Rotlichtverstoß Elsenstraße / Puschkinallee Berlin

rotlichtverstoß

Geschwindigkeit und Rotlicht – Blitzer in Berlin

Geblitzt in Berlin Elsenstraße / Puschkinallee in Berlin

Sie fuhren in Berlin auf der Elsenstraße / Puschkinallee in Richtung Süd bei einer roten Ampel und wurden vom Rotlicht – Blitzer geblitzt. Sie haben nun Post vom Polizeipräsidenten Berlin erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic blitzt das Fahrzeug beim Rotlichtverstoß und Geschwindigkeitsverstoß. Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessungen werden auf allen Fahrspuren durchgeführt.

Messstelle

Berlin Elsenstraße / Puschkinallee Fahrtrichtung Süd

 

Der Blitzer befindet sich im Bereich der Elsenstraße in südliche Fahrtrichtung. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt die innerorts üblichen 50 km/h. Die Gelbphase dauert 3 Sekunden. Das Messgerät überwacht alle Fahrspuren. Je nachdem, auf welcher Fahrspur das Fahrzeug gemessen wird und je nachdem, welche Geschwindigkeit gemessen wird, ist nicht immer ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß nachweisbar. Auch die Geschwindigkeitsmessungen sind nicht immer korrekt. Eine Überprüfung ist bereits aus diesen Gründen empfehlenswert.

 

 


Messgerät: Lasermessgerät PoliScan Speed

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem, welches auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras Geschwindigkeitsmessungen und Rotlichtüberwachungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen und zu weiteren Fehlern bei Rotlichtverstößen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung (u.a. AG Mannheim) sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden. Wo noch geblitzt wird.[/infopane]


 

kostenlose Einschätzung zur Messung

Zuständig ist der Polizeipräsident Berlin. Sie haben schon Post vom Polizeipräsidenten in Berlin erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine völlig unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. Bislang konnte unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Verfahren zur Einstellung bringen, da der Behörde der Nachweis eines Rotlichtverstoßes trotz Existenz eines Messfotos nicht immer möglich war. [/one_half]

Rotlichtverstoß (Auszug aus dem Bußgeldkatalog)

Beschreibung   Bußgeld      Punkte    Fahrverbot
Rotlicht missachtet 90 Euro 1
mit Gefährdung 200 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 240 Euro 2 1 Monat
Rotlicht missachtet bei Rotphase länger
als 1 Sekunde
200 Euro 2 1 Monat
mit Gefährdung 320 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 360 Euro 2 1 Monat

Nutzen Sie die kostenlose Ersteinschätzung unserer Rechtsanwälte für Verkehrsrecht

innerorts geblitzt

Beschreibung Bußgeld    Punkte Fahrverbot
Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit mit PKW :
bis 10 km/h 15 Euro
11 bis 15 km/h 25 Euro
16 bis 20 km/h 35 Euro
21 bis 25 km/h 80 Euro 1
26 bis 30 km/h 100 Euro 1
31 bis 40 km/h 160 Euro 2 1 Monat
41 bis 50 km/h 200 Euro 2 1 Monat
51 bis 60 km/h 280 Euro 2 2 Monate
61 bis 70 km/h 480 Euro 2 3 Monate
über 70 km/h 680 Euro 2 3 Monate

Elsenstraße Rotlichtverstoß

[infopane color=“4″ icon=“0018.png“]Achtung: Der Bundesrat hat für die StVO Novelle grünes Licht gegeben, so dass die Rechtsfolgen deutlich verschärft werden. Sodann wird bereits bei einem Verstoß ab 21 km/h innerorts ein Fahrverbot angeordnet.[/infopane]

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte. Tel.: 030/226357113

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht.  Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

Handyverstoß: in der Hand halten

Handyverstoß

Bußgeld: Handyverstoß § 23 Abs. 1a StVO – Bußgeldverfahren

„Handyverstoß“ nach neuem Recht: In der Hand halten reicht (nicht immer)

| Der neue § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es dem Fahrzeugführer, während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu nutzen. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nicht darauf an, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde. |

Bußgeld Handyverstoß
Handyverstoß – Halten und Benutzen

So entschied es das Kammergericht (KG) in Berlin im Fall eines Autofahrers. Der hatte sich dahin eingelassen, dass es erforderlich war, das heiß gelaufene Mobiltelefon mit der Hand vor die Kühlung zu halten. Nur so hätte er das laufende Telefonat während der Fahrt über die akti­vierte Freisprechanlage fortsetzen können. Das KG stellte auf den Zweck der Gesetzesvorschrift ab. Es sah darin eine zu ahnende Tätigkeit. Diese verhinderte nicht nur, dass dem Betroffenen beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung standen. Sie erforderte auch – wie das Führen eines Telefonats – eine erhöhte Konzentration (§ 23 Abs. 1a StVO)

QUeLLe | KG, Urteil vom 13.2.2019, 3 Ws (B) 50/19, Abruf-Nr. 209571 unter www.iww.de.

Vorliegend wurde der Betroffene jedoch nur deshalb verurteilt, da er das Handy nicht nur lediglich festgehalten hatte, sondern dieses beim Festhalten verwendete.

Handyverstoß liegt aber nicht bei reinem Halten vor – Kein Bußgeld – Kein Punkt

Dass das bloße Halten des Mobilfunktelefons nicht ausreicht, zeigen die Entscheidungen des OLG Stuttgart und OLG Celle: Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt das OLG Celle dessen Auffassung, wonach es für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht ausreicht, das Gerät in der Hand zu halten, ohne es zu bedienen bzw. zu benutzen. Vorliegend konnte die Zeugin nur bekunden, dass der Betroffene sein Telefon in der Hand hielt, allerdings keine Angaben zu Sprechbewegungen machen. Das Amtsgericht sei dann rechtsfehlerhaft davon ausgegangen,d ass bereits das Halten des Geräts den Tatbestand des Handyverstoß erfülle. Hinzukommen müsse ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer Bedienfunktion, also der Kommunikation, Information oder Organisation. Ein Verstoß liege insbesondere nicht vor, wenn das Gerät lediglich aufgenommen werde, um es andernorts wieder abzulegen.

Gemäß § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24, StVG; 246.1 BKat droht dem Betroffenen bei verbotswidriger Nutzung seines Handys ein Bußgeld in Höhe von 100 € und der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister. Übrigens: Auch ein Handyverstoß auf einem Fahrrad ist verboten und führt bei Missachtung zu einem Bußgeld in Höhe von 55 €!

Rechtsanwälte

Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Geblitzt? Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg

Geblitzt? Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts (Handyverstoß, Geschwindigkeit, Rotlichtverstoß…), Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht. Neben der juristischen Kompetenz verfügen unsere Anwälte über technisches Wissen und vor allem über eine regionale Kompetenz. Ferner kennen wir durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörde Gransee sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

Kein Fahrverbot bei Verstoß gegen Abstand zwischen Verkehrsschild und Messstelle

OLG Oldenburg: Regelfahrverbot kann trotz grober Geschwindigkeitsüberschreitung entfallen – Abstandsregel entscheidend

In einem wegweisenden Beschluss vom 13. Januar 2014 (Az.: 2 Ss Bs 364/13) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg, dass ein Regelfahrverbot trotz einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung entfallen kann, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand zwischen dem Verkehrsschild, das die Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt, und der Messstelle nicht eingehalten wurde. Dieser Fall hat besondere Bedeutung für Verkehrsteilnehmer, die häufig mit Geschwindigkeitsmessungen konfrontiert sind, da er den Schuldgehalt der Tat in solchen Fällen neu bewertet.

Der Fall: Grobe Geschwindigkeitsüberschreitung in geschlossener Ortschaft

Im konkreten Fall überschritt der betroffene Kraftfahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h. Normalerweise führt ein derartiger Verstoß gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu einem Regelfahrverbot. Das OLG Oldenburg stellte jedoch fest, dass der Schuldgehalt der Tat geringer zu bewerten sei, wenn der Mindestabstand zwischen dem geschwindigkeitsbegrenzenden Verkehrsschild und der Messstelle nicht eingehalten wurde.

Warum spielt der Abstand eine Rolle?

Verkehrsteilnehmer haben berechtigterweise die Erwartung, dass sie sich nach dem Passieren eines Schildes mit veränderter Geschwindigkeitsvorgabe angemessen auf die neue Geschwindigkeitsbegrenzung einstellen können. Dies erfordert einen Mindestabstand zwischen dem Schild und der Messstelle. Wird dieser Abstand unterschritten, können sich Kraftfahrer nicht ausreichend auf die neue Verkehrssituation vorbereiten, was den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit abmildern kann.

Abstandsregelungen in Niedersachsen und Brandenburg

Laut den in Niedersachsen und Brandenburg geltenden Richtlinien zur Überwachung des fließenden Verkehrs muss ein Mindestabstand von 150 Metern zwischen dem Verkehrsschild und der Messstelle eingehalten werden. Eine Unterschreitung dieses Mindestabstands ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig, etwa an Gefahrenstellen oder bei sogenannten Geschwindigkeitstrichtern.

Fazit: Chancen auf Entfall des Fahrverbots

Das Urteil des OLG Oldenburg zeigt, dass es sich für betroffene Verkehrsteilnehmer lohnen kann, den Abstand zwischen dem Verkehrsschild und der Messstelle in den Fokus der Verteidigung zu rücken. In Fällen, in denen dieser Abstand nicht den Vorgaben entspricht, könnte das Regelfahrverbot entfallen. Wer also in eine Geschwindigkeitskontrolle geraten ist, sollte prüfen lassen, ob die Messung den geltenden Abstandsregelungen entspricht.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hinzuziehen

Um alle rechtlichen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen, empfiehlt es sich, bei drohenden Fahrverboten einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen. Dieser kann die Umstände der Messung und des Verkehrszeichens detailliert prüfen und gegebenenfalls gegen das Fahrverbot vorgehen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Verkehrsrechtsexperte in Berlin Mitte

Rechtsanwalt Thomas Brunow von der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner ist ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin und Brandenburg. Als Spezialist auf diesem Gebiet vertritt er seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Als Vertrauensanwalt des Volkswagen- und Audi-Händlerverbandes genießt er großes Vertrauen in der Automobilbranche. Zudem ist er Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht Thomas BrunowSchwerpunkte von Rechtsanwalt Thomas Brunow:
– Schadenregulierung nach Verkehrsunfällen: Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
– Verteidigung in Verkehrsstrafsachen: Spezialisierung auf Fälle wie Trunkenheitsfahrten, Fahrerflucht, Nötigung und Körperverletzung im Straßenverkehr.
– **Verteidigung in Bußgeldverfahren**: Expertise bei Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtvergehen und Fahrtenbuchauflagen.

Rechtsanwalt Thomas Brunow steht seinen Mandanten mit umfassender Fachkenntnis zur Seite und sorgt für eine effektive Vertretung im Verkehrsrecht.

 

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen