Rotlichtverstoß – Welche Feststellungen müssen im Urteil vorhanden sein?

rotlichtverstoß

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In dem Fall missachtete laut den Feststellungen der Vorinstanz des Amtsgerichts Lübeck der Betroffene das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage, wobei die Rotphase bereits mindestens 1,1 Sekunden gedauert habe und verurteilte den Betroffenen daraufhin wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes.

Das OLG Schleswig hob das Urteil des Amtsgerichts Lübeck auf, weil es hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung sich als lückenhaft darstellte und somit keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bestand.

Eine Verurteilung wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muss zunächst die genaue Art und Bezeichnung der Wechsellichtanlage enthalten, da nicht jeder Rotlichtverstoß von mehr als einer Sekunde eine typische, ein Fahrverbot indizierende Pflichtwidrigkeit i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BKatV darstellt. Hinsichtlich der Feststellung im Urteil, dass es sich bei Verwendung des Messgeräts Traffiphot III um ein standardisiertes Messverfahren handelt, muss zudem stets dargelegt werden, welcher Abstand zwischen Haltelinie und erster und zweiter Induktionsschleife bestand sowie welche Rotlichtzeit bei Überfahren der ersten und der zweiten Induktionsschleife gemessen wurde. Nur auf diese Weise kann die Rotlichtdauer beim Überfahren der Haltelinie tatsächlich nachvollzogen werden. Ein Urteil muss wenigstens die Grundzüge der Überlegungen des Tatrichters und die Möglichkeit des gefundenen Ergebnisses sowie die Vertretbarkeit des Unterlassens einer weiteren Würdigung aufzeigen. Es müssen alle aus dem Urteil ersichtlichen Tatsachen und Umstände, die Schlüsse zugunsten oder zu Ungunsten des Betroffenen zulassen, ausdrücklich erörtert werden. Diesen Anforderungen ist das Urteil des Amtsgerichts Lübeck nicht gerecht worden, so dass der Rotlichtverstoß erneut verhandelt werden muss.

Verfahrenseinstellung nach Messung mit Poliscan Speed

Bußgeldbescheid

Geblitzt mit PoliScan Speed Vitronic

In einem unserer Fälle wurde das Verfahren gegen einen unserer Mandanten gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Ihm war zuvor vorgeworfen worden, die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h überschritten zu haben, weswegen die zuständige Behörde eine Geldbuße in Höhe von 120,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt hatte. Die Geschwindigkeitsmessung war mit dem Messgerät Poliscan Speed, Softwareversion 1.5.5. erfolgt.PoliScan

Bisher war eine Überprüfung von konkreten Messwerten beim Gerät Poliscan Speed, Version 1.5.5., im Rahmen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle nicht möglich. Dies lag daran, dass die Messwerte zwar grundsätzlich vorhanden waren, aber seitens der Herstellerfirma aus patentrechtlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund dieses Informationsdefizits zulasten des jeweiligen Betroffenen einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan Speed hat man das Gerät als eine Art „Black Box“ beschrieben. Die im Grunde einzige, näherungsweise Möglichkeit der Feststellung der Geschwindigkeit konnte bisher durch Analyse des Messfotos mit Hilfe des sogenannten „Smear-Effekts“ erfolgen. Hier waren aber stets Abweichungen von bis zu 15% zu dem auf dem Messfoto angezeigten Wert zu befürchten.

Im Juli erfolgte ein Update des Poliscan Speed-Messgeräts auf die Version 3.2.4.

Seitdem kann die mit der Softwareversion 3.2.4 gemessene Geschwindigkeit seit Zulassung der neuen Version 3.45.1 der Auswertungssoftware Tuff.Viewers am 24.07.2013 auch einer Plausibilitätsberechnung unterzogen werden und ist zudem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vorgeschrieben. Die Messsoftware 3.2.4 speichert nämlich grundsätzlich schon immer zusätzliche Messdaten, die Auskunft geben über Ort, Zeitpunkt und Anzahl der Einzelmessungen. Diese können mit Hilfe der neu zugelassen Auswertungssoftware ausgelesen werden und stehen der sachverständigen Überprüfung nunmehr zur Verfügung. Der Betroffene selbst oder der jeweilige Sachverständige erhalten die Daten in Form einer XML-Datei, welche über den Texteditor auslesbar ist. Über diese Zusatzdaten kann sodann die Geschwindigkeit mittels der Weg-Zeit-Daten ermittelt werden.

Grundsätzlich ist jede konkrete Messung anhand der gespeicherten Einzelmessdaten jederzeit nunmehr gutachterlich überprüfbar. Von einer „Blackbox“ kann wegen des neuen Zusammenspiels der Messsoftwareversion 3.2.4 und der Auswertungssoftwareversion Tuff.Viewer 3.45.1 zwar keine Rede mehr sein, da die Möglichkeit besteht, die Zusatzdaten aus der Messdatei auszulesen. Es verbleiben jedoch weiterhin Kritikpunkte. Denn anhand der Auswertungen konnten wir ebenso wie verschiedene Sachverständige bei den Auswertungen der Messungen mit der Version 3.2.4 in den letzten Monaten erhebliche Diskrepanzen zwischen dem tatsächlich ermitteltem Wert und dem angezeigten Wert in der Datenleiste feststellen. Bedingt durch diese atypischen Abweichungen muss die kommentarlose Feststellung der Oberlandesgerichte, bei Poliscan Speed handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren, bezweifelt werden.

Da hinsichtlich der Messwertbildung zwischen den Softwareversionen 1.5.5. und 3.2.4. keine Unterschiede bestehen und auch nicht durch das Update entstanden sind, drängte sich uns die Befürchtung auf, dass bei der Softwareversion 1.5.5. identische Unregelmäßigkeiten bei der Messwertbildung bestehen. Der entscheidende und rechtsstaatlich schwer nachvollziehbare Unterschied liegt darin, dass die Messwertbildung bei der Version 1.5.5. wie oben bereits dargelegt nicht einmal der Überprüfung zugänglich ist. Beim Betroffenen bleibt daher die unbefriedigende Unsicherheit, ob nicht auch bei den Poliscan Speed-Messungen mit der Softwareversion 1.5.5., die weiterhin bundesweit durchgeführt werden, zu hohe Geschwindigkeitswerte angezeigt werden.

Anhand dieser Argumentation schloss sich das Amtsgericht Bergisch-Gladbach unserer Anregung an, dass Verfahren gegen unseren Mandanten einzustellen. Die dargestellte ungleiche Verteidigungslage für einen Betroffenen nach Messungen mit Poliscan Speed 1.5.5., bietet daher einen weiteren Angriffspunkt, der hoffentlich zukünftig auch von anderen Amtsgerichten in Erwägung gezogen wird.

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Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1

Teil 1: Die Neuerungen – wie funktioniert das neue Punktesystem?

Ab dem 1. Mai 2014 tritt das neue Fahreignungsregister (FAER) in Kraft. Mit zahlreichen Umstrukturierungen löst es das bisherige Verkehrszentralregister ab. Zukünftig sollen nur noch verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst werden. Das neue Punktesystem soll hier in 4 Teilen vorgestellt und erläutert werden. „Das neue Punktesystem – das Fahreignungsregister – Teil 1“ weiterlesen

Geblitzt in der Probezeit?

Rotlichtverstoß

Geblitzt in der Probezeit

(Quelle; S&P Verkehrsrecht Brandenburg)

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Auch außerhalb der Probezeit ist es schon besonders ärgerlich geblitzt zu werden. In der Probezeit bekommen Betroffene aber weit schärferen Folgen zu spüren. Wer seinen Führerschein zum ersten Mal macht, muss zunächst zwei Jahre Probezeit bewältigen, ohne sonderlich aufzufallen (Bei einer Neu- bzw. Wiedererteilung nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis gilt das nicht).

Wer einen Führerschein auf Probe hat, wird bei einem so genannten A-Verstoß oder aber bei zwei B-Verstößen zusätzlich bestraft.

 Was sind A-Verstöße? (Auszug)

  • Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab 21 km/h
  • Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung
  • Überholen im Überholverbot
  • Abstandsverstoß
  • Rotlichtverstoß
  • rechts Überholen (außerorts)
  • zu schnell an unübersichtlichen Kreuzungen und Einmündungen
  • sowie zu schnell bei schlechten Witterungsverhältnissen
  • Wenden / Rückwärtsfahren auf Autobahnen
  • Grundsätzlich alle Verkehrsstraftaten
  • Unfallflucht
  • Nötigung
  • Trunkenheitsfahrten
  • Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln
  • fahrlässige Körperverletzung
  • fahrlässige Tötung

Was sind B-Verstöße? (Auszug)

  •  Reifenprofil abgefahren
  • während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt
  • ungenügende Sicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs (Warndreieck)
  • verbotenes Parken auf Kraftfahrstraßen und Autobahnen
  • Personen an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel gefährdet oder behindert

Was passiert nach einem A-Verstoß oder zwei B-Verstößen?

Wer einen A-Verstoß oder aber zwei B-Verstöße begangen hat, wird neben den Folgen aus dem Bußgeldkatalog mit folgenden Maßnahmen belegt:

  • Beim ersten Verstoß verlängert sich zunächst die Probezeit um 2 weitere Jahre. Zusätzlich wird ein Aufbauseminar angeordnet. Hierzu wird eine Frist festgesetzt. wird dieses Frist versäumt, hat dies den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.
  • Kommt es nach Besuch des Aufbauseminars innerhalb der Probezeit zu einem weiterem Verstoß (ein A-Verstoß, zwei B-Verstöße), so wird der Betroffene lediglich schriftlich verwarnt und ihm nahegelegt, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine freiwillig Maßnahme, die immerhin einen Punkterabatt von 2 Punkte mit sich bringt.

Was passiert nach dem dritten Verstoß?

Gemäß § 2 a Abs. 2 Nr. 3 StVG ist dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er innerhalb der Probezeit einen weiteren A – Verstoß oder zwei weitere B – Verstöße begangen hat.

Gerade Betroffene in der Probezeit sollten sich nach einem A – Verstoß gut überlegen, ob Sie die Entscheidung (Bußgeldbescheid) einfach so hinnehmen, da die Folgen zu weitreichend sind. Bei Verkehrsstraftaten sollte in Anbetracht der Konsequenzen grundsätzlich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Sie sind zu schnell gefahren und befinden sich im Bußgeldverfahren? Gegen Sie wird wegen einer Verkehrsstraftat ermittelt? Gerne stehen wir Ihnen vorab für eine unverbindliche Beratung zur Verfügung

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Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Brunow – Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Berlin Mitte – Kanzlei Prof. Dr. Streich & Partner

Geblitzt auf der BAB 46, Fleher Brücke

Bußgeldbescheid

(S&P: Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de)

Geblitzt auf der BAB 46, Fleher Brücke

Geblitzt wurde unsere Mandantin mit dem (stationären) Messgerät PoliScan Speed auf der BAB 46, Fleher Brücke bei km 75,136 in Fahrtrichtung Neuss (BAB 46 Fleher Brücke). Das Messfoto wies bereits erhebliche Auffälligkeiten auf, so befand sich das Fahrzeug der Betroffenen nicht alleine im Auswerterahmen. Ein Teil des Rahmens lag über einen kleinen Teil eines parallel fahrenden Fahrzeugs. Da sich das Ordnungsamt trotz dieser Bedenken nicht veranlasst sah, das Verfahren einzustellen, wurde ein Sachverständiger mit der Begutachtung der Messreihe beauftragt. Dem Sachverständigen wurde vom Ordnungsamt Düsseldorf die vollständige Messreihe der Messung auf der BAB 46 zur Verfügung gestellt. Insgesamt wertete der Sachverständige für diesen Messtag 220 Überschreitungen aus.

Keine gerichtsverwertbare Messung

Zwar kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug der Mandantin infolge der Positionierung im Bild mit hoher Wahrscheinlichkeit als das die Messung auslösende Fahrzeug war. Allerdings erfüllte das Messfoto nicht die herstellerseitigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer gerichtsverwertbaren Messung. Bei der Überprüfung aller Bilddateien stellte der Sachverständige fest, dass in mehr als 30 % aller Fälle (über 70 Messungen) zusätzlich zum Fahrzeug des Berufenen noch Aufbauteile eines zweiten Fahrzeugs in Fahrtrichtung erkennbar waren. Das führt grundsätzlich dazu, dass eine Auswertung dieser Messfotos durch das Ordnungsamt Düsseldorf gemäß gültiger Gebrauchsanweisung des Herstellers nicht erfolgen durfte. Der Hersteller schreibt hierzu: Weitere Verkehrsteilnehmer, die sich auf der gleichen oder einer benachbarten Fahrspur bewegen, dürfen innerhalb der Auswertehilfe nicht zu sehen sein… Andernfalls muss das Bild als Beweismittel verworfen werden.

Eine klare Aussage, die im konkreten Fall vom Ordnungsamt Düsseldorf ignoriert wurde. Ob alle 30 % der Messungen zur Auswertung gelangt sind, ist nicht bekannt. Allerdings spricht Vieles dafür, da sich die Behörde trotz der Bedenken über die Gebrauchsanweisung hinweggesetzt hat. Weil es sich hier um eine stationäre Messstelle auf der BAB 46 handelt, sollten Messungen aufgrund dieser Erfahrung kritisch hinterfragt und ggf. überprüft werden.

Unsere Verkehrsrechtsanwälte sind mit den örtlichen Gegebenheiten und insbesondere mit der Messtechnik PoliScan Speed vertraut und stehen Ihnen gerne für eine Vorabprüfung zur Verfügung. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung

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Fahrverbot von 3 Monaten vermieden

Absehen von einem dreimonatigem Fahrverbot

Fahrverbot

Der Betroffene überquerte hier einen bereits geschlossenen Bahnübergang aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation (so sein Vortrag). Nach dem Verstoß hatte der Betroffene sein Fehlverhalten eingesehen und eine verkehrsrelevante Einzelberatungsmaßnahme absolviert. Nach Ansicht des Gerichts   (AG Niebüll vom 24.07.2013) handelt es sich zwar bei dem vom Betroffenen begangenen Verstoß objektiv um eine grobe Pflichtverletzung, da das Überqueren der Bahngleise bei heruntergelassener Bahnschranke immer wieder zu schweren Unfällen führt. Durch die erfolgreiche Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung ist jedoch die Denkzettel- und Besinnungsfunktion des Fahrverbots nicht mehr erforderlich geworden und das Fahrverbot aus präventiven Gründen nicht mehr geboten. Der Betroffene hatte sich hier in der Hauptverhandlung durchaus einsichtig und pflichtenbewusst präsentiert.

Von dem Fahrverbot wurde hier jedoch nur gegen deutliche Erhöhung der Geldbuße abgesehen.

Ein Fahrverbot kann wegen überhöhter Geschwindigkeit oder anderer Verkehrsverstöße angeordnet werden. Im Bußgeldkatalog findet man entsprechende Regelfälle. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen wird ein Fahrverbot ab einer Überschreitung von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts angeordnet (oder 2 mal mit mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres). Bei Rotlichtverstößen liegt ein solcher Regelfall ab einer Rotlichtphase von über 1 Sekunde vor; hier spricht man von dem so genannten qualifizierten Rotlichtverstoß.

Besonderheit des Fahrverbots nach dem neuen Fahreignungsregister

Bislang wurden Verkehrsverstöße alle zwei Jahre aus dem VZR gelöscht, unabhängig ob ein Fahrverbot angeordnet war. Die Frist verlängerte sich, sofern weitere Verstöße innerhalb dieser 2 Jahre hinzukamen. Erst nach fünf Jahren trat bzw. tritt die endgültige Tilgung dieser Punkte ein.

Nach dem neuen Fahreignungsregister werden Verstöße nach 2 1/2 Jahren gelöscht; es sei denn, es wurde ein Fahrverbot angeordnet. Dann verlängert sich diese Frist gleich auf 5 Jahre. Insoweit hat sich die Situation für Kraftfahrer zumindest in den Fällen eines Fahrverbots verschlechtert.

Droht ein Fahrverbot, bestehen jedoch – unabhängig von der Güte der Messung – weitere Möglichkeiten das Fahrverbot zu vermeiden.

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Wo wird geblitzt? Blitzmarathon 2013

Geschwindigkeitsüberschreitung Brandenburg

Wo wird in Brandenburg geblitzt?

Wie angekündigt veröffentlicht die Polizei Brandenburg nun die Messstellen für den Blitzmarathon am 10.10.13:

Kontrollorte Land Brandenburg

Unter anderem an folgenden Stellen geblitzt:

Geblitzt wird in Potsdam an folgenden Stellen

  • Potsdam Nuthestraße, FR Zentrum AS Fr.-List-Straße Potsdam Nuthestraße, Höhe Sterncenter
  • Potsdam Nuthestraße, Humboldtbrücke
  • Potsdam, Breite Straße/ Schlossstraße
  • Potsdam, Breitestr., Höhe IHK (beidseitig)
  • Potsdam, Großbeerenstr.
  • Potsdam, Kaiser- Friedrich- Straße Potsdam, Max-Born-Str., Kindergärten Potsdam, Otto-Nagel-Straße Potsdam, Schlegelstraße
  • Potsdam, Zeppelinstraße

Geblitzt wird im Landkreis Potsdam Mittelmark an folgenden Stellen

  • B 1, Jeserig
  • B 1, zw. Derwitz und Glindow, FR Glindow
  • B 102, zw. Haseloff und Treuenbrietzen, FR Treuenbrietzen B 2, Michendorf – Seddin
  • B 2, Seddin – Beelitz
  • BAB AS Ziesar, unterhlb. (70 km/h)
  • Bad Belzig, Niemegker Straße Höhe Straßenmeisterei Beelitz, B 2, Berliner Straße, Treuenbrietzener Straße Beelitz, Straße nach Fichtenwalde
  • Beelitz, Virchowstraße
  • Beelitz-Heilstätten, L 88
  • Brielow, Chausseestraße
  • Caputh, Schmerberger Weg
  • Fichtenwalde, Berliner Allee, L88
  • Geltow, K 6910
  • Glindow, B 1, Glindower Chausseestraße, FR Brandenburg Golzow, B 102, Brandenburger Straße, FR Brdbg. Kleinmachnow, Förster-Funke-Allee
  • Kloster Lehnin, Belziger Chaussee, L86
  • L 98, zw. Marzahne und Az. Radewege, FR Brielow
  • Lüsse, B 246
  • Michendorf, Höhe Gymnasium
  • Michendorf, Potsdamer Straße
  • Neuendorf, B 246, Ortsdurchfahrt, FR Beelitz
  • Niemegk, Treuenbrietzener Straße i.R. Bad Belzig Radewege Siedlung – L98 Ortsdurchfahrt, FR Brdbg. Stahnsdorf, Potsdamer Allee
  • Teltow, Mahlower Straße
  • Teltow, Potsdamer Straße 32 Werder, Berliner Straße Werder, OT Petzow K 6908 Werder, OT Phöben L 90

Bei den Bundesautobahnen wird nur ein kleiner Ausschnitt der Messstellen veröffentlicht. Im Folgenden eine Auflistung bekannter Messstellen, bei denen wohl auch bei Blitzmarathon geblitzt wird.

  • A 115, Km 15,1 es3.0
  • A 115 auf der Tangente zur A 10 es3.0
  • A 9, Km 0,2 FR Leipzig (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, Km 0,4 Fahrtrichtung Berlin (AD Potsdam) es3.0
  • A 9, km 38,1, Fahrtrichtung Leipzig es3.0
  • A 2, Km 0,3 Fahrtrichtung Magdeburg es3.0
  • A 2, km 5,3, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 2, km 22,0, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A 10, km 76,0 Fahrtrichtung Ludwigsfelde es3.0
  • A 10, Abschn. 251, km 0,775  (PoliScan Speed)
  • A 10, km 166,4 Fahrtrichtung Berlin (PoliScan Speed)
  • A 10, km 174,0, Fahrtrichtung Frankfurt/O (PoliScan Speed)
  • A 10, Abschnitt 81, km 0,0, Tangente von BAB 12 zu BAB 10 (PoliScan Speed)
  • A 11, km 31,77, Fahrtrichtung Berlin es3.0
  • A24, km 186,411,  Rossow, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • BAB 24, km 172,985,  AD Wittstock/Dosse, Fahrtrichtung Hamburg es3.0
  • A 24, km 173,488, AD Wittstock/Dosse Fahrtrichtung Hamburg es3.0

Die weiteren Standorte können Sie dem beigefügten PDF Dokument entnehmen. Auf Autobahnen sind zudem die Videowagen im Einsatz.

 

Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Ihnen gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung zur Verfügung.

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Quelle: www.in-brandenburg-geblitzt.de

 

PoliScan Speed Freispruch – AG Tiergarten

Nach dem AG Aachen und dem AG Herford kommt nun auch das Amtsgericht Tiergarten zum Ergebnis, dass es sich bei dem Messgerät PoliScan Speed nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Das Amtsgericht Tiergarten bemängelte  insbesondere die fehlende Möglichkeit der Überprüfung der Messung und sprach den Betroffenen frei. Das Amtsgericht begründete den Freispruch u.a. mit folgender Argumentation:  Zwar bekundete der Messpostenführer, dass das geeichte und zugelassene und mit der Softwareversion 1.5.5 ausgestattete Geschwindigkeitsmessgerät Vitronic PoliScan Speed nach Überprüfung der Messanlage eingemessen wurde, wobei er sich an die Betriebsvorschriften gehalten habe und insbesondere darauf geachtet habe, dass das Rechteck an der richtigen Stelle ist. Sobald er das Gerät anweisungsgemäß aufgestellt habe und beim Auslösen des ersten Fotos das Rechteck auf dem gemessenen Auto im Bereich des Kennzeichens und des Scheinwerfers oder Rades sei, laufe die Überprüfung des Geräts selbstständig durch, ohne dass er noch etwas einstellen könne. Lediglich, wenn der Messrahmen verschoben sei, wisse er dass er das Gerät nicht richtig eingestellt habe, messe erneut nach und justiere so lange, bis das Rechteck  eben an der richtigen Stelle sei. Was das Gerät im Inneren mache, wie es die Auswerterahmen im Einzelfall festlege, sei das Geheimnis der Firma….

Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit des PoliScan Speed Messergebnisses bestehen deshalb, weil das PoliScan Messsystem nicht dem Stand der Technik entspricht, wonach ei  überprüfbarer Beweis der richtigen Messwertgewinnung möglich sein muss und es ferner keine zuverlässige, nachträgliche Richtigkeitskontrolle der gewonnenen Messwerte und der Zuordnung der abgelichteten Fahrzeuge zulässt.“

Aus Sicht des Amtsgericht Tiergarten handelt es sich bei diesem Messgerät auch nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, da noch nicht einmal für gerichtlich bestellte Sachverständige die Möglichkeit besteht, die Grundlagen für die Zulassung; insbesondere die exakte Funktionsweise des Messsystems, bei der PTB zu überprüfen und die Prüfung durch die PTB auch nicht über jeden Zweifel erhaben ist (so auch AG Aachen).

Allerdings bleibt abzuwarten, wie das Kammergericht auf dieses Entscheidung reagiert. Im Falle des Freispruchs des AG Aachen wurden von der Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel eingelegt, wodurch es „leider“ zu keiner obergerichtlichen Entscheidung kam. (Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)

Sollten Betroffene, welche geblitzt wurden,  der Meinung sein, dass die gemessene Geschwindigkeit fehlerhaft ist, sollte die Messung überprüft werden. Selbstverständlich lohnt sich bei einem drohenden Fahrverbot eine Überprüfung der Messung allemal. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsrecht stehen Betroffenen gerne zur Verfügung und beraten umfassend.

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Fahrverbot droht? Stellen Sie sich darauf ein

Fahrverbot

Absehen vom Fahrverbot

Unter Umständen kann von einem drohenden Fahrverbot abgesehen werden, sofern zum Beispiel eine erhebliche Härte vorgetragen wird. Dies ist unter Umständen dann gegeben, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen so intensive berufliche Nachteile mit sich bringt, dass die Existenz gefährdet ist. Allerdings muss zunächst geprüft werden, ob die Nachteile nicht durch andere Maßnahmen abgefedert werden können. Kann das Fahrverbot in einen Jahresurlaub gelegt werden, so entfällt der Grund für ein Absehen vom Fahrverbot. Die Frage stellt sich nun, zu welchem Zeitpunkt entsprechende Vorbereitungen und Maßnahmen treffen muss.

Das AG Haßfurt verlangt vom Betroffenen (AG Haßfurt, vom 22.3.2012), dass er sich bereits ab Zustellung des Bußgeldbescheids auf die Vollstreckung des angedrohten Fahrverbots einrichten muss. Erwähnt der Betroffenen dagegen erst in einer mündlichen Verhandlungen, dass der Jahresurlaub bereits verplant ist (jedoch nach Zustellung des Bußgeldbescheids), so könne er sich darauf nicht mehr berufen.

Die Rechtsprechung des Amtsgerichts setzt die bisherige Rechtsprechung konsequent fort. Der Betroffene hat demnach die Möglichkeit, sich ab Zustellung des Bußgeldbescheids frühzeitig auf ein Fahrverbot einzustellen. Diese Möglichkeit hat der Betroffene auch zu nutzen. Unterlässt er diese Möglichkeiten, so kann er sich nicht mehr darauf berufen.

Droht Ihnen ein Fahrverbot? Mehr nformationen zur Vermeidung eines Fahrverbots finden Sie unter

Teil 1 – die besondere Härte – …weiterlesen

Teil 2 – das Augenblicksversagen – …weiterlesen 

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(Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de)

Akteneinsichtsrecht in Bedienungsanleitung

(Berlin S&P)

Das AG Heidelberg (Az.: 3 OWi 779/12) hatte jüngst in einem Fall zu entscheiden, in dem der Verteidiger eines Betroffenen, dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen wurde, eine vollumfängliche Akteneinsicht bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragt hatte. Diese wurde jedoch zum Teil durch die Verwaltungsbehörde derart beschränkt, als dass zum Einen Einsicht in die Bedienungsanleitung wenn überhaupt nur in den Räumen der Bußgeldstelle selbst erfolgen könne und zum Anderen die Übersendung des kompletten Messfilms für den fraglichen Messtag ausgeschlossen sei. Daraufhin beantragte der Verteidiger die gerichtliche Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht in diesem Fall.

Im Ergebnis hatte der Antrag des Verteidigers Erfolg.

Aus Sicht des AG Heidelberg erstrecke sich das Akteneinsichtsrecht auch auf die Bedienungsanleitung des jeweiligen Messgerätes. Diese müsse dem Verteidiger in elektronischer Kopie zur Verfügung gestellt werden, indem die Bedienungsanleitung Bestandteil der Akte wird. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Verteidiger alle zur Entscheidung wichtigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen, die auch einem Sachverständigen gewährt werden würde, damit dieser ein Sachverständigengutachten erstattet. Hierzu gehört gezwungenermaßen auch die Bedienungsanleitung des Messgerätes. Insbesondere können sich hieraus auch entlastende Umstände für den Betroffenen ergeben, welche aber zu einer effektiven Verteidigung nicht verwehrt werden dürfen. Ohne die Bedienungsanleitung wird dem Verteidiger darüber hinaus die Möglichkeit genommen, sachgerechte Fragen an die Messbeamten in der Verhandlung zu stellen.

Häufig bringt die Verwaltungsbehörde vor, dass eine Herausgabe der Bedienungsanleitung gegen das Urheberrecht des Verfassers der Bedienungsanleitung verstoße. Eine solche Sichtweise hat das AG Heidelberg aber abgelehnt. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liege bei Anfertigung einer Kopie der Bedienungsanleitung nicht vor, da der Verfasser hier keine eigene geistige Schöpfung vollzieht, sondern lediglich technische Zusammenhänge beschreibt. Jedenfalls steht der Bußgeldbehörde ein Nutzungsrecht gemäß § 31 UrhG zu, wenn Rechte Dritter betroffen sind, die über den innerdienstlichen Gebrauch hinausgehen.

Darüber hinaus soll dem Verteidiger der vollständige Messfilm des fraglichen Messtages in Kopie auf einem Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die er benötigt, um ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben zu können.

Allerdings kann der Verteidiger im Rahmen seines Akteneinsichtsrechts nicht schriftliche Angaben des Herstellers des Messgerätes über dessen geräteinternen Funktionsweisen verlangen. Das Gericht lehnte diesen Antrag des Verteidigers mit Hinweis auf das Betriebsgeheimnis des Herstellers ab.

Quelle: in-brandenburg-geblitzt.de

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