Geblitzt mit ES 3.0

Geblitzt mit ES 3.0 – Verfahrenseinstellung 

Geblitzt
Einseitensensor ES3.0

In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant auf einer Bundesstraße mit dem Gerät ES3.0 geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nach Toleranzabzug um 24 km/h überschritten.

Geblitzt wurde mit dem mobilen, rechnergesteuerten Einseitensensor ES 3.0. Seitens der Behörde wurde eine Geldbuße in Höhe von 80,00 € festgesetzt. Zudem wurde die Eintragung von einem Punkt in das Verkehrszentralregister in Flensburg angeordnet. Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt. Darüber wurde die Messung durch einen Sachverständigen überprüft. Nach Akteneinsicht lagen bereits erste Auffälligkeiten vor.

Der Sachverständige überprüft bei Beauftragung in einem Gutachten, ob das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung des Betroffenen ordnungsgemäß ermittelt worden ist. Diesem Gutachten unterliegt eine umfassende Überprüfung der gesamten Messung, deren Ablauf sich im Wesentlichen aus der Bußgeldakte ergibt. Nicht immer wird korrekt geblitzt, so dass eine Überprüfung sinnvoll erscheint.

Dabei werden unter anderem die Eichscheine des Gerätes, das Messprotokoll sowie die Ausbildungsnachweise überprüft. Besondere Bedeutung erlangt die Begutachtung der Plausibilität der Messung anhand der Fotoaufnahmen.

 

Der Sachverständige machte bei der Überprüfung der Fotoaufnahmen eine mangelhafte Umsetzung der gültigen Gebrauchsanweisung zum Messgerät ES 3.0 aus. Auf den Fotoaufnahmen, durch die die Messung des Betroffenen belegt wird, muss regelmäßig die so genannte Fotolinie dokumentiert und zu erkennen sein. Das ist die Linie, an der das gemessene Fahrzeug abgebildet wird. Diese Fotolinie muss sich auf allen Aufnahme der Messung an der gleichen Stellen befinden. Zu Visualisierung und Dokumentation der Fotolinie werden ortsfeste Markierungen verwendet- in diesem Fall ein gewöhnlicher Leitkegel. Der Sachverständige machte auf mehreren Aufnahmen aus, dass die Leitkegel nicht vollumfänglich abgebildet wurden. Dabei gibt die Gebrauchsanweisung des Herstellers zu ES 3.0 vor, dass der Auflagepunkt des Leitkegels auf der Straße sichtbar sein müsse. Es war nicht auszuschließen, dass sich der Leitkegel neben dem Straßenbelag befand.

Insofern konnte keine detaillierte Rekonstruktion des Verlaufs der Fotolinie vorgenommen werden, was zur Folge hatte, dass auch nicht festgestellt werden konnte, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß abgebildet und die Messung insofern plausibel erfolgte. Durch diesen Verstoß gegen die Gebrauchsanweisung des Herstellers war die Messung unseres Mandanten als mangelhaft anzusehen. Nach Vorbringen dieser Einwände wurde das Verfahren gegen unseren Mandanten schließlich durch Gerichtsbeschluss eingestellt.

      [info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

 

        Auch geblitzt? Wir überprüfen die Messung und den Bußgeldbescheid. [button url=“http://http://kanzlei-blog.de/?page_id=70″ ][/button] Mehr Informationen unter

www.in-brandenburg-geblitzt.de

 

 

Geblitzt auf der BAB 10, km 71,5

Am Kilometer 71,5 auf der Autobahn 10 zwischen Genshagen und AD Nuthetal wird mittels Einheitensensor ES 3.0Blitzer geblitzt. Die Besonderheit hier besteht unter anderem darin, dass sich der Blitzer lediglich 200 Meter von dem ersten geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen (120 km/h) entfernt befindet.

Im hier vorliegenden Fall befuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 220 km/h die Autobahn im zunächst unbeschränkten Bereich. Als der Betroffene das Verkehrszeichen wahrnahm, bremste er sein Fahrzeug ab und erreichte eine Geschwindigkeit von 165 km/h in Höhe des Blitzer, wo er geblitzt wurde. Die Bußgeldstelle Gransee erließ sodann nach erfolgter Anhörung einen Bußgeldbescheid, mit welchem neben einer Geldbuße von 160,- € ein Fahrverbot gem. § 25 StVG von einem Monat angeordnet wurde. Gegen diesen Bußgeldbescheid wurde ein Einspruch eingelegt und insbesondere daingehend begründet, dass es dem Betroffenen aufgrund seiner zuvor gefahrenden Geschwindigkeit nicht möglich war, innerhalb von 200 Metern hinter dem Verkehrzeichen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu erreichen. Der Einspruch wurde verworfen.

Das Amtsgericht Zossen entschied zumindest hinsichtlich des Fahrverbotes zu Gunsten des Betroffenen. Es konnte hier von dem Regelfahrverbot abgesehen werden, da der Sachverhalt erhebliche Besonderheiten zu Gunsten des Betroffenen gegenüber dem Normalfall aufwies. Für das Absehen vom Fahrverbot war ein Verstoß von denkbar geringer Bedeutung mit minimalem Handlungsunwert erforderlich.

So lag der Fall hier. Die Messstelle war lediglich 200 Meter von dem Verkehrszeichen entfernt. Laut Auskunft des Messbeamten war bzw. ist dies die einzige Möglichkeit Messungen durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass der Bereich zuvor unbeschränkt war und das Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur durch eine Vollbremsung möglich gewesen wäre, war vom Fahrverbot abzusehen; auch wenn die Polizeirichtlinie lediglich einen Abstand von 150 Metern zum Verkehrszeichen fordert.

Da es keine Seltenheit ist, dass Blitzer in unmittelbarer Nähe zum Verkehrszeichen aufgestellt werden, lohnt sich eine Überprüfung der Bußgeldakte bzw. der Messung stets.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Volle Haftung des Vorfahrtsberechtigten – Geschwindigkeitsverstoß

Auch dem Vorfahrtsberechtigten kann in besonderen Fällen gar die alleinige Haftung zugesprochen werden. Das Landgericht Dresden entschied am 30. Juni 2011 (3O3102/10), dass das Verschulden des Vorfahrtsverletzers hinter dem Verschulden des Vorfahrtsberechtigten vollständig zurücktritt. In diesem Fall befuhr der Vorfahrtsberechtigte innerorts im Kreuzungsbereich mit weit überhöhter Geschwindigkeit. Statt der erlaubten 50 km/h fuhr dieser 95 km/h. In diesem Fall kam es für das Gericht auch nicht darauf an, dass der Wartepflichtige den Unfallgegner erkennen konnte. Aufgrund des so erheblichen Geschwindigkeitsverstoß es des Vorfahrtsberechtigten trat das Verschulden des Wartepflichtigen zurück.

Auch bei weniger erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Vorfahrtspflichtigen wird diesem in der Regel ein Mitverschulden angelastet.

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Absehen vom Fahrverbot

Begeht ein Kraftfahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit- beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung- kann unter den Voraussetzungen des § 25 StVO und der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten verhängt werden. Allerdings kann in Einzelfällen die Behörde bzw. das Gericht im Bußgeldbescheid vom Fahrverbot absehen. „Absehen vom Fahrverbot“ weiterlesen

Haftungsverteilung nach Unfall bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt

Grundsätzlich besteht für jeden Kraftfahrzeugführer gemäß § 21a StVO während der Fahrt eine Anschnallpflicht („Die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein“). Verstößt ein Verkehrsteilnehmer gegen diese Vorschrift und kommt es infolge eines Unfalls zu Körperschäden bei jenem Verkehrsteilnehmer, muss er sich dieses verkehrswidrige Verhalten bei der Bestimmung der Haftungsquote anrechnen lassen. „Haftungsverteilung nach Unfall bei nicht angelegtem Sicherheitsgurt“ weiterlesen

Schaden am KfZ durch Schlaglöcher- wer haftet?

Im Frühjahr bilden sich regelmäßig auf vielen Straßen sogenannte Straßenausbrüche, umgangssprachlich auch Schlaglöcher genannt. Durch den häufigen Wechsel von Frost- und Tauperioden im Frühjahr gelangt Tauwasser in die bereits defekte oder nur oberflächlich sanierte Straßenoberfläche, in deren Folge es zu Frostaufbrüchen kommt. Diese bewirken knöcheltiefe Schlaglöcher mit teilweise bis zu 1 m Umfang. Die Schlaglöcher können sich unmittelbar auf den fließenden Verkehr auswirken. „Schaden am KfZ durch Schlaglöcher- wer haftet?“ weiterlesen

Haftungslage nach Schäden am Kraftfahrzeug in der Waschanlage

Bei der Benutzung einer Waschanlage kann es immer wieder zu Beschädigungen am eigenen Fahrzeug kommen. Für den Fahrzeugeigentümer stellt sich aber häufig als schwierig dar, den Schaden vom Waschanlagenbetreiber ersetzt zu bekommen.

Denn grundsätzlich obliegt dem Fahrzeugeigentümer die Darlegungs- und Beweispflicht, dass der PKW auch tatsächlich beim Durchlaufen der Waschanlage beschädigt worden ist und der Schaden damit aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrührt. Es ist daher wichtig, sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Reinigungsvorgang auf Schäden zu kontrollieren. Hilfreich können in einem etwaigen Zivilprozess Zeugen, zum Beispiel der Mitfahrer, sein, die sicher bestätigen können, dass der Schaden vor Einfahren in die Waschanlage noch nicht bestand. Ist es dem Fahrzeugeigentümer nicht möglich, diesen Beweis zu führen, liegt das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache beim ihm (OLG Hamm, 12 U 170/01). Wenn Schäden am Fahrzeug festgestellt werden, sollte dies vor Verlassen des Betriebsgrundstücks dem Waschanlagenbetreiber gemeldet werden. Nachträglich kann eine Beschädigung gegebenenfalls durch einen Sachverständigen festgestellt werden.

 

Kann bewiesen werden, dass der Schaden alleine aus dem Betrieb der Waschanlage herrührt, muss der Betreiber grundsätzlich für dafür entstehende Schäden haften. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Fahrzeugeigentümer die Anweisungen zur Benutzung der Waschanlage nicht ordnungsgemäß beachtet hat, etwa weil er das Fahrzeug falsch positioniert hat oder die Seitenspiegel nicht eingeklappt hat. Allerdings treffen den Waschanlagenbetreiber neben den allgemeinen Schutzpflichten auch Sicherungspflichten zum Schutz des Benutzers hinsichtlich des eigenen Fehlverhaltens, so dass der Waschanlagenbetreiber neben dem Mitverschulden des Waschanlagennutzers zumindest anteilig haftet (LG Aachen, 80 C 71/01).

Manche Waschanlagenbetreiber versuchen mit einem Haftungsausschluss in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung auf den Waschanlagenbenutzer abzuwälzen. Der BGH hat solche Haftungsausschlüsse nur insoweit gebilligt, als Schäden außen an der Karosserie entstehen (z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen). Solche Haftungsausschlüsse sind aber wiederum unwirksam, wenn den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – X ZR 133/03).

Anders kann sich dies bei Fahrzeugen mit Aufbauten darstellen. Wird bei einem Waschvorgang ein serienmäßig angebrachter Spoiler abgerissen, haftet der Betreiber nicht, wenn er die Haftung für zusätzliche Aufbauten wie Heck- und Dachspoiler ausgeschlossen hat und die Waschanlage erwiesenermaßen keine Fehlfunktion hat. Dann hat nämlich der Fahrzeugeigentümer durch eigenes Verhalten ein erhöhtes Risiko gesetzt (AG Haldensleben, Urt. v. 24.08.2011 – 17 C 631/10).

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

 

 

Handyverstoß bereits durch Wegdrücken des Anrufers

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 9.02.2011, III-1 RBS 39/12 entschieden, dass bereits das Wegdrücken des ankommenden Anrufs vom Begriff der Benutzung eines Mobilfunktelefons umfasst ist (s.g. Handyverstoß). Das Gericht stellt klar, dass die manuelle Bestätigung zur Abweisung eines Anrufers (Wegdrücken) einen direkten Bezug zur Funktion des Mobilfunktelefons hat. Das Wegdrücken vor Herstellung einer Verbindung sei eine Benutzung wie auch das Beenden eines Gesprächs oder des Ein- und Ausschaltens des Telefons.

Dem Gericht ist es aus diesen Gründen egal, ob und aus welchem Gründen eine Telefonverbindung nicht zustande kommt .

Allerdings erfülle das bloße Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons während der Fahrt nicht den Tatbestand der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons nach § 23 I a StVO.

 

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

Vorläufige Führerscheinentziehung im Ermittlungsverfahren nach unbewusster Drogenaufnahme

Das OVG Rheinland-Pfalz hatte einem Fall zu entscheiden, in dem Polizeibeamten einem Autofahrer, der durch auffällige Fahrweise einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde, den Führerschein vorläufig entzogen, nachdem festgestellt wurde, dass sie unter Drogen stand.

Schon während des noch laufen Ermittlungsverfahrens kann der Führerschein für die Dauer des Verfahrens zu den Akten sichergestellt werden. Ein solcher Fall ist dann gegeben, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halten und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen wird (BVerfG VRS 90, 1).

Eine Ausnahmekonstellation von diesem Grundsatz kann bei unvorhersehbarer Alkoholwirkung oder bei heimlicher Drogenzuführung vorliegen (KG VRS 26, 198; OLG Oldenburg, DAR 1956, 253). Im vorliegenden Fall machte der Beschuldigte geltend, dass ihm während einer Feierlichkeit unbemerkt Amphetamine in das von ihm konsumierte Getränk gemischt wurden. Die Rechtsprechung stellt jedoch hohe Anforderungen zur substanziellen Begründung solcher Schutzbehauptungen.

Das OVG Rheinland Pfalz setzt in solchen Fällen eine nachvollziehbare und überzeugende Darlegung des Sachverhalts durch den Beschuldigten voraus, der es ernsthaft möglich erscheinen lässt, dass der Beschuldigte die Betäubungsmittel tatsächlich unwissentlich zu sich genommen hat. Um nur eine Belassung der Fahrerlaubnis überhaupt in Erwägung zu ziehen, muss sich die Sachverhaltsdarstellung, also die unbemerkte Drogenzufuhr, als nachprüfbar und widerspruchsfrei darstellen, insbesondere in Hinblick auf die von drogenabhängigen Fahrerlaubnisinhabern ausgehende Gefährdung von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer.

Die Einlassung des Beschuldigten stellte sich nach Überzeugung des Gerichts hier jedoch als widersprüchlich dar, da er beispielsweise behauptet hatte, auf der Feierlichkeit keinen Alkohol zu sich genommen zu haben, doch tatsächlich eine, wenn auch geringe Blutalkoholkonzentration von 0,22 ‰ festgestellt wurde.

In der Regel ergibt sich daher bereits aus nur einer nachgewiesenen Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes  ohne weiteres, also ohne weitere Sachverhaltsaufklärung oder medizinische Begutachtung, die Ungeeignetheit des Beschuldigten zum Führen von Kraftfahrzeugen. Es besteht dann ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Verkehrssicherheit, welches das Interesse des beschuldigten Autofahrers überwiegt.

      Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.

Fahrerflucht: Zahl der Vergehen in Berlin erhöht sich

Nach 2010 ist die Anzahl von flüchtigen Unfallverursachern in Berlin nochmals angestiegen. Bei insgesamt 130.463 Unfällen erfüllten 28.573 Unfallverursacher den Tatbestand der Fahrerflucht (§ 142 StGB). Das sind 900 Unfallflüchtige mehr als im Jahr 2010. Damit flüchtete jeder 5. Unfallverursacher vom Unfallort. Die Aufklärungsquote sank um 3 Prozentpunkte auf 43 %. „Fahrerflucht: Zahl der Vergehen in Berlin erhöht sich“ weiterlesen

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