Geblitzt in Berlin und Brandenburg

geblitzt

Geblitzt: Großaktion am 16.04.2013 in Berlin und Brandenburg

(Berlin, S&P)Am Dienstag, den 16. April 2013 führte die Polizei Berlin und Brandenburg eine großangelegte Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei rückte die Polizei in Berlin offensichtlich mit 200 zusätzlichen mobilen Blitzern und über 1200 Beamten aus. Bei der Polizei in Brandenburg waren an über 50 Kontrollstellen mehr als 200 Beamte im Einsatz. Sehr löblich kontrollierte die Polizei in Berlin auch vor Schulen, um so für mehr Sicherheit zu sorgen. In Brandenburg sollen am Dienstag rund 3600 Kraftfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt und kontrolliert worden sein.

Die Aktion ist sicherlich begrüßenswert, da durch die massive Kontrolle Kraftfahrer insbesondere im innerstädtischen Bereich sensibilisiert werden. Aufgrund der intensiven Nutzung von Messgeräten an diesem Tag, sollten Kraftfahrer, die geblitzt wurden und Zweifel an der gemessenen Geschwindigkeit haben, die Messung überprüfen lassen. Glaubt man den Angaben, so waren  über 100 Lasermessgeräte (in der Regel Riegl21) und über 20 Videowagen (Provida) im Einsatz. Weitere Messungen wurden überwiegend mit dem Gerät Es 1.0 und Es3.0 sowie mit dem Messgerät Poliscan Speed vorgenommen. In Brandenburg wird in der Regel mit denselben Messgeräte geblitzt, wobei auf Autobahnen die Messgeräte Es3.0 und PoliScan Speed zum Einsatz kommen. Dass es bei so vielen Messeinsätzen an nur einem Tag zu Fehlern kommen kann, ist naheliegend. Eine Überprüfung der Messung sollte stets dann in Erwägung gezogen werden, sofern eigene Zweifel bestehen oder wenn es für Kraftfahrer einschneidende Folgen (Fahrverbot, viele Punkte etc.) hat. Nach einem Bericht der vor einigen Wochen im ZDF zu sehen war, erklärten die dort interviewten Sachverständigen, dass jedes dritte Blitzer-Bußgeld angreifbar sei.

Die Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Mitte der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner stehen Ihnen gerne für eine Überprüfung zur Verfügung.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113

Quelle:www-in-brandenburg-geblitzt.de

Geblitzt und Fahrverbot Teil 2

illegales Straßenrennen

Fahrverbot umgehen – Augenblicksversagen

(Berlin, S&P) Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH (NJW 97,3252) zum Augenblicksversagen kommt die Verhängung eines Fahrverbots nicht in Betracht, wenn dem Betroffenen lediglich ein leichter Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Dann soll es an der für die Verhängung eines Fahrverbotes erforderlichen subjektiven Elemente einer groben Pflichtwidrigkeit fehlen. Das Augenblicksversagen beschreibt nämlich einen besonderen Fall der einfachen Fahrlässigkeit, nämlich einer nur einen kurzen Augenblick langen Unaufmerksamkeit.  Die BkatV knüpft für die Bemessung der Höhe der Geldbuße sowie die Länge des Fahrverbots an die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verstoßes an. Hierbei sind die im Bußgeldkatalog festgelegten Regelsätze, welche von fahrlässiger Begehungsweise und vor allen Dingen von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Führt die gebotene angemessene Würdigung aller Umstände dazu, dass eine grobe oder aber auch beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers nicht vorliegt, kann das Fahrverbot entfallen.

Ein Augenblicksversagen ist ausgeschlossen, wo ohnehin eine absolute Höchstgeschwindigkeit besteht und auch diese überschritten wird:

  • Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb geschlossene Ortschaften
  • Wenn innerorts in einer 30 er Zone deutlich mehr als 50 km/h gefahren wird.

In diesen Fällen kann sich der Betroffene nicht mehr darauf berufen das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen nicht gesehen zu haben, da er die ansonsten jedem Verkehrsteilnehmer bekannte zulässige Höchstgeschwindigkeit sowieso überschritten hat.

Weitere Umstände, die ein Augenblicksversagen in der Regel ausschließen:

  • erkennbar zusammenhängende Bebauung (für innerörtliche Verstöße)
  • Baustellenbereich
  • mehrere Verkehrszeichen hintereinander
  • Vorliegen eines Geschwindigkeitstrichters (z.b.: 120 km/h – 100 km/h – 80 km/h)
  • große Anzeigetafeln über Autobahnen  (Verkehrsbeeinflussungsanlagen)
  • Kreuzungsbereiche außerhalb geschlossener Ortschaften

Verhalten des Betroffenen, welches ein Augenblicksversagen ausschließt:

  • Ablenkung durch Telefongespräch
  • langes Suchen im Fußraum
  • zu hoch eingestellter Tempomat

Beispiele für ein Augenblicksversagen aus der Rechtsprechung

 

Sachverhalt Absehen vom Fahrverbot Gericht
Lediglich einmal aufgestelltes Verkehrszeichen auf einer Autobahn (120 km/h) Ja u.a. AG Ahrensburg DAR 2004, 667
3-spurige Landstraße mit baulich getrennten Fahrstreifen; 70 km/h ohne erkennbaren Grund Ja u.a. DAR 2006, 227
Aus den Umständen ergibt sich, dass auf der Autobahn eine Gefahrenlage bestand Nein OLG Hamm DAR 2002, 85
Geschwindigkeitsverstoß im Baustellenbereich Nein DAR 1999, 277
*Beidseitig aufgestellte Verkehrszeichen lassen ein Augenblicksversagen im Übrigen nicht entfallen (OLG Brandenburg)

Oft verkannt wird, dass durch ein Augenblicksversagen der Tatbestand des § 25 Abs.1 S.1 StVG entfällt, mit der Folge, dass bereits aus diesem Grund kein Fahrverbot angeordnet werden darf. Es handelt sich also nicht um einen Fall des § 4 Abs.4 BKatV. Wird ein Augenblicksversagen erkannt, kommt eine Erhöhung der Geldbuße nicht in Betracht.

Um erfolgreich ein Augenblicksversagen darzulegen, benötigt die Verteidigung umfangreiche Informationen. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stellen Betroffenen hierzu Checkliste und weiteres Informationsmaterial zu Verfügung, um so einen erforderlichen Vortrag vorzubereiten.

Droht Ihnen ein Fahrverbot oder haben Sie weitere Fragen zum Thema? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113

Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de

Geblitzt und Fahrverbot Teil 1

Fahrverbot

Ein Fahrverbot trifft einen Betroffenen in der Regel schwerer als eine eventuell höhere Geldbuße. Mit einem Fahrverbot geht oftmals nicht nur die reine Bewegungsfreiheit verloren; vielmehr hindert ein Fahrverbot viele Betroffene die Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

Geblitzt und Fahrverbot Teil 1 behandelt die Vermeidung eines Fahrverbots bei Geltendmachung einer besonderen Härte

Bei Geschwindigkeitsverstößen wird in der Regel ein Fahrverbot angeordnet,

  • bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 40 km/h
  • bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb von geschlossenen Ortschaften um mehr als 30 km/h
  • sowie bei einem beharrlichen Pflichtverstoß – u.a. bei 2 Verstößen innerhalb eines Jahres mit  26 km/h und mehr „Geblitzt und Fahrverbot Teil 1“ weiterlesen

Bußgeldstelle Gransee – Land Brandenburg

Gransee

Fährt man im Land Brandenburg zu schnell und wird geblitzt oder begeht eine andere Ordnungswidrigkeit, so erhält man in den Regel binnen kurzer Zeit Post aus Gransee, dem Sitz der Zentralen Bußgeldstelle des Land Brandenburg. Betroffene bekommen in Brandenburg von der Bußgeldstelle Gransee die Möglichkeit online Einblick in die Akte zu nehmen. Die Zugangsdaten sind auf dem Anhörungsbogen oder auf dem Schreiben „Fahrerermittlung“ abgedruckt. Die Online Akte beinhaltet bei einem Geschwindigkeitsverstoß neben dem Vorwurf, bei welchem neben dem Datum der genaue Standort zu erkennen ist, ein Messfoto. Zudem wird ein vergrößerter Bildausschnitt des Fahrers sowie des Kennzeichens abgebildet. Die Zugangsdaten können auf der Seite www.internetwache.brandenburg.de  eingegeben werden.

„Bußgeldstelle Gransee – Land Brandenburg“ weiterlesen

ES 3.0- Messung auf der A 9 (Wildbrücke)

In einem unserer aktuellen Fälle hatte unser Mandant an der schon vielfach zitierten „Baustelle Wildbrücke“ auf der BAB 9 in Fahrtrichtung Leipzig am 04.12.2011 die dortige zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritten. Neben der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 160,00 € wurde überdies ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt, welcher von der Bußgeldbehörde Gransee verworfen wurde. Die Sache wurde vor dem Amtsgericht Brandenburg verhandelt. „ES 3.0- Messung auf der A 9 (Wildbrücke)“ weiterlesen

Geblitzt mit es3.0 auf der BAB 2, km 5,3, in FR AD Werder

Geblitzt wird auf der BAB 2 bei Km 5,3 in Fahrtrichtung Werder / Berlin. Zum Einsatz kommt das Messgerät es3.0 der Firma eso. Die Geschwindigkeit wird hier zuvor mit einer VBA (Verkehrsbeeinflussungsanlage) gesteuert. Auf der vielbefahrenen A2 kommt es zu einer sehr hohen Zahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die geahndet werden. Nicht selten liegen die Überschreitungen im Fahrverbotsbereich.

Das Messgerät ist – ausgehend von der Fahrtrichtung Berlin – kurz hinter dem Ausfahrtsschild „Lehnin 1000 m“ aufgestellt (siehe Video) „Geblitzt mit es3.0 auf der BAB 2, km 5,3, in FR AD Werder“ weiterlesen

Fahrverbot: aktuelle Urteile

Fahrverbot

[marker ]Urteilsgründe bei Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,- € und eines Regelfahrverbots[/marker]

OLG Bremen vom 15. November 2012 (2 SS BS 82/11)

Bei einer Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250 € besteht für das erkennende Amtsgericht die Verpflichtung zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Wird vom Gericht jedoch eine in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelgeldbuße festgesetzt, ist für das Amtsgericht eine genaue Aufklärung der finanziellen Verhältnisse entbehrlich. Das Gericht zeigt in der Regel durch Angabe des ausgeübten Berufs des Betroffenen im Urteil, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus in Betracht gezogen wurden, sofern sich keine entgegenstehende Aspekte ergeben.
Das Amtsgericht muss sich ferner bei der Verhängung eines Regelfahrverbotes der Möglichkeit bewusst gewesen sein, von der Verhängung des Fahrverbots absehen zu können. Dagegen wird vom Tatrichter nicht verlangt, dass er in den Urteilsgründen zu erkennen gibt, sich der Möglichkeit bewusst gewesen zu sein, vom Fahrverbot nur aufgrund einer Erhöhung der Geldbuße absehen zu können.

[marker ]Urteilsgründe bei einem Absehen vom Regelfahrverbot bei Bedrohung der wirtschaftliche Existenz[/marker]

OLG Köln vom 7. September 2012 (III-1RBS 242/12): Sofern die Verhängung eines Fahrverbots eine existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen darstellt und keine alternativen Maßnahmen ersichtlich sind (z.B.: Beschränkung auf Fahrzeugklassen etc.), so ist ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen.

Aus den Urteilsgründen:… Nach einhelliger obergerichtlicher Rspr. rechtfertigt vielmehr nur eine Härte ganz aussergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, den Verzicht auf ein uneingeschränktes Fahrverbot. Das AG hat zwar mitgeteilt, der Betroffene (Betr.) habe am Tag mehrere spontane, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichende Kundentermine in einem Umkreis von 50 Kilometern wahrzunehmen. Es hat sich allerdings nicht mit der Frage befasst, inwieweit dem Betr. die Durchführung der hierfür erforderlichen Fahrten unter Zuhilfenahme von z.B. Taxen möglich und die Einstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbots zumutbar ist…

Im Bußgeldverfahren soll bei groben oder aber beharrlichen Pflichtverletzungen gemäß § 25 StVG neben einer Geldbuße ein 1-3 monatiges Fahrverbot angeordnet werden. Das Fahrverbot hiernach soll eine erzieherische Funktion haben. Der Betroffene soll folglich einen Denkzettel erhalten.

Der Bußgeldkatalog enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen über die Anordnung eines Fahrverbots, so unter anderem bei

[bullets icon=“0101.png“]

  • Rotlichtlichtverstoß
  • Rotzeit mehr als 1 Sekunde
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Überschreitung um mehr als 30 km/h innerorts
  • Überschreitung um mehr als 40 km/h außerorts
  • Abstandsverstoß
  • Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen
  • 0,5 Promille-Grenze
  • beharrlicher Pflichtenverstoß

[/bullets]

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Geblitzt in Berlin

geblitzt

Jeder 15. wird in Berlin geblitzt

Laut einer Statistik der Polizei Berlin hat im Jahr 2011 jeder 15. die Geschwindigkeit überschritten. Grund genug die Messeinsätze hochzufahren. Im Jahr 2010 fanden noch 17.688 Einsätze statt; im Jahr 2011 waren es schon 19.690. Dabei wurden insgesamt im jahr 2011 über 12 Mio Fahrzeuge gemessen, wobei 6,81 % hiervon die Geschwindigkeit überschritten hatten und von der Polizei Berlin geblitzt worden sind.

Die Polizei Berlin hat im Jahr 2011 22 Messgeräte zur mobilen Dokumentation von Geschwindigkeitsverstößen im Bestand. Darüber hinaus verwendet die Polizei in Berlin insgesamt 62 Lasermessgeräte. Insbesondere für die Geschwindigkeitsmessung auf der Berliner Autobahn werden 21 Fahrzeuge eingesetzt, die die Geschwindigkeit durch Nachfahren ermitteln.

Ferner gibt es 17 Anlagen zur Überwachung von Rotlichtverstößen. Der Rotlichtverstoß ist jedoch im Jahr 2011 deutlich geschrumpft. 2010 wurde noch über 39.000 Rotlichtverstöße registriert. 2011 waren es nur noch 30.000. Die qualifizierten Rotlichtverstöße (> 1 Sek) sind von 3.832 (2010) auf 3.370 (2011) gesunken.

Geblitzt werden soll vor allem an

  • Unfallschwerpunkten
  • gefahrenträchtigen Stellen (Baustellen etc.)
  • Schulen, Kindergärten, Altersheime etc.

Geschwindigkeitsmessung in der Nähe der Geschwindigkeitsbeschränkung

Oftmals wird die Geschwindigkeitsmessung in der Nähe des beschränkenden Verkehrszeichens durchgeführt. Dies führt zumindest auf Autobahnen zu hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Für die Geschwindigkeitsmessungen gelten jedoch von den Bundesländern erlassene Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung. Hierin wird unter anderem geregelt, in welcher Entfernung zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Messung durchgeführt, also geblitzt werden darf. In Brandenburg beträgt die Mindestentfernung 150 Meter. Innerhalb dieses Bereiches soll vor und hinter dem Verkehrszeichen nicht geblitzt werden.

Hiervon darf nur unter bestimmten Voraussetzungen abgewichen werden. So unter anderem vor Schulen und Kindergärten. Abgewichen darf hiernach auch, wenn ein vor der Messstelle geeigneter Geschwindigkeitstrichter vorhanden ist (z.B. 120 – 100 – 80).

Ein Verstoß gegen die Richtlinie führt jedoch nicht  zur Unverwertbarkeit der Messung. Die Geschwindigkeitsmessung bleibt als solche grundsätzlich verwertbar. Die Rechtsfolgen jedoch können für den Betroffenen gemildert werden. Auswirkungen hat dies meist auf die Verhängung vom Fahrverbot, von welchem dann unter Umständen abgesehen werden kann. Auch eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit kann in Betracht kommen.

Problematisch stellt sich bei diesen Richtlinien dar, dass diese für Geschwindigkeitsmessungen innerorts wie außerorts gleichermaßen gelten. Auf Autobahnen ist die erlaubte Entfernung von 150  Metern aufgrund der hohen Geschwindigkeiten allerdings sehr gering, so dass bei Messungen mit einem Abstand von 150 Metern ein Abbremsen auf die erlaubte  Geschwindigkeit oftmals nicht möglich ist. Ist der Autobahnabschnitt zuvor unbeschränkt, so sind auch etwas weitere Entfernungen zum Einhalten der erlaubten Geschwindigkeit knapp bemessen. Hier lohnt es sich in jedem Fall bereits aus diesem Grund Akteneinsicht zu nehmen und anhand der Beschilderungspläne dem Bußgeldbescheid entgegenzutreten.

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Keine Ausnahme vom Fahrverbot bei Verstoß gegen § 24 StVG

Fahrverbot

Fahrverbot – Alkohol

Absehen vom Fahrverbot bei geringfügiger Überschreitung der 0,5 Promille Grenze

Das OLG Bamberg nimmt in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2012 (3 Ss Owi 1374/12) zu zwei Fahrverbots – Fragen Stellung. Vorrangig ging es um einen Fall,Alkohol in dem der Betroffene unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug steuerte. Der Betroffene erfüllte hier den Regelfall des § 24 a Abs. 1 StVG, so dass die Behörde ein Verbot anordnete. Hier wurde der Grenzwert  für die bußgeldbewehrte Atemalkoholkonzentration zwar nur geringfügig überschritten. Eine Ausnahme vom verwirkten Fahrverbot konnte nach Ansicht des OLG damit aber nicht begründet werden.

Das OLG ist der Auffassung, dass in den Fällen des § 24 a StVG (Alkohol) dem Gericht hinsichtlich des Absehen vom Fahrverbot nur ein geringes Ermessen eingeräumt ist, so dass nur bei Vorliegen ganz besonders außergewöhnlicher Umstände vom Fahrverbot abgesehen werden könnte.

 

Geschwindigkeit: Knapp drüber ist ebenfalls kein Grund zum Absehen

Ähnlich verhält sich dieses bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Abstandsverstöße. Auch hier kann grundsätzlich nicht mit der Begründung vom Regelfahrverbot abgesehen werden, der Betroffene hätte den Grenzwert nur geringfügig überschritten.

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