Fahreignungsregister 2014 – Was ändert sich?

FAHREIGNUNGSREGISTER 2014: REFORM DES VERKEHRSZENTRALREGISTER

Nach acht Punkten droht der Führerscheinentzug

Fahreignungsregister

Mit dem Fahreignungsregister, welches ab dem 1. Februar 2014 eingeführt werden soll, ändern sich für Kraftfahrer grundlegende Dinge. Der Führerscheinentzug wird sodann nicht mehr ab 18 Punkten, sondern bereits bei 8 Punkten stattfinden. Das bisherige Punktesystem bis 18 Punkten wird von dem neuen System abgelöst, welches lediglich eine Punkteskala bis 8 Punkten vorsieht.  Je nach Schwere des Verstoßes sollen nun ein, zwei oder aber drei Punkte eingetragen werden. Entgegen der zwischenzeitlichen Entscheidung keinen freiwilligen Punktabbau mehr zuzulassen, soll dies unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich sein.

Wie viele Punkte gibt es für Verkehrsverstöße?

Je nach Ordnungswidrigkeit werden heute 1 bis 4 Punkte und für Straftaten 5 bis 7 Punkte eingetragen. Geregelt ist dies in der Anlage 13 der FeV. Ab Februar 2014 sollen nur noch maximal 3 Punkte eingetragen werden. Für Ordnungswidrigkeiten gibt es einen Punkt; für grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Verkehrsstraftaten gibt es sodann 2 Punkt; für übrige Verkehrsstraftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis drohen 3 Punkte.

Was wird nicht mehr im Fahreignungsregister eingetragen?

Ordnungswidrigkeiten, die keine unmittelbare Bedeutung für die Verkehrssicherheit haben, werden nicht mehr eingetragen. Hierzu zählen insbesondere das unberechtigte Befahren einer Umweltzone, Verstöße gegen Fahrtenbuchauflagen u.a.. Auch bei Verkehrsstraftaten sollen nicht mehr alle Verstöße eingetragen werden. So fallen hier unter anderem die Beleidigungsdelikte, Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz und die fahrlässige Körperverletzung (zumindest bei leichten Verletzungen) heraus.

Insbesondere Betroffene, deren Punktekonto aufgrund von o.g. genannten Verstößen gefüllt ist, können sich auf das Fahreignungsregister freuen, denn Verstöße, die nach dem neuen Recht nicht eingetragen werden, fallen vollständig aus dem Fahreignungsregister heraus.

Punkterabatt

Auch im neuen Fahreignungsregister soll es bei dem Punkterabatt durch freiwillige Teilnahme an einem Seminar bleiben. Die ursprünglichen Pläne auf den Punkterabatt zu verzichten, wurden niedergeschlagen. Durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar werden 2 Punkte gelöscht. Allerdings ist die Teilnahme nur einmal in 5 Jahren möglich.

Da die Kosten für das Fahreignungsseminar deutlich höher sind als das derzeitige Aufbauseminar, wird noch vor Inkrafttreten des Fahreignungsregister empfohlen, an einem Aufbauseminar teilzunehmen.

Tilgungsfristen im Fahreignungsregister

Nach derzeitigem Recht wird die Tilgung alter Punkte durch neue Verstöße gehemmt, sofern der weitere Verstoß binnen Zwei-Jahresfrist begangen wird. Nach dem neuen Fahreignungsregister wird  es sicherlich übersichtlicher; jedoch nicht autofahrerfreundlicher. Mit dem neuen Fahreignungsregister werden Ordungswidrigkeiten mit einem Punkt nach 2,5 Jahren getilgt; Ordungswidrigkeiten und Straftaten mit 2 Punkten nach 5 Jahren und Straftaten mit 3 Punkten nach 10 Jahren.

Wird man heute beispielsweise nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h außerorts die eingetragenen 3 Punkte nach 2 Jahren los (sofern keine weitere Eintragung folgt – nach 5 Jahren jedoch bedingungslos), so bleiben die Punkte nach dem neuen Recht in jedem Fall 5 Jahre stehen. (Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de)

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113

Abstandsverstoß

 Abstandsverstoß von LKW

§ 4 StVO regelt die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug. Die BKatV (hier Nr. 12.5 ff.) regelt die einzuhaltenden Sicherheitsabstand von PKW. Für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t oder für Omnibusse gibt es eine Sonderregel, die in § 4 Abs. 3 StVO beschrieben ist. Hiernach ist bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten, um einen Abstandsverstoß zu vermeiden.

Diese starre Grenze für einen Abstandsverstoß führt ab und an zu unbilligen Ergebnissen. Das Amtsgericht Lüdinghausen (Urteil vom 4. Februar 2013 19 Owi 12-239/12) hatte in einem Fall die Regelgeldbuße von 80 € nebst Eintragung von Punkten in das Verkehrszentralregister auf nicht eintragungspflichtige 35 € (Verwarnung) herabgesetzt. Nach Ansicht des Gerichts lag in diesem Fall ein Grenzfall vor, da der LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von etwas über 50 km/h unterschritten hat und gleichzeitig den für PKW gem. BKatV „Halbe Tacho Wert“ eingehalten wurde (hier 32 Meter). Insbesondere bei Gefälle und bei Steigungen sowie im Bereich von Autobahneinfahrten kommt es schnell und oft vor, dass der zulässige Abstand kurzfristig unterschritten wird. Gerade bei Autobahnausfahrten lenken Verkehrsteilnehmer oftmals frühzeitig auf die rechte Fahrspur und ordnen sich zwischen Lastkraftwagen ein, so dass es recht schnell zu einem Abstandsverstoß kommt.

Auch wenn der ermittelte Abstandswert durchaus richtig sein kann, so sollte bei der Bewertung die Gesamtumstände berücksichtigt werden. Erst in der Gesamtschau lässt sich ermitteln, ob ein Grenzfall – wie im Fall des AG Lüdinghausen – vorliegt, der ein Abweichen der Regelbuße zugunsten des Betroffenen rechtfertigt. (Quelle:www.in-brandenburg-geblitzt.de)

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Akteneinsichtsrecht in Bedienungsanleitung

(Berlin S&P)

Das AG Heidelberg (Az.: 3 OWi 779/12) hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden, in dem der Verteidiger eines Betroffenen, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde, eine vollumfängliche Akteneinsicht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt hatte. Diese wurde jedoch zum Teil durch die Verwaltungsbehörde derart beschränkt, als dass zum Einen Einsicht in die Bedienungsanleitung wenn überhaupt nur in den Räumen der Bußgeldstelle selbst erfolgen könne und zum Anderen die Übersendung des kompletten Messfilms für den fraglichen Messtag ausgeschlossen sei. Daraufhin beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht in diesem Fall.

Im Ergebnis hatte der Antrag des Verteidigers Erfolg.

Aus Sicht des AG Heidelberg erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht auch auf die Bedienungsanleitung des jeweiligen Messgerätes. Diese müsse dem Verteidiger in elektronischer Kopie zur Verfügung gestellt werden, indem die Bedienungsanleitung Bestandteil der Akte wird. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Verteidiger alle zur Entscheidung wichtigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, die auch einem Sachverständigen gewährt werden würde, damit dieser ein Sachverständigengutachten erstattet. Hierzu gehört gezwungenermaßen auch die Bedienungsanleitung des Messgerätes. Insbesondere können sich hieraus auch entlastende Umstände für den Betroffenen ergeben, welche aber zu einer effektiven Verteidigung nicht verwehrt werden dürfen. Ohne die Bedienungsanleitung wird dem Verteidiger darüber hinaus die Möglichkeit genommen, sachgerechte Fragen an die Messbeamten in der Verhandlung zu stellen.

Häufig bringt die Verwaltungsbehörde vor, dass eine Herausgabe der Bedienungsanleitung gegen das Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung verstoße. Eine solche Sichtweise hat das AG Heidelberg aber abgelehnt. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liege bei Anfertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung nicht vor, da der Verfasser hier keine eigene geistige Schöpfung vollzieht, sondern lediglich technische Zusammenhänge beschreibt. Jedenfalls steht der Bußgeldbehörde ein Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG zu, wenn Rechte Dritter betroffen sind, die über den innerdienstlichen Gebrauch hinausgehen.

Darüber hinaus soll dem Verteidiger der vollständige Messfilm des fraglichen Messtages in Kopie auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die er benötigt, um ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben zu können.

Allerdings kann der Verteidiger im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts nicht schriftliche Angaben des Herstellers des Messgerätes über dessen geräteinternen Funktionsweisen verlangen. Das Gericht lehnte diesen Antrag des Verteidigers mit Hinweis auf das Betriebsgeheimnis des Herstellers ab.

Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de

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Geblitzt in Berlin und Brandenburg

geblitzt

Geblitzt: Großaktion am 16.04.2013 in Berlin und Brandenburg

(Berlin, S&P)Am Dienstag, den 16. April 2013 führte die Polizei Berlin und Brandenburg eine großangelegte Geschwindigkeitskontrolle durch. Dabei rückte die Polizei in Berlin offensichtlich mit 200 zusätzlichen mobilen Blitzern und über 1200 Beamten aus. Bei der Polizei in Brandenburg waren an über 50 Kontrollstellen mehr als 200 Beamte im Einsatz. Sehr löblich kontrollierte die Polizei in Berlin auch vor Schulen, um so für mehr Sicherheit zu sorgen. In Brandenburg sollen am Dienstag rund 3600 Kraftfahrer mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt und kontrolliert worden sein.

Die Aktion ist sicherlich begrüßenswert, da durch die massive Kontrolle Kraftfahrer insbesondere im innerstädtischen Bereich sensibilisiert werden. Aufgrund der intensiven Nutzung von Messgeräten an diesem Tag, sollten Kraftfahrer, die geblitzt wurden und Zweifel an der gemessenen Geschwindigkeit haben, die Messung überprüfen lassen. Glaubt man den Angaben, so waren  über 100 Lasermessgeräte (in der Regel Riegl21) und über 20 Videowagen (Provida) im Einsatz. Weitere Messungen wurden überwiegend mit dem Gerät Es 1.0 und Es3.0 sowie mit dem Messgerät Poliscan Speed vorgenommen. In Brandenburg wird in der Regel mit denselben Messgeräte geblitzt, wobei auf Autobahnen die Messgeräte Es3.0 und PoliScan Speed zum Einsatz kommen. Dass es bei so vielen Messeinsätzen an nur einem Tag zu Fehlern kommen kann, ist naheliegend. Eine Überprüfung der Messung sollte stets dann in Erwägung gezogen werden, sofern eigene Zweifel bestehen oder wenn es für Kraftfahrer einschneidende Folgen (Fahrverbot, viele Punkte etc.) hat. Nach einem Bericht der vor einigen Wochen im ZDF zu sehen war, erklärten die dort interviewten Sachverständigen, dass jedes dritte Blitzer-Bußgeld angreifbar sei.

Die Rechtsanwälte für Verkehrsrecht in Berlin Mitte der Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner stehen Ihnen gerne für eine Überprüfung zur Verfügung.

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner, Eichendorffstraße 14, 10115 Berlin – TEL:030-226357113

Quelle:www-in-brandenburg-geblitzt.de

Geblitzt und Fahrverbot Teil 1

Fahrverbot

Ein Fahrverbot trifft einen Betroffenen in der Regel schwerer als eine eventuell höhere Geldbuße. Mit einem Fahrverbot geht oftmals nicht nur die reine Bewegungsfreiheit verloren; vielmehr hindert ein Fahrverbot viele Betroffene die Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

Geblitzt und Fahrverbot Teil 1 behandelt die Vermeidung eines Fahrverbots bei Geltendmachung einer besonderen Härte

Bei Geschwindigkeitsverstößen wird in der Regel ein Fahrverbot angeordnet,

  • bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 40 km/h
  • bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb von geschlossenen Ortschaften um mehr als 30 km/h
  • sowie bei einem beharrlichen Pflichtverstoß – u.a. bei 2 Verstößen innerhalb eines Jahres mit  26 km/h und mehr „Geblitzt und Fahrverbot Teil 1“ weiterlesen

Bußgeldstelle Gransee – Land Brandenburg

Gransee

Fährt man im Land Brandenburg zu schnell und wird geblitzt oder begeht eine andere Ordnungswidrigkeit, so erhält man in den Regel binnen kurzer Zeit Post aus Gransee, dem Sitz der Zentralen Bußgeldstelle des Land Brandenburg. Betroffene bekommen in Brandenburg von der Bußgeldstelle Gransee die Möglichkeit online Einblick in die Akte zu nehmen. Die Zugangsdaten sind auf dem Anhörungsbogen oder auf dem Schreiben „Fahrerermittlung“ abgedruckt. Die Online Akte beinhaltet bei einem Geschwindigkeitsverstoß neben dem Vorwurf, bei welchem neben dem Datum der genaue Standort zu erkennen ist, ein Messfoto. Zudem wird ein vergrößerter Bildausschnitt des Fahrers sowie des Kennzeichens abgebildet. Die Zugangsdaten können auf der Seite www.internetwache.brandenburg.de  eingegeben werden.

„Bußgeldstelle Gransee – Land Brandenburg“ weiterlesen

ES 3.0- Messung auf der A 9 (Wildbrücke)

In einem unserer aktuellen Fälle hatte unser Mandant an der schon vielfach zitierten „Baustelle Wildbrücke“ auf der BAB 9 in Fahrtrichtung Leipzig am 04.12.2011 die dortige zulässige Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h überschritten. Neben der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 160,00 € wurde überdies ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Hiergegen wurde Einspruch eingelegt, welcher von der Bußgeldbehörde Gransee verworfen wurde. Die Sache wurde vor dem Amtsgericht Brandenburg verhandelt. „ES 3.0- Messung auf der A 9 (Wildbrücke)“ weiterlesen

Geblitzt mit es3.0 auf der BAB 2, km 5,3, in FR AD Werder

Geblitzt wird auf der BAB 2 bei Km 5,3 in Fahrtrichtung Werder / Berlin. Zum Einsatz kommt das Messgerät es3.0 der Firma eso. Die Geschwindigkeit wird hier zuvor mit einer VBA (Verkehrsbeeinflussungsanlage) gesteuert. Auf der vielbefahrenen A2 kommt es zu einer sehr hohen Zahl von Geschwindigkeitsüberschreitungen, die geahndet werden. Nicht selten liegen die Überschreitungen im Fahrverbotsbereich.

Das Messgerät ist – ausgehend von der Fahrtrichtung Berlin – kurz hinter dem Ausfahrtsschild „Lehnin 1000 m“ aufgestellt (siehe Video) „Geblitzt mit es3.0 auf der BAB 2, km 5,3, in FR AD Werder“ weiterlesen

Fahrverbot: aktuelle Urteile

Fahrverbot

[marker ]Urteilsgründe bei Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,- € und eines Regelfahrverbots[/marker]

OLG Bremen vom 15. November 2012 (2 SS BS 82/11)

Bei einer Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250 € besteht für das erkennende Amtsgericht die Verpflichtung zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Wird vom Gericht jedoch eine in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelgeldbuße festgesetzt, ist für das Amtsgericht eine genaue Aufklärung der finanziellen Verhältnisse entbehrlich. Das Gericht zeigt in der Regel durch Angabe des ausgeübten Berufs des Betroffenen im Urteil, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse durchaus in Betracht gezogen wurden, sofern sich keine entgegenstehende Aspekte ergeben.
Das Amtsgericht muss sich ferner bei der Verhängung eines Regelfahrverbotes der Möglichkeit bewusst gewesen sein, von der Verhängung des Fahrverbots absehen zu können. Dagegen wird vom Tatrichter nicht verlangt, dass er in den Urteilsgründen zu erkennen gibt, sich der Möglichkeit bewusst gewesen zu sein, vom Fahrverbot nur aufgrund einer Erhöhung der Geldbuße absehen zu können.

[marker ]Urteilsgründe bei einem Absehen vom Regelfahrverbot bei Bedrohung der wirtschaftliche Existenz[/marker]

OLG Köln vom 7. September 2012 (III-1RBS 242/12): Sofern die Verhängung eines Fahrverbots eine existentielle Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen darstellt und keine alternativen Maßnahmen ersichtlich sind (z.B.: Beschränkung auf Fahrzeugklassen etc.), so ist ausnahmsweise von einem Fahrverbot abzusehen.

Aus den Urteilsgründen:… Nach einhelliger obergerichtlicher Rspr. rechtfertigt vielmehr nur eine Härte ganz aussergewöhnlicher Art, die ggf. im Verlust der wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist, den Verzicht auf ein uneingeschränktes Fahrverbot. Das AG hat zwar mitgeteilt, der Betroffene (Betr.) habe am Tag mehrere spontane, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichende Kundentermine in einem Umkreis von 50 Kilometern wahrzunehmen. Es hat sich allerdings nicht mit der Frage befasst, inwieweit dem Betr. die Durchführung der hierfür erforderlichen Fahrten unter Zuhilfenahme von z.B. Taxen möglich und die Einstellung eines Fahrers für die Dauer des Fahrverbots zumutbar ist…

Im Bußgeldverfahren soll bei groben oder aber beharrlichen Pflichtverletzungen gemäß § 25 StVG neben einer Geldbuße ein 1-3 monatiges Fahrverbot angeordnet werden. Das Fahrverbot hiernach soll eine erzieherische Funktion haben. Der Betroffene soll folglich einen Denkzettel erhalten.

Der Bußgeldkatalog enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen über die Anordnung eines Fahrverbots, so unter anderem bei

[bullets icon=“0101.png“]

  • Rotlichtlichtverstoß
  • Rotzeit mehr als 1 Sekunde
  • Geschwindigkeitsüberschreitungen
  • Überschreitung um mehr als 30 km/h innerorts
  • Überschreitung um mehr als 40 km/h außerorts
  • Abstandsverstoß
  • Wenden und Rückwärtsfahren auf Autobahnen
  • 0,5 Promille-Grenze
  • beharrlicher Pflichtenverstoß

[/bullets]

[biginfopane textcolor=“#ffffff“ title=“Droht ein Fahrverbot“ href=“http://www.in-brandenburg-geblitzt.de/fahrverbot“ button_title=“Infos Fahrverbot“]Fragen Sie unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht[/biginfopane]

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