordnete Geschwindigkeit vergessen zu haben.

Daher bestätigte das OLG Oldenburg die Verurteilung des Amtsgerichts Bersenbrück.

Fahrverbot bei beharrlichem Pflichtverstoß

Begeht eine Person eine Geschwindigkeitsüberschreitung, kann von der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht unter bestimmten Umständen gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG neben einer Geldbuße zusätzlich ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten angeordnet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betroffene beharrlich gegen seine Pflichten als Kraftfahrzeugführer verstoßen hat. Was unter einer „beharrlichen Pflichtverletzung“ zu verstehen ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BkatV (Bußgeldkatalogverordnung). Der Führer eines Kraftfahrzeugs begeht dann einen beharrlichen Pflichtenverstoß, wenn gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht. Beharrliche Verkehrsverstöße sind gekennzeichnet durch ihre zeitnahe und wiederholte Begehung und lassen erkennen, dass es dem Täter an der rechtstreuen Gesinnung und der Einsicht fehlt, dass er mit seinem Verhalten gegen geltende Verkehrsvorschriften verstößt.

In einem Fall des OLG Bamberg ( 3 Ss OWi 384/11) hatte das Gericht über einen Kraftfahrzeugführer zu entscheiden, der am 06.06.2010 eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h begangen hatte und gegen den schon zuvor innerhalb der letzten 4 Jahre wegen vier weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 24 km/h Geldbußen festgesetzt worden sind. Das Gericht hatte sich nunmehr mit der Frage zu beschäftigen, ob in diesem Verhalten ein beharrlicher Pflichtenverstoß zu erkennen ist und damit ein Fahrverbot anzuordnen war. Im Ergebnis lag aus Sicht des Gerichts hier kein beharrlicher Pflichtenverstoß vor.

Das Gericht gab in seinem Urteil zu bedenken, dass nicht immer nur der Geschwindigkeitsverstoß die Schwelle von 26 km/h überschreiten muss, sondern dass auch andere Faktoren eine Rolle spielen können. Es führt dazu aus:

[…]eine beharrliche Pflichtverletzung kann auch dann vorliegen, wenn die neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 BkatV nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall der Überschreitung von 26 km/h entspricht. Das kann selbst dann der Fall sein, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung den Grenzwert von 26 km/h unterschreitet. Es kommt zusätzlich auf die Anzahl der Verstöße, den Zeitpunkt der Rechtskraft von Entscheidungen vorheriger Verstöße sowie die Rechtsfolgen der Entscheidungen (Anmerkung: z.B. Höhe der Geldbuße) und die Tatschwere an sich.

Die Verneinung eines beharrlichen Verkehrsverstoßes das Entfallen des Fahrverbot begründete das Gericht schließlich damit, dass in keinem der Fälle der Kraftfahrzeugführer den Richtwert von 26 km/h überschritten hatte und die Tatzeiten früherer Verurteilungen schon zum Teil 4 Jahre zurückliegen. Zudem müsse stets von den Gerichten erwogen werden, ob nicht zunächst durch eine erhöhte Geldbuße auf den Kraftfahrzeugführer eingewirkt werden könne.

Sollte ein Gericht in anderen Fällen doch einen beharrlichen Pflichtenverstoß feststellen, dürfen für die einzelnen Geschwindigkeitsverstoße nicht mehrere Fahrverbote addiert werden. Das entschied das OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 04.01.2011 (53 Ss-OWi 546/10), da dem Fahrverbot in dem Sinne kein „Strafcharakter“ zukommt, sondern vielmehr damit auf den Täter eingewirkt werden soll, damit er sich in Zukunft verkehrsgerecht verhält. In dem konkreten Fall war der Fahrzeugführer innerhalb eines Jahres wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen von 29 und 33 km/h verurteilt worden. Da der Fahrzeugführer damit gesetzlich zum Einen einen beharrlichen Pflichtenverstoß und zum Anderen eine grobe Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 1 BKatV verwirklichte, ging das Amtsgericht in der Vorinstanz fälschlicherweise davon aus, dass somit die für solche Verhaltensweisen vorgesehenen Fahrverbote zu 2 Monaten zu addieren seien. Tatsächlich müssen die Taten aber insgesamt gewürdigt werden. Es darf daher nur ein einheitliches Fahrverbot angeordnet werden. Im Strafrecht findet allgemein keine Addition von Rechtsfolgen statt.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

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