Verkehrsunfall: Verkauf des Unfallwagens

Verkehrsunfall: Verkauf des verunfallten Fahrzeugs nach Vorliegen eines Gutachtens

Nach einem Verkehrsunfall ermittelt der Sachverständige zunächst die Schadenhöhe. Stellt der Sachverständige einen Totalschaden fest, so ermittelt der Sachverständige zugleich den Restwert des verunfallten Fahrzeugs. Oft stellt sich die Frage, ob der Geschädigte nun das Fahrzeug an den vom Sachverständigen ermittelten Restwertkäufer veräußern darf, ohne zuvor die Haftpflichtversicherung des Unfallgegner darüber in Kenntnis zu setzen. Die Haftpflichtversicherungen haben ein großes Interesse daran, den Restwert zu hoch wie möglich anzusetzen, da diese nur die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert an den Geschädigten nach einem Verkehrsunfall auszahlen muss. Aus diesem Grund stellen die Versicherungen die Fahrzeuge sehr gerne nochmals in weitere Restwertbörsen ein, um höhere Gebote zu erzielen.

Schadenminderungspflicht?

Mit der Frage, ob der Geschädigte der Haftpflichtversicherung das Recht einer höheren Verwertung einräumen muss, beschädigte sich das OLG Hamm (OLG Hamm, 11 U 13/15 vom 11.11.15):

Hier veräußerte der nach einem Verkehrsunfall Geschädigte das Unfallfahrzeug nach Vorliegen eines Sachverständigengutachtens zu dem vom Sachverständigen durch Einholung verschiedener Angebote auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert, ohne der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorher die Möglichkeit gegeben zu haben, das Fahrzeug selbst wirtschaftlich günstiger zu verwerten. Aus Sicht des Gerichts verstieß der Geschädigte weder gegen seine Schadensminderungspflicht noch gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit. (Aus den Gründen: …Zwar ist es zutreffend, dass der BGH wiederholt entschieden hat, dass besondere Umstände dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Allerdings hat der BGH weiter ausgeführt, dass derartige Ausnahmen in engen Grenzen gehalten werden müssen und nicht dazu führen dürfen, dass dem Geschädigten die vom Schädiger bzw. dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmethoden aufgezwungen werden…).

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist die anwaltliche Vertretung für den Geschädigten kostenlos. Diese Kosten werden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

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Totalschaden: Verkauf zum Restwert

Verkehrsunfall vorschaden

Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte einiges zu beachten, um sich nicht dem Vorwurf der Schadensminderungspflicht auszusetzen, der gerne von Haftpflichtversicherungen gemacht wird. Eine Frage betrifft den Restwert des verunfallten Fahrzeugs (im Totalschadenfall). Bei einem Totalschaden ermittelt der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Fahrzeugs auf dem regionalen Markt. Ferner ermittelt des beauftragte Sachverständige einen Restwert des verunfallten Fahrzeugs und benennt dem Geschädigten entsprechende Interessenten.

[pullquote]Die Haftpflichtversicherung hat ein großes Interesse an hohen Restwertgeboten[/pullquote]Da die Haftpflichtversicherung an den Geschädigten lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert als Schadensersatz auszahlt, hat diese selbstverständlich ein sehr großes Interesse an einen hohen Restwert. Der Restwert wird dem Geschädigten vom Restwertaufkäufer gezahlt. In einem Fall, der vor dem Landgericht Stade verhandelt wurde (Urteil vom 30. November 2011, 1S 41/12) veräußerte der Geschädigte sein Fahrzeug unverzüglich nach Erhalt des vom Gutachter bezifferten Restwertes an den Restwertaufkäufer, ohne die gegnerische Haftpflichtversicherung zu informieren. Die Versicherung warf dem Geschädigten einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vor und reduzierte den Schadensersatz.

[dropcap size=“220%“]D[/dropcap]as Landgericht stellte jedoch klar, dass ein Unfallgeschädigter nicht verpflichtet sei, den durch einen Sachverständigen ermittelten Restwert durch den gegnerischen Versicherer überprüfen zu lassen oder diesem zwecks Abgabe eines höheren Restwertgebotes vorzulegen. Der Geschädigte verstoße auch [marker ]nicht gegen seine Schadensminderungspflicht[/marker]nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er das Fahrzeug mangels Existenz eines konkreten höheren Angebots zu dem durch den Gutachter ermittelten Restwert verkauft. Ein Hinweisschreiben der Versicherung ändert hieran nichts, sofern nicht ein konkretes Angebot vorliegt.

Zwar ist dieses Urteil im Sinne der herrschenden Rechtsprechung. Es sei jedoch angemerkt, dass es hin und wieder Gerichte gibt, die die Veräußerungsproblematik versicherungsfreundlicher sehen (zuletzt OLG Köln DAR 13, 32).

Bevor der Geschädigte auf Kosten sitzen bleibt oder gar auf berechtigten Schadensersatz verzichtet, sollte von Anfang an ein Rechtsanwalt im Verkehrsrecht eingeschaltet werden. Die anwaltliche Vertretung ist bei unverschuldeten Verkehrsunfällen für den Geschädigten kostenlos. Die Anwaltskosten werden in diesen Fällen stets von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.

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