Handyverstoß: Benutzung der Kamera

Handyverstoß

Handyverstoß

Gemäß § 23 Abs.1 a StVO ist es untersagt ein Mobilfunktelefon während der Fahrt zu benutzen. Immer wieder stellt sich die Frage, wann ein Handyverstoß vorliegt. Ein bloßes Umlagern des Handys erfüllt den Tatbestand wohl nicht. Allerdings muss das Handy nicht als Telefon benutzt werden, um einen Handverstoß zu erfüllen. Mal wieder mussten sich die Oberlandesgerichte mit der Frage befassen, ob ein Handverstoß vorliegt:

Handyverstoß: Darf die Handy Kamera benutzt werden?

Nein. Nach Ansicht des OLG Hamburg (Entscheidung vom 28.12.15, 2-86/15 RB) umfasst der Begriff des Benutzens im Sinne des § 23 I a StVO auch die Nutzung der Kamerafunktion des Handys. 

Aus den Gründen: „… Der Begriff des Benutzens umfasst vielmehr auch andere Formen der bestimmungsgemässen Verwendung wie insbesondere eine Nutzung der Möglichkeiten des jeweiligen Gerätes als Instrument zur Speicherung, Verarbeitung und Darstellung von Daten, d. h. auch Organisations-, Diktier-, Kamera- und Spielefunktionen. Ausreichend ist, dass die Handhabung Bezug zu einer der Funktionstasten hat, wie etwa beim Aufnehmen eines Mobiltelefons während der Fahrt zum Auslesen einer gespeicherten Telefonnummer. Damit lässt sich die vorliegend vom Amtsgericht festgestellte Konstellation des Haltens des Mobiltelefons, um während der Fahrt über die Funktionstasten des Geräts digitale Lichtbilder anzufertigen, unzweifelhaft unter die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Nutzung von Mobiltelefonen im Sinne des § 23 I a StVO bereits aufgestellten Leitsätzen subsumieren…).“

Handyverstoß: Darf ich während der Fahrt das Ladekabel in das Handy stecken?

Und wieder nein. Das OLG Oldenburg (Entscheidung vom 7.12.15, 2 SS OWi 290/15) sieht den Tatbestand des § 23 a I StO durch ein Ergreifen des Ladekabels während der Fahrt als erfüllt an. Dabei soll aber nur das Halten eines Handys, um es mit einem Ladekabel im Fahrzeug zum Laden anzuschließen, den Tatbestand erfüllen. Voraussetzung sollte insoweit das Halten des Handy sein. 

Aus den Gründen: „Unter das Verbot des § 23 I a  StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die – nur – die Vorbereitung  der Nutzung gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um bestimmungsmässige Verwendung bzw. deren Vorbereitung handele. Der Senat stimmt dem Amtsgericht zu, dass das Aufladen eines Mobiltelefons dazu dient, es auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können. Nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden. Wenn ein Betroffener zur Vorbereitung einer derartigen Nutzung deshalb das Mobiltelefon aufnimmt, handelt er tatbestandsmässig. Eine derartige Handhabung unterscheidet sich nämlich von einem blossen Aufheben und Umlagern eines Handys, da dieses keinen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist…).“ 

Gerade weil ein Handyverstoß gemäß § 23 Abs.1a StVO zu einem Punkt und 40 € Bußgeld führt, sollten Betroffene genau überlegen, ob und wie sie sich zur Sache einlassen. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt auch in solchen Fällen die Kosten des Verfahrens und der Verteidigung.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Berlin – Brandenburg Prof. Dr. Streich & Partner (Quelle: S&P Verkehrsrecht)

Handy am Steuer

Gemäß § 23 Abs.1a StVO ist es untersagt ein Mobilfunktelefon während der Fahrt zu benutzen.

Kaum eine Vorschrift trifft auf mehr Unverständnis. Erst kürzlich berichteten wir von einem Gerichtsbeschluss, der klarstellte, dass auch die Benutzung der reinen Navigations-Funktion unter diese Vorschrift fällt. Demnach sind Routeneingaben oder Routenänderungen nur im Stand vorzunehmen. Manch eine Navigationssoftware erlaubt mittlerweile keine Eingabe während der Fahrt und beugt schon so vor. „Handy am Steuer“ weiterlesen

Handyverstoß bereits durch Wegdrücken des Anrufers

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 9.02.2011, III-1 RBS 39/12 entschieden, dass bereits das Wegdrücken des ankommenden Anrufs vom Begriff der Benutzung eines Mobilfunktelefons umfasst ist (s.g. Handyverstoß). Das Gericht stellt klar, dass die manuelle Bestätigung zur Abweisung eines Anrufers (Wegdrücken) einen direkten Bezug zur Funktion des Mobilfunktelefons hat. Das Wegdrücken vor Herstellung einer Verbindung sei eine Benutzung wie auch das Beenden eines Gesprächs oder des Ein- und Ausschaltens des Telefons.

Dem Gericht ist es aus diesen Gründen egal, ob und aus welchem Gründen eine Telefonverbindung nicht zustande kommt .

Allerdings erfülle das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 I a StVO.

 

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

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