Fahrverbot: Geschwindigkeitsüberschreitung aus Sorge um die Ehefrau – AG Frankfurt verneint rechtfertigenden Notstand
Besprechung zum Urteil des AG Frankfurt am Main vom 10.03.2020 – 971 OWi 955 Js 65423/19
Ein klassischer Fall aus dem Verkehrsalltag – mit besonderem Hintergrund
Im Mittelpunkt dieses Verfahrens steht ein Autofahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um erhebliche 50 km/h überschritten hatte; es drohte ein Fahrverbot. Die Besonderheit: Er berief sich auf eine Notlage – seine Ehefrau habe sich beim Kochen stark verletzt, weshalb er in Sorge und unter Zeitdruck gehandelt habe. Das Amtsgericht Frankfurt hatte zu entscheiden, ob diese Umstände eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem derart gravierenden Umfang entschuldigen oder gar rechtfertigen konnten.
Der Sachverhalt im Überblick
Am 28. August 2019 fuhr der Betroffene um 18:23 Uhr mit seinem Pkw durch eine auf 30 km/h beschränkte Zone in Frankfurt – tatsächlich aber mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h. Das Messgerät (PoliScanSpeed) war ordnungsgemäß aufgestellt, geeicht und von einem geschulten Beamten bedient worden. Nach Abzug der gesetzlichen Toleranz von 3 km/h wurde ein Verstoß von exakt 50 km/h festgestellt.
Die maßgeblichen Verkehrszeichen (Zeichen 274 StVO) waren deutlich sichtbar angebracht – ca. 68 Meter vor der Messstelle. Die Messung wurde zudem fotografisch dokumentiert, das Verfahren entsprach den Anforderungen eines standardisierten Messverfahrens.
Vorbelastung und Einlassung des Betroffenen
Der Betroffene war verkehrsrechtlich nicht unbeschrieben. Zwei frühere Einträge im Fahreignungsregister – darunter ein Rotlichtverstoß mit Fahrverbot – lagen vor.
Zur Begründung seines Handelns trug er vor, seine Ehefrau habe sich beim Kochen eine tiefe Schnittwunde am Finger zugezogen. Aufgrund starker Blutung und einer früheren schlechten Erfahrung mit dem Rettungsdienst habe er entschieden, sie selbst ins Krankenhaus zu fahren – aus Sorge, aber auch in der Annahme, schneller Hilfe leisten zu können.
Keine Rechtfertigung durch Notstand
Das Gericht hat ausführlich geprüft, ob die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstands (§ 16 OWiG) vorlagen – und dies verneint:
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Eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben konnte nicht festgestellt werden. Die Verletzung war zwar unangenehm und schmerzhaft, aber nicht lebensbedrohlich.
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Eine andere Handlungsmöglichkeit – insbesondere der Notruf – hätte dem Betroffenen objektiv zur Verfügung gestanden.
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Auch unter Berücksichtigung seiner emotionalen Belastung war die Selbstfahrt mit 80 km/h durch eine 30er-Zone nicht angemessen, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer.
Das Gericht wies darauf hin, dass eine ex-ante-Betrachtung durch einen sachkundigen Dritten maßgeblich sei – nicht die subjektive Einschätzung eines in der Situation emotional überforderten Betroffenen.
Rechtsfolgen: Geldbuße und Fahrverbot
Das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße in Höhe von 235 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dabei hielt es ausdrücklich fest, dass es sich um einen Regelfall handele, bei dem ein Fahrverbot regelmäßig anzuordnen sei (§ 25 Abs. 1 StVG i. V. m. § 4 Abs. 1 BKatV).
Ein Absehen vom Fahrverbot kam aus Sicht des Gerichts nicht in Betracht. Die Tat sei nicht ausnahmsweise weniger schwerwiegend, und es lägen auch keine persönlichen Umstände vor, die eine besondere Härte begründen würden.
Auch eine Erhöhung der Geldbuße anstelle des Fahrverbots wurde abgelehnt – das Verhalten des Betroffenen weise keine relevanten Besonderheiten auf, die ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnten.
Einordnung: Maß und Mitte im Straßenverkehr
Das Urteil zeigt exemplarisch, dass Gerichte bei Geschwindigkeitsverstößen innerhalb geschlossener Ortschaften klare Maßstäbe anlegen. Selbst wenn nachvollziehbare menschliche Motive vorgetragen werden – wie hier die Sorge um die Ehefrau –, steht die objektive Gefährdungslage im Vordergrund. Wer eine zulässige Geschwindigkeit derart überschreitet, muss mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Auch macht die Entscheidung deutlich, dass ein subjektives Gefühl der Dringlichkeit nicht genügt. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine Gefahr tatsächlich gegenwärtig war und ob sie nicht auf andere, weniger gefährdende Weise hätte abgewendet werden können.
Fazit
Eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung aus subjektiv empfundener Notlage heraus kann verständlich, aber rechtlich nicht entschuldbar sein. Das Amtsgericht Frankfurt hat mit nachvollziehbarer Begründung ein Fahrverbot verhängt – und damit die Rechtsprechung zur Gefahrenabwehr und Verkehrssicherheit konsequent angewendet.
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