Gemäß § 316 StGB wird Trunkenheit im Verkehr mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Kommt es zur Verurteilung nach § 316 StGB, werden zudem gemäß § 40 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung), Anlage 13 sieben Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.
- Entziehung der Fahrerlaubnis
Zudem droht dem Täter die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Diese kann durch den Richter im Urteil mit ausgesprochen werden, wenn durch die Tat der Rückschluss auf die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr besteht.
Möglich ist aber auch eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch förmliche Beschlagnahme (wenn der Sicherstellung des Führerscheins widersprochen wird) oder Sicherstellung, die der endgültigen Entziehung zeitlich vorausgeht, da sie schon im Ermittlungsverfahren möglich ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 111a StPO. Diese Präventivmaßnahme dient der Erhaltung der Verkehrssicherheit und muss spätestens 8 Monate nach der Tat durchgeführt worden sein (LG Saarbrücken, ZfS 2007, S. 470). Berufliche oder private Nachteile des Täters durch die Fahrerlaubnisentziehung sind in Kauf zu nehmen. Voraussetzung für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung ist allerdings eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit der endgültigen Fahrerlaubnisentziehung im späteren Urteil sowie ein dringender Tatverdacht bezüglich der Trunkenheit im Verkehr. Zu beachten ist, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis für Berufskraftfahrer einen personenbedingten, fristlosen Kündigungsgrund seitens des Arbeitgebers darstellen kann.
- Sperrfrist
Wird dem Täter der Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis durch Urteil endgültig entzogen, so hat das Gericht daneben noch gemäß § 69a StGB festzusetzen, innerhalb welcher zeitlichen Frist dem Täter eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden darf, die sog. Sperrfrist. Bei der Fahrerlaubnisentziehung handelt es sich um eine Maßregel der Sicherung und Besserung, so dass das Gericht bei der Festlegung der Sperrfrist eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit des Täters zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr stellen muss. Ausschlaggebende Kriterien können dabei das bisherige Verkehrsverhalten des Täters und eventuelle verkehrsrechtliche Vorstrafen sein.
Die Mindestsperrfrist beträgt gemäß § 69a Abs. 1 StGB sechs Monate, im Falle des § 69a Abs. 3 StGB aber ein Jahr. Fristbeginn ist das rechtskräftige Urteil. Bei einem Wiederholungstäter wird die Sperrfrist im Vergleich zu einem Ersttäter in der Regel verdoppelt.
Die Festlegung der Sperrfrist im Urteil ist aber nicht unbedingt bindend. Unter den Voraussetzungen des § 69a Abs. 7 StGB kann die Sperrfrist vorzeitig aufgehoben werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich durch das Verhalten des Verurteilten neue Tatsachen über dessen Geeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr ergeben. Zu einer Verkürzung der Sperrfrist kann es also kommen, wenn der Verurteilte an verkehrsrechtlichen Aufbauseminaren, Verkehrstherapien oder Selbsthilfegruppen teilgenommen hat bzw. zertifizierte Nachschulungskurse besucht hat. Es wird angenommen, dass der Täter durch ein solches Verhalten eine risikobewusstere Einstellung zur Teilnahme am Straßenverkehr entwickelt.