UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT

UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT (Fahrerflucht)

Private Waschstraße ist öffentlicher Verkehrsbereich

Zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S. des Strafgesetzes (Fahrerflucht § 142 StGB) zählt auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße. 

Fahrerflucht: So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Angeklagten entschieden, die mit ihrem Pkw von der falschen Seite in eine Waschstraße eingefahren war. Das hatte zu Schäden geführt. Sie hatte sich entfernt, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen. Das Amtsgericht hat sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Das OLG hat das bestätigt. Das Merkmal der Öffentlichkeit begründen die Richter damit, dass jedermann die mit einer Tankstelle verbundene automatische Autowaschanlage nutzen könne, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet. Deshalb gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Wasch- anlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird.

QUeLLe | OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.6.2018, 1 Ss 83/18, Abruf-Nr. 203007 unter www.iww.de.

Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg


Fahrerflucht. Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte. Tel.: 030/226357113

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Fahrerflucht: Was tun?

Fahrerflucht

Fahrerflucht Berlin:

Rechtsanwälte Prof. Dr. Streich & Partner sind die Ansprechpartner, wenn es um Fahrerflucht geht. Regelmäßig veröffentlichen unsere Rechtsanwälte Urteile und Beschlüsse zum Thema Fahrerflucht:

kurze Rechtsprechungsübersicht

BGH 4 STR 259/14 vom 27.08.2014:

Ein Unfallbeteiligter darf sich berechtigt vom Unfallort entfernen um seine Verletzungen behandeln zu lassen.

Der BGH hat entschieden, dass eine Fahrerflucht nicht vorliegt, wenn der Beteiligte sich zumindest auch zum Zwecke der Behandlung seiner Verletzungen vom Unfallort entfernt. Im zugrunde liegenden Fall war der Angeklagte zunächst aus einem Fluchtimpuls vom Unfallort weggelaufen zu dem Fahrzeug seines Bekannten und bemerkte erst dort eine stark blutende Verletzung an seinem Finger. Daraufhin ließ er sich zum Krankenhaus fahren. Nachdem seine Verletzung behandelt worden war meldete er sich bei der Polizei. Hierbei sind zwei Aspekte zu beachten. Zum einen liegt eine Unfallflucht nicht vor, wenn sich der Unfallbeteiligte berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat und die notwendigen Angaben zu seiner Person nachholt. Zum anderen liegt eine Fahrerflucht erst bei einer räumlich-zeitlichen Distanz zum Unfallort vor, die eine Zuordnung nicht mehr möglich macht. Hier hatte das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seine Verletzung erst an dem Fahrzeug seines Bekannten bemerkte, was den Unfallbeteiligten berechtigt sich zu entfernen. Ob er zu diesem Zeitpunkt jedoch schon soweit entfernt war, dass eine Unfallflucht bereits vorlag, hat das Landgericht nicht festgestellt so dass die Revision insoweit Erfolg hatte.

KG Berlin 1 Ss 389/11 vom 21.12.2012:

Wer beim Einparken gegen ein anderes Fahrzeug stößt und die Lücke sofort wieder verlässt, macht das nicht zwingend in Kenntnis einer Fahrerflucht.

Das Amtsgericht Tiergarten hatte die Angeklagte wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort verurteilt und dazu festgestellt, dass sie beim Einparken gegen ein fremdes Fahrzeug gestoßen war und dies auch bemerkt hatte. Der § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist jedoch in seiner Anwendbarkeit reduziert auf Fälle mit nicht nur belanglosem Schaden. Unfälle ohne Schaden fallen gänzlich aus dem Anwendungsbereich, der die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sichern soll. Die Grenze der belanglosen Schäden liegt derzeit im Bereich von 25-50 €. Insofern kann also bei einem Anstoß beim Einparken mit sehr langsamer Geschwindigkeit ein unter dieser Grenze liegender Schaden oder gar kein Schaden entstehen. In solchen Fällen liegt eine Unfallflucht nicht vor. Da zu einer Verurteilung wegen Unfallflucht auch Vorsatz, also die subjektive Vorstellung der Tatverwirklichung, nötig ist, kommt es auch darauf an, von welchem Schaden der Angeklagte beim Entfernen ausgegangen ist. Es kommt daher auch nur auf den Angeklagten an und nicht auf den durchschnittlichen Autofahrer. Allgemeinbekannte Erfahrungssätze können herangezogen werden, doch hat das Kammergericht festgestellt, dass kein Erfahrungssatz existiert, aus dem zu schließen ist, dass ein Fahrer, der beim Einparken an ein fremdes Fahrzeug stößt und sich dann entfernt, von einem nicht unerheblichen Schaden ausgeht. Hierzu hätte es weiterer Feststellungen bedurft.

KG Berlin 1 Ss 87/08 vom 01.04.2008:

Das Schweigen nach Einspruch gegen einen Strafbefehl darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Beschuldigte gegen den gegen ihn gerichteten Strafbefehl Einspruch erhoben. Im darauffolgen Verfahren vor dem Amtsgericht hat er sich nicht zur Sache eingelassen. Daraufhin hat das Amtsgericht die Geldstrafe erhöht und in den Gründen darauf verwiesen, dass bei einem Strafbefehl die Rechtsfolge die Geständnisfiktion erhalte. Diese führe zu einer Strafmilderung, die in einem folgenden Verfahren bei Schweigen des Angeklagten „selbstverständlich“ nicht bleiben könne. Damit hatte das Amtsgericht gegen den Grundsatz verstoßen, dass das Schweigen des Angeklagten nicht negativ berücksichtigt werden darf, denn der Angeklagte hat ein Recht darauf auch zu schweigen. Insoweit hatte die Revision des Angeklagten erfolg.

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Fahrerflucht Berlin – in Zahlen

Fahrerflucht in Berlin

Seit 2010 ist die Anzahl von flüchtigen Unfallverursachern in Berlin jährlich leicht angestiegen. Erfüllten 2010 bei insgesamt 130.463 Unfällen noch 28.573 (21 %) Unfallverursacher den Tatbestand der Fahrerflucht (§ 142 StGB), waren es im Jahr 2014 bei 132.718 Unfällen 29.203 (22 %) Kraftfahrer die Fahrerflucht begangen. Die Aufklärungsquote liegt seit Jahren bei rund 40 %.

Die Fahrerflucht ist grundsätzlich unter Strafe gestellt, um dem Geschädigten seine zivilrechtlichen Ersatzansprüche für etwaige Reparaturkosten zu sichern. Insbesondere soll der Unfallverursacher auch dazu angehalten werden, bei Personenschäden Hilfemaßnahme einzuleiten. Dennoch kam es im Jahr 2014 infolge von Fahrerflucht zu 3 Todesfällen und 127 Fällen mit schweren Verletzungen der Geschädigten; war es im Jahr 2013 noch ein Todesfall und 121 Fälle mit schweren Verletzungen.

Aus statistischen Berichten des Amts für Statistik Berlin Brandenburg geht hervor, dass zwar die Zahl der Gesamtunfälle in Berlin nur leicht  gestiegen ist, die Zahl der dabei getöteten Unfallbeteiligten aber von 2013 auf 2014 um 40 % auf insgesamt 52 Verkehrstote gestiegen ist und erreichte damit den traurigen Stand aus dem Jahre 2011. 

Der Fluchtgrund Nummer eins soll nach wie vor Alkohol sein. Daneben sollen Flüchtige teils Angst um ihren Versicherungsrabatt haben oder schlichtweg unüberlegt gehandelt haben. Vorraussetzung einer Fahrerflucht ist jedoch, dass der „Flüchtige“ den Unfall überhaupt bemerkt hat. Sofern wegen einer Fahrerflucht ermittelt wird, sollten zunächst keine Angaben gemacht werden. Sprechen Sie unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht und Strafrecht in Berlin an. In einem ersten Gespräch erläutern Ihnen unsere Rechtsanwälte was zu tun ist.

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Fahrerflucht: Verwertung der Angaben nach Belehrungsverstoß

Fahrerflucht

Fehlende Belehrung nach einer Fahrerflucht führt zur Unverwertbarkeit der Aussage

Sobald der verdächtige Fahrzeughalter nach einer Fahrerflucht bei einer Befragung durch die Polizei nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, so sind dessen Angaben gegenüber dem Beamten unverwertbar. Entsprechend entschied das OLG Nürnberg in der Entscheidung vom 4. Juli 2013.

Das OLG Nürnberg verlangt eine frühzeitige Belehrung des verdächtigen Fahrzeughalters bei einer Fahrerflucht gemäß §§ 163 a, 136 StPO. Diese Belehrung ist bereits dann erforderlich, wenn der Fahrzeughalter zumindest als möglicher Täter der Fahrerflucht in Betracht kommt. Wird diese Belehrung unterlassen, so besteht für die Angaben des Verdächtigen ein Beweisverwertungsverbot. Zu beachten ist, dass ein Beweisverwertungsverbot mit einemWiderspruch geltend zu machen ist. Der Widerspruch gegen die Verwertung sollte frühzeitig – bestenfalls schon im Ermittlungsverfahren erfolgen. Nur so können diverse Maßnahmen – wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis – erst gar nicht angeordnet werden. In jedem Falle sollte bei einer Verkehrsstraftat stets ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzugezogen werden.

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Kürzung der Versicherungsleistung nach einer Fahrerflucht

Fahrerflucht

Eine Fahrerflucht kann auch versicherungsrechtliche Folgen und Kosten nach sich ziehen. Im Falle eines Unfalls hat Ihr Versicherer für eine angemessene Schadensregulierung ein legitimes Interesse daran, jenen Unfall vollständig aufzuklären. Als Versicherungsnehmer müssen Sie zur Unfallaufklärung beitragen, weshalb Ihnen eine Aufklärungspflicht obliegt. Diese Aufklärungspflicht äußert sich darin, dass der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Unfallereignisses die Obliegenheit hat,  alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein konnte.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass diese Aufklärungspflicht  verletzt wird, wenn sie vom Unfallort flüchten. Mit Verwirklichung der Fahrerflucht nach § 142 StGB wird „als Reflex“ auch gleichzeitig das Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt (BGH VersR 2000 S. 222). Das gilt im Übrigen auch bei eindeutiger Haftungslage.

Das Amtsgericht Hannover (Entscheidung vom 30.11.2012) hatte sich mit einem solchen Fall beschäftigt und der Versicherung lediglich 50 % des Schadens zugesprochen, welcher dieser durch den Verkehrsunfall entstanden ist. Der Versicherungsnehmer hatte hier den Schaden fahrlässig übersehen. Aus den Urteilsgründen: „…Entgegen ihrer Auffassung ist die Klägerin jedoch nicht
vollständig von der Leistung frei. Einen arglistigen Verstoss gegen die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten lässt sich nicht feststellen. Der Beklagte hat angegeben, den Anstoss zwar bemerkt zu haben, bei der anschliessenden Inaugenscheinnahme des Touran des Geschädigten jedoch keinerlei Beschädigungen entdeckt zu haben. Dies deckt sich mit den Angaben, die der Zeuge M gegenüber den mit der Sache befassten Polizeibeamten gemacht hat. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort bleibt allerdings eine grob fahrlässige Verletzung der aus dem Versicherungsvertrag folgenden Obliegenheiten. Der Bekl. hat den Anstoss bemerkt. Die Kl. ist nicht vollständig von der Leistung frei…“.

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Auswirkungen einer Fahrerflucht nach Unfall auf Kaskoversicherung

Der Bundesgerichtshof hatte jüngst in einem Fall (BGH, Az.: IV ZR 97/11) zu entscheiden, indem dem der spätere Kläger nach einem Ausweichmanöver aus der Rechtskurve einer

Landstraße abkam und mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum prallte. In der Folge ließ er sein beschädigtes Fahrzeug abschleppen und sich selbst von einem Bekannten abholen, allerdings ohne die Polizei oder das Straßenbauamt als Geschädigte aufgrund des beschädigten Baumes zu informieren. Aufgrund dessen wurde gegen den Kläger ein strafrechtliches Verfahren wegen Fahrerflucht gemäß § 142 StGB eingeleitet, welches jedoch später eingestellt wurde.

„Auswirkungen einer Fahrerflucht nach Unfall auf Kaskoversicherung“ weiterlesen

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Fahrerflucht?

Wer eine Verkehrsstraftat -wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB oder Fahrerflucht gemäß § 142 StGB- begeht, kann auch schon während des Ermittlungsverfahrens in der Strafsache der Führerschein vorläufig entzogen werden, § 69 StGB. Dies geschieht in der Regel dann, wenn nach der Art und Schwere der Tat zu erwarten ist, dass dem Beschuldigten später im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. 

Über einen solchen Fall hatte das LG Aurich jüngst in einem Beschluss zu entscheiden (12 Qs 81/12). Hier war der spätere Beschuldigte bei einem Bahnübergang gegen eine Bahnschranke gefahren. Dabei war an dem Schrankenantrieb ein Schaden von 5.600,00 € entstanden. Nachdem dem Beschuldigten zunächst Passanten zur Hilfe geeilt waren, setzte dieser seine Fahrt zu einer Werkstatt fort. Erst 40 Minuten später, nachdem eine Passantin den Unfall bei der Polizei angezeigt hatte, meldete sich der Beschuldigte persönlich auf der örtlichen Polizeidienststelle und gab seine Verantwortung für den Unfall an der Bahnschranke vollumfänglich zu. Das zuständige Amtsgericht hatte dem Beschuldigten daraufhin im laufenden Verfahren den Führerschein vorläufig entzogen.

Dieser Entscheidung trat das LG Aurich in seinem Beschluss vom 06.07.2012 entgegen. Zwar sah das Gericht den Tatbestand der Fahrerflucht als erfüllt an und damit verbunden einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschuldigten, der eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB rechtfertigen würde. Es würdigte allerdings auch das nachträgliche Aufklärungsverhalten des Beschuldigten. Aus Sicht des Gerichts war der Beschuldigte von Anfang an entschlossen, sich als Unfallverursacher erkennen zu geben und den Schaden zu begleichen. Das LG Aurich sah daher im Ergebnis von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ab.

Es sei allerdings nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte durch das vorzeitige Verlassen des Unfallortes, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen, den Tatbestand der Fahrerflucht verwirklicht hat. Wegen dieses Vergehens muss er sich weiter vor Gericht verantworten.

Wie kann die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB abgewendet werden?

Das Strafgesetzbuch (StGB) sieht in § 69 StGB Regelfälle vor, in denen der Täter eines Verkehrsdelikts als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird und ihm daher die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies betrifft insbesondere die Fahrerflucht nach § 142, die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 und die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB. Verwirklicht der Täter eines dieser Delikte, kann ihm die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden.

  • Fahrerflucht

So sollte bei der Fahrerflucht darauf geachtet werden, wie hoch der Sachschaden des Unfalles liegt. Einige Gerichte (z.B. das OLG Dresden und OLG Hamm) sehen als Wertgrenze einen Schadensbetrag von 1.300 € vor. Ist dieser Betrag unterschritten, kann zumindest nicht nur aufgrund des Sachschadens die Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die Feststellungen seiner Personalien innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall ermöglicht oder sogar unmittelbar nach der Fahrerflucht zur Unfallstelle zurückkehrt, da hier dann der Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sein soll (so LG Gera, NZV 06, 105; LG Köln, VA 2010, 65)

 

  • Trunkenheit im Verkehr

Hat sich der Täter der Trunkenheit im Verkehr schuldig gemacht, kann die Entziehung der Fahrerlaubnis vor allem dann verhindert werden, wenn der Täter nachweisbar und ernsthaft an einer Verkehrstherapie teilgenommen hat (LG Düsseldorf, DAR 2008, 597). In Betracht kommt dann noch gegebenenfalls ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten. Jede nachgewiesene Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme oder an einer Suchtberatung kann die Chance erhöhen, dass die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird.

 

  • Straßenverkehrsgefährdung

Ähnliche Aspekte gelten auch für die Gefährdung des Straßenverkehrs: Auch hier kann die Teilnahme an einem Verkehrsseminar sich positiv auswirken. Positiv berücksichtigt wird auch häufig, wenn der Täter nach der Tat -vorausgesetzt, diese liegt mehrere Monate zurück- nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung tritt. Auch arbeitsrechtliche Aspekte können relevant werden, etwa wenn dem Täter als Außendienstmitarbeiter die Kündigung droht (AG Gemünden, VA 2012, 29).

Fahrerflucht: Auswirkungen auf die Haftpflichtversicherung

Fahrerflucht

Die Fahrerflucht kann nicht nur strafrechtliche, sondern auch versicherungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer nach einem Unfall mit Sachschaden Fahrerflucht begeht, kann zwar diesen Schaden der Gegenseite durch seine Haftpflichtversicherung zunächst regulieren lassen. Allerdings kann diese in der Regel seinen Versicherer, der sich der Fahrerflucht schuldig gemacht hat, in Regress nehmen und den Schadensbetrag zurückverlangen. Denn nach dem [quote align=“left“ color=“#000000″]Wegfall des Versicherungsschutz nach einer Fahrerflucht?[/quote] Versicherungsvertrag werden dem Versicherten bestimmte Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten auferlegt. Begeht ein Versicherter eine Fahrerflucht, so stellt dies regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall dar, da der Versicherte dann gegen seine Aufklärungspflicht zur Schadens- und Personenfeststellung verstoßen hat.

Über einen solchen Fall hatte das LG Hamburg (331 S 71/10) zu entscheiden. Hier war die Versicherte beim Ausparken mit einem geparkten Fahrzeug kollidiert. Allerdings verständigte sie nicht die Polizei zur Unfallaufnahme, sondern hinterließ eine Visitenkarte in einer Plastikhülle mit Name, Adresse, Kennzeichen und Telefonnummer unter dem Scheibenwischer. Darüber hinaus dokumentierte sie mit ihrem Ehemann den Unfall durch Fotoaufnahmen der Position der Fahrzeuge und den festgestellten Schäden. Die Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden der Gegenseite in Höhe von 2.000 €, nahm in der Folge aber die Versicherte für die Kosten in Regress. Das LG Hamburg hatte nun die gewichtige Frage zu klären, ob die Versicherte mit ihrem Verhalten eine Fahrerflucht begangen habe, womit dann auch eine Obliegenheitsverletzung vorläge. Aus Sicht des Gerichts lag jedoch in diesem Fall keine Fahrerflucht vor. Zwar habe sich die Versicherte unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellungen zu ermöglichen. Aber durch ihr Verhalten nach dem Unfall habe die Versicherte gezeigt, dass Sie ihre Aufklärungspflicht nicht verletzen wollte. Das Gericht war der Meinung, dass auch ein Polizeibeamter den Unfall nicht besser hätte dokumentieren können. Dadurch konnte ein vorsätzliches Verhalten für die Fahrerflucht nicht nachgewiesen werden.

Der Anspruch der Haftpflichtversicherung wurde daher im Ergebnis abgelehnt. Dennoch ist dieses Urteil mit Vorsicht zu genießen. Nicht jedes Gericht würde das Verhalten der Versicherten genügen lassen, um eine Fahrerflucht abzulehnen. Es ist daher zu empfehlen, den Unfall durch die Polizei aufnehmen zu lassen. Dies vermeidet auch Beweisschwierigkeiten in einem zivilrechtlichen Prozess gegen die Haftpflichtversicherung, wie dieser Fall zeigt.

Fahrerflucht: Zahl der Vergehen in Berlin erhöht sich

Nach 2010 ist die Anzahl von flüchtigen Unfallverursachern in Berlin nochmals angestiegen. Bei insgesamt 130.463 Unfällen erfüllten 28.573 Unfallverursacher den Tatbestand der Fahrerflucht (§ 142 StGB). Das sind 900 Unfallflüchtige mehr als im Jahr 2010. Damit flüchtete jeder 5. Unfallverursacher vom Unfallort. Die Aufklärungsquote sank um 3 Prozentpunkte auf 43 %. „Fahrerflucht: Zahl der Vergehen in Berlin erhöht sich“ weiterlesen

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