Spontane Äußerung nach dem Unfall ist kein Schuldanerkenntnis

Das OLG Saarbrücken hat am 01.03.2011 über die Frage eines Schuldanerkenntnisses zu entscheiden, nachdem es zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen gekommen war. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug am rechten Straßenrand geparkt und war zum Unfallzeitpunkt im Begriff, aus derVerkehrsunfall Parklücke anzufahren. In diesem Moment kollidierte sie mit dem Fahrzeug des Beklagten. Die Klägerin brachte vor, dass der Beklagte mit deutlicher überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Demgegenüber war der Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall ihre Schuld eingestanden habe und sie daher keinen Anspruch auf Ersatz der Verkehrsunfallkosten habe. Das Landgericht Saarbrücken hatte in der Vorinstanz der Klägerin recht gegeben, wogegen sich nun die Berufung des Klägers richtete.

Das Gericht führte in seinem Urteil aus, unter welchen Voraussetzungen spontane Äußerungen nach einem Unfall ein Schuldanerkenntnis darstellen kann. Gesteht man im Zivilrecht seine Schuld durch eigenes Verhalten oder aufgrund eines Vertrages ein, hat dies eine willentliche Rechtsfolge nach § 781 BGB (Schuldanerkenntnis). Das Gericht war der Ansicht, dass für die Annahme eines Schuldanerkenntnis aber nicht schon die bloße Schilderung des Unfallgeschehens aus eigener Sicht ausreicht. Die Tragweite spontaner Äußerungen nach dem Unfall muss eingeschränkt bleiben, da die Unfallbeteiligten zumeist noch unter Schock bzw. zumindest unter dem Eindruck der Unfallgeschehnisse stehen. Daher führte das Gericht aus, dass die spontanen Äußerungen nur dann als Schuldanerkenntnis zu werten sei, wenn sich der Äußernde auch über die Tragweite seiner Erklärung bewusst ist. Das ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn man eine schriftliche Erklärung in Form eines Schuldanerkenntnisses unterschreibt.

Da die Klägerin hier lediglich das Unfallgeschehen aus ihrer Sicht geschildert hatte und zudem keine schriftliche Erklärung abgegeben hatte, bestätigte das OLG Saarbrücken das Urteil des Landgerichts Saarbrücken; es lag kein Schuldanerkenntnis vor.

Stud. iur. Nicolas Schaeffer

[info]Über den Autor: Rechtsanwalt Thomas Brunow Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in 10115 Berlin Mitte. Rechtsanwalt Brunow ist Vertrauensanwalt des Volkswagen – Audi Händlerverbandes für Verkehrsrecht e.V. und Mitglied der ARGE Verkehrsrecht in Berlin. Rechtsanwalt Thomas Brunow hilft Geschädigten nach Verkehrsunfällen und Betroffenen nach Verkehrsverstößen (Fahrerflucht, Bußgeld, Fahrverbot u.a.) schnell und unbürokratisch.[/info]

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Hälftige Haftungsverteilung bei Unfall zwischen gleichzeitig überholendem PKW und Motorrad

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Fahrerlaubnisentzug nach Fahrerflucht

Wird jemand wegen einer Verkehrsstraftat verurteilt, kann es zusätzlich unter bestimmten Umständen zu einem Fahrerlaubnisentzug kommen. Im Fall einer Fahrerflucht richtet sich dies nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, wenn zusätzlich ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder ein bedeutender Fremdsachschaden entstanden ist. Das Gericht kann gemäß § 111a StPO auch bis zur Verkündung des Urteils die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe vorhanden sind, die vermuten lassen, dass die Fahrerlaubnis auch nach Urteil entzogen werden wird. „Fahrerlaubnisentzug nach Fahrerflucht“ weiterlesen

Zahl der Verkehrsunfälle mit Radfahrern in Berlin und Brandenburg steigt

Laut Angaben des Statistischen Bundesamts Berlin-Brandenburg ist im ersten Halbjahr 2011 (Januar-Juni) die Zahl der Verkehrsunfälle in Berlin, in denen Radfahrer beteiligt waren, um ca. 20 % gestiegen. Allerdings sei die Gesamtzahl der Verkehrsunfälle von 63006 im ersten Halbjahr 2010 auf 60 663 im Halbjahr 2011 zurückgegangen. Laut der Statistik waren auf den Straßen Berlins an 2400 Unfällen Radfahrer beteiligt, während im gleichen Zeitraum des Vorjahres es nur 1972 Fälle waren. „Zahl der Verkehrsunfälle mit Radfahrern in Berlin und Brandenburg steigt“ weiterlesen

Alleinhaftung für Kollision nach Überholen eines Einsatzfahrzeuges der Feuerwehr

Das LG Magdeburg hatte am 28.04.2011 über einen Fall zu entscheiden, bei dem es zu einer Kollision zwischen einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr und einem PKW gekommen war. Die Fahrerin des PKW machte als Klägerin Schadensersatz für die an ihrem PKW entstandenen Schäden geltend. „Alleinhaftung für Kollision nach Überholen eines Einsatzfahrzeuges der Feuerwehr“ weiterlesen

Zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen dem Linksabbieger und Überholern

Das Amtsgericht Düsseldorf (AZ: 27 C 7234/10) hat in seinem Urteil vom 13.05.2011 die einheitliche Rechtsprechung zur Haftungsverteilung bei Unfällen zwischen Linksabbieger und Überholern bestätigt.

In diesem Fall hatte die Klägerin auf der ihr gegenüberliegenden Fahrseite eine Parklücke entdeckt, in die sie einparken wollte. Als sie dafür nach links abbog, kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten, der versucht hatte, das Fahrzeug der Klägerin zu überholen. Der Klägerin war durch Reparatur- und Sachverständigenkosten sowie durch einen Nutzungsausfallschaden ein Gesamtschaden in Höhe von 2.157,77 € entstanden. Diesen Betrag machte sie als Schadensersatz geltend.

 

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Verkehrsunfall: Unfallschadenregulierung – 130 % – 6 Monatsfrist

130 % Abrechnung bei unterbrochener 6 Monatsfrist nicht möglich.

Sofern der Reparaturschaden am Kraftfahrzeug (inkl. Wertminderung) im Rahmen der 130 % Grenze über dem Wiederbeschaffungswert liegt (s.g. 130 % Abrechnung) und der Geschädigte dennoch vollständig und fachgerecht repariert, erhält dieser die vollen Reparaturkosten. Hier muss das Fahrzeug jedoch 6 Monate weiter genutzt werden. (Der BGH (BGH VersR 09, 128) sieht in der Sechs – Monatsfrist aber keine Fälligkeitsvoraussetzung). „Verkehrsunfall: Unfallschadenregulierung – 130 % – 6 Monatsfrist“ weiterlesen

Geblitzt mit RIEGL LR 90-235/P

In einem unserer aktuellen Fälle wurde unser Mandant geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h überschritten. Die Messung wurde mit dem Gerät RIEGL LR 90-235/P durchgeführt. Dieses Messgerät funktioniert auf eine ähnliche Weise wie das RIEGL FG 21-P. Das aufzunehmende Fahrzeug wird mittels eines Lasers anivisiert und daraufhin dessen Geschwindigkeit gemessen, wobei weder eine Fotoaufnahme noch ein Video dokumentiert wird. Beweisrechtlich wird die Messung durch Aussage der protokollierenden Polizeibeamten bestätigt. „Geblitzt mit RIEGL LR 90-235/P“ weiterlesen

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