Doppeltes Fahrverbot bei doppeltem Verkehrsverstoß
| Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden: Ein Fahrverbot ist auch dann festzusetzen, wenn gegen den Autofahrer bereits ein weiteres Verbot wegen einer ähnlich gelagerten, kurz zuvor begangenen, Ordnungswidrigkeit vollstreckt wurde.
Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren hielt der betroffene Pkw- Führer fahrlässig den erforderlichen Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ein. Der Abstand betrug nach den Feststellungen des Amtsgerichts weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Etwa sechs Wochen vor diesem Verstoß hatte der Autofahrer an derselben Mess- stelle ebenfalls den Mindestabstand unterschritten. Deswegen war gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot hatte der Autofahrer im Zeitpunkt der nun durchgeführten Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt.
Das AG verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Autofahrer wegen der Abstandsunterschreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat. Dass der Autofahrer in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstandsunterschreitung verbüßt hatte, sei kein ausrei- chender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen.
Das Verbot solle als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn von dem Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen abgesehen werde. Der Autofahrer sei durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen festgesetzt werden können. Wegen der besonders beharrlichen Neigung des Autofahrers, Verkehrsregeln zu überschreiten, wäre in diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen.
QUeLLe www.IWW.de | AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2023, 971 OWi 916 Js 59363/23.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg – Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind
Schadenregulierungen nach Verkehrsunfällen
Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerflucht, Nötigung, Körperverletzungen etc.)

ab der Landesgrenze bis ca. Kilometer 7 (elektronische VBA) galt. Seit Ende Juli Anfang August 2018 soll die Geschwindigkeit nun auf 80 km/h beschränkt sein. Aufgrund von äußerst vielen und auch deutlichen Überschreitungen wird die Messstelle derzeit von unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht überprüft. Hohe Bußgelder mit Fahrverbot sind hier die Folge. Die erforderlichen Daten wie der Beschilderungsplan und die verkehrsrechtliche Anordnung liegen derzeit noch nicht vor. Diese Informationen sind allerdings von besonderer Bedeutung, um die ordnungsgemäße bzw. fehlerhafte Beschilderung feststellen zu können.


in Buchholz, Dibberser Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 21 km/h überschritten zu haben. Festgestellt wurde eine Geschwindigkeit von 71 km/h bei erlaubten 50 km/h. Der Geschwindigkeitsverstoß war in technischer Sicht nicht angreifbar. Allerdings ging aus dem Bußgeldbescheid nicht exakt hervor, wo die Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden haben soll. Dieser Umstand wurde gerügt. Überdies wurde im Bußgeldbescheid „außerorts“ angegeben, obschon es sich um einen innerörtlichen Verstoß handeln sollte.
Nachdem das Verfahren an das Amtsgericht Tostedt abgegeben wurde, folgte dieses der Ansicht der Verteidigung und stellte das Verfahren auf Kosten der Landeskasse ein und stellt klar, dass auch hier die Ortsangabe auf dem Bußgeldbescheid nicht ausreichend präzise gefasst war. Im Einklang mit der Entscheidung des


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