Blitzer in Brandenburg

Blitzer in Brandenburg  – Aktuelle Blitzer-Aktion im September 2015 in Brandenburg

Die Märkische Allgemeine berichtet in Ihrer Ausgabe vom 26. August 2015 von einer groß angelegten Geschwindigkeitskontrolle im Land Brandenburg. Die Geschwindigkeitskontrollen betreffen den Westen des Land Brandenburg und ziehen sich über den gesamten September hinweg. Betroffen seien hierbei die „üblichen“ Messstellen, an denen geblitzt wird. Damit sich die Kraftfahrer gleich darauf einstellen können, veröffentlicht die Märkische Allgemeine die genauen Daten, wann und wo geblitzt wird. Bekannt sind unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht alle nachfolgenden Blitzer Stellen. Durch einen Klick auf die unten aufgeführten Blitzer- Stellen erhalten Sie weitere Informationen

1.9.:    BAB 2, km 5,3 FR AD Werder        
2.9.:    BAB 9 km 0,2 FR AD Nuthetal        
3.9.:    BAB 2, km 5,3 FR AD Werder        
4.9.:    BAB 9, km 37,6 AD Potsdam        
5.9.:    BAB 9, km 38,1 FR Leipzig        
                
7.9.:    BAB 2, km 2,5 FR AD Werder
8.9.:    BAB 2, km 0,35 FR Hannover
                
10.9.:    BAB 115,km 1,6 FR AD Nuthetal
11.9.:    BAB 9, km 0,2 FR Leipzig
                
13.9.:    BAB 9, km 38,1 FR Leipzig        
14.9.:    BAB 115, km 15,1 FR Berlin        
15.9.:    BAB 2, km 9,8 FR AD Werder        
16.9.:    BAB 115, km 15,1 FR Berlin        
17.9.:    BAB 2, km 5,3 FR AD Werder        
18.9.:    BAB 9 km 0,47 FR AD Nuthetal; Tangente A 9-A 10 FR AD Werder
                
20.9.:    BAB 2 km 5,3 FR AD Werder        
21.9.:    BAB 2, km 5,3 FR AD Werder
22.9.:    BAB 2, km 9,8 FR AD Werder
23.9.:    Tangente A 9-A 10 FR AD Werder
24.9.:    BAB 9, km 0,2 FR Leipzig
25.9.:    Tangente A 9-A 10 FR AD Werder
26.9.:    BAB 9 km 0,47 FR AD Nuthetal        
                
28.9.:    BAB 9 km 0,47 FR AD Nuthetal        
29.9.:    BAB 2, km 5,3 FR AD Werder        
30.9.:    BAB 2, km 22,0 FR AD Werder; BAB 115, km 1,6 FR AD Nuthetal

Verlassen Sie sich darauf, dass pro Tag nicht nur an einer Messstelle geblitzt wird. Die Polizeidirektion West verfügt über mehrere Messgeräte, mit denen geblitzt werden kann und es kann wohl davon ausgegangen werden, dass diese Blitzer auch eingesetzt werden.

Geblitzt wird hier mit dem Einseitensensor Es3.0 der Firma eso. Ausgerüstet sind diese Geräte im Land Brandenburg mit der Softwareversion 1.007 (oder neuer). Mit Einführung dieser Softwareversion kann die Geschwindigkeit (im Gegensatz zum Vorgänger) von unabhängigen Gutachtern nicht mehr vollumfänglich überprüft werden, da der Hersteller die Sensorverläufe (die für die Berechnung der Geschwindigkeit erforderlich sind) erneut verschlüsselt hat.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbindliche erste Beratung zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

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Quelle: www.in brandenburg-geblitzt.de

Handyverstoß – Ablesen reicht

Handyverstoß

Handyverstoß – Ablesen der Uhrzeit ausreichend?

§ 23 Abs. 1 a StVO

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss…

Das OLG Zweibrücken (27.01.14 – 1 SSRS 1/14) musste sich mit der Frage befassen, ob das Ablesen der Uhrzeit von einem Handy den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO (Handyverstoß) erfüllt und verweist hier auf die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung ist von einer verbotswidrigen Benutzung des Handys gemäß § 23 Abs. 1a StVO auszugehen, wenn die beanstandete Handlung des Betroffenen einen Bezug zu einer der Funktionen des Geräts hat. Nicht erfasst werden daher ausschließlich Handlungen, die keinen Zusammenhang zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung aufweisen wie beispielsweise das blosse Aufheben oder Umlagern. Anders war es jedoch hier. Der Betroffene nahm das Handy auf, um die Uhrzeit abzulesen. Damit lag nach Ansicht des OLG Zweibrücken eindeutig ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO vor. Weitere Urteile zum Thema Handverstoß lesen Sie hier

Seit Mai 2014 wird Telefonieren am Steuer härter bestraft

Seit letzten Mai sollte der Kraftfahrer noch mehr darauf achten, die Vorschrift zu beachten, da ab 1. Mai (nach Inkrafttreten des Fahreignungsregister) der Handyverstoß im Vergleich zum alten Recht härter bestraft wird. Denn es wird weiterhin ein Punkt fällig bei sodann maximalen 8 statt 18 Punkten.

(Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)

Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen nicht nur bei einem Handyverstoß gerne für eine Vorabprüfungen und Rückfragen zur Verfügung.

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Durch die Online Akteneinsicht kann oft eine erste Abschätzung erfolgen. Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

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Fahrerflucht: Verlassen des Unfallorts

Sonderrechte

Fahrerflucht: Ist die Fahrerflucht gerechtfertigt, wenn der Unfallort aufgrund eigener Verletzungen verlassen wird?

Nach § 142 StGB – Fahrerflucht – wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Nach Ansicht des BGH (vom 27.08.14 – 4 STR 259/14) kann jedoch ein Entfernen von der Unfallstelle gerechtfertigt sein, sofern sich der Unfallverursacher aufgrund einer stark blutenden eigenen Handverletzung zunächst in ärztliche Behandlung begibt. Aus den Gründen:…Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält der Nachprüfung nicht stand. Er bestieg das Fahrzeug und liess sich zur Universitätsklinik nach M. fahren. Nachdem dort die Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben. Wenn der Angekl. noch vor Verlassen der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verliess, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt…).

[dropcap size=“220%“ bgcolor=“theme“]H[/dropcap]aben Sie noch Fragen zum Thema Fahrerflucht oder benötigen Sie rechtlichen Beistand, so stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt Thomas Brunow in Berlin Mitte steht unverzüglich zur Verfügung. Rufen Sie an (030/226357113) oder nutzen Sie unsere online Anfrage. Wir betreuen und beraten unsere Mandanten bundesweit

Geblitzt: Fahrerermittlung / Zeugenfragebogen

Fahrverbot

Fahrerermittlung im Bußgeldverfahren

Ist das Messfoto unscharf, handelt es sich um ein Firmen- oder Mietfahrzeug oder kommt der Halter definitiv als Fahrer nicht in Betracht, so verschickt die Bußgeldbehörde zunächst einen Zeugefragebogen im Rahmen der Fahrerermittlung. Wird man als Halter im Rahmen der Fahrermittlung angeschrieben, so hat man grundsätzlich wahrheitsgemäß zu antworten, da man als Zeuge und gerade noch nicht als Betroffener befragt wird. Allerdings braucht man auf die Fahrerermittlung nicht zu antworten, wenn man sich auf das Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann. Man muss folglich weder sich selbst noch einen nahen Angehörigen belasten. Hier könnte man meinen, dass Schweigen wohl die einfachste und beste Möglichkeit ist, sich aus der Schusslinie der Behörde zu nehmen. So leicht ist es jedoch nicht. Zum einen reagieren viele Behörden auf Schweigen mit weiteren – teils unangenehmen – Ermittlungen. So kommt es gar nicht so selten vor, dass dem Nachbarn das Messfoto gezeigt wird und nachgefragt wird, wer das Fahrzeug eigentlich alles fährt. Teilweise erhalten Betroffene häufiger Besuch von Polizeibeamten, die beharrlich nachfragen, wer denn nun der Fahrer ist. Aus Bayern hören wir oft, dass die Beamten den Betroffenen tagelang „observieren“.  Bei Firmenfahrzeugen wird das Unternehmen aufgesucht und Mitarbeiter in ähnlicher Weise befragt.

Führen all diese Ermittlung (die mal mehr, mal weniger intensiv ausfallen) zu keinem Ergebnis und hat der Halter nicht ausreichend bei der Ermittlung des Fahrzeugführers mitgewirkt, kann tatsächlich fest damit gerechnet werden, dass das Verfahren eingestellt wird. Die Freude dürfte jedoch oftmals nur von kurzer Dauer sein, da die Akte sodann an die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde weitergereicht wird und unter Umständen ein Fahrtenbuch angeordnet wird. Bei Verstößen über 20 km/h kann durchaus mit einer Fahrtenbuchauflage gerechnet werden. Firmen droht unter Umständen sogar eine Fahrtenbuchauflage für eine ganze Fahrzeugflotte. Hier ist es überdies ein gravierender Unterschied, ob das Fahrtenbuch ohnehin aus betrieblichen Gründen geführt wird oder behördlich angeordnet wird. Bei einer behördlichen Anordnung steht der Fahrer einer zukünftigen (eventuell höher bestraften) Ordnungswidrigkeit fest, da im Gegensatz zum betrieblichen Fahrtenbuch dessen Existenz schließlich  verneint werden kann, offengelegt werden muss. Die Dauer einer Fahrtenbuchauflage liegt in der Regel zwischen 6 und 18 Monaten. Ob und wie schnell ein Fahrtenbuch angeordnet wird, ist regional sehr unterschiedlich. In Berlin geschieht dies sehr schnell. Hier wird in der Regel auch keine „richtige“ Fahrerermittlung durchgeführt. Vielmehr erhält der Halter einen Anhörungsbogen, womit er ja als Betroffener behandelt wird. Gleichzeitig wird jedoch unter Ankündigung einer Fahrtenbuchauflage nachgefragt, ob der Betroffener auch der tatsächliche Fahrer ist.

Eine offensichtlich unbeteiligte Person als tatsächlichen Fahrer zu benennen, ist eine schlechte Idee. Ebenfalls eine schlechte Idee ist es, auf dubiose Internetangebote zurückzugreifen, die gegen Gebühr einen potentiellen Fahrer bereitstellen (so wurde einem Mandanten vor einiger Zeit ein Fahrer „zur Verfügung“ gestellt, der die Strafe auf sich nehmen sollte – während des Bußgeldverfahrens stellte sich leider heraus, dass der Benannte seit Jahren in der JVA einsitzt und entsprechend kein Fahrzeug führen konnte. Die Nutzung dieser Seite und Benennung des Fahrers führte noch zu einem Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung).

Was sollte nun auf die Fahrerermittlung geantwortet werden?

Macht der Halter keine Angaben, so droht unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage

  • Sofern der Halter Angaben zum Fahrer macht, sollte er den Fahrer einfach benennen oder einen in Frage kommenden Personenkreis angeben,
  • oder er gibt lediglich an, wem das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde.

Firmen können in der Regel nie sagen, wer das Fahrzeug bewegt hat, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Fuhrparkverantwortliche mit im Fahrzeug saß. Aus diesem Grund sollte in diesen Fällen stets nur angegeben werden, wem das Fahrzeug am Tattag zur Verfügung stand.

Wird ein Fahrer oder aber ein Personenkreis benannt, so ist der vollständige Namen nebst Adresse anzugeben. Es reicht nicht die Angabe des Namens. Völlig ungeeignet ist es einen ausländischen Fahrer nur namentlich zu benennen und mitzuteilen, dass sich dieser wieder im Ausland aufhält.

Eine kurze Rechtsprechungsübersicht zum Thema Fahrtenbuchauflage erhalten Sie unter folgendem Link

Sollte aufgrund der Äußerung im Rahmen der Fahrermittlung sodann ein Anhörungsbogen zugehen, beginnt schließlich erst das eigentliche Bußgeldverfahren.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte sind mit den örtlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Messtechnik PoliScan Speed vertraut und stehen Ihnen gerne für eine Vorabprüfung zur Verfügung. Anhand des von dem Land Brandenburg (www.internetwache.brandenburg.de) zur Verfügung gestellten Messfoto kann ggf. bereits erkannt werden, ob offensichtliche Fehler vorliegen.

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Durch die Online Akteneinsicht kann oft eine erste Abschätzung erfolgen. Unsere Verkehrsrechtsanwälte stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

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Geblitzt auf der BAB 7 FR Nord km, 290,840

(Quelle: S&P in-Niedersachsen-geblitzt)

Geblitzt auf der BAB 7 FR Nord km, 290,840 Gemarkung Laubach – Werratalbrücke

Sind Messfehler ausgeschlossen?

Bei der Messstelle auf der BAB 7 bei Km 290,840 handelt es sich um eine stationäre Anlage, welche mittlerweile seit Jahren erfolgreich im Betrieb ist. Zuständig für ds330ie Messstelle ist die Bußgeldstelle Göttingen. Gerichtsverfahren werden vor dem AG Hann. Münden verhandelt. 

Die Geschwindigkeit ist an dieser Messstelle auf 100 km/h beschränkt. Geblitzt wird in der Regel ab einer Überschreitung von 20 km/h. Knapp 4 km vor der Messstelle wird die Geschwindigkeit auf 120 km/h beschränkt. Sodann wird knapp 3 km vor der Messstelle die Geschwindigkeit auf 100 km/h reduziert. Diese Beschränkung wird knapp 2 km und sodann 700 m vor der Messstelle wiederholt, bevor geblitzt wird. Die Beschilderung sollte ausreichend sein und sollte auch von jedem Kraftfahrer erkannt werden (Schilderbrücke). 

Geblitzt wird hier auf allen drei Fahrspuren mit dem Messgerät TraffiStar S330. Diese stationäre Messanlage überwacht die Geschwindigkeit vorbeifahrender Fahrzeuge nach dem Prinzip der Weg-Zeit-Messung. Hierzu werden insgesamt drei in die Straße eingelassene Piezoelektrische Drucksendoren verwendet. Diese Piezo-Sensoren werden in exakt einem Meter Abstand senkrecht zur Fahrbahnlängsachse in den zu lesenden Fahrstreifen verlegt. Überfährt dann ein Fahrzeug die Messstrecke, so werden die Signale der Sensoren dem so genannten intelligenten Piezo- Verstärker zugeführt. Hier wird die Geschwindigkeit ermittelt und die Kameras angesteuert. Zwischen dem Überfahren des dritten Sensors und dem Auslösen des Fotos ergibt sich eine technisch bedingte Fotoverzugszeit. Die Fahrzeuge werden folglich geschwindigkeitsabhängig hinter dem letzten Sensor auf dem Messfoto dargestellt. 

An dieser Stelle findet eine Plausibilitätsprüfung (seihe kleines Foto) statt. Nur wenn das Fahrzeug eine plausible Position einnimmt, kann die Messung bestätigt werden. Das nebenstehende Bild zeigt eine plausible Messung. Der im Bildhintergrund erkennbare Lastwagen befindet sich nicht in einer messrelevanten Position, so dass eine Beeinflussung ausgeschlossen ist.   Bestehen Zweifel an der Messung so kann der vollständige Messfilm s330 Auswertungausgewertet werden. Hier werden die Positionen aller Fahrzeuge verglichen und auf Plausibilität hin geprüft. Erst dann könnte abschließend geklärt werden, ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Funktionsweise oder Messwertbildung vorliegen.

Eine Überprüfung der Messung ist durchaus möglich und sinnvoll. Unsere Verkehrsrechtsanwälte kennen die Schwachstellen und stehen gerne für eine Verteidigung zur Verfügung.

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Geblitzt auf der BAB 111 bei km 9,15 – PoliScan Speed

geblitzt

Geblitzt auf der BAB 111 bei Km 9,15 in Fahrtrichtung Berlin mit PoliScan Speed

(Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)

Die BAB 111 hat lediglich eine Gesamtlänge von 22,6 km und dennoch wird an vielen Stellen geblitzt. Zu den häufigsten Messstellen gehört neben der hier Besprochenen bei km 9,15 die Messstellen bei km 0,65, km 1,69 und km 9,15. Die Messstelle bei Km 9,15 befindet sich exakt BAB 111, km 9,15in Höhe der Notrufsäule. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle liegt bei 100 km/h. Das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen befindet sich rund 440 m vor der Messstelle.

Geblitzt wird auf der BAB 111 stets mit dem Messgerät PoliScan Speed, wobei in Brandenburg bereits alle Messgeräte mit der Software 3.2.4 ausgestattet sind. Hierdurch ist es nachträglich möglich, eine weitergehende Plausibilitätsprüfung der Messung vorzunehmen. Bei der bisherigen Softwareversion 1.5.5. beschränkte sich die Prüfung überwiegend auf das Messfoto. So muss der eingeblendete Rahmen in einer plausiblen Position auf dem Fahrzeug liegen. Bei der Software 3.2.4 ist dagegen eine Bestimmung der Durchschnittsgeschwindigkeit des Betroffenenfahrzeugs über den tatsächlichen Messweg möglich. Auf diese Weise kann zumindest ein plausibler Geschwindigkeitsbereich ermittelt und damit Messfehler erkannt werden.

Das vorliegende Messfoto zeigt eine Messung auf der rechten Fahrspur. Der eingeblendete Wert konnte durch Auswertung der Zusatzdaten bestätigt werden. Der PKW ist infolge seiner Positionierung im Bild auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als das die Messung auslösende Fahrzeug anzusehen, obschon sich auf der linken FahrspurGeblitzt auf der BAB 111 ein weiteres Fahrzeug befindet, welches ebenfalls geblitzt wurde. Der Auswerterahmen liegt fast exakt auf der Fahrzeugfront. Das Fahrzeug auf der linken Fahrspur wurde übrigens fast zeitgleich geblitzt. Da das Messgerät mehrere Fahrzeuge gleichzeitig lasern kann, war es auch wie hier möglich, dass beide Fahrzeuge kurz hintereinander geblitzt wurden. Auffällig ist lediglich, dass das Bild hier sehr dunkel ist. Das lag daran, dass das auf der linken Fahrspur gemessene Fahrzeug als erstes Fahrzeug geblitzt wurde und damit den Blitz auslöste. Bis zur zweiten Messung war der Blitz noch nicht wieder aufgeladen, so dass die Messung bzw. das Foto ohne Blitz aufgenommen wurde. Trotz aller Fakten die gegen den Betroffenen sprachen, war die Messung nicht gerichtsverwertbar. Grund dafür war, dass sich das Fahrzeug auf der linken Fahrspur zumindest minimal im Auswerterahmen des Betroffenen befand. In einem solchen Fall sind die Messungen nicht auszuwerten. Messungen mit Poliscan Speed bieten in der Regel umfassende Angriffspunkte, welche im Rahmen der Verteidigung geprüft und vorgetragen werden.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte sind mit den örtlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Messtechnik PoliScan Speed vertraut und stehen Ihnen gerne für eine Vorabprüfung zur Verfügung. Anhand des von dem Land Brandenburg (www.internetwache.brandenburg.de) zur Verfügung gestellten Messfoto kann ggf. bereits erkannt werden, ob offensichtliche Fehler vorliegen.

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Geblitzt auf der BAB 2 bei km 12,1

Geschwindigkeitsüberschreitung Brandenburg

Geblitzt auf der BAB 2 – Post von der Bußgeldstelle Gransee?

(Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de)

Seit einiger Zeit wird bei der Messstelle auf der BAB 2 bei Km 12,1 in Fahrtrichtung Berlin geblitzt. Geblitzt wird hier nur an Tagen, an denen einen BAG – Kontrolle auf dem bei der Messstelle angrenzenden Parkplatz stattfinde. Die Geschwindigkeit ist vor der Messstelle zunächst auf 130 km/h beschränkt. Ca. 900 m vor der Messstelle wird die Geschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. 300 m vor der Messstelle wird die Geschwindigkeit auf 80 km/h beschränkt und ab einer Entfernung von 200 m wird die Geschwindigkeit letztmalig auf 60 km/h reduziert. Es handelt sich hier um einen klassischen Trichter. Eine verkehrsrechtliche Anordnung liegt vor. Bei den Schildern handelt es sich um Klapptafeln. Am rechten Fahrbahnrand sind diese manuell umzuklappen. Im Bereich des Mittelstreifens erfolgt die Änderung mittels Fernbedienung. Für die Öffnung und Schließung der Klapptafeln sind die Beamten des BAG verantwortlich. Für gewöhnlich werden die Schilder gegen kurz vor 8:00 Uhr morgens geöffnet und gegen 12:00 Uhr geschlossen. Die Messbeamten müssen die Strecke folglich kurz nach der Öffnung abfahren und dürfen erst dann mit der Messung beginnen. Nach Abschluss der Messung müssen die Messbeamten die Strecke (vor Schließung) erneut abfahren, um bestätigen zu können, dass sich an der Beschilderung nichts verändert hat. Dies erfordert einen gewissen Mehraufwand der Messbeamten. Hier sollte genau geprüft werden, ob die Messbeamten die Strecke tatsächlich nach Öffnung und vor Schließung abgefahren sind und zum anderen, ob die Angaben der BAG Beamten korrekt sind. Gerade weil hier zwei verschiedene Gruppen tätig sind, sind Fehler in der Beschilderung nicht auszuschließen.

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Es fällt auf, dass oftmals eine sehr hohe Anzahl von Verkehrsteilnehmern die Geschwindigkeit an dieser Messstelle überschreitet und geblitzt wird. An normalen Messstellen werden in der Regel ca. 10 % aller Verkehrsteilnehmer geblitzt. Hier liegt die Quote teilweise über 25 %. Da für den reinen Durchlauf auch LWK registriert werden, dürfte die tatsächliche Quote weitaus höher sein.

bab 2 12,1


Auf diesem Messfoto ist ein Fahrzeug zu erkennen, welches sich auf der mittleren Fahrspur befindet. Zu dieser Position passt der eingeblendete Abstand von 10,80 m. Auffällig ist hier die Kameraaufstellung. Diese wurde – wie so oft – tief aufgestellt, so dass eine Fotolinie auf dem Boden nicht zu erkennen ist. Wäre sie aber, wenn die Kameras höher aufgestellt werden. Auf der Fahrbahn befinden sich zumindest an den Straßenrändern Markierungen.  Der Grund für die tiefe Kameraaufstellung liegt nach Aussage verschiedener Messbeamte darin, die Kameras vor den Blicken der Verkehrsteilnehmer zu schützen. Je später die Kameras wahrgenommen werden, desto eher wird geblitzt.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte sind mit den örtlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Messtechnik es3.0 vertraut und stehen Ihnen gerne für eine Vorabprüfung zur Verfügung. Anhand des von dem Land Brandenburg (www.internetwache.brandenburg.de) zur Verfügung gestellten Messfoto kann ggf. bereits erkannt werden, ob offensichtliche Fehler vorliegen.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner#

 

Absehen vom Fahrverbot

Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot nach einer Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Maßnahme

(Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de) Das Gericht kann – sofern keine sonstigen Gründe entgegenstehen – von der Anordnung eines Fahrverbotes gegen Erhöhung der Geldbuße absehen, wenn der Betroffene eine verkehrspsychologische Schulung (im vorliegenden Fall: Prävention MobilPlus des TÜV Süd) absolviert (AG Landstuhl vom 11.09.2014 2 OWi 4286 Js 11751/13).

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Die Amtsgerichte haben in der Vergangenheit nach einer Teilnahme des Betroffenen an einer verkehrspsychologischen Maßnahme wie zum Beispiel das Avanti-Fahrverbot von einem Fahrverbot oftmals abgesehen (so u.a. AG Bad Hersfeld, AG Bad Segeberg, AG essen, AG Mannheim u.v.a.). Im oben genannten Fall hatte der Betroffene jedoch “Glück”, da noch fünf Voreintragungen vorhanden waren; drei davon wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Bei einer solchem Vielzahl einschlägiger Voreintragungen kann in der Regel nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das Fahrverbot aufgrund der Seminarteilnahme nicht mehr erforderlich ist. Bei der Verteidigung in Bußgeldsachen sollte jedoch jede Möglichkeit ergriffen werden, um das Fahrverbot zu umgehen, sofern dieses für den Betroffenen zu wesentlichen Nachteilen führt. Gründe für ein Absehen vom Fahrverbot finden Sie hier und hier.

Um erfolgreich ein Fahrverbot anzugehen, arbeiten unsere Rechtsanwälte eng mit den Betroffenen zusammen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Droht Ihnen ein Fahrverbot oder haben Sie weitere Fragen zum Thema? Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113

Wann gelten Zusatzschilder von Geschwindigkeitsbeschränkungen?

Häufig werden verkehrsregelnde Verkehrszeichen zusätzlich mit Zusatzzeichen bzw. Zusatzschildern versehen, die in der Regel weiße Schilder mit schwarzer Umrandung und einem schwarzen Symbol sind. Diese Zusatzschilder gelten regelmäßig nur für das über ihnen befindliche Verkehrszeichen. Besonders häufig werden solche Zusatzschilder im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsbeschränkungen aufgestellt. Häufig besteht Unklarheit darüber, wie die Zusatzschilder genau zu verstehen sind und wann sie genau gelten. Hierzu gab es nun verschiedene gerichtliche Entscheidungen.panthermedia_00654282 „Wann gelten Zusatzschilder von Geschwindigkeitsbeschränkungen?“ weiterlesen

Trunkenheitsfahrt mit 1,75 ‰ – keine Entziehung der Fahrerlaubnis

Fahrverbot

In einem Fall des LG Kaiserslautern wurde ein junger Mann wegen einer Trunkenheitsfahrt, bei der er 1,75 ‰ aufwies, gemäß § 316 StGB zu einer Geldstrafe von 300,00 € verurteilt. Bei einer solchen Verurteilung stellt sich gemäß § 69 StGB regelmäßig die Frage, ob dem Verurteilten auch seine Fahrerlaubnis zu entziehen ist.panthermedia_03344807 „Trunkenheitsfahrt mit 1,75 ‰ – keine Entziehung der Fahrerlaubnis“ weiterlesen

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