Doppeltes Fahrverbot

Doppeltes Fahrverbot bei doppeltem Verkehrsverstoß

| Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat entschieden: Ein Fahrverbot ist auch dann festzusetzen, wenn gegen den Autofahrer bereits ein Fahrverbot wegen einer ähnlich gelagerten, kurz zuvor begangenen, Ordnungswidrigkeit vollstreckt wurde.Fahrverbot

Nach den Feststellungen des Gerichts in einem Bußgeldverfahren hielt der betroffene Pkw- Führer fahrlässig den erforderlichen Mindestabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht ein. Der Abstand betrug nach den Feststellungen des Amtsgerichts weniger als 3/10 des halben Tachowertes. Etwa sechs Wochen vor diesem Verstoß hatte der Autofahrer an derselben Mess- stelle ebenfalls den Mindestabstand unterschritten. Deswegen war gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dieses Fahrverbot hatte der Autofahrer im Zeitpunkt der nun durchgeführten Hauptverhandlung bereits vollständig verbüßt.

Das AG verhängte nach durchgeführter Beweisaufnahme gegen den Autofahrer wegen der Abstandsunterschreitung ein Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat. Dass der Autofahrer in der Zwischenzeit bis zur Verhandlung bereits ein Fahrverbot wegen einer kurz zuvor an derselben Stelle begangenen Abstandsunterschreitung verbüßt hatte, sei kein ausrei- chender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen.

Das Fahrverbot solle als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrs- verstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen werde. Der Autofahrer sei durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen der besonders beharrlichen Neigung des Autofahrers, Verkehrsregeln zu überschreiten, wäre in diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen.

QUeLLe www.IWW.de | AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2023, 971 OWi 916 Js 59363/23.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg –  Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind

Schadenregulierungen nach Verkehrsunfällen

Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)

Illegales Straßenrennen

illegales Straßenrennen

Poserfahrt = Illegales Straßenrennen im Sinne des § 315 d StGB

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem Beschluss vom 5. Juli 2019 (2 RB 9/19 ‒ 3 Ss-OWi 91/18) entschieden, dass eine sogenannte “Poserfahrt” kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d StGB bzw. des § 29 StVO a. F. darstellt1. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen zuvor wegen Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen verurteilt, nachdem die Polizei ihn und einen anderen Fahrer bei einer Ampel beobachtet hatte. Beide Fahrzeuge ließen die Motoren aufheulen und fuhren mit hoher Drehzahl los. Das OLG hob das Urteil auf, da es sich nicht zwingend um ein Straßenrennen, sondern auch um eine Schaufahrt ohne kompetitiven Hintergrund gehandelt haben könnte. Ziel sei es, die Aufmerksamkeit von Passanten zu erregen und sich zu profilieren1.

§ 315 d StGB – Illegales Straßenrennen

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Warum gibt es überhaupt den § 315 d StGB – Illegales Straßenrennen

Nachdem in den letzten Jahren  illegale Straßenrennen sehr oft zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod anderer Verkehrsteilnehmer führten, wurde im Jahr 2017 mit § 315d Strafgesetzbuch (StGB) die Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen ins Gesetz aufgenommen.  Aufgrund der erheblichen Folgen bei einer Verurteilung wegen einem illegalem Straßenrennen sollte unbedingt auf einen im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zurückgegriffen werden. Nicht jedes Verhalten – welches vielleicht auf dem ersten Blick ein Straßenrennen sein könnte – fällt unter den Straftatbestand des § 315 d StGB.
Verkehrsrecht Rechtsanwalt Thomas Brunow Bester Anwalt

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner in Berlin und Brandenburg –  Er ist spezialisiert im Verkehrsrecht und vertritt seine Mandanten ausschließlich in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten. Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes im Verkehrsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Seine Schwerpunkte sind

Schadenregulierungen nach Verkehrsunfällen

Verteidigung bei Verkehrsstrafsachen (Trunkenheitsfahrt, Fahrerfluch, Nötigung, Körperverletzungen etc.)

Verteidigung in Bußgeldverfahren (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß, Fahrtenbuchauflage etc.)

Geblitzt auf der BAB 111 Berlin stadteinwärts – gesperrte Spur

Geblitzt auf der BAB 111 Berlin stadteinwärts – Geblitzt werden Fahrzeuge auf der gesperrten Fahrbahn – Es droht ein Punkt und ein Bußgeld

Auf der BAB 111 in Höhe Seidelstraße finden noch Bauarbeiten bis März 2024 statt. Richtung stadteinwärts ist derzeit der linke Fahrstreifen gesperrt. Geblitzt wurden zuvor ausschließlich Geschwindigkeitsverstöße mit der Anlage Gatso. Die Anlage wird im Rahmen der Baumaßnahmen zweckentfremdet und wird Fahrzeuge messen, die die gesperrte Fahrspur (gekreuzte Schrägbalken) benutzen.

Was sind rote gekreuzte Schrägbalken und was droht?

Es handelt sich um Dauerlichtzeichen, die vor allem auf Autobahnen verwendet werden. Befinden sich über der Fahrspur rot gekreuzte Schrägbalken bedeutet dies, dass die Fahrspur für den Verkehr gesperrt ist. Die Fahrspur darf also nicht mehr befahren werden und zwar exakt ab dem Zeichen. Wird die Fahrspur dennoch benutzt, so droht ein Bußgeld in Höhe von 90 € sowie der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister in Flensburg (BkatV TBNr. 137648). Es handelt sich zwar nicht um eine Rotlichtverstoß im eigentlichen Sinne, da Rotlichtverstöße nur bei Wechsellichtanlagen vorliegen; allerdings ist die Rechtsfolge identisch.

Messgerät Gatso GTC GS-11

Das Messgerät Gatso GTC GS-11 überwacht in der Regel Geschwindigkeits- und Rotlichtverstöße. Die Anlage ist aber durchaus imstande den vorliegenden Verstoß zu registrieren. Ob sodann die Auswertung im Sinne der Herstellervorgaben erfolgen kann und wird, ist derzeit noch nicht bekannt und wird überprüft.

Zuständig ist als Bußgeldstelle der Polizeipräsident in Berlin. Sie haben schon Post von dem Polizeipräsidenten in Berlin erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Rückfragen – Tel.: 030 226 35 71 13

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Geblitzt: Suermondtstrasse 13053 Berlin

Suermondtstraße

Sie wurden auf der Suermondtstrasse in 13053 Berlin geblitzt. Und Sie haben Post von dem Polizeipräsidenten in Berlin erhalten. Das ist in Berlin die Bußgeldstelle ? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic blitzt hier die Fahrzeuge. Dabei beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit aktuell 30 km/h. Wir kennen die Messstelle, das Messgerät und die zuständigen Behörden. Aufgrund einer Vielzahl an Verfahren und Erfahrungen mit Messstellen und Blitzer vertreten wir vor allem Betroffene, die im Land Brandenburg und Berlin zu schnell unterwegs waren.

 

Messstelle Suermondtstrasse in 13053 Berlin

Die Messstelle liegt in der Suermondtstrasse gegenüber Hausnummer 15 in Richtung Buschallee. Wobei sich neben der Straße die Gleisanlage auf der einen und ein Radweg auf der anderen Seite befinden. Die Geschwindigkeit wurde in diesem Bereich auf 30 km/h reduziert. Das Verkehrszeichen steht ungefähr 150 m vor der Messstelle. Das Verkehrszeichen wird ganz offensichtlich regelmäßig und von vielen Kraftfahrern übersehen. Bereits bei Einhaltung der sonst üblichen innerörtlichen Geschwindigkeit droht hier schon ein Bußgeld und ab 51 km/h bereits ein Punkt im Fahreignungsregister. Bei einer Geschwindigkeit von 61 km/h kommt sodann auch ein Fahrverbot hinzu.

Blitzer: Das Messgerät PoliScan Speed blitzt auf der Suermondtstrasse

Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem. Auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras werden Geschwindigkeitsmessungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden. Auf der Suermondtstrasse wird der Blitzer mobil verwendet. Ansonsten stehen dutzende PoliScan Messsäulen in ganz Berlin herum.

Zuständig ist als Bußgeldstelle der Polizeipräsident in Berlin. Und Sie haben schon Post von dem Polizeipräsidenten in Berlin erhalten? Sodann erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht gerne eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Rotlichtverstoß Elsenstraße / Puschkinallee Berlin

rotlichtverstoß

Geschwindigkeit und Rotlicht – Blitzer in Berlin

Geblitzt in Berlin Elsenstraße / Puschkinallee in Berlin

Sie fuhren in Berlin auf der Elsenstraße / Puschkinallee in Richtung Süd bei einer roten Ampel und wurden vom Rotlicht – Blitzer geblitzt. Sie haben nun Post vom Polizeipräsidenten Berlin erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic blitzt das Fahrzeug beim Rotlichtverstoß und Geschwindigkeitsverstoß. Rotlicht- und Geschwindigkeitsmessungen werden auf allen Fahrspuren durchgeführt.

Messstelle

Berlin Elsenstraße / Puschkinallee Fahrtrichtung Süd

 

Der Blitzer befindet sich im Bereich der Elsenstraße in südliche Fahrtrichtung. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt die innerorts üblichen 50 km/h. Die Gelbphase dauert 3 Sekunden. Das Messgerät überwacht alle Fahrspuren. Je nachdem, auf welcher Fahrspur das Fahrzeug gemessen wird und je nachdem, welche Geschwindigkeit gemessen wird, ist nicht immer ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß nachweisbar. Auch die Geschwindigkeitsmessungen sind nicht immer korrekt. Eine Überprüfung ist bereits aus diesen Gründen empfehlenswert.

 

 


Messgerät: Lasermessgerät PoliScan Speed

[infopane color=“2″ icon=“0018.png“]Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem, welches auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras Geschwindigkeitsmessungen und Rotlichtüberwachungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen und zu weiteren Fehlern bei Rotlichtverstößen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung (u.a. AG Mannheim) sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden. Wo noch geblitzt wird.[/infopane]


 

kostenlose Einschätzung zur Messung

Zuständig ist der Polizeipräsident Berlin. Sie haben schon Post vom Polizeipräsidenten in Berlin erhalten? Gerne erstellen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht eine völlig unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung. Bislang konnte unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht Verfahren zur Einstellung bringen, da der Behörde der Nachweis eines Rotlichtverstoßes trotz Existenz eines Messfotos nicht immer möglich war. [/one_half]

Rotlichtverstoß (Auszug aus dem Bußgeldkatalog)

Beschreibung   Bußgeld      Punkte    Fahrverbot
Rotlicht missachtet 90 Euro 1
mit Gefährdung 200 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 240 Euro 2 1 Monat
Rotlicht missachtet bei Rotphase länger
als 1 Sekunde
200 Euro 2 1 Monat
mit Gefährdung 320 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 360 Euro 2 1 Monat

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innerorts geblitzt

Beschreibung Bußgeld    Punkte Fahrverbot
Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit mit PKW :
bis 10 km/h 15 Euro
11 bis 15 km/h 25 Euro
16 bis 20 km/h 35 Euro
21 bis 25 km/h 80 Euro 1
26 bis 30 km/h 100 Euro 1
31 bis 40 km/h 160 Euro 2 1 Monat
41 bis 50 km/h 200 Euro 2 1 Monat
51 bis 60 km/h 280 Euro 2 2 Monate
61 bis 70 km/h 480 Euro 2 3 Monate
über 70 km/h 680 Euro 2 3 Monate

Elsenstraße Rotlichtverstoß

[infopane color=“4″ icon=“0018.png“]Achtung: Der Bundesrat hat für die StVO Novelle grünes Licht gegeben, so dass die Rechtsfolgen deutlich verschärft werden. Sodann wird bereits bei einem Verstoß ab 21 km/h innerorts ein Fahrverbot angeordnet.[/infopane]

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin Mitte. Tel.: 030/226357113

Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts, Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht.  Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Brandenburg kennen durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörden sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

Handyverstoß: in der Hand halten

Handyverstoß

Bußgeld: Handyverstoß § 23 Abs. 1a StVO – Bußgeldverfahren

„Handyverstoß“ nach neuem Recht: In der Hand halten reicht (nicht immer)

| Der neue § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet es dem Fahrzeugführer, während der Fahrt ein elektronisches Gerät zu nutzen. Nach dem Wortlaut kommt es dabei nicht darauf an, ob das elektronische Gerät für die Benutzung grundsätzlich in der Hand gehalten werden muss. Entscheidend ist, ob es tatsächlich in der Hand gehalten wurde. |

Bußgeld Handyverstoß
Handyverstoß – Halten und Benutzen

So entschied es das Kammergericht (KG) in Berlin im Fall eines Autofahrers. Der hatte sich dahin eingelassen, dass es erforderlich war, das heiß gelaufene Mobiltelefon mit der Hand vor die Kühlung zu halten. Nur so hätte er das laufende Telefonat während der Fahrt über die akti­vierte Freisprechanlage fortsetzen können. Das KG stellte auf den Zweck der Gesetzesvorschrift ab. Es sah darin eine zu ahnende Tätigkeit. Diese verhinderte nicht nur, dass dem Betroffenen beide Hände für die eigentliche Fahraufgabe zur Verfügung standen. Sie erforderte auch – wie das Führen eines Telefonats – eine erhöhte Konzentration (§ 23 Abs. 1a StVO)

QUeLLe | KG, Urteil vom 13.2.2019, 3 Ws (B) 50/19, Abruf-Nr. 209571 unter www.iww.de.

Vorliegend wurde der Betroffene jedoch nur deshalb verurteilt, da er das Handy nicht nur lediglich festgehalten hatte, sondern dieses beim Festhalten verwendete.

Handyverstoß liegt aber nicht bei reinem Halten vor – Kein Bußgeld – Kein Punkt

Dass das bloße Halten des Mobilfunktelefons nicht ausreicht, zeigen die Entscheidungen des OLG Stuttgart und OLG Celle: Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart bestätigt das OLG Celle dessen Auffassung, wonach es für einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nicht ausreicht, das Gerät in der Hand zu halten, ohne es zu bedienen bzw. zu benutzen. Vorliegend konnte die Zeugin nur bekunden, dass der Betroffene sein Telefon in der Hand hielt, allerdings keine Angaben zu Sprechbewegungen machen. Das Amtsgericht sei dann rechtsfehlerhaft davon ausgegangen,d ass bereits das Halten des Geräts den Tatbestand des Handyverstoß erfülle. Hinzukommen müsse ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer Bedienfunktion, also der Kommunikation, Information oder Organisation. Ein Verstoß liege insbesondere nicht vor, wenn das Gerät lediglich aufgenommen werde, um es andernorts wieder abzulegen.

Gemäß § 23 Abs. 1a, § 49 StVO; § 24, StVG; 246.1 BKat droht dem Betroffenen bei verbotswidriger Nutzung seines Handys ein Bußgeld in Höhe von 100 € und der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister. Übrigens: Auch ein Handyverstoß auf einem Fahrrad ist verboten und führt bei Missachtung zu einem Bußgeld in Höhe von 55 €!

Rechtsanwälte

Prof. Dr. Streich & Partner

Verkehrsrecht Berlin Brandenburg

Geblitzt? Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

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Geblitzt? Ausschließliche Vertretung und Verteidigung im Verkehrsrecht! Dank unserer Erfahrung aus einer großen Zahl von Fällen kennen wir die Messgeräte und -techniken, die Bußgeldbehörden und die Gerichte. Wir bearbeiten seit vielen Jahren ausschließlich Mandate im Bereich des Bußgeldrechts (Handyverstoß, Geschwindigkeit, Rotlichtverstoß…), Verkehrsstrafrechts sowie des allgemeinen Verkehrsrecht. Neben der juristischen Kompetenz verfügen unsere Anwälte über technisches Wissen und vor allem über eine regionale Kompetenz. Ferner kennen wir durch die Bearbeitung von tausenden von Bußgeldfällen nicht nur die Messgeräte, sondern auch die Personen, die dahinter stehen, die Bußgeldbehörde Gransee sowie die zuständigen Richter an den Amtsgerichten in Berlin und Brandenburg. Wir nehmen uns Ihrer Sache an und erarbeiten nach Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde die für Ihren Fall beste Verteidigungsstrategie.

UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT

Schadenregulierung Verkehrsunfall

UNERLAUBTES ENTFERNEN VOM UNFALLORT (Fahrerflucht)

Private Waschstraße ist öffentlicher Verkehrsbereich

Zum öffentlichen Verkehrsbereich i.S. des Strafgesetzes (Fahrerflucht § 142 StGB) zählt auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße. 

Fahrerflucht: So hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall einer Angeklagten entschieden, die mit ihrem Pkw von der falschen Seite in eine Waschstraße eingefahren war. Das hatte zu Schäden geführt. Sie hatte sich entfernt, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen. Das Amtsgericht hat sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt.

Das OLG hat das bestätigt. Das Merkmal der Öffentlichkeit begründen die Richter damit, dass jedermann die mit einer Tankstelle verbundene automatische Autowaschanlage nutzen könne, sofern er nur das Entgelt hierfür entrichtet. Deshalb gehöre der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Dies gelte nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Wasch- anlage. Maßgeblich könne insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird.

QUeLLe | OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.6.2018, 1 Ss 83/18, Abruf-Nr. 203007 unter www.iww.de.

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Fahrerflucht. Noch Fragen? Nutzen Sie die unverbindliche Erstberatung

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Rotlicht: Ernst-Reuter-Platz

Ernst-Reuter-Platz

Rotlichtverstoß – Blitzer in Berlin

Geblitzt am Ernst-Reuter-Platz / Otto-Suhr-Allee in Fahrtrichtung West 

Rotlichtverstoß: Sie wurden in Berlin Ernst-Reuter-Platz / Otto-Suhr-Allee Fahrtrichtung West vom Rotlicht – Blitzer geblitzt und haben Post vom Polizeipräsidenten Berlin erhalten? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner Berlin – Brandenburg kennen die Messstelle und die Schwachstellen. Das Messgerät PoliScan Speed der Firma Vitronic blitzt das Fahrzeug beim Rotlichtverstoß. Rotlichtmessungen werden allerdings auf allen Fahrspuren durchgeführt.

Messstelle Rotlicht

Ernst-Reuter-Platz / Otto-Suhr-Allee in FR West

Das im konkreten Fall zum Einsatz gekommene Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsgerät ist in einer Messsäule montiert, welche auf dem westlichen Gehwegbereich aufgestellt ist. Die zulässige Geschwindigkeit beträgt die innerorts üblichen 50 km/h. Die Gelbphase dauert 3 Sekunden. Das Messgerät überwacht drei Fahrspuren. Je nachdem, auf welcher Fahrspur das Fahrzeug gemessen wird und je nachdem, welche Geschwindigkeit gemessen wird, ist nicht immer ein vorwerfbarer Rotlichtverstoß nachweisbar. Eine Überprüfung ist bereits aus diesen Gründen unbedingt empfehlenswert.

Ernst-Reuter-Platz rotlichtverstoß

 


Messgerät: Lasermessgerät PoliScan Speed

Das Messgerät PoliScan Speed ist ein digitales Geschwindigkeitsmesssystem, welches auf Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung von zwei Digitalkameras Geschwindigkeitsmessungen und Rotlichtüberwachungen durchführt. Informationen zum Messgerät und zu den Fehlerquellen und zu weiteren Fehlernbei Rotlichtverstößen. In Anbetracht der gegenwärtigen Entwicklung (u.a. AG Mannheim) sollten Messungen mit diesem Lasermessgerät überprüft werden. Wo noch geblitztwird.


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Rotlichtverstoß (Auszug aus dem Bußgeldkatalog)

Beschreibung   Bußgeld      Punkte    Fahrverbot
Rotlicht missachtet 90 Euro 1
mit Gefährdung 200 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 240 Euro 2 1 Monat
Rotlicht missachtet bei Rotphase länger   
als 1 Sekunde
200 Euro 2 1 Monat
mit Gefährdung 320 Euro 2 1 Monat
mit Sachbeschädigung 360 Euro 2 1 Monat

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Infos zum begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum begleiteten Fahren ab 17

Mit Einführung des begleiteten Fahren ab 17 wurde das Mindestalter für den Führerscheinerwerb zumindest für die Klassen B und BE auf 17 Jahre gesenkt. Allerdings dürfen Kraftfahrzeuge bis zum 18. Geburtstag nur in Begleitung einer in der Prüfbescheinigung eingetragenen Person geführt werden.


Beginn der Ausbildung in einer Fahrschule

Der Jugendliche kann sich 6 Monate vor Vollendung seines 17. Geburtstags in einer Fahrschule zur Ausbildung anmelden und den Antrag bei der Behörde stellen. Die theoretische Prüfung kann frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung einen Monat vor Vollendung des 17.  Geburtstags abgelegt werden. Nach bestandener Prüfung erhält der Jugendliche eine sogenannte Prüfbescheinigung. Der Führerschein muss beantragt werden. Dieser wird erst mit Vollendung des 18. Lebensjahr ausgehändigt.

Fahren nur im Inland

Die Prüfbescheinigung gilt nur in der Bundesrepublik Deutschland. Im Ausland – mit Ausnahme von Österreich – darf nicht gefahren werden.begleiteten Fahren

Probezeit

Die Probezeit beginnt nach § 2a StVG sofort mit Aushändigung der Prüfbescheinigung und beträgt 2 Jahre. Weitere Infos

Auflagen zum begleiteten Fahren

Bei jeder Fahrt muss eine in der Prüfbescheinigung eingetragene Person mitfahren. Diese muss mindestens 30 Jahre alt sein. Ferner darf diese zum Zeitpunkt der Beantragung der Prüfbescheinigung nicht mehr als 1 Punkt im Fahreignungsregister haben. Überdies muss diese Person seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Gleichzeitig darf die Person nicht mehr als 0,5 Promille Blutalkohol während der Fahrt haben.

Sofern vor der Antragstellung ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsverstoß, Rotlichtverstoß) anhängig ist, lohnt es unabhängig von den weiteren Erfolgsaussichten auf Zeit zu spielen, um den Eintrag in das Fahreignungsregister zu verzögern.

Fahren ohne den Begleiter

Fährt der Jugendliche ohne einen eingetragenen Begleiter, so droht eine Geldbuße von 70 € sowie der Eintrag von einem Punkt in das Fahreignungsregister. Überdies wird die Fahrerlaubnis widerrufen, da es sich um einen schwerwiegenden Verstoß innerhalb der Probezeit handelt, darf eine Neuerteilung erst nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erfolgen.

 

 


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Kostenloses Informationsgespräch: 030 / 226 35 71 13


 

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Bußgeldbescheid Tatortbeschreibung

Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid: Tatortbeschreibung ungenügend

Unserem Mandanten wurde mit Bußgeldbescheid vom 02.10.2017 vom Landkreis Harburg vorgeworfen,Bußgeldbescheid in Buchholz, Dibberser Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 21 km/h überschritten zu haben. Festgestellt wurde eine Geschwindigkeit von 71 km/h bei erlaubten 50 km/h. Der Geschwindigkeitsverstoß war in technischer Sicht nicht angreifbar. Allerdings ging aus dem Bußgeldbescheid nicht exakt hervor, wo die Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden haben soll. Dieser Umstand wurde gerügt. Überdies wurde im Bußgeldbescheid „außerorts“ angegeben, obschon es sich um einen innerörtlichen Verstoß handeln sollte.

Anforderungen an die Tatortbeschreibung im Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid ist als Verfahrensgrundlage ausreichend, wenn er die dem Betroffenen vorgeworfene Ordnungswidrigkeit zeitlich, örtlich und ihrem wesentlichen Inhalt nach hinreichend festlegt und begrenzt.

Bußgeldbescheid fehlerhaft

Im konkreten Fall fehlte es an der örtlichen Begrenzung des vorgeworfenen Vorfalls. Der Bußgeldbescheid verortete den angeblichen Geschwindigkeitsverstoß auf der Dibberser Straße in Buchholz, wobei die Fahrtrichtung unbekannt blieb. Nahe gelegen hätte hier, den Standort des Messbeamten mit dem Handlasermessgerät Riegel FG21 P, der im Messprotokoll mit „Dibberser Straße 10 in Buchholz“ angegeben ist, zu zitieren und mit dem aus dem Kontrollblatt hervorgehenden Abstand zum gemessenen Fahrzeug (hier 247,10 Meter) zu kombinieren. So hätte die Angabe „in Fahrtrichtung ???? ca. 247 Meter vor der Dibberser Straße 10“ ggf. ausgereicht, um den Tatort sicher zu bestimmen.

So aber blieb unklar, auf welcher Höhe des Abschnitts der Dibberser Straße, die über viele hundert Meter verläuft und in welche Fahrtrichtung die Messung erfolgt sein soll.

Es bleibt auch vollkommen unklar, ob sich das Fahrzeug im innerörtlichen Bereich befand und in welche Richtung das Fahrzeug unterwegs war. Der Bußgeldbescheid muss jedoch insoweit auch aus sich heraus verständlich sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Tatort erst unter Heranziehung des weiteren Akteninhalts ermitteln lässt. Da der Bußgeldbescheid in dieser Hinsicht seiner vorgeschriebenen Umgrenzungsfunktion nicht nachgekommen ist, musste er als unwirksam betrachtet werden, was wiederum zur Verfahrenseinstellung wegen eines nicht zu behebenden Verfahrensmangels gem. §§ 206 a, 260 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG führen muss. Die Bußgeldbehörde gab dem Einspruch nicht statt und gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab.

Amtsgericht – Einstellung des Verfahrens

Nachdem das Verfahren an das Amtsgericht Tostedt abgegeben wurde, folgte dieses der Ansicht der Verteidigung und stellte das Verfahren auf Kosten der Landeskasse ein und stellt klar, dass auch hier die Ortsangabe auf dem Bußgeldbescheid nicht ausreichend präzise gefasst war. Im Einklang mit der Entscheidung des AG Stadthagen (Urteil vom 10.04.2017) wurde der Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheides damit nicht hinreichend Genüge getan.


In der Regel sind die Tatortangaben auf Bußgeldbescheides ausreichend präzisiert. So kommt es zumindest in Brandenburg auf Autobahnen so gut wie nie vor, dass der exakte Ort der Messung zweifelhaft ist. Manchmal aber eben dann doch. Und in diesen Fällen muss der Bußgeldbescheid auch diesbezüglich angegriffen werden. Neulich erhielt ein anderer Mandant einen Bußgeldbescheid mit der Ortsangabe „auf der BAB 24 Richtung Berlin“. Bei einer solchen Ortsangabe ist natürlich völlig unklar, wo die Messung stattfand; insbesondere schon deshalb, weil die BAB 24 über 200 Kilometer lang ist.


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