Abschleppkosten

Abschleppkosten

Ist das Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall nicht mehr fahrbereit und muss abgeschleppt werden, so gehören die Abschleppkosten zum Wiederherstellungsaufwand, der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen ist. Die Abschleppkosten sind insoweit zu ersetzen, als sie unfallbedingt erforderlich waren. In der Regel werden Abschleppkosten bis zur nächsten Werkstatt übernommen. Ob Kosten für einen eventuellen Weitertransport zum Wohnort des Geschädigten erstattet werden, sollte zuvor abgeklärt werden.

Die Position Abschleppkosten steht seit geraumer Zeit auf dem Kürzungszettel vieler Haftpflichtversicherungen. Es wird von Seiten der Haftpflichtversicherer vorgetragen, dass nicht der günstigste Abschleppunternehmer beauftragt wurde. Anders als bei der Anmietung eines Mietwagens wird hier verkannt, dass der Geschädigte an der Unfallstelle überhaupt keine Möglichkeit hat, Preisvergleiche vorzunehmen. Das Amtsgericht Neuss hat mit Urteil vom 12. September 2012 – wie auch viele andere Gerichte – entschieden, dass der Geschädigte vor dem Abschleppauftrag keinen Preisvergleich zwischen verschiedenen Abschleppunternehmen vornehmen muss. Wenn – wie eigentlich immer – vor der Abschleppmaßnahme kein Preis vereinbart wurde, darf der Abschleppunternehmer den ortsüblichen Preis verlangen, wobei eine maßvolle Überschreitung aus Sicht des Gerichts nicht zur Unüblichkeit führt.

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