Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Häufig werden Geschwindigkeitsverstöße dadurch festgestellt, dass die Polizeibeamten mittels eines Tachometers in einem gleichbleibenden Abstand über eine längere Fahrstrecke hinter dem Betroffenen herfahren und in diesem Zuge die Geschwindigkeitsmessung durchführen. Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich allerdings nicht um ein standardisiertesVideowagen Messverfahren, da die Verlässlichkeit der Geschwindigkeitsmessung entscheidend davon abhängt, dass der Abstand zu dem gemessenen Fahrzeug konstant bleibt. Neben der Beachtung des Abstandes  sind außerdem Feststellungen zur Länge der Messstrecke, der Justierung des Tachometers bzw. des mobilen Messgerätes sowie zur Höhe des Sicherheitsabschlages zu treffen.

Das OLG Hamm hat durch Urteil vom 15.09.2011 (Az.: III-2 RBs 108/11) nunmehr bestätigt, dass die Anforderungen an eine korrekte Geschwindigkeitsmessung bei Dunkelheit erhöht sind. Durch die schlechteren Sichtverhältnisse bei Nacht müssen die messenden Polizeibeamten nähere Angaben zu den Beleuchtungsverhältnissen machen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Abstand zu dem gemessenen Fahrzeug durch bestimmte Scheinwerfer oder andere Sichtquellen aufgehellt werden konnte. Denn nur dann sei aus Sicht des Gerichts gewährleistet, dass die Polizeibeamten durch erkennbare Orientierungspunkte den Abstand zum Fahrzeug beim Nachfahren gleichhalten und die Geschwindigkeitsmessung korrekt verläuft. Als ein solcher Orientierungspunkt genügen aber laut Urteil gerade nicht die Rücklichter. Vielmehr müssen noch die Umrisse des Fahrzeugs zu erkennen sein.

Ob die Polizeibeamten diese Erfordernisse auch einhalten, lässt sich nur durch Befragung ermitteln. Im vorliegenden Fall hatten die Polizeibeamten angegeben, „Sichtkontakt zum Fahrzeug“ gehabt zu haben. Der Abstand habe dabei „vier bis fünf Fahrzeuglängen betragen“. Für das OLG Hamm reichten diese Angaben nicht aus, um den genauen Ablauf der Geschwindigkeitsmessung nachvollziehen zu können. Daher wurde das vorinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Schwerte gegen den Betroffenen aufgehoben.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch[/info]

Entzug der Fahrerlaubnis Verkürzung der Sperrfrist

FahrerlaubnisEntzug der Fahrerlaubnis – Verkürzung der Sperrzeit

Bei gröberen Verkehrsverstößen kann ein Fahrverbot oder aber gar der Entzug der Fahrerlaubnis (oftmals fälschlicherweise als Führerscheinentzug bezeichnet) drohen.

Steht eine Verkehrsstraftat im Raum (Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrt u.a.) kann das Strafgericht dem Betroffenen neben einer Geld- oder Haftstrafe auch die Fahrerlaubnis entziehen. Dies ist geregelt in den §§ 69 ff. StGB.
Ziel dieser Maßnahme ist es, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr auszuschließen. Ungeeignetheit liegt bei dem vor, der aufgrund seiner körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen.

In § 69 Abs. 2 Nr. 1- 4 StGB sind vier Regelfälle vorgesehen, in denen die fehlende Eignung vermutet wird. 

 Hierzu gehören:

  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB (Fahrerflucht)
  • Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB
  • Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB
  • und der Vollrausch gem. § 323 a StGB

 Sofern dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird, darf dieser mit Rechtskraft der Entscheidung keine Kraftfahrzeuge führen, für die eine Führerscheinpflicht besteht (auch Mofas). Vielfach wird übersehen, dass bei Entziehung auch mit einem ausländischen Führerschein kein Fahrzeug geführt werden darf.

Das Gericht spricht ferner eine Sperrfrist aus. Hiermit wird festgelegt, dass der Betroffene erst nach einem bestimmten Zeitraum die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen darf. Die Sperrfrist kann in der Regel zwischen 6 Monaten bis zu 5 Jahren ausgesprochen werden. Nur wenn gegen den Betroffenen in den letzten 3 Jahren vor der in Frage stehenden Tat bereits eine Sperre angeordnet wurde erhöht sich das Mindestmaß auf 1 Jahr.

 Verkürzung der Sperrfrist

Eine Besonderheit bei der Sperrfrist regelt § 69 a VII StGB. Eine einmal verhängte Sperrfrist kann gemäß  § 69 a Abs. 7 StGB nachträglich verkürzt werden, sofern sich aufgrund neuer Tatsachen, die im Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht vorgelegen haben, ergibt, dass der Betroffene nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Das Landgericht Erfurt hat in seiner Entscheidung vom 25. Ma 2011 eine Sperre aufgehoben, da der Verurteilte eine Bescheinigung vorlegte, in welcher ihm die erfolgreiche Teilname an einer verkehrspsychologischen Maßnahme bescheinigt wurde. Die Maßnahme zielte auf die Verbesserung des verkehrsgerechten Verhaltens ab, um die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Trunkenheitsfahrt zu mindern. Ebenso hatte zuvor das Landgericht Berlin entschieden.

Hinweis: Der Antrag auf Wiedererteilung sollte 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden, da Betroffene mit langen Bearbeitungszeiten rechnen müssen. Unter Umständen ist zudem eine Teilnahme an einer MPU erforderlich.Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Punkte in Flensburg etc.) schnell und unbürokratisch.

[info]

Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch

mehr Infos: www.verkehrsrecht-24.de

und NEU: www.verkehrsanwaelte-24.de
Tel.: 030 / 226 35 71 13

[/info]

Fahrerlaubnisentzug nach Fahrerflucht

Wird jemand wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt, kann es zusätzlich unter bestimmten Umständen zu einem Fahrerlaubnisentzug kommen. Im Fall einer Fahrerflucht richtet sich dies nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wenn zusätzlich ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder ein bedeutender Fremdsachschaden entstanden ist. Das Gericht kann gemäß § 111a StPO auch bis zur Verkündung des Urteils die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe vorhanden sind, die vermuten lassen, dass die Fahrerlaubnis auch nach Urteil entzogen werden wird. „Fahrerlaubnisentzug nach Fahrerflucht“ weiterlesen

Kündigung nach Entzug der Fahrerlaubnis

Auch in arbeitsrechtlichen Streitfällen kann das Verkehrsrecht durchaus eine Rolle spielen. Dies zeigt sich an einem Fall des Landesarbeitsgerichts Stuttgart. Dort ging es um einen Berufskraftfahrer, dem wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Dem Berufskraftfahrer wurde wegen der entzogenen Fahrerlaubnis daraufhin gekündigt. Das Gericht hatte daher über die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu urteilen. „Kündigung nach Entzug der Fahrerlaubnis“ weiterlesen

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen