BGH-Urteil: Betreiber haftet für Schäden in Waschanlage – Verbraucherrechte gestärkt

Waschanlage

Waschanlage Haftung: Betreiber einer Waschanlage haftet für abgerissene Anbauteile: Ein richtungsweisendes Urteil des BGH

21.11.2024 · Nachricht · Haftungsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. November 2024 ein wichtiges Urteil im Haftungsrecht gefällt: Betreiber von Waschanlagen haften für Schäden an serienmäßigen Fahrzeugteilen, wenn diese während des Waschvorgangs beschädigt werden. Dieses Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher und definiert klare Pflichten für Betreiber von Autowaschanlagen.

Hintergrund des Falls

Ein Fahrzeugbesitzer hatte seinen Land Rover in einer Portalwaschanlage gereinigt. Während des Waschvorgangs wurde der serienmäßige Heckspoiler abgerissen, was einen Schaden von 3.219,31 Euro sowie weitere Folgekosten verursachte. Der Betreiber der Waschanlage wies jegliche Haftung von sich und verwies auf Haftungsausschlüsse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie auf Warnhinweise, die vor möglichen Schäden an Anbauteilen warnten.

Die Vorinstanzen entschieden unterschiedlich: Während das Amtsgericht den Betreiber zur Zahlung des Schadensersatzes verurteilte, wies das Landgericht die Klage ab. Der Kläger legte daraufhin Revision beim BGH ein – mit Erfolg.


Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der BGH hob das Urteil des Landgerichts auf und stellte klar: Die Haftung für Schäden an serienmäßigen Fahrzeugteilen kann nicht durch allgemeine Hinweise oder unklare Haftungsausschlüsse ausgeschlossen werden.Betreiber tragen die Verantwortung, sicherzustellen, dass ihre Anlagen für marktübliche Fahrzeuge geeignet sind.

Der BGH begründete dies wie folgt:

  1. Vertragliche Schutzpflichten des Betreibers
    Der Vertrag über die Fahrzeugreinigung umfasst nicht nur die Reinigung selbst, sondern auch die Nebenpflicht, das Fahrzeug des Kunden vor Schäden zu bewahren. Das Risiko, dass eine Waschanlage nicht für serienmäßige Fahrzeugteile geeignet ist, liegt im Verantwortungsbereich des Betreibers.
  2. Beweislast des Betreibers
    Der Anlagenbetreiber muss darlegen und beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft. Dies umfasst insbesondere die Prüfung, ob die Anlage für marktübliche Fahrzeuge mit serienmäßigen Anbauteilen geeignet ist. Der Betreiber konnte diese Entlastungspflicht im vorliegenden Fall nicht erfüllen.
  3. Unzureichende Hinweise
    Die vom Betreiber angebrachten Warnschilder reichten nicht aus, um den Haftungsausschluss wirksam zu machen. Ein Schild, das sich explizit nur auf „nicht serienmäßige Fahrzeugteile“ bezieht, schafft ein berechtigtes Vertrauen der Kunden, dass serienmäßige Teile wie der Heckspoiler gefahrlos gereinigt werden können.

Folgen für Betreiber und Kunden

Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen:

  • Betreiber von Waschanlagen müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen für marktübliche Fahrzeuge geeignet sind. Andernfalls könnten sie für Schäden haftbar gemacht werden.
  • Kunden können berechtigt darauf vertrauen, dass ihr Fahrzeug – einschließlich serienmäßiger Anbauteile – unbeschädigt bleibt, solange es sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Fazit

Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz und mahnt Betreiber von Waschanlagen zur Sorgfalt. Klar formulierte Haftungsausschlüsse allein genügen nicht, um die Verantwortung für Schäden abzuweisen. Stattdessen sind technische Prüfungen und klare Risikohinweise erforderlich.

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Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür – Was das OLG Saarbrücken zur Haftungsfrage sagt

Straßenrennen

Bei Verkehrsunfällen, bei denen es zu einer Kollision mit einer geöffneten Fahrzeugtür kommt, stellt sich oft die Frage, wer die Verantwortung trägt. Das OLG Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2024 (3 U 16/24) wichtige Leitlinien zur Haftungsverteilung aufgestellt und dabei insbesondere den Beweis des ersten Anscheins bei geöffneten Fahrzeugtüren beleuchtet. Hier erfahren Sie, worauf es ankommt und was das Urteil für die Praxis bedeutet.


1. Der Fall: Unfall beim Vorbeifahren

Im verhandelten Fall forderte die Klägerin Schadensersatz, nachdem ihr Fahrzeug, ein VW Golf, beim Vorbeifahren an einem am Fahrbahnrand geparkten Fiat Panda mit der hinteren linken Tür des Beklagtenfahrzeugs kollidierte. Der genaue Hergang blieb zwischen den Parteien strittig.

  • Die Klägerin: Argumentierte, dass die Tür während der Vorbeifahrt unachtsam weiter geöffnet wurde.
  • Die Beklagte: Behauptete, der Fahrer des Klägerfahrzeugs sei mit einem zu geringen Seitenabstand von lediglich 55 cm an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren, obwohl die geöffnete Tür und die darin stehende Person erkennbar gewesen seien.

Das Landgericht wies die Klage zunächst ab, da der Fahrer des Klägerfahrzeugs gegen die Sorgfaltspflichten des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen habe. Die Berufung vor dem OLG Saarbrücken war jedoch teilweise erfolgreich.


2. Die Entscheidung des OLG Saarbrücken

Das OLG Saarbrücken entschied, dass in solchen Fällen keine Alleinhaftung des Vorbeifahrendenangenommen werden könne, wenn offen bleibt, ob die Tür während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde.

Die Argumentation des Gerichts:

  • Pflichten des Ein- und Aussteigenden (§ 14 Abs. 1 StVO): Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Dies erfordert ein Höchstmaß an Sorgfalt – insbesondere bei geöffneter Tür in Richtung Fahrbahn.
  • Anscheinsbeweis: Kommt es zu einer Kollision mit einer geöffneten Tür, spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten durch den Aussteigenden.
  • Vorbeifahrender (§ 1 Abs. 2 StVO): Gleichzeitig darf der Vorbeifahrende nur mit ausreichendem Seitenabstand und angepasster Geschwindigkeit passieren. Ein Verstoß gegen diese Regel kann eine Mitschuld begründen.
    Kollision mit geöffneter Fahrzeugtür

    Ungeklärte Faktoren:

Im vorliegenden Fall war jedoch unklar, ob die Tür während der Vorbeifahrt weiter geöffnet wurde. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Tür möglicherweise zunächst nur 45 cm weit geöffnet war und der Abstand des Klägerfahrzeugs von 55 cm zum Unfallzeitpunkt ausgereicht haben könnte. Dies ließ Zweifel daran, ob die Hauptverantwortung beim Vorbeifahrenden lag.

Haftungsverteilung:

Das OLG Saarbrücken entschied auf eine 50/50-Haftungsquote, da beide Parteien zur Entstehung des Unfalls beigetragen hatten:

  • Die Zweitbeklagte hatte ihre Pflicht verletzt, sich vor und während des Türöffnens ausreichend zu vergewissern.
  • Der Fahrer des Klägerfahrzeugs war mit einem zu geringen Abstand vorbeigefahren.

3. Praxisrelevanz: Das sollten Verkehrsteilnehmer wissen

Für Aussteigende:

  • Halten Sie sich an die Vorschriften des § 14 Abs. 1 StVO. Prüfen Sie vor dem Öffnen der Tür und während des Ein-/Aussteigevorgangs kontinuierlich, ob sich Verkehr nähert.
  • Halten Sie die Tür nur so lange offen wie unbedingt nötig, um Gefährdungen zu vermeiden.

Für Vorbeifahrende:

  • Passen Sie Geschwindigkeit und Seitenabstand an, wenn Fahrzeuge mit geöffneten Türen erkennbar sind. Der Abstand sollte so groß sein, dass auch unerwartete Bewegungen abgefangen werden können.

Rechtliche Konsequenzen:

  • Eine Alleinhaftung des Vorbeifahrenden kommt nur in Betracht, wenn nachweislich kein Verschulden des Aussteigenden vorliegt.
  • Bei unklaren Unfallhergängen oder wechselseitigen Sorgfaltspflichtverletzungen ist eine Haftungsteilung wahrscheinlich.

4. Fazit: Klare Vorgaben für komplexe Fälle

Das Urteil des OLG Saarbrücken zeigt, wie entscheidend eine genaue Prüfung des Unfallhergangs ist. Ungeklärte Faktoren, wie das mögliche Weiteröffnen einer Tür während der Vorbeifahrt, können zu einer Haftungsverteilung führen.

Unsere Empfehlung:

  • Dokumentieren Sie den Unfallort sorgfältig, insbesondere die Position der Tür und die Abstände.
  • Ziehen Sie bei rechtlichen Streitigkeiten einen erfahrenen Anwalt hinzu, um Ihre Interessen durchzusetzen.

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Unsere Kanzlei ist auf Verkehrsrecht spezialisiert und unterstützt Sie bei der Klärung der Haftungsfrage. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung!

BGH-Urteil zu Schadensersatz bei Vorschaden

Auffahrunfall Anscheinsbeweis

BGH-Urteil erleichtert Schadensersatz bei Vorschäden: Weniger Nachweise für Geschädigte

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) stärkt die Rechte von Unfallopfern – besonders, wenn das Fahrzeug bereits Vorschäden hat. Der BGH entschied: Geschädigte müssen nicht jeden Schaden im Detail belegen und brauchen kein teures Privatgutachten. Lesen Sie hier, was das Urteil für Schadensersatzansprüche bedeutet.


Schadenregulierung Verkehrsunfall vorschadenDer Fall: Vorschäden und Zweifel an der Schadenshöhe

Der Kläger war mit seinem Mercedes E63 AMG in einen Unfall mit einem Sprinter verwickelt. Der Unfallgegner und die Versicherung zweifelten jedoch an den geltend gemachten Schäden. Da der Mercedes bereits Vorschäden hatte, vermuteten sie Manipulation und verlangten einen umfassenden Nachweis. Das Berufungsgericht wies die Schadensersatzforderung daher ab. Doch der BGH hob diese Entscheidung auf und gab dem Kläger Recht.


Darlegung von Schäden bei Vorschäden: Weniger Aufwand dank § 287 ZPO

Der BGH stellte fest: § 287 ZPO macht es Geschädigten einfacher, ihre Ansprüche zu belegen. Sie müssen nicht jedes Schadensdetail einzeln nachweisen oder ein Privatgutachten vorlegen. Ein Sachverständiger kann klären, welche Schäden tatsächlich durch den Unfall entstanden sind.

Das heißt: Ein Unfallopfer mit Schadensersatz bei Vorschäden muss den Schaden nur grob darlegen. Es reicht, wenn ein gerichtlicher Gutachter die Schäden überprüft. So wird die Durchsetzung von Ansprüchen vereinfacht.


Manipulationsverdacht? Pauschale Vorwürfe reichen nicht!

Der BGH betonte, dass pauschale Manipulationsvorwürfe unbegründet sind. Die Versicherung vermutete, dass zusätzliche Schäden geltend gemacht wurden. Doch der BGH entschied: Ein Verdacht allein genügt nicht. Nur konkrete Hinweise auf eine Manipulation erlauben eine Ablehnung des Schadensersatzes.


Was dieses Urteil für Geschädigte bedeutet

Das Urteil ist ein klarer Gewinn für Unfallopfer mit Schadensersatz bei Vorschäden. Künftig genügt eine einfache Schadensdarstellung, und es kann auf ein Privatgutachten verzichtet werden. Versicherungen dürfen nicht erwarten, dass Betroffene jede Detailposition teuer belegen. So wird die Durchsetzung von Ansprüchen einfacher und kostengünstiger.

Für die Praxis: Kein teures Privatgutachten nötig. Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass ein gerichtlicher Sachverständiger den Schaden klärt.


Fazit: Mehr Rechte für Geschädigte mit Vorschäden

Das BGH-Urteil schafft Klarheit und schützt Geschädigte vor unnötigen Beweisanforderungen. Wer Vorschäden am Fahrzeug hat, braucht keinen umfassenden Nachweis mehr. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Unfallopfer und fordert eine faire Betrachtung durch Gerichte und Versicherungen.

Dieses Urteil erleichtert die Durchsetzung von Schadensersatz für Geschädigte mit Vorschäden. Ein gerichtliches Gutachten genügt, um den Schaden zu belegen.

Unfall durch geöffnete Autotür: Wer haftet wirklich? Ihre Rechte

Linksabbieger

Unfall durch geöffnete Autotür: Sind Sie wirklich allein schuld?

Wer haftet bei einem Unfall durch eine plötzlich geöffnete Autotür? Die Antwort könnte Sie überraschen.

Ein alltägliches Szenario mit weitreichenden Folgen

Stellen Sie sich vor: Sie fahren entspannt an parkenden Autos vorbei, als plötzlich – wie aus dem Nichts – eine Tür aufschwingt. Es kommt zum Unfall. Wer trägt die Verantwortung? Derjenige, der die Tür geöffnet hat, oder doch Sie?

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken sorgt für Klarheit

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat kürzlich ein Urteil gefällt, das die üblichen Vorstellungen von Schuld in solchen Situationen infrage stellt. Millionen Autofahrer stehen vor dieser Frage: Was passiert bei einer Kollision mit einer geparkten Autotür? Wer ist verantwortlich, wenn nicht eindeutig ist, ob die Tür möglicherweise erst während des Vorbeifahrens geöffnet wurde?

Der Fall

In dem verhandelten Fall parkte eine Frau am Straßenrand und öffnete ihre hintere Tür. Ein vorbeifahrender Golf kollidierte mit dieser Tür. Sie forderte vollständigen Schadensersatz – und das Gericht entschied: keine Alleinhaftung des Fahrers.

Warum? Das Gericht stellte fest, dass nicht nur der Abstand des Fahrers entscheidend ist. Auch die Frau, die die Tür geöffnet hatte, trug eine erhebliche Sorgfaltspflicht. Diese erfordert, den rückwärtigen Verkehr kontinuierlich im Auge zu behalten – besonders, wenn die Tür geöffnet bleibt und sie sich im Fahrzeug aufhält.

Was bedeutet das für Autofahrer?

Dieses Urteil zeigt, dass viele Verkehrsteilnehmer ein falsches Bild von der Haftung haben. Auch die Person, die die Tür öffnet, muss sicherstellen, dass niemand gefährdet wird. Wenn unklar ist, ob die Tür möglicherweise im entscheidenden Moment weiter geöffnet wurde, trägt der Vorbeifahrende nicht automatisch die volle Schuld.

Für Sie als Autofahrer bedeutet dies: Sie haben Rechte! Kommt es zu einem Unfall mit einer plötzlich geöffneten Autotür, sind Sie nicht zwangsläufig der Schuldige. Dieses Urteil kann dabei helfen, Ihre Position im Falle eines Unfalls zu stärken.

Was tun nach einem Unfall mit einer Autotür?

In solchen Situationen kann ein Anwalt entscheidend sein. Die Frage der Haftung ist komplex und hängt oft von vielen Details ab. Ein erfahrener Anwalt hilft Ihnen, Beweise zu sichern, die Haftungsfrage zu klären und Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Lassen Sie sich nicht voreilig als Schuldigen abstempeln! Kontaktieren Sie uns für eine Beratung und erfahren Sie, welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben. Wir setzen uns dafür ein, dass Sie nur für das haften, was tatsächlich auf Ihre Verantwortung zurückgeht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Schwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– Verteidigung in Bußgeldverfahren Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

BGH bestätigt Urteil wegen schwerer Fahrerflucht und illegalem Autorennen

Fahrverbot

BGH bestätigt Urteil wegen schwerer Fahrerflucht und illegalem Autorennen

Am 1. August 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem wegweisenden Urteil (Az.: 4 StR 409/23) die Verurteilungen von drei Angeklagten bestätigt, die nach einem illegalen Autorennen an einer schweren Fahrerflucht beteiligt waren. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zuvor harte Strafen gegen die Angeklagten verhängt, darunter eine mehrjährige Haftstrafe für den Hauptangeklagten, der einen schweren Verkehrsunfall mit erheblichen Verletzungen verursacht hatte und anschließend vom Unfallort floh. Die Revisionen der Angeklagten wurden vom BGH als unbegründet verworfen.

Fahrerflucht

Der Fall: Fahrerflucht nach schwerem Verkehrsunfall

Im Juli 2021 führten die Angeklagten ein illegales Autorennen durch, bei dem der Hauptangeklagte K. mit einem gestohlenen Fahrzeug in der Innenstadt von Frankfurt am Main unterwegs war. Als die Polizei eine Verkehrskontrolle durchführen wollte, beschleunigte K. das Fahrzeug und fuhr mit hoher Geschwindigkeit davon. Er durchbrach eine rote Ampel und kollidierte auf einer Kreuzung mit dem Fahrzeug des Geschädigten Dr. S., der durch den Unfall schwer verletzt wurde. Dr. S. erlitt mehrere Knochenbrüche und musste stationär behandelt werden. Die Verletzungen waren so schwer, dass er mehrere Monate arbeitsunfähig blieb.

Besonders dramatisch: Nach dem Unfall entschieden sich die drei Angeklagten dazu, gemeinsam zu flüchten. Sie verließen das Fahrzeug und entfernten sich vom Unfallort, ohne sich um den schwer verletzten Dr. S. zu kümmern. Diese Fahrerflucht war ein entscheidender Aspekt des späteren Strafverfahrens.

Die Urteile des Landgerichts: Strenge Strafen wegen Fahrerflucht

Das Landgericht Frankfurt am Main verurteilte den Hauptangeklagten K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Er wurde unter anderem wegen gefährlicher Körperverletzung, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) verurteilt. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, und es wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festgesetzt.

Die Mitangeklagten Y. und M. erhielten Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und acht bzw. zehn Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. Beide wurden wegen Beihilfe zur Fahrerflucht verurteilt, da sie K. in seinem Entschluss, den Unfallort zu verlassen, unterstützt hatten.

Die Revisionen: Keine Erfolgsaussichten bei Fahrerflucht

Alle drei Angeklagten legten Revision gegen die Urteile ein. Sie rügten sowohl formelle als auch materielle Rechtsfehler. Der Bundesgerichtshof stellte jedoch fest, dass das Landgericht die Fahrerflucht sowie die weiteren Straftaten rechtlich einwandfrei beurteilt hatte. Besonders die Rolle der Mitangeklagten Y. und M., die K. aktiv bei der Fahrerflucht unterstützten, wurde durch den BGH bestätigt. Das Gericht erkannte darin eine psychische Beihilfe, da beide durch ihr Verhalten den Fluchtentschluss von K. verstärkten.

Der BGH stellte zudem fest, dass die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500 Euro durch den Hauptangeklagten K. nicht ausreichend war, um einen Täter-Opfer-Ausgleich zu rechtfertigen. Der Angeklagte hatte nicht ausreichend Verantwortung für seine Tat übernommen, weshalb eine Strafmilderung nicht in Betracht kam.

Fahrerflucht: Strenge Ahndung durch den BGH

Dieses Urteil zeigt erneut, dass der BGH in Fällen von Unfalllucht eine klare Linie verfolgt. Wer nach einem Verkehrsunfall, insbesondere wenn dabei Personen schwer verletzt werden, den Unfallort verlässt, muss mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Fahrerflucht stellt eine schwere Verkehrsstraftat dar, die in Deutschland streng geahndet wird. In diesem Fall wurde die Flucht nach einem illegalen Autorennen besonders hart bestraft, da der Hauptangeklagte nicht nur einen schweren Unfall verursachte, sondern auch die Rettung des Opfers durch seine Flucht verzögerte.

Fazit: Harte Strafen bei Fahrerflucht und illegalem Autorennen

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung verdeutlicht, dass Unfallflucht kein Kavaliersdelikt ist. Die hohe Strafe für den Hauptangeklagten und die Verurteilungen der Mitangeklagten wegen Beihilfe zur Fahrerflucht zeigen, wie ernst die Justiz solche Fälle nimmt. Illegale Autorennen und Fahrerflucht stellen erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit dar und werden entsprechend mit hohen Freiheitsstrafen geahndet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung . Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

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Lückenrechtsprechung im Verkehrsrecht

in berlin geblitzt

Lückenrechtsprechung im Verkehrsrecht: Wichtige Hinweise für Autofahrer in Berlin und Brandenburg

Die sogenannte Lückenrechtsprechung spielt im Verkehrsrecht eine zentrale Rolle, insbesondere bei der Frage, wer bei Verkehrsunfällen im Zusammenhang mit dem Überholen einer Fahrzeugkolonne haftet. In Berlin und Brandenburg, wo der Straßenverkehr oft dicht ist, treten solche Situationen regelmäßig auf. Daher sollten Autofahrer genau wissen, was die Rechtsprechung in solchen Fällen verlangt.

Was versteht man unter der Lückenrechtsprechung?

Die Lückenrechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in denen eine Fahrzeugkolonne eine Lücke lässt, um einem anderen Verkehrsteilnehmer das Einfahren oder Abbiegen zu ermöglichen. Eine häufige Frage ist, ob diese Lücke bedeutet, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet und der nachfolgende Fahrer ohne besondere Vorsicht durchfahren darf.

In einem aktuellen Urteil vom 4. Juni 2024 (Az. VI ZR 374/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass eine solche Lücke nicht automatisch als Verzicht auf das Vorfahrtsrecht gewertet werden kann. Autofahrer müssen also auch bei erkennbaren Lücken besonders achtsam sein, um Unfälle zu vermeiden. Gerade in Berlin und Brandenburg, wo viele Autofahrer täglich mit stockendem Verkehr konfrontiert sind, hat dieses Urteil große Bedeutung.

Die relevanten Rechtsvorschriften

Zwei zentrale Vorschriften sind für die Lückenrechtsprechung entscheidend:

  • § 9 Abs. 5 StVO (Straßenverkehrsordnung): Dieser Paragraph regelt die Sorgfaltspflichten beim Überqueren der Fahrbahn, insbesondere beim Wenden oder Abbiegen im stockenden Verkehr.
  • § 17 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Hier wird die Haftungsverteilung im Falle eines Unfalls geregelt, indem die jeweiligen Verursachungsbeiträge abgewogen werden.

Autofahrer sind verpflichtet, vor dem Einfahren in eine Lücke sorgfältig zu prüfen, ob dies gefahrlos möglich ist. Eine Lücke allein bedeutet nicht, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet hat.

BGH-Urteil zur Lückenrechtsprechung

Im Fall des BGH-Urteils vom 4. Juni 2024 (Az. VI ZR 374/23) ging es um einen Unfall, bei dem ein Fahrer in eine Lücke einer Fahrzeugkolonne eingefahren war und von einem anderen Fahrzeug erfasst wurde. Der BGH entschied, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht auf sein Recht verzichtet hatte, und dass der Fahrer, der die Lücke genutzt hatte, nicht ausreichend vorsichtig war. Dieses Urteil unterstreicht, dass die Sorgfaltspflichten beim Überholen einer Kolonne besonders hoch sind.

Praktische Tipps für Autofahrer in Berlin und Brandenburg

  1. Lücken nicht blind vertrauen: Eine Lücke in einer Fahrzeugkolonne bedeutet nicht automatisch, dass der Vorfahrtsberechtigte auf sein Recht verzichtet. Vergewissern Sie sich, dass das Überfahren der Lücke gefahrlos möglich ist.
  2. Sorgfaltspflichten beachten: Gemäß § 9 Abs. 5 StVO müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie in eine Lücke einfahren oder abbiegen. Stockender Verkehr erfordert erhöhte Aufmerksamkeit.
  3. Haftungsfragen im Blick haben: § 17 StVG schreibt vor, dass bei einem Unfall stets die Verursachungsbeiträge der Beteiligten abgewogen werden. Eine bloße Lücke bietet keinen Schutz vor einer möglichen Haftung.

Fazit

Die Lückenrechtsprechung ist ein wesentlicher Bestandteil des Verkehrsrechts, der für Autofahrer in Berlin und Brandenburg von großer Relevanz ist. Das aktuelle BGH-Urteil verdeutlicht, dass Autofahrer auch bei erkennbaren Lücken in einer Fahrzeugkolonne besonders vorsichtig sein müssen, um Unfälle und Haftungsrisiken zu vermeiden. Wenn Sie unsicher sind oder bereits in einen Unfall verwickelt waren, sollten Sie unbedingt rechtlichen Rat einholen.

Bei Prof. Dr. Streich & Partner, unter der Leitung von Thomas Brunow, stehen wir Ihnen als Experten im Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns, um Ihre Rechte durchzusetzen und eine fundierte Beratung zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

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FAQ Verkehrsunfall – Schadenregulierung

Häufig gestellte Fragen (FAQ) – Verkehrsrecht & Schadenregulierung nach einem Unfall

 

1. Was versteht man unter Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall?

Die Schadenregulierung umfasst die Abwicklung aller Ansprüche, die nach einem Verkehrsunfall entstehen. Dazu gehören Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Mietwagenkosten, Nutzungsausfallentschädigung sowie mögliche Verdienstausfälle.

2. Wann sollte ich einen Anwalt für die Schadenregulierung nach einem Unfall beauftragen?

Ein Anwalt ist besonders dann wichtig, wenn es Unstimmigkeiten über die Schuldfrage gibt, wenn die Versicherung die Entschädigung kürzt oder verzögert, oder wenn es um komplexe Ansprüche wie Schmerzensgeld und Nutzungsausfall geht. Der Anwalt stellt sicher, dass Ihre Rechte gewahrt und Ihre Ansprüche vollständig durchgesetzt werden.

3. Was kann ein Anwalt für mich in der Schadenregulierung tun?

Ein Anwalt prüft die Haftungsfrage, übernimmt die Kommunikation mit der Schadenregulierung Verkehrsunfallgegnerischen Versicherung, organisiert Gutachten und setzt Ihre Ansprüche durch. Er stellt sicher, dass Sie nicht benachteiligt werden und sorgt dafür, dass die Entschädigung in voller Höhe erfolgt.

4.  Welche Ansprüche habe ich nach einem Unfall?

Nach einem Unfall können Sie Ansprüche auf Reparaturkosten, Schmerzensgeld, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten, Verdienstausfall und gegebenenfalls Haushaltsführungsschaden geltend machen. Ein Anwalt hilft Ihnen, alle Ansprüche korrekt zu beziffern und durchzusetzen.

5. Was ist eine Nutzungsausfallentschädigung?

Wenn Ihr Fahrzeug nach einem Unfall nicht genutzt werden kann, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Diese richtet sich nach der Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung und dem Fahrzeugtyp. Ein Anwalt hilft Ihnen, den richtigen Anspruch zu ermitteln.

6. Welche Kosten übernimmt die gegnerische Versicherung nach einem Unfall?

Die gegnerische Versicherung übernimmt in der Regel die Reparaturkosten, Mietwagen- oder Nutzungsausfallentschädigung, Gutachterkosten und Schmerzensgeld. Zudem werden Verdienstausfall oder Haushaltsführungsschäden erstattet. Ihr Anwalt sorgt dafür, dass alle berechtigten Ansprüche anerkannt und ausgezahlt werden.

7. Was passiert bei einem Totalschaden?

Bei einem Totalschaden zahlt die gegnerische Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Wenn die Kosten einer Reparatur den Wiederbeschaffungswert übersteigen, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Ihr Anwalt prüft die Berechnungen und sorgt dafür, dass Sie nicht benachteiligt werden.

8. Wie wird Schmerzensgeld nach einem Unfall berechnet?

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von der Schwere der Verletzungen, den Heilungsaussichten und den individuellen Umständen des Falls ab. Ein Anwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen, eine angemessene Entschädigung zu ermitteln und durchzusetzen.

9. Wer trägt die Anwaltskosten bei der Schadenregulierung?

In den meisten Fällen übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers die Anwaltskosten, wenn die Schuldfrage eindeutig geklärt ist. Ein Anwalt kann Ihnen im Vorfeld genau sagen, welche Kosten von der Versicherung übernommen werden.

10. Wie lange dauert die Schadenregulierung?

Die Dauer der Schadenregulierung hängt von der Komplexität des Falls ab. Einfache Sachschäden können innerhalb weniger Wochen reguliert werden, während Fälle mit Personenschäden oder strittiger Haftungsfrage länger dauern können. Ein Anwalt beschleunigt den Prozess durch gezielte Verhandlungen mit der Versicherung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin MitteThomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Schadenregulierung

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

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– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
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Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

 

Verkehrsunfall Rechts vor Links bei abgesenktem Bordstein

Auffahrunfall Anscheinsbeweis

Verkehrsunfall: Gilt Rechts vor Links auch bei einem abgesenktem Bordstein

Mit der Frage, wer in dem Fall bei einem Verkehrsunfall haftet, hatte sich das Landgericht Lübeck zu beschäftigen und mit Urteil vom 26.01.2024 – 17 O 158/22 entschieden.

Fährt ein Verkehrsteilnehmer über einen abgesenkten Bordstein auf eine Straße, so hat er Vorfahrt zu gewähren. Die im Straßenverkehr verankerte Grundregel „rechts vor links“ gilt dann nämlich nicht. Kommt es zum Unfall, gilt der Einfahrende als Unfallverursacher und haftet vollständig. So auch in dem genannten Fall vor dem Landgericht Lübeck

Hier befuhr ein Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug eine Straße. Das von rechts kommende Fahrzeug musste einen abgesenkten Bordstein überqueren. Dieser Verkehrsteilnehmer nahm an, dass die Rechts vor Links Regel galt und fuhr los. dabei kam es zur Kollision beider Verkehrsteilnehmer.

 

Rechtslage

Gemäß § 8 Abs. 1 S.1 StVO hat bei einer nicht beschilderte Strecke Vorfahrt, der von rechts kommt. Diese Regel gilt allerdings nicht unbeschränkt. Wer  nämlich über einen abgesenkten Bordstein auf die Fahrbahn einfahren möchte, muss die Vorfahrt gewähren. Dies ergibt sich wiederum aus § 10 S. 1 StVO. kommt es dann beim Einfahren über den abgesenkten Bordstein zu einem Verkehrsunfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen diesen. In der Regel haftet dieser dann allein.

Entscheidungsgründe des Landgerichts zum Verkehrsunfall

Das Landgericht verurteilte den Kraftfahrer, der über den abgesenkten Bordstein fuhr und dessen Kfz Haftpflichtversicherung zur Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes. Bereits der Beweis des ersten Anscheins spreche für, dass dieser den Unfall verursacht hat. Der Vorfahrtsverstoß sei auch schwerwiegend, so dass ein Mitverschulden in keiner Weise in betracht käme.

 

Verkehrsrecht Rechtsanwalt Thomas Brunow Bester Anwalt

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg –  Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind:

  • Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall
  • Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)
  • Verteidigung in Bußgeldverfahren (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Fahrtenbuchauflage etc.)

Haftung Verkehrsunfall Radfahrer – Kfz

Wer durch Ausbremsen einen Auffahrunfall provoziert hat keinen Anspruch auf Ersatz seines Schadens nach dem Verkehrsunfall

| Ein Radfahrer, der in einer Spielstraße einen Pkw überholt, schneidet, ausbremst und dadurch einen Auffahrunfall provoziert, muss sich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB vorhalten lassen.

Radfahrer

So entschied es das OLG Hamm (8.2.24, 7 U 30/23). Der Senat zog die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in Zweifel. Er war nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger den Autofahrer vorsätzlich überholte, schnitt und ausbremste.

Dabei setzt § 286 ZPO nicht immer eine mathematisch lückenlose Gewissheit voraussetzt, weil es selbst nach dem strengen Maßstab des § 286 ZPO keines naturwissenschaftlichen Kausalitätsnachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bedarf. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH 12.12.23, VI ZR 76/23).

Vorliegend haben sowohl der beklagte Autofahrer als auch die unbeteiligte Zeugin, diese in Übereinstimmung zu ihrer polizeilichen Aussage von drei Tagen nach dem Unfallereignis, das Überholen, Schneiden und Ausbremsen übereinstimmend, konstant und widerspruchsfrei geschildert. Daran ändert sich nichts dadurch, dass die Zeugin angegeben hat, den nachfolgenden Zusammenstoß nicht gesehen zu haben.

Dabei war das Landgericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auch nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugungsbildung auf eine Parteierklärung des beklagten Autofahrers zu stützen, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist (BGH 6.12.22, VI ZR 168/21, r+s 23, 130 Rn. 19).

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Verkehrsrecht Rechtsanwalt Thomas Brunow Bester Anwalt

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg –  Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind:

  • Schadenregulierung nach einem Verkehrsunfall
  • Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)
  • Verteidigung in Bußgeldverfahren (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Fahrtenbuchauflage etc.)

Verkehrsunfall: Haftung beim Rückwärtsfahren

Auffahrunfall Anscheinsbeweis

Diese Pflichten gelten beim Rückwärtsfahren

| Wer mit seinem Fahrzeug rückwärts fährt, muss auf andere Verkehrsteilnehmer ganz besonders achten. Auf die Rückfahrkamera darf man sich beim Rückwärtsfahren nicht verlassen. Das hat das LG Lübeck entschieden. |

Auf dem Parkplatz eines Supermarktes ist viel los. Ein Mann steuert sein Auto geradeaus in Richtung Ausfahrt. Vor ihm parkt ein anderer Fahrer rückwärts aus und schaut dabei auf die Rückfahrkamera. Es kommt zum Zusammenstoß. Der Geradeausfahrende beschuldigt den Rückwärtsfahrenden, plötzlich ausgeparkt und den Zusammenstoß verursacht zu haben. Der Rückwärtsfahrende entgegnet, der Geradeausfahrende sei einfach weitergefahren und an seinem Fahrzeug entlanggeschrammt. Der Geradeausfahrende habe gar nicht bremsen wollen und den Unfall bewusst provoziert.

Das Gericht musste entscheiden, wer den Schaden bezahlen muss und wie viel. Es hat mehrere Zeugen befragt und einen technischen Experten hinzugezogen. Ergebnis: Beide Fahrer treffe eine Schuld.

Der Geradeausfahrende habe einen Fehler gmacht. Er sei etwa 15 km/h schnell gefahren. Auf einem Parkplatz müsse man aber sofort bremsen können. Man dürfe daher nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Aber auch der Ausparkende habe sich nicht richtig verhalten. Er habe nicht die ganze Zeit über die Schulter nach hinten geschaut. Beim Rückwärtsfahren müsse man durchgängig sicherstellen, dass man niemanden gefährdet. Das Anschauen der Rückfahrkamera beim Rückwärtsfahren reiche dafür nicht aus. Den Rückwärtsfahrenden treffe die größere Schuld. Er muss jetzt 2/3 des Schadens bezahlen.

Quelle | Pressemitteilung des LG Lübeck zum Urteil vom 18.7.23, 9 O 113/21

 

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